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OWi II: Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Fahrverbot beim „viel beschossenen“ Hasen?

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Die zweite Entscheidung kommt dann auch vom AG Landstuhl. Im AG Landstuhl, Urt. v. 09.02.2024 – 3 OWi 4211 Js 11910/23 – geht es um die Rechtsfolgen bei einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung.

Das AG hat den Betroffenen wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 1.160 EUR verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Dre Betroffene war auf einer BAB anstelle der zulässigen 80 km/h mit 133 km/h gefahren. Der Betroffene ist verkehrsrechtlich bislang auch schon einige Male in Erscheinung getreten, und zwar gibt es eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis am 21.12.2013, die Verurteilung nach § 316 StGB am 09.01.2014 zu einer Geldstrafe mit einer Maßregel nach §§ 69, 69a StGB, einen Abstandsverstoß am 22.2.2022 und einen Geräteverstoß.

Das AG begründet seine Rechtsfolgenentscheidung wie folgt:

„Durch den genannten Verstoß hat der Betroffene zunächst eine Geldbuße zu tragen. Diese ergibt sich zunächst als Regelsatz in Höhe von 480 EUR gemäß Ziffer 11.3.8 des Anhangs zur BKatV, die für das Gericht in Regelfällen einen Orientierungsrahmen bildet (BeckOK StVR/Krenberger, § 1 BKatV, Rn. 1). Von diesem kann das Gericht bei Vorliegen von Besonderheiten nach oben oder unten abweichen. Vorliegend bestehen keine Umstände, die ein Abweichen vom Regelsatz nach unten bedingen würden. Angesichts der vorsätzlichen Begehensweise ist die Regelgeldbuße auf 960 EUR zu verdoppeln, § 3 Abs. 4a BKatV.

Zudem sind hier Umstände gegeben, die eine Erhöhung der Geldbuße nach sich ziehen, § 17 Abs. 3 OWiG. Der Betroffene ist, wie unter I. festgestellt, bereits verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Der zeitliche und auch inhaltliche Zusammenhang der geahndeten Verstöße mit der jetzigen Handlung gebietet eine moderate Erhöhung der Regelgeldbuße um 100 EUR (Abstand) sowie 100 EUR (Geräteverstoß) auf 1160 EUR.

Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen haben ergeben, dass der Betroffene die ausgeurteilte Geldbuße wirtschaftlich verkraftet.

Des Weiteren ist vorliegend auch ein Regelfahrverbot anzuordnen, § 4 Abs. 1 BKatV. Durch die oben festgestellte Handlung hat der Betroffene eine objektiv so gefährliche und subjektiv so vorwerfbare Verhaltensweise im Straßenverkehr an den Tag gelegt, dass im Sinne des § 25 StVG ein Fahrverbot anzuordnen ist. Es bestand vorliegend kein Grund, wegen abweichender Umstände vom Regelfall das Fahrverbot zu erhöhen. Vorliegend bestand kein Grund, vom Wegfall des Fahrverbots ausgehen zu müssen. Soweit der Betroffene vorgetragen hat, seinen Arbeitsplatz zu verlieren und für die Berufstätigkeit auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Insbesondere trifft die Anordnung des Fahrverbots den Betroffenen nicht mit einer unzumutbaren Härte. Gewöhnliche Belastungen, die ein Verzicht auf den PKW für die Dauer des Fahrverbots mit sich bringt, sind hinzunehmen. Die Konsequenz der Anordnung des Fahrverbots ist selbstverschuldet (OLG Celle Beschl. v. 26.1.2015 – 321 SsBs 176, 177/14, BeckRS 2015, 16403). Die Gleichbehandlung mit anderen Verkehrsteilnehmern, die ein Regelfahrverbot verwirkt haben, muss gewährleistet sein (BVerfG NZV 1996, 284), sodass nur unzumutbare Härten aus rechtlicher Sicht relevant sein können, nicht das persönliche Befinden des Betroffenen (BeckOK StVR/Krenberger, § 25 StVG, Rn. 90). Solche sind hier nicht gegeben. Zwar kann der Verlust des Arbeitsplatzes eine unzumutbare Härte darstellen. Ausweichmöglichkeiten im Betrieb sind, so der Zeuge pp., nicht gegeben und auch eine unbezahlte Urlaubnahme kann angesichts der Spezialisierung des Betroffenen vom Unternehmen nicht aufgefangen werden. Der Betroffene befindet sich noch in der Probezeit und kann deshalb unter erleichterten Bedingungen gekündigt werden. Jedoch ist hier zu beachten: Zum einen stammt der Bußgeldbescheid vom 16.8.2023, sodass der Betroffene das Fahrverbot noch vor Antritt der Arbeitsstelle bei der Firma pp. sozialkonform hätte ableisten können, wozu er auch verpflichtet gewesen wäre (OLG Hamm NZV 2005, 495; AG Landstuhl DAR 2015, 415). Er hätte, wenn es ihm nur um die Geldbußenhöhe und den Schuldvorwurf gegangen wäre, den Einspruch auf die Höhe der Geldbuße bei gleichzeitiger Akzeptanz des Fahrverbots beschränken können (AG Dortmund NZV 2022, 540), um den neuen Arbeitsplatz nicht zu gefährden. Und schließlich kann der Grundsatz der Unverhältnismäßigkeit nicht für den Betroffenen streiten, der in Kenntnis der Notwendigkeit der Fahrerlaubnis und des Führerscheins für seine Berufstätigkeit durch verkehrswidriges Verhalten seine Berufstätigkeit gefährdet: Ein Kraftfahrzeugführer, der ein Fahrverbot durch mangelnde Verkehrsdisziplin riskiert, kann nicht geltend machen, auf den Führerschein angewiesen zu sein (KG SVR 2015, 427). Könnte sich ein Betroffener bei vorhandenen Vorahndungen immer wieder aufs Neue auf eine drohende Existenzgefährdung berufen, wären die für ihn unzumutbaren Folgen eines Fahrverbots ein Freibrief für wiederholtes Fehlverhalten (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2010, 26343; OLG Karlsruhe NZV 2004, 316). Hinzu kommt hier der Vorsatz des Vorwurfs bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung im Baustellenbereich (AG Zeitz BeckRS 2015, 18698). Schließlich müsste der Arbeitsplatzverlust auch zu einer existenzvernichtenden Härte führen (OLG Karlsruhe NZV 2006, 326). Dies ist nicht erkennbar. Denn der Betroffene ist als Bauleiter mit Asbestberechtigung hoch spezialisiert und dementsprechend begehrt auf dem Arbeitsmarkt, so der Zeuge pp. Wenn er also eine vorübergehende Zeit, in der er auch Anspruch auf staatliche Leistungen hat, nicht im Abhängigkeitsverhältnis beschäftigt ist, vernichtet dies nicht seine bürgerliche Existenz.“

Ok, ein „viel beschossener Hase“. Aber dennoch erscheint mir die Entscheidung angesichts der für den Betroffenen sprechenden Umstände nicht angemessen, zumal die Trunkenheitsfahrt 10 Jahre zurück liegt. Dass und warum ein Betroffener verpflichtet sein soll, ein Fahrverbot ggf. noch vor Antritt der Arbeitsstelle bei seiner Firma „sozialkonform“ – was immer das auch ist – abzuleisten, erschießt sich mir (auch) nicht. Denn dabei wird m.E. übersehen, dass der Betroffene ggf. noch nicht rechtskräftig verurteilt ist.

OWi I: Tatü, tata, die Polizei ist mit Blaulicht da, oder: Sofort freie Bahn für Einsatzfahrzeuge

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Ich stelle heute dann drei Owi-Entscheidungen vor, und zwar zweimal AG, einmal AG.

Der Start findet hier statt mit dem AG Landstuhl, Urt. v. 02.02.2024 – 3 OWi 4211 Js 9376/23. Es geht um einen Verstoß gegen § 38 Abs. 1 S. 2 StVO – nämlich Missachtung des Gebots, einem Einsatzfahrzeug (der Polizei usw.) sofort freie Bahn zu schaffen. Dabei geht es um die Frage: Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

Folgende Feststellungen des AG: Der Betroffene war am 12.02.2023 als Führer eines PKW auf der BAB 6, Fahrtrichtung Saarbrücken unterwegs. Dort fuhr er auf Höhe des km 634 auf der linken von zwei vorhandenen Fahrspuren. Hinter ihm näherte sich mit aktivierten optischen und akustischen Signalen ein Einsatzfahrzeug der Polizei. Der Betroffene verließ jedoch die linke Spur nicht, sodass das Einsatzfahrzeug, das vom Zeugen PHK pp. gesteuert wurde, eine Weile lang hinter dem Fahrzeug des Betroffenen herfahren musste, dies mit der vor Ort geltenden Geschwindigkeit, erst mit Tempo 100, dann 80 km/h vor der stationären Messtelle bei km 632,280. Selbst auf das zusätzliche Betätigen der Lichthupe und der akustischen Hupe hat der Betroffene die linke Spur nicht freigegeben. Erst nach einiger Zeit bemerkte der Betroffene das hinter ihm fahrende Einsatzfahrzeug und wich alsdann direkt auf die rechte Spur aus, sodass das Einsatzfahrzeug passieren konnte.

Der Betroffene hat sich zur Sache wie folgt eingelassen: Er habe irgendwann eine Sirene gehört und habe gedacht, das komme aus dem Radio, dann habe er einen Schulterblick gemacht, das Fahrzeug gesehen und seinen Wagen nach rechts auf die andere Fahrspur gerissen. Er habe sich mit seiner Frau unterhalten und Radio gehört und den Einsatzwagen vorher nicht bemerkt.

Das AG ist von einem fahrlässigen Verstoß ausgegangen:

„Ein vorsätzliches Verhalten ist dem Betroffenen hier nicht anzulasten. Die verspätete Reaktion auf die Signale des Einsatzfahrzeugs waren auch ausweislich des Eindrucks des Zeugen pp. nicht willentlich, sondern die von der Sicht des Zeugen pp. erkennbare erste Reaktion erfolgte schlicht zu spät, war dann aber von einer sofortigen Wegfreigabe gefolgt. Der Betroffene hätte aber bei gehöriger Aufmerksamkeit das Einsatzfahrzeug aufgrund der genutzten Signale wahrnehmen müssen, sodass von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Jeder Verkehrsteilnehmer muss darauf achten, dass er nicht aufgrund zu lauter Geräusche, etwa durch Musik, oder durch nicht von Schnee oder Eis befreite Fenster die blauen Blinklichter oder das Einsatzhorn nicht rechtzeitig wahrnehmen kann (AG Villingen-Schwenningen BeckRS 2014, 14098; KG NZV 1998, 27). Auch eine zu langsame Reaktion auf ein unter allen Signalen fahrendes Einsatzfahrzeug ist pflichtwidrig, wenn wie hier die Aufmerksamkeit des auf der linken Spur fahrenden Betroffenen durch Gespräche und Radio aktiv und bewusst vermindert wird (OLG Naumburg BeckRS 2009, 09958). Fahrzeugführer müssen dafür sorgen, dass sie das Einsatzhorn jederzeit hören können (KG NZV 1992, 456). Dies hat der Betroffene hier missachtet.“

Kann man so sehen. Kann man m.E. aber auch einstellen. Und ein Regelfahrverbot muss man auch nicht unbedingt verhängen.

AG II: Endgültige Rückgabe einer Bußgeldsache, oder: Bitte beachten – Verfahren ist endgültig beendet

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Und dann als erste Entscheidung aus dem Bußgeldverfahren hier der AG Landstuhl, Beschl. v. 10.07.2023 – 1 OWi 4396 Js 6726_23 jug. Mir geht hier nicht so sehr um die materielle Frage, zu der sich das AG in dem Beschluss geäußert hat, nämlich das Erlöschen der Betriebserlaubnis für ein Kfz durch nachträgliche Veränderungen. Denn da schließt sich das AG der Rechtsprechung des BGH an (vgl. dazu Anschluss an BGH, Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18).

Hier geht es vielmehr um die verfahrensrechtliche Frage, nämlich (endgültige) Rückgabe der Akte an das AG (§ 69 Abs. 5 OWiG) und deren Folgen. Das AG hat also „endgültig“ nach § 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückgegeben. Der gibt es dann „mit auf den Weg“:

„1. Die Verwaltungsbehörde hat die nach der (ersten) Zurückverweisung des Verfahrens durch Beschluss des hiesigen Gerichts vom 10.03.2023 gebotenen Nachermittlungen nicht vorgenommen, sondern vielmehr lediglich allgemeine Ausführungen zu ihrer Rechtsauffassung gemacht und Mutmaßungen zum Bestehen einer Gefährdungslage angestellt. Dies reicht nicht aus.

1.1 Zwar ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich auch nach einer (ersten) Zurückverweisung des Verfahrens aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, die Sache sofort wieder über die Staatsanwaltschaft dem Gericht vorzulegen, jedoch hat die Vorschrift des § 69 Abs. 5 S. 2 OWiG gerade die Funktion, ein solches Vorgehen zu vermeiden (Gertler, in: BeckOK-OWiG, 38. Ed. 2023, § 69 Rn. 139). Denn es ist nicht zu erwarten, dass das Gericht den zuvor verneinten hinreichenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit anders beurteilt als zuvor, wenn ihm das Verfahren ohne weitere Aufklärung wieder vorgelegt wird. Aus diesem Grund ist es, abgesehen von Ausnahmefällen, regelmäßig aussichtslos und daher untunlich, dem Gericht – wie vorliegend – das Verfahren nach Zurückverweisung gem. § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG sofort wieder über die Staatsanwaltschaft vorzulegen, ohne zuvor eine weitere Sachaufklärung veranlasst zu haben (Seitz/Bauer, in: Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 69 Rn. 59).

1.2 Hieran ändert es auch nichts, dass die Verwaltungsbehörde mit der erneuten Übersendung eigene, sich mit der Rechtsauffassung des Gerichts nicht deckende, Erwägungen zur Sach- und Rechtslage angestellt hat. Denn diese Erwägungen sind teilweise rechtsirrig und stehen zudem nicht im Einklang mit der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung. ….“

…..

Dieser Aufklärungspflicht ist die Verwaltungsbehörde vorliegend, trotz Zurückverweisung des Verfahrens an sie gem. § 69 Abs. 5. S. 1 OWiG wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts durch Beschluss des hiesigen Gerichts vom 10.03.2023, nicht nachgekommen. Es wäre vielmehr geboten gewesen, entweder die mit der Fahrzeugkontrolle befassten Polizeibeamten ergänzend zu befragen oder notfalls sogar sachverständige Hilfe zum Vorliegen einer erwartbaren Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer in Anspruch zu nehmen. Sofern die Verwaltungsbehörde der Auffassung gewesen wäre, dass der Tatnachweis mit zumutbarem Ermittlungsaufwand nicht zu führen gewesen wäre, hätte es ihr auch freigestanden, das Verfahren (ggf. unter Opportunitätsgesichtspunkten) einzustellen, da sie nach der (ersten) Zurückverweisung des Verfahrens nach § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG wieder zur Herrin des Verfahrens geworden ist. Eine erneute Übersendung an das Gericht hätte dann unterbleiben können.“

Und da die Verwaltungsbehörde offenbar unbelehrbar ist, macht das AG dann noch – nach dem Motto: „Sicher ist sicher“ – ein wenig Fortbildung betreffend die Folgen der endgültigen Rückgabe:

„2. Für die weitere Bearbeitung weist das Gericht darauf hin, dass die Verwaltungsbehörde an die endgültige Rückgabe des Verfahrens gebunden ist. Dies hat zur Folge, dass die mutmaßliche Tat nicht mehr unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Insbesondere ist es der Verwaltungsbehörde verwehrt, den Bußgeldbescheid zurückzunehmen und wegen derselben prozessualen Tat einen neuen Bußgeldbescheid, ggf. auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, gegen den Betroffenen zu erlassen (vgl. etwa Gertler, in: BeckOK-OWiG, 38. Ed. 2023, § 69 Rn. 145).“

StPO III: Wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides, oder: Hatte der Verteidiger eine Zustellungsvollmacht?

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Die dritte StPO-Entscheidung kommt aus dem OWi-Verfahren :-). Thema: Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides und damit Unterbrechung der Verfolgungsverjährung?

Dazu das AG Landstuhl im AG Landstuhl, Beschl. v. 26.01.2023 – 2 OWi 4211 Js 13113/22 -, den mir der Kollege Gratz geschickt hat:

„Entgegen der Auffassung der Verwaltungsbehörde kommt es im vorliegenden Fall für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG sowie für deren Verlängerung nach § 26 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 StVG auf einen Nachweis des Zugangs des Bußgeldbescheids beim Betroffenen an. Aus der von der Verwaltungsbehörde (der Sache nach) in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Koblenz (Beschl. v. 31.03.2022, Az.: 1 OWi 32 SsBs 233/21 ? veröffentlicht u.a. in BeckRS 2022, 11004) ergibt sich nichts anderes, da sich die vorliegende Fallkonstellation von der dortigen Fallkonstellation unterscheidet. Selbst wenn man eine Heilung von Zustellungsmängeln auch dann als möglich erachten wollte, wenn der Zustellungswille der Verwaltungsbehörde auf eine Zustellung beim Betroffenen gerichtet war, ein anderer Zustellberechtigter das Schriftstück aber tatsächlich erhält, kommt eine Heilung vorliegend nicht in Betracht, da der Verteidiger – mangels nachgewiesener Vollmacht (§ 53 Abs. 3 S. 1 OWiG) – nicht zustellberechtigt ist. Eine entsprechende Zustellberechtigung derjenigen Person, die tat-sächlich Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück erhält, ist jedoch für die Bewirkung einer Heilung nach § 51 Abs. 1 S. 1 OWiG i.V.m. § 1 Abs. 1 u. 2 Nr. 4 LVwZG RP, § 8 VwZG zwingend erforderlich (so auch OLG Koblenz, a.a.O. (Rn. 7 f.)). Da vorliegend keine gesetzliche Zustellvoll-macht vorliegt und sich die Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Zustellvollmacht dem Akteninhalt nicht entnehmen lässt, kommt eine Heilung des Zustellmangels nicht in Betracht.

Der Aufwand, der für die Aufklärung der Frage des Zugangs des Bußgeldbescheids beim Betroffenen erforderlich werden würde, steht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache, zumal der Betroffene verkehrsrechtlich unvorbelastet ist und kein Regelfahrverbot verwirkt wurde. Die gem. § 47 Abs. 2 S. 1 OWiG für eine Einstellung außerhalb der Hauptverhandlung erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist erteilt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO. Hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese nicht der Staatskasse aufzuerlegen (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 4 StPO). Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass dem Betroffenen in diesem Verfahrensstadium noch keine bußgeldrechtliche Vorwerfbarkeit zugeschrieben werden kann; da er nach Aktenlage jedoch weiterhin dringend verdächtig ist, die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit (ungeachtet der Frage ihrer Verfolgbarkeit) begangen zu haben, ist es im vorliegenden Fall sachgerecht, seine notwendigen Auslagen ausnahmsweise nicht der Staatskasse aufzuerlegen.“

OWi III: Erlass eines zweiten Bußgeldbescheides, oder: Verjährung und Aufenthaltsermittlung

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Und zum Tagesschluss dann noch der AG Landstuhl, Beschl. v. 26.07.2022 – 2 OWi 4211 Js 8465/22, der sich mit Verjährungsfragen befasst.

Gegen den Betroffenen war wegen einer am 03.12.2021 begangenen Ordnungswidrigkeit ein Bußgeldverfahren anhängig. Das AG hat das Verfahren gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist. In der Akte haben sich zwei Bußgeldbescheide gegen denselben Betroffenen, die sich auf dieselbe Tat bezogen und die beide auf den 20.01.2022 datiert waren, jedoch teilweise einen unterschiedlichen Inhalt hatten (Anschrift des Betroffenen, Höhe der Auslagen und der Gesamtforderung), befunden.

Das AG hat das Verfahren eingestellt:

„1. Das Verfahren ist gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, weil ein unbehebbares Verfahrenshindernis vorliegt. Der Verfolgung der Tat steht die eingetretene Verfolgungsverjährung entgegen.

1.1 Tattag laut Bußgeldbescheid war der 03.12.2021.

Fraglich ist bereits, ob mit der am 18.01.2022 erfolgten Anhörung des Betroffenen überhaupt eine Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG bewirkt wurde. Denn die Verwaltungsbehörde erließ bereits am 20.01.2022, also zwei Tage nach Versendung der Anhörung an den Betroffenen (und damit deutlich vor Ablauf der diesem gesetzten Stellungnahmefrist von einer Woche), einen Bußgeldbescheid gegen ihn, sodass einiges dafür spricht, dass es sich bei der Anhörung, deren Ergebnis von der Verwaltungsbehörde nicht abgewartet wurde, um eine Scheinmaßnahme handelte, durch die die Verjährung nicht unterbrochen werden konnte (vgl. KK-OWiG/Ellbogen, 5. Aufl. 2018, § 33 Rn. 10a m.w.N.).

Die Frage des Vorliegens einer Scheinmaßnahme kann aber im Ergebnis dahinstehen, da ungeachtet dessen in der Folge ohnehin Verjährung eingetreten ist.

1.2 Eine Verjährungsunterbrechung wurde nämlich nicht durch den Erlass oder die Zustellung eines Bußgeldbescheids bewirkt.

In der Akte finden sich zwei Bußgeldbescheide gegen denselben Betroffenen (Bl. 47 f. u. Bl. 69 f. d.A.), die sich auf dieselbe Tat beziehen und die ? was sich dem Gericht bereits im Ansatz nicht erschließt ? beide auf den 20.01.2022 datiert sind, jedoch teilweise einen unterschiedlichen Inhalt haben (Anschrift des Betroffenen, Höhe der Auslagen und der Gesamtforderung).

Mangels Zustellung des ersten Bußgeldbescheids (Bl. 47 f. d.A.) trat indes weder durch dessen Erlass noch durch dessen Zustellung eine Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG ein. Ebenso verlängerte sich die Verfolgungsverjährungsfrist durch den Erlass des Bußgeldbescheids nicht gem. § 26 Abs. 3 S. 1 2. Alt. StVG von drei auf sechs Monate, da die Fristverlängerung erst mit (wirksamer) Zustellung des Bußgeldbescheids eintritt (BGH, NZV 2000, 131 f.; OLG Bamberg, NJW 2006, 1078 (1079); OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.12.2008, Az. 2 Ss (OWi) 121 Z/08 ? juris, Rn. 22), was vorliegend jedoch nicht erfolgte.

1.3 Der Verfahrensübersicht (Bl. 9 d.A.) ist zwar zu entnehmen, dass die Verjährung sodann am 02.02.2022 durch eine „vorläufige Verfahrenseinstellung wegen Abwesenheit des Betroffenen gemäß § 33 OWiG und Aufenthaltsermittlung oder weitere Aufenthaltsermittlung nach vorläufiger Einstellung (Entscheidung Aufenthaltsermittlung vom 02.02.2022)“ unterbrochen worden sein soll, dies ist jedoch tatsächlich nicht der Fall.

Der Klammerzusatz „Entscheidung Aufenthaltsermittlung vom 02.02.2022“ lässt besorgen, dass die Verwaltungsbehörde rechtsirrig davon ausging, dass bereits in der bloßen Veranlassung einer Aufenthaltsermittlung eine vorläufige Einstellung des Verfahrens i.S.d. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 205 StPO mit verjährungsunterbrechender Wirkung zu erblicken sei. Indes kann eine Anordnung der Aufenthaltsermittlung durch die Verwaltungsbehörde nur dann zur Verjährungsunterbrechung führen, wenn sie nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen erfolgt. Aus dem Erfordernis, dass die vorläufige Einstellung des Verfahrens der Aufenthaltsermittlung vorangegangen sein muss, also im Zeitpunkt der Anordnung der Aufenthaltsermittlung noch andauern muss, folgt, dass es sich hierbei um eigenständige Entscheidungen handelt; namentlich impliziert die bloße Veranlassung einer Aufenthaltsermittlung nicht auch die vorläufige Einstellung des Verfahrens. Im Gegenteil verhält es sich sogar so, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 205 StPO nicht vorliegen, wenn die Behörde davon ausgeht, den Aufenthalt zeitnah ermitteln zu können, da es dann an einer länger andauernden Abwesenheit des Betroffenen fehlt, wie sie § 205 StPO jedoch voraussetzt (vgl. KK-StPO/Schneider, 8. Aufl. 2019, § 205 Rn. 8; BeckOK-StPO/Ritscher, 43. Edition 2022, § 205 Rn. 4)). Die bloße Veranlassung von Aufenthaltsermittlungen ohne vorangegangene Einstellungsentscheidung reicht jedenfalls zur Verjährungsunterbrechung nicht aus (BayObLG VRS 62, 288; OLG Celle, BeckRS 2015, 17625 (Rn. 10 f.).

1.4 Selbst wenn man davon ausginge, dass in der entsprechenden Eintragung in der Übersicht über den Verfahrenslauf eine Einstellung des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 205 StPO zu erblicken wäre, wogegen allerdings neben dem Wortlaut des Klammerzusatzes auch der Umstand spricht, dass der geäußerte Wille der Unterbrechungshandlung durch die Sachbearbeiterin mit der erforderlichen Gewissheit aus der Akte ersichtlich sein muss (KK-OWiG/Ellbogen, 5. Aufl. 2018, § 33 Rn. 11), sodass jedenfalls zweifelhaft ist, ob eine Eintragung in der Übersicht über den Verfahrenslauf diese Voraussetzung überhaupt erfüllen kann, wäre gleichwohl zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten.

Entgegen der Auffassung der Verwaltungsbehörde unterbrachen nämlich weder der Erlass noch die Zustellung des zweiten Bußgeldbescheids (Bl. 69 f.d.A.) die Verjährung, da dieser nichtig ist und somit keine Rechtswirkungen entfalten kann. Grundsätzlich kann, solange ein Bußgeldbescheid existiert, aufgrund des Grundsatzes ne bis in idem wegen derselben Tat kein zweiter Bußgeldbescheid erlassen werden (KK-OWiG/Kurz, 5. Aufl. 2018, § 65 Rn. 24). Im vorliegenden Fall existierte, in Gestalt des (ersten) Bescheids vom 20.01.2022 (Bl. 47 f. d.A.), bereits ein Bußgeldbescheid in gleicher Sache, sodass die Verwaltungsbehörde am Erlass eines weiteren Bußgeldbescheids wegen derselben Tat gegen denselben Betroffenen gehindert war. Der erste Bußgeldbescheid war insbesondere auch nicht durch die fehlgeschlagene Zustellung unwirksam. Denn ein Bußgeldbescheid erlangt bereits mit seinem Erlass, nicht erst mit seiner Zustellung, Rechtswirksamkeit. Erlassen ist ein Bußgeldbescheid, wenn er vollinhaltlich aktenmäßig zur Kenntnis von Personen außerhalb der Verwaltungsbehörde niedergelegt ist und entweder unterschrieben ist oder aus den Umständen erkennbar ist, dass die in den Akten befindliche Entscheidung auf dem Willen des zuständigen Behördenbediensteten beruht (KK-OWiG/Kurz, 5. Aufl. 2018, § 65 Rn. 10 f. m.w.N.). Spätestens mit dem (wenn auch erfolglosen) Versuch der Zustellung des Bescheids an den Betroffenen ist der Wille der Sachbearbeiterin, den Bescheid zur Kenntnis von Personen außerhalb der Verwaltungsbehörde zu geben, aktenersichtlich zum Ausdruck gekommen, sodass der Bußgeldbescheid im Rechtssinne erlassen wurde.

Sofern die Behörde, wofür die Angaben in der Verfahrensübersicht sprechen könnten, davon ausgegangen sein sollte, dass es sich bei dem inhaltlich abgeänderten Bußgeldbescheid (Bl. 69 f. d.A.) nicht um einen Neuerlass, sondern lediglich um eine Art Modifizierung, Berichtigung oder Ergänzung des Ursprungsbescheids handelt, würde auch dies nichts am Eintritt der Verfolgungsverjährung ändern. Ein einmal erlassener Bußgeldbescheid kann, auch wenn er dem Betroffenen nicht (wirksam) zugestellt wurde, nachträglich nicht mehr abgeändert werden; Änderungen sind dann nur noch über eine Rücknahme und einen Neuerlass möglich. Hält die Behörde einen früheren Bußgeldbescheid für fehlerhaft oder möchte sie ihn ergänzen, so steht es ihr frei, diesen, so lange das Verfahren noch bei ihr anhängig und der Bußgeldbescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, diesen zurückzunehmen und einen neuen, inhaltlich abweichenden, Bußgeldbescheid zu erlassen (vgl. etwa OLG Stuttgart, VRS 68, 128 ff.; OLG Düsseldorf, NJW 1986, 1505; OLG Köln, NStZ-RR 1998, 375 f.). Hierzu bedarf es jedoch zweier, ggf. auch in einer Urkunde zusammenzufassender, Entscheidungen der Verwaltungsbehörde, nämlich der Rücknahme des früheren Bescheids und des Erlasses eines neuen Bescheids (freilich dann auch nicht unter dem Datum des früheren Bescheids, sondern unter dem Datum des Tages des Neuerlasses). Indes wäre es im vorliegenden Fall auch möglich gewesen, den ursprünglichen Bußgeldbescheid (Bl. 47 f. d.A.) unter der ermittelten Anschrift neu zuzustellen. Dass in dem Bescheid dann eine mit der Zustellanschrift des Betroffenen nicht (vollständig) identische Anschrift enthalten gewesen wäre, wäre unschädlich gewesen, da eine Zuordnung zum Betroffenen anhand der übrigen Angaben im Bescheid (insb. Geburtsdatum und Geburtsort) ohne Weiteres möglich geblieben wäre. Sofern die Behörde allerdings auch die weiteren Zustellkosten dem Betroffenen auferlegen will oder der Auffassung ist, die Identifizierbarkeit des Betroffenen sei aufgrund der fehlerhaften Anschrift nicht mehr gegeben (was vorliegend angesichts eines bloßen Schreibfehlers im Straßennamen jedoch fernliegt), verbleibt nur der Weg über eine Rücknahme des alten Bescheids und einen Neuerlass.

Wird allerdings, wie vorliegend, in derselben Sache ein neuer Bescheid erlassen, ohne dass sich in diesem ein Hinweis auf die Rücknahme des alten Bescheids befindet, ist der neue Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen den Grundsatz ne bis in idem nichtig und damit unwirksam (OLG Zweibrücken, NZV 1993, 451 f.). Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltungsbehörde rechtsirrig davon ausgeht, keinen neuen Bescheid zu erlassen, sondern lediglich einen alten Bescheid inhaltlich abzuändern. Maßgeblich bleibt, da dies rechtlich nicht möglich ist, nämlich auch in diesem Fall der Bußgeldbescheid in der Form, wie er ursprünglich erlassen wurde. Der zweite Bescheid (Bl. 69 f. d.A.) stellt ein rechtliches nullum dar, das nicht geeignet ist, wie auch immer geartete Rechtswirkungen zu entfalten. Somit waren weder dessen Erlass noch dessen Zustellung dazu geeignet, die verjährungsunterbrechende Wirkung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG herbeizuführen.

1.5 Demnach ist, selbst wenn man von Unterbrechungen am 18.01.2022 (oben 1.1) sowie am 02.02.2022 (oben 1.3) ausginge, spätestens am 02.05.2022 Verfolgungsverjährung eingetreten.“

Und: Das AG ist not amused:

„2. Das Gericht hat die Verwaltungsbehörde bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass der Erlass eines inhaltlich vom Ursprungsbescheid abweichenden neuen Bußgeldbescheids unter dem Datum des Ursprungsbescheids untunlich ist und zu erheblichen rechtlichen Friktionen führen kann, was sich im vorliegenden Verfahren nunmehr bewahrheitet hat.

Das Gericht wird zukünftig Verfahren, in denen sich in der Akte mehrere Bußgeldbescheide unter identischem Datum, jedoch mit unterschiedlichem Inhalt, finden, gem. § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, sofern die Staatsanwaltschaft zustimmt und nicht ? wie vorliegend ? ohnehin bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Anderenfalls wird das Gericht zu prüfen haben, ob die fehlerhafte Vorgehensweise der Verwaltungsbehörde zur Folge hat, dass eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit nicht geboten und das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen ist.“