Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich für die „Weiterleitung“ von Kosten die Hebegebühr?.
Geantwortet habe ich in dem Forum, aus dem die Frage stammt, bisher nicht, und zwar vor allem deshalb, weil ich mir mit der Antwort nicht ganz sicher bin, da man/ich bislang mit der Hebegebühr Nr. 1009 VV RVG wenig zu tun hat.
Inzwischen habe ich mal ein wenig geforscht und meinde, dass die Hebegebühr entstehen dürfte. Denn die Weiterleitung des Geldes/der Kosten an den Gegener ist, wenn ich die um Rat gefragten Kommentare richtig verstanden habe, eine Auszahlung i.D. der Nr. 1000 Anm. 1 VV RVG. Der Ausnahmetatbestand der Anm. 5 greift da nicht ein.
Eine ganz andere Frage ist, ob man die Hebegebühr in einem solchen Fall denn auch geltend macht. Allein schon die Frage bei wem, dürfte zu Schwierigkeiten führen. Beim Gegner? Zu dem besteht aber kein Vertragsverhältnis, bei der RSV, nun ja, viel Spaß. Und beim Mandanten? Nun, das würde ich mir überlegen, denn besonders „kundenfreundlich“ wäre das nicht und der würde sicherlich nicht wiederkommen. Also weiterleiten und gut ist es.
Man kann natürlich auch den Betrag an die RSV zurücküberweisen und darauf hinweisen, dass nicht entsprechend der „Weisung“ gezahlt worden ist. Aber das macht genauso viel Arbeit wie die Weiterleitung.
