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Und dann habe ich heute folgende Frage:
Moin Herr Kollege Burhoff,
ich habe eine gebührenrechtliche Frage, die ich trotz erheblicher Recherche alleine nicht gelöst bekomme, weswegen ich Sie um Hilfe bitte.
Die Frage folgt nach der kurzen Sachverhaltsschilderung:
Am 06.12.2025 wird mein Mandant (ohne festen Wohnsitz) beim Diebstahl beobachtet und festgenommen. Am selben Tag (06.12.2025) ergeht durch den konzentrierten Eildienst ein Haftbefehl gem. 127b StPO, der bis zum 12.12.2025 um 23:59 Uhr befristet war. Ich werde als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Am 11.12.2025 findet HVT mit der Verurteilung meines Mandanten zu 8 Monaten ohne statt.
Der vorsitzende Richter erzählt irgendwas von einem Haftbefehl, der aber nicht (im klassischen Sinne) verkündet wird und mein Mandant geht wieder zurück in die JVA.
Hiergegen lege ich am gleichen Tag Rechtsmittel sowie eine – im Ergebnis erfolgreiche – Haftbeschwerde ein.
Der Tenor des Beschlusses des LG Essen lautet:
„Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der am 11.12.2025 ergangene Haftbefehl des Amtsgerichts pp „vom 06.12.2025“ (Az. pp) aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.“
Meine Frage nun: Kann ich neben den typischen Pflichtverteidigergebühren für das Verfahren (4101, 4103, 4105, 4107, 4109, 4125 VVRVG) eine weitere Gebühr für das Beschwerdeverfahren (entweder durch die Pflichtverteidigergebühren oder aber durch Festsetzung gegenüber der Landeskasse) abrechnen ?