Und dann die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Vergütung entsteht im Auskehrungsverfahren?
Ich habe dem Fragesteller wie folgt geantwortet:
„Danke für die Infos.
M.E. ist nach Teil 4 VV RVG abzurechnen. Teil 2 VV RVG und damit die Nr. 2300 VV RVG gelten nicht.
Hintergrund meiner Rückfrage war nur, dass ich mir über das Verfahren und seinen Stand einen Überblick machen wollte.
Im Einzelnen: M.E. handelt es sich um ein sonstiges Verfahren in der Strafvollstreckung, d.h. es fällt entweder die Nr. 4204 VV RVG oder nur eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 6 VV RVG an. Das hängt davon ab, ob Sie als „Verteidiger“ oder ähnliches – hier Vertreter des Verletzten – anzusehen sind, dann Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG oder sonst eben nur Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG. Dazu gibt es bislang keine Rechtsprechung. Ich würde mich auf den Standpunkt stellen, dass es ein umfassender Auftrag ist, also Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG und die Nr. 4204 VV RVG abrechnen.
Daneben fällt die Nr. 4142 VV RVG nicht auch noch als „zusätzliche Verfahrensgebühr“ an. Die entsteht nur in den Fällen von Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG.
Im Übrigen: Zum Anwendungsbereich der Nr. 4204 VV RVG finden Sie einiges bei Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 4204 VV Rn. 3.“
Und dann – wenn ich unseren Kommentar schon erwähne – <<Werbemodus an>>: Hier geht es zur Bestellseite und zur Möglichkeit die im Herbst erscheinende 7. Auflage von Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, vorzubestellen. <<Werbemodus aus>>