Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Welchen Wert setze ich für die Einziehung eines „Cannabiskoffers“ an?

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Und dann noch die Gebührenfrage. Die kommt aus der FB-Gruppe und lautet heute:

„Liebe Kolleginnen und Kollegen,

was darf man denn für die Beratung zur freiwilligen Einziehung bei einem so genannten Cannabiskoffer (15 Kilo Cannabis) als Wert für die freiwillige Einziehung ansetzen? Natürlich würde ich gerne den (legal) Verkehrswert ansetzen. 🙂

Besten Dank für Ideen!“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist es nur eine oder sind es zwei Angelegenheiten?

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Und dann noch die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist es nur eine oder sind es zwei Angelegenheiten?

Meine Antwort auf die Frage war sehr kurz, und zwar nur:

Angelegenheiten in Straf- und Bußgeldsachen – Teil 2: Verschiedene und besondere Angelegenheiten (§§ 17, 18 RVG)

Natürlich zwei Angelegenheiten.“

Tja, in der Kürze liegt die Würze. Und manchmal denke ich bei den Fragen: Warum, dazu hast du doch gerade geschrieben. Liest das denn keiner?

Hier dann aber – zum Lesen 🙂 <<Werbemodus an>> noch der Hinweis auf Burhoff/Volpert, Straf- und Bußgelddsachen, 7. Aufl. 2026, wo auch all diese Fragen behandelt sind. Den Kommentar kann man hier bestellen. <<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Ist es nur eine oder sind es zwei Angelegenheiten?

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Und dann noch – wie jeden Freitag – die Gebührenfrage.

Heute heißt es :

„…,

kurze Frage:

Die Verwaltungsbehörde erlässt wegen eines Rotlichtverstoßes zwei Bußgeldbescheide (an unterschiedlichen Tagen) und vergibt zwei Aktenzeichen. Ich habe gegen beide Bußgeldbescheide Einspruch eingelegt. Entstehen zwei Grundgebühren und zwei Verfahrensgebühren oder jeweils nur eine wegen § 15 Abs. 2 RVG?

Ich finde leider hierzu nichts.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welches Recht gilt für das Adhäsionsverfahren?

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Und dann noch die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welches Recht gilt für das Adhäsionsverfahren?

Hier ist dann:

„Geht man mit der h.M. davon aus, dass Strafverfahren und Adhäsionsverfahren dieselbe Angelegenheit sind, dann kommt es m.E. nur darauf an, ob eine Bestellung mit (§ 60 Abs. 1 S. 1 u. 2 RVG) oder ohne Mandatsverhältnis vorliegt (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG) , s. § 60 Abs. 1 S. 4 RVG.

Im Übrigen: Achten Sie darauf, dass Sie für das Adhäsionsverfahren überhaupt beigeordnet sind/werden. Denn die Beiordnung als Nebenklägerbeistand erfasst nicht das Adhäsionsverfahren (u.a. BGH, StraFo 2001, 306 = NJW 2001, 2486 = Rpfleger 2001, 370; BGH, NStZ-RR 2009, 253 = StraFo 2009, 349; OLG Celle, NStZ-RR 2008, 190; OLG Dresden, AGS 2007, 404; OLG Hamm, JurBüro 2001, 530 = Rpfleger 2001, 565 = NStZ-RR 2001, 351 = AGS 2002, 252; OLG Jena, AGS 2009, 587= RVGreport 2010, 106 = NJW 2010, 455). Erfolgt das noch, können Sie versuchen das als Anknüpfungspunkt zu nehmen und neues Recht anwenden.

Beim Vergleich m.E. keine Änderungen. Auch da darauf achten, dass Sie insoweit ausdrücklich beigeordnet sind:

Alles nachzulesen im RVG-Kommentar.“

Und wenn ich dann schon auf den RVG-Kommentar verweise: <<Werbemodus an>> dann auch hier 🙂 . Man kann ihn auf meiner Homepage bestellen.

Ich habe da mal eine Frage: Welches Recht gilt für das Adhäsionsverfahren?

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Und dann gibt es natürlich auch heute ein Rätsel. Das stammt aus der FB-Gruppe. Dort ist gefragt worden:

„Ich wurde im Dezember 2024 in einem Strafverfahren als Rechtsanwältin der Nebenklage beigeordnet.

Im April 2026 erhalten ich den Auftrag, einen Adhäsionsantrag zu stellen.

Gilt für die Vergütung des Adhäsionsantrages nun RVG 2025? Ändert sich etwas, wenn die Parteien einen Vergleich schließen und den durch das Gericht protokollieren lassen?“