Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich für die „Weiterleitung“ von Kosten die Hebegebühr?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich für die „Weiterleitung“ von Kosten die Hebegebühr?.

Geantwortet habe ich in dem Forum, aus dem die Frage stammt, bisher nicht, und zwar vor allem deshalb, weil ich mir mit der Antwort nicht ganz sicher bin, da man/ich bislang mit der Hebegebühr Nr. 1009 VV RVG wenig zu tun hat.

Inzwischen habe ich mal ein wenig geforscht und meinde, dass die Hebegebühr entstehen dürfte. Denn die Weiterleitung des Geldes/der Kosten an den Gegener ist, wenn ich die um Rat gefragten Kommentare richtig verstanden habe, eine Auszahlung i.D. der Nr. 1000 Anm. 1 VV RVG. Der Ausnahmetatbestand der Anm. 5 greift da nicht ein.

Eine ganz andere Frage ist, ob man die Hebegebühr in einem solchen Fall denn auch geltend macht.  Allein schon die Frage bei wem, dürfte zu Schwierigkeiten führen. Beim Gegner? Zu dem besteht aber kein Vertragsverhältnis, bei der RSV, nun ja, viel Spaß. Und beim Mandanten? Nun, das würde ich mir überlegen, denn besonders „kundenfreundlich“ wäre das nicht und der würde sicherlich nicht wiederkommen. Also weiterleiten und gut ist es.

Man kann natürlich auch den Betrag an die RSV zurücküberweisen und darauf hinweisen, dass nicht entsprechend der „Weisung“ gezahlt worden ist. Aber das macht genauso viel Arbeit wie die Weiterleitung.

Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich für die „Weiterleitung“ von Kosten die Hebegebühr?

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Und dann noch das Gebührenrätsel, das heute aus einer „RVG-Gruppe“ stammt. Dort ist gefrgat worden:

„LiKo,

wenn ich die „eigene“ RSV bitte, Kosten an den Gegner zu zahlen und die das Geld mir überweisen so dass ich es weiterleiten muss, muss die RSV die Hebegebühr zahlen, oder sehe ich das falsch??“

Ich bin gespannt 🙂 Wer die Hebegebühr sucht: Die ist in der Nr. 1009 VV RVG geregelt.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Neues oder altes Recht für den Nebenklagebeistand?

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Und dann habe ich hier noch die Antwort auf die Freitagsfrage. Die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Neues oder altes Recht für den Nebenklagebeistand?

Und hier meine Antwort:

„Moin,

du findest die Antwort im RVG-Kommentar 6. Aufl. bei § 60 f. Rn. 44 f. In der 7. Aufl. heißt es dann (demnächst) bei § 60 f. Rn. 42:

„Es kommt für den zum Beistand bestellten Rechtsanwalt eines Nebenklägers nur darauf an, ob eine Bestellung mit Mandatsverhältnis (dann § 60 Abs. 1 S. 1, 2) oder ohne Mandatsverhältnis (dann § 60 Abs. 1 S. 3) vorliegt (vgl. zum – nicht erforderlichen – Mandatsverhältnis beim Nebenklägerbeistand: BGH, NJW 2014, 3320 = NStZ-RR 2016, 22). Mit Mandatsverhältnis entscheidet der Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung, ohne Mandatsverhältnis der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bestellung und in weiteren Angelegenheiten der Zeitpunkt des ersten Tätigwerdens (§ 60 Abs. 1 S. 4).“

Viel Erfolg.“

Und dann natürlich <<Werbemodus an>> der Hinweis auf Burhoff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, der sich auf dem Weg in die Druckerei befindet. Das Erscheinen kann nun also nicht mehr lange dauern. Daher schnell noch hier vorbestellen. <<Werbemodus>> aus.

Ich habe da mal eine Frage: Neues oder altes Recht für den Nebenklagebeistand?

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Und dann noch das „Rätsel“ am Freitag. Heute geht es um folgende Frage:

„Hallo Detlef,

ich habe eine Frage zum neuen RVG, vielleicht kannst Du mir weiterhelfen. 🙂

Ich wurde am 17.2.25 beauftragt und entsprechend meines Antrages am 21.2.25 als Beiständin bestellt.

Der Beschluss über den Nebenklage erfolgt am 17.7.25.

Meinst Du ich kann auch für die Gebühren im Ermittlungsverfahren neues Recht anwenden oder nur für die im gerichtlichen Verfahren?

Herzliche Grüße…..

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren gibt es als beigeordneter Zeugenbeistand?

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Und hier dann die Lösung zu der Frage: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren gibt es als beigeordneter Zeugenbeistand?

„Moin,

wahrscheinlich wird der Kampf derselbe sein. Einen wesentlichen Unterschied sehe ich in der Formulierung nicht.

Ich würde aber dennoch nicht nur eine Einzeltätigkeit abrechnen. Gekürzt werden kann immer :-), sondern mit dem Umfang der polizeilichen Aussage, dem Inhalt der Anklage und dem angekündigten Vorhaben der Zeugin argumentieren. Das ist mehr als bloße „Beistandstätigkeit).

Viel Erfolg.“

Und dann <<Werbemodus an>< auch mal wieder der Hinweis auf die Neuauflage von Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025. Die Neuauflage kommt dann Ende November 2025. Man kann hier vorbestellen. <<Werbemodus aus>>.