Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert bei der Einziehungsgebühr?

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Und dann – passend zum Mittagsposting – eine Frage zum Gegenstandswert bei der Einziehungsgebühr, und zwar:

„Frage zur Ziff. 4142 VV RVG bei Einziehung:

In 1. Instanz vor dem AG hatte die StA in der Anklage die Einziehung von 50.000,- EUR beantragt und hierzu einen dinglichen Arrest in entsprechender Höhe erwirkt. Im Urteil wurden lediglich 25.000,- EUR eingezogen. Der Beschluss über den dinglichen Arrest wird nicht angepasst.

Gegen diese Entscheidung legen die StA und ich jeweils beschränkt auf die Rechtsfolgen Berufung ein. In der Berufungshauptverhandlung beantragt die StA in ihrem Schlussantrag die Einziehung von 25.000,- EUR. Ich schließe mich dem an und beantrage darüber hinaus, den Beschluss über den dinglichen Arrest von 50.000,- EUR auf 25.000,- EUR herabzusetzen.

Welcher Wert ist nun der Gebühr 4142 VV RVG für die Berufungsinstanz zugrundezulegen? Ich habe 50.000,- EUR beantragt, das Landgericht meint hingegen 25.000,- EUR.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie sind die Erfahrungen mit der Kürzung der Grundgebühr?

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m Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wie sind die Erfahrungen mit der Kürzung der Grundgebühr?, gepostet. Hier dazu meine Antwort bzw. der Schriftwechsel, der sich ergeben hatte:

Ich:

Das ist leider so die Rechtsprechung, gegen die Sie kaum etwas ausrichten können. Wenn Sie sich wegen der 44 EUR streiten wollen viel Spaß. Ich würde ein Eis essen oder einen Glühwein trinken gehen.

Fragesteller:

Detlef Burhoff das war für den Mandanten. Es geht nicht um 44€. Es geht darum, diese Praktik einzudämmen. Wenn jeder dagegen vorgehen wird, wird vielleicht nicht mehr gekürzt.

Deswegen frage ich. Dagegen die Erinnerung zu schreiben, kostet nicht viel …

Ich:

  1. was wollen Sie denn für „Erfahrungen“ erfragen. Es wird sich nichts ändern. Sie glauben doch nicht ernsthaft, dass (erfolglose) Rechtsmittel etwas ausrichten. Im Zweifel erreichen Sie damit nur, dass es weitere Entscheidungen gibt, über die dann wieder, über die dann wieder lamentiert wird. Es lohnt nicht.

Fragesteller

Detlef Burhoff

AG Heiligenstadt – Az.: 23 Cs 443 Js 40660/18 – Beschluss vom 04.10.2018

Fragesteller

Detlef Burhoff naja, was soll lamentiert werden, wenn das jetzt bereits Standard ist es gibt schon ja erfolgreiche Beschlüsse dazu, so ist das nicht

Ich:

pp- Sie haben die Entscheidung AG Heilbad Heiligenstadt, Beschl. v. 08.10.2018 – 23 Cs 443 Js 40660/18 – gelesen? Steht auf meiner HP, und zwar hier: https://www.burhoff.de/asp_weitere…/inhalte/4725.htm.

Wo bitte steht in der Entscheidung etwas, das zu Ihrer o.a. Frage passt. Es geht allgemein um die Bemessung der Grundgebühr. (Mein) Leitsatz lautet: „Die Bestimmung der Mittelgebühr entspricht in Normalfällen , in denen die in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungskriterien durchschnittlicher Art sind, billigem Ermessen.“

Im Übrigen stehen im RVG-Kommentar, den Sie sicherlich gelesen haben, einige Entscheidungen zur Problematik „Ordnung des Gerichts“. Nur sind das weitgehend AG-Entscheidungen. Sie werden wahrscheinlich nicht so bald vom LG oder einem OLG lesen: „…. so auch AG…..).

Fragesteller:

Detlef Burhoff

Hier hatte ich die Entscheidung zuerst gesehen habe mir natürlich einiges zu dem Thema bereits durchgelesen

https://www.strafrechtsiegen.de/rechtsanwaltsgebuehren…/

Wenn schon nach dem Sachverhalt die Mittelgebühr zugesprochen wurde, dann sollte es bei dem hier vorliegenden erst recht der Fall sein.

Das war mein Gedanke.

Für den Fall, dass die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).

Dritter in diesem Sinne ist auch die Staatskasse, sofern sie zur Auslagenerstattung verpflichtet ist. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Bestimmung unbillig ist, trifft den Dritten.

Dazu trägt doch das Gericht nie etwas konkretes vor. Es sind dieselben Bausteine.

Die Kommentare hier bestätigen das.

Mitgeteilt worden ist dann noch, dass das Rechtsmittel in der Sache erfolgreich war. Glück gehabt. Beschluss habe ich dazu leider nicht (bekommen). Das ist leider häufig so. Es wird diskutiert und gefragt, die dann ggf. ergangenen Entscheidungen bekommt man aber nicht.

Ich habe da mal eine Frage: Wie sind die Erfahrungen mit der Kürzung der Grundgebühr?

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Und dann noch die RVG-Frage. Sie kommt heute wieder aus der FB-Gruppe Strafverteidiger und ist dort vor längerer Zeit gestellt worden:

„MeinMandant war unter laufender Bewährung. Kam nach Anklage zu mir.

In der Verhandlung wurden drei Zeugen vernommen. Mandant wird freigesprochen.

Nun wird Grundgebühr unter Mittelgebühr bei Wahlanwaltsgebühren gekürzt.

Hier ist Erinnerung Rechtsbehelf, da Beschwer unter 200 €.

Wie sind bei euch da die Erfahrungen?

Mich ärgert, dass man sich immer um sowas streiten muss.

Die Gründe unten im Bild.

Grundgebühr soll alle denkbaren Strafverfahren erfassen……“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Schwierig, was kann ich in dem Verbindungsfall abrechnen?

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Und dann hier die Lösung zu dem (schwierigen? 🙂 ) Rätsel vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Schwierig, was kann ich in dem Verbindungsfall abrechnen? Sie lautet(e):

„Moin,

ich denke, so schwer ist es nicht:

  • Im Verfahren „Strafbefehl“ Nrn. 4100, 4106 VV RVG nebst Auslagen,

  • im Verfahren „Anklage“ Nrn. 4100, 4106 VV RVG nebst Auslagen

  • ab Verbindung dann keine VG mehr, da die ja schon im Verfahren „Anklage“ entstanden ist und auch keine TG, da kein Termin stattgefunden hat.

  • Aber: Entstanden ist noch die Nr. 4141 VV RVG, die aber nur einmal, da ab Verbindung nur noch eine Angelegenheit vorliegt.“

Ging doch. Oder? 🙂

Ich habe da mal eine Frage: Schwierig, was kann ich in dem Verbindungsfall abrechnen?

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Und dann noch die „Freitagsfrage“ zum RVG

„Hallo lieber Herr Kollege,

hier habe ich eine Konstellation, die ggf. über Ihr RVG-Rätsel gelöst werden kann (oder man Referendare damit quält), denn ich vermag es nicht:

Mein Mandantin kommt zu mir mit einer Anklageschrift und einem Strafbefehl, jeweils wegen Vorwurfs Unfallflucht. Gegen den Strafbefehl hat ein Kollege bereits Einspruch eingelegt, die Mandantin ist aber mit der bisherigen Beratung unzufrieden und hat dessen Mandat gekündigt. Wegen eines weiteren Vorfalls erfolgte die Anklage. Dort wird neben der Anklage die Verbindung  beider Verfahren beantragt, also „das Hauptverfahren zu eröffnen und dieses Verfahren mit dem dort bereits anhängigen Verfahren xxxx zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.“.

Ich melde mich beim AG zu beiden Verfahren, danach erfolgt ein Beschluss zur Verbindung beider Verfahren und ich erhalte Akteneinsicht. Nach Sezierung der Beweislage erfolgt auf umfangreichen Schriftsatz nun die erfreuliche Verfahrenseinstellung insgesamt nach § 153a StPO.

Was kann ich hier abrechnen?“