Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Wie stehen Grundgebühr und Verfahrensgebühr zueinander?

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Im RVG-Rätsel habe ich heute eine Frage, die derzeit häufiger gestellt wird. Die Problematik – wenn es denn eine ist – scheint im Moment in der Praxis häufiger aufzutreten – aus welchen Gründen auch immer. Die Frage heute stammt aus der FB-Gruppe Verteidiger und lautete:

Hallo, ich habe mal eine Abrechnungsfrage?

Am 27.02.23 wurde ich vom Tatrichter am AG beigeordnet.

Am 06.03.23 wurde mir der Beschluss zugestellt (gefertigt: 01.03.)

Am 07.03.23 war ich beim AG, um die Akte abzuholen, aber da war schon der Beschluss, der mir da ausgehändigt wurde, dass am 03.03.23 meine Beinordnung zugunsten eines Kollegen aufgehoben wurde.

Nun hatte ich die 4100 und 4106 abgerechnet.

Der Rechtspfleger will mir die 4106 nicht geben, weil der bloße Beiordnungs-Empfang diese nicht auslösen würde und mein Versuch der Aktenabholung schon nach der Entpflichtung erfolgte.

Es heißt doch immer, dass die Grundgebühr neben der Verfahrensgebühr entsteht.

KFA korrigieren oder auf der 4106 bestehen?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist für die TOA-Gespräche die Terminsgebühr entstanden?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Ist für die TOA-Gespräche die Terminsgebühr entstanden?

Und geantwortet habe ich dem Kollegen:

„Moin,

ich würde Ihnen nie widersprechen 🙂 .

Ernsthaft: Wenn Sie die Rn. 36 ff. im Gesamtzusammenhang sehen, ist m.E. die Gebühr entstanden. Also festhalten und ggf. ins Rechtsmittel gehen. Dann mag der Rechtspfleger die Absetzung begründen.“

Ich bin auf die Entscheidung gespannt.

Ich habe da mal eine Frage: Ist für die TOA-Gespräche die Terminsgebühr entstanden?

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Und dann die RVG-Frage, heute zur Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG:

„Hallo Herr Burhoff,

ich habe als Nebenklägervertreter an einer HV teilgenommen. Die HV wurde für ein Rechtsgespräch unterbrochen.

Im Rechtsgespräch erklärte der StA, dass bei Durchführung eines TOA eine Strafrahmenverschiebung in Betracht käme. Der Verteidiger äußerte, einen TOA mit seinem Mandanten zu besprechen. Ich habe erklärt, für das Verfahren ggf. einen PKH-Antrag für die Nebenklägerin zu stellen. Protokolliert ist, dass der Verteidiger und der Nebenklägervertreter jeweils erklärten, einen möglichen TOA mit den Mandanten zu besprechen.

Ich habe hierfür eine Terminsgebühr 4102 Ziff. 4 VV angesetzt.

Der Kostenbeamte hat einen Igel in der Tasche und meint, es handle sich um ein bloßes TOA-Anbahnungs- / Sondierungsgespräch, welches mit der Verfahrensgebühr abgegolten sei und verweist auf LG Saarbrücken, 3 KLs 3/14.

Diese Entscheidung, auf Ihrer HP abrufbar und auch im Kommentar unter RdNr 39 zitiert, widerspricht mE aber Ihren Ausführungen im Kommentar unter RdNrn 39 ff.“

 

Ich halte die Gebühr für entstanden und halte die Auffassung des Rechtspflegers für zu restriktiv. Würden Sie mir widersprechen?

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren gibt es bei Wiedereinsetzung und Revision?

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Ich hatte am vergangenen Freitag gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren gibt es bei Wiedereinsetzung und Revision?

Ich hatte da, in der Annahme, dass einer der beiden Kommentare „vor Ort“ nur ganz kurz geantwortet, und zwar:

“ ja, Burhoff/Volpert, Nr. 4130 VV Rn 5. und Gerold/Schmidt. VV 4130 Rn. 7″

Hier soll es dann ein wenig mehr sein. Bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 4130 VV Rn 5 heißt es dazu:

„Die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV entsteht auch, wenn die Berufung des Angeklagten wegen unentschuldigten Ausbleibens nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist und der Verteidiger dann nach § 329 Abs. 7 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig Revision einlegt und die Revision dann begründet. Denn es ist Revision eingelegt und damit entstehen eben nur noch die Nrn. 4130 ff. VV; das Berufungsverfahren ist abgeschlossen, so dass sich die Frage der Erhöhung der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV durch diese Tätigkeiten nicht (mehr) stellen kann. Die Revisionsgebühr fällt auch nicht wieder weg, wenn dem Angeklagten wegen der Versäumung der Berufungshauptverhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 329 Abs. 7 StPO) gewährt werden sollte. Das ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 (Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4130 Rn 7; a. Rdn 30).“

Und wenn ich schon aus dem RVG-Kommentare zitiere, dann: <<Werbemodus an>> Den Kommentar kann man hier bestellen.<<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren gibt es bei Wiedereinsetzung und Revision?

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Und dann noch die Freitagsfrage, und zwar mal wieder aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“:

„BerufungsHV. Mandant lässt Attest über Verhandlungsunfähigkeit vorlegen.

Gericht befindet nach versuchtem Freibeweis durch erfolglosen Anruf für nicht ausreichend entschuldigt und verwirft nach § 329 StPO.

Parallel Rechtsmittel Antrag auf Wiedereinsetzung nach 329 Abs. 7 StPO und Revision.

Das Verfahren liegt erstmal, so lange dass Begründung der Revision notwendig wird und auch erfolgt.

Hinsichtlich Wiedereinsetzung großes Freibeweisszenario mit zwei Terminen zur Vernehmung des Arztes, danach Verwerfung des Antrags. Beschwerde zum OLG erfolgreich.

Wiedereinsetzung gewährt.

BerufungsHV neu angesetzt, Mandant mittlerweile in anderer Sache deutlich verurteilt und hiesiges Verfahren nach § 154 StPO beendet.

Rechtspfleger vertritt den Standpunkt, dass es keine Revisionsverfahrensgebühr gibt, weil „keine Revision anhängig“ gewesen sei und will stattdessen nur eine ergänzende Beschwerdegebühr (die nicht beantragt wurde) zubilligen.

Erscheint mir grob falsch, Meinungen oder Entscheidungen bekannt für eine derartige Konstellation?“