Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Welches Recht ist nach dem KostBRÄG anwendbar?

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Und dann noch das Rätsel. Das stammt mal wieder aus einer FB-Gruppe. Dort war während meines Urlaubs die Frage gestellt worden:

„Hallo!

Eine Frage:

Die Hauptverhandlung läuft bereits seid April, beigeordnet werde ich auf meinen Antrag hin im Juli 2025. Sehe ich das richtig, dass ich für die Termine vor Änderung des RVG nach altem Recht abrechne und für die Termine nach 01.06.2025 nach neuem Recht? Vielen Dank fürs Mitdenken.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Nr. 4142 VV RVG auch im Berufungsverfahren entstanden?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Nr. 4142 VV RVG auch im Berufungsverfahren entstanden?, zur Diskussion gestellt.

Die stammte aus dem Rechtspflegerforum. Und da hat es folgende Antworten gegeben:

„Antwort 1:

Finde ich auch. Wenn die Berufung auf das Strafmaß beschränkt war, erschließt sich nicht aus der Akte, warum die Gebühr für das Berufungsverfahren entstanden sein soll. Er mag vortragen, warum er die abrechnet. Andernfalls absetzen.

Antwort 2:

Da nach § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG die Einlegung der Berufung vergütungsrechtlich noch zum I. Rechtszug gehört, wäre in deinem Fall auf die Rücknahme der Berufung abzustellen. Hier ist eine Beratung zu den Erfolgsaussichten der Berufung vorgenommen worden, mit dem Ergebnis der Rücknahme des Rechtsmittels.

Dann entsteht die Gebühr natürlich, da alle Tätigkeiten des PV nach Einlegung der Berufung – da biste du ja bereits im Berufungsverfahren – vergütet werden (ist auch in Detlef Burhoff/Joachim Volpert in: Burhoff, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, Teil D: Vergütung und Kosten, Rn. 445ff. gut nachvollziehbar dargestellt).“

Die Antwort 1 ist natürlich nicht so schön, die Antwort 2 gefällt mir gut 🙂 . Und sie ist auch richtig. Denn die Beratung zu den Erfolgsaussichten der Berufung umfasst auch die Beratung hinsichtlich einer angeordneten Einziehung und fällt damit in den Abgeltungsbereich der Nr. 4142 VV RVG. Dazu gibt es übrigens auch Rechtsprechung nämlich OLG Hamm, RVGreport 2012, 152 = StRR 2012, 158 und LG Detmold, Beschl. v. 31.5.2011 – 4 Qs 86/11. Da geht es zwar um die Beschränkung der Berufung auf die Frage des Verfalls. Das kann aber keinen Unterschied zu der „angefragten“ Fallkonstellation machen.

Ich habe natürlich die entsprechenden Passagen in den Kommentaren noch deutlicher formuliert. Wer das prüfen will 🙂 << Werbemodus an>>: Hier geht es zum Bestellformular für unseren RVG-Kommentar <<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Ist die Nr. 4142 VV RVG auch im Berufungsverfahren entstanden?

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Meine Frage kommt heute mal wieder aus dem Rechtspflegerforum, und zwar:

„Im Urteil 1. Instanz wurde die Wertersatzeinziehung ausgesprochen. Der Pflichtverteidiger rechnet die VV 4142 RVG ab. Ok.

Der Pflichtverteidiger legt Berufung ein, beschränkt auf das Strafmaß. Drei Wochen später nimmt er sie in Absprache mit dem Mandanten zurück. Zwischenzeitlich ist in der Akte nichts passiert. Bekommt er für die Berufung auch die Nr. 4142 RVG?

Fühlt sich für mich falsch an. Der Gerold/Schmidt sagt : „So führt zB allein die Prüfung einer im tatrichterlichen Urteil ausgesprochenen Einziehung im Rahmen der Fertigung einer Revisionsbegründungsschrift zum Entstehen der Gebühr VV 4142 RVG für die Revisionsinstanz.“ Auf die Berufung wird leider nicht eingegangen. Diese wurde ja aber eben auch nicht begründet.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist das Verfahren nach Zurückverweisung keine neue Angelegenheit

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Am Freitag hatte ich die „Frage“: Ich habe da mal eine Frage: Ist das Verfahren nach Zurückverweisung keine neue Angelegenheit, zur Diskussion gestellt.

Darauf hatte ich wie folgt geantwortet:

„Einfach den Rechtspfleger auf unseren RVG-Kommentar oder noch besser auf § 21 Abs. 1 RVG verweisen und ihm AG Korbach, Beschl. v. 09.10.2023 – 41 Ls – 4750 Js 20444/19  – entgegenhalten. Vielleicht hilft das ja. Die Hoffnung stirbt zuletzt. 🙂

Und wenn ich schon auf unseren Kommentarr hinweise – << Werbemodus ein>: Den kann man in der im Herbst neu erscheinenden Neuauflage hier vorbestellen <<Werbemoduas aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Ist das Verfahren nach Zurückverweisung keine neue Angelegenheit?

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Und dann noch die Frage. Sie stammt aus der FB-Verteidiger, aber es ist wohl keine Frage, sondern mehr die Äußerung von Unverständnis, also: Kann das denn sein.

Da heißt es:

„Stehe ich auf dem Schlauch? Gebührenrecht.

Es geht um den Stichtag 01.01.2021.

Verfahren vor dem LG und Revision altes Recht. Klar. Beiordnung vor dem Stichtag.

Dann verweist der BGH – nach Aufgebung – zur Neuverhandlung zurück ans LG. Jetzt Gebühren nach neuem Recht?

Rechtspfleger meint, es sei noch die gleiche Angelegenheit.“