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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Vergütung entsteht im Auskehrungsverfahren?

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Und dann die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Vergütung entsteht im Auskehrungsverfahren?

Ich habe dem Fragesteller wie folgt geantwortet:

„Danke für die Infos.

M.E. ist nach Teil 4 VV RVG abzurechnen. Teil 2 VV RVG und damit die Nr. 2300 VV RVG gelten nicht.

Hintergrund meiner Rückfrage war nur, dass ich mir über das Verfahren und seinen Stand einen Überblick machen wollte.

Im Einzelnen: M.E. handelt es sich um ein sonstiges Verfahren in der Strafvollstreckung, d.h. es fällt entweder die Nr. 4204 VV RVG oder nur eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 6 VV RVG an. Das hängt davon ab, ob Sie als „Verteidiger“ oder ähnliches – hier Vertreter des Verletzten – anzusehen sind, dann Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG oder sonst eben nur Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG. Dazu gibt es bislang keine Rechtsprechung. Ich würde mich auf den Standpunkt stellen, dass es ein umfassender Auftrag ist, also Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG und die Nr. 4204 VV RVG abrechnen.

Daneben fällt die Nr. 4142 VV RVG nicht auch noch als „zusätzliche Verfahrensgebühr“ an. Die entsteht nur in den Fällen von Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG.

Im Übrigen: Zum Anwendungsbereich der Nr. 4204 VV RVG finden Sie einiges bei Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 4204 VV Rn. 3.“

Und dann – wenn ich unseren Kommentar schon erwähne – <<Werbemodus an>>: Hier geht es zur Bestellseite und zur Möglichkeit die im Herbst erscheinende 7. Auflage von Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, vorzubestellen. <<Werbemodus aus>>

Ich habe da mal eine Frage: Welche Vergütung entsteht im Auskehrungsverfahren?

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Und dann noch die Gebührenfrage, und zwar schon wieder die Nr. 4142 VV RVG. Man sieht, dass hinsichtlich der Gebühr doch viele Fragen ungeklärt sind.

Heute geht es um:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

ich gestatte mir, mit einer Vergütungsfrage an Sie heranzutreten, nach dem ich im Kooperationswerk „Burhoff/Volpert, RVG Straf- & Bußgeldsachen“ nicht fündig geworden bin. Ich vertrete als Rechtsanwalt einen geschädigten Mandanten im Entschädigungsverfahren nach §§ 459h ff. StPO. Ich bin beauftragt, nach Erhalt einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft gemäß § 459i StPO den Anspruch des Mandanten auf Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459h Abs. 2 StPO anzumelden (§ 459k Abs. 1 StPO). Welche anwaltliche Vergütung entsteht für diese Tätigkeit nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz? Entsteht etwa eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG oder kommt Nr. 4142 VV RVG analog zum Zuge?

Für Ihre Mühe, sich meiner Fragestellung anzunehmnen, bedanke ich mich.“

Dazu hatte ich dann eine Rückfrage:

„Moin, danke für die Anfrage.

Aber ich habe dann noch eine Rückfrage: Was heißt „geschädigter Mandant“? War der Mandant ggf. als Nebenkläger pp. am Verfahren beteiligt?“

Und auf die hat der Kollege wie folgt geantwortet:

„Zu Ihren Rückfragen: Gegenstand des vorgängigen Strafverfahrens war Betrug zum Nachteil des Mandanten. Am Verfahren war der Mandant nicht als Nebenkläger beteiligt und auch sonst nicht als Verletzter von einem Rechtsanwalt vertreten (also nur Zeuge). Gegen den Angeklagten wurde die Einziehung des Wertes des Taterlangten angeordnet. Der Mandant hat mich – nachdem das Urteil in Rechtskraft erwachsen war – „isoliert“ im
Vollstreckungs- bzw. Auskehrungsverfahren nach §§ 459h Abs. 2 S. 1, 459k StPO mandatiert. Würde es denn vergütungstechnisch einen Unterschied machen können, wenn der Mandant zuvor etwa als Nebenkläger zugelassen war und ich ihn vertreten hätte? Eine Tätigkeit im nachgelagerten Vollstreckungsverfahren im Zusammenhang mit Maßnahmen der Vermögensabschöpfung dürfte aus meiner Sicht eine gesonderte Angelegenheit sein. Oder liege ich hier falsch?“

 

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist eine weitere Einziehungsgebühr entstanden?

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Am Karfreitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Ist eine weitere Einziehungsgebühr entstanden?

Und hier die „österliche“ Antwort:

„Moin,

ich muss Sie enttäuschen.

Es entsteht m.E. nur eine VG Nr. 4142 VV RVG. Es handelt sich ja um dieselbe Angelegenheit, also entsteht auch keine weitere Gebühr. Der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV richtet sich bei mehreren Gegenständen, mit denen wir es hier zu tun haben, nach § 22 RVG. Die Werte mehrerer Gegenstände sind zu summieren, es entsteht nur eine Verfahrensgebühr (§ 15 Abs. 2 RVG).

Siehe auch: LG Osnabrück, Beschl. v. 3.3.2021 – 3 KLs 6/21, JurBüro 2021, 465.“

Der Kollege hat es mit Fassung getragen.

Und – bei der Gelegenheit 🙂 – <<Werbemodus an>>, um hinweisen zu können auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, der im Herbst in der 7. Aufl. erscheinen wird. Das KostBRÄG lässt grüßen. Auch sonst hat sich ja einiges getan, so dass sich eine Neuauflage „lohnt“. Die Anschaffung des Werkes „lohnt“ sich – wie mir Kollegen versichern – übrigens immer. Und: Man kann es natürlich vorbestellen. Dann verpasst man das Erscheinungsdatum nicht und gehört zu den ersten, die die Neuauflage in Händen halten. Zur Vorbestellung geht dann hier. <<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Ist eine weitere Einziehungsgebühr entstanden?

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In der Gebührenfrage vor Ostern geht es dann mal wieder um die Einziehungsgebühr Nr. 4142 VV RVG, und zwar wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

ich hoffe, es geht Ihnen gut.

Ich habe eine kleine Frage zur Pflichtverteidigerabrechnung bei Vermögenseinziehung.

Ich wurde in einem Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt, dort wurde die Vermögenseinziehung angeordnet, Rechnung hierfür ist gelegt.

Ich wurde in zwei anderen Verfahren beigeordnet und vor Verbindungsbeschluss waren die Anklagen bereits in der Welt und ich hatte darüber beraten. Habe also zweimal die Einziehungsgebühr geltend gemacht. Die beiden Strafverfahren wurden verbunden und vor Kurzem wurde ein Urteil verkündet und dabei das allererste Urteil wegen nachträglicher Gesamtstrafenbildung miteinbezogen und ein neuer Einziehungswert im Urteil vor Kurzem ausgeworfen, nämlich den aus dem ganz alten Urteil dazu addiert. Kann dieses Einbeziehen des alten Urteils und Erhöhung des Einziehungswertes zu neuen Geltendmachung einer Einziehungsgebühr, hilfsweise Erhöhung führen? Ich weiß, dass eine Erhöhung wenig brächte, weil der oberste Wert eh erreicht ist.

Hoffe, von Ihnen zu hören und verbleibe ….“

Was er von mir „gehört“ hat, gibt es hier am Montag zu lesen.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich mir die Pflichti-Gebühren anrechnen lassen?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich mir die Pflichti-Gebühren anrechnen lassen?

Und hier dann meine Antwort:

„Ich bin in „Abwesenheitsvorbereitungen“ 🙂 : Daher nur kurz:

Pflichtverteidigergebühren und Erstattung der Wahlanwaltsgebühren sind unterschiedliche Ansprüche. Also kann m.E. nur angerechnet werden, was im jeweiligen Verhältnis von Bedeutung ist. Bisher haben Sie die Nr. 4143 VV RVG als Pflichtverteidiger erhalten. Damit hat der Adhäsionskläger nichts zu tun. Er wird durch die Zahlung der Staatskasse auch nicht entlastet. D.H.: Sie machen die Nr. 4143 VV RVG beim Adhäsionskläger geltend, müssen dann aber die Zahlung anzeigen und im Zweifel zurück zahlen.“