Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Wie löse ich mein „Luxusproblem“?

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Und dann hier die Gebührenfrage zum Tagesschluss, nämlich:

„Lieber Detlef,

darf ich dich mit einem „Luxusproblem“ stören und fragen?

Ist es möglich, statt Nr. 4101 + 4105 VV RVG ein „pauschales Grundhonorar“ iHv 100 T EUR zu vereinbaren?? 5-fache Überschreitung der Höchstgebühren würde weder reichen, noch dem Sachverhalt gerecht werden.

Wie machen das die Kanzleien, die damals im Vodafone-Verfahren, Dt. Bank oder Höneß verteidigt haben? 🤔

Weißt du Rat? „

Lösung: Ich habe da mal eine Frage: Erst Wahlanwalt, dann Pflichtverteidiger – was tun?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Erst Wahlanwalt, dann Pflichtverteidiger – was tun?

Ich habe dem Kollegen – kurz – wie folgt geantwortet:

„Moin, ich gehe davon aus, dass Ihnen unser RVG-Kommentar vorliegt?

Ich verweise daher nur auf Teil A Rn 2437. Bitte nicht den Hinweis vergessen, dass Sie auch ohne „Zuzahlung“ verpflichtet sind, die Pflichtverteidigung (weiter) zu führen. Das ist nach der Rechtsprechung des BGH unbedingt erforderlich.

Und dann natürlich später den Vorschuss bei der Geltendmachung der gesetzlichen Gebühren angeben, § 58 Abs. 3 RVG.“

Ich weiß, ist kurz 🙂 , aber manchmal reicht die Zeit nicht für lange Schreiben und dann verweise ich gern 🙂 auf unseren RVG-Kommentar. Das richtige Vorgehen hängt ja auch ein wenig davon ab, was hinsichtlich des bereits gezahlten Vorschusses vereinbart wurde: Nur für das Ermittlungsverfahren oder für das gesamte Verfahren; davon hängt dann ab, was angerechnet wird/werden kann. Jedenfalls ist entscheidend, dass mit „offenen Karten“ gespielt wird, sonst könnte es ggf. ein „böses Erwachen“ geben.

Zu der Frage sind bei FB übrigens einige Antworten gekommen, die alle in die gleiche richtige Richtung gegangen sind.

Ich habe da mal eine Frage: Erst Wahlanwalt, dann Pflichtverteidiger – was tun?

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Und hier dann die Freitagsfrage:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

ich hätte eine Frage, zu der ich bislang nicht recht fündig geworden bin.

Meine Mandantin hat mich in einem Strafverfahren beauftragt. Ein Vorschuss wurde bezahlt. Nun teilt sie mit, kein Geld mehr zu haben.

Ich biete an, als Pflichtverteidiger weiterzuarbeiten. Das Gericht bestellt mich auch zum Verteidiger.

Wie verfahre ich mit dem (Wahlverteidiger-)Vorschuss? Muss ich hierüber mit der Mandantin eine (nachträgliche) Zuzahlungsvereinbarung zur Pflichtverteidigervergütung treffen?“

Nun?

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wann entsteht die „Adhäsionsverfahrensgebühr“?

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Am Freitag hat es geheißen: Ich habe da mal eine Frage: Wann entsteht die „Adhäsionsverfahrensgebühr“?

Auf die Frage hat es folgende Antwort gegeben:

Moin, nach Urlaubsrückkehr – auf dem kleinen Smartphonebildschirm schreibt es sich so schlecht 🙂 .

Die Nr. 4143 VV RVG ist eine Verfahrensgebühr, die alle Tätigkeiten abdeckt, also m.E. die von Ihnen  geschilderte. M.E. muss nicht in der Hauptverhandlung über etwaige Entscsheädigungsansprüche „gesprochen“ worden sein. Ich würde das wie bei der Nr. 4142 VV RVG sehen. Da reicht ja nach überwiegender Meinung auch, dass die Einziehung „nahe lag“.

Im Übrigen: Festsetzung beantragen, auf OLG Hamm ggf. hinweisen und sehen, was passiert.

Halten Sie mich bitte auf dem Laufenden. „

Und ich nehme dann dieses Posting <<Werbemodus an>> mal wieder zum Anlass, um auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, hinzuweisen, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>

Ich habe da mal eine Frage: Wann entsteht die „Adhäsionsverfahrensgebühr“?

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Und dann zum Abschluss der Woche noch das Gebührenrätsel, und zwar:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

ich bin ein begeisterter Leser Ihres Blogs und Ihrer Kommentare, bei einer Gebührenfrage bin ich mir aber auch nach Recherche in Ihren Werken (und in anderen Quellen) unsicher. Da Sie in Ihrem Blog hin und wieder Fragen zum Gebührenrecht („RVG-Rätsel“) veröffentlichen, erlaube ich mir, Sie zu behelligen, in der Hoffnung, dass Sie die Frage vielleicht interessant finden:

Erhält ein Pflichtverteidiger die Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG immer schon dann, wenn er den Angeklagten über einen erwarteten (oder nur möglichen) Adhäsionsantrag berät, auch wenn ein solcher Antrag in der späteren Hauptverhandlung nicht gestellt und der zugrunde liegende Vermögensanspruch auch nicht anderweitig in der Hauptverhandlung thematisiert wird?

Zum Kontext: Im Fall ging es um den Vorwurf einer Vergewaltigung. Ich beriet den Angeklagten unter anderem über das Risiko eines Adhäsionsantrags, die potentielle Höhe des Anspruchs und die Möglichkeit eines TOAs zum Zwecke der Strafmilderung. Da der Angeklagte seine Unschuld beteuerte und die Aussagen der Geschädigten unglaubhaft waren, wurde dann aber auf Freispruch verteidigt, und der Angeklagte wurde auch freigesprochen. Die Geschädigte hatte im Ermittlungsverfahren einen Zeugenbeistand, der für die Hauptverhandlung die Zulassung der Nebenklage beantragte. Im HV-Termin war der Kollege aber nicht zugegen, da die StA den Nebenklageantrag aus Versehen verlegt hatte. Erst nach Rechtskraft ließ das Gericht die Nebenklage nachträglich zu.

Das OLG Hamm (BeckRS 2022, 6045, dort Rn. 11) kam ja (im Gegensatz zum LG Hanau, BeckRS 2015, 7829) zu dem Ergebnis, dass die Entstehung der Gebühr Nr. 4143 nicht die verbindliche Erledigung des vermögensrechtlichen Anspruchs erfordere. Die Gebühr entstehe bereits durch Tätigkeiten im Vorfeld, wie der Prüfung der Anspruchshöhe, der Beratung des Mandanten oder auch der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (OLG Hamm, BeckRS 2022, 6045, Rn. 8). Ähnlich formulieren auch die Kommentare, darunter Ihr RVG-Kommentar in Strafsachen. Ist dann der logische Schluss, dass es egal ist, ob der Anspruch in der HV überhaupt zur Sprache kommt? Das Ergebnis fühlt sich irgendwie komisch an (deswegen entschied wohl das LG Hanau anders, und auch im Fall des OLG Hamm wurde der Anspruch in der HV immerhin diskutiert und in einer entsprechenden Bewährungsauflage „verarbeitet“).

Es würde mich freuen und ich wäre geehrt, die Einschätzung einer Koryphäe wie Ihnen zu dieser Frage zu hören!“

„Einschätzung“ hat der Kollege bekommen. Welche, erfährt man am Montag an dieser Stelle. Die „Einschätzung“ hätte es übrigens auch ohne die Einschätzung meiner Person als „Koryphäe“ gegeben. 😀