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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Nr. 4142 VV RVG auch im Berufungsverfahren entstanden?, zur Diskussion gestellt.
Die stammte aus dem Rechtspflegerforum. Und da hat es folgende Antworten gegeben:
„Antwort 1:
Finde ich auch. Wenn die Berufung auf das Strafmaß beschränkt war, erschließt sich nicht aus der Akte, warum die Gebühr für das Berufungsverfahren entstanden sein soll. Er mag vortragen, warum er die abrechnet. Andernfalls absetzen.
Antwort 2:
Da nach § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG die Einlegung der Berufung vergütungsrechtlich noch zum I. Rechtszug gehört, wäre in deinem Fall auf die Rücknahme der Berufung abzustellen. Hier ist eine Beratung zu den Erfolgsaussichten der Berufung vorgenommen worden, mit dem Ergebnis der Rücknahme des Rechtsmittels.
Dann entsteht die Gebühr natürlich, da alle Tätigkeiten des PV nach Einlegung der Berufung – da biste du ja bereits im Berufungsverfahren – vergütet werden (ist auch in Detlef Burhoff/Joachim Volpert in: Burhoff, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, Teil D: Vergütung und Kosten, Rn. 445ff. gut nachvollziehbar dargestellt).“
Die Antwort 1 ist natürlich nicht so schön, die Antwort 2 gefällt mir gut 🙂 . Und sie ist auch richtig. Denn die Beratung zu den Erfolgsaussichten der Berufung umfasst auch die Beratung hinsichtlich einer angeordneten Einziehung und fällt damit in den Abgeltungsbereich der Nr. 4142 VV RVG. Dazu gibt es übrigens auch Rechtsprechung nämlich OLG Hamm, RVGreport 2012, 152 = StRR 2012, 158 und LG Detmold, Beschl. v. 31.5.2011 – 4 Qs 86/11. Da geht es zwar um die Beschränkung der Berufung auf die Frage des Verfalls. Das kann aber keinen Unterschied zu der „angefragten“ Fallkonstellation machen.
Ich habe natürlich die entsprechenden Passagen in den Kommentaren noch deutlicher formuliert. Wer das prüfen will 🙂 << Werbemodus an>>: Hier geht es zum Bestellformular für unseren RVG-Kommentar <<Werbemodus aus>>.