Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welches Recht gilt für das Adhäsionsverfahren?

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Und dann noch die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welches Recht gilt für das Adhäsionsverfahren?

Hier ist dann:

„Geht man mit der h.M. davon aus, dass Strafverfahren und Adhäsionsverfahren dieselbe Angelegenheit sind, dann kommt es m.E. nur darauf an, ob eine Bestellung mit (§ 60 Abs. 1 S. 1 u. 2 RVG) oder ohne Mandatsverhältnis vorliegt (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG) , s. § 60 Abs. 1 S. 4 RVG.

Im Übrigen: Achten Sie darauf, dass Sie für das Adhäsionsverfahren überhaupt beigeordnet sind/werden. Denn die Beiordnung als Nebenklägerbeistand erfasst nicht das Adhäsionsverfahren (u.a. BGH, StraFo 2001, 306 = NJW 2001, 2486 = Rpfleger 2001, 370; BGH, NStZ-RR 2009, 253 = StraFo 2009, 349; OLG Celle, NStZ-RR 2008, 190; OLG Dresden, AGS 2007, 404; OLG Hamm, JurBüro 2001, 530 = Rpfleger 2001, 565 = NStZ-RR 2001, 351 = AGS 2002, 252; OLG Jena, AGS 2009, 587= RVGreport 2010, 106 = NJW 2010, 455). Erfolgt das noch, können Sie versuchen das als Anknüpfungspunkt zu nehmen und neues Recht anwenden.

Beim Vergleich m.E. keine Änderungen. Auch da darauf achten, dass Sie insoweit ausdrücklich beigeordnet sind:

Alles nachzulesen im RVG-Kommentar.“

Und wenn ich dann schon auf den RVG-Kommentar verweise: <<Werbemodus an>> dann auch hier 🙂 . Man kann ihn auf meiner Homepage bestellen.

Ich habe da mal eine Frage: Welches Recht gilt für das Adhäsionsverfahren?

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Und dann gibt es natürlich auch heute ein Rätsel. Das stammt aus der FB-Gruppe. Dort ist gefragt worden:

„Ich wurde im Dezember 2024 in einem Strafverfahren als Rechtsanwältin der Nebenklage beigeordnet.

Im April 2026 erhalten ich den Auftrag, einen Adhäsionsantrag zu stellen.

Gilt für die Vergütung des Adhäsionsantrages nun RVG 2025? Ändert sich etwas, wenn die Parteien einen Vergleich schließen und den durch das Gericht protokollieren lassen?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist der Rechtspfleger an die Kostengrundentscheidung gebunden?

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Und dann die Lösung zur Frage vom vergangenen Freitag. Die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Ist der Rechtspfleger an die Kostengrundentscheidung gebunden?

Und ich hatte darauf geantwortet:

„Ich verweise auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldverfahren, 7. Aufl. 2026, Vorbem. 4 VV Rn 15 und die dort zitierten zahlreichen Entscheidungen. Der Rechtspfleger ist an die bestandskräftige Kostengrundentscheidung gebunden. Das sollte man wissen.“

Und wenn ich schon den Kommentar zitiere <<Werbemodus an: Den kann man hier bestellen. Lohnt sich 🙂 <<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Ist der Rechtspfleger an die Kostengrundentscheidung gebunden?

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Und dann noch die Gebührenfrage – heute wieder aus der FG-Gruppe „Strafverteidiger“.

Da ist vor kurzem gefragt worden:

…..

meine Mandantin sollte in einem Paralellverfahren vom ZFA vernommen werden. Am 20.01.2026 war die Vernehmung. Ich habe am 19.01.2026 einen Antrag auf Beiordnung als Zeugenbeistand bestellt (rechtzeitig). Dieser wurde vor der Vernehmung nicht mehr rechtzeitig aus von der Justiz zu verantwortenden Gründen beschieden. Ich habe an der Vernehmung teilgenommen; das AG hat mich mit Beschluss vom 27.01.2026 rückwirkend beigeordnet (vgl. Bild oberer Abschnitt).

Jetzt reiche ich Abrechnung ein; Rechtspfleger meint es geht nicht (vgl. Bild unterer Abschnitt). Da ich aber alle erforderlichen Antragshandlungen vor der Vernehmung rechtzeitig angebracht habe, sehe ich das nicht ein. Ist die Rechtslage so wie auch bei der rückwirkenden PV-Bestellung? Dort habe ich in vergleichbaren Fallkonstellationen auch schon „gewonnen“. Auf der anderen Seite ist der Rechtspfleger der sich hier gegen den Beschluss des Richters stellt auch in pp. als sehr unangenehm bekannt, und macht ständig solche Sachen…..

Für Input zum weiteren Vorgehen bin ich dankbar. …. „

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Terminabsage bei Anreise -Terminsgebühr entstanden?

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Und dann noch die Antwort auf die Frage vom vergangenen Freitag, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Terminabsage bei Anreise -Terminsgebühr entstanden?

Ich habe dazu geantwortet mit dem Hinweis auf: Terminsgebühr nach zu später Absage des Termins, oder: Rechtsanwalt muss nicht im Saal „erscheinen“. Der Blogbeitrag enthält den Hinweis auf den OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.08.2022 – 1 Ws 22/22 (S), das zuletzt in der Frage zugunsten des Verteidigers entschieden hatte. Aber: Die Frage ist höchst streitig. Weitere Nachweise zur abweichenden Ansicht findet man in dem Blogbeitrag.