Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Auslagen aus dem OWi-Zwischenverfahren?

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Am Freitag hatte ich gefragt:  Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Auslagen aus dem OWi-Zwischenverfahren?

Zur Lösung:

Nun, die Problematik kennen wir aus dem Strafverfahren, wenn es um die Kosten und Auslagen nach einem erfolgreichen Beschwerdeverfahren geht. Hier ist das ähnlich.

Vorab: Auferlegt worden sind der Landeskasse nur die Kosten des Zwischenverfahrens. das ist schon mal der erste Punkt, an dem es schwieirg wird, denn das sind nicht die „notwenigen Auslagen“ des Betroffenen, um die es dem Kollegen in der Frage ging. Es fehlt also schon mal eine Kostengrundentscheidung. Und damit ist bereits an der Stelle „vorbei“.

Aber: Man muss nicht traurig sein. Denn: Nach Vorbem. 5.1.2 VV RVG gehört das sog. Zwischenverfahren noch zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, wird also (noch) durch die Verfahrensgebühren aus „Unterabschnitt 2“ abgedeckt. Die Verfahrensgebühren Nrn. 5107 ff. VV RVG sind noch nicht entstanden. D.h.: Man muss untersuchen, um wie viel höher – § 14 RVG lässt grüßen – die Verfahrensgebühr aus Nrn. 5101 VV RVG mit den Tätigkeiten anzusetzen ist gegenüber der Bemessung der Verfahrensgebühren ohne diese Tätigkeiten. Die Differenz wäre zu erstatten. Der Unterschied dürfte so geing sein, dass es den Aufwand nicht lohnt, zumnal ein reger Briefwechsel mit dem Bezirksrevisor drohen dürfte. Also: Eis essen gehen und fröhlich sein über die ersparte Arbeit.

Wer das alles nachlesen will, der kann <<Werbemodus an>> hier Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, bestellen, da sind auch diese Fragen dargestellt.<<Werbemodus aus>>.

 

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Dolmetscherkosten im Wiederaufnahmeverfahren?

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Und hier dann die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Dolmetscherkosten im Wiederaufnahmeverfahren?

Ich hatte wie folgt geantwortet:

„tja 🙂 , ich meine:

1. Die Dolmetscherkosten sind m.E. keine „Auslagen für Nachforschungen“.
2. Und: Ich sehe im Moment keine Kostengrundentscheidung.
3. ich würde mal einfach nachträglich den Weg über § 364b StPO gehen. Wird steinig werden….
4. Ich frage zur Sicherheit auch noch einmal bei Herrn Volpert.“

Und die Nachfrage habe ich gestartet. Und als Antwort dann erhalten:

Ich halte die Erstattung der Dolmetscherkosten für schwierig bis ausgeschlossen:

Art. 6 EMRK räumt nur einen Anspruch auf unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher ein, wenn die Verhandlungssprache des Gerichts nicht verstanden oder gesprochen wird. Zu einem gerichtlichen Verfahren ist es ja überhaupt nicht gekommen.

Deshalb kann es nur auf § 46 Abs. 3 RVG ankommen, dessen Voraussetzungen aber offenbar nicht erfüllt sind.“

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Dolmetscherkosten im Wiederaufnahmeverfahren?

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Im RVG-Rätsel dann heute eine Frage zu Dolmetscherkosten im Wiederaufnahmeverfahren, und zwar:

„Ich habe einen Mandanten beraten zu den Erfolgsaussichten eines Wiederaufnahmeverfahrens und ihm im Ergebnis von einem Wiederaufnahmeverfahren abgeraten, er ist dem Rat gefolgt. Ich habe mit dem Mandanten einen Dolmetscher benötigt und diesen auch (ohne vorherige Anträge diesbezüglich bei Gericht) beauftragt.

Die Richterin will mir die Dolmetscherkosten unter Verweis auf § 46 Abs. 3 RVG nicht erstatten, weil keine Feststellung nach § 364b Abs. 1 S. 2 StPO erfolgt sei, was stimmt. Ich ging davon aus, dass sich § 46 Abs. 3 RVG nicht auf Dolmetscherkosten bezieht, sondern Art. 6 Abs. 3e EMRK vorgeht. Gilt Art. 6 Abs. 3e EMRK auch im Verfahrensstadium der Vorbereitung bzw. Beratung für einen WIederaufnahmeantrag? Wie ist die Rechtslage, kann mir jemand helfen? Danke.“

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren erhalte ich als Vertreter des Einziehungsbeteiligten?

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Am Freitag hatte ich gefragt:  Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren erhalte ich als Vertreter des Einziehungsbeteiligten?

Und hier dann meine Antwort:

„Moin,

Sie brauchen mich ja gar nicht, denn Ihre Annahme ist richtig. Über Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG gibt es Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Nr. 4142 VV RVG.

Dazu aus dem RVG-Kommentar: „ ….. entstehen für den Vertreter des Verfalls-/Einziehungsbeteiligten Gebühren wie die eines Verteidigers. Es entsteht also nicht nur die Gebühr Nr. 4142 VV ([zum Teil für die Nr. 5116 VV]); LG Bremen, Beschl. v. 17.2.2022 – 5 Qs 321/21, AGS 2023, 26 = StV-S 2022, 155; Beschl. v. 17.9.2021 – 5 Qs 98/21; LG Freiburg, AGS 2020, 122 = StRR 6/2020, 31 = JurBüro 2020, 130 = RVGreport 2020, 461; LG Hamburg, Beschl. v. 18.10.2021 – 612 Qs 100/20, AGS 2022, 25 [enger, nicht Gebühren für Tätigkeiten im gerichtlichen Verfahren]; LG Karlsruhe, RVGreport 2013, 235 = DAR 2013, 358 = AGS 2013, 230 = VRR 2013, 238 = StRR 2013, 310; LG Oldenburg, RVGreport 2013, 62 = JurBüro 2013, 135 = VRR 2013, 159 = StRR 2013, 314; LG Stuttgart, RVGreport 2020, 347 = DAR 2020, 358; LG Trier, RVGreport 2016, 385; AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 – 87 Ds 29/18, AGS 2021, 400 = StV-S 2021, 110; unzutreffend a.A. OLG Karlsruhe, RVGreport 2012, 301 = StRR 2012, 279 = VRR 2012, 319 m. jew. abl. Anm. Burhoff = AGS 2013, 173“.

Wenn ein Beschluss mit Begründung ergeht, hätte ich den natürlich gerne. Und die Frage kommt dann im Rätsel.“

Hier war dann das Rätsel 🙂 . Und, wenn ich schon <<Werebmodus an>> auf Burhoff/Volpert, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, verweise, dann hier auch der Bestelllink 🙂 <<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren erhalte ich als Vertreter des Einziehungsbeteiligten?

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Und heute dann folgende Gebührenfrage:

„Lieber Herr Kollege Burhoff,

vielen Dank für die rasche Rückmeldung! Sehr gerne:

Gegen meinen Mandanten (Privatperson) ordnete das AG pp. im Ermittlungsverfahren als Drittbegünstigter und Einziehungsbeteiligter Vermögensarrest in Höhe von 549.000 EUR an gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB in Verbindung mit §§ 111e, 111j StPO.

In der Folge wurde ein Konto meines Mandanten in dieser Höhe gepfändet.  Grund war, dass er das Geld von einem Beschuldigten (A) erhalten hat als Zahlung für einen Grundstückskaufvertrag. Das Geld stammte ursprünglich von einem weiteren Beschuldigten (B), der das Geld durch Phishing-Angriffe „ertrogen“ hatte. B hatte das Geld also von der Geschädigten und an A weiterüberwiesen. A hat dann das Geld an meinen Mandanten als Kaufpreiszahlung überwiesen.

Ich wurde mandatiert, als die Anklage schon zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Berlin I eröffnet war. Da mein Mandant gutgläubig war und mit dem Grundstückskaufvertrag ein Rechtsgrund vorlag, habe ich die Aufhebung des Vermögensarrests beantragt und vom LG Berlin I Recht bekommen. Das LG hat der Staatskasse die notwendigen Auslagen auferlegt. Der Mandant hat mir seinen Kostenerstattungsanspruch abgetreten.

In meinem Kostenfestsetzungsantrag würde ich jetzt ansetzen: Grundgebühr, allgemeine Verfahrensgebühr (beide jeweils Mittelgebühr) und zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG. Letzterer würde ich aufgrund der arrestierten 549.000 EUR einen Gegenstandswert von 3.704,00 EUR zugrunde legen.“