Kategoriearchiv: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage, oder: Sind die Gebühren nach Unterbrechung erneut angefallen?

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Und dann noch das RVG-Rätsel bzw. die RVG-Frage, und zwar mal wieder aus der FB-Gruppe:

„Kurze Gebührenfrage:

Im Jahr 2022 übernehme ich die Verteidigung in einem Verfahren wegen § 176 StGB. Das Verfahren wird im Juli 2023 nach § 170 II StPO eingestellt. Heute erzählt mir die zuständige Dezernentin bei Gelegenheit einer Sitzung in anderer Sache, dass sie das Verfahren wieder aufgenommen hat.

Ich habe bei Einstellung des Verfahrens Gebühren nach VV-RVG Nr. 4100, 4104 und 4141 abgerechnet.

Ich lese § 15 Abs. 5 S. 2 RVG dahingehend, dass die Gebühren, da die Unterbrechung mehr als zwei Jahre dauerte, erneut anfallen. Gibt es da Besonderheiten bei der Grundgebühr? Und fallen die neuen Gebühren nach dem RVG 2025 an oder nach dem RVG 2021?“

Ich habe da mal eine Frage: Nur einmal Gebühren oder für alle 43 Verfahren?

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Und dann noch die Gebührenfrage, mal wieder zur Erstreckung:

„…..Ich habe folgende Frage und es geht für um viel Geld!

Wir sind in einer Strafsache am 19.03.2025 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Ebenfalls am gleichen Tage, 19.03.2025 sind alle 43!!! Anklagen verbunden worden. Im Beiordnungsbeschluss befindet sich die Erstreckungsanordnung auf alle Verfahren nach § 48 Abs. 5 RVG.

Ich habe daraufhin nach Abschluss des Verfahrens abgerechnet 43 x GG und 43 x VG + PUT usw. Nun meint die Rechtspflegerin, dass eine Tätigkeit vor Verbund nicht stattgefunden hat und ich nur für das führende Verfahren die GG und VG und PUT bekomme. Aber das fühlt sich nicht richtig an. Wozu dann die Erstreckung? Und wozu arbeitet man sich in 43 Anklagen rein (die ja auch alle verhandelt wurden)? Vielleicht kann mir ja jemand helfen. „

Lösung zu: Nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit einer beschränkten Beiordnung

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Hier kommt dann die Lösung zu der Fragen vom vergangenen Freitag, die lautete:  Ich habe da mal eine Frage: Nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit einer beschränkten Beiordnung?

„Moin, also:

1. Ich würde das beim Gericht beantragen. Aber vielleicht vorher bei dem Richter anrufen und fragen, ob er das mitmacht. Nicht, dass er ablehnt und der Schuß bach hinten losgeht.

2. Wenn das nicht klappt, dann sollte es über die konkludente Bestellung laufen. Ich würde mich auf die im Handbuch, EV, Rn 3811oder auf Burhoff/Volpert, RVG Teil A Rn 2372 zitierte Rechtsprechung berufen.

3. Die von pp. zitierte Entscheidung des LG Tübingen hilft m.E. nicht weiter. Sie sagt ja nichts dazu aus, dass die Bestellung auch für das Hauptverfahren gilt. Es geht nur um die Frage, ob der RA für den HPT „voller Verteidiger“ ist. Das ist etwas ganz anderes.

Was ist denn festgesetzt worden? Sie schreiben die Gebühr, meinen aber wohl den Gegenstandswert, richtig? Was ist die „besagte Norm“? Und wieso hat es dann noch einmal einen Beschluss gegeben? Wann?“

Antworten hat es auf meine Rückfragen nicht gegeben. Bei dem erwähnten LG Tübingen-Beschluss hat es sich gehandelt um LG Tübingen, Beschl. v. 06.02.2023 – 9 Qs 25/23.

Ich habe da mal eine Frage: Nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit einer beschränkten Beiordnung?

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Und dann heute die Gebührenfrage mal wieder aus der Verteidigergruppe bei FB, die wie folgt lautet:

„Mal ne kleine Gebührenfrage.

Kann man nach rechtskräftigem Urteil feststellen lassen, ob nun im Kostenfestsetzungsverfahren oder noch besser möglicherweise beim erkennenden Gericht, dass eine zeitliche Beschränkung einer Beiordnung auf den Haftbefehlverkündungstermin mangels eines sachlichen Grundes unwirksam ist und die Beiordnung daher fortwirkt.

Ich wurde im Vorverfahren zeitlich beschränkt beigeordnet, hatte aber das ganze Verfahren durchgeführt, ohne nochmals meine Beiordnung zu beantragen, weil mir die Beschränkung nicht aufgefallen war. Es ist aber protokolliert, dass ich meine Beiordnung beantragt habe und für den Fall das Wahlmandat niederlege. Es gab halt überhaupt keinen Grund für die Beschränkung. Oder wird das so eher nicht durchgehen?

Danke für euren Input.“

Lösung zu: Wie ist das mit den Kosten für den Einziehungsbeteiligten nach Freispruch?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Kosten für den Einziehungsbeteiligten nach Freispruch?

Meine Antwort war:

„Moin,

ich verstehe es nicht so ganz, ist aber eine interessante Frage.

Was dort oben zitiert ist: „„dass die Staatskasse verpflichtet ist, dem Angeklagten und Einziehungsbeteiligten für Vermögensschäden, die ihnen aufgrund des am 16.06.2022 vorgenommenen Vermögensarrestes entstanden sind, zu entschädigen“ – ist nur die Entscheidung über die mögliche Ansprüche nach dem StrEG.

Diese Entscheidung hat nichts mit den notwendigen Auslagen des Einziehungsbeteiligten zu tun. Insoweit müsste, wenn Festsetzung erfolgen soll, m.E. in der Tat eine „Kostengrundentscheidung“ im Freispruchurteil zugunsten des Einziehungsbeteiligten enthalten sein. Ohne die erfolgt keine Festsetzung.
Hintergrund für mich für alles Weitere: Der Einziehungsbeteiligte wird gemäß § 424 StPO am Verfahren beteiligt, weil sich die Einziehung gegen ihn als Nicht-Beschuldigten richtet. Seine Position ist also mit der eines Angeklagten im Hinblick auf die Einziehung vergleichbar. Endet das Verfahren durch Freispruch, entfällt die Grundlage für die Einziehung. Das bedeutet, dass sich die Kosten und Auslagenentscheidung m.E. zugunsten des Einziehungsbeteiligten entsprechend der Regelung beim Angeklagten nach § 467 StPO richtet.

Man kann das aber möglicherweise auch anders sehen und auf § 472b StPO zurückgreifen. Der behandelt zwar nicht die Fälle des Freispruchs, sondern nur der Einstellung. Im BGH, Beschluss v. 6.2.2024 – 3 StR 36/23 heißt es zu einem Einstellungsfall: „Von einer Anordnung der Einziehung wird im Sinne des § 472b Abs. 3 StPO abgesehen, wenn eine solche im Ergebnis unterbleibt (s. LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472b Rn. 8; MüKoStPO/Maier, § 472b Rn. 16; SK-StPO/Degener, 5. Aufl., § 472b Rn. 9).“ Was der BGH damit meint, erschließt sich mir nicht. Jedenfalls „unterbleibt“ aber auch im Freispruchfall die Einziehung, so dass die Passage des BGH passen könnte.

Aber: Wenn eine entsprechende Auslagenentscheidung nicht im Urteil enthalten ist, müsste das, wenn überhaupt etwas festgesetzt werden soll, ggf. auf jeden Fall nachgeholt werden. Das ist nicht ganz einfach, wenn nicht inzwischen, weil die Beschwerdefrist des § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO versäumt ist, unmöglich. Frage, die sich hier stellt: ist über die Beschwerdefrist in der Hauptverhandlung belehrt worden? Wenn nicht, gilt § 44 Abs. 1 StPO.“

Darauf hatte sich dann der Fragesteller gemeldet mit:

1. Danke …

2. Belehrt wurde in der HV und im Urteil über „nichts“.

3. Der den Einziehungsbeteiligten betreffenden Tenor des Urteils habe ich eingangs zu zitieren versucht.
Auszug:

für Recht erkannt:
1. Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten.
2. Es wird dem Grunde nach festgestellt, dass die Staatskasse verpflichtet ist, dem
Angeklagten und Einziehungsbeteiligten für Vermögensschäden, die ihnen aufgrund des
am 16.06.2022 vorgenommenen Vermögensarrestes entstanden sind, zu entschädigen.

4. Ist das schon eine Auslagenentscheidung für den Einziehungsbeteiligten?

5. Ist es zielführend, eine Auslagengrundentscheidung bei der Landesjustizverwaltung zu beantragen – sollte die Auslagengrundentscheidung noch nachzuholen sein odet schon im Urteil getroffen worden sein, wäre mir vsl. ja geholfen.“

Und ich hatte dann noch einmal nachgelegt mit:

In der o.a. Entscheidung ist eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Einziehungsbeteiligten nicht enthalten. Die Ziffer 2 betrffit ggf. bestehende Ansprüche nach dem StrEG. Die Kostengrundentscheidung müsste also noch beantragt/nachgeholt werden, und zwar vom erkennenden Gericht. Die würde ich jetzt, wenn nicht alle „Fristen“ inzwischen versäumt sind, ganz schnell beantragen.