Archiv der Kategorie: Gebührenrecht

Ich habe da mal eine Frage: Kann man „Pflichti“- und Wahlanwaltsgebühren geltend machen?

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Im Momnt habe ich in meinem „Fragen-Ordner“ keine an mich gestellte Fragen, die ich hier zur Diskussion stellen könnte. Daher habe ich dann mal wieder auf das Rechtspflegerforum zurückgegriffen, um zu schauen, wass ich von den dort gestellten Fragen verwenden könnte. Und da bin ich fündig geworden, nämlich mit folgender Frage:

„Sorry Leute,

euch wird die Frage wahrscheinlich dämlich vorkommen.

Hocke hier in einer unfreiwilligen Straf-Vertretung und stehe auf dem Schlauch, weil ich das sonst nicht mache.

Kostenfestsetzung !!

Freispruch des Angeklagten und Kosten sind der Staatskasse auferlegt.

Anwalt macht Pflichtverteidigergebühren für sich geltend und dann noch mal Wahlanwaltsgebühren für den freigesprochenen Angeklagten.

Pflichtverteidigergebühren sind bereits festgesetzt.

Was passiert jetzt mit den Wahlanwaltsgebühren? Werden die ebenfalls voll festgesetzt oder muss ich die Pflichtverteidigergebühren verrechnen?

Danke für euer Verständnis.“

Ich denke, dem Kollegen kann man helfen……

Übersendung des Ausdrucks einer elektronischen Akte, oder: Kein Anfall der Aktenversendungspauschale

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Die zweite Entscheidung am „Gebührenfreitag“ befasst sich auch mit der Aktenversendungspauschale. Es handelt sich um den AG Aschersleben, Beschl. v. 09.04.2025 – 6 OWi 31/25, der noch einmal Stellung nimmt zu der Frage, ob die Aktenversendungspauschale auch für einen Ausdruck einer eigentlich elektronisch geführten Akte dann anfällt, wenn die Akte übersandt wird, der Verteidiger die Übersendung eines Papierauszuges aber gar nicht beantragt hatte.

In einem OWi-Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung  hatte sich der Verteidiger mit Schreiben vom 17.12.2024 zur Akte gemeldet und beantragt: „ihm die amtliche Ermittlungsakte zum Zwecke der Einsichtnahme in elektronischer Form zukommen zu lassen„. Die Zentrale Bußgeldstelle führte die Akten zwar elektronisch, entschied sich jedoch, die Akten auszudrucken und an den Verteidiger zu versenden, wofür sie dann die Auslagenpauschale erhoben hat. Zur Begründung meinte sie, die Akten seien auszudrucken und zu versenden gewesen, weil die technischen Voraussetzungen für den elektronischen Versand noch nicht abgeschlossen seien.

Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der begründet/erfolgreich war:

„Das Gericht teilt zwar nicht die Auffassung des Amtsgericht Daun (Beschluss vom 12.04.2020 Az.: 4c OWi 132120) und des Amtsgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 14.08.2020 Az: 976 OWi 94/20) wonach die elektronische Versendung der gesetzliche Standardfall sei (was er ist) und allein deswegen eine Versendung im Papierformat ohne Auslagenersatz bleibe. Dem (der Annahme eines das Schicksal der Auslagenentscheidung bestimmenden Standardfalles) steht nämlich der Wortlaut des § 107 Abs. 5 OWiG insoweit entgegen, weil er die tatsächlich erfolgte elektronische Versendung zur Voraussetzung hat. Gleichwohl ist der Wortlaut der Auslegung zugänglich. Das Amtsgericht Radolfzell führt im Beschluss vom 09.02.2024 insoweit aus:

„Gemäß § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG, der mit Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 seine derzeit geltende Fassung erhielt, wird eine Aktenversendungspauschale nicht erhoben, wenn die Akte elektronisch geführt wird und ihre Übermittlung elektronisch erfolgt. Ersteres ist vorliegend der Fall. Letzteres ist allerdings nicht erfolgt, vielmehr wurden bei der Verwaltungsbehörde – sei es, weil dort die technischen Voraussetzungen für einen elektronischen Aktenversand (noch) gar nicht bestehen, sei es, weil dies vorliegend im Einzelfall für „praktischer“ gehalten wurde – von der elektronisch geführten Akte Papierausdrucke erstellt und dem Verteidiger postalisch übersandt.

Hierauf kommt es jedoch nicht an, da die Vorschrift des § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG im Hinblick auf ihre Entstehungsgeschichte dahingehend auszulegen ist, dass die Aktenversendungspauschale für einen Ausdruck einer eigentlich elektronisch geführten Akte nur dann anfällt, wenn der Antragsteller (der Verteidiger) die Übersendung eines Papierauszuges ausdrücklich beantragt, was vorliegend nicht geschehen ist.

In der Begründung des Gesetzes vom 05.07.2017 (BT-Drucks. 18/9416) heißt es nämlich zur Begründung der Änderungen bei der Regelung zur Erhebung der Dokumentenpauschale im GKG, FamGKG, GNotKG und JVKostG, die jeweils einheitlich dahingehend abgeändert wurden, dass „eine Dokumentenpauschale nur erhoben (wird), wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird: „Eine Dokumentenpauschale soll nur für die Fälle der Übermittlung eines elektronischen Aktenausdrucks oder eines Datenträgers mit dem Inhalt der elektronischen Akte anfallen, da in diesen Fällen der besondere Aufwand durch einen Antrag des Einsichtnehmenden verursacht wird.“ Demgegenüber soll das elektronische Bereitstellen einer Akte zum Abruf ebenso kostenfrei bleiben, wie die Einsichtnahme einer Akte in den Diensträumen oder die Übergabe zur Mitnahme. In der Begründung heißt es weiter ausdrücklich: „Wählt im Einzelfall die Einsicht gewährende Stelle den Weg der Übermittlung eines Datenträgers mit dem Inhalt der elektronischen Akte, weil z. B. das Bereitstellen des Inhalts einer Akte zum Abruf nicht möglich ist, soll keine Dokumentenpauschale anfallen.“ Es soll also nach dem Willen des Gesetzgebers für das Entstehen der Gebühr darauf ankommen, in wessen Verantwortungsbereich die Gründe für die den Aufwand verursachende Art der Gewährung von Akteneinsicht liegen. Auf diese Begründung nimmt die mit demselben Gesetz vorgenommene Änderung des § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG, mit dem die Aktenversendungspauschale bei Einsicht in die elektronische Akte, die bis dahin 5,00 Euro betragen hatte, abgeschafft wurde, ausdrücklich Bezug (s. BT-Drucks. 1819416. S. 75, 80). Die Regelung im OWiG zum Anfall der Aktenversendungspauschale im verwaltungsbehördlichen Bußgeldverfahren sollte daher nach dem Willen des Gesetzgebers ersichtlich den Regelungen zum Anfall der Dokumentenpauschale bei Einsicht in elektronisch geführte Akten in gerichtlichen Verfahren gleichgestellt werden.“

Dieser Auffassung schließt sich das Gericht vor dem Hintergrund des die Auslegung maßgeblich bestimmenden Willens des Gesetzgebers (AG Aschersleben Urt. v. 24.9.2024 — 2 Ds 275 Js 34057/22 (69/24), BeckRS 2024, 29884, beck-online, mittlerweile rechtskräftig) an.

Der Verteidiger hat hier ausdrücklich nur die Übersendung in elektronischer Form beantragt. Die Behörde hätte den Verteidiger zuvor auf die beabsichtigte Versendung in Papierform hinweisen müssen.“

Keine AVP für den ortsansässigen Verteidiger in Berlin?, oder: VerfGH Berlin macht die Willkür mit

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Die Frage, ob auch der ortsansässige Rechtsanwalt die bei seiner Akteneinsicht entstandene Aktenversendungspauschale als notwendige Auslage ersetzt verlangen kann, ist in der Rechtsprechung nicht unumstritten. Mit der Problematik hat sich jetzt auch noch einmal der VerfGH Berlin im VerfGH Berlin, Beschl. v. 13.05.2025 – 94/23 – befasst.

Das AG Berlin Tiergarten hatte mit Beschl. v. 12.07.2023 (327 Ds] 232 Js 312/19 29207 V (10/19; dazu Keine Erstattung der Aktenversendungspauschale? oder: Man möchte schreien, wenn man es liest) die von einem Verteidiger bei der Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren geltend gemachte Aktenversendungspauschale nicht als notwendige Auslage anerkannt und die Festsetzung insoweit abgelehnt. Das hatte das AG damit begründet, dass die bei dem ortsansässigen Verteidiger die Kosten der Akteneinsicht nicht gesondert anzusetzen seien, diese seien in der Grund- und Verfahrensgebühr des RVG enthalten. Es bleibe dem ortsansässigen Anwalt überlassen, ob er sich die Akte bei Gericht zur Einsicht abholt und wieder zurückbringt, ohne dass er Zeit-, Fahrt- und Parkaufwand hierfür gesondert in Rechnung stellen kann oder sich dies als persönlichem und bereits abgegoltenem Vorteil ersparen möchte und das Gericht bittet, die Akte ausnahmsweise entgegen der ansonsten üblichen Praxis und unter Zusage der Kostenübernahme übersenden zu lassen. Notwendig sei dies aus der vorgenannten Alternativmöglichkeit allerdings schon sprachnotwendig nicht.

Dagegen hat der Rechtsanwalt Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er unter Verweis auf die Rechtsprechung des VerfGH Berlin (VerfGH, Beschl. v. 18.5.2022 – VerfGH 91/21, dazu AG: Aktenversendungspauschale als Servicepauschale, oder: VerfGH: Nein, das ist willkürlich) eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) gerügt hat. Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg:

„Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist. Die Ablehnung der Erstattung der Auslagenversendungspauschale verletzt vorliegend nicht Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

Ein Richterspruch verstößt gegen das Willkürverbot, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist etwa der Fall, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (Beschluss vom 18. Mai 2022 – 91/21 – Rn. 8 m.w.N.). Die verfassungsrechtliche Kontrolle einer Verletzung des Willkürverbots durch Gerichtsentscheidungen greift damit nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein (Beschluss vom 27. April 2022 – VerfGH 106/20 – Rn. 11; st. Rspr.). Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den Einzelfall sind vielmehr Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen (Beschluss vom 27. April 2022 – VerfGH 130/20 – Rn. 7).

Das Amtsgericht Tiergarten hat die Notwendigkeit der Auslage im Sinne von § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 91 Abs. 2 ZPO mit dem Argument verneint, der einem Rechtsanwalt durch Akteneinsicht entstehende Aufwand sei mit der Grund- und Verfahrensgebühr des RVG abgegolten. Insbesondere dem ortsansässigen Anwalt bleibe es überlassen, ob er sich die Akte bei Gericht zur Einsicht abhole und wieder zurückbringe, ohne dass er Zeit-, Fahrt- und Parkaufwand hierfür gesondert in Rechnung stellen könne oder ob er sich dies als persönlichen und bereits abgegoltenen Vorteil erspare und das Gericht bitte, die Akte ausnahmsweise entgegen der ansonsten üblichen Praxis und unter Zusage der Kostenübernahme zu übersenden. Notwendig sei Letzteres aufgrund der vorgenannten Alternativmöglichkeit allerdings nicht. Auch die Kosten der Rücksendung der Akte seien über die pauschalen Postauslagen hinaus nicht in Ansatz zu bringen.

Indem es diese Begründung gibt, setzt sich das Amtsgericht Tiergarten mit dem Begriff der notwendigen Auslagen im Sinne von § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO inhaltlich auseinander. Es vertritt die Auffassung, die Kosten, die durch die Aktenübersendung in seine Kanzlei hinzukommen, seien nicht „notwendig“, wenn der Aufwand, der dem Rechtsanwalt durch Einsichtnahme in die Akte vor Ort oder ihre Abholung bei Gericht entsteht, bereits durch die RVG-Gebühren abgegolten ist.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Begriff der Notwendigkeit bzw. der notwendigen Auslage im Sinne von § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO damit sprachlich und gedanklich nachvollziehbar ausgelegt. An die Frage der Notwendigkeit von Kosten wird dabei ein strenger Maßstab angelegt: Wenn die – unbestritten notwendige – Akteneinsicht im Gericht bzw. nach dortiger Abholung der Akten möglich ist, ist die Übersendung der Akte in die Kanzlei nicht „notwendig“, um die Akten einsehen zu können. Folglich sind nach Auffassung des Amtsgerichts die durch die Übersendung zusätzlich verursachten Kosten auch nicht „notwendig“.

Diese Sichtweise mag streng gegenüber einem Rechtsanwalt sein, der Akteneinsicht nehmen muss. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar und folglich willkürlich wäre. Die Frage, ob sie in einfachrechtlicher Hinsicht Zustimmung verdient, ist durch den Verfassungsgerichtshof nicht zu überprüfen.

Soweit der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18. Mai 2022 (VerfGH 91/21) in einem anderen Fall die Versagung einer Aktenversendungspauschale als Verstoß gegen das Willkürverbot angesehen hat, lag dies an der anderslautenden Begründung der dort angefochtenen Entscheidung.“

Man mag es nicht glauben, wenn man es liest: Der VerfGH Berlin macht den – mit Verlaub – „Blödsinn“, den das AG Tiergarten in seinem Beschluss vom 12.7.2023 „verzapft“ hat, mit und segnet die Auffassung des AG, dass die Kosten der Akteneinsicht nicht gesondert anzusetzen seien, weil diese in der Grund- und Verfahrensgebühr des RVG enthalten seien, damit ab. Das ist einfach schlicht weg falsch und wird auch so von keinem anderen Gericht vertreten, jedenfalls ist mir keines bekannt. Und warum das nicht willkürlich sein soll, erschließt sich mir nicht. Denn die Auffassung des AG verkennt – bewusst oder unbewusst – den einfachen Unterschied zwischen anwaltlicher Vergütung und Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 RVG), den offenbar auch der VerfGH nicht zu kennen scheint. Gebühren sind das Entgelt für die Anwaltstätigkeit. Davon zu unterscheiden sind eben die Auslagen. Die Auslagen, die nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören, kann der Rechtsanwalt geltend machen, was ausdrücklich in Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG geregelt ist. Die Gebühren, die dem Rechtsanwalt zustehen, also Grund- und Verfahrensgebühr, decken die vom Rechtsanwalt gezahlten Auslagen nicht ab. Der hier vom AG gemachte Fehler ist m.E. so eklatant, dass er eben nicht mehr rechtlich vertretbar und folglich willkürlich ist.

Im Übrigen erkenne ich nicht, wo der Unterschied zu der vom Verteidiger angeführten Entscheidung des VerfGH Berlin v. 18.5.2022 (VerfGH 91/21, AGS 2022, 557) liegen soll. Da hatte das AG die Erstattung der Aktenversendungspauschlage mit der Begründung abgelehnt, die könne nicht erstattet werden, weil es sich um eine Zahlung für eine Serviceleistung an den Rechtsanwalt handele, der sich damit eine kostenlose, aber zeitaufwändige Akteneinsicht bei der Bußgeldstelle erspare. Das hatte der VerfGH als unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar gerügt. Was ist an der Begründung des AG in dem nun entschiedenen Fall so anders, dass man nun die Willkür verneint. Letztlich wird der Erstattungsantrag des Rechtsanwalts in beiden Fällen damit beschieden, dass man ihm sagt: Die Abholung der Akten ist möglich, weshalb eine Übersendung der Akten nicht notwendig ist. Wenn wir es trotzdem tun, ist es ein Service, den du bezahlen musst.

Alles in allem: Die vorliegende Entscheidung des VerfGH ist gewogen und leider zu leicht befunden. Oder: Man möchte auch hier schreien…..

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: War eine nachträgliche Beiordnung erforderlich?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: War eine nachträgliche Beiordnung erforderlich?

Hier meine Antwort an den mir bekannten Kollegen:

Den Satz übersetzt mir bitte mal: „MDT verzieht von Thüringen nach L. GES von Thüringen nach NDS. Es meldet sich nun die StA Göttingen bei Polizei in L und bittet um BV in Amtshilfe.“ 🙂

Im Übrigen: Wenn der Bezirksrevisor Recht hätte, würden die Gebühren ja zweimal entstehen bzw. entstanden sein, nämlich eine in Thüringen und einmal in Niedersachsen. Frag ihn doch mal, ob du das dann ggf. so abrechnen kannst.

Im Übrigen entscheidet der Bezirksrevisor nicht über die nachträgliche Beiordnung, sondern das Gericht, wenn Sie denn erforderlich wäre, was sie m.E. nicht ist. Ich würde in Niedersachsen – welcher Bezirk? – den Antrag stellen festzustellen, dass die Beiordnung aus Thüringen weiter gilt, hilfsweise nachträgliche Beiordnung und würde ggf. zusätzlich noch geltend machen, dass man in Niedersachsen ja deine Tätigkeiten entgegen genommen hat, worin eine konkludente Beiordnung liegt (s.a. BGH, Beschl. v. 4.11.2014 – Az. 1 StR 586/12; OLG Köln, Beschl. v. 28.03.2022 – 2 Ws 103/22; LG Magdeburg, Beschl. v. 20.10.2022 – 22 KLs 3/22; stehen alle im Internet bzw. auf meiner HP).“

Und dazu kann man dann <<Werbemodus an>> nachlesen bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025 – die Neuauflage erscheint im Herbst, man kann sie aber jetzt schon vorbestellen, und zwar hier <<Werbemodus aus>>.

 

Ich habe da mal eine Frage: War eine nachträgliche Beiordnung erforderlich?

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In einer FB-Gruppe wurde vor einiger Zeit folgende Frage gestellt:

„Folgende Situation:

Gegen dem Mandanten wird ein Verfahren von der StA Erfurt geführt. Das AG Erfurt ordnet mich bei und ordnet Durchsuchung pp. an.

Mandant verzieht von Thüringen nach L. Geschädigte von Thüringen nach Niedersachsen. Es meldet sich nun die StA Göttingen bei Polizei in L und bittet „um BV“ (so im Original; was immer auch BV ist 🙂 ) in Amtshilfe.

Zuständige KK‘in stellt fest in einem Vermerk, dass es sich um das identische Verfahren wie aus Erfurt handelt. Die StA Göttingen führt das Verfahren weiter; es kommt zur Hauptverhandlung in Duderstadt.

Es gibt keine förmliche Abgabe des Verfahrens von Erfurt nach Göttingen. Nichts. Ich geh weiter davon aus, beigeordnet zu sein und verhandele.

Nun sagt mir der Bezirksrevisor mangels Beiordnung keine Knete.

Ich stelle sofort Antrag auf nachträgliche Beiordnung. Der Bezirksrevisor sieht aufgrund rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keinen Grund für nachträgliche Beiordnung.

Ich brauche Input. DANKE.“

In der Frage waren einige Abkürzungen enthalten. Ich habe die, soweit ich das konnte, aufgelöst. Aber bei „BV“ verließen sie auch mich 🙂 .