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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Um wie viele Angelegenheiten handelt es sich?

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Und dann habe ich noch die Lösung zum letzten Rätsel. Das lautete: Ich habe da mal eine Frage: Um wie viele Angelegenheiten handelt es sich?

Und die Lösung dazu:

„Moin,

ja, Sie sehen das richtig. Das ist eine Angelegenheit. Die Grundgebühr fällt also nur einmal an. Wenn Sie nicht auch im Vorbereitenden Verfahren tätig waren, fällt auch die Postpauschale nur einmal an.“

Ich habe da mal eine Frage: Um wie viele Angelegenheiten handelt es sich?

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Und dann zum Tagesschluss noch die Gebührenfragen, die heute wie folgt lautet:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

ich möchte eine erstinstanzliche Strafverteidigung abrechnen. Es fanden 2 Hauptverhandlungstermine statt. Der 1. wurde ausgesetzt. Zum 2. Hauptverhandlungstermin (8 Monate später) erschien der Angeklagte nicht. Die Staatsanwaltschaft beantragte den Erlass eines Strafbefehls, dem das Gericht nachkam. Hiergegen habe ich Einspruch eingelegt. Sodann kam es zum 3. Hauptverhandlungstermin (3 Monate später). In diesem wurde der Angeklagte freigesprochen und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Frage: Ist es korrekt, dass es sich dabei um eine Angelegenheit handelt und somit die Grundgebühr und die Postpauschale jeweils nur einmal anfallen? Ich habe neben diesen vorgenannten Gebühren eine Verfahrensgebühr und 3 Terminsgebühren berechnet nebst Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld, Kopien etc. Ist das so korrekt oder habe ich etwas übersehen?“

Nochmals Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren, oder: Verantwortung für das Verfahrenshindernis?

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Im zweiten Posting dann ein positiver Beschluss zur Auslagenerstattung, und zwar der AG Freiburg, Beschl. v. 18.03.2026 – 76 OWi 43/26.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte gegen den Betroffenen am 16.12.2026 einen Bußgeldbescheid erlassen, der dem Betroffenen nicht zugestellt werden konnte. Der Verteidiger, der eine Abschrift des Bußgeldbescheides erhielt, legte mit Schreiben vom 05.02.2026 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.

Mit Bescheid vom 10.02.2026 wurde das Verfahren durch das Regierungspräsidium Karlsruhe wegen Verjährung auf Kosten der Verwaltungsbehörde eingestellt und der Bußgeldbescheid zurückgenommen. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden dem Betroffenen mit der Begründung auferlegt, dass er ohne das Verfahrenshindernis mit hoher Wahrscheinlichkeit verurteilt worden wäre. Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen. Der hatte beim AG Erfolg:

„2.. Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 105 Abs. 1 OWiG; §§ 467a Abs.1 Satz 2, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn dieser wegen einer Tat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

a) Das Ermessen ist eröffnet, wenn die Verwaltungsbehörde überzeugt ist, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis verurteilt werden würde (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.10.2015, 2 BvR 388/13 juris Rn. 21).

Daran, dass der Betroffene die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit begangen hat, bestehen nach Aktenlage keine Zweifel. Der Betroffene ist Halter des Fahrzeuges. Ein Abgleich eines Fotos der Betroffenen mit dem Fahrerbild zeigt erhebliche Ähnlichkeiten zwischen den beiden Personen. Auch an der Richtigkeit der Messung bestehen keine Zweifel. Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren, das Messgerät war zur Tatzeit gültig geeicht und der Messbeamte war für das Messgerät geschult. Konkrete Umstände, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage gestellt hätten, sind nicht erkennbar sind. Somit ergibt sich eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit des Betroffenen.

b) Der Behörde steht bei der Auslagenentscheidung ein Ermessen zu, wobei die Auslagen nur dann dem Betroffenen aufzuerlegen sind, wenn eine andere Entscheidung unbillig wäre. Grundlage der Unbilligkeitsentscheidung kann dabei nicht alleine die voraussichtliche Verurteilung des Betroffenen sein, vielmehr bedarf es weiterer hinzutretender Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 24.05.2019, 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294).

Die Unbilligkeit einer anderslautenden Auslagenentscheidung begründete die Bußgeldbehörde bei ihrer Kostenentscheidung zunächst alleine mit dem Umstand, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung bestünde. Diese Begründung genügt den Anforderungen an die zu treffende Ermessensentscheidung nicht.

Bei der vorliegend gegebenen Verfahrenslage ist es nicht angezeigt, dem Betroffenen einen Ersatz seiner Auslagen zu versagen. Bei der Ermessensabwägung hat nämlich auch Berücksichtigung zu finden, ob der Eintritt des Verfahrenshindernisses vom Betroffenen zu verantworten ist bzw. in seine Risikosphäre fällt oder nicht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26.05.2017 – 2 BvR 1821/16 -, juris Rn. 26). Vorliegend kann dem Betroffenen der Verjährungseintritt nicht angelastet werden, da er darauf beruht, dass der Bußgeldbescheid nicht zugestellt werden konnte. Damit ist von der Ausnahmevorschrift kein Gebrauch zu machen und dem Betroffenen die Erstattung seiner notwendigen Auslagen zu gewähren.“

Dem ist nichts hinzu zu fügen, außer: Passt!

Beschwerde gegen (falsche) Auslagenentscheidung?, oder: LG Heidelberg failed…..

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Am RVG-Tag stelle ich heute mal wieder zwei Entscheidungen vor, die die Auslagenerstattung nach Einstellung des (Buß)geldverfahrens zum Gegenstand haben.

Ich beginne mit dem – falschen – LG Heidelberg, Beschl. v. 18.03.2026 – 11 Qs 5600 Js 15009/25. Das AG hat das Verfahren gegen den Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und gdavon abzusehen, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzulegen.

Dagegen hat der Betroffene Rechtsmittel eingelegt. Das LG hat das als unzulässig zurückgewiesen:

„Sein Rechtsmittel ist unzulässig. Die Auslagenentscheidung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG ist gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO nicht anfechtbar (OLG Dresden, Beschluss vom 2. Februar 2006 – Ss (OWi) 23/06 und 3 Ws 6/06, NZV 2006, 447; KK-OWiG/Mitsch, 6. Aufl. 2025, OWiG § 47 Rn. 147; BeckOK OWiG/A. Bücherl, 48. Ed., OWiG § 47 Rn. 54). Denn der Beschwerdeweg ist nicht eröffnet, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Nachdem der Einstellungsbeschluss unanfechtbar ist, erweist sich deshalb auch eine sofortige Beschwerde gegen die darin getroffene Kostenentscheidung als unzulässig.

Soweit einzelne Landgerichte dem Betroffenen mit Verweis auf eine zur strafprozessualen Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO bei erwiesener Unschuld ergangenen älteren verfassungsgerichtlichen Entscheidung einen außerordentlichen Rechtsbehelf in Form einer einfachen Beschwerde zugestehen (vgl. LG Frankenthal, Beschluss vom 03. November 2025 – 2 Qs 207/25, BeckRS 2025, 29772; LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21. März 2025 – 5/9 Qs OWi 20/25, BeckRS 2025, 6805; LG Wiesbaden, Beschluss vom 7. Juni 2024 – 2 Qs 47/24, BeckRS 2024, 21223 Rn. 11; zustimmend Krenberger, NStZ-RR 2025, 329, 331; dagegen zum Strafverfahren BGH, Beschluss vom 19. März 1999 – 2 ARs 109/99, NStZ 1999, 414), kann sich die Kammer dieser Auffassung nicht anschließen, da sie auf eine eigenmächtige Schließung im Gesetz vorgesehener Rechtsschutzlücken hinausläuft. Hierfür besteht in Ordnungswidrigkeitsverfahren, in denen regelmäßig keine mit dem Strafverfahren vergleichbaren Grundrechtseingriffe in Rede stehen, auch keine Notwendigkeit. Im Übrigen hat das BVerfG in einer neueren Entscheidung selbst zum Ausdruck gebracht, dass es nicht davon ausgeht, dass gegen eine Auslagenentscheidung nach § 47 Abs. 2 OWiG – neben der Anhörungsrüge – eine Anfechtungsmöglichkeit gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2024 – 2 BvR 375/24, BeckRS 2024, 28917 Rn. 10).

Selbst wenn man den besonderen Rechtsbehelf der einfachen Beschwerde anerkennen würde, kommt dieser aber auch nach der vorgenannten Rechtsprechung nur in Betracht, wenn der Entscheidung des Amtsgerichts grobes prozessuales Unrecht zugrunde liegt, etwa weil bei eigentlich erforderlichem Freispruch ohne Begründung das Ermessen entgegen § 467 Abs. 1 StPO ausgeübt wurde. Das Amtsgericht hat die Versagung der Erstattung der notwendigen Auslagen indes vorliegend ausdrücklich mit den Umständen des Einzelfalls und der Aktenlage begründet. Außerdem ist vorliegend auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Betroffenen nicht ersichtlich, dass das Verfahren zwingend hätte mit einem Freispruch enden müssen. Soweit der Betroffene eine unklare bzw. nicht hinreichende Beschilderung geltend macht, liegt es angesichts der vorliegenden Lichtbilder nicht fern, dass diesen Ausführungen nach Durchführung weiterer Sachaufklärung nicht zu folgen gewesen wäre.“

Wie gesagt: M.E. falsch und schon sehr mutig, die BVerfG-Entscheidung so auszulegen. Denn man wird sie genau im gegenteiligen Sinn verstehen müssen. Warum sollte das BVerfG eine Begründung anmahnen, wenn die Rechtmäßigkeit der Begründung dann nicht überprüft werden kann. Auch die Ausführungen des LG zur materiellen Seite sind m.E. nicht richtig, sondern perpetuieren den Fehler, der immer wieder gemacht wird, dass nämlich allein auf die voraussichtliche Verurteilung des Betroffenen abgestellt wird und nicht auch auf weiter hinzutretende Umstände.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Einspruchsrücknahme vor Aufruf – Terminsgebühr entstanden?

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Am (Kar)Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Einspruchsrücknahme vor Aufruf – Terminsgebühr entstanden?

Dazu hatte es folgende Antwort gegeben:

Moin, der förmliche Aufruf ist nicht Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr. Dazu habe ich drei Entscheidungen von meiner HP, und zwar OLG Frankfurt, LG Dortmund und AG Nürnberg. Ob die Gebühr entstanden ist, hängt ein wenig von den Umständen des Einzelfalls ab. M.E. sollte das hier aber reichen. Ich würde es also versuchen.

Hier die Entscheidungen:

AG Nürnberg, Beschl. v. 05.02.2024 – 404 Ds 411 Js 54734/23

LG Dortmund, Beschl. v. 13.01.2017 – 34 Qs 70/16

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 17.08.2015 – 2 Ws 51/15

Die Reisekosten haben mit dem Entstehen der Terminsgebühr nichts zu tun.“

Und: Dieses und noch viel mehr kann man <<Werbemodus an>> nachlesen/finden bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.