Archiv der Kategorie: Gebührenrecht

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert bei der Einziehung von Dopingmitteln?

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Und dann die Lösung zur Fragen vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert bei der Einziehung von Dopingmitteln?

Ich hatte da wie folgt geantwortet:

„Moin, da wird man ähnlich wie bei verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen BtM oder bei Streckmitteln argumentieren können. Nachweise bei Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4142 VV Rn. 44.“

Im Kommentar vertreten wir dazu die Auffassung, dass die ggf. einen einen objektiven Verkehrswert haben (wie z.B. Subutex-Tabletten, dazu BGHSt 51, 318 = NJW 2007, 2054 = StRR 2007, 271. Bei ihnen wird man den Gegenstandswert anhand des Verkaufspreises in Apotheken zu bestimmen haben (auch Beck-OK-RVG/Knaudt, Nr. 4142 VV, Rn 17; ähnlich für Streckmittel OLG Schleswig, StraFo 2006, 516).

Und wenn ich schon auf unseren Kommentar verweise, dann hier <<Werbemodus an>> der Link auf meine Homepage, wo man ihn bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert bei der Einziehung von Dopingmitteln?

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Im Moment gibt es immer wieder Frage zum Gegenstandswert bei der Nr. 4142 VV RVG. Die Verteidiger scheinen die Regelung (neu) entdeckt zu haben.

Hier ist dazu eine Frage, die aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ stammt:

„Liebe Kolleginnen und Kollegen,

hat hier irgendjemand Informationen oder idealerweise sogar Rechtsprechung zu der Frage, ob eine Einziehungsgebühr nach Nr. 4142 VV RVG bei der Einziehung von Dopingmitteln anfällt?

Mir ist lediglich die Rechtsprechung bei Betäubungsmitteln bekannt, wonach Rauschmitteln kein legaler Marktwert zukommt und diese daher als nicht erhaltungswürdig eingestuft werden(BGH, Beschl. v. 2.9.2022 – 5 StR 169/21).

Ich bin mir unsicher, ob diese Rechtsprechung auf Dopingmittel überhaupt übertragbar ist, zumal viele Dopingmittel, zumindest ihrem Wirkstoffgehalt nach, auch als Arzneien eingestuft werden.?

Ich bedanke mich schon mal im Voraus.“

Teilnahme des Verteidigers am Anhörungstermin, oder: Keine Vernehmungsterminsgebühr

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Im Strafverfahren gibt es zahlreiche Termine außerhalb der Hauptverhandlung, an denen der Verteidiger mit seinem Mandanten teilnehmen kann/muss. Es stellt sich dann immer die Frage, ob der Verteidiger dafür eine sog. Vernehmungsterminsgebühr abrechnen kann. Dazu äußert sich für einen Anhörungstermin in Zusammenhang mit der Unterbringung des Angeklagten das LG Potsdam im LG Potsdam, Beschl. v. 12.08.2024 – 25 KLs 5/23.

In einem Verfahren wegen des Vorwurfs des schweren Raubes hatte die Strafkammer zugleich mit der Eröffnung des Verfahrens die psychologische Begutachtung des – mittlerweile rechtskräftig verurteilten – Angeklagten angeordnet. Da der Angeklagte mehrfach nicht zu Explorationsterminen beim Sachverständigen erschienen ist, hat die Strafkammer seine vorübergehende Unterbringung zur Vorbereitung des Gutachtens gemäß § 81 StPO erwogen und den Angeklagten hierzu mündlich angehört. Zu dem Anhörungstermin am 29.08.2023 hat die Kammer auch den Pflichtverteidiger geladen. Die vorübergehende Unterbringung des Angeklagten ist dann nicht erfolgt, da der Angeklagte in dem Anhörungstermin mit dem ebenfalls anwesenden Sachverständigen Explorationstermine vereinbart hat, die er auch einhielt.

In seinem Vergütungsfestsetzungsantrag hat der Pflichtverteidiger für die Wahrnehmung des Anhörungstermins eine Vernehmungsterminsgebühr gemäß Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG mit 150,00 EUR berechnet. Die Rechtspflegerin hat diese Gebühren nicht festgesetzt und darauf verwiesen, dass die Wahrnehmung des Anhörungstermins durch die allgemeine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4112 VV RVG abgegolten sei. Dagegen hat der Pflichtverteidiger Erinnerung eingelegt, die die Strafkammer, der die Sache vom Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist, zurückgewiesen hat:

„2. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Dem Verteidiger steht für die Wahrnehmung des Anhörungstermins vom 29. August 2023 keine Gebühr gemäß Nr. 4102 Satz 1 Nr. 3 VV RVG zu.

a) Nach dieser Vorschrift kann der Verteidiger die Vergütung seiner Teilnahme an einem Termin außerhalb der Hauptverhandlung verlangen, in dem „über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung“ verhandelt wird. Nach dem Wortlaut der Regelung ist mit der „einstweiligen Unterbringung“ nur die – grundsätzlich bis auf Weiteres – angeordnete Freiheitsentziehung gemäß § 126a StPO gemeint und nicht die – auf die Dauer der Untersuchung, längstens jedoch auf sechs Wochen befristete – vorläufige Unterbringung zur Begutachtung gemäß § 81 StPO. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung, die ausdrücklich die „einstweilige Unterbringung“, und damit die amtliche Überschrift von § 126a StPO, in Bezug nimmt. Hinzu kommt, dass die Vergütungsvorschrift die „einstweilige Unterbringung“ neben dem Haftbefehl aufführt, was ebenfalls – nur – auf § 126a StPO hinweist, da die einstweilige Unterbringung gemäß § 126a StPO das Pendant zum Haftbefehl darstellt, wie die vielfältigen Verweise in § 126a Abs. 2 StPO auf das Haftbefehlsrecht belegen. Abgesehen hiervon erfordert die Unterbringung zur Begutachtung gemäß § 81 StPO nicht zwingend eine Anhörung oder gar die Verkündung einer Entscheidung. Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur – ganz selbstverständlich – davon ausgegangen, dass die Vergütungsregel in Nr. 4102 Satz 1 Nr. 3 VV RVG nur die Verkündungs- und Vorführungstermine gemäß § 126a Abs. 2 in Verbindung mit §§ 115, 118 StPO erfassen, nicht jedoch Anhörungstermine im Vorfeld einer Entscheidung gemäß § 81 StPO oder ähnliche Anhörungen (vgl. etwa Felix in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., RVG VV 4102, Rn. 11; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Nr. 4102 VV, Rn. 25; Knaudt in: BeckOK RVG, 64. Ed., VV 4102, Rn. 8). Soweit dies ersichtlich ist, ist diese Frage in der Rechtsprechung und der Literatur jedoch nicht – jedenfalls nicht tragend – entschieden worden, sodass der hier zu treffenden Entscheidung eine gewisse grundsätzliche Bedeutung beikommt. Im Falle seiner Anwendbarkeit lägen nämlich die kostenrechtlichen Voraussetzungen der Nr. 4102 Satz 1 Nr. 3 VV RVG vor, da der Verteidiger in dem Anhörungstermin verhandelt hat, indem er Erklärungen und Stellungnahmen abgegeben hat, auch wenn dies aus dem Terminsprotokoll nicht ersichtlich ist, da sich dieses auf die Erklärungen des Angeklagten konzentriert. So hat der Verteidiger die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung zur Gutachtenvorbereitung aufgeworfen und im Übrigen den Sinn der Maßnahme bezweifelt, da eine gegen ihren Willen zwangsweise untergebrachte Person sich kaum für ein zielführendes Explorationsgespräch öffnen dürfte; hierbei hat der Verteidiger die besonderen Persönlichkeitsvariablen des Angeklagten dargelegt, der Probleme im Umgang mit fremdbestimmten Situationen habe.

b) Eine entsprechende Anwendung der Nr. 4102 VV RVG auf weitere, dort nicht bezeichneten Tätigkeiten des Rechtsanwalts außerhalb der Hauptverhandlung kommt nicht in Betracht. Bei der genannten Regelung handelt es sich nämlich um eine Ausnahmeregelung, die eng auszulegen und eine Analogie nicht zugänglich ist. Der Gesetzgeber hat dem Verteidiger enumerativ nur in den dort genannten Fallgestaltungen einen Vergütungsanspruch für Termine außerhalb der Hauptverhandlung zugesprochen. Dies ist die allgemeine Meinung in der Literatur (vgl. Kapischke in: Ahlmann/Kapischke/Pankaz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Aufl., VV 4102, Rn. 22; Burhoff, a.a.O., VV 4102 Rn.47 f.; ders. in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., VV 4102, Rn. 5; Felix in Toussaint, a.a.O., VV RVG Nr. 4102, Rn. 3; Knaudt, a.a.O., VV 4102, Rn. 11), während in der Rechtsprechung bisweilen trotzdem Analogien gezogen worden sind (etwa LG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2020, 601 Qs 28/20; vgl. auch die Nachweise bei Knaudt, a.a.O., VV 4102, Rn. 11.1). Diese ausnahmsweise vorgenommenen Analogien sind jedoch systemwidrig, da Nr. 4102 VV RVG selber eine Ausnahmeregelung ist, die abschließend auflistet, für welche Termine außerhalb der Hauptverhandlung der Rechtsanwalt eine Gebühr beanspruchen kann. Abgesehen hiervon fehlt es an einer (zudem: systemwidrigen) Regelungslücke, die durch eine Analogie zu schließen wäre, da sich aus der Vorbemerkung 4.1 Abs. 2 zum vierten Teil VV RVG ergibt, dass durch die im VV geregelten Gebühren die gesamte Tätigkeit des Verteidigers entgolten wird, soweit keine ausdrückliche abweichenden Regelungen erfolgen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8.8.2011, 1 Ws 89/11; KG, Beschluss vom 18.11.2011,1 Ws 86/11; OLG Köln, Beschluss vom 23.7.2014, III-2I Ws 416/14 und OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.1.2023, 2 WS 156/22 (S); jeweils zitiert nach Juris). Die Tätigkeit des Verteidigers im dem Anhörungstermin vom 29. August 2023 ist durch seine allgemeine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4112 VV RVG abgegolten.“

So traurig es auch ist: Man muss dem LG folgen. Der Hinweis auf den Wortlaut ist eindeutig. In der Nr. 4102 S. 1 Nr. 3 VV RVG ist nur von der „einstweiligen Unterbringung“, also von § 126a StPO, die Rede. Zutreffend ist es auch, dass das LG die Vorschrift nicht entsprechend angewendet hat. Den Argumenten des LG ist nichts hinzuzufügen. Sie entsprechen der Argumentation in der Literatur und der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung.

Es ist zu wünschen und zu hoffen, dass sich der Gesetzgeber endlich mal aufrafft und in einem 3. KostRMoG die Nr. 4102 VV RVG überarbeitet und durch sie weitere Termine erfasst, an denen der Rechtsanwalt teilnimmt. Denn der Verweis auf die Verfahrensgebühr ist für diesen angesichts der doch recht geringen Gebührensätze nur ein schwacher Trost.

Das LG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Frage gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. mit § 33 Abs. 3 S. 2 RVG die Beschwerde zugelassen. Man wird zu der Frage also ggf. bald etwas vom OLG Brandenburg hören, allerdings wird es m.E. wahrscheinlich die Entscheidung des LG bestätigen. Das würde auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des OLG liegen.

Ablehung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht, oder: Ablehnungsbeschluss ist nicht anfechtbar

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Und dann die Gebührenentscheidungen am Freitag.

Ich starte zum Warmwerden mit dem BayObLG, Beschl. v. 30.04.2024 – 203 StObWs 150/24. Nicht direkt Gebühren, aber der Beschluss hat damit zu tun. Es geht um die Anfechtbarkeit der PKH-Entscheidung im Strafvollzugsverfahren. Da sagt das BayObLG: Nicht anfechtbar:

„Der Senat hat das Rechtsmittel aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung durch die Rechtsanwältin als Rechtsbeschwerde und hilfsweise als sofortige Beschwerde geprüft. Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer erweist sich als unzulässig.

1. Eine Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 StVollzG wäre gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer nicht eröffnet, da sich das Tatgericht – insoweit auch rechtsfehlerfrei – isoliert mit dem ihm zur Entscheidung unterbreiteten Begehren des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe befasst hat.

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unzulässig. Nach überwiegender obergerichtlicher Auffassung, der sich der Senat anschließt und die auch im Schrifttum Zustimmung erlangt hat, ist im Strafvollzugsverfahren ein die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht ablehnender Beschluss der Strafvollstreckungskammer ungeachtet des Verfahrenswerts nicht anfechtbar (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 Ws 129/19 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2020 – 2 Ws 38/20 –, juris Rn. 7; OLG Koblenz, Beschluss vom 5. November 2019 – 2 Ws 627/19 Vollz –, juris Rn. 10; KG, Beschluss vom 16. Februar 2018 – 5 Ws 20/18 Vollz -, juris Rn. 2 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 1 Ws 294/13-, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – III-1 Vollz (Ws) 672/12-, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. November 2008 – 3 Vollz (Ws) 64/08 –, juris Rn. 8; OLG Naumburg, Beschluss vom 9. September 2003 – 1 Ws 275/03, juris; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil IV § 120 StVollzG Rn. 21; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., 12. Kapitel § 120 Rn. 12; Euler in BeckOK Strafvollzug Bund, §120 StVollzG, 25. Ed., § 120 Rn. 11; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier, Strafvollzugsgesetze, 13. Aufl., P § 120 StVollzG Rn. 140; diff. nach Beschwerdewert wohl Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. § 120 Rn. 7; diff. nach zulässig eingelegter Rechtsbeschwerde OLG Rostock, Beschluss vom 6. Februar 2012 – I Vollz [Ws] 3/12 – BeckRS 2012, 04285). Denn im Strafvollzugsverfahren ist gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer keine weitere Tatsacheninstanz eröffnet (vgl. KG a.a.O.; OLG Hamburg a.a.O.).“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann man die Ladezeit für ein E-Auto als Reisezeit abrechnen?

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Am Freitag hatte ich die Diskussion über: Ich habe da mal eine Frage: Kann man die Ladezeit für ein E-Auto als Reisezeit abrechnen? eröffnet. Zu der Frage hatte es im Rechtspflegerforum ganz interessante Antworten mit Lösungsansätzen gegeben, die ich hier dann mal einstelle:

Antwortender 1:

Nur eine private, nämlich dass es stark vom jeweiligen Fahrzeug und der Ladeinfrastruktur abhängt, wie gut und effizient Ladestopps planbar sind.

Manchmal lassen sie sich nicht vermeiden. Insofern man einen Stopp an der Tankstelle als von der Reisezeit umfasst ansieht, wird man einen Ladestopp nicht anders behandeln dürfen, auch wenn er länger dauert.

Antwortender 2

Wie lang ist die Fahrtstrecke? Wenn der RA mit einer Ladung hin und zurück fahren kann, dann nicht. Wenn die Strecke so lang ist, dass eine Ladung nicht ausreicht, würde ich die Kosten geben.

Antwortender 3

Die Strecke sind hin- und zurück rd. 200 Kilometer. Er hat auf dem Rückweg nach ungefähr 1/3 der Strecke aufgeladen. Laut ADAC-Reichweitentest schwankt die Reichweite je nach Modell zwischen 600 und 150 Kilometern. Man könnte natürlich argumentieren, dass er während des Termins aufladen konnte. Genaugenommen müsste man dann ermitteln, wo die nächste Ladesäule steht, ob die verfügbar war und wie viel Zeit für den Weg von der Ladesäule zum Gericht erforderlich war.

Meine Überlegungen setzten aber früher an. Wenn z.B. ein Motorschaden zufällig auf der Fahrt zum Gericht auftritt, würde man das nicht anerkennen, weil sowas zum allgemeinen Lebensrisiko gehört . Ich habe deshalb überlegt, ob das Tanken/ Aufladen auch in die Kategorie „Inbetriebhalten“ fällt. Die Frage ist m.W. für Verbrennerautos auch noch nicht ausdrücklich entschieden. Kam auf die 10 Minuten wahrscheinlich auch nicht an. Aber während ich hier so schrieb, fiel mir der Unterschied zwischen Tanken / Aufladen und Inbetriebhalten auf. Für das Fahren wird verfahrensbezogen Energie aufgewendet, die wieder aufgefüllt werden muss. Das Inbetriebhalten von Autos (oder auch Computern) hat hingegen keine verfahrensbezogene Komponente. Ich denke deshalb jetzt auch, dass die Ladezeit grundsätzlich als Verfahrenskosten berücksichtigt werden kann.

Vielen Dank für Eure Antworten.

Antwortender 4

Da würde ich Antwort 3 zustimmen.

Die Kontrollfrage wäre doch: Hätte bei einem bisherigen auf Verbrennerbasis lautenden Antrag bei einer Entfernung von 600 km, wo man einen Tankstopp unterstellen darf, jemand 10 Minuten dafür abgezogen? Wohl kaum. Dann muss man da aber auch andersherum konsequent sein.

Antwortender 2

Wenn es nur um 10 Minuten geht, müsste sich die Diskussion doch erübrigen, oder würde sich dadurch die Abwesenheitspauschale erhöhen?

Antwortender 5

Zitat von Antwortender 2

„Wenn es nur um 10 Minuten geht, müsste sich die Diskussion doch erübrigen, oder würde sich dadurch die Abwesenheitspauschale erhöhen?“

Das Problem ist, dass ein 10-Minuten-Tankstopp zu keiner Erhöhung führt, ein 3-Stunden-Ladestopp aber schon. In beiden Fällen ist der Betroffene unterwegs und kann nicht anderweitig arbeiten (jedenfalls im Regelfall nicht). Trifft das ihn (keine Vergütung) oder den späteren Kostenschuldner (Vergütung wird auch für diese Zeit gezahlt).

Antwortender 6

Oder anders überspitzt gefragt: Ist es dem Kostenschuldner anzulasten, dass der Anwalt mit leerer Batterie losgefahren ist? Und kann man bei drei Stunden Wartezeit tatsächlich nicht (z. B. mit einem Laptop) arbeiten?

Antwortender 7

Anderer Ansatz:

Wie lange wäre er denn mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs gewesen?

Vielleicht kann man das als Vergleich ranziehen?

Antwortender 8

Zitat von Antwortender 6

„Oder anders überspitzt gefragt: Ist es dem Kostenschuldner anzulasten, daß der Anwalt mit leerer Batterie losgefahren ist? Und kann man bei drei Stunden Wartezeit tatsächlich nicht (z. B. mit einem Laptop) arbeiten?“

Letzteres dürfte durchaus zumutbar und möglich sein. Bei (längeren) Bahnfahrten wird das ja auch von vielen Reisenden praktiziert.

Antwortender 5

Zitat von Antwortender 8

„Zitat von Antwortender 6

Oder anders überspitzt gefragt: Ist es dem Kostenschuldner anzulasten, daß der Anwalt mit leerer Batterie losgefahren ist? Und kann man bei drei Stunden Wartezeit tatsächlich nicht (z. B. mit einem Laptop) arbeiten?

Letzteres dürfte durchaus zumutbar und möglich sein. Bei (längeren) Bahnfahrten wird das ja auch von vielen Reisenden praktiziert.“

Da bekommt er/sie trotzdem die ganze Reisezeit anerkannt.

Antwortender 9

Ich finde das Thema ziemlich spannend und es wird in Zukunft bestimmt so einige interessante Entscheidungen geben – aber bis dahin würde ich mir jeden Einzelfall genau anschauen, z. B.:

– hätte das Wiederaufladen nicht während des Termins stattfinden können – Wie sieht die Ladeinfrastruktur in gerichtsnähe aus?

– Reicht eine Akkuladung für die Fahrtstrecke (One-Way)? und wenn nicht – wie verhält sich Reisezeit und Kosten im Vergleich zur Bahnfahrt?

Das sind natürlich nur erste Überlegungen und es gibt bestimmt noch andere Ansätze. Aber ich würde sagen: Infos sammeln und nach besten Wissen und Rechtsverständnis entscheiden. Entweder ist der Rechtsanwalt damit einverstanden oder er legt Rechtsmittel ein und es darf sich an anderer Stelle nochmal damit auseinandergesetzt werden.

Eine m.E. interessante Diskussion. Rechtsprechung gibt es zu der Problematik in der Tat bisher nicht. Ich bin auf die ersten Entscheidungen gespannt. Zu Ende gedacht habe ich die Problematik noch nicht, tendiere aber zu grundsätzlichen Anerkennung und dann kommt es eben auf die weiteren Umstände an, die in den Antworten ja angesprochen worden sind.