Archiv der Kategorie: Gebührenrecht

Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert bei der Einziehungsgebühr?

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Und dann – passend zum Mittagsposting – eine Frage zum Gegenstandswert bei der Einziehungsgebühr, und zwar:

„Frage zur Ziff. 4142 VV RVG bei Einziehung:

In 1. Instanz vor dem AG hatte die StA in der Anklage die Einziehung von 50.000,- EUR beantragt und hierzu einen dinglichen Arrest in entsprechender Höhe erwirkt. Im Urteil wurden lediglich 25.000,- EUR eingezogen. Der Beschluss über den dinglichen Arrest wird nicht angepasst.

Gegen diese Entscheidung legen die StA und ich jeweils beschränkt auf die Rechtsfolgen Berufung ein. In der Berufungshauptverhandlung beantragt die StA in ihrem Schlussantrag die Einziehung von 25.000,- EUR. Ich schließe mich dem an und beantrage darüber hinaus, den Beschluss über den dinglichen Arrest von 50.000,- EUR auf 25.000,- EUR herabzusetzen.

Welcher Wert ist nun der Gebühr 4142 VV RVG für die Berufungsinstanz zugrundezulegen? Ich habe 50.000,- EUR beantragt, das Landgericht meint hingegen 25.000,- EUR.“

Beschlagnahme eines Gegenstands als Beweismittel, oder: Keine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV

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Und dann mal wieder etwas zur Einziehungsgebühr Nr. 4142 VV RVG, und zwar der OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.03.2024 – 2 Ws 186/23 (S). Es geht um die Frage, ob ggf. bei der Beschlagnahme eines Gegenstands als Beweismittel die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht. Das OLG hat die Frage verneint:

„Das Rechtsmittel ist indes unbegründet. Das Landgericht hat die Nr. 4142 VV RVG zu Recht abgesetzt.

Die Verfahrensgebühr „bei Einziehung und verwandten Maßnahmen“ entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen, die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. Wie der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2024 zutreffend ausgeführt hat, löst mithin nicht jede Beschlagnahme den Gebührentatbestand aus, sondern nur solche Beschlagnahmen, deren Ziel es ist, eine der genannten Rechtsfolgen zu ermöglichen und damit die Beseitigung des Gegenstandes (Vermögenswerts) herbeizuführen; bei der Beschlagnahme eines Gegenstands als Beweismittel entsteht die Gebühr hingegen nicht (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschl. v. 17. Februar 2009- 2 Ws 378/08, BeckRS 2009, 8073; BeckOK-RVG/v. Seltmann/Knaudt, Nr. 4142 Rdnr. 5 mwN.).

Im zugrunde liegenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahren ist es zu einer Beschlagnahme mit dem Zweck der Sicherung einer Einziehung nicht gekommen. Die angeordnete Sicherstellung von Uhren, die später dann in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ulm (17 Js 1306/17) dem Berechtigten ausgehändigt wurden, erfolgte vielmehr aktenkundig ausdrücklich und allein deshalb, weil diese „als Beweismittel von Bedeutung sein können“ (BI. 15 d.A.). Bei dieser Sachlage ist nicht anzunehmen, dass der Antragsteller wegen der beschlagnahmten Uhren mit Blick auf eine Einziehung oder damit verwandte Maßnahme tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2023, Az.: 2 Ws 102/23 (S)).“

Trifft – leider – zu.

Anschaffung von Festplatten im Umfangsverfahren, oder: Wer trägt die Anschaffungskosten?

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In sog. Umfangsverfahren fallen i.d.R. erhebliche Aktenbestände an, die dann digital gespeichert werden. Es stellt sich die Frage, wer die Kosten für die Anschaffung der dazu erforderlichen Speichermedien zu tragen hat.

Dazu hat das OLG Jena im OLG Jena, Beschl. v. 27.12.2023 – 3 St 2 BJs 4/21 – Stellung genommen. Die Rechtsanwälte/Pflichtverteidiger sind in einem beim Staatsschutzsenat des OLG Jena anhängigen Verfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u.a. tätig. Sie haben beantragt, festzustellen, dass die Kosten für die. Beschaffung einer externen Festplatte bzw. eines gleichwertigen Speichermediums zum Zwecke des Empfangs bzw. der Einsichtnahme der verfahrensgegenständlichen Audio-Dateien erforderliche Auslagen i.S.v. § 46 Abs. 1 RVG sind. Das OLG hat dem Antrag entsprochen und festgestellt, dass die Kosten für die Beschaffung einer externen Festplatte bzw. eines gleichwertigen Speichermediums zum Zwecke des Empfangs bzw. der Einsichtnahme der verfahrensgegenständlichen Audio-Dateien erforderliche Auslagen i.S.v. § 46 Abs. 1 RVG sind:

„Die im Tenor genannten Auslagen sind zur sachgerechten Durchführung des Verfahrens seitens der Verteidigung erforderlich.

Es handelt sich bei den in Rede stehenden Anschaffungskosten auch aus Sicht des Senats nicht um Kosten, die bereits für den allgemeinen Bürobetrieb der Strafverteidiger angefallen sind. Aufwendungen für Computer und EDV-Anlagen zählen nur insoweit zu den allgemeinen Geschäftskosten, als sie für die Unterhaltung des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwalts im Allgemeinen entstehen (OLG Hamm, Beschluss v. 6.5.2015 — 2 Ws 40/15, BeckRS 2015, 12437). Das Datenvolumen der in Rede stehenden Beweismittel ist mit ca. zwei Terabyte so groß, dass es die für die Unterhaltung des Kanzleibetriebs im Allgemeinen entstehenden Aufwendungen für Speicherbedarf übersteigen wird (vgl. OLG Celle, a.a.O.) und dies zudem für eine erhebliche Dauer.

Hinzu tritt, dass der Senat auch bekannt gegeben hatte, dass entsprechende Datenträger aufgrund des damit verbundenen Beschaffungsaufwandes seitens des Thüringer Oberlandesgerichts nicht zur Verfügung gestellt werden können, diese aber bereits zum Transfer der Daten auf die Endgeräte der Verteidigung erforderlich wären.“

Die Entscheidung ist zutreffend. Mir erschließt sich allerdings nicht, warum das OLG, worauf der Senat ausdrücklich hinweist, nicht in der Lage ist/sein soll/sein will, entsprechende Datenträger selbst zur Verfügung zu stellen. So groß ist der damit verbundene Beschaffungsaufwand ja nun nicht. Man hat den Eindruck, dass sich das OLG dahinter verstecken will.

Der Kollege Urbanzyk, der mir den Beschluss übersandt hat, hatte noch angemerkt, dass der Bezirksrevisor bereits darauf hingewiesen habe, dass die Festplatten nach „Abschluss des Verfahrens“ an das OLG herauszugeben seien. Dazu ist anzumerken: Gegen ein Herausgabeverlangen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, nur ist der für die Herausgabe ins Auge gefasste Zeitpunkt m.E. zu früh bzw. zu ungenau terminiert. Denn die Festplatten bzw. die dort gespeicherten Aktenbestandteile sind Teil der Handakten des Verteidigers, auf die er auch nach „Abschluss des Verfahrens“ – meint der Bezirksrevisor „Rechtskraft“ – schon aus Haftungsgründen Zugriff haben und behalten muss. M.E. wird eine Herausgabepflicht daher erst mit Ablauf der Sechs-Jahres-Frist des § 50 Abs. 1 BRAO bestehen. Aber wer hat Interesse an sechs Jahre alten Festplatten? Die Justiz offenbar schon.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie sind die Erfahrungen mit der Kürzung der Grundgebühr?

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m Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wie sind die Erfahrungen mit der Kürzung der Grundgebühr?, gepostet. Hier dazu meine Antwort bzw. der Schriftwechsel, der sich ergeben hatte:

Ich:

Das ist leider so die Rechtsprechung, gegen die Sie kaum etwas ausrichten können. Wenn Sie sich wegen der 44 EUR streiten wollen viel Spaß. Ich würde ein Eis essen oder einen Glühwein trinken gehen.

Fragesteller:

Detlef Burhoff das war für den Mandanten. Es geht nicht um 44€. Es geht darum, diese Praktik einzudämmen. Wenn jeder dagegen vorgehen wird, wird vielleicht nicht mehr gekürzt.

Deswegen frage ich. Dagegen die Erinnerung zu schreiben, kostet nicht viel …

Ich:

  1. was wollen Sie denn für „Erfahrungen“ erfragen. Es wird sich nichts ändern. Sie glauben doch nicht ernsthaft, dass (erfolglose) Rechtsmittel etwas ausrichten. Im Zweifel erreichen Sie damit nur, dass es weitere Entscheidungen gibt, über die dann wieder, über die dann wieder lamentiert wird. Es lohnt nicht.

Fragesteller

Detlef Burhoff

AG Heiligenstadt – Az.: 23 Cs 443 Js 40660/18 – Beschluss vom 04.10.2018

Fragesteller

Detlef Burhoff naja, was soll lamentiert werden, wenn das jetzt bereits Standard ist es gibt schon ja erfolgreiche Beschlüsse dazu, so ist das nicht

Ich:

pp- Sie haben die Entscheidung AG Heilbad Heiligenstadt, Beschl. v. 08.10.2018 – 23 Cs 443 Js 40660/18 – gelesen? Steht auf meiner HP, und zwar hier: https://www.burhoff.de/asp_weitere…/inhalte/4725.htm.

Wo bitte steht in der Entscheidung etwas, das zu Ihrer o.a. Frage passt. Es geht allgemein um die Bemessung der Grundgebühr. (Mein) Leitsatz lautet: „Die Bestimmung der Mittelgebühr entspricht in Normalfällen , in denen die in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungskriterien durchschnittlicher Art sind, billigem Ermessen.“

Im Übrigen stehen im RVG-Kommentar, den Sie sicherlich gelesen haben, einige Entscheidungen zur Problematik „Ordnung des Gerichts“. Nur sind das weitgehend AG-Entscheidungen. Sie werden wahrscheinlich nicht so bald vom LG oder einem OLG lesen: „…. so auch AG…..).

Fragesteller:

Detlef Burhoff

Hier hatte ich die Entscheidung zuerst gesehen habe mir natürlich einiges zu dem Thema bereits durchgelesen

https://www.strafrechtsiegen.de/rechtsanwaltsgebuehren…/

Wenn schon nach dem Sachverhalt die Mittelgebühr zugesprochen wurde, dann sollte es bei dem hier vorliegenden erst recht der Fall sein.

Das war mein Gedanke.

Für den Fall, dass die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).

Dritter in diesem Sinne ist auch die Staatskasse, sofern sie zur Auslagenerstattung verpflichtet ist. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Bestimmung unbillig ist, trifft den Dritten.

Dazu trägt doch das Gericht nie etwas konkretes vor. Es sind dieselben Bausteine.

Die Kommentare hier bestätigen das.

Mitgeteilt worden ist dann noch, dass das Rechtsmittel in der Sache erfolgreich war. Glück gehabt. Beschluss habe ich dazu leider nicht (bekommen). Das ist leider häufig so. Es wird diskutiert und gefragt, die dann ggf. ergangenen Entscheidungen bekommt man aber nicht.

Ich habe da mal eine Frage: Wie sind die Erfahrungen mit der Kürzung der Grundgebühr?

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Und dann noch die RVG-Frage. Sie kommt heute wieder aus der FB-Gruppe Strafverteidiger und ist dort vor längerer Zeit gestellt worden:

„MeinMandant war unter laufender Bewährung. Kam nach Anklage zu mir.

In der Verhandlung wurden drei Zeugen vernommen. Mandant wird freigesprochen.

Nun wird Grundgebühr unter Mittelgebühr bei Wahlanwaltsgebühren gekürzt.

Hier ist Erinnerung Rechtsbehelf, da Beschwer unter 200 €.

Wie sind bei euch da die Erfahrungen?

Mich ärgert, dass man sich immer um sowas streiten muss.

Die Gründe unten im Bild.

Grundgebühr soll alle denkbaren Strafverfahren erfassen……“