Kategoriearchiv: Gebührenrecht

Ich habe da mal eine Frage: Wie war das noch mal mit der Erstreckung?

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Als Gebührenfrage kommt hier heute dann eine Frage, die während meines Urlaubs in der FB-Gruppe gestellt worden ist, und zwar:

„Liebe Kollegen,

ich bin in einem Verfahren beim Landgericht als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Der Vors. fragte bei mir an, ob ich auch die Pflichtverteidigung in zwei weiteren Verfahren, die zu dem Hauptverfahren hinzuverbunden werden sollen, übernehme. Ich sagte zu, beantragte insoweit meine Beiordnung unter dem jeweiligen Az. und Akteneinsicht. Das Landgericht ordnete mich unter dem jeweiligen Az. als Pflichtverteidiger bei. Im Nachgang erfolgte die Verbindung zu dem Hauptverfahren. Ich hatte für die beiden „neuen“ Verfahren jeweils einen KfA geschickt und nun hält man mir vor, dass ich die Akte erst nach der Verbindung erhalten hätte und daher keinen Anspruch auf die Gebühren hätte.

Kann mir bitte jemand auf die Sprünge helfen, ob das wirklich so stimmt? Damit ich einmal in den Wald gehen und laut schreien kann.“

Widerruf eines anwaltlichen Fernabsatzvertrages, oder: Rückforderung von Anwaltshonorar

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Im zweiten Posting stelle ich das AG München, Urt. v. 13.07.2026 – 191 C 7214/26 – vor, in dem sich das AG München – soweit ersichtlich – mit der bisher nicht entschiedenen Frage, ob und/oder in welchem Umfang bereits gezahltes Anwaltshonorar nach Widerruf eines Fernabsatzvertrages zurück gefordert werden kann.

Zwischen der Klägerin und der beklagten Rechtsanwältin ist am 13.8.2025 im Fernabsatzgeschäft über das Vermittlungsportal „advocado“ ein Anwaltsvertrag zustande gekommen Die Klägerin hat diesen widerrufen und danach die bereits gezahlte Anwaltsvergütung – teilweise – zurückgefordert. Die Rechtsanwältin hat die Rückzahlung verweigert. Die Klage der Klägerin hatte beim AG München Erfolg:

„Die Klägerin kann von der beklagten Rechtsanwältin den eingeklagten Teil der bezahlten Vergütung zurückverlangen.

Der Rechtsanwaltsvertrag kam am 13.08.2025 im Fernabsatzgeschäft zwar zustande, wurde von der Klägerin aber rechtzeitig widerrufen.

Der Widerruf vom 27.08.2025 wurde noch innerhalb der 14-tägigen Frist des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB abgesandt (§ 355 Abs. 1 Satz 5 BGB) und erfolgte damit rechtzeitig. Der (an das Vermittlungsportal „advocado“ abgesandte) Widerruf ging der Beklagten in der Folge auch zu.

Die Klägerin konnte den entgeltlichen Vertrag auch noch widerrufen, da die anwaltliche Leistung der Beklagten am 27.08.2025 noch nicht vollständig erbracht war (§ 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB). Das Mandat bestand in der Vertretung der Klägerin in einem Ermittlungsverfahren wegen Betrugs. Die Beklagte trägt nicht vor, dass dieses Ermittlungsverfahren am 27.08.2025 abgeschlossen war.

Die Vertretungsanzeige und Akteneinsicht sind zwar danach geschuldete Leistungen, die den Auftrag aber noch nicht ausgeschöpft haben. Zudem trägt die Beklagte selbst vor, dass noch heute Fragen der Einziehung offen sind.

Die Klägerin konnte daher den Vertrag noch widerrufen. Auf die „Wertung“ des § 15 Abs. 4 RVG kommt es nicht an, da es dort nur um die Frage geht, ob und wann das RVG-Honorar schon angefallen war. Die Frage der Widerrufbarkeit der Willenserklärung des Verbrauchers wird in §§ 355, 356 BGB eigenständig geregelt.

Der Vertrag ist damit nicht zustande gekommen (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) und die Beklagte muss die empfange Leistung zurückgewähren (§ 357 Abs. 2 Satz 1 BGB). Soweit die Beklagte schon tätig geworden ist, billigt ihr die Klägerin (auf Anregung der RAK) einen Wertersatzanspruch zu (§ 357a Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Der Vortrag der Beklagten gibt keinen Anlass, den Wert der von ihr erbrachten Leistungen höher zu bewerten. Die Regelung des § 15 Abs. 4 RVG gilt nicht, da diese einen wirksamen Vertrag voraussetzt.“

Dreh- und Angelpunkt ist auch in dem vorliegenden Fall die Regelung des § 357a BGB, der Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von Fernabsatzverträgen regelt. Geht man mit dem AG davon aus, dass die Regelung des § 357a Abs. 2 BGB abschließend ist, muss man dem AG folgen. Dann kann, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen, ein Wertersatz – auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung – nicht verlangt werden. Das wird mit dem Zweck der Richtlinie 2011/83 EU, insbesondere von deren Art. 14 Abs. 4, begründet, dessen Umsetzung § 357a Abs. 2 BGB dient. Danach soll ein Verbraucher, der nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts vor allen Kosten geschützt sein, die nicht ausdrücklich in der Richtlinie vorgesehen sind. Es soll ein hohes Verbraucherschutzniveau sichergestellt werden, der Ausschluss des Wertersatzanspruchs bei unterlassener Belehrung hat danach auch einen Sanktionscharakter gegenüber den Unternehmern (EuGH, Urt. v. 17.05.2023 – C-97/22). Man fragt sich aber, ob das auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Denn hier ist die Klägerin über ihr Widerrufsrecht belehrt worden und sie hat in Kenntnis dieses Rechts das Vorschussverlagen der Rechtsanwältin erfüllt. Das ist m.E. nicht der Fall, den § 357a Abs. 2 BGB im Auge hat.

Hinzu kommt hier die Wertung des § 15 Abs. 4 RVG. Dessen Geltung kann m.E. nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass er einen „wirksamen Vertrag“ voraussetzt. Abgesehen davon, dass hier der Vertrag wirksam war und erst durch den Widerruf der Klägerin weggefallen ist, ist es ja gerade Sinn und Zweck der Vorschrift, dass einmal entstandene Gebühren nicht durch nachträgliche Ereignisse wieder wegfallen. Liest man daher die Wertung des § 15 Abs. 4 RVG in die Regelung des § 357a Abs. 2 BGB hinein, kann man m.E. im Hinblick auch auf den Pauschalcharakter der anwaltlichen Gebühren ableiten, dass die anwaltliche Leistung mit Anfall der jeweiligen Gebühr als vollständig erbracht im Sinne des § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB angesehen werden muss. Interessant ist, dass das die RAK, die die Beklagte offenbar auch anders gesehen hat und der Klägerin nur ein Teilhonorar zugestanden hat.

Lesenswertes zur RVG-Vergütungsvereinbarung, oder: Widerruf, Sittenwidrigkeit und Herabsetzung

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Am Gebührenfreitag beginne ich die Berichterstattung mit dem LG Stuttgart, Urt. v. 08.04.2026 – 13 S 56/25. In ihm hat das LG zur Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) und zur Frage, welche Gebühren bei (behaupteter) Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages geschuldet werden.

Gestritten worden ist in dem Verfahren um restliche Gebühren. Die klagende Rechtsanwältin hat den Beklagten in einem Strafverfahren wegen unerlaubten Besitzes von 0,19 Gramm Marihuana sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verteidigt. Gegen den Beklagten war ein Strafbefehl ergangen, gegen den die Klägerin Einspruch eingelegt hat. Es kam dann, nachdem die Klägerin die Vermögensverhältnisse des Beklagten offen gelegt hat, zu einem Strafbefehl/einer Verurteilung mit halbierter Tagessatzhöhe.

Die Parteien hatten eine Vergütungsvereinbarung getroffen, nach der der Beklagte für die Grundgebühr Nr. 4100 VV 2.000 EUR, für die Verfahrensgebühr Nr. 4100 VV 1.800 EUR und für die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV 1.00 EUR nebst Auslagen zu zahlen hatte. Insgesamt ergab sich eine vereinbarte Vergütung i. H. v. 4.866,64 EUR (2.000 EUR + 1.800 EUR + 1.000 EUR + 20 EUR + 36 EUR + 10,64 EUR). Darauf hat der Beklagte einen Vorschuss von 1.000 EUR gezahlt.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Rest geltend gemacht. Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das LG den Beklagten zur Zahlung von noch 1.000 EUR verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Klägerin stehe gemäß §§ 611 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB nur noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von noch 1.000 EUR zu.

Ich stelle nicht die recht umfangreiche Begründung ein, das ist zu viel. Ich beschränke mich auf die Leitsätzen. Man sollte den Volltext aber lesen, denn die Ausführungen des LG sind schon lesenswert.

Hier die Leitsätze:

1. Für eine Herabsetzung der Anwaltsvergütung nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG ist es nicht erforderlich, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Höchstgebühren um mehr als das Fünffache überschreitet.

2. Ein Rechtsanwalt kann grundsätzlich trotz Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrags die ihm geschuldeten Gebühren verlangen. Insofern kann der Auftraggeber den aus dem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) herrührenden anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage, oder: Sind die Gebühren nach Unterbrechung erneut angefallen?

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Und hier dann noch die Antwort auf die Frage vom vergangenen Freitag, die lautete: Ich habe da mal eine Frage, oder: Sind die Gebühren nach Unterbrechung erneut angefallen?

Und die Antwort:

„Der Fall ist eindeutig. Es entstehen alle Gebühren noch einmal, und zwar auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Anders wäre es ggf. bei nur vorläufiger Einstellung oder Aussetzuung. Da wird gestritten, ob das ein Fall von § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG ist.

M.E. entstehen die Gebühren auch nach neuem Recht.

Zu allem Burhoff/Volpert, RVG, 7. Aufl. 2026 Teil A Rn 10, 11.“

Ich habe da mal eine Frage, oder: Sind die Gebühren nach Unterbrechung erneut angefallen?

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Und dann noch das RVG-Rätsel bzw. die RVG-Frage, und zwar mal wieder aus der FB-Gruppe:

„Kurze Gebührenfrage:

Im Jahr 2022 übernehme ich die Verteidigung in einem Verfahren wegen § 176 StGB. Das Verfahren wird im Juli 2023 nach § 170 II StPO eingestellt. Heute erzählt mir die zuständige Dezernentin bei Gelegenheit einer Sitzung in anderer Sache, dass sie das Verfahren wieder aufgenommen hat.

Ich habe bei Einstellung des Verfahrens Gebühren nach VV-RVG Nr. 4100, 4104 und 4141 abgerechnet.

Ich lese § 15 Abs. 5 S. 2 RVG dahingehend, dass die Gebühren, da die Unterbrechung mehr als zwei Jahre dauerte, erneut anfallen. Gibt es da Besonderheiten bei der Grundgebühr? Und fallen die neuen Gebühren nach dem RVG 2025 an oder nach dem RVG 2021?“