Schlagwort-Archive: KostRÄndG 2025

Neues zum schon totgesagten KostRÄndG 2025, oder: Auferstanden (?) bzw. es ist im Rechtsausschuss!

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Zum Wochenausklang dann hier nocht etwas Neues zum KostRÄndG 2025. Zuletzt hatte ich dazu am 15.01.2025 mich mit der Meldung: Neues zum schon totgesagten KostRÄndG 2025, oder: Totgesagte leben ggf. doch länger geäußert. Jetzt kann ich ein Update geben, und zwar:

Die in dem o.a. Posting genannte Sitzung des Rechtsausschusses findet nicht am 28.01.2025, sondern (erst) am 29.01.2025 statt. Hier die Mitteilung aus dem Rechtsausschuss vom 23.01.2025.

Es bleibt also spannend. Das KostRÄndG scheint ja – zumindest kurzfristig – „auferstanden“ zu sein.

Neues zum schon totgesagten KostRÄndG 2025, oder: Totgesagte leben ggf. doch länger

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Ich hatte ja schon ein paar Mal zum KostRÄndG berichtet. Zuletzt hatte es am 19.12.2024 geheißen: Was kommt denn nun ggf. neu in StPO, StGB und RVG?, oder: Wahrscheinlich viel Lärm um nichts?)

Seitdem hatte ich von der Sache nichts mehr gehört. Am 19.01.2025 sollte zwar – so meine Informationen – der Rechtsausschuss des Bundestages tagen. Aber schaut man dort nach der Tagesordnung, findet man nichts.

Nun erfahre/erhalte ich gerade aber mal aktuelle Informationen, und zwar:

  • Der Rechtsausschuss tagt danach am 28.01.2025
  • 2./3. Lesung im Bundestag dann am 29.01.2025
  • evtl. weiterer Termin im Rechtsausschuss, falls nötig, am 11.02.2025

Also scheint das KostRÄG 2025 doch noch nicht tot zu sein, so dass der Spruch: „Totgesagte leben länger“ passt.

RVG-Erhöhung mit einer „Formulierungshilfe“, oder: Nur „heißer Dampf“ oder realistische Chance?

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Ich komme dann noch einmal auf den gestrigen „gebührenrechtlichen Paukenschlag“ der „Rest-Ampel“, die nun das KostRÄndG doch noch auf den Weg gebracht hat, zurück (vgl. hier: News: Schafft die Ampel noch erhöhte RVG-Gebühren?, oder: Auf einmal ist Druck auf dem Kessel). Ich denke, kaum jemand hatte damit gerechnet, dass das noch passiert. Aber es ist nun doch geschehen. Zwar nicht mit dem üblichen Weg eines Regierungsentwurfs, aber immerhin: Das Kabinett hat eine “Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, des Justizkostenrechts sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 – KostRÄG 2025)“  beschlossen. Die basiert auf dem Referentenentwurf zu einem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 – KostRÄG 2025)“ aus dem Sommer 2024, der Entwurf steht seit dem 18.06.2024 – still und stumm ohne Änderungen – auf der Homepage des BMJ (vgl. hier).

Nachdem sich nun die erste Aufregung (?) über die Formulierungshilfe ein wenig gelegt hat, ist es m.E. an der Zeit, sich das Vorhaben einmal näher anzusehen.

Der erste Blick fällt auf die verfahrensrechtliche Schiene. Dazu hatte ich ja gestern schon auf den engen Zeitplan hingewiesen. Allerdings: Es bewahrheitet sich mal wieder, dass der Satz: Ein Blick ins Gesetz, erleichtert die Rechtsfindung.“ immer wieder richtig ist. Denn bei der Einschätzung, wie realistisch es ist, ob das KostRÄndG 2025 noch in dieser Legislaturperiode kommt, darf man den Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG nicht übersehen. Der war mir bislang durchgegangen, ich bin aber auf ihn gestoßen (worden), und zwar durch den Hinweis in der Nachricht von beck-aktuell, wo auf eine Ausarbeitung: „Vertrauensfrage und vorzeitige Neuwahlen“ des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages verwiesen wird (vgl. hier), in der auf den Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG verwiesen wird. Danach – und das ist richtig – ist nicht Folge einer Auflösungsanordnung durch den Bundespräsidenten, dass der Bundestag nicht mehr bestehen würde, sondern lediglich, dass die Wahlperiode vorzeitig endet und es zu einer vorgezogenen Neuwahl kommt. Der „alte“ Bundestag bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Bundestages mit all seinen Rechten und Pflichten bestehen (so eben Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Bundestag kann insbesondere weiterhin Gesetze beschließen, und auch seine Gremien, wie etwa Ausschüsse, bestehen bis zum Ende der Wahlperiode fort. Das entspannt die Zeitschiene also ein wenig. Und: Das passt dann wiederum zu dem, was man aus „gewöhnlich gut unterrichteten Kreise“ hört, nämlich: Eine erste Lesung im Bundestag könnte am 19.12.2024, die zweite und dritte Lesung am 31.01.2025 erfolgen. Bei entsprechender Fristverkürzung wäre der Bundesrat am 14.02.2025 mit dem KostRÄG 2025 befasst, ohne eine solche Fristverkürzung am 21.03.2025. Das heißt: Je nachdem, wann dann die Veröffentlichung im BGBl erfolgt, wäre das Inkrafttreten am 01.05.2025 oder 01.06.2025.

Das ist/war die verfahrensrechtliche Schiene, es gibt aber auch die politische Schiene, die man derzeit m.E. aber nicht bzw. nur schwer einschätzen kann. Denn:

  • Da ist einerseits die „Rest-Ampel“, die diese Formulierungshilfe noch auf den Weg bringt. Insoweit kann ich mir nicht vorstellen, dass man das tut, wenn man sich nicht sicher ist, dass die Hilfe, die man aus dem Bundestag von anderen als den verbliebenen Regierungsfraktionen braucht, um das Gesetz zu beschließen, sicher ist. Es sei denn, man will argumentieren können: Wir wollten ja die Rechtsanwälte „unterstützen“, aber die anderen – also CDU und FDP – sind „böse“, die wollten nicht. Also: Wahlkampfgetöse.
  • Und da sind dann andererseits dazu passend die Stimmen aus der CDU und der FDP, die vermuten lassen, dass dieses Änderungsgesetz eben doch nicht „sicher“ ist. Offenbar will man der „Rest-Ampel“ (auch) an der Stelle nicht „helfen“ (siehe die Zitate bei beck-aktuell).

Letztlich Irrsinn, weil dieses Gesetz seit Sommer 2024 offenbar fertig war und man sich fragt: Warum ist es nicht längst eingebracht gewesen und beraten und (sic!) beschlossen? Dann hätte man den Eiertanz jetzt gar nicht veranstalten müssen.

Und dann noch die inhaltliche Schiene bzw. die Frage: Was bringt die Änderung, wenn sie denn kommt, nun eigentlich? Nun, ich habe den „Referentenentwurf“ mal mit der „Formulierungshilfe“. Das Ergebnis: Von dem, was der Referentenentwurf an Änderungen vorgesehen hat – und das war schon nicht viel – ist kaum etwas übrig geblieben. „Strukturelle Änderungen“ gibt es im RVG m.E. nicht. Es bleibt letztlich „nur“ eine lineare Erhöhung der Gebühren des RVG. Es sollen die Betragsrahmen- sowie die Festgebühren um 9 Prozent und die Wertgebühren um 6 Prozent steigen. Und es gibt eine Änderung im Teil 5 VV RVG bei der Einteilung der Gebühren. Die 1. Stufe erfasst demnächst „Geldbußen von weniger als 80 €“, also nicht mehr „von weniger als 60 €“.

Alles in allem: Es bleibt nach wie vor spannend. Und wenn ich die Frage aus der Überschrift beantworten soll: Es spricht dann doch einiges für heißen Dampf. Im  Übrigen schreien die o.a. marginalen Änderungen nach einem KostRMoG in der nächsten Legislaturperiode.

Update zum Zwischenstand zum KostRÄndG 2025, oder: Man tritt weiter auf der Stelle – 01.02.2025 sicher nicht

Smiley

Ich hatte ja neulich über den Zwischenstand beim KostRÄndG berichtet (vgl. News, „besser“ Zwischenstand, zum KostRÄndG 2025, oder: Nichts Gutes hört man aus Berlin).

Dazu kann ich dann heute ein Update geben. Es kommt aber nichts Erfreuliches. Sondern:

Gestern war ja nun der Stichtag bis zu dem der Gesetzesentwurf im Bundeskabinett hätte behandelt werden müssen, wenn das KostRÄndG am 01.01.2025 in Kraft treten soll. Nun, passiert ist – leider – nichts, was mich bei diesem Gehhampel in Berlin nicht wundert. Auf der Homepage des BMJ wird daher auch immer noch der Referentenentwurf als Stand der Dinge angezeigt.

Nach mir vorliegenden Informationen soll der Gesetzesnetwurf jetzt erst am 06. oder 13.11.2024 im Kabinett beraten werden (wenn es das bis dahin noch gibt). Das bedeutet, dass das Inkrafttreten am 01.01.2025 ausgeschlossen sein dürfte.

Ich kommentiere das jetzt nicht. Darüber mag sich jeder seine eigenen Gedanken machen. Nur so viel: Unfassbar und nicht nachvollziebar.

News, „besser“ Zwischenstand, zum KostRÄndG 2025, oder: Nichts Gutes hört man aus Berlin

Bild von Christian Dorn auf Pixabay

So, hier – mal wieder „zwischendurch“ – „News zum KostRÄndG 2025“. Wirklich? Na ja, nicht ganz bzw. schön wäre es, wenn man dazu etwas Neues berichten könnte: Daher lieber „Zwischenstand“.

Und der ist schlecht. Denn nach wie vor ist man über einen Referentenentwurf nicht hinausgekommen (zum Entwurf: Referentenentwurf des BMJ zum KostRÄndG 2025, oder: Kein Grund zum Jubeln, sondern „Gebührenfrechheit“? ).

Ich kann hier leider nur das weitergeben,was ich aus „gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen“ erfahren habe:

Danach muss man wohl davon ausgehen, dass der Start des KostRÄG 2025 zum 01.01.2025 auf der Kippe steht. Zwar soll der Regierungsentwurf seit Wochen fertig sein – wirklich?, aber die Ressortabstimmung hakt. Insbesondere hat ein Ministerium noch nicht zugestimmt. Welches Ministerium da blockiert, habe ich aber nicht erfahren.

Für den weiteren Ablauf gilt: Wenn der Regierungsentwurf bis zum 09.10.2024 im Bundeskabinett behandelt werden kann und wenn im Bundesrat die Fristverkürzung nach Art. 76 Abs. 2 GG durchgeht, dann könnte es noch ein In-Kraft-Treten des KostRÄndG zum 01.01.2025 geben. Im BMJ ist man aber selbst skeptisch.

Fachlich scheint das Gesetz in trockenen Tüchern, es hakt also mal wieder politisch – aus welchen Gründen auch immer, denn ein Knaller ist der Entwurf nun so oder so nicht. Was ich davon halte, habe ich in dem o.a. Blogbeitrag deutlich gemacht. Und daran hat sich nichts geändert, wenn man nicht noch einiges gegenüber dem Referentenentwurf geändert hat, wovon ich nicht ausgehe. Denn dann müsste man sich ja bewegen und das scheint schwierig zu sein.

Also: Daumen drücken, dass wenigstens diese Miniveränderungen kommen und vor allem: Daumen drücken, dass der „Herbst der Entscheidungen“ nicht so früh kommt, dass das Gesetz noch nicht durch den Bundestag war. Denn, wenn die Ampel platzen sollte, wäre es das. Dann dürfen/müssen wir warten, was eine ggf. neuer Bundestag macht. Und das wird sicherlich nicht als erstes ein KostRÄndG sein.