Schlagwort-Archiv: Gesetzesvorhaben

Gesetzesvorhaben II: Effektivieres Bußgeldverfahren?, oder: Schärfe Haftung bei Unfällen mit E-Scootern?

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Im zweiten Posting weise ich dann auf zwei Gesetzesvorhaben hin, die eher dem verkehrsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind. Und zwar:

1. Bußgeldverfahren

Zum zweiten Mal wieder auferstanden ist ein Gesetzentwurf des Bundesrates zu einem „Gesetz zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens“.  Ja, „wieder auferstanden“, denn den Entwurf hat es bereits zweimal gegeben. Und es hat zweimal nicht geklappt, weil die Bundesregierung gegen das Vorhaben Vorbehalte hat.

Der Entwurf der Länderkammer sieht Änderungen im gerichtlichen Verfahren nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vor . Unter anderem sollen den zuständigen Gerichten rechtliche Instrumente an die Hand gegeben werden, um die jeweiligen Verfahren beschleunigt und straff durchführen zu können. Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts mit einer hohen Anzahl von Bußgeldverfahren bestehe dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf, heißt es in dem Entwurf.

Ziel des Gesetzentwurfes ist es – so die PM des Bundestages, „das Bußgeldverfahren unter Beibehaltung notwendiger hoher rechtsstaatlicher Standards effektiver zu gestalten und – unter Berücksichtigung der Bedeutung der jeweiligen Sache – einen zügigen Verfahrensabschluss zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang solle auch ein sinnvoller Einsatz der justiziellen Arbeitsressourcen unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Standards gesichert werden.“

„Effektiver gestalten“ liest sich immer gut, heißt aber im Grunde: Rechteabbau.

Die Bundesregierung sieht den Entwurf wieder kritisch (s. S. 31 der BT-Drucks. 21/3854). Sie teilt in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf mit, dass sie das Anliegen zwar nachvollziehen und einzelne Vorschläge für zweckdienlich halte. Weitere Vorschläge müssten weiter geprüft werden, andere lehnt die Bundesregierung ab. „Die Bundesregierung wird das berechtigte Anliegen daher prüfen und in einem eigenen Vorhaben umsetzen“, heißt es abschließend. D.H. übersetzt: Lasst uns im Moment damit in Ruhe.

2. Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen

Und dann ist hinzuweisen auf einen Referentenentwurf zu einem „Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr„.

Dananch sollen es bei Unfällen mit E-Scootern Geschädigte demnächst leichter haben, Schadensersatz zu erhalten, und zwar:

  • Es soll insbesondere die Haftung der Halter von E-Scootern verschärft werden, ferner die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern.
  • Halter von E-Scootern sollen künftig für Schäden haften, egal ob sie ein Verschulden trifft oder nicht (Gefährdungshaftung). Halter von E-Scootern sind unter anderem Unternehmen, die E-Scooter in Großstädten vermieten.
  • Für Fahrerinnen und Fahrer soll künftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können.

Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern damit künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen, wie zum Beispiel Kfz.

Wie gesagt: Ist ein Referentenentwurf des BMJV. Mal sehen, was darauf wird.

Gesetzesvorhaben I: Geplante StGB-Änderungen, oder: Stärkung des Schutzes des Gemeinwesens

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Heute gibt es hier im „Kessel Buntes“ dann mal wieder Hinweise auf geplante gesetzliche Neuregelungen.

Zunächst ein Hinweis auf geplante Änderungen im StGB.

Dazu hat das BMJV den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens – vorgelegt. Der Gesetzentwurf hat u.a. die besondere Schutzwürdigkeit von Personen, die für das Gemeinwohl tätig sind, im Blick Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf im Wesentlichen folgende Regelungen vor:

  • So soll die Regelung zur Strafzumessung in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB ergänzt und klargestellt werden, dass strafschärfend auch zu berücksichtigen ist, wenn die Tat geeignet ist, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
  • Im Bereich der Straftaten gegen Verfassungsorgane sieht der Entwurf eine Ergänzung der §§ 105, 106 StGB um die europäische und die kommunale Ebene vor.
  • Im Bereich der so genannten Widerstanddelikte (§§ 113 ff. StGB) sollen der Strafrahmen des Grundtatbestandes des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) und die Mindeststrafe für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Abs. 1 StGB) moderat erhöht werden.
  • Darüber hinaus soll die Vorschrift zu den tätlichen Angriffen auf Vollstreckungsbeamte in § 114 StGB eigenständige Regelbeispiele für besonders schwere Fälle mit einem eigenständigen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bekommen. Dabei wird als neues Regelbeispiel der hinterlistige Überfall auf Vollstreckungsbeamte aufgenommen. Diese Begehungsweise ist als besonders gefährlich etwa für die angegriffenen Polizei- und Rettungskräfte und als besonders verwerflich zu bewerten.
  • Durch einen neuen Tatbestand in § 116 StGB der Entwurfsfassung (Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf weitere Personen, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben) soll der Kreis der von den §§ 113, 114 StGB geschützten Personen über den bereits bisher von § 115 Absatz 3 StGB erfassten Personenkreis auf Ärzte, Angehörige anderer Heilberufe sowie ihrer Mitarbeitenden erweitert werden.
  • Ferner soll der Entzug des passiven Wahlrechts bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen § 130 StGB (Volksverhetzung) geregelt werden. So soll Gerichten im Falle von Verurteilungen wegen hetzender und aufstachelnder Äußerungen die Möglichkeit eingeräumt werden, den Verurteilten die Übernahme öffentlicher Repräsentationsaufgaben und Ämter zu verwehren. Zudem wird der Strafrahmen von § 130 Abs. 2 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angehoben.

Na ja, mal sehen, was daraus wird. Wenn es so kommt, freue ich mich schon auf viele schöne (?) neue Entscheidungen zu § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB n.F. 🙂 .

 

Gesetzesvorhaben II: Strafschärfung im StGB, oder: K.O.-Tropfen sollen „gefährliches Mittel“ werden

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Im zweiten Beitrag stelle ich hier eine Gesetzesinitiative der BMJV zum materiellen Recht vor. Die geht zurück auf den BGH, Beschl. v. 08.10.2024 – 5 StR 382/24 (dazu: StGB II: K.O.-Tropfen gibt es mittels einer Pipette, oder: K.O.-Tropfen sind kein gefährliches Werkzeug). In der hatte der BGH über ein Getränk verabreichte narkotisierende Substanzen („K.-O.-Tropfen“) beim sexuellen Übergriff vom Anwendungsbereich der „gefährlichen Werkzeuge“ im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB ausgenommen. Folge dieser Rechtsprechung ist, dass im Bereich der Sexualstraftaten die in der Praxis doch recht häufig vorkommenden Fälle der Verwendung gesundheitsschädlicher narkotisierender Mittel lediglich vom Auffangtatbestand des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB mit einer geringeren Mindeststrafe erfasst, obwohl der Unrechtsgehalt mit den übrigen Fällen des besonders schweren sexuellen Übergriffs in § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB vergleichbar sein dürfte.

An der Stelle will das BMJV jetzt ansetzen und hat dazu den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-O.-Tropfen“ vorgelegt. Danach soll zu Klarstellung, dass sämtliche gefährliche Gegenstände und Mittel, die bei der Begehung eines Sexualdelikts oder eines Raubes verwendet werden, dem Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 bzw. des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfallen, in diesen Tatbeständen künftig neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen auch die gefährlichen Mittel aufgeführt werden.

Das bedeutet – wenn das Gesetz wird: Der Einsatz von sog. K.-O.-Tropfen zur Begehung einer Vergewaltigung oder eines Raubes einsetzt, wird dann mit einer Mindeststrafe fünf Jahren bestraft.

Der Referententwurf ist am 24.11.2025 an die Länder verschickt worden. Die haben Gelegenheit bis zum 19.12.2025 Stellung zu nehmen.

Gesetzesvorhaben I: Psychosoziale Prozessbegleitung, oder: News zu Rechte von Verletzten häuslicher Gewalt

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Und am Samstag im Kessel Buntes als erstes ein Hinweis auf ein Gesetzesvorhaben des BMJV, nämlich das „Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung“. Dazu ist in der vergangenen Woche der Referentenentwurf auf der Homepage des BMJV eingestellt worden, und zwar hier.

Wie der Name des geplanten Gesetzes schon sagt: Es geht darum, dass Betroffene von schweren Straftaten sollen im Strafverfahren leichter professionelle Unterstützung erhalten können sollen. Dazu sollen die Regelungen für die psychosoziale Prozessbegleitung fortentwickelt werden. Insbesondere sollen auch Betroffene von häuslicher Gewalt künftig einen Anspruch auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung haben. Zusätzlich sollen sie Anspruch auf einen anwaltlichen Beistand erhalten.

Das BMJV hat zu dem Gesetzesvorhaben am 27.11.2025 eine Pressemittielung herausgegeben, aus der ich zitiere. Das „Blabla“ der Minister (er)spare ich mir. Wer das lesen möchte, kann das in der PM selbst lesen.

Im Übrigen heißt es zu den geplanten Änderungen:

„Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Ermöglichung der Anordnung von Amts wegen bei minderjährigen BetroffenKinder und Jugendliche, die Opfer schwerer Straftaten geworden sind, sollen direkt von Amts wegen eine psychosoziale Prozessbegleitung erhalten können. Sie sollen künftig keinen Antrag mehr stellen müssen.

  • Streichung des Erfordernisses besonderer Schutzbedürftigkeit
    Erwachsene Opfer einer schweren Straftat sollen einen Anspruch auf kostenfreie Prozessbegleitung haben, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen müssen. Bisher hängt die Beiordnung für erwachsene Betroffene davon ab, dass sie ihre besondere Schutzbedürftigkeit darlegen.

  • Umfassende Unterstützung von Betroffenen von häuslicher Gewalt
    Verletzte von Straftaten aus dem Bereich der häuslichen Gewalt sollen in gravierenden Fällen künftig auch einen Anspruch auf eine kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung haben. Der Katalog der Straftaten, die eine Prozessbegleitung ermöglichen, wird erweitert. Darüber hinaus sollen Opfer häuslicher Gewalt Anspruch auf eine anwaltliche Vertretung haben.

  • Hinweispflicht für Gerichte und Ermittlungsbehörden
    Es soll eine Hinweispflicht eingeführt werden. Die Ermittlungsbehörden und die Gerichte sollen Zeuginnen und Zeugen auf die Möglichkeit der kostenfreien Inanspruchnahme einer psychosozialen Prozessbegleitung hinweisen, wenn sich im Rahmen des Strafverfahrens Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Anspruch besteht.

  • Anpassung der Verfahrensregelungen
    Eine Reihe von Verfahrensregelungen für die psychosoziale Prozessbegleitung sollen angepasst werden. Eine nachträgliche Beiordnung soll ermöglicht werden. Das betrifft Fälle, in denen eine Prozessbegleitung bereits in einem vorangegangenen Verfahrensabschnitt ausgeübt wurde, in diesem aber noch nicht beantragt worden war. Prozessbegleiterinnen und -begleiter sollen künftig über den Termin der Hauptverhandlung informiert werden.

  • Höhere Vergütung für Prozessbegleiterinnen und -begleiter
    Die Vergütung für psychosoziale Prozessbegleiterinnen und -begleiter soll erhöht werden. Die Pauschalen für die Begleitung während des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden angehoben. Es wird eine zusätzliche Vergütung für die Betreuung nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eingeführt. Zusätzlich sollen besonders zeitintensive und fahrtaufwändige Prozessbegleitungen bei der Vergütung künftig berücksichtigt werden.“

Der Gesetzentwurf ist inzwischen an die Länder und Verbände versendet worden (so heißt es in der PM; sicher kann man da nicht sein 🙂 ). Die haben nun Gelegenheit bis zum 16.01.2026 Stellung zu nehmen. Man wird sehen, was darauf wird.

Neues zum schon totgesagten KostRÄndG 2025, oder: Auferstanden (?) bzw. es ist im Rechtsausschuss!

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Zum Wochenausklang dann hier nocht etwas Neues zum KostRÄndG 2025. Zuletzt hatte ich dazu am 15.01.2025 mich mit der Meldung: Neues zum schon totgesagten KostRÄndG 2025, oder: Totgesagte leben ggf. doch länger geäußert. Jetzt kann ich ein Update geben, und zwar:

Die in dem o.a. Posting genannte Sitzung des Rechtsausschusses findet nicht am 28.01.2025, sondern (erst) am 29.01.2025 statt. Hier die Mitteilung aus dem Rechtsausschuss vom 23.01.2025.

Es bleibt also spannend. Das KostRÄndG scheint ja – zumindest kurzfristig – „auferstanden“ zu sein.