Schlagwortarchiv: Gesetzesvorhaben

Gesetzesvorhaben/Geplantes zum Verfahrensrecht, oder: IRG, Digitale Ermittlung, Daten, Psychosoziales

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Und dann hier, nachdem ich heute Morgen die Gesetzesvorhaben/das Geplante zum materiellen Recht vorgestellt habe – vgl. hier Gesetzesvorhaben/Geplantes zum materiellen Recht, oder: K.-o.-Tropfen, Umweltrecht, digitale Gewalt – hier dann noch das, was man zum Verfahrensrecht in der Pipeline hat. Das sind:

Und dann gibt es ja noch die Expertenkommission zur StPO, die seit November 2025 tagt und berät (hoffentlIch). Ich bin gespannt, was da kommt. Mit Gutem rechne ich nicht. Denn wenn, die Frage im Mittelpunkt der Kommissionsarbeiten steht, „wie sich strafgerichtliche Hauptverhandlungen zügiger und effizienter durchführen lassen – ohne zentrale rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze preiszugeben“ (so hiB 641/25  und BT-Drucksache 21/2515) dann weiß ich, was uns droht, nämlich: Unter dem Deckmantel der „Effinziensteigerung ein „kurzer Pro­zess im Straf­ver­fahren“ (vgl. dazu hier bei LTO).

Gesetzesvorhaben/Geplantes zum materiellen Recht, oder: K.-o.-Tropfen, Umwelt, digitale Gewalt, Vermögen

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Heute habe ich für die beiden Beiträge Hinweise auf aktuelle Gesetzevorhaben vorgesehen. Da das aber eine ganze Menge ist, teile ich auf: Hier kommt zunächst das materielle Recht. Heute Nachmittag gibt es dann die Hinweise zum Verfahrensrecht. Wegen des Umfangs gibt es jeweils auch nur kurze Hinweise mit weiterführenden Links.

Hier dann also die Hinweise zum materiellen Recht:

Zum Teil handelt es sich bei den o.a. Vorhaben bisher nur um Referentenentwürfe. Man muss dann mal sehen, was darauf wird.

Gesetzesvorhaben II: Effektivieres Bußgeldverfahren?, oder: Schärfe Haftung bei Unfällen mit E-Scootern?

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Im zweiten Posting weise ich dann auf zwei Gesetzesvorhaben hin, die eher dem verkehrsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind. Und zwar:

1. Bußgeldverfahren

Zum zweiten Mal wieder auferstanden ist ein Gesetzentwurf des Bundesrates zu einem „Gesetz zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens“.  Ja, „wieder auferstanden“, denn den Entwurf hat es bereits zweimal gegeben. Und es hat zweimal nicht geklappt, weil die Bundesregierung gegen das Vorhaben Vorbehalte hat.

Der Entwurf der Länderkammer sieht Änderungen im gerichtlichen Verfahren nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vor . Unter anderem sollen den zuständigen Gerichten rechtliche Instrumente an die Hand gegeben werden, um die jeweiligen Verfahren beschleunigt und straff durchführen zu können. Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts mit einer hohen Anzahl von Bußgeldverfahren bestehe dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf, heißt es in dem Entwurf.

Ziel des Gesetzentwurfes ist es – so die PM des Bundestages, „das Bußgeldverfahren unter Beibehaltung notwendiger hoher rechtsstaatlicher Standards effektiver zu gestalten und – unter Berücksichtigung der Bedeutung der jeweiligen Sache – einen zügigen Verfahrensabschluss zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang solle auch ein sinnvoller Einsatz der justiziellen Arbeitsressourcen unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Standards gesichert werden.“

„Effektiver gestalten“ liest sich immer gut, heißt aber im Grunde: Rechteabbau.

Die Bundesregierung sieht den Entwurf wieder kritisch (s. S. 31 der BT-Drucks. 21/3854). Sie teilt in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf mit, dass sie das Anliegen zwar nachvollziehen und einzelne Vorschläge für zweckdienlich halte. Weitere Vorschläge müssten weiter geprüft werden, andere lehnt die Bundesregierung ab. „Die Bundesregierung wird das berechtigte Anliegen daher prüfen und in einem eigenen Vorhaben umsetzen“, heißt es abschließend. D.H. übersetzt: Lasst uns im Moment damit in Ruhe.

2. Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen

Und dann ist hinzuweisen auf einen Referentenentwurf zu einem „Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr„.

Dananch sollen es bei Unfällen mit E-Scootern Geschädigte demnächst leichter haben, Schadensersatz zu erhalten, und zwar:

  • Es soll insbesondere die Haftung der Halter von E-Scootern verschärft werden, ferner die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern.
  • Halter von E-Scootern sollen künftig für Schäden haften, egal ob sie ein Verschulden trifft oder nicht (Gefährdungshaftung). Halter von E-Scootern sind unter anderem Unternehmen, die E-Scooter in Großstädten vermieten.
  • Für Fahrerinnen und Fahrer soll künftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können.

Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern damit künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen, wie zum Beispiel Kfz.

Wie gesagt: Ist ein Referentenentwurf des BMJV. Mal sehen, was darauf wird.

Gesetzesvorhaben I: Geplante StGB-Änderungen, oder: Stärkung des Schutzes des Gemeinwesens

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Heute gibt es hier im „Kessel Buntes“ dann mal wieder Hinweise auf geplante gesetzliche Neuregelungen.

Zunächst ein Hinweis auf geplante Änderungen im StGB.

Dazu hat das BMJV den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens – vorgelegt. Der Gesetzentwurf hat u.a. die besondere Schutzwürdigkeit von Personen, die für das Gemeinwohl tätig sind, im Blick Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf im Wesentlichen folgende Regelungen vor:

  • So soll die Regelung zur Strafzumessung in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB ergänzt und klargestellt werden, dass strafschärfend auch zu berücksichtigen ist, wenn die Tat geeignet ist, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
  • Im Bereich der Straftaten gegen Verfassungsorgane sieht der Entwurf eine Ergänzung der §§ 105, 106 StGB um die europäische und die kommunale Ebene vor.
  • Im Bereich der so genannten Widerstanddelikte (§§ 113 ff. StGB) sollen der Strafrahmen des Grundtatbestandes des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) und die Mindeststrafe für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Abs. 1 StGB) moderat erhöht werden.
  • Darüber hinaus soll die Vorschrift zu den tätlichen Angriffen auf Vollstreckungsbeamte in § 114 StGB eigenständige Regelbeispiele für besonders schwere Fälle mit einem eigenständigen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bekommen. Dabei wird als neues Regelbeispiel der hinterlistige Überfall auf Vollstreckungsbeamte aufgenommen. Diese Begehungsweise ist als besonders gefährlich etwa für die angegriffenen Polizei- und Rettungskräfte und als besonders verwerflich zu bewerten.
  • Durch einen neuen Tatbestand in § 116 StGB der Entwurfsfassung (Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf weitere Personen, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben) soll der Kreis der von den §§ 113, 114 StGB geschützten Personen über den bereits bisher von § 115 Absatz 3 StGB erfassten Personenkreis auf Ärzte, Angehörige anderer Heilberufe sowie ihrer Mitarbeitenden erweitert werden.
  • Ferner soll der Entzug des passiven Wahlrechts bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen § 130 StGB (Volksverhetzung) geregelt werden. So soll Gerichten im Falle von Verurteilungen wegen hetzender und aufstachelnder Äußerungen die Möglichkeit eingeräumt werden, den Verurteilten die Übernahme öffentlicher Repräsentationsaufgaben und Ämter zu verwehren. Zudem wird der Strafrahmen von § 130 Abs. 2 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angehoben.

Na ja, mal sehen, was daraus wird. Wenn es so kommt, freue ich mich schon auf viele schöne (?) neue Entscheidungen zu § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB n.F. 🙂 .

 

Gesetzesvorhaben II: Strafschärfung im StGB, oder: K.O.-Tropfen sollen „gefährliches Mittel“ werden

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Im zweiten Beitrag stelle ich hier eine Gesetzesinitiative der BMJV zum materiellen Recht vor. Die geht zurück auf den BGH, Beschl. v. 08.10.2024 – 5 StR 382/24 (dazu: StGB II: K.O.-Tropfen gibt es mittels einer Pipette, oder: K.O.-Tropfen sind kein gefährliches Werkzeug). In der hatte der BGH über ein Getränk verabreichte narkotisierende Substanzen („K.-O.-Tropfen“) beim sexuellen Übergriff vom Anwendungsbereich der „gefährlichen Werkzeuge“ im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB ausgenommen. Folge dieser Rechtsprechung ist, dass im Bereich der Sexualstraftaten die in der Praxis doch recht häufig vorkommenden Fälle der Verwendung gesundheitsschädlicher narkotisierender Mittel lediglich vom Auffangtatbestand des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB mit einer geringeren Mindeststrafe erfasst, obwohl der Unrechtsgehalt mit den übrigen Fällen des besonders schweren sexuellen Übergriffs in § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB vergleichbar sein dürfte.

An der Stelle will das BMJV jetzt ansetzen und hat dazu den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-O.-Tropfen“ vorgelegt. Danach soll zu Klarstellung, dass sämtliche gefährliche Gegenstände und Mittel, die bei der Begehung eines Sexualdelikts oder eines Raubes verwendet werden, dem Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 bzw. des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfallen, in diesen Tatbeständen künftig neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen auch die gefährlichen Mittel aufgeführt werden.

Das bedeutet – wenn das Gesetz wird: Der Einsatz von sog. K.-O.-Tropfen zur Begehung einer Vergewaltigung oder eines Raubes einsetzt, wird dann mit einer Mindeststrafe fünf Jahren bestraft.

Der Referententwurf ist am 24.11.2025 an die Länder verschickt worden. Die haben Gelegenheit bis zum 19.12.2025 Stellung zu nehmen.