Archiv der Kategorie: Beweiswürdigung

BtM II: Hat es sich überhaupt um BtM gehandelt?, oder: Allein das positive Ergebnis vom Schnelltest reicht nicht

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Als zweite Entscheidung habe ich einen ganz interessanten Beschluss des OLG Naumburg zu den Urteilsgründen beim (unerlaubten) Besitz von BtM.

Das AG hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Anbau von Cannabis verurteilt. Dagegen die (Sprung-) Revision des Angeklagten. Die GStA hat Aufhebung beantragt. Das OLG hat dann im OLG Naumburg, Beschl. v. 08.10.2025 – 1 ORs 131/25 – aufgehoben:

„Die Sprungrevision des Angeklagten ist gemäß §§ 335, 341, 344, 345 StPO zulässig und hat mit der Sachrüge auch Erfolg. Auf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge kommt es deshalb nicht mehr an.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift unter anderem ausgeführt:

„Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 3, 33 BtMG nicht.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Köthen besaß der Angeklagte am 20.06.2024 in seiner Wohnung 0,88 g Crystal mit dem Wirkstoff Methamphetamin und 1,17 g Heroin mit dem Wirkstoff Diacetylmorphin (UA S. 4).

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zu dem Tatvorwurf eingelassen

Das Amtsgericht hat seine Feststellung, der Angeklagte habe zur Tatzeit Crystal und Heroin besessen, auf die glaubhaften Aussagen der vernommenen polizeilichen Zeugen, die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Bestimmungs- und Wiegebericht Betäubungsmittel vom 16.08.2024 (BI. 64-67 d.A.) gestützt (UA S. 4).

Diese Feststellungen sind indes nicht ausreichend, um mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Angeklagte zur Tatzeit tatsächlich Methamphetamin und Heroin besessen hat.

Die allein aufgrund des positiven Ergebnisses eines Schnelltests gestützte Annahme, bei dem sichergestellten Stoff handele es sich um Betäubungsmittel, ist rechtsfehlerhaft, wenn nicht in den Urteilsgründen dargelegt wird, dass es sich bei dem angewendeten Schnelltest um ein wissenschaftlich abgesichertes und zuverlässiges Standardtestverfahren handelt (OLG Naumburg Beschluss vom 26.10.2023 – 1 ORs 144/23, BeckRS 2023, 32332; OLG Hamm Beschl. v. 04.03.1999 – 5 Ss 136/99, BeckRS 2007,  9890; OLG Celle, Beschluss vom 25.06. 2014, 32 Ss 94/14; juris Patzak/Fabricius/Patzak BtMG § 29 Rn. Rn.998).

Im angefochtenen Urteil fehlen bereits Angaben zu der Qualität des verwendeten Tests, wobei den Gründen schon nicht entnehmen ist, dass es hierbei um einen ESA-Test gehandelt hat (vgl. RB vom 30.07.2025, S. 55-58).

Auch fehlen Feststellungen zu der Methode, die zur Feststellung des Methamphetamins und Heroins angewendet worden ist. Ob es sich bei den verwendeten Tests um ein wissenschaftlich abgesichertes und auch in der Praxis als zuverlässig anerkannten Standardverfahren zum sicheren Nachweis von Methamphetamin und Heroin handelt, hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil nicht dargelegt.

Gerade beim ESA-Schnelltest muss sich das Gericht wegen der Messunsicherheiten von der Zuverlässigkeit der Messung und des Messergebnisses ausdrücklich überzeugen und hierzu in den schriftlichen Urteilsgründen nähere Ausführungen treffen (OLG Jena, Beschluss vom 30.8 2005 – 1 Ss 56/05, BeckRS 2006, 902; OLG Braunschweig Beschl. v. 28.9.2011 – Ss 44/11, BeckRS 2015, 12191; OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.1999, 5 Ss 136/99, juris; Patzak/Fabricius/Patzak a.a.O.).

Anhand der Urteilsgründe ist dem Senat demnach die gebotene Prüfung nicht möglich.

Da der ESA-Test jedenfalls der Praxis nicht als Standardverfahren bekannt ist, der diesen Anforderungen genügt, kann der Senat – unabhängig davon, dass die Urteilsgründe zum konkret verwendeten Test schweigen – auch nicht aus eigener Sachkunde dessen Zuverlässigkeit einschätzen.

Insofern kann nicht zuverlässig festgestellt werden, ob das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei der bei dem Angeklagten sichergestellten Substanzen um Methamphetamin und Heroin gehandelt hat.“

Dem schließt sich der Senat an.“

StPO I: Verteidigererklärungen und Beweisantrag, oder: Sind das Einlassungen des Angeklagten?

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Heute dann ein wenig StPO, und zwar aus der OLG- und der LG Instanz.

Ich beginne mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 26.08.2025 – 3 ORs 29/25 -, der eine Frage behandelt, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielt, nämlich: Wie ist mit Erklärungen des Verteidigers umzugehen?

Das LG hat den Angeklagten, einen Richter, im Berufungsverfahren wegen mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt.

Nach den Feststellungen des LG hat der Angeklagte anwaltliche Tätigkeiten ausgeübt , indem er fünfzehn vermeintliche anwaltliche Schriftsätze gefertigt habe, die im Ergebnis mit dem Briefkopf des Rechtsanwalts O. und dessen eingescannter Unterschrift versehen  und an die jeweiligen Empfänger versandt worden seien, um auf diese Weise vorzutäuschen, dass ein Rechtsanwalt tätig geworden sei. Teils sind mit den entsprechenden Schreiben auch anwaltliche Gebühren geltend gemacht worden. Der Briefkopf des Rechtsanwalts wurde jedoch dahingehend abgeändert, dass dieser mit der privaten Anschrift, der Festnetznummer, einer eigens eingerichteten Fax- und Mobilfunknummer und einer eigens eingerichteten E-Mail-Adresse sowie Kontodaten des Angeklagten versehen worden sei. Ausweislich der getroffenen Feststellungen habe Rechtsanwalt O. weder Kenntnis von den erstellten Schriftsätzen gehabt noch den Angeklagten oder seine Sekretärin Q. hierzu bevollmächtigt.

Der Angeklagte hat sich im Verlaufe der Hauptverhandlung nicht nur durch mehrere von seinem Verteidiger verlesene Erklärungen, die zudem in schriftlicher Form – jeweils durch den Angeklagten unterschrieben – an die Kammer ausgehändigt worden sind, sondern hierzu auch ergänzend mündlich zur Sache eingelassen. Dabei hat er im Grundsatz eingeräumt, die tatgegenständlichen Schriftsätze inhaltlich verfasst zu haben. Indes habe die ehemalige Sekretärin des Rechtsanwalts, die Zeugin Q., die Schriftsätze auf dem Briefkopf – mitsamt der eingescannten Unterschrift von Rechtsanwalt O. – ausgefertigt und versandt. Hierzu sei sie von Rechtsanwalt O. auch bevollmächtigt gewesen. Jedenfalls sei er – der Angeklagte – von einer solchen Generalvollmacht ausgegangen. Ihre Überzeugung davon, dass Rechtsanwalt O. weder die Zeugin Q. noch den Angeklagten zu einem Handeln unter seinem Namen bevollmächtigt hatte, hat die Kammer – neben anderen Umständen – maßgeblich auch auf die Aussage des Zeugen O. gestützt.

Der Angeklagte hat mit seiner Verfahrensrüge geltend gemacht, das LG habe entgegen § 261 StPO ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft, da sie Sachvortrag, der in einem Beweisantrag sowie in einer seitens des Verteidigers in der Hauptverhandlung verlesenen und von dem Angeklagten unterschriebenen schriftlichen Erklärung des Angeklagten enthalten gewesen sei, ohne Weiteres in die Beweiswürdigung habe einfließen lassen. Sie habe jene Prozesserklärungen – jeweils zu Unrecht – zum Teil als Einlassung des Angeklagten und zum Teil als Beleg für stattgefundenen Chat-Verkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B. – der gesetzlichen Betreuerin des Mandanten, für den der Angeklagte bei der Verfassung der überwiegenden Anzahl der verfahrensgegenständlichen vermeintlichen anwaltlichen Schriftsätze tätig geworden war – zugrunde gelegt.

Nach Auffassung des OLG war ist die Verfahrensrüge unbegründet, soweit sie beanstandet hat, dass die Strafkammer die von dem Verteidiger verlesene und durch den Angeklagten unterschriebene schriftliche Erklärung vom 26.11.2024 als dessen Einlassung gewertet hat. Sie war jedoch begründet, soweit die Strafkammer ihrer Beweiswürdigung zur inneren Tatseite eine Beweisbehauptung aus dem im Hauptverhandlungstermin vom 12.12.2024 durch den Verteidiger verlesenen und von dem Angeklagten unterschriebenen Beweisantrag als Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt hat.

Hier dann die Leitsätze zu der Entscheidung. Die Einzelheiten der Begründung bitte selbst lesen:

1. Erklärungen des Verteidigers sind seine eigenen Prozesserklärungen. Eine Einlassung des Angeklagten kann ihnen – neben den gesetzlich vorgesehenen Vertretungsfällen – nur dann entnommen werden, wenn sich feststellen lässt, dass der Angeklagte die Erklärung als eigene Äußerung zur Sache verstanden wissen will.

2. Einer vom Angeklagten verfassten und unterzeichneten Erklärung, die der Verteidiger in der Hauptverhandlung verliest, kann nach der gewählten Formulierung unter Umständen entnommen werden, dass es sich um eine ergänzende Einlassung des Angeklagten zur Sache handelt (hier bejaht für die Formulierung „… sind Nachfragen und Erklärungsbedarf aufgetreten… diverse Fragen, die wie folgt beantwortet werden…“).

3. In Beweisanträgen aufgestellte Beweisbehauptungen dürfen im Regelfall nicht ohne Weiteres in eine Einlassung des Angeklagten umgedeutet werden. Bei der Formulierung „Wenn die Zeugen die aufgestellte Behauptung bestätigen, steht fest, dass …“ liegt es auch bei dem nicht schweigenden Angeklagten fern, dass der Angeklagte die von ihm selbst schriftlich verfasste und vom Verteidiger verlesene Beweisbehauptung als Einlassung verstanden wissen wollte.

Gründe II: Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, oder: Besondere Anforderungen an die Urteilsgründe

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Im zweiten Posting komme ich dann noch einmal auf das BGH-Urt. v. 17.07.2025 – 4 StR 298/24 – zurück, das och schon mal vorgestellt hatte (s. hier: StPO I: Protokollverlesung zur Gedächtnisstützung, oder: Fehlerhafte Verlesung bei der Verhörsperson).

Das LG hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, mit der Verfahrens- und Sachrüge erhoben hat. Beide hatten keinen Erfolg. Zur Sachrüge führt der BGH aus:

„2. Das angefochtene Urteil weist zudem in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

a) Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte ungeachtet der nacheinander verwirklichten Tatvarianten des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB und des § 177 Abs. 1 StGB nur einer Gesetzesverletzung der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) schuldig ist (vgl. näher dazu BGH, Urteil vom 13. Februar 2019 – 2 StR 301/18 Rn. 31 f. mwN).

b) Die den Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Urteil vom 17. August 2023 – 4 StR 29/23 Rn. 19 mwN).

Das Landgericht hat erkannt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine „Aussage gegen Aussage“-Konstellation handelt, und hat die besonderen Anforderungen erfüllt, die in solchen Fällen für die Darstellung der Beweiswürdigung gelten. Denn die Urteilsgründe lassen erkennen, dass die Jugendkammer alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen können, in ihre Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2025 – 2 StR 340/24 Rn. 9; Beschluss vom 7. Mai 2024 – 4 StR 197/23 Rn. 7; Beschluss vom 16. Januar 2024 – 4 StR 428/23 Rn. 13). Sie hat die erforderliche gründliche Inhaltsanalyse, die Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, die Bewertung des Aussagemotivs sowie die Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben vorgenommen. Hierzu ist näher auszuführen nur das Folgende:

aa) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin bejaht. Dabei hat es erörtert, dass die Nebenklägerin nach ihren Angaben vor dem Tatgeschehen geschlafen habe. Eine Beeinträchtigung ihrer Wahrnehmungsfähigkeit nach dem geschilderten Erwachen hat das Landgericht mit der nicht zu beanstandenden Erwägung ausgeschlossen, sie sei durch die mit der Penetration verbundenen Schmerzen plötzlich erwacht. Hierzu ist es weder ein Widerspruch noch drängte sich die Erörterung auf (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 5 StR 588/24 Rn. 14), dass die Nebenklägerin auch angegeben hat, im Schlaf mit geöffneten Augen zu reden und in Situationen, in denen ihr Vater sie dann wecke, sie mit diesem rede, ohne hieran am nächsten Tag eine Erinnerung zu haben. Denn die Nebenklägerin hat eine anders gelagerte Konstellation, die nicht durch ein plötzliches schmerzbedingtes Erwachen geprägt ist, mit diesen weiteren Ausführungen beschrieben.

Soweit der Generalbundesanwalt hieran anknüpfend die Erörterung vermisst, ob es in der Zeit vor dem Erwachen der Nebenklägerin infolge der von ihr empfundenen Schmerzen zu Äußerungen gekommen sein könnte, die der Angeklagte als Zustimmung zum Geschlechtsverkehr interpretieren konnte und an die sich die Nebenklägerin nicht mehr erinnert, ist dem nicht zu folgen. Der Jugendkammer musste sich auch eine solche Erörterung nicht aufdrängen. Dagegen spricht schon die Verschiedenheit der Situationen. Darüber hinaus will sich der Angeklagte zwar vor dem vollzogenen Geschlechtsverkehr wiederholt der Zustimmung der Nebenklägerin versichert haben. Dies soll aber selbst nach seiner – vom Landgericht rechtsfehlerfrei als der Validität ihrer Zeugenaussage nicht entgegenstehend bewerteten – Einlassung zu einem früheren Zeitpunkt geschehen sein. Denn die bei seinem Aufwachen wach gewesene Nebenklägerin soll nach wechselseitigen Liebesbekundungen und Küssen seine Frage und Nachfrage, ob sie für Geschlechtsverkehr bereit sei, bejaht haben.

bb) Das Landgericht hat zudem die Bekundungen der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung, ihrer polizeilichen Anzeige und ihren polizeilichen Vernehmungen jeweils in einer geschlossenen Darstellung wiedergegeben und eine eingehende Konstanzanalyse ihrer Angaben vorgenommen. Dabei ist es rechtsfehlerfrei zu der – überprüfbaren – Überzeugung gelangt, dass die Nebenklägerin das gesamte Tatgeschehen in allen Vernehmungssituationen gleichbleibend geschildert hat, namentlich ihr Einschlafen, das schmerzbedingte Erwachen aufgrund der Penetration, ihre eigene Körperposition (auf der Seite liegend) und ihre Reaktion in Form von ablehnenden Äußerungen und Abwehrhandlungen. Der von der Revision herangezogene Umstand, die Nebenklägerin habe nur in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung und in ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung bekundet, gleich mehrfach „nein“ gesagt zu haben, stellt die Würdigung der Jugendkammer nicht in Frage. Denn die Bewertung des Landgerichts, es liege eine hohe Aussagekonstanz vor, trägt schon mit Blick auf die jeweils von der Nebenklägerin bekundete Verbalablehnung. Darüber hinaus musste es sich mit der genauen Anzahl des „Nein-Sagens“, die hier im Gesamtgeschehen ersichtlich von untergeordneter Bedeutung ist, nicht ausdrücklich befassen.“

Gründe I: Einlasssung in den Urteilsgründen enthalten?, oder: Wie oft muss der BGH das Fehlen noch rügen?

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Am letzten Tag des Monats stelle ich Entscheidungen zu den Urteilsgründen vor, und zwar zweimal vom BGH und einmal vom OLG Naumburg.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 13.08.2025 – 1 StR 317/25. Er behandelt mal wieder ein Problem/einen Fehler, bei dem ich mich immer frage, wie eine Strafkammer den eigentlich machen kann. Nämlich: Fehlende Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen. Wie damit umzugehen ist, beten BGH und OLG doch nun seit langem immer wieder vor. Da sollte man sich an der Stelle keinen Fehler mehr machen. Ist aber nicht so. So auch hier in einem Urteil wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, so dass der BGH ausführt bzw. ausführen muss:

„3. In der Vorbemerkung zu den Urteilsgründen hat das Landgericht ausgeführt, es habe nach der Eröffnung des Hauptverfahrens am 21. August 2024 eine Vorbesprechung zwischen der Vorsitzenden Richterin, den Verteidigern der Angeklagten und einem Vertreter der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Verständigung stattgefunden. Nachdem konkrete Strafmaßvorstellungen erörtert worden seien, sei eine Verständigung nicht zustande gekommen. Zwei weitere Rechtsgespräche hätten in der Hauptverhandlung stattgefunden. Dort sei eine Verständigung hinsichtlich des Angeklagten M. dahingehend erfolgt, dass im Falle eines vollumfänglichen Geständnisses in subjektiver und objektiver Hinsicht bezüglich des konkret angeklagten Tatvorwurfes vom 19. Juni 2023 eine Freiheitsstrafe im bewährungsfähigen Bereich in einem Korridor von einem Jahr neun Monaten und zwei Jahren verhängt werden würde. Noch an diesem Sitzungstag habe der Verteidiger des Angeklagten M. für diesen eine Erklärung abgegeben, deren Inhalt der Angeklagte als zutreffend bestätigt habe. Mit Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2024 habe das Landgericht mitgeteilt, dass die Bindungswirkung der Verständigung entfallen sei und „die vom Verteidiger des Angeklagten M. für diesen abgegebene Erklärung“ (UA S. 3) nicht verwertet würde.

II.

Die Beweiswürdigung, auf welcher die Feststellungen des Landgerichts gründen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft, weil jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich die Angeklagten zur Sache eingelassen haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 2; vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 4, vom 12. Februar 2020 – 1 StR 518/19 Rn. 5 und vom 30. September 2024 – 6 StR 421/24 Rn. 8).

1. Unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel ist regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 3, vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 4, vom 24. September 2024 – 5 StR 302/24 und vom 6. Mai 2025 – 4 StR 525/24 Rn. 7, jeweils mwN). Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sachlich-rechtliche Fehler hin überprüfen zu können.

In den Urteilsgründen fehlt hier jegliche Auseinandersetzung mit der Einlassung der Angeklagten. In den Ausführungen zur Beweiswürdigung wird nicht einmal mitgeteilt, ob die Angeklagten sich überhaupt zu dem Anklagevorwurf geäußert haben. Soweit sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen bezüglich des Angeklagten M. auf seinen Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen und bezüglich des Angeklagten Sa. auf der teilweisen Verlesung eines vorangegangenen Urteils beruhen, lässt dies nicht den Schluss zu, dass die Angeklagten über Erklärungen zur Person hinaus keine Angaben zur Sache gemacht haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 4, vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 5 und vom 12. Februar 2020 – 1 StR 518/19 Rn. 5). Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich aus der Vorbemerkung zu den Urteilsgründen ergibt, dass sich der Angeklagte M. mit dem Ziel einer Verständigung zur Sache eingelassen hat. Da danach an den Verständigungsgesprächen auch der Verteidiger des Angeklagten Sa. beteiligt war, hätte es auch expliziten Ausführungen zu dessen Einlassungsverhalten bedurft. Ein Fall, in dem der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend sicher entnehmen könnte, dass sich die Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2020 – 2 StR 416/19 und vom 6. Mai 2025 – 4 StR 525/24 Rn. 8 mwN), liegt damit nicht vor.

Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.“

Beweis III: Ordnungsgemäße Beweiswürdigung?, oder: Wiedergabe der Einlassung/Aussage gegen Aussage

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Und zum Tagesschluss gibt es dann noch einige OLG-Entscheidungen zu Beweiswürdigungsfragen, ein Bereich, der in der Praxis ja dann doch eine größere Rolle spielt. Auch hier stelle ich aber nur die Leitsätze der Entscheidungen vor und verweise wegen der jeweiligen Einzelheiten auf die verlinkten Volltexte. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

1. In Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, ist eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände durch das Tatgericht vorzunehmen. Dazu hat der Tatrichter die Inhalte früherer Aussagen der Geschädigten im Ermittlungs- und Strafverfahren mitzuteilen und auf Konstanz zu prüfen sowie frühere Sachverhaltsschilderungen Dritten gegenüber als Erkenntnisquellen heranziehen.

2. Die Pflicht zur besonders sorgfältigen Beweiswürdigung besteht auch dann, wenn ein weiterer Zeuge einen außerhalb des eigentlichen Tatgeschehens liegenden, wesentlichen Sachverhalt in Randbereichen bestätigt, tatvorwurfrelevante Details jedoch abweichend zum Hauptbelastungszeugen schildert.

Aus sachlich-rechtlichen Gründen ist in den Urteilsgründen regelmäßig eine Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat. Außerdem ist das Tatgericht – über den Wortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO hinaus – verpflichtet, die wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler überprüfbar ist.

  • OLG Dresden, Beschl. v. 15.10.2024 – 2 ORs 21 Ss 266/24 – u.a. auch zur Begründung bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, es handelt sich übrigens um einer erneute Aufhebung in dem Verfahren, in dem auch die vorstehende Entscheidung ergangen ist; das Verfahren ist dann im 3. Rechtsgang eingestellt worden:

1. Im Rahmen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zum eigentlichen Tatgeschehen gelten besondere Anforderungen an die Begründung und Darstellung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung, wenn das Tatgericht seine Überzeugung allein auf die Angaben der Geschädigten stützt. Um dem Revisionsgericht in einem solchen Fall die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung zu ermöglichen, ist der entscheidende Teil der Aussage des einzigen Belastungszeugen in Form einer geschlossenen Darstellung in den Urteilsgründen wiederzugeben.

2. Bei Sexualdelikten ist eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage vorzunehmen und im Urteil zu erörtern. Gerade bei der Aussage kindlicher bzw. jugendlicher Zeugen kommt in Missbrauchsfällen der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung besondere Bedeutung zu. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn zwischen den Tatzeitpunkten und der schriftlichen Anzeigenerstattung ein längerer Zeitraum liegt.