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OWI III: Auskunftsverweigerung/Duldungspflicht, oder: Beweisverwertungsverbote nach dem TSchG

Und dann habe ich hier noch den OLG Hamm, Beschl. v. 04.11.2026 – III-3 ORbs 153/25. Der hängt schon etwas länger in meinem Blogordner, heute ist es dann endlich so weit 🙂 .

Der Beschluss hat eine OWi zum Gegenstand, aber mal nicht Straßenverkehrsrecht, sondern Tierschutz. Denn der Betroffene, der Landwirt its und eine Rinderhaltung betreibt, ist durch Urteil des AG wegen des Unterlassens der Sicherstellung, dass die Laufflächen im Boxenstall regelmäßig nach Bedarf, mindestens zweimal täglich durch Abschieben der Ausscheidungen (Kot und Urin) gereinigt werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 20a i.V.m. § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG) in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 1 TierSchG wegen der Haltung eines Kalbes, welches älter als acht Wochen war, in Einzelhaltung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 9 TierSchNutztV) in Tateinheit mit der nicht erfolgten ordnungsgemäßen Aufbewahrung eines euthanasierten Tieres (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 TierNebG iVm. § 10 Abs. 1 S. 1 TiernebG) in Tateinheit mit der nicht erfolgten Herausgabe eines euthanasierten Tieres (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TierNebG iVm. § 8 Abs. 3 S. 1 TierNebG) zu einer Geldbuße verurteilt worden.

Mit seiner Rechtsbeschwerde hat der Betroffene mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, dass das die Aussage der Zeugin Dr. pp. zu den von ihr anlässlich der Betriebsüberprüfung am 27.02.2024 und der Nachschau am 04.03.2024 getätigten Wahrnehmungen wegen willkürlich nicht erfolgter Betroffenenbelehrung (am 27.02.2024) bzw. Durchsuchung ohne Gerichtsbeschluss (am 04.03.2024) im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht habe verwerten dürfen (Rüge der Verletzung von § 261 StPO). Diese Rüge hatte keinen Erfolg:

„aa) Zur Begründung der Verfahrensrüge wird angeführt, im Rahmen der durch die Zeugin Dr. pp. als amtliche Tierärztin am 27.02.2024 durchgeführten Kontrolle des Betriebes des Betroffenen habe nach Feststellung des ersten Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen im Boxenlaufstall ein Anfangsverdacht für eine Ordnungswidrigkeit gegen den Betroffenen bestanden, weshalb ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 4 TierSchG und § 12 Abs. 3 S. 2 TierNebG bestanden habe. Ab diesem Zeitpunkt habe es für den Betroffenen keine Auskunfts-, Mitwirkungs- oder Duldungspflichten in Zusammenhang mit der Betriebskontrolle mehr gegeben, worüber er nicht belehrt worden sei. Das Entfallen der Duldungspflicht sei ihm mangels Belehrung nicht bekannt gewesen, anderenfalls wäre er sofort gegen die weitere Kontrolle eingeschritten. Daher seien die durch die Zeugin Dr. pp. im Rahmen der weiteren Begehung seines Betriebes gemachten Wahrnehmungen insgesamt unverwertbar.

Das geltend gemachte Beweisverwertungsverbot besteht nicht, da die Pflicht des Betroffenen zur Duldung der weiteren Betriebsüberprüfung am 27.02.2024 fortbestand.

(1) Sofern in der Literatur vertreten wird, nach dem Wortlaut des Gesetzes müsse der nach § 16 Abs. 4 TierSchG zur Auskunftsverweigerung berechtigte auch keine Duldungspflichten nach § 16 Abs. 3 TierSchG erfüllen, da diese nur für Auskunftspflichtige gelten (vgl. Erbs/Kohlhaas/Metzger, 258. EL August 2025, TierSchG § 16 Rn. 30; Lorz/Metzger, 7. Aufl., TierSchG § 16 Rn. 41), teilt der Senat diese Gesetzesauslegung nicht. Zwar wird als Adressat der sich aus § 16 Abs. 3 S. 1 TierSchG implizit ergebenden Duldungspflichten der „Auskunftspflichtige“ genannt. Jedoch stellt die Vorschrift mit der Verwendung des Begriffes lediglich einen Bezug zu dem in § 16 Abs. 2 TierSchG abstrakt beschriebenen Kreis auskunftspflichtiger Personen her. Dass durch die Begrifflichkeit diejenigen Personen von den der Duldungspflicht ausgenommen werden sollten, denen im Einzelfall ein Recht zur Auskunftsverweigerung gem. § 16 Abs. 4 TierSchG zusteht, lässt sich für den Senat nicht herleiten, zumal auch der zur Verweigerung der Auskunft auf einzelne Fragen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl., TierSchG §16 Rn. 5) Berechtigte – selbst nach Ausübung dieses Rechts – sowohl begrifflich als auch tatsächlich weiterhin „Auskunftspflichtiger“ bleibt.

(2) Aus dem Recht zur Auskunftsverweigerung gem. § 16 Abs. 4 TierSchG folgt nicht, dass auch die Duldung der (weiteren) Betriebsüberprüfung unter Hinweis auf diese Freiheit verweigert werden darf.

§ 16 Abs. 4 TierSchG normiert seinem Wortlaut nach lediglich das Recht, die Auskunft zu verweigern. Ein Recht zur Verweigerung von Duldungspflichten hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 4 TierSchG nicht vorgesehen und ist auch ansonsten nicht ausdrücklich normiert. Es ist auch nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht geboten. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist – ebenso wie im Strafverfahren – die Menschenwürde des Betroffenen zu achten (Art. 1 Abs. 1 GG). Dem trägt die Strafprozessordnung u. a. dadurch Rechnung, dass sie es dem Beschuldigten freistellt, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt nichts anderes (§ 46 Abs. 1 OWiG). Auch der Zeuge kann die Antwort auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 55 StPO). Der von diesen Vorschriften als selbstverständlich vorausgesetzte, von der Achtung vor der menschlichen Würde geprägte rechtsstaatliche Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen, wird im vorliegenden Zusammenhang durch das in § 16 Abs. 4 TierSchG umschriebene Auskunftsverweigerungsrecht gewährleistet. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Daraus folgt indes nicht, dass auch andere Erkenntnismöglichkeiten von den Betroffenen unter Hinweis auf diese Freiheit eingeschränkt und behindert werden dürfen (vgl. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 22.10.1980 – 2 BvR 1172/79 –, juris – zu § 31a Abs. 2 BinSchVerkG). Dies zumal die Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 TierSchG der Überwachung der Einhaltung und ggf. der Durchsetzung der tierschutzrechtlichen Vorschriften dienen und damit für die staatliche Aufgabenerfüllung im Bereich des Tierschutzes von hervorgehobener Bedeutung sind, während Art und Grad des Zwanges in Form einer lediglich bestehenden Pflicht zur Duldung der (weiteren) Betriebsüberprüfung eher als geringer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen anzusehen sind. Für eine wirksame Kontrolle erscheint die Pflicht zur Duldung der Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 TierSchG als unabdingbar (vgl. zur Reichweite von Auskunftsverweigerungsrechten auch BVerfG, Beschluss vom 07.09.1984 – 2 BvR 159/84 (zu § 4 Abs. 4 FPersG); BayObLG, Beschluss vom 29.05.2000 – 3 ObOWi 34/2000: „Das Auskunfts-verweigerungsrecht nach SGB IV § 107 Abs. 3 S. 3 F: 1994-06-13 bzw. AFG § 150a Abs. 5 S. 3 F: 1996-08-07, beinhaltet nicht das Recht, den Prüfern den Zutritt und die Einsicht in Geschäftsunterlagen zu verweigern.“; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2012 – 1 S 1281/12 (zu § 16 Abs. 4 TierSchG); BayVGH, Beschluss vom 14.03.2008 – 22 CS 07.2968 (zu § 17 Abs. 6 ArbZG) – jeweils bei juris).

(3) Entsprechendes gilt für das mit der Rechtsbeschwerde ebenfalls angeführte Auskunftsverweigerungsrecht aus § 12 Abs. 2 S. 3 TierNebG.

bb) Ein Beweisverwertungsverbot folgt auch nicht daraus, dass es sich – so der Vortrag der Rechtbeschwerde – bei der am 04.03.2024 erfolgten Nachschau um eine Durchsuchung gehandelt habe, die wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt rechtswidrig sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Zuschrift vom 01.09.2025 ausgeführt:

„Auch das Vorbringen hinsichtlich des Auffindens der verstorbenen Kuh greift nicht durch. Die Urteilsgründe sowie der Protokollinhalt ergeben bereits keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Maßnahme tatsächlich um eine Durchsuchung im Rechtssinne (§ 102 StPO) und nicht um eine behördliche Nachschau/Besichtigung im Sinne des § 16 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 TierSchG gehandelt hat. Eine Besichtigung liegt vor, wenn es um ein Eintreten oder Eindringen geht, um in oder auf dem Objekt etwas zu sehen, zu hören, zu riechen oder sonst wahrzunehmen, wobei der Nachschau begrifflich gerade nicht entgegensteht, dass bestimmte Räume, Schränke oder Behältnisse erst geöffnet werden müssen (Lorz/Metzger, § 16 Rn. 28). Die Schwelle zur Durchsuchung ist erst dann überschritten, wenn bei dem ziel- und zweckgerichteten Suchen nach Verborgenen über das Wahrnehmen hinaus systematisch gehandelt wird, sozusagen „herumgewühlt“ wurden muss (Lorz/ Metzger, § 16 Rn. 29). Ausreichende Anhaltspunkte, dafür, dass die Zeugin in einer solchen Weise vorgegangen wäre, sind nicht ersichtlich, es wird lediglich beschrieben, dass die Zeugin ein totes Tier gefunden habe, nicht aber, auf welche Art und Weise und wo dieses aufgefunden worden ist und dass ein spezieller Aufwand für das Auffinden der Kuh erforderlich gewesen wäre. Hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Rekonstruktion der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) gilt das oben Gesagte.“

Dem tritt der Senat bei. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Maßnahme vom 04.03.2024 nicht bloß um eine anlassbezogene ordnungsrechtliche Überprüfung handelte, in deren Rahmen eine gezielte Nachschau nach dem Verbleib der am 01.03.2024 euthanasierten Kuh erforderlich war, bestehen nicht. Insbesondere ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass die Zeugin Dr. pp. an diesem Tag die ihr nach § 16 Abs. 3 TierSchG zustehenden Befugnisse überschritten hätte (vgl. zur Abgrenzung von Nachschau und Durchsuchung auch die ausführliche Kommentierung in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, a.a.O. § 16 Rn. 7a).“

Die Rechtsbeschwerde hatte jedoch mit der erhobenen Sachrüge Erfolg. Insoweit verweise ich auf den verlinkten Volltext.

BtM III: Bewaffnetes Handeltreiben mit „Machete“, oder: „Waffe“ oder nur „Portionierungswerkzeug“?

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Im letzten Posting stelle ich das BGH, Urt. v. 13.11.2025 – 3 StR 233/25 – vor. Es geht um die Frage „bewaffnetes Handeltreiben“ ja oder neín? Das LG hatte das mit der Begründung verneint, dem Angeklagten sei seine Einlassung, er habe die Machete, um die es hier geht, allein zur Portionierung von Betäubungsmitteln besessen, nicht zu widerlegen. Weitere Erwägungen hatte es in diesem Zusammenhang nicht angestellt. Die StA ist in die Revision gegangen und hatte beim BGH Erfolg:

„2. Für eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG beziehungsweise bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG ist Voraussetzung, dass der Täter, sofern es nicht um eine Schusswaffe geht, einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Erforderlich ist mithin bei einem sonstigen Gegenstand, dass der Täter diesen dazu vorgesehen hat, zur Verletzung von Personen eingesetzt zu werden, ohne dass es allerdings einer Absicht der Verwendung bei der Tatbegehung bedarf (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 26 ff.; vom 28. März 2019 – 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419 Rn. 6; Beschluss vom 20. November 2018 – 4 StR 466/18, juris Rn. 4; Urteile vom 6. September 2017 – 2 StR 280/17, juris Rn. 15; vom 21. Oktober 2014 – 1 StR 78/14, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Waffe 2; Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch/Maier, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 119 ff.; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 92 f.; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 151 ff.).

Bei einer Machete handelt es sich nicht um eine Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG oder eine gekorene Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 Nr. 2 zum Waffengesetz (s. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 72, 93), bei denen eine subjektive Bestimmung zur Verletzung von Personen so naheliegt, dass keine weiteren Darlegungen hierzu im tatgerichtlichen Urteil erforderlich sind, sondern eine Vermutung für eine solche Bestimmung als Werkzeug zur Verletzung von Personen durch den Täter spricht (st. Rspr., vgl. insofern BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 3 StR 159/24, NStZ-RR 2024, 282, 283; Urteile vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 27 mwN; vom 28. März 2019 – 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419 Rn. 6; Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch/Maier, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 122; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 93; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 153). Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens aufgrund des Mitsichführens (s. zu diesem Tatbestandsmerkmal BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 25 mwN) einer Machete ist daher die einzelfallbezogen und tatsachenfundiert begründete Feststellung, dass der Täter den betreffenden Gegenstand zur Verletzung von Personen bestimmt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 3 StR 159/24, NStZ-RR 2024, 282, 283; Urteile vom 31. Januar 2024 – 2 StR 351/23, juris Rn. 12; vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 26, 29 mwN; vom 28. März 2019 – 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419 Rn. 6; Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch/Maier, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 123; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 93; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 154). Anhaltspunkte für eine solche Zweckbestimmung können sich aus den äußeren Umständen ergeben, insbesondere aus der Beschaffenheit des Gegenstandes und seinen sonstigen Verwendungsmöglichkeiten, aber auch aus dem Ort und der Art seiner Aufbewahrung (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 2024 – 2 StR 351/23, juris Rn. 12; vom 18. Juli 2018 – 5 StR 547/17, juris Rn. 30; Beschluss vom 25. Mai 2010 – 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 152).

3. Für ihre Feststellung, dass der Angeklagte die Machete nicht zur Verletzung von Personen bestimmt hatte, sondern bloß als Werkzeug zur Portionierung von Marihuana vorrätig hielt, hätte die Strafkammer daher nicht lediglich auf die Einlassung des Angeklagten abstellen dürfen, zumal diese sich in einer vom Angeklagten als richtig bestätigten Verteidigerklärung erschöpfte (vgl. zum beschränkten Beweiswert solcher Erklärungen BGH, Urteile vom 10. Oktober 2024 – 4 StR 173/24, NStZ-RR 2025, 23 Rn. 17; vom 28. Juni 2023 – 1 StR 421/22, juris Rn. 13, vom 7. September 2022 – 6 StR 225/22, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 380/21, NStZ 2022, 761 Rn. 10; vom 23. März 2021 – 3 StR 68/21, StV 2021, 477 Rn. 8; MüKoStPO/Bartel, 2. Aufl., § 261 Rn. 177; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 243 Rn. 92). Bei der schlichten Behauptung, die Einlassung sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen gewesen, hätte sie es nicht belassen dürfen. Vielmehr hätte das Landgericht zum einen in den Urteilsgründen ergänzende Feststellungen namentlich zur Beschaffenheit der Machete und deren Fundort in der Wohnung sowie zu sonstigen in den Räumlichkeiten aufgefundenen Utensilien für ein Handeltreiben mit Drogen treffen müssen, insbesondere zu zur Portionierung von Marihuana geeigneten Gegenständen. Zum anderen hätte die Strafkammer eine Gesamtwürdigung aller Umstände, auch äußerer wie den hier genannten, vornehmen müssen. Erst aufgrund einer solchen Gesamtbetrachtung aller relevanten objektiven und subjektiven Faktoren unter Einschluss der Verteidigererklärung hätte die Strafkammer sich eine Überzeugung zur Zweckbestimmung der Machete durch den Angeklagten bilden dürfen.“

OWi I: Urteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Standardisiertes Messverfahren/Fahrlässigkeit

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Und dann gibt es heute noch einmal OWi-Entscheidungen. Ein paar habe ich noch aus der Zeit vor meinem Urlaub und von den Einsendungen, die während des Urlaubs eingegangen sind.

Zunächst stelle ich den OLG Koblenz, Beschl. v. 28.08.2025- 4 ORbs 4 SsBs 126/25  – vor. In dem äußert sich das OLG noch einmal zu den Urteilsgründen bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Dem OLG haben die Gründe des AG-Urteils nicht gefallen, es hat aufgehoben:

„Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWG) und auch im Übrigen in zulässiger Weise angebrachte Rechtsbeschwerde erzielt mit der erhobenen Sachrüge einen jedenfalls vorläufigen Erfolg.

1. Zu beanstanden ist zunächst die Beweiswürdigung des Amtsgerichts im Hinblick auf die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters. Seine Entscheidung ist vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen und auf die Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind, ob sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze verstößt (BGH, Urteil vom 18.01.2011 – 1 StR 600/10 juris Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.07.2024 – 2 ORbs 31 SsBs 14/24; Beschluss vom 2. Januar 2017 – 2 OLG 4 Ss 12/16). Die Erwägungen und Schlussfolgerungen des Tatrichters müssen nicht zwingend, sondern nur möglich und nachvollziehbar sein (st. Rspr.; vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 337 Rn. 29 m. w. N.). Auch in Ansehung des im Rechtsbeschwerdeverfahren insoweit begrenzten Überprüfungsmaßstabes hält die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberprüfung sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

Stellt der Tatrichter fest, dass die von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit mittels eines standardisierten Messverfahrens ermittelt wurde, so sind in den Urteilsgründen lediglich das angewandte Messverfahren, der berücksichtigte Toleranzabzug sowie die Einhaltung der Bedingungen des Messverfahrens, insbesondere die Beachtung der Bedienungsvorschriften sowie die erforderliche Eichung des Geräts mitzuteilen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19.02.2024 – 4 ORbs 31 SsBs 18/24; Beschluss vom 03.03.2016 – 1 OWi 4 SsBs 11/16; Beschluss vom 03.08.2018 – 2 OWi 6 SsBs 48/18 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist den Gründen des angefochtenen Urteils schon nicht zu entnehmen, welches Messverfahren verwandt wurde, um die gefahrene Geschwindigkeit des Betroffenen festzustellen. Das für die Geschwindigkeitsmessung verwandte Messgerät ist lediglich als „das genutzte Gerät“ bezeichnet. So ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob es sich hierbei um ein standardisiertes Messverfahren gehandelt hat und mithin – nur – die oben dargestellten Feststellungen erforderlich waren.

2. Weiter erweisen sich die Feststellungen des Amtsgerichts zur inneren Tatseite als unzureichend. Hier findet sich lediglich der Hinweis, vorsätzliches Verhalten sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen gewesen, daher sei von Fahrlässigkeit auszugehen. Positive Feststellungen dazu, dass der Betroffene bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt sowohl die an der Messstelle gültige Geschwindigkeitsbeschränkung als auch deren Überschreitung hätte erkennen können, fehlen gänzlich. Ein Verzicht auf jegliche Feststellungen insoweit kann aber nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn die Feststellungen zur äußeren Tatseite so umfassend sind, dass sie zwingende Rückschlüsse auf die innere Tatseite zulassen (OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2022 – 5 ORbs 297/23, juris Rn. 9). Angesichts der aber auch zur äußeren Tatseite äußerst rudimentären Feststellungen des Amtsgerichts bleibt allerdings offen, inwiefern der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung hätte erkennen können.

…..“

Einziehung von Grundstücken des Remmo-Clans, oder: „Seid nicht so naiv und zaghaft“

entnommen openclipart.org

Zum Beginn der neuen Woche stelle ich eine schon etwas ältere Entscheidung vor. Es handelt sich um das BGH, Urt. v. 17.07.2025 – 5 StR 465/24, das erst Anfang Dezember veröffentlicht worden ist. Ergangen ist es im sog. „Remmo-Verfahren“. In dem hatte die Staatsanwaltschaft die Einziehung von sechs Immobilien mit Millionenwert beantragt, die ein 18-jähriges Mitglied der Remmo-Familie erworben hatte. Das LG hatte die Einziehung 2023 abgelehnt. Es hatte sich nicht davon überzeugen können, dass die Geldquellen für die Immobilienkäufe aus rechtswidrigen Taten herrührten. Es nahm an, legale Erträge aus anderen Immobiliengeschäften, nämlich aus Vermietungen und Verkäufen im Libanon, hätten ausgereicht.

Die dagegen eingelegte Revision hatte nun beim BGH Erfolg:

„Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Während das Landgericht zutreffend die formellen Voraussetzungen einer selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB angenommen hat, erweist sich die Prüfung, ob die beschlagnahmten Vermögenswerte aus rechtswidrigen Taten herrühren, als rechtsfehlerhaft.

1. Die Strafkammer hat bei dieser Prüfung bereits einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt.

a) Das Tatbestandsmerkmal des Herrührens in § 76a Abs. 4 StGB ist erfüllt, wenn sich der betroffene Gegenstand bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt, mithin seine Ursache in der rechtswidrigen Tat hat. Dies umfasst auch eine Kette von Verwertungshandlungen, bei denen der ursprünglich bemakelte Gegenstand – gegebenenfalls mehrfach – durch einen anderen oder auch durch mehrere Surrogate ersetzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 16 mwN; BT-Drucks. 18/9525, S. 73; LK/Lohse, StGB, 14. Aufl., § 76a Rn. 37). In Fällen der Vermischung legal erworbener und inkriminierter Geldmittel kommt es entscheidend darauf an, dass der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 17 mwN; vgl. zu den in BT-Drucks. 18/9525, S. 73 in Bezug genommenen Grundsätzen zur „Teilkontamination“ beim Geldwäschetatbestand BGH, Urteile vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; vom 10. November 2021 – 2 StR 185/20 Rn. 60, BGHR StGB § 261 Abs. 7 Gegenstand 1, jeweils mwN; zur vorzunehmenden umfassenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2025 – 5 StR 622/24 Rn. 23 ff.; Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 17; KG Berlin, Beschluss vom 30. September 2020 – 4 Ws 46/20 Rn. 59; zur Verfassungskonformität vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354). Gleiches gilt für die Frage, ob es sich bei einem mischfinanzierten Grundstück um ein der Einziehung zugängliches Objekt handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23; Urteil vom 10. November 2021 – 2 StR 185/20 Rn. 58, 61).

b) Diesen Maßstab hat die Strafkammer verkannt.

aa) Sie ist davon ausgegangen, ein Herrühren nur dann annehmen zu können, wenn die jeweilige Immobilie vollständig durch rechtswidrige Taten finanziert wurde. Zu einer möglichen gemischten Finanzierung aus legalen und inkriminierten Mitteln verhalten sich die Urteilsgründe nicht.

Wegen dieses verkürzten Maßstabs hat sich das Landgericht insbesondere den Blick auf die Herkunft einzelner, für Immobilienkäufe eingesetzter Teilbeträge verstellt. So ist es bei der 2012 für 135.000 Euro erworbenen B. er Immobilie von einer vollständigen Finanzierung durch libanesische Mieteinnahmen ausgegangen, hat aber nur für drei sich auf 111.832 Euro summierende Teilzahlungen einen Zahlungsweg aus dem Libanon festgestellt. Der Überweisung des rund 15 Prozent des Kaufpreises ausmachenden Restbetrags, welche K. R. von seinem Konto bei einer B. er Bank vornahm, liegen dagegen dortige Bareinzahlungen zugrunde. Ein Transfer dieses Bargeldes aus dem Libanon ist nicht festgestellt. Bei einem anderen Teilbetrag von 30.000 Euro, den K. R. im August 2017 zum Ankauf einer im Folgejahr im Zusammenhang mit B. er Erwerbungen wieder veräußerten Immobilie in K. (Libanon) in bar an den Verkäufer übergab, hat die Strafkammer überhaupt keine Feststellungen zur Herkunft getroffen.

bb) Zudem hat die Strafkammer bei den Vermögensumwandlungen bereits nicht durchgehend die gebotene wirtschaftliche Betrachtung angestellt, um zu bestimmen, ob Surrogate ihre Ursache (noch) in Straftaten haben. Das zeigt sich darin, dass das Landgericht ein Herrühren einer der verfahrensgegenständlichen B. er Wohnungen aus Straftaten nur deshalb von vornherein ausgeschlossen hat, weil diese mit Geld aus einem Bankdarlehen bezahlt wurde. Dabei hat es übersehen, dass in einem solchen Fall das Erwerbsobjekt wirtschaftlich betrachtet aus rechtswidrigen Taten herrühren kann, wenn die Finanzierungsform allein deshalb gewählt wurde, um aus deliktischen Quellen stammende Geldmittel in legale Finanzströme einzuspeisen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 22).

2. Darüber hinaus erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft…..“

Die nun folgenden umfangreichen Beanstandungen des BGG zur Beweiswürdigung des LG bitte selbst lesen. Man hätte das auch kürzer fassen können, nämlich in dem Satz: Seid nicht so naiv und zaghaft im Bereich der organisierten Kriminalität, insbesondere bei sog. Clan-Kriminalität. Bedeutsam ist das Urteil für die Praxis hier vor allem dadurch, dass der BGH eine Vielzahl von Indizien auflistet und behandelt, die in solchen Fällen regelmäßig vorliegen und vor allem, dass er eine Gesamtwürdigung anmahnt. Allerdings darf sich auch diese Form der Einziehung nicht auf bloße Vermutungen stützen. Die den Indizien zugrundeliegenden Umstände müssen nachgewiesen freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO, der durch die Vorschrift des § 437 StPO nicht eingeschränkt wird (BGH, Urteil vom 18. September 2019 – 1 StR 320/18 Rn. 15, 17 mwN; vgl. ferner BT-Drucks. 18/9525, S. 93, 18/11640, S. 89). Danach ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die für eine Entscheidung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. April 2023 – 5 StR 457/22 Rn. 7 mwN). Dabei sind an die Bewertung der Einlassung eines Einziehungsbeteiligten (vgl. § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO) die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel.

Gründe II: Geständnis als Verurteilungsgrundlage, oder: Aktuelle Wahrnehmungsmöglichkeiten

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Ich hatte schon einmal über das OLG Köln, Beschl. v. 23.09.2025 – 1 ORs 179/25 – berichtet (vgl. Strafe III: Anhalt für kommunikativen Prozess?, oder: Milderung wegen Täter-Opfer-Ausgleichs).

Auf die Entscheidung komme ich jetzt noch einmal zurück. Das OLG hat nämlich nicht zur zum TOA ausgeführt, sondern auch die Beweiswürdigung des AG beanstandet, und zwar wie folgt:

„1. Das Urteil unterliegt der Aufhebung, weil dessen Beweiserwägungen – auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (KK-StPO-Gericke, 9. Auflage 2023, § 337 Rz. 29 m. N. ) – defizitär sind.

Die getroffenen Feststellungen beruhen ausschließlich auf dem Geständnis des Angeklagten, ohne dass dessen Inhalt mitgeteilt und dieses anhand weiterer Beweismittel einer Überprüfung unterzogen wird. Das wäre nach Lage des Falles geboten gewesen.

Für die Verwertung von Geständnissen als Grundlage einer Verurteilung gilt zwar allgemein, dass der Tatrichter nicht gehindert ist, dem Geständnis des Angeklagten Glauben zu schenken und seine Feststellungen darauf zu gründen, auch wenn dieser den Anklagevorwurf nur pauschal einräumt ( BGH NJW 2003, 1615 = NStZ 2003, 383; SenE v. 22.09.2017 – III-1 RVs 222/17 -; SenE v. 29.12.2017 – III-1 RVs 307/17 -; SenE v. 18.05.2018 – III-1 RVs 74/18 -; SenE v. 06.11.2018 – III-1 RVs 231/18 -; SenE v. 10.05.2019 – III-1 RVs 83/19 -; SenE v. 01.10.2019 – III-1 RVs 185/19 -; SenE v. 26.06.2020 – III-1 RBs 198/20 -; SenE v. 10.11.2022 – III-1 RVs 180/22). Voraussetzung ist allerdings, dass die Angaben des Angeklagten seinen (aktuellen) Wahrnehmungsmöglichkeiten entsprechen (SenE v. 22.09.2017 – III-1 RVs 222/17 -; SenE v. 29.12.2017 – III-1 RVs 307/17; SenE v. 18.05.2018 – III-1 RVs 74/18 -; SenE v. 01.10.2019 – III-1 RVs 185/19 -; SenE v. 26.06.2020 – III-1 RBs 198/20 -).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Untreuehandlungen, die sich über nahezu fünf Jahre erstrecken und Beträge wechselnder Höhe betreffen. Es ist auszuschließen, dass der Angeklagte in der Lage war, in der Hauptverhandlung Daten und Beträge in der den Urteilsfeststelllungen zugrundeliegenden Exaktheit widerzugeben. Die Urteilsgründe geben daher zu der Besorgnis Anlass, das Tatgericht habe seine Erkenntnisse auf weitere, nicht kenntlich gemachte und daher der Überprüfung nicht zugängliche Beweismittel gestützt oder diese außerhalb der Hauptverhandlung erlangt.“