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Beweis III: Deutliche Kritik an der Beweiswürdigung, oder: Bitte nicht so viel und strukturiert

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Und dann: Alle Jahre wieder. Ja, mal wieder Kritik des BGH an landgerichtlichen Urteilsgründen, die dem BGH in den beiden Fällen offenbar nicht so richtig gefallen haben. Für eine Aufhebung hat es zwar nicht gereicht, aber eben für Kritik.

Eine der Entscheidungen ist der BGH, Beschl. v. 30.07.2026 – 2 StR 113/26, in der der BGH ausführt:

„Insbesondere bei einer umfangreicheren Beweiswürdigung ist darauf Bedacht zu nehmen, diese durch eine erkennbare Struktur – etwa eine Gliederung – klar und nachvollziehbar zu machen; ein klarer sprachlicher Ausdruck (zur gebotenen Klarheit in Sprache und Darstellung vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl., Rn. 207 ff., 228 ff.) dient der notwendigen intersubjektiven Vermittelbarkeit der bestimmenden Beweisgründe (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258; vom – 2 StR 7/20, NStZ-RR 2020, 321, 322, und vom – 2 StR 262/22, Rn. 19; jew. mwN). Waren – wie hier – längere, sprachlich bestenfalls schwer verständliche Chat-Nachrichten und ähnliche verschriftlichte Kommunikation Gegenstand der Beweisaufnahme, darf durch deren „Einkopieren“ in die Urteilsgründe die Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung nicht erschwert oder gar gefährdet werden. Dem ist gegebenenfalls durch eine geeignete Zusammenfassung zu begegnen.“

Und im BGH, Beschl. 11.08.2026 – 5 StR 226/26 – heißt es:

Die Abfassung der Urteilsgründe gibt dem Senat Anlass zu folgendem Bemerken:
Die Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden; die Sachverhaltsschilderung soll kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche weglassen. Die Beweiswürdigung soll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Den gesetzlichen Anforderungen (§ 267 Abs. 1 StPO) an eine aus sich heraus verständliche Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts im Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben. Als Ergebnis einer unverzichtbaren, dem Tatgericht obliegenden geistigen Leistung ist eine wertende Auswahl zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem zu treffen und das Beweisergebnis nur so weit zu erörtern, wie es für die Entscheidung (noch) von Bedeutung ist. Eine Dokumentation des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme ist damit ebenso wenig angezeigt wie die umfangreiche Schilderung und Würdigung des Tatvor- und Nachgeschehens (st. Rspr.; vgl. etwa , NStZ 2025, 349; Beschluss vom – 2 StR 516/24 Rn. 17 jeweils mwN).
Diesen gesetzlichen Anforderungen werden die Urteilsgründe – insgesamt 295 Seiten, darunter mehr als 200 Seiten „Überprüfung“ der ganz überwiegend geständigen Einlassung des Angeklagten – über weite Strecken nicht gerecht. Auch wenn hier der Bestand des Urteils letztlich nicht gefährdet wird, weil der Senat trotz vieler überflüssiger Ausführungen den Urteilsgründen das entnehmen kann, was es zum Beleg des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs bedarf, offenbart die Vorgehensweise der Strafkammer einen bedenklichen Umgang mit den Ressourcen der Strafjustiz.

Beweis I: Anforderungen an richterliche Überzeugung, oder: Widerlegte „Nullhypothese“ nicht erforderlich

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Ich setze die Berichterstattung dann heute fort mit BGH -Entscheidungen zur Beweiswürdigung und/oder den Urteilgründe.

Zunächst stelle ich dazu das BGH, Urt. v. 04.03.2026 – 6 StR 189/25 – vor. Das ist schon etwas älter, vom BGH aber auch „verspätet“ veröffentlicht.

Das LG hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt. Gegen den Teilfreispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die Erfolg hatte.

Die Staatsanwaltschaft hat legt dem Angeklagten mit der Anklage neben der zur Verurteilung gelangten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung weitere Taten zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last gelegt. Der Angeklagte sei hinreichend verdächtig der „besonders schweren Zwangsprostitution in 20 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung in jeweils 76 tateinheitlichen Fällen und in 15 weiteren Fällen in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung in 76 tateinheitlichen Fällen“ sowie der räuberischen Erpressung in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung. Er soll die Nebenklägerin erstmals am 23. 08.2022 zur Ausübung der Prostitution gebracht haben, indem er sie für den Fall der Weigerung damit bedroht habe, sie und ihr Kind zu töten. In der Folgezeit habe sie diese an 256 Tagen mit durchschnittlich sechs Freiern bis zum 04.02.2024 ausgeübt, wobei der Angeklagte sie dabei überwacht und den von ihr anlässlich von 20 Gelegenheiten geäußerten entgegenstehenden Willen mittels erneuter Todesdrohungen und Gewalt gebrochen habe. Ihre Einnahmen habe sie an ihn abgeben müssen. In zehn weiteren Fällen soll der Angeklagte die Nebenklägerin jeweils geschlagen haben, um auf diese Weise ihre Erträge aus der Prostitutionstätigkeit zu erhalten, die sie vor ihm versteckt hatte.

Das Landgericht hat den Teilfreispruch betreffend hat es festgestellt:

Die im Jahre 2004 geborene Nebenklägerin lernte im Alter von 15 Jahren den etwa zehn Jahre älteren Angeklagten über das Internet kennen. Beide bezogen kurze Zeit später eine gemeinsame Wohnung und heirateten. Im Dezember 2020 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren.

Am 25.08.2022 nahm die Nebenklägerin eine Erwerbstätigkeit als Prostituierte in einem „FKK-Club“ in Nürnberg auf; der Angeklagte gab anschließend seine Tätigkeit als Paketzusteller auf und lebte fortan von ihren Einnahmen sowie von Zahlungen aus den Sozialkassen. Über die Anzahl der Freier und die vereinbarten Preise wurde er von ihr jeweils unterrichtet. Im Oktober 2022 ließen sie sich scheiden. Im Zuge dessen übertrug die Nebenklägerin dem Angeklagten das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind. Bis zum 04.02.2024 vollzog sie an insgesamt 256 Tagen jeweils mit mehreren Freiern den geschützten vaginalen „und/oder oralen Geschlechtsverkehr“ und verdiente täglich mindestens 200 Euro.

Von diesen Anklagevorwürfen hat die Strafkammer den diese Taten bestreitenden Angeklagten freigesprochen, weil nicht festzustellen gewesen sei, dass er die Nebenklägerin zur Prostitution gezwungen habe. Dabei sei in den Blick zu nehmen gewesen, dass es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gehandelt habe, weil neben der Aussage der Nebenklägerin keine weiteren belastenden Beweiszeichen für „das Tatgeschehen“ gesprochen hätten. Bei der Würdigung ihrer Aussage hat das Landgericht die „Nullhypothese“ zugrunde gelegt und im Ausgangspunkt unterstellt, dass die Aussage der Nebenklägerin keinen Erlebnisbezug habe und unwahr sei. Diese Hypothese einer bewussten Falschaussage der Nebenklägerin sei mit Blick auf festgestellte Widersprüche in ihren Aussagen nicht zu widerlegen gewesen; es habe deshalb bei der Annahme einer „unwahren Aussage“ der Nebenklägerin – auch hinsichtlich der eng mit der Prostitutionstätigkeit zusammenhängenden weiteren Tatvorwürfe der räuberischen Erpressung – verbleiben müssen.

Der BGH hat aufgehoben weil diese Erwägungen des LG mit dem Grundsatz freier richterlicher Beweiswürdigung unvereinbar seien:

„a) Es hat einen rechtlich unzutreffenden Ansatz zugrunde gelegt, indem es losgelöst von den Umständen des Einzelfalls die Hypothese einer unwahren Aussage der Nebenklägerin zur unfreiwilligen Prostitutionsausübung aufgestellt, sich in einem zweiten Schritt die Widerlegung dieser Hypothese auferlegt und damit die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage von rechtlich nicht erforderlichen Voraussetzungen abhängig gemacht hat. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 – 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324, 325 mwN; BVerfG, BVerfGK 9, 420, 424). Anhaltspunkte für die pauschale Ausgangsannahme des Landgerichts, die Aussage der Nebenklägerin zur Erzwingung der Prostitutionsausübung durch den Angeklagten sei unwahr, ergeben die Urteilsgründe indes nicht. Die von ihm für seine Überzeugungsbildung ersichtlich für erforderlich erachtete Widerlegung der damit ohne tragfähigen Anhalt und pauschal aufgestellten Unwahrhypothese war nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2003 – 1 StR 524/02, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 9; Beschlüsse vom 4. Juni 2024 – 4 StR 142/24; vom 12. Oktober 2023 – 5 StR 334/23; ebenso zu einer Bewertung einer Einlassung BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16, StraFo 2017, 193; Beschluss vom 26. Mai 2020 – 5 StR 27/20; SSW-StPO/Schluckebier, 6. Aufl., § 261 Rn. 22 mwN).

b) Der Ausgangspunkt des Landgerichts wird nicht – wie von ihm ersichtlich angenommen – von der aussagepsychologischen Prüfstrategie der „Nullhypothese“ vorgegeben, wie sie im Urteil des 1. Strafsenats vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98 (BGHSt 45, 164, 167 ff.) niedergelegt worden ist.

aa) Bei diesem methodischen Grundprinzip für eine aussagepsychologische Begutachtung handelt es sich um gedankliche Prüfschritte, nach denen der wissenschaftlich ausgebildete psychologische Sachverständige bei der Bewertung einer Aussage arbeitet (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167 ff.; Beschluss vom 30. Mai 2000 – 1 StR 582/99, NStZ 2001, 45; MüKo-StPO/Bartel, 2. Aufl., § 261 Rn. 251; Menges in: FS Tolksdorf, 2014, S. 313 f.; vgl. zum Begriff der Nullhypothese näher Steller in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 8, S. 11, 14; Greuel, DGfPI 2009, 70, 80). Dieses besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: die Erlebnisbasiertheit einer spezifischen Aussage) systematisch so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167 f.; Greuel, aaO). Ergibt diese Prüfstrategie unter integrativer Berücksichtigung der spezifischen Kompetenzen und Erfahrungen des Zeugen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 173), im Wege kriteriengeleiteter Aussageanalyse und unter Anwendung fachpsychologischen Wissens (vgl. Daber in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 4, S. 71 ff., 81; vgl. ferner Greuel/Offe u.a., Die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S. 45 ff.), dass die gebildeten konkreten Alternativhypothesen mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen können, so werden sie verworfen. Als Erklärung bleibt dann eine wahrscheinlich erlebnisbasierte Aussage (vgl. Köhnken in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 3, S. 25, 27). Dieses methodische Grundprinzip der „Nullhypothese“ stellt eine bewährte Arbeitshypothese des aussagepsychologischen Sachverständigen dar (vgl. bereits G. Schäfer/Sander in Fegert [Hrsg.], Begutachtung sexuell missbrauchter Kinder, 2001, S. 51, 63 f.; Steller aaO, S. 18 f.), ohne dass hierin pauschales Misstrauen gegenüber Zeugen zum Ausdruck käme (vgl. G. Schäfer/Sander, aaO).

bb) Das Tatgericht überspannt die Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche richterliche Überzeugung, wenn es sie von der Widerlegung der „Nullhypothese“ abhängig macht. Ein solches Vorgehen schränkt die dem Tatgericht als sein Recht und seine Pflicht überantwortete freie Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ein (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 2003 – 1 StR 524/02, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 9; vom 19. März 2025 – 6 StR 543/24, Rn. 33; vom 25. Februar 2026 – 5 StR 592/25, Rn. 6; ebenso BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2024 – 4 StR 142/24 und vom 12. Oktober 2023 – 5 StR 334/23; vgl. aber auch, indes nicht tragend, BGH, Beschluss vom 15. März 2017 – 2 StR 270/16, Rn. 18; Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 222/20, Rn. 8; BeckOK-StPO/Eschelbach, 60. Ed., § 261 Rn. 21; aA OLG Nürnberg, NJW 2010, 3793, 3794).

(1) Die aussagepsychologische Methodik ist nicht vergleichbar mit einer exakten naturwissenschaftlichen Beschreibung (vgl. Erb in: FS Stöckel, 2010, S. 181, 188; Fischer in: FS Widmaier, 2008, S. 191, 212, 214; Menges in: FS Tolksdorf, 2014, S. 313, 316 f.), die einem Erfahrungsgesetz gleich die Gerichte zu bestimmten Annahmen zwingt (vgl. zu Blutgruppengutachten BGH, Urteil vom 18. März 1954 – 3 StR 87/53, BGHSt 6, 70, 72, und zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89, 95; im Einzelnen ferner LR/Sander, 27. Aufl., § 261 Rn. 136 ff.). Vielmehr vermittelt der hinzugezogene aussagepsychologische Sachverständige dem Gericht als dessen Gehilfe auf der Grundlage seines methodischen Vorgehens eine wissenschaftlich fundierte Aussage über die Wahrscheinlichkeit einer erlebnisbasierten Aussage (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 – 2 StR 354/03, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 29; Greuel, Wirklichkeit – Erinnerung – Aussage, 2001, S. 320; Greuel/Offe u.a., aaO, S. 49; Barton in: Barton/Dubelaar/Kölbel, „Vom hochgemuten, voreiligen Griff nach der Wahrheit“, S. 199, 220; insoweit missverständlich allerdings BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167; vgl. zur Bedeutung der von Sachverständigen erhobenen Befundtatsachen ferner BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 6 StR 431/20, NStZ 2021, 690, 691). Diese das Tatgericht nicht bindende Wahrscheinlichkeitsaussage ist von ihm als Beweiszeichen nach den Grundsätzen freier gerichtlicher Beweiswürdigung in die allein ihm überantwortete Bewertung einzustellen, ob es sich um eine glaubhafte Aussage handelt oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 – 2 StR 354/03, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 29; Beschlüsse vom 4. September 2002 – 2 StR 307/02, NStZ-RR 2003, 16, 17; vom 3. Mai 2019 – 3 StR 462/18, Rn. 6; vom 18. November 2020 – 2 StR 152/20, StV 2021, 288, 290; Fischer, aaO, S. 222; Trück, NStZ 2010, 586, 587).

(2) Der Ausgangspunkt des Landgerichts findet seine Stütze auch nicht in seiner Verpflichtung, bei seiner Beweiswürdigung allgemein anerkannte Grundsätze der Aussagepsychologie auch dann heranzuziehen, wenn ein aussagepsychologischer Sachverständiger nicht bestellt worden ist (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 1. August 1962 – 3 StR 28/62, BGHSt 17, 382, 385; vom 5. Oktober 1993 – 1 StR 547/93, StV 1994, 64; vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, StV 2011, 3, 4; Beschluss vom 9. November 1999 – 5 StR 252/99, StV 2000, 243, 244; vgl. hierzu auch BVerfG [Kammer], NJW 2003, 2444, 2445). Geboten ist insoweit allein die Prüfung und sachlich-rechtliche Erörterung der sich im konkreten Einzelfall aufdrängenden Hypothesen für eine Falschbelastung eines Zeugen (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 2003 – 1 StR 524/02, NStZ-RR 2003, 206, 207 f.; vom 23. August 2007 – 3 StR 301/07, NStZ 2008, 116, 117), nicht aber das Zugrundelegen der anlassunabhängigen, pauschalen Unwahrheitshypothese (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2025 – 6 StR 543/24, Rn. 33; vom 23. Februar 2006 – 5 StR 416/05; Beschlüsse vom 12. Oktober 2023 – 5 StR 334/23; vom 4. Juni 2024 – 4 StR 142/24; ferner Mosbacher in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 8, S. 81, 110; aA KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 261 Rn. 126 ff.; Nack, StV 2002, 558, 560).“

StGB I: Demonstration mit Zeigen der „Sigrune“, oder: Zeigen eines nationalsozialistischen Kennzeichens

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Heute berichte ich dann mal wieder über StGB-Entscheidungen. Die drei Entscheidungen, die ich vorstelle, stammen alle aus der Rechtsprechung von BayobLG/OLG.

Ich eröffne mit dem BayObLG, Beschl. v. 12.06.2026 – 206 StRR 137/26. In ihm nimmt das BayObLG noch einmal zum verbotenen nationalsozialistischen Kennzeichen. Und zwar geht es um die Verwendung eines sog. „Sigrune“. Die wurde als Erkennungszeichen des Deutschen Jungvolks, einer Unterorganisation der Hitler-Jugend, verwendet.

Verwendet/gezeigt worden ist dieses Zeichen bei einer Versammlung im August 2023 zum Thema: „Corona-Aufklärung öffentlich mit Benennung der Verantwortlichen, Kein WHO-Pandemievertrag, Free Assange – wo bleibt die Solidarität der Journalisten. Freie Impfentscheidung, keine digitale Kontrolle à la China.“ Bei der hatte der Angeklagte ein Schild getragen, auf dem Folgendes zu lesen war: „Long-Söder ist heilbar! Nur am 08.10.2023!“. Dabei hatte das „S“ in dem Namen „Söder“ die Form einer Sigrune. „Long Söder ist heilbar“ wurde in schwarzer Schrift und „Nur am 8.10.23!“ in roter Schrift gefertigt. Auf dem Plakat waren zudem eine Atemschutzmaske, eine Spritze und ein QR-Code angebracht.

Das AG hat den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen gem. §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen die Revision, die hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruche Erfolg hatte, hinsichtlich des Schuldspruchs jedoch nicht:

„Im Hinblick auf das Vorbringen der Revision ist ergänzend auszuführen:

a) Die Feststellungen des Landgerichts tragen, anders als die Revision meint, dessen Würdigung, dass es sich bei der vom Angeklagten öffentlich gezeigten „Sigrune“ um ein nationalsozialistisches Kennzeichen gehandelt hat. Die Beschreibung des verwendeten „S“ als „objektiv erkennbar als einfache Sigrune gestaltet“, nämlich „in der typischen Blitzform mit dem typischen Winkel und nicht nur auf irgendeine Weise grafisch kantig oder runisch“ (UA S. 7), ist für das Revisionsgericht noch nachvollziehbar, obwohl sich eine Bezugnahme auf Lichtbilder vom Tatobjekt gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO aufgedrängt hätte. Hinzu kommt, dass das Landgericht die verwendete „Sigrune“ als „Erkennungszeichen des Deutschen Jungvolks, einer Unterorganisation der Hitler-Jugend“ bezeichnet hat (UA S. 4, 6), welches als historische Tatsache senatsbekannt ist. (Auch) bei der (einfachen) „Sigrune“ handelt es sich objektiv um ein gem. §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB verbotenes nationalsozialistisches Kennzeichen (Steinsiek in: Leipziger Kommentar, StGB, Band 7 – §§ 80-121, 13., neu bearbeitete Auflage 2021, Rn. 6 zu § 86a StGB, so auch Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Mai 2001 – 1 Ss 202/00 –, zit. nach juris, dort Rn. 29). Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte dieses Kennzeichen öffentlich verwendet hat, indem er es auf einem Plakat anlässlich einer Demonstration gut erkennbar vor sich her trug, §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

b) Auch die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand tragen den Schuldspruch.

Der Straftatbestand der Verwendung eines verbotenen Kennzeichens wird erfüllt durch das willentliche Gebrauchmachen des Kennzeichens in dem Wissen, dass dieses ein nationalsozialistisches Kennzeichen ist, wobei bedingter Vorsatz ausreicht (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. September 2023 – 1 ORs 132/23 –, juris; Steinsiek a.a.O., Rn. 37 zu § 86a; Anstötz in Münchner Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, Rn. 31 zu § 86a). Auf eine verfassungsfeindliche Zielrichtung kommt es nicht an Dass der Angeklagte das selbst hergestellte Schild vorsätzlich öffentlich verwendete, unterliegt keinem Zweifel und wird auch nicht von der Revision bezweifelt.

Auch der Umstand, dass es sich bei der „Sigrune“ um ein Kennzeichen im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB handelte, wurde nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils vom Vorsatz des Angeklagten umfasst (UA. S. 4). Zwar genügt es nicht, dass – wie das Landgericht ausführt – der Angeklagte wusste, dass es sich „um ein Symbol der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft handelte“, denn erforderlich ist über das allgemein, „irgendwie Symbolhafte“ hinaus, dass es sich um ein Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation handelte (Anstötz a.a.O.) und der Angeklagte dies zumindest billigend in Kauf nahm. Das Landgericht hat jedoch unmittelbar vor dieser Feststellung zur inneren Tatseite zutreffend festgestellt, dass es sich bei der „Sigrune“ um das Erkennungszeichen des „Jungvolks“, einer Unterorganisation des Hitler-Jugend handelte. Die Ausführungen beziehen sich aufeinander.

Nicht erforderlich ist, dass der Angeklagte das Kennzeichen einer bestimmten Organisation zuordnete (a.A. Fischer/Anstötz, Kommentar zum StGB, 73. Auflage 2026, Rn. 23 zu § 86a). Ausreichend ist vielmehr, dass seine Verwendung durch eine (gleich welche) nationalsozialistische Organisation vom (bedingten, s.o.) Vorsatz des Angeklagten umfasst wurde. Der Tatbestand würde bei fortschreitendem Zeitablauf seit 1945 sonst nur noch von historisch vorgebildeten Personen verwirklicht werden können und liefe schließlich leer.

c) Die Verwendung genoss nicht das „Kunstprivileg“ des § 86 Abs. 4 StGB. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte auf dem Plakat außer der Aufschrift „Long-Söder ist heilbar! Nur am 08.10.2023!“ (wobei das „S“ als Sigrune gestaltet war) eine Atemschutzmaske, eine Spritze und einen QR-Code angebracht hatte (UA S. 3/4). Es hält die verteidigerseits vorbebrachte Berufung auf die Kunstfreiheit für eine „Schutzbehauptung“ (UA S. 9).

Das Bundesverfassungsgericht hat als wesentlich für die künstlerische Betätigung „die freie schöpferische Gestaltung“ betont, „in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden“. Alle künstlerische Tätigkeit sei ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen seien. Beim künstlerischen Schaffen wirkten Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es sei primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984 – 1 BvR 816/82 –, BVerfGE 67, 213-231, zit. nach juris, dort Rn. 34; vgl. auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 8. Mai 2024 – 204 StRR 452/23 –, zit. nach juris, dort Rn. 59 ff).

Daran gemessen fehlt dem verfahrensgegenständlichen Plakat der künstlerische Gestaltungswille und Ausdruck. Es erschöpft sich – neben dem Text – in den vorbeschriebenen drei einfachen Gegenständen, die ausweislich der Feststellungen auf dem Plakat aufgeklebt und nicht in einen besonderen Bezug zueinander gesetzt waren. Ein Bezug zur individuellen, sich in einem Kunstwerk ausdrückenden Persönlichkeit des Angeklagten ist nicht erkennbar. Im Vordergrund steht vielmehr eindeutig seine Meinungsäußerung zu politischen Umständen.

d) Keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnet schließlich die landgerichtliche Feststellung, dass die konkrete Verwendung der „Sigrune“ mit keiner offenkundigen Distanzierung von der nationalsozialistischen Ideologie einherging, welche dem Tatbestand nach seinem Schutzzweck nicht unterfallen würde (vgl. Fischer/Anstötz, Kommentar zum StGB, 73. Auflage 2026, Rn. 18 ff zu § 86a m.w.N.). Die Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen soll nicht allein deswegen für zulässig angesehen werden, weil sie in kritischer Absicht erfolgt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. März 2006 – 1 BvR 204/03 –, BVerfGK 7, 452-458, zit nach juris). Eine Ausnahme von der „Tabuisierungsfunktion“ des § 86a StGB (BVerfG a.a.O.) ist daher nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen anzunehmen. Daran fehlt es vorliegend. Die „Sigrune“ war weder durchgestrichen, zerbrochen noch sonstwie mit unmittelbar eindeutig negativem Kontext versehen (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O. Rn. 22). Zwar konnte der Betrachter aus den Umständen (Demonstration gegen die Corona-Politik des Ministerpräsidenten Söder, Verwendung als erster Buchstabe seines Namens) schließen, dass das Kennzeichen in ablehnender Überspitzung verwendet werden sollte. Ein solcher Schluss setzte – nach der Kenntnisnahme von der „Sigrune“ – jedoch einen gedanklichen Prozess voraus, der sich nicht unmittelbar aufdrängte.

…..“

Den Rest zum Schuldspruch und zum Rechtsfolgenausspruch überlasse ich dem Selbstleseverfahren.

StPO II: Umgang mit einer Wahrunterstellung, oder: Ggf. Stellungnahme in der Beweiswürdigung

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Im Mittagsposting stelle ich dann eine Entscheidung des BGH zu einer Beweisantragsfrage vor, und zwar den BGH, Beschl. v. 06.05.2026 – 2 StR 799/25 – zum Umgang mit einer Wahrunterstellung.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen „Vergewaltigung“ verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte mit einer Verfahrensbeanstandung in vollem Umfang Erfolg:

„1. Die Rüge, mit der der Angeklagte die rechtsfehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags auf Vernehmung einer Lehrerin der Nebenklägerin durch das Landgericht geltend macht, dringt durch.

a) Das Landgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die damit behauptete Tatsache, die Zeugin sei sehr überrascht gewesen, wie gut die Nebenklägerin auch in einem „Polizeiverhör“ habe lügen können, könne so behandelt werden, als sei sie wahr. In den Urteilsgründen hat sich das Landgericht mit dieser Tatsache nicht befasst.

b) Die Revision beanstandet zu Recht, das Landgericht habe entgegen § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO die von ihm als wahr unterstellte (erhebliche) Tatsache im Rahmen der Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft missachtet.

Zwar müssen sich Urteilsgründe, die nicht in Widerspruch zu einer als wahr unterstellten Tatsache stehen, grundsätzlich nicht explizit zu dieser Tatsache verhalten. Im Einzelfall kann jedoch die in der Wahrunterstellung liegende Zusage es ausnahmsweise gebieten, die Tatsache im Rahmen der Beweiswürdigung ausdrücklich mit zu erwägen. Das ist dann der Fall, wenn sich dies angesichts der im Übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die Beweiswürdigung sich sonst als lückenhaft erwiese (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 3 StR 313/19, NStZ 2020, 690 Rn. 7 mwN).

Gemessen daran begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht die als wahr unterstellte, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin betreffende Tatsache nicht in die Beweiswürdigung einbezogen hat, zumal mit der bei der Nebenklägerin diagnostizierten Störung des Sozialverhaltens ein weiterer Umstand vorlag, der Anlass gab, die als wahr unterstellte Tatsache näher zu erörtern.

Der Senat verkennt nicht, dass mit der durch eine Ärztin einige Tage nach der Tat dokumentierten Verletzung und den unmittelbar vor der Tat mit Freunden ausgetauschten Textnachrichten objektive Beweisanzeichen für die Tat des Angeklagten bestehen. Dennoch kann er nicht ausschließen, dass die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn die als wahr unterstellte Tatsache bei der Beweiswürdigung Berücksichtigung gefunden hätte.“

StPO I: Urteilsgründe beim Wiedererkennen ok?, oder: Urteilsgründe beim DNA-Nachweis ok?

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Bei den StPO-Entscheidungen, die ich heute vorstelle, kommt zuerst der BGH, Beschl. v. 11.02.2025 – 2 StR 8/25; das erst am 09.06.2026 auf der HP des BGH online gestellt worden ist.

Der BGH äußert sich zur Beweiswürdigung bei einer Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. Der BGH beanstandet die landgerichtlichen Beweiswürdigungen ja häufiger, meist sind das aber Einzelfälle. Die hier gemachten Aussagen gehen aber über den entschiedenen Fall hinaus, enthalten aber nichts wesentlich Neues.

Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte Erfolg:

„ ….

2. Die Beweiswürdigung, mittels derer sich die Strafkammer die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten verschafft hat, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (BGH, Urteil vom 30. März 2004 – 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238; st. Rspr.). Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist auf die Frage beschränkt, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem der Fall, wenn die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder die in den Urteilsgründen niedergelegten Beweiserwägungen lückenhaft oder unklar sind.

Besondere Darlegungsanforderungen bestehen in schwierigen Beweislagen, zu denen auch Konstellationen zählen, in denen der Tatnachweis im Wesentlichen auf einem Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Tatzeugen beruht. Angesichts der Komplexität und Fehlerträchtigkeit bei der Überführung eines Angeklagten aufgrund der Aussage und des Wiedererkennens einer einzelnen Beweisperson ist der Tatrichter grundsätzlich verpflichtet, die Bekundungen des Zeugen wiederzugeben, auf denen dessen Wertung beruht, dass er den Angeklagten als den Täter wiedererkenne. Der Tatrichter ist aus sachlich-rechtlichen Gründen regelmäßig verpflichtet, die Angaben des Zeugen zur Täterbeschreibung zumindest in gedrängter Form wiederzugeben und diese Täterbeschreibung des Zeugen zum Äußeren und zum Erscheinungsbild des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Beziehung zu setzen (BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2016 – 4 StR 412/15, StraFo 2016, 154, 155; vom 29. November 2016 – 2 StR 472/16, NStZ-RR 2017, 90). Darüber hinaus sind in den Urteilsgründen auch diejenigen Gesichtspunkte darzulegen, auf denen die Folgerung des Tatrichters beruht, dass insoweit tatsächlich Übereinstimmung besteht.

Zudem ist der Tatrichter zur Wiedergabe der Umstände verpflichtet, die zur Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen geführt haben. Hierzu gehören auch Ausführungen dazu, ob das – erste – Wiedererkennen auf einer Einzellichtbildvorlage oder einer Wahllichtbildvorlage beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2003 – 3 StR 430/02, NStZ 2003, 493, 494; vom 25. September 2012 – 5 StR 372/12, NStZ-RR 2012, 381, 382, und vom 30. März 2016 – 4 StR 102/16, NStZ-RR 2016, 223). Bei einer – erneuten – Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen in einer Hauptverhandlung ist außerdem zu beachten, dass insoweit eine verstärkte Suggestibilität der Identifizierungssituation besteht (BGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 2 StR 472/16, NStZ-RR 2017, 90 mwN).

b) Soweit das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf die zeugenschaftlichen Angaben der Geschädigten gestützt hat, werden die Urteilsgründe diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie lassen bereits jegliche Schilderung des Inhalts, aber auch der Umstände ihrer Täterbeschreibung vermissen.

Den Ausführungen der Strafkammer ist nicht zu entnehmen, wie die Geschädigte bei welcher Gelegenheit den Täter beschrieb, wie und ob aufgrund ihrer Beschreibung der mit ihr zuvor nicht bekannte Angeklagte in Tatverdacht geriet, wann und unter welchen Umständen – etwa durch Einzel- oder Wahllichtbildvorlage, Einzel- oder Wahlgegenüberstellung – sie ihn erstmals identifizierte und ob sie ihn in der Hauptverhandlung wiedererkannte. Vielmehr beschränken sich die Urteilsgründe auf die offenkundig auf eine Beschreibung der Geschädigten zurückgehende Angabe, am Tattag habe der Angeklagte, anders als in der Hauptverhandlung, noch keinen Bart getragen. Der Mangel der Darstellung verschließt dem Senat die Möglichkeit, die Schlussfolgerung des Tatrichters auf die Identität des Angeklagten mit dem Täter auf Rechtsfehler zu überprüfen.

c) Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf dem Beweiswürdigungsfehler (§ 337 StPO), zumal auch der weiter für die Täterschaft des Angeklagten angeführte Gesichtspunkt auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung gründet.

aa) Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf das Vorhandensein einer DNA-Spur im Abrieb von der rechten Brust der Geschädigten gestützt. Die hierzu angestellte Beweiswürdigung erschöpft sich indes in dem Zitat aus dem verlesenen DNA-Gutachten, aus gutachterlicher Sicht bestehe kein begründeter Zweifel, dass die Merkmale der Spur von der Geschädigten und dem Angeklagten stammten.

bb) Diese Darstellung des Gutachtenergebnisses genügt ihrerseits nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 188 ff.). Insofern gilt:

Bei DNA-Analysen, die sich auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen, genügt zwar die Mitteilung, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 190, und vom 3. November 2020 – 4 StR 408/20, StV 2021, 797 Rn. 4 mwN). Erforderlich ist aber auch dann die Angabe in numerischer Form; eine Mitteilung in verbalisierter Form – etwa, „es bestünden keine begründeten Zweifel“ an der Spurenurheberschaft des Angeklagten – reicht mangels dahingehender vereinheitlichter Skala bislang jedenfalls nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – 2 StR 341/19, und vom 12. August 2021 – 2 StR 325/20, Rn. 6 mwN).

Bei Mischspuren, also Spuren, die mehr als zwei Allele in einem System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen (vgl. zur Definition Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), wird von den Tatgegichten grundsätzlich weiterhin verlangt, in den Urteilsgründen mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2018 – 5 StR 362/18, StV 2019, 331; vom 3. November 2020 – 4 StR 408/20, StV 2021, 797 Rn. 4, und vom 12. August 2021 – 2 StR 325/20, Rn. 7). Lediglich in Fällen, in denen Mischspuren eine eindeutige Hauptkomponente aufweisen (sog. Typ B, vgl. Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), gelten für die Darstellung der DNA-Vergleichsuntersuchung die für Einzelspuren entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 – 6 StR 60/21, NStZ-RR 2021, 292; Beschlüsse vom 3. November 2020 – 4 StR 408/20, StV 2021, 797 Rn. 4, und vom 12. August 2021 – 2 StR 325/20, Rn. 7).

Die Darstellung des Landgerichts wird dem nicht gerecht. Ihr lässt sich schon nicht sicher entnehmen, ob es sich bei der untersuchten Spur um mehrere Einzelspuren oder um eine Mischspur handelte. Ungeachtet dessen genügen die Urteilsgründe den dargelegten Darstellungsanforderungen weder in Bezug auf Einzel- noch auf Mischspuren.“