Das LG hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt. Gegen den Teilfreispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die Erfolg hatte.
Die Staatsanwaltschaft hat legt dem Angeklagten mit der Anklage neben der zur Verurteilung gelangten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung weitere Taten zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last gelegt. Der Angeklagte sei hinreichend verdächtig der „besonders schweren Zwangsprostitution in 20 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung in jeweils 76 tateinheitlichen Fällen und in 15 weiteren Fällen in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung in 76 tateinheitlichen Fällen“ sowie der räuberischen Erpressung in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung. Er soll die Nebenklägerin erstmals am 23. 08.2022 zur Ausübung der Prostitution gebracht haben, indem er sie für den Fall der Weigerung damit bedroht habe, sie und ihr Kind zu töten. In der Folgezeit habe sie diese an 256 Tagen mit durchschnittlich sechs Freiern bis zum 04.02.2024 ausgeübt, wobei der Angeklagte sie dabei überwacht und den von ihr anlässlich von 20 Gelegenheiten geäußerten entgegenstehenden Willen mittels erneuter Todesdrohungen und Gewalt gebrochen habe. Ihre Einnahmen habe sie an ihn abgeben müssen. In zehn weiteren Fällen soll der Angeklagte die Nebenklägerin jeweils geschlagen haben, um auf diese Weise ihre Erträge aus der Prostitutionstätigkeit zu erhalten, die sie vor ihm versteckt hatte.
Die im Jahre 2004 geborene Nebenklägerin lernte im Alter von 15 Jahren den etwa zehn Jahre älteren Angeklagten über das Internet kennen. Beide bezogen kurze Zeit später eine gemeinsame Wohnung und heirateten. Im Dezember 2020 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren.
Am 25.08.2022 nahm die Nebenklägerin eine Erwerbstätigkeit als Prostituierte in einem „FKK-Club“ in Nürnberg auf; der Angeklagte gab anschließend seine Tätigkeit als Paketzusteller auf und lebte fortan von ihren Einnahmen sowie von Zahlungen aus den Sozialkassen. Über die Anzahl der Freier und die vereinbarten Preise wurde er von ihr jeweils unterrichtet. Im Oktober 2022 ließen sie sich scheiden. Im Zuge dessen übertrug die Nebenklägerin dem Angeklagten das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind. Bis zum 04.02.2024 vollzog sie an insgesamt 256 Tagen jeweils mit mehreren Freiern den geschützten vaginalen „und/oder oralen Geschlechtsverkehr“ und verdiente täglich mindestens 200 Euro.
Von diesen Anklagevorwürfen hat die Strafkammer den diese Taten bestreitenden Angeklagten freigesprochen, weil nicht festzustellen gewesen sei, dass er die Nebenklägerin zur Prostitution gezwungen habe. Dabei sei in den Blick zu nehmen gewesen, dass es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gehandelt habe, weil neben der Aussage der Nebenklägerin keine weiteren belastenden Beweiszeichen für „das Tatgeschehen“ gesprochen hätten. Bei der Würdigung ihrer Aussage hat das Landgericht die „Nullhypothese“ zugrunde gelegt und im Ausgangspunkt unterstellt, dass die Aussage der Nebenklägerin keinen Erlebnisbezug habe und unwahr sei. Diese Hypothese einer bewussten Falschaussage der Nebenklägerin sei mit Blick auf festgestellte Widersprüche in ihren Aussagen nicht zu widerlegen gewesen; es habe deshalb bei der Annahme einer „unwahren Aussage“ der Nebenklägerin – auch hinsichtlich der eng mit der Prostitutionstätigkeit zusammenhängenden weiteren Tatvorwürfe der räuberischen Erpressung – verbleiben müssen.
Der BGH hat aufgehoben weil diese Erwägungen des LG mit dem Grundsatz freier richterlicher Beweiswürdigung unvereinbar seien:
„a) Es hat einen rechtlich unzutreffenden Ansatz zugrunde gelegt, indem es losgelöst von den Umständen des Einzelfalls die Hypothese einer unwahren Aussage der Nebenklägerin zur unfreiwilligen Prostitutionsausübung aufgestellt, sich in einem zweiten Schritt die Widerlegung dieser Hypothese auferlegt und damit die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage von rechtlich nicht erforderlichen Voraussetzungen abhängig gemacht hat. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 – 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324, 325 mwN; BVerfG, BVerfGK 9, 420, 424). Anhaltspunkte für die pauschale Ausgangsannahme des Landgerichts, die Aussage der Nebenklägerin zur Erzwingung der Prostitutionsausübung durch den Angeklagten sei unwahr, ergeben die Urteilsgründe indes nicht. Die von ihm für seine Überzeugungsbildung ersichtlich für erforderlich erachtete Widerlegung der damit ohne tragfähigen Anhalt und pauschal aufgestellten Unwahrhypothese war nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2003 – 1 StR 524/02, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 9; Beschlüsse vom 4. Juni 2024 – 4 StR 142/24; vom 12. Oktober 2023 – 5 StR 334/23; ebenso zu einer Bewertung einer Einlassung BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16, StraFo 2017, 193; Beschluss vom 26. Mai 2020 – 5 StR 27/20; SSW-StPO/Schluckebier, 6. Aufl., § 261 Rn. 22 mwN).
b) Der Ausgangspunkt des Landgerichts wird nicht – wie von ihm ersichtlich angenommen – von der aussagepsychologischen Prüfstrategie der „Nullhypothese“ vorgegeben, wie sie im Urteil des 1. Strafsenats vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98 (BGHSt 45, 164, 167 ff.) niedergelegt worden ist.
aa) Bei diesem methodischen Grundprinzip für eine aussagepsychologische Begutachtung handelt es sich um gedankliche Prüfschritte, nach denen der wissenschaftlich ausgebildete psychologische Sachverständige bei der Bewertung einer Aussage arbeitet (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167 ff.; Beschluss vom 30. Mai 2000 – 1 StR 582/99, NStZ 2001, 45; MüKo-StPO/Bartel, 2. Aufl., § 261 Rn. 251; Menges in: FS Tolksdorf, 2014, S. 313 f.; vgl. zum Begriff der Nullhypothese näher Steller in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 8, S. 11, 14; Greuel, DGfPI 2009, 70, 80). Dieses besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: die Erlebnisbasiertheit einer spezifischen Aussage) systematisch so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167 f.; Greuel, aaO). Ergibt diese Prüfstrategie unter integrativer Berücksichtigung der spezifischen Kompetenzen und Erfahrungen des Zeugen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 173), im Wege kriteriengeleiteter Aussageanalyse und unter Anwendung fachpsychologischen Wissens (vgl. Daber in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 4, S. 71 ff., 81; vgl. ferner Greuel/Offe u.a., Die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S. 45 ff.), dass die gebildeten konkreten Alternativhypothesen mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen können, so werden sie verworfen. Als Erklärung bleibt dann eine wahrscheinlich erlebnisbasierte Aussage (vgl. Köhnken in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 3, S. 25, 27). Dieses methodische Grundprinzip der „Nullhypothese“ stellt eine bewährte Arbeitshypothese des aussagepsychologischen Sachverständigen dar (vgl. bereits G. Schäfer/Sander in Fegert [Hrsg.], Begutachtung sexuell missbrauchter Kinder, 2001, S. 51, 63 f.; Steller aaO, S. 18 f.), ohne dass hierin pauschales Misstrauen gegenüber Zeugen zum Ausdruck käme (vgl. G. Schäfer/Sander, aaO).
bb) Das Tatgericht überspannt die Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche richterliche Überzeugung, wenn es sie von der Widerlegung der „Nullhypothese“ abhängig macht. Ein solches Vorgehen schränkt die dem Tatgericht als sein Recht und seine Pflicht überantwortete freie Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ein (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 2003 – 1 StR 524/02, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 9; vom 19. März 2025 – 6 StR 543/24, Rn. 33; vom 25. Februar 2026 – 5 StR 592/25, Rn. 6; ebenso BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2024 – 4 StR 142/24 und vom 12. Oktober 2023 – 5 StR 334/23; vgl. aber auch, indes nicht tragend, BGH, Beschluss vom 15. März 2017 – 2 StR 270/16, Rn. 18; Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 222/20, Rn. 8; BeckOK-StPO/Eschelbach, 60. Ed., § 261 Rn. 21; aA OLG Nürnberg, NJW 2010, 3793, 3794).
(1) Die aussagepsychologische Methodik ist nicht vergleichbar mit einer exakten naturwissenschaftlichen Beschreibung (vgl. Erb in: FS Stöckel, 2010, S. 181, 188; Fischer in: FS Widmaier, 2008, S. 191, 212, 214; Menges in: FS Tolksdorf, 2014, S. 313, 316 f.), die einem Erfahrungsgesetz gleich die Gerichte zu bestimmten Annahmen zwingt (vgl. zu Blutgruppengutachten BGH, Urteil vom 18. März 1954 – 3 StR 87/53, BGHSt 6, 70, 72, und zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89, 95; im Einzelnen ferner LR/Sander, 27. Aufl., § 261 Rn. 136 ff.). Vielmehr vermittelt der hinzugezogene aussagepsychologische Sachverständige dem Gericht als dessen Gehilfe auf der Grundlage seines methodischen Vorgehens eine wissenschaftlich fundierte Aussage über die Wahrscheinlichkeit einer erlebnisbasierten Aussage (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 – 2 StR 354/03, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 29; Greuel, Wirklichkeit – Erinnerung – Aussage, 2001, S. 320; Greuel/Offe u.a., aaO, S. 49; Barton in: Barton/Dubelaar/Kölbel, „Vom hochgemuten, voreiligen Griff nach der Wahrheit“, S. 199, 220; insoweit missverständlich allerdings BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167; vgl. zur Bedeutung der von Sachverständigen erhobenen Befundtatsachen ferner BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 6 StR 431/20, NStZ 2021, 690, 691). Diese das Tatgericht nicht bindende Wahrscheinlichkeitsaussage ist von ihm als Beweiszeichen nach den Grundsätzen freier gerichtlicher Beweiswürdigung in die allein ihm überantwortete Bewertung einzustellen, ob es sich um eine glaubhafte Aussage handelt oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 – 2 StR 354/03, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 29; Beschlüsse vom 4. September 2002 – 2 StR 307/02, NStZ-RR 2003, 16, 17; vom 3. Mai 2019 – 3 StR 462/18, Rn. 6; vom 18. November 2020 – 2 StR 152/20, StV 2021, 288, 290; Fischer, aaO, S. 222; Trück, NStZ 2010, 586, 587).
(2) Der Ausgangspunkt des Landgerichts findet seine Stütze auch nicht in seiner Verpflichtung, bei seiner Beweiswürdigung allgemein anerkannte Grundsätze der Aussagepsychologie auch dann heranzuziehen, wenn ein aussagepsychologischer Sachverständiger nicht bestellt worden ist (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 1. August 1962 – 3 StR 28/62, BGHSt 17, 382, 385; vom 5. Oktober 1993 – 1 StR 547/93, StV 1994, 64; vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, StV 2011, 3, 4; Beschluss vom 9. November 1999 – 5 StR 252/99, StV 2000, 243, 244; vgl. hierzu auch BVerfG [Kammer], NJW 2003, 2444, 2445). Geboten ist insoweit allein die Prüfung und sachlich-rechtliche Erörterung der sich im konkreten Einzelfall aufdrängenden Hypothesen für eine Falschbelastung eines Zeugen (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 2003 – 1 StR 524/02, NStZ-RR 2003, 206, 207 f.; vom 23. August 2007 – 3 StR 301/07, NStZ 2008, 116, 117), nicht aber das Zugrundelegen der anlassunabhängigen, pauschalen Unwahrheitshypothese (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2025 – 6 StR 543/24, Rn. 33; vom 23. Februar 2006 – 5 StR 416/05; Beschlüsse vom 12. Oktober 2023 – 5 StR 334/23; vom 4. Juni 2024 – 4 StR 142/24; ferner Mosbacher in: Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Band 8, S. 81, 110; aA KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 261 Rn. 126 ff.; Nack, StV 2002, 558, 560).“