Schlagwort-Archiv: Beweiswürdigung

Beweis III: Ordnungsgemäße Beweiswürdigung?, oder: Wiedergabe der Einlassung/Aussage gegen Aussage

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Und zum Tagesschluss gibt es dann noch einige OLG-Entscheidungen zu Beweiswürdigungsfragen, ein Bereich, der in der Praxis ja dann doch eine größere Rolle spielt. Auch hier stelle ich aber nur die Leitsätze der Entscheidungen vor und verweise wegen der jeweiligen Einzelheiten auf die verlinkten Volltexte. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

1. In Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, ist eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände durch das Tatgericht vorzunehmen. Dazu hat der Tatrichter die Inhalte früherer Aussagen der Geschädigten im Ermittlungs- und Strafverfahren mitzuteilen und auf Konstanz zu prüfen sowie frühere Sachverhaltsschilderungen Dritten gegenüber als Erkenntnisquellen heranziehen.

2. Die Pflicht zur besonders sorgfältigen Beweiswürdigung besteht auch dann, wenn ein weiterer Zeuge einen außerhalb des eigentlichen Tatgeschehens liegenden, wesentlichen Sachverhalt in Randbereichen bestätigt, tatvorwurfrelevante Details jedoch abweichend zum Hauptbelastungszeugen schildert.

Aus sachlich-rechtlichen Gründen ist in den Urteilsgründen regelmäßig eine Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat. Außerdem ist das Tatgericht – über den Wortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO hinaus – verpflichtet, die wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler überprüfbar ist.

  • OLG Dresden, Beschl. v. 15.10.2024 – 2 ORs 21 Ss 266/24 – u.a. auch zur Begründung bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, es handelt sich übrigens um einer erneute Aufhebung in dem Verfahren, in dem auch die vorstehende Entscheidung ergangen ist; das Verfahren ist dann im 3. Rechtsgang eingestellt worden:

1. Im Rahmen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zum eigentlichen Tatgeschehen gelten besondere Anforderungen an die Begründung und Darstellung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung, wenn das Tatgericht seine Überzeugung allein auf die Angaben der Geschädigten stützt. Um dem Revisionsgericht in einem solchen Fall die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung zu ermöglichen, ist der entscheidende Teil der Aussage des einzigen Belastungszeugen in Form einer geschlossenen Darstellung in den Urteilsgründen wiederzugeben.

2. Bei Sexualdelikten ist eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage vorzunehmen und im Urteil zu erörtern. Gerade bei der Aussage kindlicher bzw. jugendlicher Zeugen kommt in Missbrauchsfällen der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung besondere Bedeutung zu. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn zwischen den Tatzeitpunkten und der schriftlichen Anzeigenerstattung ein längerer Zeitraum liegt.

BtM I: Luftdruckwaffen und Messer gefunden, oder: Wofür wurden die Messer verwendet?

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Es folgt heute eine BtM-Tag, wozu ich auch Entscheidungen zum (neuen) KCanG zähle.

Den Tag eröffne ich mit dem BGH, Urt. v. 23.04.2025 – 2 StR 585/24. Das LG hat den Angeklagten (nur) u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt und erstrebt damit eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Im Kern geht es um folgenden Sachverhalt: Bei er am 24.01.2024 erfolgten Durchsuchung wurden in den Räumlichkeiten des Angeklagten u.a. eine Tasche aufgefunden, in der sich u.a. Bargeld, Amphetamin, Ecstasy-Tabletten, Kokain, Haschisch, Streckmittel, eine Feinwaage, fünf Messer (ein Springmesser, ein Teppichmesser, drei Klappmesser) sowie Schuldnerlisten befanden. Die Messer wiesen zum Teil bräunliche Verfärbungen auf und dienten der Portionierung von Betäubungsmitteln. Das Springmesser war in der Funktion eingeschränkt, da die Klinge nicht vollständig heraussprang und arretierte. In einem Turnbeutel fand sich weiteres Bargeld, in einer Rewe-Tüte u.a. 1.090 Xanax-Tabletten  sowie 121,99 Gramm Marihuana. Auf dem Nachttisch wurden auch weitere Betäubungsmittek sicher gestellt.

Verteilt an verschiedenen Stellen in der Wohnung verwahrte der Angeklagte drei Luftdruckpistolen und -revolver, getrennt davon zugehörige Luftdruckwaffenmunition und für den Betrieb erforderliche Gaskartuschen. Um die Luftdruckwaffen schussbereit zu machen, hätte ein in der Waffenhandhabung geübter Schütze etwa eine Minute benötigt.

Das aufgefundene Bargeld von insgesamt 26.890 Euro, auf dessen Rückzahlung der Angeklagte verzichtet hat, stammte weit überwiegend aus vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften, die der Angeklagte bereits seit mehreren Jahren betrieb. Daneben hatte er noch offene Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe von ca. 10.000 Euro.

Auf dem Mobiltelefon des Angeklagten fand man selbst erstellte „Werbevideos“, in denen dieser Betäubungsmittel und Arzneimittel anpreist und auf denen einzelne der aufgefundenen CO2-Waffen nebst Munition und Geldbündel zu sehen sind. Die Übergabe der von Abnehmern bestellten Betäubungs- und Arzneimittel erfolgte stets im öffentlichen Raum, wobei der Angeklagte keine der Luftdruckwaffen und keines der Messer mit sich führte.

Das LG hat die Voraussetzungen eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verneint. Die Luftdruckpistole und die Luftdruckrevolver hätten nur mit erheblichem Zeitaufwand von mindestens einer Minute schussbereit gemacht werden können und seien damit nicht verwendungsfähig gewesen. Die in der Tasche mit den Betäubungsmitteln aufgefundenen fünf Messer seien zwar zur Verletzung von Personen geeignet, aber nicht dazu bestimmt gewesen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg:

„1. Der Schuldspruch enthält Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten. Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft und lässt die gebotene Gesamtwürdigung aller beweisrelevanten Umstände vermissen. Zum einen fehlt es an einer geschlossenen Darstellung der Einlassung des Angeklagten, zum anderen hat sich das Landgericht nicht hinreichend mit der Zweckbestimmung der zusammen mit den Drogen in einer Tasche verwahrten fünf Messer auseinandergesetzt.

a) Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil es an einer geschlossenen Darstellung dazu fehlt, was genau der Angeklagte hinsichtlich der Verwendung der Messer ausgesagt hat, insbesondere warum er eine Vielzahl von Messern in der Tasche mit den Drogen bereithielt.

b) Zudem ist die Beweiswürdigung auch deshalb lückenhaft, weil sich das Landgericht nicht im erforderlichen Umfang damit auseinandergesetzt hat, ob die bereitgehaltenen fünf Messer – zumindest auch – Verteidigungszwecken dienten. So wäre eine Gesamtschau hinsichtlich aller Waffen (Schusswaffen und Messer) und hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten bei der Durchsuchung seiner Wohnung vorzunehmen gewesen.

aa) Zwar hat das Landgericht – sachverständig beraten – rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die drei bereitgehaltenen Luftdruckwaffen nicht ohne erheblichen Zeitaufwand schussbereit hätten gemacht werden können, so dass insoweit mangels Verwendungsbereitschaft der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht erfüllt war (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 – 3 StR 433/19, NStZ 2020, 554 Rn. 17 ff.).

bb) Zu den Messern führt die Strafkammer aus, diese seien zwar zur Verletzung von Personen geeignet, aber von dem Angeklagten nicht zur Verletzung von Personen, sondern lediglich zum Portionieren der Betäubungsmittel bestimmt gewesen. Entgegenstehende Feststellungen hätten sich nicht treffen lassen, zumal die Klingen des Springmessers und eines Klappmessers bräunliche Verfärbungen aufgewiesen hätten.

Dabei lässt das Landgericht außer Acht, dass nur an zwei von fünf Messern entsprechende Anhaftungen gefunden wurden, und erörtert nicht, warum für das Portionieren gleich fünf Messer notwendig gewesen sein sollen. Im Übrigen stünde einer Verwendungsabsicht nicht entgegen, dass ein Teil der Messer unter anderem dem Schneiden von Haschischplatten diente, zumal das Springmesser – weil funktionseingeschränkt – zwar nicht unter das Waffengesetz fällt, es sich aber nach dessen Anl. 1 zu § 1 Abs. 4, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 2.1.1 grundsätzlich um eine gekorene Waffe handelt, die – sofern gebrauchsbereit im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG – regelmäßig zur Verletzung von Personen geeignet und vom Täter auch dazu bestimmt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 1 StR 78/14, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 WaffG 2 Rn. 21 mwN).

Hinsichtlich der Absicht zur Verwendung der Messer hätte das Landgericht auch das hochaggressive Verhalten des Angeklagten bei der Durchsuchung seiner Wohnung in den Blick nehmen müssen. Zwar bezeichnet sich der Angeklagte selbst als „der freundliche Dealer von nebenan.“ Allerdings mussten ihm bei der Durchsuchung wegen seines bedrohlichen Auftretens gegenüber den Polizeibeamten Handfesseln angelegt werden. So äußerte er gegenüber den Beamten mehrfach, „dass er durch die geschlossene Badezimmertür geschossen hätte, wenn er seine Waffen zur Hand gehabt hätte. … Wenn man ihn in seinem Bett angetroffen hätte, hätte er sofort Zugriff auf seine Waffe gehabt und ohne zu zögern auf die Polizei geschossen.“

Zusätzlich zu dieser hochaggressiven Grundeinstellung hat das Landgericht auch nicht in seine Überlegungen einbezogen, dass der Angeklagte in seiner Wohnung zusammen mit den Drogen Bargeld aus dem Betäubungsmittelhandel in Höhe von insgesamt 26.890 Euro aufbewahrte, was einen eigenständigen und zusätzlichen Anreiz beinhaltete, seine Interessen auch unter Zugriff auf vorhandene gefährliche Gegenstände durchzusetzen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – 1 StR 394/16, NStZ 2017, 714 Rn. 17).

c) Die Aufhebung der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfasst auch die Verurteilung nach dem Konsumcannabisgesetz und die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung nach dem Arzneimittelgesetz, da sämtliche Tatbestände tateinheitlich verwirklicht wurden.

2. Damit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.

Der Senat weist daraufhin, dass gegebenenfalls auch eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Betracht kommt, wobei dem Umstand, dass Cannabis eine weiche Droge ist, aus gesetzessystematischen Gründen keine strafmildernde Wirkung mehr beigemessen werden darf, weil das Konsumcannabisgesetz Regelungen allein zu dieser Droge enthält (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2024 – 6 StR 73/24, StV 2024, 598 Rn. 8).“

Beweise III: Geständige Einlassung des Angeklagten, oder: Inhaltliche Überprüfung des Geständnisses

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Und dann habe ich hier noch den OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.01.2025 – 7 ORs 34/24 -, der sich auch noch einmal zur Beweiswürdigung, nämlich zum Umgehen mit der Einlassung des Angeklagten, geäußert hat.

Der Angeklagte ist wegen „vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, eines Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie eines Diebstahls in vier Fällen“ vom AG verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das LG verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat es das Urteil abgeändert, neu gefasst und den verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hat, hatte Erfolg:

„1. Die Verurteilung des Angeklagten hat bereits deshalb keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht den Mindestanforderungen genügt, die an die Darlegung der richterlichen Überzeugungsbildung zu stellen sind.

Die Strafkammer hat die Feststellungen zur Sache allein auf das Geständnis des Angeklagten gestützt. Die Beweiswürdigung hierzu erschöpft sich in dem Satz „die Feststellungen zur Sache beruhen auf den inhaltsgleichen geständigen Angaben des Angeklagten“. Damit hat die Strafkammer sich ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf unzureichender Basis verschafft, was auch allein auf die Sachrüge zu berücksichtigen ist.

a) Aus dem Schuldprinzip folgt die Verpflichtung der Strafgerichte, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1060). Diese Pflicht darf nicht dem Interesse an einer einfachen und schnellstmöglichen Erledigung des Verfahrens geopfert werden. Es ist unzulässig, dem Urteil einen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der nicht auf einer erkennbaren Überzeugungsbildung unter Ausschöpfung des Beweismaterials beruht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte geständig gezeigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2022 2 StR 53/22, juris Rn. 11; Beschluss vom 24. September 2013  2 StR 267/13, juris Rn. 27 und Beschluss vom 15. April 2013 – 3 StR 35/13, juris Rn. 7; jeweils m.w.N.). Zwar mag in einfach gelagerten Sachverhalten ein Verweis auf die geständigen Angaben des Angeklagten ausnahmsweise genügen. Die Beschränkung der Beweiswürdigung im Wesentlichen auf den bloßen Hinweis, der Angeklagte sei geständig gewesen, genügt allerdings dann nicht, wenn aufgrund der Komplexität und der Details des festgestellten Sachverhalts Zweifel bestehen können, dass der Angeklagte an das Tatgeschehen eine auch in den Einzelheiten genügende Erinnerung hat. Auch genügt es nicht, das Geständnis des Angeklagten durch bloßen Abgleich des Erklärungsinhalts mit der Aktenlage zu überprüfen, weil dies keine hinreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2022  2 StR 53/22, juris Rn. 11 m.w.N).

b) Gemessen daran ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, denn die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer das Geständnis des Angeklagten einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen hat. Die Einlassung des Angeklagten ist in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben. Auch eine Würdigung seiner Angaben fehlt völlig. Dabei erschließt sich vor dem Hintergrund, dass die Taten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung längere Zeit zurücklagen, es sich um Taten handelt, die nach einem ähnlichen Muster abliefen, und der Angeklagte selbst aufgrund seiner Betäubungsmittel-abhängigkeit handelte, bereits nicht, wie der Angeklagte die konkret abgeurteilten Taten in den festgestellten konkreten Abläufen von anderen Vorfällen differenzieren und sich an einzelne Details wie die genauen Tatzeiten, Tatorte, Tatmodalitäten und entwendeten Gegenstände, einschließlich exakter Werte, erinnern konnte. Jedenfalls ist es nicht nachvollziehbar, wie der Angeklagte zu Fall 2 Angaben zur Höhe des verursachten Sachschadens machen konnte; einem Umstand, dem das Landgericht in seiner Strafzumessung erhebliche Bedeutung beigemessen hat.“

Beweise II: Fehlende Einlassung in den Urteilsgründen, oder: Beweiswürdigung ist keine Spekulation

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem OLG Brandenburg, Urt. v. 28.05.2025 – 1 ORs 3/25 – moniert das Urteil mehrere Punkte in einem Berufungsurteil des LG, mit dem der Angeklagte vom Vorwurf der schweren Brandstiftung frei gesprochen worden ist und hat den Freispruch aufgehoben:

„1. a) Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

aa) Sie leidet formal bereits daran, dass es an einer zusammenhängenden Darstellung der Einlassung des Angeklagten und der Angaben der einvernommenen Zeugen fehlt. Um die Beweiswürdigung für das Revisionsgericht nachvollziehbar zu machen, muss die Einlassung des Angeklagten stets mitgeteilt werden (vgl. BGH BeckRS 2020, 18734; BGH NStZ 2020, 625), die Aussagen der vernommenen Zeugen ihrem wesentlichen Inhalt nach, wenn dies – wie hier – für die Beweiswürdigung von Bedeutung ist (vgl. BGH NStZ 2022, 253; BGH NStZ 2021, 114).

bb) Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts im engeren Sinne hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar muss es das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag (vgl. hierzu und dem Folgenden: BGH, Urteil vom 15. August 2024 – 5 StR 104/24). Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts; das Revisionsgericht kann nicht eine eigene Würdigung an deren Stelle setzen (BGH, Beschluss vom 8. November 2022 – 2 StR 102/22). Es obliegt dem Tatrichter, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rechtsprechung des BGH, vgl. hierzu und dem Folgenden: BGH, Urteil vom 26. August 2020 – 2 StR 587/19 m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179 m.w.N.). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. BGH, vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 15. August 2024 – 5 StR 104/24 ; Urteil vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21 m.w.N.) oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überzogene Anforderungen gestellt worden sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 StR 282/21 Rn. 7 m.w.N.). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08). Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit, sondern ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 29. Oktober 2003 – 5 StR 358/03; vom 14. September 2017 – 4 StR 45/17 Rn. 14 jeweils m.w.N.). Deshalb genügt für eine Verurteilung des Angeklagten ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen (st. Rspr., vgl. statt aller BGH NStZ-RR 2023, 59). Die Anforderungen an eine Verurteilung dürfen deshalb nicht überspannt werden (BGH NStZ-RR 2018, 289; BGH NStZ-RR 2015, 146; BGH NJW 2007, 92, 94; BGH NJW 2013, 710), eine „mathematische Gewissheit“ wird nicht verlangt (BGH NStZ-RR 2013, 352 m. w. N.).

Gemessen hieran begegnet die Beweiswürdigung des Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

(1) Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen, weil unter Würdigung der Einlassung des Angeklagten, der Aussagen der Zeugen, der Ergebnisse der Spurensicherung und der Brandortuntersuchung sowie der DNA – Untersuchung die Beweislage nicht genüge, um den Angeklagten unter Ausschluss jeden vernünftigen Zweifels als Täter zu überführen.

Das Landgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

…..

„Gegen 01:00 Uhr am 10. Juli 2020 wurde in der Wohnung des Angeklagten im Dachgeschoss in der Weise Feuer gelegt, dass der flüssige Grillanzünder und das Benzin aus den beiden erwähnten, in der Wohnung befindlichen Flaschen im Wohnzimmer ausgegossen und dann angezündet wurde. Dabei wurden die Verschlüsse beider Flaschen nebeneinander auf der Arbeitsplatte in der Küche abgelegt. Die Flaschen selbst wurden, nachdem sie entleert worden waren, im Wohnzimmer abgelegt/ fallen gelassen.

An diesen an der Brandstelle noch vorgefundenen Flaschen und Verschlüssen befand sich DNA – Material des Angeklagten als Hauptverursacher, während kein einem anderen Verursacher zuzuordnendes DNA – Material nachgewiesen werden konnte.“

Indes sei im Ergebnis der Hauptverhandlung nicht festzustellen gewesen, wer diese Brandlegung vorgenommen habe. Dabei konstatiert das Landgericht selbst, dass es „möglich und durchaus nicht unwahrscheinlich“ sei, dass dies der Angeklagte getan habe; jedoch „auch die nicht ganz fernliegende Möglichkeit, dass jemand anders dies getan haben kann“, bestehe. Die Tür der Dachgeschosswohnung sei nicht abgeschlossen gewesen und habe durch leichten Druck geöffnet werden können. „Dass es auch ohne Feststellungen zu konkreten Eindringlingen als jedenfalls möglich angesehen werden musste, dass irgendjemand, insbesondere jemand aus dem Bekanntenkreis des Erdgeschossmieters … (Name01), sich in der Tatnacht unbefugt und unbemerkt solchen Zugang zum Hausflur verschafft haben konnte, ergab sich aus Sicht der Kammer bei den in den Mehrfamilienhäusern üblichen Gegebenheiten ohne weiteres“.

(2) Das Landgericht ist in seiner Beweiswürdigung ohne zureichende konkrete Anhaltspunkte von der Möglichkeit einer alternativen dritten Person als Täter ausgegangen. Die Möglichkeit, dass ein unbekannter Dritter aus dem Kreis um den Bewohner des Erdgeschosses … (Name01) herum das Feuer gelegt haben könnte, bleibt nach den Ausführungen des Berufungsgerichts eine rein theoretische, die durch nichts Weiteres gestützt wird als durch den Umstand, dass es bei dem Bewohner … (Name01) regelmäßig „Trinkerrunden“ gab. Die Frage, ob am Vorabend der Tat ein solches Treffen stattgefunden hatte, lässt das Berufungsgericht offen, der Zeuge … (Name01) ist nicht vernommen worden – eine darauf bezogene Aufklärungsrüge, § 244 StPO, hat die Revisionsführerin allerdings nicht erhoben.

Dass ein Teilnehmer eines solchen möglichen Treffens am Vorabend der Tat aufgrund eines möglichen Motivs, Feuer in der Wohnung des Angeklagten zu legen, von der Möglichkeit, diese Wohnung ohne Schlüssel zu betreten, wusste und sie nutzte, liegt auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit. Das gilt erst recht, wenn ein Treffen am Vorabend nicht stattgefunden haben sollte, denn dann müsste der externe Täter auch noch eine Möglichkeit gefunden haben, das Haus zu betreten – das angefochtene Urteil setzt sich mit diesem Bedenken nicht tragfähig auseinander. Als bloße theoretische Möglichkeit erweist sich der nach Ansicht der Kammer „nicht fernliegende“ Ablauf auch deshalb, weil das zur Inbrandsetzung genutzte Benzin vom Angeklagten in eine Limonadenflasche umgefüllt worden und deshalb nicht als brennbar zu erkennen war – seine Verwendung setzte also Sonderwissen voraus, über das der unbekannte Dritte verfügt haben müsste. Bedeutung gewinnt in diesem Zusammenhang ferner, dass sich an besagter Flasche DNA des Angeklagten als des deutlich abgrenzbaren Hauptverursachers fand, wohingegen weder an der anderen Flasche noch an den beiden Verschlüssen für Vergleichsuntersuchungen geeignete zelluläre Anhaftungen nachgewiesen werden konnten. Die Annahme des Landgerichts, ein Dritter habe eine derart überlegte und hinsichtlich Türöffnung und Flascheninhalt Sonderwissen voraussetzende Tat ohne das Hinterlassen von DNA-Spuren begangen, stellt – insbesondere bei dem vom Landgericht herangezogenen alternativen Täterkreis im Trinkermilieu – eine bloße Vermutung dar, ist ohne tatsächlichen Anhalt und rein spekulativ. Dies, zumal sich der Angeklagte selbst wiederholt vor dem Amts- und dem Landgericht dahin eingelassen hat, dass außer ihm eventuell seine Familie die Wohnung betreten habe; er habe auch keine Angst gehabt, bestohlen zu werden, habe alle Nachbarn gekannt und sie hätten sich „alle gut verstanden“. Sie hätten auch keine Fremden im Haus bemerkt. Schon aus diesem Grund erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft. Denn ebenso wie Einlassungen eines Angeklagten, für deren Richtigkeit es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne Weiteres als unwiderlegt hinzunehmen und den Feststellungen zugrunde zu legen sind, nur weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 04. Juni 2019, Az. 1 StR 585/19 m.w.N.), ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. Dass ein Motiv des Angeklagten zur Tatbegehung nicht ersichtlich ist, vermag die Entscheidung des Landgerichts nicht zu stützen, denn ein Motiv eines anderen Täters ist ebenfalls nicht erkennbar.

Entsprechend formuliert die Kammer auf Seite 10 ihres Urteil selbst, ihr sei bewusst, „dass diese Überlegungen wie auch alle anderen Erwägungen zu denkbaren Varianten der Genese der Brandstiftung im Bereich der Spekulation stecken bleiben mussten“. Dem ist nichts hinzuzufügen.

…..“

Beweise I: Verwertbarkeit des Teilschweigens, oder: Schweigen zu einer von mehreren selbständigen Taten

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Ich stelle heute dann drei Entscheidungen zur Beweiswürdigung vor.

Ich starte mit dem schon etwas älteren KG, Beschl. v. 01.08.2024 – 2 ORs 17/24 – zur Verwertbarkeit des Teilschweigens eines Angeklagten.

Das KG hat eine Verurteilung des Angeklagten Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfausweise durch das LG aufgehoben, und zwar mit folgenden Begründung:

„1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg, sodass es auf die Verfahrensrüge nicht ankommt. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zu dessen Aufhebung.

a) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Die Würdigung des Aussageverhaltens des Angeklagten durch die Berufungskammer hält hier indes rechtlicher Prüfung nicht stand.

b) Ein Angeklagter ist berechtigt, zu den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen zu schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Macht er von diesem Recht Gebrauch, so darf dies nicht als belastendes Indiz gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1983 – 3 StR 251/83 – = BGHSt 32, 140 ff.). Diese Rechtslage war der Strafkammer ersichtlich bewusst. Die Berechtigung, das anfängliche Schweigen des Angeklagten zum hiesigen Tatvorwurf dennoch zu seinem Nachteil zu werten, leitet sie daraus her, dass sich der Angeklagte teilweise zur Sache eingelassen habe.

Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 27. Juni 2024 zutreffend ausgeführt hat, hat die Berufungskammer nämlich ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten unter anderem damit begründet, dass er den verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf zunächst nicht bestritten, sondern dazu nichts gesagt habe, obwohl eine Äußerung nahe gelegen hätte, weil er sich zum weiteren Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung sogleich bestreitend eingelassen habe (sogenanntes Teilschweigen).

c) Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Existenz der Impfbücher im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme im Zusammenhang mit einem sowohl materiell als auch prozessual gänzlich anderen Tatvorwurf bekannt geworden ist.

Dazu heißt es im Urteil (UA, S. 5/6): „Die Beamten haben übereinstimmend bekundet, dass Anlass der am Tattag richterlich angeordneten Durchsuchung der konkrete Verdacht einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des vermeintlichen Liebhabers der Ehefrau (einem früheren Bekannten des Angeklagten) gegen den Angeklagten gewesen sei. (…) Der Zeuge Mi hat ferner ausgesagt, dass er dem Angeklagten zunächst den Durchsuchungsanlass und Tatvorwurf genannt und ihn belehrt habe. Der Angeklagte habe insoweit nur gesagt, das Opfer nicht zu kennen und sich nicht weiter eingelassen. Nachdem der Zeuge Mü die Impfbücher gefunden habe, habe er ihm auch insoweit den Tatvorwurf eröffnet und ihn rechtlich belehrt. Zu diesem Vorwurf habe der Angeklagte überhaupt nichts gesagt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Kammer dann ausgeführt (UA, S. 7):

„Wäre er tatsächlich von ihrer [der Impfbücher; Senat] Existenz überrascht gewesen, wie er sich viel später eingelassen hat, wäre eine entsprechende Reaktion zu erwarten gewesen. Denn er war durchaus gewillt, sich zu verteidigen, wie sich aus der ersten Einlassung zur gefährlichen Körperverletzung ergibt.“

Dabei hat die Kammer übersehen, dass kein Fall eines für die Beweiswürdigung verwertbaren Teilschweigens vorliegt, weil der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung, zu dem der Angeklagte sich gegenüber den Polizeibeamten geäußert hat, eine andere Tat betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1983 – 3 StR 251/83 –, juris = BGHSt 32, 140 ff.).

Ein Angeklagter macht sich zwar zum Beweismittel, wenn er zu einem bestimmten Sachverhalt eines einheitlichen Geschehens Angaben zur Sache macht. Unterlässt er insoweit die Beantwortung bestimmter Fragen, so kann dieses Schweigen von indizieller Bedeutung sein (vgl. BGHSt 32, 140 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 261 Rn. 17). Anders ist indes die Rechtslage, wenn ein Angeklagter zu einer von mehreren selbständigen Taten schweigt. Die Tatsache, dass er sich überhaupt – zu einer Tat – zur Sache einlässt, führt nicht dazu, dass sein Schweigen zu anderen Taten indiziell gegen ihn verwertet werden kann (vgl. BGH aaO).

Gleiches gilt für den Zeitpunkt seiner Einlassung. Der Zeitpunkt, zu dem er erstmals eine entlastende Einlassung vorbringt, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. Macht ein Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Der unbefangene Gebrauch des Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus einer durchgängigen noch aus einer anfänglichen Aussageverweigerung eines Angeklagten – und damit auch nicht aus dem Zeitpunkt, zu dem er sich erstmals einlässt – nachteilige Schlüsse gezogen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2023 – 5 StR 52/23 –, juris; BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2022 – 1 StR 139/22 Rn. 12, juris und vom 23. März 2021 –  3  StR 68/21 – Rn. 11, juris, jeweils mwN).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung der Einlassung des Angeklagten zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Überzeugung vom Tatablauf gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO), was allerdings auch nicht zwingend ist.“