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StGB I: Demonstration mit Zeigen der „Sigrune“, oder: Zeigen eines nationalsozialistischen Kennzeichens

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Heute berichte ich dann mal wieder über StGB-Entscheidungen. Die drei Entscheidungen, die ich vorstelle, stammen alle aus der Rechtsprechung von BayobLG/OLG.

Ich eröffne mit dem BayObLG, Beschl. v. 12.06.2026 – 206 StRR 137/26. In ihm nimmt das BayObLG noch einmal zum verbotenen nationalsozialistischen Kennzeichen. Und zwar geht es um die Verwendung eines sog. „Sigrune“. Die wurde als Erkennungszeichen des Deutschen Jungvolks, einer Unterorganisation der Hitler-Jugend, verwendet.

Verwendet/gezeigt worden ist dieses Zeichen bei einer Versammlung im August 2023 zum Thema: „Corona-Aufklärung öffentlich mit Benennung der Verantwortlichen, Kein WHO-Pandemievertrag, Free Assange – wo bleibt die Solidarität der Journalisten. Freie Impfentscheidung, keine digitale Kontrolle à la China.“ Bei der hatte der Angeklagte ein Schild getragen, auf dem Folgendes zu lesen war: „Long-Söder ist heilbar! Nur am 08.10.2023!“. Dabei hatte das „S“ in dem Namen „Söder“ die Form einer Sigrune. „Long Söder ist heilbar“ wurde in schwarzer Schrift und „Nur am 8.10.23!“ in roter Schrift gefertigt. Auf dem Plakat waren zudem eine Atemschutzmaske, eine Spritze und ein QR-Code angebracht.

Das AG hat den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen gem. §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen die Revision, die hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruche Erfolg hatte, hinsichtlich des Schuldspruchs jedoch nicht:

„Im Hinblick auf das Vorbringen der Revision ist ergänzend auszuführen:

a) Die Feststellungen des Landgerichts tragen, anders als die Revision meint, dessen Würdigung, dass es sich bei der vom Angeklagten öffentlich gezeigten „Sigrune“ um ein nationalsozialistisches Kennzeichen gehandelt hat. Die Beschreibung des verwendeten „S“ als „objektiv erkennbar als einfache Sigrune gestaltet“, nämlich „in der typischen Blitzform mit dem typischen Winkel und nicht nur auf irgendeine Weise grafisch kantig oder runisch“ (UA S. 7), ist für das Revisionsgericht noch nachvollziehbar, obwohl sich eine Bezugnahme auf Lichtbilder vom Tatobjekt gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO aufgedrängt hätte. Hinzu kommt, dass das Landgericht die verwendete „Sigrune“ als „Erkennungszeichen des Deutschen Jungvolks, einer Unterorganisation der Hitler-Jugend“ bezeichnet hat (UA S. 4, 6), welches als historische Tatsache senatsbekannt ist. (Auch) bei der (einfachen) „Sigrune“ handelt es sich objektiv um ein gem. §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB verbotenes nationalsozialistisches Kennzeichen (Steinsiek in: Leipziger Kommentar, StGB, Band 7 – §§ 80-121, 13., neu bearbeitete Auflage 2021, Rn. 6 zu § 86a StGB, so auch Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Mai 2001 – 1 Ss 202/00 –, zit. nach juris, dort Rn. 29). Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte dieses Kennzeichen öffentlich verwendet hat, indem er es auf einem Plakat anlässlich einer Demonstration gut erkennbar vor sich her trug, §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

b) Auch die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand tragen den Schuldspruch.

Der Straftatbestand der Verwendung eines verbotenen Kennzeichens wird erfüllt durch das willentliche Gebrauchmachen des Kennzeichens in dem Wissen, dass dieses ein nationalsozialistisches Kennzeichen ist, wobei bedingter Vorsatz ausreicht (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. September 2023 – 1 ORs 132/23 –, juris; Steinsiek a.a.O., Rn. 37 zu § 86a; Anstötz in Münchner Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, Rn. 31 zu § 86a). Auf eine verfassungsfeindliche Zielrichtung kommt es nicht an Dass der Angeklagte das selbst hergestellte Schild vorsätzlich öffentlich verwendete, unterliegt keinem Zweifel und wird auch nicht von der Revision bezweifelt.

Auch der Umstand, dass es sich bei der „Sigrune“ um ein Kennzeichen im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB handelte, wurde nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils vom Vorsatz des Angeklagten umfasst (UA. S. 4). Zwar genügt es nicht, dass – wie das Landgericht ausführt – der Angeklagte wusste, dass es sich „um ein Symbol der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft handelte“, denn erforderlich ist über das allgemein, „irgendwie Symbolhafte“ hinaus, dass es sich um ein Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation handelte (Anstötz a.a.O.) und der Angeklagte dies zumindest billigend in Kauf nahm. Das Landgericht hat jedoch unmittelbar vor dieser Feststellung zur inneren Tatseite zutreffend festgestellt, dass es sich bei der „Sigrune“ um das Erkennungszeichen des „Jungvolks“, einer Unterorganisation des Hitler-Jugend handelte. Die Ausführungen beziehen sich aufeinander.

Nicht erforderlich ist, dass der Angeklagte das Kennzeichen einer bestimmten Organisation zuordnete (a.A. Fischer/Anstötz, Kommentar zum StGB, 73. Auflage 2026, Rn. 23 zu § 86a). Ausreichend ist vielmehr, dass seine Verwendung durch eine (gleich welche) nationalsozialistische Organisation vom (bedingten, s.o.) Vorsatz des Angeklagten umfasst wurde. Der Tatbestand würde bei fortschreitendem Zeitablauf seit 1945 sonst nur noch von historisch vorgebildeten Personen verwirklicht werden können und liefe schließlich leer.

c) Die Verwendung genoss nicht das „Kunstprivileg“ des § 86 Abs. 4 StGB. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte auf dem Plakat außer der Aufschrift „Long-Söder ist heilbar! Nur am 08.10.2023!“ (wobei das „S“ als Sigrune gestaltet war) eine Atemschutzmaske, eine Spritze und einen QR-Code angebracht hatte (UA S. 3/4). Es hält die verteidigerseits vorbebrachte Berufung auf die Kunstfreiheit für eine „Schutzbehauptung“ (UA S. 9).

Das Bundesverfassungsgericht hat als wesentlich für die künstlerische Betätigung „die freie schöpferische Gestaltung“ betont, „in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden“. Alle künstlerische Tätigkeit sei ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen seien. Beim künstlerischen Schaffen wirkten Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es sei primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984 – 1 BvR 816/82 –, BVerfGE 67, 213-231, zit. nach juris, dort Rn. 34; vgl. auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 8. Mai 2024 – 204 StRR 452/23 –, zit. nach juris, dort Rn. 59 ff).

Daran gemessen fehlt dem verfahrensgegenständlichen Plakat der künstlerische Gestaltungswille und Ausdruck. Es erschöpft sich – neben dem Text – in den vorbeschriebenen drei einfachen Gegenständen, die ausweislich der Feststellungen auf dem Plakat aufgeklebt und nicht in einen besonderen Bezug zueinander gesetzt waren. Ein Bezug zur individuellen, sich in einem Kunstwerk ausdrückenden Persönlichkeit des Angeklagten ist nicht erkennbar. Im Vordergrund steht vielmehr eindeutig seine Meinungsäußerung zu politischen Umständen.

d) Keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnet schließlich die landgerichtliche Feststellung, dass die konkrete Verwendung der „Sigrune“ mit keiner offenkundigen Distanzierung von der nationalsozialistischen Ideologie einherging, welche dem Tatbestand nach seinem Schutzzweck nicht unterfallen würde (vgl. Fischer/Anstötz, Kommentar zum StGB, 73. Auflage 2026, Rn. 18 ff zu § 86a m.w.N.). Die Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen soll nicht allein deswegen für zulässig angesehen werden, weil sie in kritischer Absicht erfolgt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. März 2006 – 1 BvR 204/03 –, BVerfGK 7, 452-458, zit nach juris). Eine Ausnahme von der „Tabuisierungsfunktion“ des § 86a StGB (BVerfG a.a.O.) ist daher nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen anzunehmen. Daran fehlt es vorliegend. Die „Sigrune“ war weder durchgestrichen, zerbrochen noch sonstwie mit unmittelbar eindeutig negativem Kontext versehen (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O. Rn. 22). Zwar konnte der Betrachter aus den Umständen (Demonstration gegen die Corona-Politik des Ministerpräsidenten Söder, Verwendung als erster Buchstabe seines Namens) schließen, dass das Kennzeichen in ablehnender Überspitzung verwendet werden sollte. Ein solcher Schluss setzte – nach der Kenntnisnahme von der „Sigrune“ – jedoch einen gedanklichen Prozess voraus, der sich nicht unmittelbar aufdrängte.

…..“

Den Rest zum Schuldspruch und zum Rechtsfolgenausspruch überlasse ich dem Selbstleseverfahren.

StPO II: Umgang mit einer Wahrunterstellung, oder: Ggf. Stellungnahme in der Beweiswürdigung

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Im Mittagsposting stelle ich dann eine Entscheidung des BGH zu einer Beweisantragsfrage vor, und zwar den BGH, Beschl. v. 06.05.2026 – 2 StR 799/25 – zum Umgang mit einer Wahrunterstellung.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen „Vergewaltigung“ verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte mit einer Verfahrensbeanstandung in vollem Umfang Erfolg:

„1. Die Rüge, mit der der Angeklagte die rechtsfehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags auf Vernehmung einer Lehrerin der Nebenklägerin durch das Landgericht geltend macht, dringt durch.

a) Das Landgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die damit behauptete Tatsache, die Zeugin sei sehr überrascht gewesen, wie gut die Nebenklägerin auch in einem „Polizeiverhör“ habe lügen können, könne so behandelt werden, als sei sie wahr. In den Urteilsgründen hat sich das Landgericht mit dieser Tatsache nicht befasst.

b) Die Revision beanstandet zu Recht, das Landgericht habe entgegen § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO die von ihm als wahr unterstellte (erhebliche) Tatsache im Rahmen der Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft missachtet.

Zwar müssen sich Urteilsgründe, die nicht in Widerspruch zu einer als wahr unterstellten Tatsache stehen, grundsätzlich nicht explizit zu dieser Tatsache verhalten. Im Einzelfall kann jedoch die in der Wahrunterstellung liegende Zusage es ausnahmsweise gebieten, die Tatsache im Rahmen der Beweiswürdigung ausdrücklich mit zu erwägen. Das ist dann der Fall, wenn sich dies angesichts der im Übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die Beweiswürdigung sich sonst als lückenhaft erwiese (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 3 StR 313/19, NStZ 2020, 690 Rn. 7 mwN).

Gemessen daran begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht die als wahr unterstellte, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin betreffende Tatsache nicht in die Beweiswürdigung einbezogen hat, zumal mit der bei der Nebenklägerin diagnostizierten Störung des Sozialverhaltens ein weiterer Umstand vorlag, der Anlass gab, die als wahr unterstellte Tatsache näher zu erörtern.

Der Senat verkennt nicht, dass mit der durch eine Ärztin einige Tage nach der Tat dokumentierten Verletzung und den unmittelbar vor der Tat mit Freunden ausgetauschten Textnachrichten objektive Beweisanzeichen für die Tat des Angeklagten bestehen. Dennoch kann er nicht ausschließen, dass die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn die als wahr unterstellte Tatsache bei der Beweiswürdigung Berücksichtigung gefunden hätte.“

StPO I: Urteilsgründe beim Wiedererkennen ok?, oder: Urteilsgründe beim DNA-Nachweis ok?

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Bei den StPO-Entscheidungen, die ich heute vorstelle, kommt zuerst der BGH, Beschl. v. 11.02.2025 – 2 StR 8/25; das erst am 09.06.2026 auf der HP des BGH online gestellt worden ist.

Der BGH äußert sich zur Beweiswürdigung bei einer Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. Der BGH beanstandet die landgerichtlichen Beweiswürdigungen ja häufiger, meist sind das aber Einzelfälle. Die hier gemachten Aussagen gehen aber über den entschiedenen Fall hinaus, enthalten aber nichts wesentlich Neues.

Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte Erfolg:

„ ….

2. Die Beweiswürdigung, mittels derer sich die Strafkammer die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten verschafft hat, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (BGH, Urteil vom 30. März 2004 – 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238; st. Rspr.). Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist auf die Frage beschränkt, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem der Fall, wenn die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder die in den Urteilsgründen niedergelegten Beweiserwägungen lückenhaft oder unklar sind.

Besondere Darlegungsanforderungen bestehen in schwierigen Beweislagen, zu denen auch Konstellationen zählen, in denen der Tatnachweis im Wesentlichen auf einem Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Tatzeugen beruht. Angesichts der Komplexität und Fehlerträchtigkeit bei der Überführung eines Angeklagten aufgrund der Aussage und des Wiedererkennens einer einzelnen Beweisperson ist der Tatrichter grundsätzlich verpflichtet, die Bekundungen des Zeugen wiederzugeben, auf denen dessen Wertung beruht, dass er den Angeklagten als den Täter wiedererkenne. Der Tatrichter ist aus sachlich-rechtlichen Gründen regelmäßig verpflichtet, die Angaben des Zeugen zur Täterbeschreibung zumindest in gedrängter Form wiederzugeben und diese Täterbeschreibung des Zeugen zum Äußeren und zum Erscheinungsbild des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Beziehung zu setzen (BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2016 – 4 StR 412/15, StraFo 2016, 154, 155; vom 29. November 2016 – 2 StR 472/16, NStZ-RR 2017, 90). Darüber hinaus sind in den Urteilsgründen auch diejenigen Gesichtspunkte darzulegen, auf denen die Folgerung des Tatrichters beruht, dass insoweit tatsächlich Übereinstimmung besteht.

Zudem ist der Tatrichter zur Wiedergabe der Umstände verpflichtet, die zur Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen geführt haben. Hierzu gehören auch Ausführungen dazu, ob das – erste – Wiedererkennen auf einer Einzellichtbildvorlage oder einer Wahllichtbildvorlage beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2003 – 3 StR 430/02, NStZ 2003, 493, 494; vom 25. September 2012 – 5 StR 372/12, NStZ-RR 2012, 381, 382, und vom 30. März 2016 – 4 StR 102/16, NStZ-RR 2016, 223). Bei einer – erneuten – Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen in einer Hauptverhandlung ist außerdem zu beachten, dass insoweit eine verstärkte Suggestibilität der Identifizierungssituation besteht (BGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 2 StR 472/16, NStZ-RR 2017, 90 mwN).

b) Soweit das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf die zeugenschaftlichen Angaben der Geschädigten gestützt hat, werden die Urteilsgründe diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie lassen bereits jegliche Schilderung des Inhalts, aber auch der Umstände ihrer Täterbeschreibung vermissen.

Den Ausführungen der Strafkammer ist nicht zu entnehmen, wie die Geschädigte bei welcher Gelegenheit den Täter beschrieb, wie und ob aufgrund ihrer Beschreibung der mit ihr zuvor nicht bekannte Angeklagte in Tatverdacht geriet, wann und unter welchen Umständen – etwa durch Einzel- oder Wahllichtbildvorlage, Einzel- oder Wahlgegenüberstellung – sie ihn erstmals identifizierte und ob sie ihn in der Hauptverhandlung wiedererkannte. Vielmehr beschränken sich die Urteilsgründe auf die offenkundig auf eine Beschreibung der Geschädigten zurückgehende Angabe, am Tattag habe der Angeklagte, anders als in der Hauptverhandlung, noch keinen Bart getragen. Der Mangel der Darstellung verschließt dem Senat die Möglichkeit, die Schlussfolgerung des Tatrichters auf die Identität des Angeklagten mit dem Täter auf Rechtsfehler zu überprüfen.

c) Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf dem Beweiswürdigungsfehler (§ 337 StPO), zumal auch der weiter für die Täterschaft des Angeklagten angeführte Gesichtspunkt auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung gründet.

aa) Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf das Vorhandensein einer DNA-Spur im Abrieb von der rechten Brust der Geschädigten gestützt. Die hierzu angestellte Beweiswürdigung erschöpft sich indes in dem Zitat aus dem verlesenen DNA-Gutachten, aus gutachterlicher Sicht bestehe kein begründeter Zweifel, dass die Merkmale der Spur von der Geschädigten und dem Angeklagten stammten.

bb) Diese Darstellung des Gutachtenergebnisses genügt ihrerseits nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 188 ff.). Insofern gilt:

Bei DNA-Analysen, die sich auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen, genügt zwar die Mitteilung, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 190, und vom 3. November 2020 – 4 StR 408/20, StV 2021, 797 Rn. 4 mwN). Erforderlich ist aber auch dann die Angabe in numerischer Form; eine Mitteilung in verbalisierter Form – etwa, „es bestünden keine begründeten Zweifel“ an der Spurenurheberschaft des Angeklagten – reicht mangels dahingehender vereinheitlichter Skala bislang jedenfalls nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – 2 StR 341/19, und vom 12. August 2021 – 2 StR 325/20, Rn. 6 mwN).

Bei Mischspuren, also Spuren, die mehr als zwei Allele in einem System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen (vgl. zur Definition Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), wird von den Tatgegichten grundsätzlich weiterhin verlangt, in den Urteilsgründen mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2018 – 5 StR 362/18, StV 2019, 331; vom 3. November 2020 – 4 StR 408/20, StV 2021, 797 Rn. 4, und vom 12. August 2021 – 2 StR 325/20, Rn. 7). Lediglich in Fällen, in denen Mischspuren eine eindeutige Hauptkomponente aufweisen (sog. Typ B, vgl. Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), gelten für die Darstellung der DNA-Vergleichsuntersuchung die für Einzelspuren entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 – 6 StR 60/21, NStZ-RR 2021, 292; Beschlüsse vom 3. November 2020 – 4 StR 408/20, StV 2021, 797 Rn. 4, und vom 12. August 2021 – 2 StR 325/20, Rn. 7).

Die Darstellung des Landgerichts wird dem nicht gerecht. Ihr lässt sich schon nicht sicher entnehmen, ob es sich bei der untersuchten Spur um mehrere Einzelspuren oder um eine Mischspur handelte. Ungeachtet dessen genügen die Urteilsgründe den dargelegten Darstellungsanforderungen weder in Bezug auf Einzel- noch auf Mischspuren.“

StGB III: Betitelung eines Beamten mit „Du Affe“, oder: Bezeichnung mit „Du hast doch was am Hirn“

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Den Abschluss macht heute das LG Ravensburg, Urt. v. 19.01.2026 – 5 NBs 27 Js 1020/25 -, in dem das sich LG u.a. zur Beleidigung (§ 185 StGB) geäußert hat.

Zugrunde lagen folgende Feststellungen: Am 29.04.2024 gegen 08:45 Uhr begab sich der Zollbeamte N. zum vom Angeklagten bewohnten Hof in O., um einen Titel auf Zahlung von Kraftfahrzeugsteuer zu vollstrecken. Der Beamte stellte seinen Wagen ab und ging zum Haus. Als der Angeklagte das Fenster öffnete, stellte sich der Zeuge vor und erklärte den Grund seines Besuches. Der Angeklagte sagte, dass die Forderung schon bezahlt sei, worauf der Zeuge erwiderte, dass die Forderung noch offen sei. Unvermittelt betitelte der Angeklagte den Zeugen mit dem Wort „Affe“, um den Zeugen dadurch in seiner Ehre zu verletzen. Der Zeuge bot dem Angeklagten einen zweiten Termin an, damit der Angeklagte die Forderung prüfen könne. Der Zeuge ging dann zu seinem Fahrzeug, um einen neuen Termin anzusetzen, und setzte sich in dieses, die Tür ließ er geöffnet, um einen zweiten Termin zu notieren. Sodann trat die Ehefrau an das Dienstfahrzeug des Zeugen heran und betitelte den Zeugen ebenfalls mit Affe, Scheißstaat und „wir werden es euch zeigen“. Der Zeuge empfand dies als bedrohliche Situation. Der Sohn des Angeklagten rief aus dem Fenster zum Angeklagten, was denn dort los sei, er komme gleich runter und schlage den Zeugen zusammen. Sowohl der ebenfalls herausgekommene Angeklagte, die Ehefrau und der Sohn warfen dem Angeklagten weiter die Worte „Affe“ und Scheißstaat entgegen. Der Zeuge wies den Angeklagten, der ihm zuvor noch Unterlagen vorgezeigt hatte, darauf hin, dass die Bedrohung des Sohnes nicht okay gewesen sei, worauf der Angeklagte entgegnete, dass man mit 24 Jahren schon mal ausrasten könne. Sodann sagte der Angeklagte zum Zeugen: „Du hast doch was am Hirn.“ Der Zeuge konnte zunächst nicht wegfahren, weil die Personen im Bereich des Pkw standen. Der gesamte Vorgang auf dem Hof des Angeklagten, bis der Zeuge wegfahren konnte, dauerte ca. 6-8 Minuten. Die Steuerforderung, die Gegenstand des Vollstreckungsauftrages war, wurde ca. 3 Wochen später erfüllt.

Das LG hat dieses Geschehen rechtlich wie folgt bewertet:

„1. Durch die Bezeichnung als Affe hat der Angeklagte den Zeugen beleidigt (§ 185 StGB). Es liegt eine Formalbeleidigung vor (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 205 StRR 323/24 –, juris: Affenbande).

Sofern – wie hier – die Bezeichnung „Affe“ in Bezug auf Menschen gebraucht wird, bringt der Sprecher damit zum Ausdruck, dass es sich bei diesem Menschen um ein besonders dummes, tierähnlich intellektuell beschränktes Wesen der Gattung „Mensch“ handelt. Hier wird die Erklärungsempfänger demnach als wie Tiere geistig minderbemittelte Wesen bezeichnet. Eine derartige Bezeichnung ist gesellschaftlich absolut missbilligt und tabuisiert. Sie hatte den einzigen Zweck, den Empfänger ohne Bindung an die konkrete Situation verächtlich zu machen (vgl. BayObLG aaO zu Rn. 26). Die Bezeichnung richtet sich nicht gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, sondern gegen die Person und deren Würde als solche (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, Rn. 22, juris mit Nachw.).

Bei einer Formalbeleidigung handelt es sich um besonders krasse, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörter, etwa aus der Fäkalsprache. Auch dort ist es – wie bei der Schmähkritik – im Regelfall nicht erforderlich, in eine Grundrechtsabwägung einzutreten. In Fällen der Formalbeleidigung ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, Rn. 21, juris mit Nachw.).

Die gerichtliche Feststellung des Vorliegens einer Formalbeleidigung schließt eine – hilfsweise Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit nach den konkreten Umständen des Falles nicht aus. Ein solches Vorgehen bietet sich vielmehr in den vielfach nicht eindeutig gelagerten Grenzfällen an (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, juris Rn. 25; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Februar 2014 – 1 Ss 599/13 –, juris Rn. 21; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 205 StRR 323/24 –, Rn. 27, juris). Ob ein solcher Grenzfall vorliegt, mag hier dahinstehen, denn die Abwägung streitet für den Persönlichkeitsschutz.

Das Persönlichkeitsrecht des Zeugen hat hier maßgebliche Bedeutung, weil der Ausdruck Affe grundlegende, allen Menschen gleichermaßen zukommende Achtungsansprüche verletzt und das soziale Ansehen der betroffenen Zeugen geschmälert hat. Der Zeuge hatte dem Angeklagten keinen Anlass für die Verwendung des Ausdrucks gegeben.

Das Gewicht der Meinungsfreiheit des Angeklagten ist im vorliegenden Fall schon deshalb gering anzusetzen, weil der hier gegenständliche Ausdruck keinen Beitrag zur Meinungsbildung oder Auseinandersetzung über das Bestehen der zu vollstreckenden Forderungen oder die Berechtigung der Vollstreckung darstellte, sondern ausschließlich auf die Diffamierung des Zeugen abzielte. Zwar fiel die Aussage nach der Behauptung des Angeklagten, die Forderung sei bezahlt, und der Erwiderung des Zeugen, dass die Forderung noch bestehe. Einen Sachbezug dazu aber hat die Betitelung Affe nicht; die Kammer hat dies zwar erwogen, musste dies aber vor dem Hintergrund des Ablaufs und der konkreten Äußerung des Angeklagten verneinen. Ein objektiver Empfänger in der Person des Zeugen kann die Betitelung mit der auf die Person des Zeugen bezogene Bezeichnung als Affe nicht als Ausdruck, dass das Verhalten oder die Mitteilung des Zeugen falsch sei, verstehen, eine solche Auslegung oder Umdeutung erscheint nicht möglich.

Zu sehen war weiter, dass die strafrechtliche Sanktion nicht die Freiheit des Angeklagten berührte, bestimmte Inhalte und Wertungen überhaupt zum Ausdruck zu bringen. Die Unterstellung dieser Aussage unter Strafe schränkt den Angeklagten auch nicht in seiner Meinungsfreiheit unzumutbar ein. Es hätte durchaus alternative Äußerungsmöglichkeiten zur Sache gegeben, die die Person des Zollbeamten nicht herabgewürdigt hätten. Anhaltspunkte für eine beschränkte Ausdrucksfähigkeit des Angeklagten, welche möglicherweise in der Lage gewesen wäre, den verwendeten Ausdruck zu relativieren, sind nicht vorhanden, der Angeklagte ist Akademiker und ohne weiteres in der Lage, sich entsprechend auszudrücken. Die Äußerung fiel zwar nicht mit Vorbedacht, aber auch nicht im spontanen Rahmen einer hitzigen Diskussion. Sie fiel auch nur mündlich, also als flüchtiges Wort, das sich nicht perpetuierte.

Bei wertender Betrachtung dieser Umstände insgesamt überwiegt das Interesse am Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Zollbeamten. Dabei war vor allem von Bedeutung, dass der verwendete Ausdruck kein Beitrag zu einer seriösen Meinungsbildung war, sondern lediglich den Beamten herabsetzen sollte.

Ein form- und fristgerechter Strafantrag (§ 194 Abs. 3 S. 1 StGB) des Dienstvorgesetzten lag vor. Dass der Zeuge selbst keinen Strafantrag stellte, ist ohne Bedeutung.

2. Die Aussage, „Du hast doch was am Hirn“, sah die Kammer als von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt an und nicht als strafbar.

Der Satz „Du hast doch was am Hirn“ ist eine umgangssprachliche Beleidigung, die ausdrückt, dass jemand dumm, unlogisch oder verrückt handelt, indem man impliziert, es gäbe ein Problem oder eine Störung in seinem Gehirn, und wird oft in Situationen verwendet, in denen jemand sich irrational verhält. Es ist eine Form der Schmähkritik oder Herabsetzung und zählt rechtlich als Beleidigung, wenn sie jemanden in seiner Ehre verletzt, ähnlich wie Ausdrücke „Idiot“, „Hohlkopf“ oder „Arschloch“ (vgl. google-Recherche vom 19.01.2026).

Wird ein sachlicher Ansatz nur vorgegeben oder als Vorwand benutzt, handelt es sich also um Äußerungen, bei denen die Diffamierung der betroffenen Person im Vordergrund steht, so handelt es sich um eine sogenannte Schmähkritik, die wiederum den Vorrang der Meinungsfreiheit einschränkt. Bei dem vorzunehmenden Abwägungsprozess gibt es in der Rechtsprechung eine klare Tendenz: Auf die Methode eines konkreten Handelns, auf eine Maßnahme oder ein Verfahren abzielende, kritische – auch überpointiert formulierte – Äußerungen sind als nicht die Person individuell und allumfassend in ihrem Wesen schmähend und damit nicht automatisch als Schmähkritik anzusehen. Solange also eine Äußerung nicht jeder sachlichen Grundlage entbehrt und nicht überwiegend böswillig sowie gehässig ist, liegt keine Schmähkritik vor. Wegen des Verdrängungseffekts gegenüber der Meinungsfreiheit ist der Begriff der Schmähung eng auszulegen. Einem effektiven Grundrechtsschutz ist hier daher nicht erst bei § 193 StGB, sondern schon auf der Tatbestandsebene Rechnung zu tragen (MüKoStGB/Regge/Pegel, 5. Aufl. 2025, StGB § 185 Rn. 9, beck-online mit Nachw.)

Einschränkungen kennt der Vorrang der Meinungsfreiheit nur noch in zwei Konstellationen: bei Schmähkritik und bewusst unrichtigen Tatsachenbehauptungen. Der Begriff der Schmähkritik ist eng definiert. Sie liegt nicht bereits bei überzogener oder gar ausfälliger Kritik vor; vielmehr muss die Diffamierung der Person im (absoluten) Vordergrund stehen. Erst wenn es einer ehrenrührigen Äußerung an jeglichem Sachbezug zu einer vorherigen Auseinandersetzung fehlt, soll Schmähkritik in Betracht kommen. In diesen Fällen steht das grundlose Verächtlichmachen einer Person im Vordergrund und eine vorherige Auseinandersetzung wird erkennbar nur zum äußerlichen Anlass genommen, um über eine Person herzuziehen oder sie niederzumachen. Wenn die Diffamierung so erheblich ist, dass die Aussage in jeder Hinsicht nur als bloße Herabsetzung erscheint und losgelöst vom konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, insbesondere bei schwerwiegenden Schimpfworten aus der Fäkalsprache, gilt das Gleiche. Sofern ein offizieller Kontakt des Beleidigenden gegenüber einem Amtswalter dem Konflikt vorausgegangen ist, wird in der Regel ein irgendwie gearteter Sachbezug vorliegen, der der Annahme eines ausschließlichen Verächtlichmachens entgegensteht, um dem besonderen Schutz der „Machtkritik“ und des „Kampfes um das Recht“ zu genügen. Liegt (ausnahmsweise) eine Schmähkritik vor, tritt die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück. Die reine Aggressionsabfuhr ist unter keinem Vorzeichen ein Gut, das durch die Kommunikationsgrundrechte verteidigt werden müsste. Angriffe auf die Menschenwürde werden von Art. 5 Abs. 1 GG nicht geschützt. Dabei soll sich nach Auffassung des BVerfG eine solche Schmähkritik eher auf so genannte Privatfehden beschränken (MüKoStGB/Regge/Pegel, 5. Aufl. 2025, StGB § 193 Rn. 47, beck-online).

Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten ist das Gericht gehalten, andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten auszuschließen, bevor es die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt (BVerfGE 93, 266, 295; KG NStZ-RR 2013, 8, 9). Dagegen spielt weder die Intention des Täters noch das subjektive Empfinden des Betroffenen eine Rolle. Unhöfliche Verhaltensweisen oder (misslungene) Scherze sind regelmäßig noch keine Beleidigungen (Kindhäuser/Hilgendorf, LPK-StGB / Kindhäuser / Hilgendorf, 10. Aufl. 2025, StGB § 185 Rn. 6, beck-online).

Hier war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte und der Zeuge vor der Aussage „Du hast doch was am Hirn“ über das Bestehen der Forderung gesprochen hatten und der Angeklagte Unterlagen vorgelegt hatte, die seiner Meinung nach gegen die Berechtigung der Forderung sprachen. Somit ist ein gewisser Sachbezug der Aussage „was am Hirn“ durchaus nicht von der Hand zu weisen. Die Aussage des Angeklagten hat vor diesem Hintergrund die Bedeutung, dass der Angeklagte zum Ausdruck bringen wollte, der Zeuge liege sachlich falsch. Die Grenze zur reinen Aggressionsabfuhr hielt die Kammer als noch nicht erreicht an.“

Gründe II: Geständnis als Verurteilungsgrundlage, oder: Aktuelle Wahrnehmungsmöglichkeiten

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Ich hatte schon einmal über das OLG Köln, Beschl. v. 23.09.2025 – 1 ORs 179/25 – berichtet (vgl. Strafe III: Anhalt für kommunikativen Prozess?, oder: Milderung wegen Täter-Opfer-Ausgleichs).

Auf die Entscheidung komme ich jetzt noch einmal zurück. Das OLG hat nämlich nicht zur zum TOA ausgeführt, sondern auch die Beweiswürdigung des AG beanstandet, und zwar wie folgt:

„1. Das Urteil unterliegt der Aufhebung, weil dessen Beweiserwägungen – auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (KK-StPO-Gericke, 9. Auflage 2023, § 337 Rz. 29 m. N. ) – defizitär sind.

Die getroffenen Feststellungen beruhen ausschließlich auf dem Geständnis des Angeklagten, ohne dass dessen Inhalt mitgeteilt und dieses anhand weiterer Beweismittel einer Überprüfung unterzogen wird. Das wäre nach Lage des Falles geboten gewesen.

Für die Verwertung von Geständnissen als Grundlage einer Verurteilung gilt zwar allgemein, dass der Tatrichter nicht gehindert ist, dem Geständnis des Angeklagten Glauben zu schenken und seine Feststellungen darauf zu gründen, auch wenn dieser den Anklagevorwurf nur pauschal einräumt ( BGH NJW 2003, 1615 = NStZ 2003, 383; SenE v. 22.09.2017 – III-1 RVs 222/17 -; SenE v. 29.12.2017 – III-1 RVs 307/17 -; SenE v. 18.05.2018 – III-1 RVs 74/18 -; SenE v. 06.11.2018 – III-1 RVs 231/18 -; SenE v. 10.05.2019 – III-1 RVs 83/19 -; SenE v. 01.10.2019 – III-1 RVs 185/19 -; SenE v. 26.06.2020 – III-1 RBs 198/20 -; SenE v. 10.11.2022 – III-1 RVs 180/22). Voraussetzung ist allerdings, dass die Angaben des Angeklagten seinen (aktuellen) Wahrnehmungsmöglichkeiten entsprechen (SenE v. 22.09.2017 – III-1 RVs 222/17 -; SenE v. 29.12.2017 – III-1 RVs 307/17; SenE v. 18.05.2018 – III-1 RVs 74/18 -; SenE v. 01.10.2019 – III-1 RVs 185/19 -; SenE v. 26.06.2020 – III-1 RBs 198/20 -).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Untreuehandlungen, die sich über nahezu fünf Jahre erstrecken und Beträge wechselnder Höhe betreffen. Es ist auszuschließen, dass der Angeklagte in der Lage war, in der Hauptverhandlung Daten und Beträge in der den Urteilsfeststelllungen zugrundeliegenden Exaktheit widerzugeben. Die Urteilsgründe geben daher zu der Besorgnis Anlass, das Tatgericht habe seine Erkenntnisse auf weitere, nicht kenntlich gemachte und daher der Überprüfung nicht zugängliche Beweismittel gestützt oder diese außerhalb der Hauptverhandlung erlangt.“