Am letzten Tag des Monats stelle ich Entscheidungen zu den Urteilsgründen vor, und zwar zweimal vom BGH und einmal vom OLG Naumburg.
Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 13.08.2025 – 1 StR 317/25. Er behandelt mal wieder ein Problem/einen Fehler, bei dem ich mich immer frage, wie eine Strafkammer den eigentlich machen kann. Nämlich: Fehlende Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen. Wie damit umzugehen ist, beten BGH und OLG doch nun seit langem immer wieder vor. Da sollte man sich an der Stelle keinen Fehler mehr machen. Ist aber nicht so. So auch hier in einem Urteil wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, so dass der BGH ausführt bzw. ausführen muss:
„3. In der Vorbemerkung zu den Urteilsgründen hat das Landgericht ausgeführt, es habe nach der Eröffnung des Hauptverfahrens am 21. August 2024 eine Vorbesprechung zwischen der Vorsitzenden Richterin, den Verteidigern der Angeklagten und einem Vertreter der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Verständigung stattgefunden. Nachdem konkrete Strafmaßvorstellungen erörtert worden seien, sei eine Verständigung nicht zustande gekommen. Zwei weitere Rechtsgespräche hätten in der Hauptverhandlung stattgefunden. Dort sei eine Verständigung hinsichtlich des Angeklagten M. dahingehend erfolgt, dass im Falle eines vollumfänglichen Geständnisses in subjektiver und objektiver Hinsicht bezüglich des konkret angeklagten Tatvorwurfes vom 19. Juni 2023 eine Freiheitsstrafe im bewährungsfähigen Bereich in einem Korridor von einem Jahr neun Monaten und zwei Jahren verhängt werden würde. Noch an diesem Sitzungstag habe der Verteidiger des Angeklagten M. für diesen eine Erklärung abgegeben, deren Inhalt der Angeklagte als zutreffend bestätigt habe. Mit Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2024 habe das Landgericht mitgeteilt, dass die Bindungswirkung der Verständigung entfallen sei und „die vom Verteidiger des Angeklagten M. für diesen abgegebene Erklärung“ (UA S. 3) nicht verwertet würde.
II.
Die Beweiswürdigung, auf welcher die Feststellungen des Landgerichts gründen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft, weil jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich die Angeklagten zur Sache eingelassen haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 2; vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 4, vom 12. Februar 2020 – 1 StR 518/19 Rn. 5 und vom 30. September 2024 – 6 StR 421/24 Rn. 8).
1. Unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel ist regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 3, vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 4, vom 24. September 2024 – 5 StR 302/24 und vom 6. Mai 2025 – 4 StR 525/24 Rn. 7, jeweils mwN). Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sachlich-rechtliche Fehler hin überprüfen zu können.
In den Urteilsgründen fehlt hier jegliche Auseinandersetzung mit der Einlassung der Angeklagten. In den Ausführungen zur Beweiswürdigung wird nicht einmal mitgeteilt, ob die Angeklagten sich überhaupt zu dem Anklagevorwurf geäußert haben. Soweit sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen bezüglich des Angeklagten M. auf seinen Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen und bezüglich des Angeklagten Sa. auf der teilweisen Verlesung eines vorangegangenen Urteils beruhen, lässt dies nicht den Schluss zu, dass die Angeklagten über Erklärungen zur Person hinaus keine Angaben zur Sache gemacht haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 4, vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 5 und vom 12. Februar 2020 – 1 StR 518/19 Rn. 5). Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich aus der Vorbemerkung zu den Urteilsgründen ergibt, dass sich der Angeklagte M. mit dem Ziel einer Verständigung zur Sache eingelassen hat. Da danach an den Verständigungsgesprächen auch der Verteidiger des Angeklagten Sa. beteiligt war, hätte es auch expliziten Ausführungen zu dessen Einlassungsverhalten bedurft. Ein Fall, in dem der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend sicher entnehmen könnte, dass sich die Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2020 – 2 StR 416/19 und vom 6. Mai 2025 – 4 StR 525/24 Rn. 8 mwN), liegt damit nicht vor.
Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.“



