Schlagwort-Archiv: Geschwindigkeitsüberschreitung

OWi I: Nicht passende Software beim Messgerät LIDAR, oder: Niedrige Geschwindigkeitsbegrenzung/Vorsatz

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Zum allmählichen Wochenausklang 🙂 gibt es heute dann noch OWi-Entscheidungen.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung, und zwar:

Passt die auf dem Messgerät LIDAR aufgespielte Software nur zu der LIDAR-Variante RLS 1000 1.1, obwohl im Eichschein die LIDAR-Variante RLS 1000 angegeben ist, begründet das in Verbindung mit der im Messprotokoll bezeichneten richtigen Software nicht die Annahme, dass die Eichung des Gerätes fehlerhaft gewesen sein könnte.

1. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 % oder mehr lässt bei einer sehr niedrigen Geschwindigkeitsbegrenzung für sich genommen noch nicht den Rückschluss auf zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten des Fahrzeugführers zu.

2. In diesen Fällen müssen neben dem relativen Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung noch weitere Beweisanzeichen (wie etwa ein erhebliches absolutes Ausmaß der Überschreitung) hinzukommen, um auf ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten schließen können.

3. Eine sehr niedrige Geschwindigkeitsbegrenzung in diesen Sinne dürfte erst ab einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit deutlich unterhalb von 80 km/h vorliegen.

OWi I: Geschwindigkeits- und Rotlichtverstoß, oder: Kreuzungsbereich, Messreihe, Feststellungen

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In der Mitte der Woche gibt es dann heute OWi-Entscheidungen, allerdings alle nur mit Leitsätzen, weil die Entscheidungen nichts wesentlich Neues enthalten.

Ich beginne mit drei OLG Entscheidungen zu den (materiellen) Verkehrsverstößen, und zwar:

1. Wer bei Grünlicht die Haltlinie überfährt, jedoch noch vor der Kreuzung zum Halten kommt, kann nach Umschalten der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht auch bei deren fehlender Erkennbarkeit einen vorwerfbaren Rotlichtverstoß nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO durch Einfahren in die Kreuzung begehen, wenn er mit deren Umschalten rechnen muss.

2. Zu der Frage, ob sich ein Betroffener noch vor dem Kreuzungsbereich oder schon in ihm befand, hat der Tatrichter aussagekräftige Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten zu treffen.

1. Dass bei einem standardisierten Messverfahren zur Geschwindigkeitsmessung im /Bußgeldverfahren keine Speicherung der Rohmessdaten erfolgt, führt nicht zur Unzulässigkeit der Verwertung der Messergebnisse dieses Messverfahrens.

2. Die Verweigerung der Beiziehung und der Herausgabe nicht bei den Akten befindlicher Daten der gesamten Messreihe des standardisierten Messverfahrens samt Statistikdatei verletzt den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht.

Bei einer Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muss der Tatrichter in den Urteilsgründen regelmäßig das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die sachlich-rechtliche Nachprüfung der Beweisführung zu ermöglichen.

OWi II: Drei Geschwindigkeitsverstöße auf einer Fahrt, oder: Eine oder mehrere Taten?

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Im zweiten OWi-Posting kommt dann ein Beschluss des BayObLG, und zwar der BayObLG, Beschl. v. 26.02.2025 – 201 ObOWi 68/25; schon etwas älter, aber erst vor kurzem übersandt.

Es geht in dem Verfahren um die Verurteilung wegen mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen, die in zeitliche Nähe zueinander begangen worden sind. Das AG hatte für jede eine Geldbuße und außerdem bei einer Tat ein Fahrverbot verhängt. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die teilweise Erfolg hatte.

Das BayObLG ist nur einer Tat ausgegangen. Es macht in der Entscheidung dann noch einmal Ausführungen zur mehrfachen Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Fahrt, die ich hier vorstelle. Soweit auch Ausführungen zur Täteridentifizierung und zum Vorsatz erfolgen, verweise ich auf den Volltext.

Das BayObLG begründet seine Entscheidung wie folgt:

„3. Allerdings gehen die Urteilsgründe von einer unzutreffenden konkurrenzrechtlichen Einordnung des Tatgeschehens aus. Richtigerweise liegt ein tateinheitliches Zusammentreffen der drei Geschwindigkeitsüberschreitungen des Betroffenen nach § 19 Abs. 1 OWiG vor.

a) Beim Zusammentreffen mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen gilt in rechtlicher Hinsicht folgendes:

Bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen im Verlaufe einer Fahrt handelt es sich nach einhelliger Rechtsprechung und Literaturmeinung, der sich der Senat anschließt, regelmäßig um mehrere Taten im materiellen (und prozessualen) Sinne (vgl. BayObLG, Beschl. v. 04.09.1995 – 2 ObOWi 536/95; OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.01.2024 – 2 ORbs 23 Ss 769/23; OLG Hamm, Beschl. v. 12.09.2011 – 3 RBs 248/11; OLG Celle, Beschl. v. 10.06.2010 – 322 SsBs 161/10; Hentschel/König StVR 48. Aufl. § 3 StVO Rn. 62 jew. m.w.N.).

Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ist dagegen dann anzunehmen, wenn ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt (OLG Hamm, Beschl. v. 12.09.2011 a.a.O.; Hentschel/König a.a.O.). Dies kann im Einzelfall bei einem im äußeren zeitlichen Ablauf einheitlichen geschichtlichen Vorgang bei sehr geringem zeitlichen Abstand zwischen den Taten der Fall sein (BayObLG, Beschl. v. 25.02.1997 – 2 ObOWi 65/97). Auch eine einheitliche Willensrichtung des Betroffenen kann dem Tatgeschehen bei einem nur sehr geringen zeitlichen Abstand den Charakter eines einheitlichen zusammengehörenden Tuns verleihen (vgl. KG, Beschl. v. 09.10.2015 – 3 Ws (B) 404/15 – 162 Ss 77/15).

b) Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass die Geschwindigkeitsüberschreitungen drei in Tateinheit stehende Ordnungswidrigkeiten i.S.d. § 19 Abs. 1 OWiG darstellen.

aa) Die Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden innerhalb nur etwa einer Minute auf der gleichen Bundesautobahn begangen. Es liegt somit ein außergewöhnlich enger zeitlich-räumlicher Zusammenhang zwischen ihnen vor (so auch OLG Köln, Beschl. v. 17.08.2004 – Ss 259/04 (B) 18 LB; OLG Celle, Beschl. v. 25.10.2011 – 322 SsBs 295/11). Es ist auch von einem inneren Zusammenhang auszugehen, da die Geschwindigkeitsüberschreitungen in Annäherung an eine Autobahnbaustelle bzw. in dieser stattgefunden haben. Hierbei hat der Betroffene seine Geschwindigkeit ausweislich der Abfolge der Messungen stetig, wenn auch zu keinem Zeitpunkt im vorgeschriebenen Umfang verringert, so dass sich der Vorgang bei wertender Betrachtung als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt. Damit unterscheidet sich die Fallgestaltung von Konstellationen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 12.09.2011 a.a.O.), in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit zwischen den Geschwindigkeitsmessungen wieder heraufgesetzt worden war und der Betroffene auf die erneute Herabsetzung der Geschwindigkeit mit einer signifikanten Änderung seines Fahrverhaltens reagierte.

bb) Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der Betroffene nur wegen einer einzigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu verurteilen wäre.

Anders als in dem vom OLG Köln (Beschl. v. 17.08.2004 a.a.O.) entschiedenen Fall hat der Betroffene im zeitlichen Verlauf seiner Fahrt drei unterschiedliche verkehrsrechtliche Anordnungen (Geschwindigkeitsbeschränkung zunächst auf 120 km/h, weiter auf 100 km/h, später auf 80 km/h) missachtet. Die einzelnen Messungen stellen sich somit nicht als zufällige zeitliche Ausschnitte aus einem in äußerer Hinsicht im Wesentlichen gleich ablaufenden Vorgang dar. Mag auch, wie ausgeführt, weiterhin von einer einheitlichen Handlung des Betroffenen auszugehen sein, so beinhaltet diese nicht die Übertretung einer einzigen Anordnung, sondern einen mehrfachen Verstoß gegen verschiedene in zeitlicher Hinsicht aufeinander folgende verkehrsrechtliche Verbote. Dies muss im Schuldspruch zum Ausdruck gebracht werden, um das Maß des verwirklichten Unrechts angemessen zu beschreiben.

cc) An der konkurrenzrechtlichen Einordnung als Tateinheit ändert auch der Umstand nichts, dass das Amtsgericht von unterschiedlichen Schuldformen ausgegangen ist.

(1) Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass ein Wechsel der Schuldform (von Fahrlässigkeit auf Vorsatz) grundsätzlich geeignet ist, eine rechtlich relevante Zäsur einer einheitlichen Willensrichtung im Rahmen eines durch einen zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichneten Geschehens zu bewirken (vgl. KG, Beschl. v. 09.10.2015 a.a.O.; OLG Celle, Beschl. v. 25.10.2011 a.a.O. Rn. 17), mit der Folge, dass das Tatgeschehen davor und danach in Tatmehrheit stünde.

(2) Es würde im vorliegenden Fall jedoch einen Verstoß gegen den Zweifelsgrundsatz darstellen, in tatsächlicher Hinsicht von einem Wechsel der Schuldform auszugehen.

Den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, dass das Amtsgericht bei der von ihm (nur) als fahrlässig gewerteten ersten Geschwindigkeitsüberschreitung ein vorsätzliches Verhalten des Betroffenen ernsthaft erwogen hat. Es hat dieses jedoch nicht positiv ausgeschlossen (bzw. bloß fahrlässiges Verhalten positiv festgestellt), sondern lediglich zugunsten des Betroffenen angenommen, dass er die Anordnung der ersten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 120 km/h übersehen haben könnte. Hiergegen ist an sich nichts zu erinnern.

Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der Zweifelssatz niemals so angewendet werden darf, dass er sich an anderer Stelle zu Lasten des Betroffenen auswirkt (BGH, Beschl. v. 22.07.2020 – 1 StR 220/20; Fischer, StGB 72. Aufl. § 20 Rn.  67, vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 05.03.2013 – 5 StR 25/13 jew. m.w.N.).

Hiergegen hat das Amtsgericht bei seiner konkurrenzrechtlichen Einordnung verstoßen. Erst ein Wechsel der Schuldform eröffnet die Möglichkeit einer Zäsur, mit der Folge, dass vor und nach dem Wechsel begangene Ordnungswidrigkeiten in Tatmehrheit stünden und nach § 20 OWiG mehrere Geldbußen zu verhängen wären. Dies stellt sich gegenüber der Verhängung einer einzelnen Geldbuße bei Tateinheit (§ 19 Abs. 1 OWiG) als für den Betroffenen rechtlich nachteilig dar.

Dieser ist daher in konkurrenzrechtlicher Hinsicht unter erneuter Anwendung des Zweifelssatzes so zu behandeln, als habe bei ihm schon beim Passieren des ersten Verkehrszeichens ein einheitlicher Tatentschluss dahingehend vorgelegen, die vor ihm liegende Fahrtstrecke möglichst schnell zu durchfahren.“

OWi I: Rüge des lückenhaften Messprotokolls, oder: OLG Frankfurt vergreift sich mal wieder im Ton

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Und dann heute ein wenig OWi.

Ich beginne mit dem OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.05.2025 – 2 Orbs 69/25-, was ja leider – jedenfalls für mich – bei Entscheidungen von dem OLG häufiger der Fall ist.

Gegenstand des Verfahrens wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung war mal wieder der Kampf ums Messprotokoll. Der Betroffene ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 1.000,00 EUR und einem Fahrverbot von zwei Monaten verurteilt worden. Der hatte dagegen die Rechtsbeschwerde erhoben und ein lückenhaftes Messprotokoll gerügt.

Beim OLG ohne Erfolg. Zu der Rüge führt das OLG aus:

„Die Prüfung der Falldatei als Kernbeweismittel jeder technischen Verkehrsmessung ist Grundanforderung der Ordnungsbehörden, bevor sie einem Betroffenen einen Verkehrsverstoß vorwerfen dürfen. Im Gegenzug ist es ebenfalls Grundanforderung einer Verteidigung, aus der Falldatei heraus dem Gericht vor der Hauptverhandlung konkrete Auffälligkeiten aufzuzeigen. Das Gericht ist dann verpflichtet, diesen konkret dargelegten Auffälligkeiten nachzugehen. Die anschließende gerichtliche Bewertung ist ureigenste Aufgabe des Tatgerichts und in der Rechtsbeschwerde i.d.R. nur mit einer zulässigen Verfahrensrüge angreifbar.

Diesen einfachen Darlegungsvoraussetzungen genügt das Rechtsbeschwerdevorbringen vorliegend nicht. Die Einwendungen erschöpfen sich in der Behauptung eines lückenhaften Messprotokolls, ohne dass der Senat in die Lage versetzt wird, dies zu prüfen, und in abstrakten Rechtsfloskeln, ohne dass ein konkreter Bezug zum Fall dargelegt wird. Eine Darlegung von Auffälligkeiten und/oder Besonderheiten in der Falldatei, die in einem Kontext zum Messprotokoll gesehen werden kann, wird nicht vorgenommen. Das Tatgericht war daher auch nicht zu weiteren Ausführungen gehalten. Das nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in Bezug genommene Fallbild weist im Übrigen auch keinerlei Auffälligkeiten auf. Es zeigt lediglich einen einsamen Fahrer, der mit entspanntem Gesicht und gemessenen 90 km/h kurz nach Mitternacht durch die Innenstadt von Kassel rast.“.

Damit hätte es an sich gut sein können. Aber nein, das OLG betreibt Richterfortbildung und nimmt seine Entscheidung zum Anlass, ellenlang den grundsätzlichen Umgang mit „lückenhaften“ Messprotokollen zu erläutern. Was hat das in der Entscheidung zu suchen. Das „riecht“ so ein bisschen nach: „Herr Lehrer ist weiß was.“ In meinen Augen überflüssig.

Aber deshalb ist die Entscheidung für mich nicht der Aufreger, sondern es ist u.a. die Passage:

Das nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in Bezug genommene Fallbild weist im Übrigen auch keinerlei Auffälligkeiten auf. Es zeigt lediglich einen einsamen Fahrer, der mit entspanntem Gesicht und gemessenen 90 km/h kurz nach Mitternacht durch die Innenstadt von Kassel rast.„.

Das fragt man sich dann doch, was das soll. Die Passage ist völlig unangemessen und man fragt sich, warum das OLG sich so im Ton vergreift und so unangemessen formuliert. Aber: Das passt zum OLG Frankfurt am Main. Ich erinnere an den OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.06.2017 – 2 Ss-OWi 542/17 – mit der für eine OLG bemerkenswerten Aussage, dass es bei der Zulassung des Messgerätes „PoliScanSpeed“ um ein „Scheinproblem“ handle oder an die Kritik an Anträgen auf Entbindung nach § 73 Abs. 2 OWiG am Tag der Hauptverhandlung als „erkennbar nur der Gebührenvermehrung dienende Methode“ im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 11.06.2021 – 2 Ss-OWi 440/21.  Ich weiß nicht, welches Problem das OLG mit Verteidigern zbd/oder Betroffenen hat, wenn die ihre Rechte geltend machen. Wem das zu lästig ist, der wäre dann vielleicht in einem Zivilsenat oder sonst wo besser aufgehoben.

Zum dem Ganzen passt dann übrigens das „Theater“ um den Erhalt der Entscheidung. Aufmerksam geworden war ich auf die durch die PM des OLG vom 05.06.2025 , in der es hieß: „Die Entscheidung ist in Kürze unter www.rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.“ Ich habe dann gewartet und dort immer wieder geschaut, ob die Entscheidung inzwischen eingestellt war. Nachdem das nach mehr als drei Wochen immer noch nicht der Fall war, habe ich mich an die Presseabteilung des OLG gewandt, aber von dort keine Antwort bekommen. Ich habe nach ein paar Tagen erinnert, wieder keine Antwort. Dann war ich es leid und ich bin den Weg über die Präsidialabteilung des OLG gegangen mit der Androhung einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Die hätte nichts gebracht, aber: Oh Wunder, diese Anfrage hatte Erfolg. Man hat mir kurzfristige Einstellung der Entscheidung angekündigt und hat es dann tatsächlich geschafft, die Entscheidung einigermaßen zügig zu veröffentlichen. Auch hier frage ich mich: Welche Problem hat man eigentlich, wenn ein Rechtsanwalt um die Übersendung einer Entscheidung bittet? Kann man darauf nicht zumindest kurz antworten und die „Hinderungsgründe“ mitteilen? Muss man ein solche Hin und Her auslösen, was an allen beteiligten Stellen unnötigen Zeitaufwand kostet.

OWi I: Messung mit standardisierten Messverfahren, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

Und heute dann endlich mal wieder OWi-Entscheidungen. Mein „Aufruf“ hat Früchte getragen. Der Kollege Gratz aus Bous hat mir einige Entscheidungen geschickt, die ich nun nach und nach vorstellen werde. Besten Dank.

Ich fange dann mit einigen Entscheidungen zur materiellen Seite der Ordnungswidrigkeiten an. Und in dem Kontext stelle ich zunächst das OLG Jena, Urt. v. 25.04.2025 – 3 ORbs 401 SsBs 156/24 – vor, in dem sich das OLG noch einmal zu den Anforderungen an die Urteilgründe in Bußgeldsachen beim sog. standardisierten Messverfahren, mit dem die Geschwindigkeit gemessen wurde, äußert. Ist zwar nichts Neues, aber noch einmal schön vom OLG zusammengefasst.

Der Betroffene ist durch Urteil des AG wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h zu einer Geldbuße verurteilt worden, außerdem wurde ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Das OLG hat wegen lückenhafter Urteilsgründe aufgehoben:

„Das Urteil leidet an einem durchgreifenden Darstellungsmangel.

a) In Bußgeldsachen sind an die schriftlichen Urteilsgründe zwar keine zu hohen Anforderungen zu stellen, für ihren Inhalt kann aber grundsätzlich nichts anderes als für das Strafverfahren gelten. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass das Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage die Entscheidung auf Rechtsfehler überprüfen kann (vgl. u. a. Entscheidung des Senats vom 20.06.2023, Az. 1 ORbs 331 SsBs 73/23). Dabei wird nicht verkannt, dass die Beweiswürdigung allein Sache des Tatrichters und seine Entscheidung vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen ist. §§ 261 und 267 StPO verpflichten den Tatrichter jedoch, in den Urteilsgründen darzulegen, dass seine Überzeugung von den die Anwendung des materiellen Rechts tragenden Tatsachen auf einer umfassenden, von rational nachvollziehbaren Überlegungen bestimmten Beweiswürdigung beruht (vgl. u. a. Entscheidung des Senats vom 26.07.2024, Az. 1 ORbs 331 SsBs 43/24).

Dem werden die Urteilsausführungen vorliegend nicht gerecht.

Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass das Gericht seine Feststellungen u.a. auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) pp. stütze. Aus den Urteilsgründen lässt sich indes schon nicht nachvollziehbar entnehmen, weshalb es nach Auffassung des Amtsgerichts bei vorliegen eines standardisierten Messverfahrens überhaupt einer Begutachtung durch einen messtechnischen Sachverständigen bedurfte. Es lässt sich aus den Urteilsgründen in keiner Weise entnehmen, zu welchen Beweisthema der Sachverständige gehört wurde. Darüber hinaus werden lediglich die Ausführungen des Sachverständigen wiedergegeben und ausgeführt, dass die Ausführungen nachvollziehbar seien. Eine Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen, ist indes den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

Hinsichtlich der Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einem standardisierten Messerverfahren führte der 1, Bußgeldsenat des Thüringer Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 04.11.2021, Az.: 1 Orbs 331 Ssßs 123/24 folgendes aus:

„Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem hier verwendeten Messgerät PoliScan Speed handelt es sich um ein · standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2019 2 Ss OWi 67/19 -, · OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2020 – III-1 RBs 255/19 -, jeweils in juris), so dass sich das Tatgericht in seinen Feststellungen grundsätzlich auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens, der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewährten Toleranz beschränken kann. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch die daran anknüpfende der Oberlandesgerichte zum standardisierten Messverfahren setzt eine datenbasierte jederzeitige nachträgliche Überprüfbarkeit der damit gewonnenen Messergebnisse als Bedingung für eine nachträgliche Beweisverwertung nicht voraus. Sie verlangt lediglich, dass sich der Tatrichter von dem ordnungsgemäßen Einsatz eines solchen Messgeräts überzeugt; eine Überprüfung, der Zuverlässigkeit des Messergebnisses ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.1993 4 StR 627/92 -, in juris). Das darin zum Ausdruck kommende Vertrauen in die Verlässlichkeit amtlicher Messungen mit standardisierten Messverfahren findet seine Rechtfertigung im gesetzlichen Messwesen, das die Messrichtigkeit und -beständigkeit gerade dann gewährleisten soll, wenn eine Messung nicht wiederholbar ist (vgl. Märtens/Wynands NZV 2019, 338). Die zu Geschwindigkeitsmessungen eingesetzten Messgerätetypen werden danach vor ihrem Inverkehrbringen auf verschiedenen qualitätssichernden Kontrollebenen, insbesondere aber durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) bzw. deren Konformitätsbewertungsstelle mittels eines gerätespezifischen Prüfprogramms unter Einbeziehung patent- und urheberrechtlich geschützter Herstellerinformationen eingehend unter anderem darauf geprüft, ob sie stets zuverlässige, die gesetzlichen Fehlergrenzen einhaltende Messergebnisse liefern (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2014 2 Ss-OWi 1041/14 -, in juris). Mit diesem mehrstufigen, aufwändigen Kontroll- und Überwachungssystem wird die Überprüfung und damit die Gewährleistung eines richtigen Messergebnisses von der Einzelfallmessung auf das Messgerät selbst . vorverlagert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2019 1 Rb 10 Ss 291/19 -, in juris). Hält das Messgerät bei dieser Überprüfung unter Berücksichtigung der Verwendungssituationen- alle Anforderungen bezüglich Messrichtigkeit und Messbeständigkeit ein, kann davon ausgegangen werden, dass es dies auch beim Einsatz unter gleichen Bedingungen leistet (vgl. · KG Berlin, Beschluss vom 05.04.2020 3 Ws (B) 64/20 -, juris). Die vorweggenommene Prüfung durch die PTB bietet in hohem Maß die Gewähr, dass es nur in einem Ausnahmefall zu einer Fehlmessung kommen kann. Das rechtfertigt eine geringere Kontrollmöglichkeit im jeweiligen Einzelfall einer Messung, ohne dass der Betroffene damit „auf Gedeih und Verderb der amtlichen Bestätigung der Zuverlässigkeit eines elektronischen Systems und der es steuernden Algorithmen ausgeliefert“ wäre (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 05.04.2020 3 Ws (8) 64/20 -, in juris).

Diesen Ausführungen schließt sich der 2. Senat für Bußgeldsachen vollumfänglich an, wobei es sich auch bei dem verwendeten Messgerät Traffipax TraffiStar S 330 um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 28.06.2023, Az.: 1 ORbs 351 SsRs 81/23).

Insoweit leidet das Urteil an einem durchgreifenden Darstellungsmangel , weil schon nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen sich das Amtsgericht Jena trotz des Vorliegens eines standardisiertes Messverfahrens überhaupt bemüßigt fühlte, die Messung einer sachverständigen Überprüfung zu unterziehen. Es wäre die Mitteilung erforderlich gewesen, aus welchem Grund und zu welchem konkreten Beweisthema überhaupt ein Sachverständigengutachten erholt wurde.

Nur in diesem Fall kann verlässlich beurteilt werden, ob der Tatrichter Anhaltspunkte für eine Fehlmessung hatte und ob diese durch die Beweisaufnahme in ausreichender Weise ausgeräumt werden konnten (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 06.10 .2017, Az. 3 Ss OWi 1420/17, juris, m.w.N.). Das angegriffene Urteil verhält sich weder zu etwaigen Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Messung und deren Ausräumung in der Beweisaufnahme noch teilt es mit, zu welchem konkreten Beweisthema das Gutachten eingeholt wurde.

Darüber hinaus durfte sich das Amtsgericht nicht damit begnügen, lediglich die Ergebnisse der sachverständigen Begutachtung mitzuteilen, weil dem Rechtsbeschwerdegericht allein mit diesen Angaben ohne zusätzliche Ausführungen wenigstens zu den wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Gutachtens eine Beurteilung seiner Schlüssigkeit und damit die rechtliche Nachprüfung des Urteils als Ergebnis einer gegenüber der sachverständigen Wertung selbständigen Urteilsfindung schon im Ansatz verwehrt ist.

b) Darüber hinaus durfte sich das Amtsgericht nicht damit begnügen, lediglich die Ergebnisse der sachverständigen Begutachtung mitzuteilen, weil dem Rechtsbeschwerdegericht allein mit diesen Angaben ohne zusätzliche Ausführungen wenigstens zu den wesentlichen Anknüpfungstat-sachen des Gutachtens eine Beurteilung seiner Schlüssigkeit und damit die rechtliche Nachprüfung des Urteils als Ergebnis einer gegenüber der sachverständigen Wertung selbständigen Urteilsfindung schon im Ansatz verwehrt ist.“