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Vollzug II: Anfechtung eines Überführungsersuchens, oder: Antrag auf gerichtliche Entscheidung?

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In der zweiten Entscheidung, dem BayObLG, Beschl. v. 15.04.2026 – 203 VAs 104/26, geht es um das richtige Rechtsmittel betrefffend die Anfechtung eines Überführungsersuchens.

Mit Schriftsatz seines Rechtsanwalts hat der Antragsteller, der derzeit in der JVA B. eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 5 Jahren und 2 Monaten verbüßt, nach § 23 EGGVG beantragt, die Verfügungen der Staatsanwaltschaft und den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft aufzuheben und der Staatsanwaltschaft aufzugeben, ihn aus der JVA B. zurück in die JVA T. verlegen zu lassen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die ursprüngliche Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ihn zur Strafverbüßung in die JVA T. einzuweisen, zutreffend gewesen wäre. Vor der Aufnahme in den Strafvollzug im Sommer 2024 hätte er seinen Lebensmittelpunkt von Bayern nach B. verlegt und dort seinen Wohnsitz genommen. Die nach seiner Aufnahme in den Strafvollzug von Seiten der Staatsanwaltschaft an die JVA T. gerichtete Verfügung  sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig und daher aufzuheben.

Dazu die Leitsätze des BayObLG:

1. Wendet sich ein Strafgefangener gegen seine Verlegung von einer JVA in eine andere, bestimmt sich die Anfechtungsmöglichkeit dieser Maßnahme nicht nach dem Zeitpunkt der Anfechtung, sondern danach, von welcher Behörde und auf welcher Grundlage die Entscheidung getroffen wurde.

2. Gegen die Einweisungsentscheidung der Staatsanwaltschaft ist nach der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollstrO der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet. Eine Einweisungsentscheidung der Staatsanwaltschaft durch den Strafgefangenen mit dem Ziel deren Abänderung ist auch noch nach dem Beginn des Strafvollzugs nach § 23 EGGVG anfechtbar.

3. Nach Beginn des Strafvollzugs in der von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde mittels ihrer Einweisungsverfügung bestimmten Justizvollzugsanstalt hat auch die Vollzugsbehörde ihre Zuständigkeit eigenständig zu prüfen. Kommt die Vollzugsbehörde zu dem Ergebnis, sie sei nach dem Vollzugsplan für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zuständig, veranlasst sie eigenverantwortlich von Amts wegen die Verlegung des bei ihr untergebrachten Verurteilten in die nach ihrer Beurteilung zuständige Anstalt. Diese Anordnung ist nach § 109 StVollzG anfechtbar.

4. Die Staatsanwaltschaft kann ihre ursprüngliche Einweisungsentscheidung nach den Rechtsgedanken von §§ 48, 49 VwVfG unter Beachtung des Vertrauensschutzes auch noch nach der Aufnahme des Verurteilten in den Strafvollzug aufheben oder abändern. Gegen diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist der Rechtsweg nach § 23 EGGVG eröffnet.

StPO III: Annahme von Schuldunfähigkeit im Urteil, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

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Und zu guter Letzt dann hier noch der BayObLG, Beschl. v. 09.02.2026 – 203 StRR 493/25 -, den ich schon einmal vorgestellt habe wegen der Ausführungen des BayObLG zur Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch im Falle einer in der Berufungsinstanz festgestellten Schuldunfähigkeit des Angeklagten.

Heute gibt es den Beschluss noch einmal, und zwar wegen der Ausführungen des BayObLG zu den Anforderungen an die Urteilsgründe bei Annahme der Schuldunfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) durch das Tatgericht. Das meint das BayObLG:

„2. Die Ausführungen des Landgerichts zu §§ 20, 21 StGB im Urteil sind allerdings lückenhaft und lassen die gebotene revisionsrechtliche Prüfung, ob die Berufungskammer am Ende ihrer Hauptverhandlung (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 203 StRR 481/22-, juris) rechtsfehlerfrei die von ihr als klärungsbedürftig erachtete Schuldfähigkeit des Angeklagten bejahen und demzufolge von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgehen durfte, nicht zu.

a) Ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, ist prinzipiell mehrstufig zu prüfen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2025 – 6 StR 583/24 –, juris Rn. 7). Für die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, muss in der Regel – notfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes – in einem ersten Schritt die Frage beantwortet werden, ob und gegebenenfalls welche relevante Störung beim Angeklagten vorlag. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob diese tatsächlich festgestellte Störung rechtlich unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Auf dieser Grundlage ist in einem dritten Schritt zu klären, ob sich eine von § 20 StGB erfasste Störung auf die Einsichts- oder auf die Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung in einem relevanten Ausmaß ausgewirkt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2024 – 5 StR 276/24 –, juris Rn. 11).

b) Für die Tatsachenbewertung ist das Gericht auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB und bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen.

c) Im Urteil unerlässlich ist die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr., vgl. BGH a.a.O. Rn. 12). Schließt sich der Tatrichter – wie hier – den Ausführungen eines Sachverständigen an, müssen dessen wesentlichen Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2021 – 1 StR 291/21 –, juris Rn. 16; Fischer a.a.O. § 20 Rn. 9d).

d) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, weil es über die erste Stufe der Prüfung nicht hinausgeht und lediglich eine Diagnose benennt. So mangelt es insbesondere an einer nachvollziehbaren Darlegung, in welcher Weise sich das angenommene Störungsbild – in Verbindung mit einer nach den Feststellungen zur Vorbehandlung und der aktuellen Diagnose nahe liegenden weiteren psychischen Erkrankung – auf den Angeklagten und seine Handlungsmöglichkeiten in den konkreten Tatsituationen ausgewirkt hat (vgl. zur Darstellungspflicht Senat, Beschluss vom 10. September 2024 – 203 StRR 326/24 –, juris Rn. 8 zu wahnhaften Störungen; BGH, Beschluss vom 2. August 2023 – 2 StR 234/23 –, juris zum Liebeswahn; KrehlGüntge in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 238 StGB Rn. 87 f. zur Schuldprüfung bei der Nachstellung). Die bloße Bezeichnung der Störung als Erotomanie (Liebeswahn), also einer wahnhaften Störung, die in der Regel in Verbindung mit weiteren psychischen Erkrankungen auftritt, genügt nicht.

Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung. Die neue Strafkammer wird mit Hilfe eines Sachverständigen prüfen, ob der Angeklagte im Tatzeitraum an einer Störung litt, die rechtlich unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist, und wenn ja, unter welches der Merkmale. Anschließend wäre zu klären, ob sich die Störung auf die Einsichts- oder auf die Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung in einem relevanten Ausmaß ausgewirkt hat.“

VerkehrsR II: Fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr, oder: Mitverschulden des alkoholisierten Getöteten

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Und dann stelle ich im zweiten Posting den BayObLG, Beschl. v. 07.05.2026 – 206 StRR 105/26 – vor.

Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen einer fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr. Er hat dagegen Revision eingelegt, die das BayObLG verworfen hat. Es merkt alllerdings an:

„Die Ausführungen der Revision geben lediglich Anlass zu folgenden Anmerkungen:

1. Die Revision beanstandet, dass der Grad der Alkoholisierung des Getöteten zum Unfallzeitpunkt und eine daraus folgende Reaktionsverzögerung nicht „methodisch sauber“ ermittelt worden seien. Auf die Auffassung, es handle sich dabei um eine „entscheidungserhebliche Kernfrage des Falles“ (Schriftsatz vom 27. April 2026, S. 1), stützt sie die erhobene Aufklärungsrüge. Der Senat hatte, unabhängig von der Verfahrensrüge – die aus den zutreffenden Gründen des Zuschreibens der Generalstaatsanwaltschaft unzulässig ist -, die Frage auch auf die Sachrüge hin zu prüfen. Ein Rechtsfehler des angegriffenen Urteils hat sich dabei nicht gezeigt.

a) Für den Schuldspruch ist die Frage, ob und in welchem Umfang die Blutalkoholkonzentration bei dem Getöteten (noch) höher lag als der vom Landgericht zugunsten des Angeklagten zugrunde gelegte Wert von „maximal ca. 1,31 Promille“ (UA S. 6), sowie eine etwaige hieraus folgende Reaktionsverzögerung seitens des Unfallopfers entgegen der Auffassung der Revision (Schriftsatz vom 27. April 2026, S. 2) ohne jede Bedeutung.

Ein Mitverschulden des Geschädigten kann die Vorhersehbarkeit eines Unfalls für den Täter lediglich unter ganz besonderen Umständen ausschließen. Dies kommt in Betracht, wenn der Geschädigte sich gänzlich vernunftwidrig oder in einer außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Weise verhalten hat, wobei es hierfür auf den Zeitpunkt bei Eintritt der kritischen Verkehrssituation ankommt (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2019, 4 RVs 65/19, NJW 2019, 2868). Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier ersichtlich auszuschließen. Nach den weiteren Urteilsfeststellungen zum Fahrverhalten des Angeklagten (Straßenverlauf, Sichtweiten, gefahrene Geschwindigkeiten u.a.), die von der Revision im Übrigen nicht angegriffen werden, kann weder an dem grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen falschen Überholen und dessen Ursächlichkeit für den Zusammenstoß, noch an der zumindest fahrlässigen Herbeiführung des tödlichen Ausgangs auch nur der geringste Zweifel bestehen. Der – von der Revision angefochtene – Schuldspruch hat Bestand.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Umstand, dass das Landgericht wie das Erstgericht lediglich von der Verwirklichung des (doppelten) Fahrlässigkeitstatbestandes des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB ausgegangen ist und nicht erörtert hat, ob eine zumindest bedingt vorsätzliche Gefahrverursachung sowie zumindest bedingt vorsätzliches grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Falschüberholen anzunehmen ist, obwohl sich diese Erörterung nach der festgestellten Fahrweise des Angeklagten aufdrängen musste, beschwert den Angeklagten nicht.“

Wegen der Strafzumessungsfragen komme ich auf die Entscheidung noch einmal zurück.

Btw: Das BayObLg verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO, macht dann aber unter dem Stichtwort „Anmerkungen“ lange Ausführungen. Wie war das noch mit dem „offensichtlich unbegründet“?

Durchsuchung III: Durchsuchung eines Transgender, oder: Personenstandseintrag nicht maßgeblich

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Im dritten Posting geht es dann um den BayObLG, Beschl. v. 13.04.2026 -204 StObWs 156/26. Der befasst sich mit einer Durchsuchung im Strafvollzug. So weit, so gut – und so weit nichts Besonderes. Das Besondere an der Entscheidung ist, dass es sich bei der durchsuchten Person um einen als Mann geborenen Strafgefangenen gehandelt hat, die noch die primären Geschlechtsmerkmale eines Mannes aufweist und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild dem männlichen Geschlecht zuzuordnen ist, die nach dem amtlichen Personenstandseintrag jedoch weiblich ist. Die Durchsuchung ist durch einen männlichen Beamten durchgeführt worden. U.a. das wird beanstandet. Das BayObLG sieht insoweit aber keine Probleme.

Ich stelle hier nur die Leitsätze zu der Entscheidung vor, Rest bitte selbst lesen:

1. Der Justizvollzugsanstalt steht bezüglich der unbestimmten Rechtsbegriffe „Persönlichkeit“ und „Bedürfnisse“ ein Beurteilungsspielraum und bezüglich ihrer Entscheidung, welche Person die Durchsuchung der Strafgefangenen durchführt, unter der gebotenen Berücksichtigung des Schutzes der geschlechtlichen Identität eines Menschen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, eines etwaigen besonderen Schutzbedarfs und des Schamgefühls im Einzelfall ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbares Ermessen zu.

2. Die Justizvollzugsanstalt trifft die Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aufgrund ihrer Sachnähe unter Einbeziehung der Erkenntnisse des ärztlichen, psychologischen und sozialpädagogischen Dienstes und weiterer Faktoren, etwa das geschlechtliche Zugehörigkeitsempfinden sowie bereits vorgenommene geschlechtsangleichende Maßnahmen.

StGB II: Zerstörung einer Arrestzelle durch Brand, oder: Mehrtägiger „Aufenthalt“ –> Wohnung

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Im zweiten Posting kommt dann etwas aus Bayern, und zwar der BayObLG, Beschl. v. 09.02.2026 – 203 StRR 30/26 – zur Zerstörung einer Arrestzelle in einer Haftanstalt, in der ein mehrtägiger Arrest vollstreckt wird, infolge Brandlegung. Dazu das BayObLG:

„1. Nach den Feststellungen setzte der Angeklagte am 25. Oktober 2023 in seiner Arrestzelle in der Justizvollzugsanstalt S. Bücher und anderes in Brand. Das Feuer breitete sich aus. Ein Justizvollzugsbeamter erlitt bei der Rettung des Angeklagten eine Rötung des Gesichts und der Augen und war zwei Tage arbeitsunfähig krank. Die Arrestzelle wurde infolge der hitzebedingten Putz- und Fliesenabplatzungen und der Zerstörung des Inventars unbewohnbar und bedurfte einer Sanierung.

2. Das Landgericht ist zutreffend von einer Strafbarkeit nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen. Der näheren Erörterung bedarf in Ergänzung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München lediglich folgendes:

a) § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst Räumlichkeiten, die der Wohnung von Menschen dienen. Der Wohnung dient eine Räumlichkeit, wenn sie jedenfalls vorübergehend den tatsächlichen Mittelpunkt der (privaten) Lebensführung mindestens einer Person bildet (Valerius in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 306a StGB Rn. 11 m.w.N.). Nicht erforderlich ist, dass die Räumlichkeit den einzigen Lebensmittelpunkt ihres Bewohners darstellt (Valerius a.a.O. Rn. 11). Auch wenn der Raum nur zeitweilig zum Wohnen benutzt werden soll, wie etwa ein Ferienhaus, schließt dies den Tatbestand nicht aus (Valerius a.a.O. Rn. 14). Wohnen setzt aber angesichts des systematischen Verhältnisses zu Abs. 1 Nr. 3 der Vorschrift mehr als einen bloßen Aufenthalt voraus. Ob eine Räumlichkeit der Wohnung von Menschen dient und nicht nur dem zeitweisen Aufenthalt, richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung zum Zeitpunkt der Tat (Valerius a.a.O. Rn. 12 m.w.N.), so dass ein Auszug des alleine Berechtigten den Wohncharakter aufheben kann.

b) Ein Gebäude ist im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wird oder wenn einzelne seiner Bestandteile, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, vernichtet werden. Das ist zum einen dann gegeben, wenn durch die Brandlegung das Gebäude im Ganzen zumindest einzelne von mehreren seiner Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, etwa indem ein oder mehrere Zimmer eines Wohnhauses unbewohnbar werden und hierdurch dessen Nutzung zum Zweck des Aufenthalts, der Nahrungsversorgung und des Schlafens insgesamt in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Zum anderen liegt eine teilweise Zerstörung auch dann vor, wenn ein wesentlicher, funktionell selbständiger Teil des Tatobjekts zerstört wird, etwa indem eine Wohnung als „Untereinheit“ eines Mehrfamilienhauses für beträchtliche Zeit für Wohnzwecke ungeeignet wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. September 2017 – 3 StR 362/17 –, juris Rn. 27; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 3 StR 392/19 –, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – 4 StR 447/23 –, juris Rn. 6).

c) Wird in einem gemischt genutzten Gebäude ein Brand gelegt und kann das Gebäude im Ganzen seine Zweckbestimmung weiter erfüllen, setzt die Tatbestandsvariante der vollständigen oder teilweisen Zerstörung durch Brandlegung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB eine unmittelbar oder mittelbar durch die Brandlegung hervorgerufene Einwirkung auf die Sachsubstanz einer selbständigen Wohneinheit voraus (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2018 – 3 StR 13/18 –, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 5. September 2017 – 5 StR 222/17 –, juris). Nach der Rechtsprechung ist für eine selbstständige, zum Wohnen bestimmte „Untereinheit“ einer Unterkunft bezeichnend, dass sie als abgeschlossener Raum einer Person unabhängig von der Ausstattung im Einzelnen zur persönlichen Nutzung zur Verfügung steht und für eine gewisse Zeit zumindest zum Zweck des Aufenthalts und des Schlafens dient (BGH, Beschluss vom 14. November 2019 – 3 StR 408/19 –, juris Rn. 11 zum Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft). Die Nutzung als Wohnung – auch einer Untereinheit – wird außer durch die Gebrauchsdauer nicht zuletzt durch regelmäßige Übernachtungen, die Zubereitung von Speisen, das Unterbringen persönlicher Gegenstände sowie die Erreichbarkeit indiziert (BGH, Urteil vom 21. September 2011 – 1 StR 95/11 –, juris Rn. 8; Valerius a.a.O. Rn. 11; MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, StGB § 306a Rn. 12; Fischer/Lutz in Fischer, StGB, 73. Aufl., § 306a Rn. 4).

d) Danach erfüllt die Unterbringung in einer Arrestzelle, in der ein Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt durchgehend eingeschlossen mehrere Tage und Nächte zur Disziplinierung verbringt, in der er schläft, sich pflegt und verpflegt, seine Kleidung und notwendige Utensilien, hier etwa die in Brand gesteckten Bücher, aufbewahrt und in der er zuverlässig erreichbar ist, abweichend etwa zu einer Unterbringung eines Patienten in einem nicht abgeschlossenen Patientenzimmer eines Klinikgebäudes, wenn nach den Feststellungen Aufenthalt, Nahrungsversorgung, Schlafen und Heilung substantiell von der Nutzung weiterer Gebäudeteile abhängig waren (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2017 – 3 StR 362/17 –, juris Rn. 28; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 3 StR 392/19 –, juris Rn. 10), die Kriterien der Rechtsprechung an eine Wohnnutzung (vgl. zu Zelten und Wohnwägen Valerius a.a.O. Rn. 9, 10 m.w.N.; zu einem Wohnmobil BGH, Beschluss vom 1. April 2010 – 3 StR 456/09 –, juris; zu einer Flüchtlingsunterkunft BGH, Beschluss vom 14. November 2019 – 3 StR 408/19 –, juris Rn. 10 ff.). Dass die Nutzung durch staatliche Gewalt erzwungen ist, stellt das nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilende Wohnen nicht in Frage (Radtke a.a.O. Rn. 11; Hilgendorf/Kudlich/Valerius in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, 1. Aufl. 2020, Band 5, 11. Abschn. § 44 C II 2 c Rn. 48). Den Feststellungen zum Schaden lässt sich zudem hinreichend entnehmen, dass der Arrestraum infolge des Brandes für beträchtliche Zeit nicht mehr genutzt werden konnte. Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine nicht nur unerhebliche Zeit; eine erhebliche Verrußung würde genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2020 ? 4 StR 626/19-, juris Rn. 6).

e) Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass auch der Verbrechenstatbestand von § 306a Abs. 2 StGB erfüllt ist. Dem Täter sind als Verwirklichung der gerade mit einem Brand eines Gebäudes typischerweise einhergehenden Gefahr grundsätzlich auch Gesundheitsschädigungen zuzurechnen, die sich eine anwesende oder hinzukommende Person bei Rettungsmaßnahmen oder Löschversuchen zuzieht (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2023 – 203 StRR 212/23 –, juris Rn. 8).“