Schlagwortarchiv: BayObLG

Strafe III: Richtige Bemessung der Geldstrafe, oder: Feststellung zur Tagessatzhöhe

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Und zum Tagesschluss gibt es im dritten Postin nur noch eine Entscheidung, und zwar den BayObLG, Beschl. v. 11.08.2026 – 206 StRR 211/26 – zur richtigen Ermittlung/Bemessung der Tagessatzhöhe bei der Verhängung einer Geldstrafe. Dazu führt das BayObLG aus:

„2. Begründet ist die Revision hingegen zunächst, soweit die Höhe eines Tagessatzes der verhängten Gesamtgeldstrafe betroffen ist.

a) Zwar ist die Bestimmung der Höhe eines Tagessatzes Teil der Strafzumessung (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.1977, 5 StR 30/77, NJW 1977, 1459, 1460; s. auch BGH, Beschluss vom 25.04.2017, 1 StR 147/17, BeckRS 2017, 114006, Rdn. 7ff., und Senat, Beschluss vom 27.05.2024, 206 StRR 164/24, BeckRS 2024, 13009, Rdn. 16ff.). Welche Umstände das Tatgericht dabei zu berücksichtigen und welches Gewicht es bestimmten Umständen beizumessen hat, sagen weder das Gesetz noch ist das Aufgabe der Revisionsgerichte (BGH vom 28.06.1977 aaO). Letztere haben nur nachzuprüfen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ausreichend festgestellt und in rechtsfehlerfreier Weise berücksichtigt sind; die Wertung des Tatrichters hat das Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Vorliegend hat das Berufungsgericht allerdings nicht offengelegt, auf welchen tatsächlichen Grundlagen seine Schätzung beruht und schon nicht ausgeführt, in welcher Höhe der Angeklagte Bürgergeld bezieht (UA S. 2) noch ggf. weitere Feststellungen zu seinen Vermögensverhältnissen und etwa bestehenden Unterhaltsverpflichtungen getroffen.

b) Diese erforderlichen weiteren Feststellungen und eine darauf beruhende tatrichterliche Schätzung der Höhe des berücksichtigungsfähigen Einkommens des Angeklagten kann der Senat nicht selbst vornehmen, so dass ihm eine eigene Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1 StPO verwehrt ist. Bei der hier allein erhobenen Sachrüge ist Entscheidungsgrundlage des Senats allein die Urteilsurkunde (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 337 Rdn. 22 m. w. N.), so dass weder auf das Hauptverhandlungsprotokoll noch den sonstigen Akteninhalt zurückgegriffen werden kann.

Ablehnung III: Ablehnung im Strafvollzugsverfahren, oder: Anfechtung nur mit der Hauptsacheentscheidung

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Und dann habe ich noch den BayObLG, Beschl. v. 14.04.2026 – 203 StObWs 85/26 – zur Ablehnung im Strafvollzugsverfahren.

Die Antragstellerin verbüßt Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt K. Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26.06.2025 wendete sie sich gegen die von der Antragsgegnerin erhaltene Haftübersicht und beantragte die gerichtliche Überprüfung der Strafzeitberechnung. n ihrer Stellungnahme vom 10.09.2025 hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen die Strafzeitberechnung gegenüber der Vollstreckungsbehörde zu erheben seien.

Mit Verfügung vom 12.09.2025, ausgeführt am 15.09.2025, verfügte Richterin am Landgericht A. die Zuleitung der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt an die Strafgefangene mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis 08.10.2025 und der Frage, ob der Antrag vom 26.06.2025 an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden solle.

Mit Schreiben vom 18.09.2025 stellte die Antragstellerin einen Befangenheitsantrag gegenüber Richterin am Landgericht A. Aus dem Schreiben vom 15.09.2025 sei ersichtlich, dass sie ihre Amtsermittlungspflicht nicht ausüben werde. Sie habe den Antrag vom 26.06.2025 weder gelesen, noch verstanden. Nachdem die Justizvollzugsanstalt die Vollstreckungssituation als unklar einstufe, sei nicht ersichtlich, an welchem Tag die Antragstellerin entlassen werde.

Mit Beschluss vom 29.09.2025 wies die Strafvollstreckungskammer den Befangenheitsantrag als unzulässig zurück. Mit Verfügung vom 24.11.2025 erläuterte die Strafvollstreckungskammer die gemäß § 458 StPO vorgesehene Vorgehensweise zur Überprüfung einer Strafzeitberechnung und regte erneut die Weiterleitung des Antrags an die Staatsanwaltschaft Osnabrück an. Dem trat die Strafgefangene mit Schreiben vom 03.12.2025 entgegen. Sie stellte nunmehr den Verpflichtungsantrag, dass die Antragsgegnerin sie am 20.08.2027 entlassen müsse und den Feststellungsantrag, dass die Freiheitsstrafe am 20.08.2027 beendet sei. Die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 09.12.2025, zugestellt am 16.12.2025, als unzulässig zurück, da es sich bei der Strafzeitberechnung um keine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs handele.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde und ihrer Rechtsbeschwerde vom 08.01.2026 wendet sich die Strafgefangene gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches und die Entscheidung in der Sache.

Ohne Erfolg. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

1. Die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuches gegenüber einer erkennenden Richterin i.S.v. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO kann nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung angefochten werden.

2. Dem Rechtsbeschwerdegericht liegt mit der Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StVollzG, dass der Beschluss von einer ausgeschlossenen Richterin erlassen worden sei, der Sache nach eine Beschwerde nach § 28 Abs. 2 StPO vor, die in das Rechtsbeschwerdeverfahren verlagert ist, so dass die hier erhobene Rüge Teil der Rechtsbeschwerdeentscheidung wird.

3. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft die ergangene Entscheidung nicht nach revisionsrechtlichen Maßstäben, sondern entscheidet in der Sache selbst nach Beschwerdegrundsätzen gemäß § 309 Abs. 2 StPO analog. Aus § 28 Abs. 2 S. 2 StPO folgt für die Ablehnungsrüge jedoch, dass die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs in der Form geltend zu machen ist, die für das gegen die angegriffene Hauptsacheentscheidung einzulegende Rechtsmittel gilt. Danach müssen im revisionsähnlich ausgestalteten Verfahren der Rechtsbeschwerde zur Begründung der als Verfahrensrüge zu behandelnden Beschwerde die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

4. Bei der Strafzeitberechnung handelt es sich um keine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs i.S.v. § 109 StVollzG. Die Strafzeitberechnung ist stattdessen Aufgabe der Vollstreckungsbehörde.

Antrag II: Anordnung der gefesselten Vorführung, oder: Maßnahme der Sitzungspolizei nach § 176 GVG

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Als zweite Entscheidung heute dann der BayObLG, Beschl. v. 08.04.2026 – 203 VAs 67/26. Folgender Sachverhalt.

Die Antragstellerin ist als Strafgefangene im geschlossenen Vollzug inhaftiert. Sie begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Richterin vom 19.01.2026 in einem beim AG geführten Zivilverfahren, sie während der Verhandlung in Anwesenheit von zwei Polizeibeamten mit Handschellen zu fesseln. Das BayObLG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen:

„Der Antrag ist, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, mangels Statthaftigkeit unzulässig. Die von der Antragstellerin zur gerichtlichen Überprüfung unterbreitete Anordnung der Vorsitzenden des Zivilgerichts stellt keinen nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbaren Justizverwaltungsakt dar.

a) Justizverwaltungsakte im Sinne von §§ 23 ff. EGGVG sind nach der gesetzlichen Definition in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden. Akte der Rechtsprechung werden nicht erfasst.

b) Die in der Antragsschrift geschilderte richterliche Anordnung, dass der aus dem Strafvollzug vorgeführten Antragstellerin während der Verhandlung einer Zivilsache Handfesseln anzulegen seien, stellt sich ungeachtet der Rolle der Betroffenen im Verfahren als Maßnahme der Sitzungspolizei nach § 176 GVG dar (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 8. März 2016 – 1 Ws 28/16 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Januar 2024 – 12 OB 5/24 –, juris; BFH, Beschluss vom 10. August 2023 – X B 136/22 –, juris Rn. 21; Nagel, NStZ 2001, 233, 234; Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, GVG § 176 Rn. 27; zur Anordnungsbefugnis BeckOK Strafvollzug Bund/Brockhaus/Barisch, 29. Ed. 1.2.2026, StVollzG § 90 Rn. 12). Sie ist damit Ausfluss unabhängiger richterlicher Rechtsprechungsgewalt (Nagel a.a.O.) mit der Folge, dass die Anordnung der Fesselung während der mündlichen Verhandlung nach gefestigter Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nicht nach § 23 EGGVG anfechtbar ist (vgl. die Nachweise bei MüKoStPO/Kulhanek, 2. Aufl. 2025, GVG § 176 Rn. 55; BeckOK GVG/Allgayer, 30. Ed. 15.8.2025, GVG § 176 Rn. 23; im Erg. auch Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, GVG § 176 Rn. 48 und Anders/Gehle/Becker, 84. Aufl. 2026, GVG § 176 Rn. 14). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juli 1991 (1 VAs 15/90). Denn dieser Entscheidung lag eine Anordnung von Beamten des Justizwachtmeisterdienstes eines Gerichts bezogen auf den Zugang zum und den Aufenthalt im Justizgebäude im Rahmen des Hausrechts der Justizverwaltung, demzufolge keine Verfügung eines Richters im Rahmen der Sitzungspolizei zugrunde.

IV.

Eine Abgabe der Sache nach dem Rechtsgedanken von § 17a Abs. 2 GVG wegen einer Subsidiarität des Rechtswegs (§ 23 Abs. 3 EGGVG) an die für Entscheidungen nach §§ 109 ff. StVollzG zuständige Strafvollstreckungskammer ist nicht veranlasst. Denn die Antragstellerin hat den Streitgegenstand in der Antragsschrift eindeutig dahingehend bestimmt, dass sie nicht eine Anordnung der Justizvollzugsanstalt nach Art. 96, 98, 99 BayStVollzG zur Gestaltung der Ausführung, sondern die Anordnung der Vorsitzenden beanstandet. Eine Abgabe an das Zivilgericht kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine Beschwerdemöglichkeit nach § 181 GVG ist gegen eine Fesselungsanordnung nicht eröffnet. Die Zivilprozessordnung sieht in § 567 ZPO gegen eine (Fesselungs-) Anordnung eines Vorsitzenden in der Verhandlung – insoweit abweichend zur Strafprozessordnung nach § 304 StPO grundsätzlich keine Beschwerdemöglichkeit zu einem höheren Gericht vor (Lückemann in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 176 GVG Rn. 9; MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 176 Rn. 22; ausführlich gegen eine beliebige Erweiterung des Katalogs der ausnahmsweise anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 1 Ws 313/20 –, juris Rn. 39; anders Barczak, NJ 2015, 360, 364, der sich für eine richterrechtliche Zulassung der Beschwerde in allen Prozessordnungen ausspricht). Die im zivilrechtlichen Verfahrensrecht nicht endgültig geklärte Frage, ob § 140 ZPO in der Verhandlung bei Kollegialgerichten eine Anrufung des Gerichts in analoger Anwendung gestatten könnte, spielt im Antragsverfahren nach § 23 EGGVG keine Rolle.“

Antrag I: Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, oder: Antrag nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO

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Und dann geht es in die 38. KW mit zwei Entscheidungen des BayObLG zum richtigen Rechtsmittel bzw. zum richtigen Antrag.

Ich starte mit dem BayObLG, Beschl. v. 22.06.2026 – 203 VAs 217/26 – zum richtigen Rechtsmittel bei der staatsanwaltschaftlichen Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung. Da sagt das BayObLG: Dagegen ist nicht der Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG zu richten, sondern der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO:

„Das Verfahren ist wegen vorrangiger Zuständigkeit des Ermittlungsrichters zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Coburg – Ermittlungsrichter – abzugeben. Die vom Antragsteller begehrte Vorlage an den Bundesgerichtshof ist nicht veranlasst.

1. Entgegen der Rechtsansicht der Generalstaatsanwaltschaft unterliegen auch staatsanwaltschaftliche Ermittlungshandlungen der gerichtlichen Überprüfung. Die Anfechtung der staatsanwaltschaftlichen Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im Ermittlungsverfahren nach § 131a Abs. 1 und Abs. 5 StPO erfolgt nach überwiegender Auffassung von Literatur und Rechtsprechung, der sich der Strafsenat aus Gründen der Sachnähe anschließt, nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog (Gless in Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 131 StPO Rn. 30 und § 131a Rn. 12; BeckOK StPO/Niesler, 59. Ed. 1.1.2026, StPO § 131 Rn. 11 und § 131a Rn. 6; MüKoStPO/Gerhold, 2. Aufl. 2023, StPO § 131a Rn. 12; HK-GS/Christian Laue, 5. Aufl. 2022, StPO § 131a Rn. 4; KK-StPO/Glaser, 9. Aufl. 2023, StPO § 131 Rn. 20; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 131 Rn. 7; Paeffgen in SK-StPO, 6. Aufl., § 131a Rn. 11, zu den Bedenken § 131 Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. September 2018 – 2 VAs 36/18 –, juris Rn. 7 m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 16. April 2009 – 2 VAs 3/09 –, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. September 2006 – 2 VAs 3/06 –, juris).

2. Auch nach der Beendigung der Maßnahme ist die Vorschrift von § 98 Abs. 2 S. 2 StPO auf eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erledigten Eingriffsmaßnahme anzuwenden (Köhler in Schmitt/Köhler a.a.O. § 98 Rn. 23; Gerhold a.a.O. § 131a Rn. 12; Glaser a.a.O. § 131 Rn. 20; Gless a.a.O. § 131 StPO Rn. 30; Paeffgen a.a.O. § 131 Rn. 14), soweit, was das zuständige Gericht zu prüfen hat, für die Feststellung der Rechtswidrigkeit ein Rechtsschutzinteresse besteht (so BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 – StB 32/24 –, juris zur Durchsuchung; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1998 – 5 AR (VS) 2/98 –, BGHSt 44, 265-275; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1999 – StB 7/99 und StB 8/99, NJW 2000, 84, 85).

3. . Die anderweitige Rechtsschutzmöglichkeit versperrt den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG. Der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG hat nach § 23 Abs. 3 EGGVG grundsätzlich subsidiären Charakter. Ist die Zuständigkeit eines ordentlichen Gerichts zur Nachprüfung des Handelns einer Justizbehörde bereits nach einer anderen Vorschrift eröffnet, ist für die Anwendung von §§ 23 ff. EGGVG kein Raum. Da die Strafprozessordnung mit der analogen Anwendbarkeit der Vorschrift von § 98 Abs. 2 S. 2 StPO einen sachnahen und zweckmäßigen Rechtsbehelf zur Verfügung stellt (vgl. zu diesem Aspekt Gerson in Löwe-Rosenberg, GVG; EGGVG, 27. Auflage 2022, § 23 GVGEG Rn. 93 m.w.N.) und das Rechtsschutzsystem eine Art. 19 Abs. 4 GG genügende Überprüfung des staatsanwaltschaftlichen Handelns gewährleistet, bedarf es insoweit keines Rückgriffs auf § 23 EGGVG.

4. Gleichwohl ist der Antrag nicht als unzulässig zu verwerfen. Da für die vom Antragsteller begehrte nachträgliche Überprüfung der in deren Ermittlungsverfahren 211 Js 2858/23 durch die Staatsanwaltschaft Coburg angeordneten Fahndungsmaßnahme nach § 131a Abs. 1 StPO, § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog, § 98 Abs. 2 S. 3, § 162 StPO vorrangig (§ 23 Abs. 3 EGGVG) der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Coburg zuständig ist, ist das Verfahren nach dem Rechtsgedanken von § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht abzugeben. Der Verfügung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Oktober 2025 im AR – Verfahren 1 AR 64/25 kommt keine bindende Wirkung zu. Eines förmlichen Beschlusses nach § 17a Abs. 2 GVG bedarf es innerhalb des Rechtsweges der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 203 VAs 120/23 -, juris Rn. 3 m.w.N.).“

Vollzug I: Telefonieren mit dem Strafgefangenen, oder: Telefonat des Gefangenen mit dem Verteidiger

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Ich stelle heute dann drei Entscheidungen zum/aus dem Strafvollzug vor-

Den Starter macht der BayObLG, Beschl. v. 16.06.2026 – 203 StObWs 358/26 – zum Telefonieren mit dem Gefangenen. Der Gefangene befindet sich im Strafvollzug. Seinen Antrag auf die Genehmigung eines Telefonats mit seinem mandatierten Verteidiger zur Besprechung der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug hat die JVA abgelehnt. Außerordentliche Telefonate würden nur nach einer vom Strafgefangenen nicht belegten Dringlichkeit gewährt. Die Strafvollstreckungskammer hat dann auf Antrag des Gefangenen festgestellt, dass die Verweigerung eines Telefonats mit dem Verteidiger am 14. und 15.01.2026 rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Anstalt keinen Nachweis einer besonderen Dringlichkeit fordern durfte.

Hiergegen hat die Leitung der Justizvollzugsanstalt Rechtsbeschwerde eingelegt. Die hatte keinen Erfolg: Die Verfahrensrüge war unzulässig, weil nicht ausreichend begründet, und die Sachrüge war unbegründet:

„2. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.

a) Art. 35 Abs. 1 S. 1 BayStVollzG bestimmt, dass Gefangenen nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung, der räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt sowie der Belange des Opferschutzes, gestattet werden kann, Telefongespräche zu führen. Auch nach der Neufassung der Norm hat der Gefangene zwar keinen Anspruch auf das Führen eines Telefonats, jedoch einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Des Nachweises einer besonderen Dringlichkeit bedarf es insoweit nicht. Dies gilt auch für ein Telefongespräch mit dem Verteidiger, wobei im Einzelfall das Ermessen für den Fall eines Telefonkontakts mit dem Verteidiger auch auf Null reduziert sein kann (BayObLG, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 204 StObWs 102/20 –, juris; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 24. Ed. 1.4.2026, BayStVollzG Art. 35 Rn. 2).

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundrechtsrelevanz des telefonischen Kontakts eines Beschuldigten mit seinem Verteidiger (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 7. März 2012 – 2 BvR 988/10 -, juris Rn. 30?ff.) und dem in Art. 5 Abs. 1 BayStVollzG normierten Angleichungsgrundsatz (auch in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 BayStVollzG) ist mittlerweile anerkannt, dass die Justizvollzugsanstalt Telefongespräche des Gefangenen mit seinem Verteidiger oder mit seinem Rechtsanwalt zum Zwecke der Besprechung einer ihn betreffenden Rechtssache in der Regel zu ermöglichen hat (vgl. Dessecker/Schwind in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2020, 9. Kapitel Interne Kontakte zur Außenwelt D Rn 4; Knauer in Feest/Lesting/Lindemann a.a.O. Teil II § 30 LandesR Rn 15; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier, StVollzG, 13. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 100; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 3. Dezember 2013 – 2 BvR 2299/13 –, juris Rn. 24 zum Aspekt des fairen Verfahrens; zur Thematik auch OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Dezember 2002 – 2 Ws 858/02 –, StraFo 2003, 103 f., zitiert nach juris).

c) Danach waren die Versagung der Bewilligung des vom Beschwerdeführer unter Angabe eines plausiblen, nicht beliebig aufschiebbaren Zwecks beantragten Telefongespräches mit der Begründung einer fehlenden Dringlichkeit und der Verweis auf die Nutzung des Telefonkontingents gemessen an § 115 Abs. 5 StVollzG ermessensfehlerhaft. Die Entscheidung der Vollzugsanstalt hat das Bedürfnis des Gefangenen, sich telefonisch in einer vollzugsrelevanten Angelegenheit zeitnah rechtlich beraten zu lassen, nicht berücksichtigt und zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Beschränkung des Verkehrs des Strafgefangenen mit einem für ihn in Angelegenheiten des Strafvollzugs mandatierten Rechtsanwalt geführt. Dass die Sicherheit und Ordnung oder die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt der Genehmigung im konkreten Fall entgegengestanden hätten, hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert vorgetragen.

d) An einem Feststellungsinteresse des Strafgefangenen hat der Senat bereits wegen einer Wiederholungsgefahr keinen Zweifel.“