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Pflichti III: Aufgabe des Pflichti und Rechtsmittel, oder: Ausländer, Rückwirkung und mehrere Verteidiger

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Und dann habe ich hier noch einige Pflichtverteidigungsentscheidungen aus der Instanz, und zwar vom BayObLG bis zum AG. Ich stelle, da die Fragen alle schon behandelt sind, aber jeweils nur die Leitsätze vor, und zwar:

Es ist nicht die Aufgabe eines Pflichtverteidigers, die Wahrnehmung des Gerichtstermins einer unter Betreuung stehenden Angeklagten sicher zu stellen.

1. Zwar ist ein Angeklagter durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche im Regelfall nicht beschwert, weshalb er diese grundsätzlich nicht anfechten kann. Dies gilt auch für den Fall der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers. Die Beschwerde ist aber ausnahmsweise statthaft, wenn sich der Angeklagte dagegen wendet, dass neben einem Wahlverteidiger gegen seinen Willen ein Pflichtverteidiger bestellt oder dieser nicht entpflichtet wird.

2. § 305 Satz 1 StPO steht der Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Gerichts über die Bestellung oder Entpflichtung eines Pflichtverteidigers nicht entgegen.

3. Die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers neben einem oder mehreren Wahlverteidigern ist nur zulässig ist, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 144 Abs. 1 StPO). Für die Beiordnung muss ein unabwendbares Bedürfnis bestehen.

1. Die Rücknahme der Bestellung eines Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger setzt im Grundsatz voraus, dass der Wahlverteidiger zum Zeitpunkt der Rücknahme der Bestellung noch mandatiert ist sowie dauerhaft und nicht nur punktuell zur Übernahme der Verteidigung des Angeklagten bereit und in der Lage ist.

2. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht nach § 143a Abs. 1 StPO aufzuheben, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird.

Allein ein Analphabetismus des Angeklagten als auch unzureichende Deutschkenntnisse rechtfertigen nicht grundsätzlich die Annahme, dass der Angeklagte unfähig sein könnte, sich gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe selbst zu verteidigen. Zwar kann bei ausländischen Angeklagten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine Beiordnung gem. § 140 Abs. 2 StPO in Betracht kommen. Dies setzt aber voraus, dass der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist, die unter Heranziehung eines Dolmetschers nicht ohne weiteres ausräumbar erscheinen.

Der Beschuldigte, der dies selbst nicht beantragt hat, kann sich gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu eigenen Gunsten mangels Beschwer regelmäßig nicht mit der sofortigen Beschwerde wehren. Das gilt auch, wenn sich ein die Beschwer tragender Grund insbesondere nicht aus dem Beiordnungsantrag der Staatsanwaltschaft noch aus dem Beschluss des Amtsgerichts ergibt.

1. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorgelegen haben.

2. Unverzüglich im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO bedeutet, dass die Pflichtverteidigerbestellung zwar nicht sofort, aber so bald wie möglich ohne schuldhaftes Zögern, d. h. ohne sachlich nicht begründete Verzögerung erfolgen muss. Das Kriterium der Unverzüglichkeit ist in der Regel unter Berücksichtigung einer Prüfungs- und Überlegungsfrist von drei Wochen gewahrt ist.

3. Die Ausnahmevorschrift des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Fälle der antragsunabhängigen Beiordnung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO, nicht aber die Beiordnung auf Antrag gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO.

M.E. passt alles. Nur mit der Entscheidung des LG Münster habe ich Probleme. M.E. hätte aufgrund einer Gesamtschau der Umstände beigeordnet werden müssen. Die Ablehnung des LG überzeugt nicht, jedenfalls mich nicht.

StGB I: Demonstration mit Zeigen der „Sigrune“, oder: Zeigen eines nationalsozialistischen Kennzeichens

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Heute berichte ich dann mal wieder über StGB-Entscheidungen. Die drei Entscheidungen, die ich vorstelle, stammen alle aus der Rechtsprechung von BayobLG/OLG.

Ich eröffne mit dem BayObLG, Beschl. v. 12.06.2026 – 206 StRR 137/26. In ihm nimmt das BayObLG noch einmal zum verbotenen nationalsozialistischen Kennzeichen. Und zwar geht es um die Verwendung eines sog. „Sigrune“. Die wurde als Erkennungszeichen des Deutschen Jungvolks, einer Unterorganisation der Hitler-Jugend, verwendet.

Verwendet/gezeigt worden ist dieses Zeichen bei einer Versammlung im August 2023 zum Thema: „Corona-Aufklärung öffentlich mit Benennung der Verantwortlichen, Kein WHO-Pandemievertrag, Free Assange – wo bleibt die Solidarität der Journalisten. Freie Impfentscheidung, keine digitale Kontrolle à la China.“ Bei der hatte der Angeklagte ein Schild getragen, auf dem Folgendes zu lesen war: „Long-Söder ist heilbar! Nur am 08.10.2023!“. Dabei hatte das „S“ in dem Namen „Söder“ die Form einer Sigrune. „Long Söder ist heilbar“ wurde in schwarzer Schrift und „Nur am 8.10.23!“ in roter Schrift gefertigt. Auf dem Plakat waren zudem eine Atemschutzmaske, eine Spritze und ein QR-Code angebracht.

Das AG hat den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen gem. §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen die Revision, die hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruche Erfolg hatte, hinsichtlich des Schuldspruchs jedoch nicht:

„Im Hinblick auf das Vorbringen der Revision ist ergänzend auszuführen:

a) Die Feststellungen des Landgerichts tragen, anders als die Revision meint, dessen Würdigung, dass es sich bei der vom Angeklagten öffentlich gezeigten „Sigrune“ um ein nationalsozialistisches Kennzeichen gehandelt hat. Die Beschreibung des verwendeten „S“ als „objektiv erkennbar als einfache Sigrune gestaltet“, nämlich „in der typischen Blitzform mit dem typischen Winkel und nicht nur auf irgendeine Weise grafisch kantig oder runisch“ (UA S. 7), ist für das Revisionsgericht noch nachvollziehbar, obwohl sich eine Bezugnahme auf Lichtbilder vom Tatobjekt gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO aufgedrängt hätte. Hinzu kommt, dass das Landgericht die verwendete „Sigrune“ als „Erkennungszeichen des Deutschen Jungvolks, einer Unterorganisation der Hitler-Jugend“ bezeichnet hat (UA S. 4, 6), welches als historische Tatsache senatsbekannt ist. (Auch) bei der (einfachen) „Sigrune“ handelt es sich objektiv um ein gem. §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB verbotenes nationalsozialistisches Kennzeichen (Steinsiek in: Leipziger Kommentar, StGB, Band 7 – §§ 80-121, 13., neu bearbeitete Auflage 2021, Rn. 6 zu § 86a StGB, so auch Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Mai 2001 – 1 Ss 202/00 –, zit. nach juris, dort Rn. 29). Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte dieses Kennzeichen öffentlich verwendet hat, indem er es auf einem Plakat anlässlich einer Demonstration gut erkennbar vor sich her trug, §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

b) Auch die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand tragen den Schuldspruch.

Der Straftatbestand der Verwendung eines verbotenen Kennzeichens wird erfüllt durch das willentliche Gebrauchmachen des Kennzeichens in dem Wissen, dass dieses ein nationalsozialistisches Kennzeichen ist, wobei bedingter Vorsatz ausreicht (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. September 2023 – 1 ORs 132/23 –, juris; Steinsiek a.a.O., Rn. 37 zu § 86a; Anstötz in Münchner Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, Rn. 31 zu § 86a). Auf eine verfassungsfeindliche Zielrichtung kommt es nicht an Dass der Angeklagte das selbst hergestellte Schild vorsätzlich öffentlich verwendete, unterliegt keinem Zweifel und wird auch nicht von der Revision bezweifelt.

Auch der Umstand, dass es sich bei der „Sigrune“ um ein Kennzeichen im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB handelte, wurde nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils vom Vorsatz des Angeklagten umfasst (UA. S. 4). Zwar genügt es nicht, dass – wie das Landgericht ausführt – der Angeklagte wusste, dass es sich „um ein Symbol der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft handelte“, denn erforderlich ist über das allgemein, „irgendwie Symbolhafte“ hinaus, dass es sich um ein Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation handelte (Anstötz a.a.O.) und der Angeklagte dies zumindest billigend in Kauf nahm. Das Landgericht hat jedoch unmittelbar vor dieser Feststellung zur inneren Tatseite zutreffend festgestellt, dass es sich bei der „Sigrune“ um das Erkennungszeichen des „Jungvolks“, einer Unterorganisation des Hitler-Jugend handelte. Die Ausführungen beziehen sich aufeinander.

Nicht erforderlich ist, dass der Angeklagte das Kennzeichen einer bestimmten Organisation zuordnete (a.A. Fischer/Anstötz, Kommentar zum StGB, 73. Auflage 2026, Rn. 23 zu § 86a). Ausreichend ist vielmehr, dass seine Verwendung durch eine (gleich welche) nationalsozialistische Organisation vom (bedingten, s.o.) Vorsatz des Angeklagten umfasst wurde. Der Tatbestand würde bei fortschreitendem Zeitablauf seit 1945 sonst nur noch von historisch vorgebildeten Personen verwirklicht werden können und liefe schließlich leer.

c) Die Verwendung genoss nicht das „Kunstprivileg“ des § 86 Abs. 4 StGB. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte auf dem Plakat außer der Aufschrift „Long-Söder ist heilbar! Nur am 08.10.2023!“ (wobei das „S“ als Sigrune gestaltet war) eine Atemschutzmaske, eine Spritze und einen QR-Code angebracht hatte (UA S. 3/4). Es hält die verteidigerseits vorbebrachte Berufung auf die Kunstfreiheit für eine „Schutzbehauptung“ (UA S. 9).

Das Bundesverfassungsgericht hat als wesentlich für die künstlerische Betätigung „die freie schöpferische Gestaltung“ betont, „in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden“. Alle künstlerische Tätigkeit sei ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen seien. Beim künstlerischen Schaffen wirkten Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es sei primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984 – 1 BvR 816/82 –, BVerfGE 67, 213-231, zit. nach juris, dort Rn. 34; vgl. auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 8. Mai 2024 – 204 StRR 452/23 –, zit. nach juris, dort Rn. 59 ff).

Daran gemessen fehlt dem verfahrensgegenständlichen Plakat der künstlerische Gestaltungswille und Ausdruck. Es erschöpft sich – neben dem Text – in den vorbeschriebenen drei einfachen Gegenständen, die ausweislich der Feststellungen auf dem Plakat aufgeklebt und nicht in einen besonderen Bezug zueinander gesetzt waren. Ein Bezug zur individuellen, sich in einem Kunstwerk ausdrückenden Persönlichkeit des Angeklagten ist nicht erkennbar. Im Vordergrund steht vielmehr eindeutig seine Meinungsäußerung zu politischen Umständen.

d) Keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnet schließlich die landgerichtliche Feststellung, dass die konkrete Verwendung der „Sigrune“ mit keiner offenkundigen Distanzierung von der nationalsozialistischen Ideologie einherging, welche dem Tatbestand nach seinem Schutzzweck nicht unterfallen würde (vgl. Fischer/Anstötz, Kommentar zum StGB, 73. Auflage 2026, Rn. 18 ff zu § 86a m.w.N.). Die Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen soll nicht allein deswegen für zulässig angesehen werden, weil sie in kritischer Absicht erfolgt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. März 2006 – 1 BvR 204/03 –, BVerfGK 7, 452-458, zit nach juris). Eine Ausnahme von der „Tabuisierungsfunktion“ des § 86a StGB (BVerfG a.a.O.) ist daher nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen anzunehmen. Daran fehlt es vorliegend. Die „Sigrune“ war weder durchgestrichen, zerbrochen noch sonstwie mit unmittelbar eindeutig negativem Kontext versehen (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O. Rn. 22). Zwar konnte der Betrachter aus den Umständen (Demonstration gegen die Corona-Politik des Ministerpräsidenten Söder, Verwendung als erster Buchstabe seines Namens) schließen, dass das Kennzeichen in ablehnender Überspitzung verwendet werden sollte. Ein solcher Schluss setzte – nach der Kenntnisnahme von der „Sigrune“ – jedoch einen gedanklichen Prozess voraus, der sich nicht unmittelbar aufdrängte.

…..“

Den Rest zum Schuldspruch und zum Rechtsfolgenausspruch überlasse ich dem Selbstleseverfahren.

Rechtsmittel I: Wahl zwischen Berufung und Revision? oder: Erklärungsgegner und Wiedereinsetzung

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In die 33. KW geht es dann mit zwei StPO-Entscheidungen. Beide befassen sich mit der Berufung.

Dazu gibt es zunächst den BayObLG, Beschl. v. 15.06.2026 – 206 StRR 143/26 e – zum Wahlrecht zwischen Berufung und Revision. Dazu führt das BayObLG aus:

„Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Entscheidung über das jeweilige Rechtsmittel der Angeklagten nicht zuständig, denn es liegt jeweils das Rechtsmittel der Berufung vor. Eine wirksame Überleitung in das Rechtsmittel der Sprungrevision ist nicht erfolgt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der hierfür geltenden Erklärungsfrist ist aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen.

1. Über die Frage, ob gegen das Urteil eines Amtsgerichts das Rechtsmittel der Revision oder dasjenige der Berufung ergriffen wurde, entscheidet, wenn hinsichtlich dieser Frage Streit besteht, in entsprechender Anwendung des § 348 StPO das Revisionsgericht (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1982, 2 ARs 388/82, NJW 1983, 1437; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 348 Rn. 5 m.w.N.). Dies gilt auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in der die Frage des eingelegten Rechtsmittels davon abhängt, ob von der eingelegten Berufung wirksam auf das Rechtsmittel der Sprungrevision übergegangen wurde, jedenfalls dann, wenn die Akten im Hinblick auf die Erklärung, das Rechtsmittel solle als Revision weitergeführt werden, dem Revisionsgericht vorgelegt worden sind (OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2005, 3 Ss 136/05, juris; Schmitt/Köhler a.a.O.).

2. Revisionen, über die das Bayerische Oberste Landesgericht zur Entscheidung berufen wäre, sind nicht wirksam eingelegt. Ein Übergang von der Berufung zur Revision ist nicht in zulässiger Weise erklärt worden.

a) Binnen der für die Einlegung beider Rechtsmittel geltenden Wochenfrist, §§ 314, 341 StPO, haben die Angeklagten jeweils ausdrücklich „Berufung“ eingelegt.

b) Auch nach Einlegung eines konkretisierten Rechtsmittels gegen ein erstinstanzliches Urteil ist ein Rechtsmittelwechsel, hier von der Berufung zur Sprungrevision, § 335 Abs. 1 StPO, möglich (einhellige Meinung, vgl. nur Schmitt/Köhler a.a.O., § 335 Rn. 9, 10; Karlsruher Kommentar StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, § 335 Rn. 4 ff., je m.w.N.). Dieser Übergang hat jedoch binnen der Frist für die Begründung der Revision zu erfolgen, die vorliegend für beide Angeklagte mit Ablauf des 7. Mai 2026 geendet hat, § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO. Wird zum Rechtsmittel der Revision übergangen, hat auch deren Begründung nebst der Stellung der Revisionsanträge binnen der genannten Frist und unter Einhaltung der weiteren gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfolgen.

Daran fehlt es hier. Die Erklärung, dass von der ursprünglich eingelegten Berufung zur (Sprung-)Revision übergegangen wird, sowie die Revisionsbegründung müssen beim Amtsgericht angebracht werden, dessen Entscheidung angefochten wird, denn bei der Erklärung des Übergangs handelt es sich um eine Rechtsmitteleinlegung, die auch wie eine solche zu behandeln ist (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1995, 2 StR 456/94, NJW 1995, 2367, 2368; BayObLG, Beschluss vom 29. September 1997, 4 St RR 220/97, NStZ-RR 1998, 51; KK-StPO/Gericke, a.a.O., § 335 Rn. 5). Die Revision gegen ein Strafurteil ist stets gegenüber dem Gericht, welches die angegriffene Entscheidung erlassen hat, zu erklären und zu begründen, §§ 341 Abs. 1, 345 Abs. 1 StPO.

Die von beiden Angeklagten gegenüber dem Landgericht Kempten (Allgäu) erfolgten Erklärungen verfehlen diese Anforderung. Die jeweiligen Schriftsätze sind auch nicht binnen laufender Frist gemäß § 345 Abs. 1 StPO an das Amtsgericht Kempten (Allgäu) gelangt. Die Akten sind vom Landgericht (dort vorliegend zur Entscheidung über jeweils eingelegte Haftbeschwerden) an die Staatsanwaltschaft zurückgereicht worden, wo sie am 7. Mai 2025 eingegangen (Bl. 727 d.A.) und zur Revisionsvorlage weiterbehandelt worden sind.

Ein wirksamer Übergang zur Sprungrevision hat demzufolge nicht stattgefunden. Es verbleibt bei dem Rechtsmittel der Berufung. Dieses Rechtsmittels sind die Angeklagten durch die Übergangserklärung auch nicht verlustig geworden; dies käme nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Begründungsfrist eine wirksame Wahl der Revision (gegenüber dem Amtsgericht) erfolgt, das gewählte Rechtsmittel dann aber nicht frist- und formgerecht begründet worden wäre (Schmitt/Köhler a.a.O.§ 335 Rn. 6). So liegt es hier nicht.

3. Für die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der vorbezeichneten Frist ist das Revisionsgericht zur Entscheidung zuständig (so auch Schmitt/Köhler a.a.O., § 335 Rn. 13; die dort als „aM“ gekennzeichnete Entscheidung des OLG München betrifft den umgekehrten Fall des Übergangs von der Revision zur Berufung, OLG München, Beschluss vom 12. März 2010, 4 St RR 10/10, NStZ-RR 2010, 245). Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts ergibt sich, da es sich um einen Wiedereinsetzungsantrag mit dem Ziel der Ermöglichung der Revision handelt, aus § 46 Abs. 1 StPO entsprechend.

4. Die Anträge bleiben jedoch bleiben ohne Erfolg. Sie sind bereits unzulässig.

a) Es ist zwar zutreffend, dass die Angeklagten selbst kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Das diesbezügliche Verschulden ihrer Verteidiger darf, worauf diese selbst richtig hinweisen, den Angeklagten nicht zugerechnet werden.

Entgegen der Auffassung der Angeklagten handelt es sich jedoch in der vorliegenden prozessualen Konstellation nicht (lediglich) um die nicht fristgerechte Anbringung von Revisionsanträgen und deren Begründung, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung statthaft wäre. Gegenstand der Versäumung ist vielmehr, dass die von der Revisionsbegründung zu unterscheidende Erklärung des Rechtsmittelwechsels nicht innerhalb der maßgeblichen Frist gegenüber dem zuständigen Gericht erklärt worden ist. Nach einhelliger Meinung, die auch bereits die Generalstaatsanwaltschaft München, auf deren Stellungnahme der Senat Bezug nimmt, aufgezeigt hat, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ermöglichung des Übergangs von der Berufung zur Revision nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht möglich, das Wahlrecht geht vielmehr mit Fristablauf unter (BayObLG, Beschluss vom 20. Februar 2003, 1 St RR 12/03, NStZ-RR 2003, 173; Beschluss vom 28. Juli 1970, RReg. 1 St 18/70, BayObLGSt 1970, 158; OLG Hamm, Beschluss vom 1. August 1991, 1 Ss 656/91, NStZ 1991, 601; OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2005, 3 Ss 136/05, juris; Schmitt/Köhler a.a.O. § 335 Rn. 13; KK-StPO/Gericke a.a.O. § 335 Rn. 6). Die Angeklagten erleiden hierdurch auch keinen Rechtsverlust, denn es ist das Berufungsverfahren durchzuführen. Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts ist das Rechtsmittel der Revision statthaft.

Strafe II: Geldstrafe trotz neuer Tat in Bewährungszeit, oder: Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten

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Und dann habe ich im zweiten Posting zwei OLG-Entscheidungen zur Strafzumessung aus der Instanz, und zwar:

Bei einem schon mehrfach und gegebenenfalls sogar einschlägig vorbestraften Täter, der schon frühere Bewährungsfristen nicht durchgestanden hat, sich mehrfach in Haft befunden oder die neue Tat während laufender Bewährung begangen hat, sind erhöhte Anforderungen an die Begründung zu stellen, wenn für die aktuell abzuurteilende Tat anstatt auf Freiheitsstrafe lediglich auf Geldstrafe erkannt wird.

1. Voraussetzung der für den Rechtsfolgenausspruch unerlässlichen Würdigung der Persönlichkeit eines Angeklagten sind aussagekräftige Feststellungen zum Lebensweg sowie zu den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen.

2. Wird dem Angeklagten die Tatausführung als solche straferschwerend zur Last gelegt, liegt ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB vor.

 

Haft III: Ausgestaltung der Haft/des Strafvollzugs, oder: Fesselung, Telefonat mit Verteidiger und OK-Vermerk

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Und dann zum Abschluss noch drei Entscheidungen, die sich mit der Ausgestaltung der Haft befassen. Zwei kommen vom BayObLG, eine vom vom LG Berlin I. Ich stelle hier aber nur die Leitsätze der Entscheidungen vor, und zwar:

Ordnet ein Rechtshilfegericht zum Zwecke der Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht die Fesselung des Verurteilten während des Transports und des Termins an und beauftragt damit den Vorführdienst der örtlich zuständigen Polizeidienststelle, handelt es sich bei diesen Maßnahmen um Akte der Rechtsprechung im funktionellen Sinne, für die der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 EGGVG nicht eröffnet ist.

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundrechtsrelevanz des telefonischen Kontakts eines Beschuldigten mit seinem Verteidiger und dem in Art. 5 Abs. 1 BayStVollzG normierten Angleichungsgrundsatz (auch in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 BayStVollzG) hat die Justizvollzugsanstalt Telefongespräche des Gefangenen mit seinem Verteidiger oder mit seinem Rechtsanwalt zum Zwecke der Besprechung einer ihn betreffenden Rechtssache in der Regel zu ermöglichen.

LG Berlin I, Beschl. v. 24.07.2026 – 537 KLs 4/25 – zum OK-Vermerk bei einem Untersuchungshaftgefangenen, und zwar Anfechtbarkeit und Voraussetzungen:

1. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Justizvollzuganstalt, ein Unterschungsgefangener sei der Organisierten Kriminalität zuzuordnen, kann nicht nach § 119a StPO angefochten werden.

2. Die anlässlich dieser Mitteilung erfolgende anstaltsinterne Kenntlichmachung einer Zugehörigkeit zur Organisierten Kriminalität (sog. „OK-Vermerk“) ist grundsätzlich anfechtbar und erfordert eine eigenständige Prüfung eines solchen Verdachts durch die Justizvollzuganstalt.

3. Eine Vollzugsbehörde kann in der Personalakte eines Gefangenen, auch eines Untersuchungsgefangenen, einen „OK-Vermerk“ anbringen, wenn sie ausreichende Gründe für ihren Verdacht besitzt, der Gefangene sei der Organisierten Kriminalität zuzurechnen. Ein derartiger Verdacht kann sich grundsätzlich aus der entsprechenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft ergeben. Die dort genannten Beweisanzeichen sind von der Vollzugsbehörde eigenverantwortlich in Beziehung zu dem Verhalten des Gefangenen in der Haft und zu allen anderen Umständen zu setzen, die für die Zuordnung zur Organisierten Kriminalität von Belang sein können.