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StGB I: Billigung von Straftaten und Meinungsfreiheit, oder: „Bravo Putin“/“Z-Symbol“-Collage bei Facebook

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Und heute dann dreimal OLG zu StGB-Entscheidungen, und zwar etwas abseits vom Mainstream.

Ich starte mit dem BayObLG, Beschl. v. 26.01.2024 – 206 StRR 362/23 -zur Frage des Vorliegens des Delikts der „Billigung einer Straftat“ nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Kurz könnte man auch sagen: Der Ukraine-Krieg ist auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung angekommen.

AG und LG haben die Angeklagte wegen Billigung von Straftaten in zwei Fällen schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt.Das LG hat dazu folgende Feststellungen getroffen:

„a) Die Angeklagte habe am 1. April 2022 in einer öffentlich einsehbaren Unterhaltung auf Facebook einen eigenen Beitrag, der „Bravo Putin“ gelautet habe, mit den folgenden Worten kommentiert: „[…] Krieg ist schrecklich, aber ohne dieser Krieg die Killerviren von Biolaboren und Ukrainien hätten schon 2 Kontinenten getötet. […]“. Die sprachlichen Mängel waren, da es sich um ein wörtliches Zitat handelt, ersichtlich bereits in der Äußerung der Angeklagten enthalten.

b) Am 9. Mai 2022 habe die Angeklagte auf ihrem öffentlich einsehbaren Facebook- Profil eine Abbildung in Form einer Fotocollage gepostet. Unter einer Abbildung Putins sei der Buchstabe „Z“, stilisiert in Form des orange-schwarzen „St.-Georgs-Bandes“, auf einer Flagge der russischen Föderation abgebildet. Neben weiteren Zeichen des russischen Staates seien im unteren Abschnitt der Collage auf einer in den weiß-blau-roten Nationalfarben gehaltenen Karte des russischen Staatsgebiets Soldaten mit einer Fahne der russischen Föderation abgebildet, die – mit Blick auf die Karte im Hintergrund – „westwärts“ marschieren würden.“

Dagegen die Revision der Angeklagten. Die GStA hatte Aufhebung und Zurückverweisung beantragt. Die Revision hatte Erfolg: Das BayObLH hat, da nach seiner Auffassung keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, aufgehoben und den Angeklagten frei gesprochen.

Ich stelle wegen des Umfangs der Begründung hier nicht die gesamten Beschlussgründe ein, sondern beschränke mich auf die Leitsätze des BayObLG, die lauten:

1. Allein die Wendung „Bravo Putin“ im Kontext einer Stellungnahme zum russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zwingt ohne weitere eindeutige Anhaltspunkte nicht zu der Auslegung, es liege darin die Billigung einer Straftat gemäß §§ 140 Nr. 2, 138 Nr. 4 StGB i.V.m. § 13 VStGB. Die Wertung einer Äußerung als tatbestandsmäßige Billigung setzt deren sorgfältige Auslegung unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG voraus. Ein Billigen ist nur dann anzunehmen, wenn die Äußerung für einen normalen Durchschnittsempfänger eindeutig eine die Straftat gutheißende Haltung erkennen lässt. In Bezug auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine fehlt es daran, wenn Argumente für und wider den Krieg vorgebracht werden, ohne dass den ersteren unmissverständlich der Vorrang zukommt.

2. Ob die Verwendung des Buchstabens „Z“ die Billigung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine zum Ausdruck bringt, ist Frage des Einzelfalls. Anhand allgemeiner Auslegungsgrundsätze ist das Gutheißen eines Geschehens von dessen bloßer Beschreibung abzugrenzen. Auf die innere Gesinnung des Äußernden kommt es dabei nicht an. Eine Fotocollage, in die ein „Z“ in stilisierter und nicht besonders hervorgehobener Form eingefügt ist, ist nicht schon deshalb, weil sie bei einem durchschnittlichen Betrachter Assoziationen an den Krieg hervorruft, als dessen Billigung zu werten.

Ich hatte erst als Bild ein Bild von Putin bzw. das Z-Symbol nehmen wollen. Aber ich habe weder Zeit noch Lust auf lange Diskussionen bei Facebook oder Twitter, wenn ich den Beitrag dorthin teile. Daher nur das „Facebook-Bild“.

Strafe III: Richtige Bemessung der Tagessatzhöhe, oder: Gewährung von Zahlungserleichterungen

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Und als letzte Entscheidung heute dann der BayObLG, Beschl. v. 09.01.2024 – 202 StRR 101/23, den ich schon mal wegen anderer Fragen vorgestellt habe (vgl. hier: Alkohol I: Zur alkoholbedingten Schuldunfähigkeit, oder: Nur vage Trinkmengenangaben).

Heute geht es um die Ausführungen des BayObLG zur Geldstrafe und zur Bemessung der Tagessatzhöhe:

„2. Die Bemessung der Geldstrafen hinsichtlich der jeweiligen Anzahl der Tagessätze und der hieraus gebildeten Gesamtstrafe weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Allerdings hält die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf 50 Euro der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht beschränkte sich zur Begründung seiner Entscheidung über die Tagessatzhöhe auf den bloßen Hinweis, dass diese „entsprechend der vom Angeklagten selbst geschilderten wirtschaftlichen Verhältnisse“ auf 50 Euro festzusetzen sei. Dies ist nicht nachvollziehbar. Zum einen hat das Landgericht diese Angaben an anderer Stelle des Berufungsurteils selbst in Zweifel gezogen, indem es sie als „unkonkret“ und „nebulös“ bezeichnet hat, so dass es in sich widersprüchlich ist, wenn sich das Tatgericht auf die entsprechende Einlassung stützt. Zum anderen rechtfertigt die im Berufungsurteil wiedergegebene Einlassung des Angeklagten zu seinen Einkommensverhältnissen als selbständiger Versicherungsmakler ohnehin nicht die Annahme eines monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von 1.500 Euro. Hiernach hat der Angeklagte ausgesagt, er „zahle“ – nach Abzug der Aufwendungen für seine private Krankenversicherung in Höhe von etwa 450 Euro monatlich, der nicht näher bezifferten Mieten für die Geschäftsräume sowie eines Betrages von 500 Euro für „Investitionsschulden“ – monatlich 1.000 Euro netto „an sich aus“. Unter Zugrundelegung dieser Angaben erschließt sich schon rein rechnerisch die Festlegung der Tagessatzhöhe auf 50 Euro nicht, sodass nicht die Rede davon sein kann, dass der Bemessung der Tagessatzhöhe auf den Angaben des Angeklagten beruhen würde. Denn bei einem Selbstständigen bestimmt sich die Tagessatzhöhe grundsätzlich nach dem erzielten Gewinn, abzüglich der hierauf entfallenden Einkommensteuern, der für die soziale Absicherung erforderlichen Beträge (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 113/115) und gegebenenfalls etwaiger Unterhaltsverpflichtungen (BGH, Beschl. v. 14.01.2021 – 1 StR 242/20 = BeckRS 2021, 3064). Zu diesen Positionen verhält sich das Berufungsurteil nicht.

b) Wenn das Tatgericht aber – wie hier – ein Nettoeinkommen zugrunde legt, das mit der Einlassung des Angeklagten nicht in Einklang zu bringen ist, ist es gehalten, diese plausibel zu widerlegen, indem es entweder entsprechende Ermittlungen anstellt bzw., sofern die Ermittlung zu einer unangemessenen Verzögerung des Verfahrens führen würde oder der erforderliche Aufwand nicht im Verhältnis zur Höhe der Geldstrafe stehen würde (BGH, Urt. v. 13.07.2017 – 1 StR 536/16 = StraFo 2017, 465 = wistra 2018, 43 = BGHR AO § 370 Abs 1 Konkurrenzen 25), das erzielte oder erzielbare Nettoeinkommen nach § 40 Abs. 3 StGB im Schätzungsweg bestimmt. Im Falle der Vornahme einer Schätzung ist es erforderlich, dass das Tatgericht die konkreten Schätzgrundlagen, von denen es ausgeht, darlegt. Da das Landgericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, weist das Berufungsurteil nicht nur ein einfach gesetzliches Begründungsdefizit auf, weil das Revisionsgericht nicht in die Lage versetzt wird, die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung nachzuprüfen (BayObLG, Beschl. v. 18.10.2023 – 202 StRR 76/23 bei juris = BeckRS 2023, 31058; OLG Köln, Beschl. v. 23.03.2021 – III-1 RVs 50/21 bei juris; KG, Beschl. v. 19.11.2019 – [3] 121 Ss 143 = OLGSt StGB § 219a Nr 1; MüKo-StGB/Radtke 4. Aufl. § 40 Rn. 121), sondern verstößt zudem gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 01.06.2015 – 2 BvR 67/15 = wistra 2015, 388 = DAR 2015, 576 = NStZ-RR 2015, 335 = NZV 2016, 48 = NStZ-RR 2016, 46 = StV 2016, 554).

3. Darüber hinaus hat das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht in Erwägung gezogen, ob dem Angeklagten Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB zu bewilligen sind. Da die Entscheidung nach § 42 StGB zwingend vorgeschrieben ist, muss sich das Urteil damit befassen, wenn die Anwendung der Vorschrift nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Angeklagten naheliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 20.02.2018 – 2 StR 348/17 = NStZ-RR 2018, 238 = BGHR StGB § 42 Zahlungserleichterungen 2 = StV 2019, 440). Dies ist hier der Fall, weil schon in Anbetracht der hohen Tagessatzanzahl und seiner bisherigen, vom Landgericht nicht widerlegten Angaben zu den Einkommensverhältnissen damit zu rechnen ist, dass der Angeklagte den Betrag der Geldstrafe nicht aus laufendem Einkommen, Rücklagen oder Vermögen sofort begleichen kann (vgl. BGH a.a.O.; Beschl. v. 18.09.2019 – 2 StR 196/19 bei juris u. 19.12.2018 – 4 StR 198/18 bei juris).“

Alkohol I: Zur alkoholbedingten Schuldunfähigkeit, oder: Nur vage Trinkmengenangaben

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Heute ist ein besonderer Tag, nämlich der 29. Februar. Gibt es ja nur alle vier Jahre, daher besonders. Und man muss/kann immer hoffen, dass man den nächsten 29. Februar noch erreicht. Sicher ist das ja nicht.

Und zur „Feier des Tages“ stelle ich hier heute Entscheidungen vor, in der mit „Alkohol“ zusammenhängende Fragen eine Rolle spielen. Die spielen ja im Straf- und ggf. auch im Bußgeldverfahren eine große Rolle.

Den Opener mache ich mit dem BayObLG, Beschl. v. 09.01.2024 – 202 StRR 101/23 – noch einmal zu den Voraussetzungen für die Annahme alkoholbedingter Schuldunfähigkeit.

Das AG hat den Angeklagten am 07.02.2023 wegen sexueller Belästigung in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe  von 140 Tagessätzen verurteilt, wobei es ausgeschlossen hat, dass der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war. Gegen diese Entscheidung haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, die jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurden. Das LG ist von einer wirksamen Beschränkung der Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen, hat eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen festgesetzt und die weitergehenden Berufungen verworfen. Dagegen dann jetztt noch die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Berufung hatte nur wegen der Geldstrafenhöhe Erfolg. Insoweit komme ich auf die Entscheidung noch zurück. Im Übrigen führt das BayObLG aus:

„1. Die Berufungskammer ist zu Recht von der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch gemäß § 318 Satz 1 StPO ausgegangen und hat deshalb keine eigenen Feststellungen zum Schuldspruch getroffen, was das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat, weil das Fehlen erforderlicher Feststellungen durch die Berufungskammer einen sachlich-rechtlichen Mangel des Berufungsurteils darstellen würde (st.Rspr., vgl. zuletzt BayObLG, Beschl. v. 22.11.2023 – 202 StRR 86/23 = BeckRS 2023, 35649; 18.10.2023 – 202 StRR 74/23 = BeckRS 2023, 31050; 12.10.2023 – 202 StRR 72/23 bei juris = BeckRS 2023, 31056, jew. m.w.N.).

a) Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt nur dann nicht, wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder derart knapp sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen und die erstinstanzlichen Feststellungen deshalb keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts sein können (st.Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 27.04.2017 – 4 StR 547/16 = BGHSt 62, 155 = NJW 2017, 2482 = NZV 2017, 433 = StraFo 2017, 280; Urt. v. 02.12.2015 – 2 StR 258/15 = StV 2017, 314 = BeckRS 2016, 3826). Die Beschränkung ist ebenfalls unwirksam, wenn aufgrund der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 06.08.2014 – 2 StR 60/14 = NStZ 2014, 635; 19.03.2013 – 1 StR 318/12 = wistra 2013, 463; BayObLG, Beschl. 22.11.2023 – 202 StRR 86/23 a.a.O.; 03.07.2023 – 202 StRR 34/23 bei juris = BeckRS 2023, 17751;12.10.2023 – 202 StRR 72/23 a.a.O.; 18.10.2023 – 202 StRR 74/23, jew. a.a.O.; 18.03.2021 – 202 StRR 19/21 bei juris = BeckRS 2021, 14721, jew. m.w.N.).

b) Derartige zur Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch führende Defizite haften dem erstinstanzlichen Urteil entgegen den von der Revision geäußerten Bedenken nicht an.

aa) Die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unter anderem dann unwirksam, wenn nach den Feststellungen im Ersturteil Anhaltspunkte für eine aufgehobene Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB vorhanden sind, die aufgrund der Urteilsfeststellungen nicht ausgeräumt wurden (vgl. BayObLG, Beschl. v. 01.02.2021 – 202 StRR 10/21 bei juris = BeckRS 2021, 1625; OLG Bamberg, Urt. v. 14.03.2017 – 3 OLG 6 Ss 22/17 = StV 2018, 276 = OLGSt StPO § 318 Nr 30 = BeckRS 2017, 106512 m.w.N.).

bb) Eine derartige Konstellation ist jedoch nicht gegeben. Vielmehr hat sich das Amtsgericht eingehend mit der Frage beschäftigt, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums aufgehoben im Sinne des § 20 StGB war, und hat dies rechtsfehlerfrei verneint.

(1) Zwar ist der Tatrichter bei Beurteilung der Schuldfähigkeit im Falle einer Alkoholintoxikation grundsätzlich gehalten, eine Berechnung des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit vorzunehmen, was das Amtsgericht unterlassen hat. Es obliegt grundsätzlich dem Tatgericht, aufgrund von festgestellten Trinkmengen eine Berechnung des Blutalkoholgehalts im Tatzeitpunkt vorzunehmen, weil dessen Höhe ein gewichtiges Indiz für eine erhebliche alkoholische Aufnahme und damit das Ausmaß der Beeinträchtigung der Schuld darstellt (vgl. nur BGH, Urt. v. 27.09.2023 – 2 StR 46/23 bei juris = BeckRS 2023, 32664; Beschl. v. 20.07.2023 – 2 StR 88/22 bei juris = BeckRS 2023, 24570; 20.06.2023 – 5 StR 58/23 bei juris = BeckRS 2023, 19322; 02.05.2023 – 1 StR 41/23 bei juris = BeckRS 2023, 16447; BayObLG, Urt. v. 15.01.2021 – 202 StRR 111/20 = DAR 2021, 274 = BeckRS 2021, 1621; Beschl. v. 01.02.2021 – 202 StRR 10/21 bei juris = BeckRS 2021, 1625; 08.12.2020 – 202 StRR 123/20 = Blutalkohol 58 [2021], 34 = StV 2021, 257 = VerkMitt 2021, Nr 22 = BeckRS 2020, 35557). Hiervon ist das Tatgericht nicht schon dann entbunden, wenn die Angaben des Angeklagten zum konsumierten Alkohol nicht exakt sind. Vielmehr ist eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie gegebenenfalls die Bekundungen von Zeugen zwar keine sichere Berechnungsgrundlage ergeben, jedoch eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholkonsums ermöglichen (BayObLG, Urt. v. 15.01.2021 – 202 StRR 111/20 a.a.O. m.w.N.).

(2) Die Berechnung einer möglichen Blutalkoholkonzentration aufgrund von Trinkmengen kann indes dann unterbleiben, wenn die Trinkmengenangaben so vage sind, dass selbst unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes eine auch nur annähernd verlässliche Ermittlung des Blutalkoholgehalts nicht möglich ist (BGH, Urt. v. 07.11.2018 – 5 StR 241/18 bei juris; 25.10.2017 – 2 StR 118/16 = NStZ-RR 2018, 69 = StraFo 2018, 202; Beschl. v. 20.04.2022 – 6 StR 111/22 bei juris; BayObLG a.a.O.). Denn bei einer völlig ungesicherten Tatsachenbasis kann einer hierauf gründenden Berechnung des Blutalkoholgehalts kein ausreichender Indizwert beigemessen werden. In einem solchen Fall richtet sich die Beurteilung der Schuld nur nach psychodiagnostischen Kriterien (BGH, Urt. v. 26.11.1998 – 4 StR 406/98 = NStZ-RR 1999, 297 = DAR 1999, 194 = Blutalkohol 37, 74; BayObLG a.a.O. m.w.N.).

(3) Eine solche Ausnahmekonstellation lag hier vor, so dass das Amtsgericht rechtsfehlerfrei von einer Berechnung der Blutalkoholkonzentration mangels hinreichender Verlässlichkeit der Berechnungsgrundlagen abgesehen hat. Nach den Gründen des amtsgerichtlichen Urteils hat sich der Angeklagte nicht zur Sache eingelassen. Die vernommenen Zeugen gaben zwar an, dass der Angeklagte alkoholisiert gewesen sei, keiner der Zeugen konnte jedoch Angaben zu Trinkmengen machen.

(4) Die Erwägungen des Amtsgerichts zum Ausschluss eines Zustands der Schuldunfähigkeit anhand der aufgrund der Beweisaufnahme herausgearbeiteten psychodiagnostischen Kriterien sind nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat berücksichtigt, dass der Angeklagte zwar erheblich alkoholisiert war und sich beim Begehen einer Treppe am Geländer festgehalten hat, aber von seinem Bekannten nicht gestützt werden musste. Ferner hat es in die Überlegungen eingestellt, dass sich der Angeklagte beim Verlassen der Örtlichkeit sogar für sein „blödes“ Verhalten entschuldigt habe, woraus das Tatgericht den durchaus möglichen Schluss gezogen hat, dass er in der Lage war, sein Handeln noch zu überblicken und zu reflektieren. Außerdem hat es überzeugend der Tatausführung, bei der es dem Angeklagten unter anderem gelang, die Verletzte auf seinen Schoß zu ziehen und mit einer gezielten Handbewegung in deren Schritt unter den Rock zu greifen, Bedeutung beigemessen und im Rahmen der gebotenen Gesamtschau dieser Umstände ausgeschlossen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt vollständig aufgehoben war. Hiergegen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.“

StPO III: Umdeutung von „Revision“ in „Beschwerde“, oder: Anfechtbarkeit einer Einstellung nach § 153a StPO

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Und dann zum Tagesschluss noch der BayObLG, Beschl. v. 09.01.2024 – 202 StRR 98/23 – zur Frage der Anfechtbarkeit eines Einstellungsbeschlusses nach § 153 Abs. 2 StPO und zur Umdeutung einer „Revision“ in eine „Beschwerde“.

Folgender Sachverhalt: Dem Angeklagten, einem tschechischen Staatsangehörigen, ist in der Anklageschrift u.a. ein Verbrechen des schweren Bandendiebstahls zur Last gelegt worden. Das AG hat ihn wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. In der Hauptverhandlung hat das LG das Verfahren mit Zustimmung des Vertreters der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Angeklagte gegen das „Urteil“ des Landgerichts „Revision“ ein, die er unter Hinweis auf ein „fehlerhaftes Verfahren“ mit der „Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte“ und der „Verletzung grundlegender Menschenrechte und Freiheiten“ begründete.

Das BayObLG hat das Schreiben des Angeklagten nicht als Revision angesehen,  sondern nach dem Rechtsgedanken des § 300 StPO in eine Beschwerde gegen den Beschluss der Berufungskammer umgedeutet:

„1. Eine Revision gegen den Einstellungsbeschluss ist unstatthaft. Sie ist gemäß § 333 StPO ausschließlich gegen Urteile der Landgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte zulässig.

2. Trotz der eindeutigen Bezeichnung des Rechtsmittels als „Revision“ ist dieses gemäß § 300 StPO aber in eine Beschwerde umzudeuten.

a) Die ausdrückliche Bezeichnung des Rechtsmittels als „Revision“ durch den Beschwerdeführer als juristischen Laien, der überdies tschechischer Staatsangehöriger und, was schon durch die Hinzuziehung einer Dolmetscherin in der Berufungshauptverhandlung indiziert wird, der deutschen Sprache zumindest nicht hinreichend mächtig ist, steht der Umdeutung nicht im Wege. Denn nach § 300 StPO soll gerade gewährleistet werden, dass der Wille des Beschwerdeführers auf gerichtliche Kontrolle in effektiver Weise umgesetzt wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 66. Aufl. § 300 Rn. 1).

b) Zwar verbietet § 300 StPO die Umdeutung in ein unzulässiges Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 06.06.2016 – 2 ARs 399/15 bei juris = BeckRS 2016, 14599). Jedoch steht dies einer solchen nicht entgegen, weil eine zulässige Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss des Landgerichts in Betracht kommt.

aa) Gegen die im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse ist gemäß § 304 Abs 1 Alt. 2 StPO grundsätzlich die Beschwerde statthaft.

bb) Dies gilt auch für die Anfechtung eines Einstellungsbeschlusses nach § 153 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die Bestimmung des § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO, die den Einstellungsbeschluss für unanfechtbar erklärt, steht dem nicht entgegen. Trotz des Wortlauts dieser Norm ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass auch der gerichtliche Beschluss, mit dem ein Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird, nicht jeglicher Anfechtung entzogen ist. Die Vorschrift ist vielmehr einschränkend dahin auszulegen, dass sich die Unanfechtbarkeit allein auf die Ermessensentscheidung bezieht, die Beschwerde für den Angeklagten (und die Staatsanwaltschaft) jedoch dann gegeben ist, wenn eine prozessuale Voraussetzung für die Einstellung fehlte, namentlich dann, wenn das Verfahren ein die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO hinderndes Verbrechen zum Gegenstand hat (BGH, Urt. v. 22.03.2002 – 4 StR 485/01 = BGHSt 47, 270 = StV 2002, 294 = NJW 2002, 2401 = NStZ 2002, 491 = BGHR StPO vor § 1/Verfahrenshindernis Strafklageverbrauch 4 = JR 2003, 125 = BeckRS 2002, 3727 m.w.N.), was nach Aktenlage nahe liegt.

(a) In der Anklageschrift vom 03.06.2022 lag dem Angeklagten unter anderem ein Verbrechen des schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a Abs. 1 i.V.m. 244 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB zur Last.

(b) Allerdings kommt eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO trotz des ursprünglichen Verbrechensvorwurfs auch dann in Betracht, wenn dieser entfallen ist, die Tat mithin nur noch unter dem Gesichtspunkt eines Vergehens verfolgbar ist (BGH a.a.O.). Hierfür gibt es indes keine hinreichenden Anhaltspunkte.

(1) Zwar hat das Amtsgericht den Angeklagten lediglich wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB verurteilt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich indes kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, aus welchen Gründen das Erstgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Angeklagte, der immerhin als „Mittäter“ von zwei Mitangeklagten und einer weiteren gesondert verfolgten Person, die nach den Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil übereingekommen waren, sich in der Bundesrepublik Deutschland durch Diebstähle aus Elektromärkten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen, bezeichnet wurde, nicht wegen schweren Bandendiebstahls schuldig gesprochen wurde. Die durch die Beweiswürdigung nicht belegte Erwägung im Rahmen der rechtlichen Würdigung, dass „die notwendige Bandenabrede nicht nachgewiesen werden konnte“, stellt unter Zugrundelegung der Feststellungen des Ersturteils keine nachvollziehbare Begründung dar, die den ursprünglichen Verbrechensvorwurf entfallen ließe. Dies gilt umso mehr, als das vom Amtsgericht zugrunde gelegte Ergebnis auch im Widerspruch zur Beweiswürdigung im Übrigen steht, wonach sich die drei Angeklagten durch die Begehung grenzüberschreitender Diebstähle eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht erschließen wollten. Ganz offensichtlich hat das Amtsgericht bei seiner Wertung verkannt, dass eine Bandenabrede auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 26.10.2023 – 5 StR 257/23 bei juris = BeckRS 2023, 32472; 29.09.2021 – 2 StR 313/20 bei juris = BeckRS 2021, 40957; 16.06.2005 – 3 StR 492/04 = BGHSt 50, 160 = NJW 2005, 2629 = StV 2005, 555 = wistra 2005, 430 = BGHR BtMG § 30 Abs 1 Nr 1 Bande 6 = BGHR BtMG § 30 Abs 1 Nr 1 Bande 7 = NStZ 2006, 174; Beschl. v. 08.11.2022 – 2 StR 102/22 = StV 2023, 474 = NStZ 2023, 683).

(2) Dass die Berufungskammer nach eigener Prüfung aufgrund durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass der Verbrechensvorwurf entfallen sei, ergibt sich weder aus dem Protokoll noch aus dem Einstellungsbeschluss, der bei einer derartigen Verfahrenssituation zumindest einer Begründung dahingehend bedurft hätte, weshalb der ursprüngliche Verbrechensvorwurf nicht mehr aufrechtzuerhalten war.

(3) Der Verbrechensvorwurf war auch nicht etwa wegen des Verschlechterungsverbots nach § 331 Abs. 1 StPO obsolet. Zwar hat allein der Angeklagte gegen die Verurteilung wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB Berufung eingelegt. Das Landgericht hätte aber aufgrund seiner Kognitionspflicht den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt eines Verbrechens, das weiterhin im Raum stand, aufklären müssen, zumal das Verbot der reformatio in peius sich ausschließlich auf den Rechtsfolgenausspruch bezieht, einer Verschärfung des Schuldspruchs aber von vornherein nicht entgegensteht (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 15.09.2023 – 5 StR 134/23 bei juris = BeckRS 2023, 25926; 01.08.2023 – 5 StR 174/23 = NStZ 2023, 735; 06.06.2023 – 4 StR 85/23 = NStZ-RR 2023, 250).“

StGB I: Eine Karikatur mit Hakenkreuz auf Twitter, oder: Kunstfreiheit oder Meinungsäußerung

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Und dann heute wieder drei Entscheidungen aus der Kiste: „Materielles Recht“, also StGB.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 29.11.2023 – 202 StRR 88/23. Der äußert sich mal wieder/noch einmal zur Strafbarkeit nach § 86a StGB wegen Verwendens einer ein Hakenkreuz enthaltenden Karikatur auf Twitter.

Das AG hat den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen schuldig gesprochen, aber von der Verhängung einer Strafe abgesehen. Auf die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war, hat das LG das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Die Berufung des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen. Mit seiner gegen das Berufungsurteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Seine Revision hatte keinen Erfolg.

Das LG hatte folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

„Am 23.06.2022 entdeckte der Angeklagte, der Mitglied der AfD ist, auf seinem Twitter-Account einen Beitrag eines anderen Twitter-Nutzers mit einem Bild. Diesen „Tweet“ mit dem Bild teilte der Angeklagte auf seinem Twitter-Account mit seinerzeit ca. 13.000 „Followern“. Das Bild zeigt die realistische Zeichnung des Körpers einer Frau, die ein blaues Kleid mit EU-Flagge auf dem Bauch trägt. Das Kleid wird nach oben geweht, so dass das rote Innenfutter mit einem Hakenkreuz in einem weißen Kreis auf Höhe des Oberschenkels deutlich erkennbar ist. Über dem Bild ist der Kommentar „Bin mal auf den shitstorm gespannt…“ zu lesen.2

Wie gesagt, auch das BayObLG ist der Auffassung, dass ein Verstoß gegen § 86a StGB vorliegt. Hier die Leitsätze zu der recht umfangreiche begründeten Entscheidung:

    1. Das „Teilen“ einer Abbildung mit einem Hakenkreuz, das dem Angeklagten von einem Dritten auf seinem Twitter-Account eingestellt wurde, mit seinen ca. 13.000 „Followern“ stellt ein öffentliches Verwenden des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation dar.
    2. Eine auf Grund des Schutzzwecks des § 86a Abs. 1 StGB erforderliche Einschränkung des Tatbestands ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich auf Anhieb aus der Abbildung in eindeutiger und offenkundiger Weise die Gegnerschaft des Angeklagten zur NS-Ideologie ergibt.
    3. Eine Verhaltensweise dient der staatsbürgerlichen Aufklärung im Sinne des § 86 Abs. 4 i.V.m. § 86a Abs. 3 StGB, wenn es um die Vermittlung von Wissen zur Anregung der politischen Willensbildung geht.
    4. Ein Ausschluss der Strafbarkeit wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen aufgrund der Kunstfreiheit (§ 86 Abs. 4 i.V.m. § 86a Abs. 3 StGB) kommt nur dann in Betracht, wenn das Handeln des Angeklagten dem Werkbereich oder dem Wirkbereich künstlerischen Schaffens unterfällt, was dann nicht der Fall ist, wenn er weder Hersteller des Werks ist noch von diesem mit der Verbreitung betraut wurde.
    5. Die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG wird durch § 86a StGB als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG eingeschränkt. Der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass durch die teleologische Reduktion des Straftatbestands Fälle, in denen die Gegnerschaft des Handelnden zu der verfassungswidrigen Organisation zweifelsfrei und auf Anhieb ersichtlich wird, von der Strafbarkeit ausgenommen werden.