Schlagwort-Archiv: Begründungsanforderungen

Fahrerlaubnisentziehung wegen BtM-Konsum, oder: Einmaliger/unbewusster Konsum, Bindungswirkung

Kostenfreie Lizenz von I-Stock

Im zweiten „Kessel-Buntes-Posting“ dann noch drei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Da ich zu den angeprochenen Fragen aber in letzter Zeit schon häufiger berichtet habe, beschränke ich mich auf die Leitsätze.

Es handelt sich um:

1. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.

2. Eine Bindungswirkung an die Urteilsgründe eines Strafurteils nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG. besteht nur, wenn sich den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen lässt, dass und mit welchen Erwägungen das Strafgericht die Fahreignung des Antragstellers angenommen hat.

3. Der Fahrerlaubnisentziehung steht auch nicht entgegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber für seine Berufstätigkeit als Karosseriebauer und für seine Weiterbildung zum Kfz-Meister dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.

Wer sich auf eine unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Hierzu reicht der Vortrag, dass bei einem Festival eine unbekannte Person Betäubungsmittel in einen von der betroffenen Person bei sich getragenen Getränkebecher geschüttet haben muss, nicht aus.

1. Für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV ist eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss (3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum) nicht ausreichend, sondern müssen zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten, die darauf hindeuten, dass der Betroffene künftig Cannabis im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung missbräuchlich konsumieren wird.

2. Cannabisabhängigkeit ist durch klinische Diagnosekriterien und damit durch ein pathologisches Muster des Konsumverhaltens geprägt, das über die bloße Regelmäßigkeit des Konsums hinausgeht und auf das durch die Häufigkeit des Konsums nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann. Demgemäß ist allein der Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle angegeben hat, er rauche jeden Abend einen Joint, kein ausreichender Anhaltspunkt für eine Cannabisabhängigkeit und für die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV.

StPO I: Tatverdacht im Durchsuchungsbeschluss?, oder: Ergänzungen in der Beschwerde möglich?

© Klaus Eppele – Fotolia.com

So, heute geht es hier dann normal weiter. Ich hoffe, man hat in den letzten drei Wochen gar nicht gemerkt, dass ich nicht vor Ort und die Beiträge vorbereitet waren. Jetzt läuft es wieder „normal“.

Und ich beginne die Berichterstattung mit drei Entscheidungen zur Durchsuchung, zweimal von ganz oben und einmal LG.

Zunächst kommt hier der BVerfG, Beschl. v. 26.11.2025 – 1 BvR 2368/24 – zu den Begründungsanforderungen und der Möglichkeit von Ergänzungen im Beschwerdeverfahren. Das BVerfG hat die eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und führt zu deren Unzulässigkeit aus:

„Die Verfassungsbeschwerden waren nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig sind.

Der Beschwerdeführer trägt entgegen der Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG eine mögliche Verletzung in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht substantiiert vor.

1. Hinsichtlich der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts und der darauf ergangenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Ergänzung der Erwägungen zum Tatverdacht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. April 2003 – 2 BvR 358/03 -, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2010 – 2 BvR 2561/08 -, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 – 1 BvR 1194/23 -, Rn. 27) sowie der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. April 2003 – 2 BvR 358/03 -, Rn. 18; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2005 – 2 BvR 1108/03 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 – 1 BvR 1194/23 -, Rn. 27) auseinander. Der Beschwerdeführer bleibt bei der bloßen Behauptung stehen, eine Heilung sei aufgrund angeblicher gravierender Begründungsmängel nicht möglich und unbillig. Dies genügt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung einer möglichen Grundrechtsverletzung. Insbesondere ist kein Grund erkennbar, im vorliegenden Fall von der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich eindeutig, dass der Verbreitungsversuch am 4. März 2024 bereits mit der das Ermittlungsverfahren auslösenden NCMEC-Meldung Akteninhalt geworden war, auch wenn die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung dies nicht eindeutig beschreibt.

2. Auch eine mögliche Verletzung von Art. 13 Abs. 2 GG durch Verstoß gegen die Umgrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses vermag der Beschwerdeführer nicht entsprechend den Begründungsanforderungen darzulegen. Er legt nicht dar, dass der Durchsuchungsbeschluss, der die Tat – begrenzt auf den 5. Juli 2020 – und die gesuchten Beweismittel beschreibt, nicht mehr den verfassungsrechtlichen Maßstäben genügen könnte. Der Beschwerdeführer geht offensichtlich davon aus, dass der gesamte Tatvorwurf, der zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses nach Aktenlage bekannt ist, auch im Durchsuchungsbeschluss wiedergegeben werden müsse. Er zeigt aber weder auf, dass dies verfassungsrechtlich geboten sein könnte, noch liegt dies auf der Hand. Denn Zweck der Umgrenzungsfunktion ist nicht, das gesamte Ermittlungsverfahren, sondern nur die konkret angeordnete Durchsuchung messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>; 103, 142 <151 f.>). Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft daher im Rahmen ihres Ermessens, die Durchsuchung nur auf einen von mehreren Tatvorwürfen zu beschränken und fasst das Gericht die Durchsuchungsanordnung dementsprechend enger als es auf Grundlage des Tatverdachts nach Aktenlage erforderlich gewesen wäre, lässt dies eine Verletzung jedenfalls der Umgrenzungsfunktion nicht erkennen.

Verfahrensrüge III: Fehlen eines Dolmetschers, oder: Welche Sprachkenntnisse sind vorhanden?

Bild von Tessa Kavanagh auf Pixabay

Und im dritten Tagesposting dann noch eine Entscheidung aus dem Bußgeldverfahren, nämlich den KG, Beschl. v. 22.08.2025 -3 ORbs 160/25 – zu den Anforderungen an eine Gehörsrüge wegen mangelnder Sprachkenntnisse:

Das KG hat den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör geltend gemacht worden ist, verworfen. Und:

„Ergänzend merkt der Senat lediglich an:

Die Rüge des Betroffenen, die Hauptverhandlung vom 28. Mai 2025 sei ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers durchgeführt worden, obwohl er über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfüge, ist bereits unzulässig, weil sein Vorbringen nicht den Darlegungsvoraussetzungen von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.

Will ein Betroffener – gestützt auf §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 338 Nr. 5 StPO, 187 Abs. 1 Satz 1 GVG – rügen, es sei ohne Dolmetscher verhandelt worden, obwohl dies zur Ausübung seiner prozessualen Rechte erforderlich gewesen sei, ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen er der Hauptverhandlung wegen mangelnder Sprachkenntnisse nicht folgen konnte. Ist ein Betroffener nur teilweise des Deutschen mächtig, liegt die Entscheidung des Gerichts, ob es die Hinzuziehung eines Dolmetschers für geboten hält – anders als bei Verfahrensbeteiligten, die keinerlei Deutschkenntnisse haben – in seinem Ermessen (vgl. BGH NStZ 1984, 328). In diesem Fall sind genaue Angaben der einzelnen Umstände, die bei einem wesentlichen Verfahrensteil die Zuziehung eines Dolmetschers geboten (Franke in Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. § 338 Rn. 138), erforderlich. Insbesondere ist darzulegen, wie weit die sprachlichen Fertigkeiten des Betroffenen reichten und was Gegenstand des in Rede stehenden Verhandlungsteiles war, zu dem er der Mitwirkung eines Dolmetschers bedurft hätte (vgl. BGH StV 1992, 54; Senat, Beschluss vom 17. März 2022 – 3 Ws (B) 33/22 -, juris , BayObLG, Beschluss vom 28. Juni 2001 – 5 St RR 168/01 -, juris).

Nichts anderes kann gelten, wenn der Betroffene – wie hier – geltend macht, wegen seiner mangelnden Sprachkenntnisse habe er sein Gehörsrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht bzw. in nicht ausreichendem Maße wahrnehmen können. Denn das Recht, einem Prozess sprachlich folgen zu können und der dem zugrunde liegende, in § 187 GVG und Art. 6 Abs. 3 lit. a), e) EMRK niedergelegte Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers sind die Grundlage für die Ausübung von weitergehenden prozessualen Rechten, namentlich dem Recht, vor Gericht gehört zu werden (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO 68. Aufl., § 187 GVG, Rn. 1, 3).

Das Vorbringen des Betroffenen genügt nicht den dargelegten Anforderungen, denn es finden sich keine hinreichend genauen Angaben zu den sprachlichen Fähigkeiten des Betroffenen. Dieser hat lediglich pauschal behauptet, er sei des Deutschen nur “sehr eingeschränkt” mächtig und nicht in der Lage gewesen, dem Lauf der Hauptverhandlung zu folgen, insbesondere Fragen des Gerichts zu beantworten. Dies verträgt sich nicht mit seinem Vorbringen, er habe die Fahrereigenschaft bestritten. Auf der Grundlage dessen vermag der Senat die Entscheidung des Amtsgerichts, ohne Dolmetscher zu verhandeln, nicht auf seine Ermessensfehlerhaftigkeit und dem folgend auch nicht darauf zu überprüfen, ob die Hauptverhandlung im Sinne von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 338 Nr. 5 StPO, 187 Abs. 1 Satz 1 GVG in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt.“

BVerfG II: War es Meinungs- oder Kunstfreiheit?, oder: „Ey, Du kleine Fotze!“/“aufgedunsene Dampfnudel“

Bild von Marlon Romanelli auf Pixabay

Im zweiten Posting habe ich dann eine weitere Entscheidungen aus Karlsruhe vom Schloßplatz, und zwar eine (ebenfalls) wegen nicht ausreichenden Vortrags unzulässige Verfassungsbeschwerde.

Gegenstand des BVerfG, Beschl. v. 09.06.2025 – 1 BvR 2721/24 – ist ein Verfahren mit dem Vorwurf der Beleidigung mit folgendem Sachverhalt:

„Der Beschwerdeführer betreibt einen YouTube-Kanal mit derzeit knapp 600.000 Abonnenten. Dabei bezeichnet er sich als „(…)“ und sieht sich unter diesem Pseudonym als Kunst- und Kultfigur. Er veröffentlicht zahlreiche Video-Kurzfilme mit aktuellen politikkritischen und – nach seinem Verständnis – satirischen Inhalten im Internet. Die drei streitgegenständlichen Videos werden in den Tatbeständen der angegriffenen Entscheidungen näher beschrieben. Sie bestehen jeweils aus einer Collage von verschiedenen Videosequenzen aus Nachrichtensendungen und Filmen, die aneinandergeschnitten sind, sowie Sequenzen, die den Beschwerdeführer in einer Art Studio zeigen, während er die entsprechenden Nachrichten kommentiert. Die streitgegenständlichen Videos beziehen sich auf drei jeweils klar zu identifizierende deutsche Politikerinnen. In zwei der drei Videos ist unter anderem eine Filmsequenz eingeschnitten, in der eine Person aus einem Fahrzeug „Ey, Du kleine Fotze! Ey, Du kleine Fotze, Du dreckige!“ rief, nachdem zuvor Sequenzen, die die jeweils betroffene Politikerin zeigten, eingeblendet wurden. Im dritten Video kommentierte der Beschwerdeführer eine Äußerung einer dritten Politikerin bezogen auf das Themenfeld der Migrationsbegrenzung in ironischem Ton mit dem Satz „Papperlapapp, die aufgedunsene Dampfnudel, fliegt die ein, wir haben Platz!“.

Das AG hat den Beschwerdeführer wegen Beleidigung in drei Fällen verurteilt. Das LG hat die Berufung des Beschwerdeführers verworfen. Das OLG hat die Revision dann nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer dann eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gerügt. So seien unter anderem die Äußerungen zu Unrecht als Schmähkritik eingeordnet worden. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, sondern ist von Unzulässigkeit, ausgegangen, weil insbesondere weder eine mögliche Verletzung der Kunstfreiheit noch der Meinungsfreiheit hinreichend aufgezeigt werde.

Was das BVerfG genau lesen wollte, mag man dem Volltext entnehmen. Allgemein lässt sich das zusammenfassen in folgendem Leitsatz:

Bei der Begründung der Verfassungsbeschwerde muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen. Soweit das BVerfG für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden.

StVollZ I: OK-Vermerk in der Gefangenenpersonalakte, oder: Besteht noch ein konkreter „OK-Verdacht“?

Ich stelle heute seit längerem mal wieder Entscheidungen aus bzw. zum Strafvollzug vor.

An der Spitze der Berichterstattung steht der KG, Beschl. v. 15.08.2025 – 5 Ws 138/25. Es geht in der Entscheidung um den sog. OK-Vermerk. Der Gefangene hatte die Löschung/Entfernung dieses Vermerks aus seiner Gefangenenpersonalakte beantragt. Der Gefangene verbüßt  eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen in der JVA des Offenen Vollzuges Berlin. Zwei Drittel-Termin ist 14.12.2025. Dieser Vermerk des Gefangenen, bei dem bereits  während der Untersuchungshaft im Jahr 2021 von der JVA Moabit eine anstaltsinterne Kenntlichmachung einer Zugehörigkeit zur Organisierten Kriminalität vorgenommenen worden war, geht zurück auf eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, in welcher eine Einbindung des Gefangenen in Strukturen Organisierter Kriminalität angenommen worden ist. In der JVA wurde der „OK-Vermerk“ dann regelmäßig im Rahmen der Vollzugsplanungen überprüft und aufrechterhalten. Gleichwohl wurde der Gefangene  am 27.03.2024 in den offenen Vollzug verlegt und dort sukzessive zu Vollzugslockerungen zugelassen. Wärend des Vollzugs ist es zu keinen weiteren Erkenntnisse gekommen.

Die StVK hat den „Entfernungsantrag“ abgelehnt. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die beim KG Erfolg hatte. Dem gefällt der Beschluss der StVK nun gar nicht:

Das KG rügt die Unvollständigkeit der Begründung. Insoweit stelle ich nur den Leitsatz vor, und zwar:

Die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse müssen grundsätzlich den Anforderungen genügen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Und das KG führt dann weiter aus:

„3. Aufgrund dieser ungenügenden Darstellung des Verfahrensgegenstandes kann der Senat nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG überprüfen (dazu sogleich unter 4.). Die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer zur rechtlichen Würdigung lassen unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. dazu nur Senat, Beschlüsse vom 2. Januar 2025 – 5 Ws 252/23 –, vom 10. September 2021, a. a. O., Rn. 21 f., vom 1. November 2019, a. a. O., und vom 27. Juni 2019 – 5 Ws 55/19 Vollz –, juris Rn. 33, jew. m. w. N.) besorgen, dass sie hier den Prüfungsgegenstand verkannt hat, indem sie nicht den ablehnenden Bescheid der Vollzugsbehörde vom 9. Januar 2025 überprüft hat (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 2. Januar 2025, a. a. O. [fehlerhafte isolierte Prüfung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft durch die Strafvollstreckungskammer]). Sie hätte bezogen auf diesen Bescheid erörtern müssen, ob die Vollzugsbehörde in eigener Verantwortung geprüft hat, ob ein konkreter Verdacht besteht, der Gefangene sei der Organisierten Kriminalität zuzurechnen, und ob aufgrund dessen die Anbringung eines „OK-Vermerks“ gerechtfertigt ist. Ein derartiger Verdacht kann sich grundsätzlich aus der entsprechenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft ergeben. Die dort genannten Beweisanzeichen sind jedoch von der Vollzugsbehörde eigenverantwortlich in Beziehung zu dem Verhalten des Gefangenen in der Haft, zu den Urteilsgründen und zu allen anderen Umständen zu setzen, die für die Zuordnung zur Organisierten Kriminalität von Belang sein können. Bleibt ein konkreter Verdacht, so ist die Eintragung gerechtfertigt (vgl. nur KG, Beschluss vom 4. Februar 1998, a. a. O., Rn. 10; Senat, Beschlüsse vom 2. Januar 2025, a. a. O., vom 10. September 2021, a. a. O., Rn. 20 ff. und vom 24. Januar 2017 – 5 Ws 141/16 Vollz –). Wenn ein konkreter Verdacht besteht, hat die Vollzugsbehörde ferner auf den Einzelfall bezogen zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie treffen muss und ob die Eintragung des „OK-Vermerks“ von vornherein oder noch gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Januar 2025, a. a. O., und vom 10. September 2021, a. a. O., Rn. 20, jew. m. w. N.). Dabei ist von zentraler Bedeutung, dass die Vollzugsbehörde die in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls in zusätzlich eingeholten Auskünften der Polizeibehörde enthaltenen Tatsachen ihrer Entscheidung jedenfalls nicht unkritisch zugrunde legen darf, sondern zumindest auf ihre Plausibilität und Validität zu prüfen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Januar 2025, a. a. O.).“