Schlagwort-Archiv: Verwerfungsurteil

Verfahrensrüge III: Abgelehnter Entbindungsantrag, oder: Vertretungsvollmacht des Verteidigers?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und der dritte Beschluss zu § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO kommt dann auch aus dem Bußgeldverfahren. Im KG, Beschl. v. 15.09.2025 – 3 ORbs 155/25 – geht es (noch einmal) um die Anforderungen an die Verfahrensrüge nach Einspruchsverwerfung nach abgelehntem Entbindungsantrag.

Das KG hat die erhobene Rüge als nicht ausreichend begründet angesehen und führt dazu aus:

„1. Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe durch die Versagung der Entbindung § 73 Abs. 2 OWiG und hierdurch den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt, ist nicht §§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt.

a) Das Rechtsmittel hätte dartun müssen, dass der Verteidiger zur Vertretung der Betroffenen befugt und hierdurch zur Stellung des Entbindungsantrags ermächtigt war (vgl. Senat DAR 2025, 393; StraFo 2018, 482; NZV 2023, 137 [Volltext bei juris] mit zustimmender Anm. van Endern; BGHSt. 12, 367 [§ 329 StPO]).

b) Auch unterbreitet die Rechtsbeschwerde keinen Sachverhalt, der die Ablehnung der Entbindung von der Erscheinenspflicht als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnte. Die Würdigung der Rechtsbeschwerde, die „vollständige Sachverhaltsaufklärung“ sei „auch ohne Anwesenheit der Betroffenen möglich“ gewesen, wird nicht ausreichend mit Tatsachen unterlegt. Denn gerade das – hier in Aussicht gestellte – Bestreiten der Fahrereigenschaft erzeugt in der Regel eine Beweislage, bei der das Wiedererkennen durch Zeugen erforderlich wird oder die Anwesenheit des Betroffenen nötig ist, um dem Zeugen zu ermöglichen, sich an den Sachverhalt zu erinnern. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überzeugung zu verschaffen, dass dies hier gegebenenfalls anders (gewesen) sein könnte, wäre der Sachverhalt ausführlich darzustellen gewesen. Von Bedeutung wäre etwa gewesen, ob es sich um eine Kennzeichenanzeige gehandelt hat oder ob die Betroffene vor Ort angetroffen wurde und, wenn letzteres der Fall gewesen sein sollte, ob und wie sie sich zu dem Vorwurf, einen Parkverstoß begangen zu haben, eingelassen hat. Die Erklärung der Rechtsbeschwerde, das persönliche Erscheinen der Betroffenen sei im Hinblick auf die „vorbereitenden Verteidigungshandlungen“ nicht erforderlich gewesen, bleibt dagegen nebulös. Im Übrigen bleibt auch unklar, mit welchem Wortlaut der Entbindungsantrag gestellt und mit welcher Begründung er abgelehnt worden ist.

2. Sollte dem Rechtsmittel die Beanstandung zu entnehmen sein, gegen die Betroffene hätte kein Urteil ergehen dürfen, weil sie erkrankt und hierdurch entschuldigt gewesen sei, wäre auch diese Verfahrensrüge unzulässig. Das Rechtsmittel teilt nicht mit, wegen welcher Krankheit die Betroffene verhandlungsunfähig gewesen sein soll, zur Symptomatik schweigt es gänzlich.

3. Da der Angriff des Rechtsmittels auf die Entbindungsentscheidung des Amtsgerichts ebenso ohne Erfolg bleibt wie die Darlegung, die Betroffene sei der Hauptverhandlung entschuldigt ferngeblieben, bleibt auch die Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG erfolglos. Da der Entbindungsantrag abgelehnt worden ist und die Betroffene nicht entschuldigt war, war es prozessual geboten, den Einspruch der Betroffenen zu verwerfen.“

OWi II: Bunt Gemischtes zum Verfahrensrecht, oder: Einstellung, Verjährung, WhatsApp, AG-Vorlage, Gründe

Bild von Alexa auf Pixabay

Und dann kommen im zweiten Posting des Tages einige Entscheidungen zum Verfahren(srecht), dreimal „OLG“ und viermal von Amtsgerichten. Ich stelle aber jeweils nur die Leitsätze zu den Entscheidungen vor. Die lauten:

Das tatrichterliche Urteil muss bei Geschwindigkeitsmessungen mittels standardisierter Messverfahren Feststellungen zum angewandten Messverfahren und zum in Ansatz gebrachten Toleranzabzug enthalten.

1. Ergeht gegen eine auf der Grundlage von § 30 OWiG in Anspruch genommene neben- oder „verfahrensbeteiligte“ juristische Person ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG, so muss sich deren Verfahrensrolle aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergeben, weil § 74 Abs. 2 OWiG auf die bußgeldrechtliche Inanspruchnahme einer juristischen Person als Nebenbeteiligte nicht anwendbar ist und stattdessen die §§ 46 Abs. 1 OWiG, 444 StPO gelten (vgl. BGHSt 66, 309).

2. Zu den Darlegungsanforderungen bei der Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung.

Ohne die Aktenvorlage der Staatsanwaltschaft nach § 69 Abs. 4 OWiG darf der Richter sich nicht mit der Angelegenheit befassen, da die förmliche Zuleitung der Akte an das Gericht durch die Staatsanwaltschaft Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist.

Eine audiovisuelle Zeugenvernehmung nach § 247a StPO in Verbindung mit § 71 OWiG kann auch per WhatsApp über das Betroffenenhandy stattfinden, wenn die an der Vernehmung beteiligten Personen trotz Hinweises auf datenschutzrechtliche Bedenken hierbei freiwillig mitmachen.

Aufgrund eines Zeitablaufs von mittlerweile fast sechs Jahren seit Tatbegehung ist die Schuld des Betroffenen als so gering anzusehen, dass eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigt ist.

Hat die Bußgeldbehörde auf einen Antrag des Betroffenen nicht vollständig Akteneinsicht gewährt, hat die Bußgeldbehörde im Rahmen des Abhilfeverfahrens betreffend einen Antrag nach§ 62 OWiG zu entscheiden, inwieweit weitere Akteneinsicht zu gewähren ist. Soweit die Bußgeldbehörde dem Antrag auf Einsicht in die begehrten Unterlagen nicht abhilft, ist das Verfahren gern. § 62 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 306 Abs. 2 Hs 2 StPO dem Amtsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Eine Unterbrechung und Verlängerung der Verjährungsfrist erfolgt nicht durch die Zustellung des Bußgeldbescheides, wenn bei der Zustellung das Zustelldatum nicht auf dem (Brief)Umschlag eingetragen wurde.

OWi I: Dauerbrenner Verwerfung des Einspruchs, oder: Vertrauen auf Verteidiger/Inhaftierung und mehr

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann das eigentliche OWi-Programm des Tages.

Ich beginne mit Entscheidungen, die sich u.a. mit dem Dauerbrenner „Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleiben des Betroffenen befassen, und zwar:

1. Die Rüge, ein nach § 74 Abs. 2 OWiG erlassenes Verwerfungsurteil sei prozessrechtswidrig, weil der Betroffene auf den Antrag des Verteidigers von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens hätte entbunden werden müssen, bedarf der Darlegung, dass der Verteidiger durch „nachgewiesene Vollmacht“ zur Vertretung und damit zur Antragstellung befugt war.

2. Jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände darf ein Betroffener nicht der Aussage seines Verteidigers vertrauen, er werde von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens entbunden und müsse daher zur Hauptverhandlung nicht erscheinen.

3. Zu den Voraussetzungen sog. „subjektiven Entschuldigtseins“.

1. Der tatsächliche Zugang eines Schriftstücks ist ggf. dadurch belegt, dass der Verteidiger gegen den Bußgeldbescheid für den Betroffenen Einspruch eingelegt hat und darüber hinaus Akteneinsicht genommen hat, so dass dann jedenfalls im Zeitpunkt der Einsichtnahme in die Bußgeldakte die Heilung des Zustellungsmangels wirksam geworden und die Unterbrechung der Verjährung eingetreten ist.

2. Es ist nicht erforderlich, dass der Zustellungsadressat und der tatsächliche Empfänger eines Schriftstücks identisch sind; vielmehr reicht es aus, wenn das Dokument nicht dem genannten Adressaten, sondern einer Person zugeht, an die die Zustellung ebenfalls hätte gerichtet werden können.

3. Macht die Verteidigung zur Begründung eines Entbindungsantrags geltend, dass der Betroffene weiterhin in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert sei und er deshalb weder zu dem Hauptverhandlungstermin wirksam geladen worden sei, noch habe erscheinen können, gibt dieses offensichtlich nicht ungeeignete Entschuldigungsvorbringen Anlass für eine Erörterung in den Urteilsgründen geben.

1. Gegen einen möglicherweise verhandlungsunfähigen Betroffenen findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

2. Durch die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Hauptverhandlung trotz möglicher Verhandlungsunfähigkeit eines Mitbetroffenen wird die Verteidigung unzulässig beschränkt.

 

OWi I: News zur Verwerfung des OWi-Einspruchs, oder: Verwerfungsurteil, Nebenbeteiligter, Ladungsmangels

© momius – Fotolia.com

Und dann zum Auftakt für die 52. KW/2024 und zum letzten Arbeitstag (?) vor Weihnachten hier noch einige Entscheidungen aus dem OWi-Verfahren, allerdings ein wenig thematisch zusammengefasst.

In diesem ersten Posting stelle ich dann noch einmal einige Beschlüsse zur Entbindung von der Erscheinenspflicht und den damit zusammenhängenden Fragen vor, sicherlich einer der verfahrensrechtlichen Dauerbrenner aus dem Bußgeldverfahren. Es handelt sich um:

1. Im Fall der Behauptung einer nicht ordnungsgemäßen Ladung ist es erforderlich, dass sich aus der Verfahrensrüge die tatsächlichen Umstände der Ladung und die daraus resultierende fehlende Kenntnis des Betroffenen vom Hauptverhandlungstermin ergeben, die seine Beteiligung an der Hauptverhandlung unmöglich gemacht haben.

2. Hat der Zusteller die Ladung unter der dem Gericht bekannten Anschrift in den Briefkasten eingeworfen, der zu der Wohnung der weiterhin unter dieser Anschrift wohnhaften Eltern des Betroffenen gehört, bedarf es in der Regel Vortrags zu solchen Umständen, die eine Heilung des Ladungsmangels ausschließen (tatsächliche Übergabe der Ladung an den Betroffenen, Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten).

3. Rügevernichte Umstände sind jedenfalls dann mitzuteilen, wenn nach der konkreten Fallgestaltung eine dem geltend gemachten prozessualen Fehler (hier: Ladungsmangel) entgegenstehende Verfahrenslage ernsthaft in Frage kommt.

4. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene in einer früheren Hauptverhandlung von der Verpflichtung, persönlich zu erscheinen, entbunden war und hiernach seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat. In diesem Fall ist auch mitzuteilen, dass er überhaupt gewillt war, zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

1. § 74 Abs. 2 OWiG knüpft allein an den Betroffenen an. Betroffener im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist die natürliche Person, gegen die sich das Verfahren richtet.

2. Für eine entsprechende Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG auf nebenbeteiligte juristische Personen und Personenvereinigungen ist kein Raum. Deren Rechtsstellung richtet sich prozessual weitgehend nach den Regelungen für Einziehungsberechtigte.

Das AG muss im Urteil, mit dem der Einspruch eines Betroffenen wegen unentschuldigten Ausbleibens verworfen wird, die vom Betroffenen bzw. dessen Verteidiger vorgebrachten Gründe, die diese vom Erscheinen in der Hauptverhandlung abgehalten haben, mitteilen, da anderenfalls das Rechtsbeschwerdegericht nicht prüfen kann, ob der Tatrichter bei der Würdigung des Entschuldigungsvorbringens von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen und damit die Verwerfungsentscheidung zu Recht ergangen ist.

OWi II: Verwerfungsurteil und Entbindungsantrag, oder: Entschuldigungsgründe alle gesehen und Ermessen?

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Was wäre ein OWi-Tag ohne zumindest eine Entscheidung zur Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen wegen unentschuldigten Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin? Nun, hier gibt es heute dann sogar zwei.

Zunächts kommt der OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.06.2024 – 2 ORbs 91/24. Es geht mal wieder um die ausreichende Begründung des Urteils, mit dem der Einspruch des Betroffenen wegen unentschuldigten Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin verworfen worden ist. Das OLG „rückt“ die GStA ein. Die hatte ausgeführt:

„Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, genügt noch den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Danach muss in einer Verfahrensrüge der Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das Vorbringen des Betroffenen zutrifft (Göhler/Bauer, OWiG, 19. Aufl., § 79 Rn. 27d). Wird die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt, muss in der Begründungsschrift durch entsprechenden Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt werden, dass ein Verstoß gegen Art 103 Abs. 1 des GG vorliegt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt einen Anspruch darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen und den Betroffenen benachteiligenden Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (OLG Köln NZV 1999, 264 m. w. N.).

Bleibt der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung fern und wird daraufhin der Einspruch des Betroffenen durch Urteil gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so kann die Einspruchsverwerfung sein Recht auf rechtliches Gehör insbesondere dann verletzen, wenn rechtzeitig vorgebrachte und hinreichende Entschuldigungsgründe von dem erkennenden Gericht nicht berücksichtigt worden sind (Seitz/Bauer in Göhler a.a.O. § 80 Rdnr. 16b).

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist mit dem Vortrag, das Verwerfungsurteil sei rechtsfehlerhaft ergangen, weil das Amtsgericht einen Terminverlegungsantrag zu Unrecht abgelehnt habe, zulässig ausgeführt. Einer Darlegung, was der Betroffene zur Sache vorgetragen hätte, bedarf es nicht, wenn – wie hier – gerügt wird, das Amtsgericht habe Entschuldigungsvorbringen nicht berücksichtigt (Göhler/Bauer, a.a.O. § 80 Rdnr. 16 c). Ebenso brauchen die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht wiederholt zu werden (OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2004 – 3 Ss OWi 401/04, juris), weil die Verfahrensweise des Amtsgerichts den Anspruch auf rechtliches Gehör des Betroffenen verletzt.

Eine Entscheidung gem. § 74 Abs. 2 OWiG wird auf die Rechtsbeschwerde nur daraufhin überprüft, ob der rechtzeitig erhobene Einspruch zu Recht als unbegründet verworfen wurde, weil der Betroffene trotz nachgewiesener Ladung ohne genügende Entschuldigung und mangels Entbindung von der Verpflichtung zum Termin zu erscheinen, zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen ist.

Die Beurteilung, ob das Ausbleiben eines Betroffenen genügend entschuldigt ist, obliegt dem Tatrichter. Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob der Tatrichter die Entschuldigungsgründe, die im Zeitpunkt des Urteilserlasses in Betracht kamen, überhaupt einer sachlichen Prüfung unterzogen und ob er dabei den Rechtsbegriff der nicht genügenden Entschuldigung richtig angewandt hat. Um diese Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, ist eine Auseinandersetzung mit den in Betracht kommenden Entschuldigungsgründen in den Gründen des Verwerfungsurteils erforderlich (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2004- 1 Ss 65/04 -, juris). In welchem Umfang sie geboten sind, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, wobei die Anforderungen an die Gründe eines Urteils in Bußgeldsachen nicht überspannt werden dürfen. Es ist zu berücksichtigen, dass diese Verfahren nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung dienen. Im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens ist das nach§ 74 Abs. 2 OWiG ergehende Prozessurteil auf eine Vereinfachung des Verfahrens ausgerichtet. Soweit konkrete Entschuldigungsgründe nicht erkennbar sind, genügt deshalb die formularmäßige Wiedergabe des Wortlautes der Vorschrift unter Mitteilung der konkreten Zustelldaten.

Um einen solchen einfach gelagerten Fall handelt es sich hier indes nicht. Es erfolgte im Vorfeld der Hauptverhandlung ein Schriftwechsel zwischen Gericht und Verteidigung in Bezug auf den anberaumten Hauptverhandlungstermin. Die Verteidigung stellte einen Terminverlegungsantrag, den das Gericht auch beschied. Dies hätte dem Gericht Veranlassung sein müssen, sich in den Gründen des Verwerfungsurteils mit allen etwaigen Entschuldigungsgründen auseinander zu setzen. Tatsächlich befasst sich das Urteil jedoch mit den in Betracht kommenden Entschuldigungsgründen nur zum Teil. So kann den Urteilsgründen zwar noch eine Auseinandersetzung mit einer etwaigen Verhinderung des neuen Wahlverteidigers des Betroffenen entnommen werden. Zu dem weiteren Vortrag in dem Verlegungsantrag, den Hauptverhandlungstermin zu verlegen, weil der neue Verteidiger noch Akteneinsicht benötige, verhalten sich die Urteilsgründe aber nicht. Dies war indes geboten, weil die faktische Verweigerung der nachgesuchten Akteneinsicht durchaus als genügender Entschuldigungsgrund i. S. d. § 74 Abs. 2 OWiG in Betracht kommt (vgl. BayObLG NJW 1990, 3222; 1991, 1070 f).

Es liegen auch keine Umstände vor, die einen offensichtlichen zwingenden Versagungsgrund für die Akteneinsicht darstellen, sodass sich die Nichtgewährung von selbst verstünde und deshalb ausnahmsweise keiner Begründung im Urteil bedürfte. So stand der Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Anträge eine schriftliche Vollmacht des Verteidigers noch nicht vorlag (vgl. KK-Willnow, StPO, 9. Auflage, § 147 Rdn. 3). Sollte das Amtsgericht Zweifel an der Bevollmächtigung des Verteidigers gehegt haben, so hätte es unverzüglich hierauf hinweisen müssen (vgl. Thüringer Oberlandesgericht a. a. O.).“

Und dann hier noch der OLG Hamm, Beschl. v. 30.04.2024 – III – 5 ORbs 80/24 – zur Behandlung des Entbindungsantrags des Betroffenen. Dazu hatte ich aber nun schon so viel Entscheidungen, dass der Leitsatz reicht:

Das AG muss einem Entbindungsantrag des Betroffenen nach § 73 Abs. 2 OWiG stattgeben, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhaltes nicht erforderlich ist. Die Entscheidung über den Entbindungsantrag ist dabei nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt.

Die OLG beten den AG die behandelten Fragen immer wieder vor. Sollte man als AG kennen/beachten. Kann doch nicht so schwer sein, oder?