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Pflichti I: 5 x etwas zu den Beiordnungsgründen, oder: Höhe der Strafe, Berufung der StA, Betreuer, KiPo

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Und heute ist dann mal ein „Pflichti-Tag“ mit einigen Entscheidungen zu Pflichtverteidigungsfragen. Da hat sich in der letzten Zeit einiges angesammelt.

Ich starte hier mit Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar – wie gehabt – nur mit den Leitsätzen, da es sonst zu viel wird:

Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist in der Regel erst bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu bejahen.

Im Berufungsverfahren ist dem Angeklagten in der Regel ein Verteidiger beizuordnen, wenn die Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil Berufung eingelegt hat und eine Verurteilung aufgrund abweichender Beweiswürdigung oder sonst unterschiedlicher Beurteilung der Sach- oder Rechtslage erstrebt.

Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung, wenn dem Beschuldigten ein Betreuer bestellt ist.

Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge im Sinne des § 68 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO gebietet die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Ausreichend ist, wenn einem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, drohen.

1. Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers in einem sog. KiPo-Verfahren.
2. Die Sachlage ist unter anderem dann im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO schwierig, wenn die Staatsanwaltschaft in Ermittlungsverfahren wegen Verdachts von Straftaten nach § 184b StGB ggf. externe Sachverständige mit der Auswertung und Begutachtung sichergestellter Datenträger beauftragt. Die zu erwartende Auseinandersetzung mit technischen Untersuchungsberichten begründet eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der Sachlage, für die auch nur dem Verteidiger zu gewährende Aktenkenntnis erforderlich ist.

Anwalt II: Zweimal etwas zum Beiordnungsgrund, oder: Schwere Rechtsfolge oder psychiatrisches Gutachten

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Und dann hier im Mittagsposting zwei Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar:

Von einer schweren Rechtsfolge ist ab einer Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen, wobei auch schwerwiegende mittelbare Nachteile, wie ggf. eine Bewährungswiderruf und eine Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Führungsaufsicht in anderer Sache zu berücksichtigen sind.

Liegt ausweislich eines psychiatrischen Gutachtens bei dem Angeschuldigten eine seelische Behinderung, nämlich eine psychotische Störung durch multiplen Substanzgebrauch (F19.5) vorm die ihn nach der Bewertung der Ärztin daran hindert seine Angelegenheiten in Bezug auf die Vermögenssorge, die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und der Krankenkasse, die Vertretung in Wohnungsangelegenheiten, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, die Hilfe im Insolvenzverfahren sowie die Gesundheitssorge selbst zu besorgen, ist Unfähigkeit zur Selbstverteidigung zu bejahen.

StPO I: Entscheidungen zur Pflichtverteidigung, oder: Beiordnungsgrund, Haftentlassung und Rückwirkung

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Und heute dann ein „StPO-Tag“.

Den eröffne ich mit einigen Pflichtverteidigungsentscheidungen. Die habe ich dieses Mal in einem Posting zusammengefasst, weil es letztlich alles Fragen sind, zu denen ich schon häufig(er) hier Entscheidungen vorgestellt habe.

Zunächst zwei Entscheidungen zu den Gründen der Beiordnung, und zwar:

Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers in einem Verfahren mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, wenn dem ausländischen Beschuldigten mit dem derzeitigen Status der Duldung im Fall der Verurteilung ggf. die Ausweisung droht.

Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn dem Beschuldigten drei Fälle der Leistungserschleichung vorgeworfen werden und im Fall der Verurteilung  eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist.

Beides nichts Besonderes, aber kann man zur „Abrundung“ vielleicht mal ganz gut gebrauchen.

Und dann ein Beschluss zur der ebenfalls schon häufiger behandelten Frage der Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung, wenn der (zunächst) inhaftierte Beschulidgte rechtzeitig vor dem Hauptverhandlungstermin entlassen wird, und zwar:

Die Bestellung des Pflichtverteidigers wegen Inhaftierung des Beschuldigten fällt nicht automatisch weg, wenn der Angeklagte mindestens zwei Wochen vor der  Hauptverhandlung aus der Verwahrung entlassen wird und die Verteidigung nicht aus einem anderen Grund notwendig ist. Das Gericht muss vielmehr stets prüfen, ob die Beiordnung des Verteidigers aufrechtzuerhalten ist, weil die auf der Freiheitsentziehung beruhende Behinderung trotz der Freilassung nachwirken kann.

Und dann noch etwas zum Dauerbrenner: Rückwirkung.

    1. Unter besonderen Umständen ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung zu machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO im Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen und der Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger in verfahrensfehlerhafter Weise behandelt wurde.
    2. Unverzüglich im Sinn von § 141 Abs. 1 S. 1 StPO bedeutet zwar nicht, dass die Pflichtverteidigerbestellung sofort zu erfolgen hat; vielmehr ist der Staatsanwaltschaft eine gewisse Überlegungsfrist zuzugestehen. Bei einem Zeitablauf von zehn Wochen zwischen der Stellung des Antrages auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers und der Einstellung des Verfahrens verstößt die Staatsanwaltschaft allerdings gegen ihre Pflicht zur Herbeiführung einer unverzüglichen Entscheidung.
    3. § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO, bezieht sich ausdrücklich nur auf die in § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Fälle, nicht aber auf Abs. 1 der Vorschrift.

Und dann habe ich zur Rückwirkung noch zwei AG-Entscheidung: Und zwar einmal AG Verden (Aller), Beschl. v. 11.03.2024 – 9a Gs 2875 Js 43559/23 (874/24), wonach die rückwirkende Bestellung zulässig ist, was zutreffend ist. Anders sieht es dann das AG Frankfurt, Beschl. v. 19.2.2024 – 4831 Ls 204532/24 – 931 Gs -, was m.E. nicht zutreffend ist. Das AG meint außerdem, die Beiordnung komme auch deshlab nicht in Betracht, weil die Verteidigerin das Wahlmandat nicht niedergelegt habe. Ich empfehle dazu, dass das AG mal in einem gängigen StPO-Kommentar nachschauen sollte, wo es dann – vielleicht überrascht – feststellt, dass das nach überwiegender Meinung nicht erforderlich ist für die Bestellung. Warum tun AG das eigentlich nicht sofort?

Welche Auslagenerstattung nach Zurückverweisung?, oder: Auslegung von „Die Kosten des Termins….“

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Wird ein Urteil im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren aufgehoben, stellt sich ggf. nach der abschließenden Entscheidung im neuen Erkenntnisverfahren die Frage, welche Gebühren die Staatskasse ggf. als notwendige Auslagen des Beschuldigten/Betroffenen tragen muss. Das LG Magdeburg befasst sich in LG Magdeburg, Beschl. v. 14.2.2024 – 26 Qs 6/24 mit einer amtsgerichtlichen Kostenentscheidung in einem Verfahren, in dem zunächst ein Verwerfungsurteil ergangen war. Zudem nimmt es zur Verfahrensgebühr Stellung.

Das AG hatte im Hauptverhandlungstermin am 15.08.2022 den Einspruch des Betroffenen gegen einen gegen ihn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassenen Bußgeldbescheid verworfen, weil der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung ohne Entschuldigung ferngeblieben sei  (§§ 73, 74 Abs. 2 OWiG). Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat das OLG das AG-Urteil mit Beschluss vom 06.03.2023 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des AG zurückverwiesen. Das AG hat den Betroffenen dann mit Urteil vom 04.09.2023 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt. Die Kostenentscheidung lautete wie folgt: „„Die Kosten des Termins vom 15.08.2022 und des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die insoweit notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last. Im Übrigen trägt der Betroffene die Kosten des Verfahrens.”

Der Verteidiger des Betroffenen hat die Festsetzung der von der Staatskasse zu erstattenden Auslagen des Betroffenen beantragt. Dabei hat er für den Hauptverhandlungstermin vom 15.08.2022 eine Verfahrensgebühr Nr 5109 VV RVG und eine Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG nebst Abwesenheitsgeldern und Postpauschale Nr. 7002 VV RVG sowie die Verfahrensgebühr Nr. 5113 VV nebst einer weiteren Pauschale Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht.

Die Bezirksrevisorin beim LG hat Einwendungen gegen die Geltendmachung der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5109 VV RVG sowie der Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG für das erstinstanzliche Verfahren erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Staatskasse neben den notwendigen Auslagen des Betroffenen für das Rechtsbeschwerdeverfahren nur noch die notwendigen Auslagen für den Termin am 15.08.2022 auferlegt worden seien. Die Verfahrensgebühr und auch die Pauschale seien jedoch nicht für den Termin selbst, sondern für das „übrige” Verfahren entstanden. Diese Auslagen seien nicht ausscheidbar und daher nicht zu erstatten.

Das AG hat das anders gesehen und ist dem Kostenfestsetzungsantrag des Betroffenen gefolgt. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG und der Postpauschale Nr. 7002 VV RVG hat es damit begründet, dass das Verfahren vom OLG an das AG zurückverwiesen worden sei. Damit sei § 21 Abs.1 RVG einschlägig.

Dagegen hat die Bezirksrevisorin sofortige Beschwerde eingelegt, der das AG nicht abgeholfen und die Sache dem LG zur Entscheidung vorgelegt hat. Dort hatte die sofortige Beschwerde Erfolg:

„Die sofortige Beschwerde der Landeskasse hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Festsetzung der dem Betroffenen aufgrund der Kostengrundentscheidung des Urteils des Amtsgerichts Wernigerode vom 04.09.2023 zu erstattenden notwendigen Auslagen auch auf die beantragte Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG sowie die Postpauschale, jeweils nebst 19 % Umsatzsteuer, erstreckt. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 18.10.2023 sowie in ihrer Beschwerdebegründung vom 04.12.2023, denen sich die Kammer nach kritischer Prüfung vollinhaltlich anschließt, Bezug genommen. Die Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG entsteht unabhängig von der Durchführung eines Hauptverhandlungstermins und kann daher nicht – wie die Verteidigung meint – untrennbar mit einem solchen verbunden sein. Ebenso wenig ergibt sich vorliegend aus der Regelung des § 21 Abs. 1 RVG eine Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr Nr. 5109 und der Postpauschale im Wege der Festsetzung der dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen. Es mag nach dieser Vorschrift eine weitere Verfahrensgebühr angefallen sein, allerdings ist diese nach der Kostengrundentscheidung des Urteils vom 04.09.2023 nicht von der Landeskasse, sondern vom Betroffenen zu tragen.“

Die Entscheidung ist zutreffend. M.E. kommt es bei der Bewertung der Entscheidung zunächst auf die vom LG angesprochenen Fragen des Entstehens der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr sowie die der Frage der Zurückverweisung (§ 21 Abs. 1 RVG) an. Insoweit stellt das LG zutreffend dar, dass die Terminsgebühr nach Vorbem. 5. Abs. 3 VV RVG und auch Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG für die Teilnahme des Rechtsanwalts an einem Termin entsteht. Es handelt sich um eine der in den Vorbem. 5 Abs. 2 VV RVG bzw. Nr. 4 Abs. 2 VV RVG erwähnten besonderen Gebühren. Die durch sie abgegoltene Teilnahme wird nicht von einer Verfahrensgebühr (für das gerichtliche Verfahren) erfasst. Die erfasst nur das (allgemeine) Betreiben des Geschäfts (zum Abgeltungsbereich der Gebühren Burhoff AGS 2022, 1 und 97). Und man muss auch nicht darüber streiten, dass durch die Zurückverweisung der Sache gem. § 21 Abs. 1 RVG alle Gebühren – mit Ausnahme der Grundgebühr – noch einmal entstehen, da es sich nach Zurückverweisung um eine neue Angelegenheit i.S. von § 15 RVG handelt (vgl. dazu Burhoff AGS 2023, 102; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Teil A Rn 2690 ff.). Damit hat das LG Recht, wenn es – unter Bezugnahme auf die Bezirksrevisorin ausführt -, dass durch den Termin vom 15.8.2022 eine Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG nicht mehr entstehen konnte. Denn die war bereits durch die sonstigen Tätigkeiten des Verteidigers im gerichtlichen Verfahren – unabhängig von der Hauptverhandlung entstanden. Es handelt sich nicht (mehr) um „die Kosten des Termins ….“.

Pflichtverteidiger(gebühren) im Erstattungsfall, oder: Ist die Mittelgebühr auf jeden Fall die Untergrenze?

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Und als zweite Entscheidung dann der LG Magdeburg, Beschl. v. 24.8.2023 – 25 Qs 273 Js 5753/22 (49/23) – zur Höhe der Gebühren, wenn der Pflichtverteidiger für den Mandanten Erstattung aus der Staatskasse verlangen kann.

Folgender Sachverhalt: Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten, der vom AG vom Vorwurf des Betruges freigesprochen worden ist. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Landeskasse auferlegt. Der Rechtsanwalt hat dann unter Beifügung einer Abtretungserklärung beantragt, seine Gebühren und Auslagen abzüglich bereits erhaltener Pflichtverteidigergebühren gegen die Landeskasse festzusetzen. Dabei ist er von den Mittelgebühren ausgegangen.

Die Vertreterin der Staatskasse hat Einwände gegen die Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG und der geltend gemachten Terminsgebühren erhoben. Der Rechtspfleger ist diesen Einwänden gefolgt und hat diese Gebühren unterhalb der jeweiligen Mittelgebühren festgesetzt. Dagegen hat der Pflichtverteidiger sofortige Beschwerde eingelegt, die er damit begründet hat, dass allein der Umstand, dass er als notwendiger Verteidiger beigeordnet worden sei, eine Festsetzung einer Vergütung mindestens in Höhe der Pflichtverteidigergebühren rechtfertige. Die von der Bezirksrevisorin nicht konkret begründeten darunterliegenden Beträge seien willkürlich bestimmt worden. Das Verfahren sei insgesamt als durchschnittlich anzusehen, sodass die Mittelgebühr berechtigt und begründet sei. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg:

„Die zulässige sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht A. mit dem angefochtenen Beschluss die weitere Festsetzung aus der Landeskasse zu erstattender Gebühren über die bereits gezahlte Pflichtverteidigergebühr hinaus zurückgewiesen. Die Kammer schließt sich insoweit nach eigener Würdigung den Stellungnahmen der Bezirksrevisorin vom 23. Januar 2023 und 30. März 2023 an.

Auch die Ausführungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2023, die er zum Gegenstand seiner Beschwerdebegründung gemacht hat, entkräften nicht die zutreffenden Ausführungen der Bezirksrevisorin, auf denen der angefochtene Beschluss beruht. Der Einwand des Verteidigers, dass das Vorliegen eines Falles der notwendigen Verteidigung und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger die Festsetzung einer Mittelgebühr begründeten, geht fehl.

Aus der gesetzgeberischen Regelung, die unterschiedliche Festsetzungsgrundlagen hinsichtlich der Pflichtverteidigergebühren und der Wahlverteidigergebühr vorsieht, lässt sich nicht entnehmen, dass jegliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers pauschal und ohne Prüfung im Einzelfall die Festsetzung einer Mittelgebühr bei allen Gebührentatbeständen für Wahlverteidiger begründet. Die entsprechende Anlage zum RVG sieht zum einen die Rahmengebühren für Wahlverteidigergebühren unabhängig neben dem jeweiligen Festbetrag für Pflichtverteidigergebühren vor. Eine gesetzgeberische Intention, dass die Pflichtverteidigergebühr, die 80% der Mittelgebühr für Wahlverteidiger beträgt, einen generellen Maßstab für die Festsetzung von Wahlverteidigergebühren darstellt, lässt sich den Regelungen des RVG daher gerade nicht entnehmen.

Darüber hinaus sind die gesetzlichen Kriterien, die zur Beiordnung von Pflichtverteidigern führen, nicht pauschal gleichzusetzen mit den in § 14 RVG zu berücksichtigen Kriterien im Rahmen der Festsetzung von Wahlverteidigergebühren. Neben der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind unter anderem der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie seine finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Zwischen diesen Kriterien und den Beiordnungsgründen gemäß § 140 Abs.1 und Abs. 2 StPO besteht jedoch weitestgehend keine Identität. So besagt etwa der Beiordnungsgrund der Inhaftierung (§ 140 Abs.1 Ziffer 5 StPO) des Mandanten nichts zum Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit und auch der Beiordnungsgrund der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage kann lediglich neben anderen Kriterien gegebenenfalls im Einzelfall indizielle Bedeutung bei der Bemessung haben. Die finanziellen Verhältnisse des Mandanten hingegen sind für die Prüfung der Beiordnungsgründe gemäß § 140 StPO nicht relevant, sie sind aber gemäß § 14 RVG bei der Bemessung innerhalb der Rahmengebühr zu berücksichtigen.

§ 52 Abs. 2 RVG, der eine Regelung hinsichtlich der Geltendmachung von Wahlverteidigergebühren neben Pflichtverteidigergebühren enthält, zeigt ebenfalls, dass der Gesetzgeber in der Beiordnung eines Pflichtverteidigers keinen Grund sieht, hinsichtlich aller Rahmengebühren für den Wahlverteidiger generell ohne Prüfung des Einzelfalls von der Angemessenheit der Mittelgebühr auszugehen. Prinzipiell ist danach die zusätzliche Geltendmachung von Wahlverteidigergebühren auf den Umfang des Anspruches des Beschuldigten/Betroffenen gegen die Staatskasse beschränkt. Eine Regelung, dass bei Bestellung eines Pflichtverteidigers, der freigesprochene Angeklagte/Betroffene mindestens einen Erstattungsanspruch in Höhe der Mittelgebühr gegen die Staatskasse hat, enthält diese Vorschrift gerade nicht.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Anwalt jedenfalls nicht schlechter gestellt wurde als ein Pflichtverteidiger, da ihm die vollständigen Pflichtverteidigergebühren erhalten geblieben sind und lediglich eine darüber hinaus gehende Festsetzung abgelehnt worden ist. Insofern geht der Hinweis darauf, dass mindestens die Pflichtverteidigergebühren festzusetzen seien, ins Leere.“

Die Entscheidung ist richtig. Die Bestellung als Pflichtverteidiger führt eben nicht automatisch dazu, dass im Fall des Freispruchs und der Erstattung von Gebühren aus der Staatskasse immer mindestens die Mittelgebühr zu erstatten ist. Vielmehr sind die allgemeinen Grundsätze der Gebührenbemessung nach § 14 RVG anzuwenden. Ähnlich hat bereits das LG Kiel entschieden (vgl. LG Kiel, Beschl. v. 11.01.2016 – 6 Qs 2/16, RVGreport 2016, 335). Das AG Köthen (AG Köthen, Beschl. v. 22.11.2016 – 13 OWi 31/16, RVGreport 2017, 185) ist im Übrigen davon ausgegangen, dass die Gebühren des Wahlverteidigers im Fall des Freispruchs aber mindestens in der Höhe der einem Pflichtverteidiger ggf. zustehenden gesetzlichen Gebühren festzusetzen sind.