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Durchsuchung II: Schluss mit weiterer Durchsicht, oder: Wenn das AG der StA „die Leviten“ liest

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Im zweiten Posting stelle ich dann einen Beschluss des AG Hamburg vor. Es ist zwar „nur“ ein AG-Beschluss, aber lesenswert, wie das AG der StA die Leviten liest. Denn die war ihrer Verpflichtung zur Leitung der Ermittlungen nach Auffassung des LG zu lange nicht nachgekommen.

Bei dem Beschluss handelt es sich um den AG Hamburg, Beschl. v. 28.04.2026 – 166 Gs 767/24. Es geht um eine Durchsuchung und Sicherstellung in einem KiPo-Verfahren. Folgende zeitliche Eckdaten sind von Bedeutung:

  • Das AG ordnet mit Beschluss vom 19.04.2024  die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beschuldigten an.
  • Der Beschluss wurde am 11.09.2024 vollstreckt. Im Rahmen der Durchsuchung wurden bei dem Beschuldigten sieben elektronische Geräte uaufgefunden und zum Zwecke der Durchsicht der in ihnen verbauten Datenträger nach § 110 StPO auf die Dienststelle der Einsatzkräfte mitgenommen.
  • Am 05.12.2024 bestätigte das AG gemäß § 110 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 StPO die Rechtmäßigkeit der Mitnahme zur Durchsicht der vorläufig sichergestellten Gegenstände.
  • Mit Verfügung vom 10.12.2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschuldigten, dass beabsichtigt sei, ein Sachverständigenbüro mit der Auswertung der sichergestellten Speichermedien zu beauftragen.
  • Mit Verfügung vom 07.01.2025 bestimmte die Staatsanwaltschaft dann einen Sachverständigen für IT Forensik bzw. sein Unternehmen für die Auswertung dem ermittelnden LKA 544. Zudem wies sie die Ermittler an, die vorläufig sichergestellten Datenträger zu verpacken und zusammen mit dem Gutachtenauftrag an das Unternehmen zu übersenden.
  • Das LKA übersandte die Datenträger und den Gutachtenauftrag dann aber erst am 26.11.2025
  • Mit Schreiben vom 28.11.2025 teilte das Unternehmen mit, dass mit dem Abschluss der Begutachtung nach ca. 17-18 Monaten gerechnet werden könne. Eine Reaktion hierauf erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft nicht.
  • Der Verteidiger hat am 13.03.2206 beantragt, die Rechtswidrigkeit der weiteren Durchsicht festzustellen. Auf diesen Antrag forderte das AG bei der Staatsanwaltschaft die Akten an und bat um Mitteilung. ob und wann die Sichtung abgeschlossen sei.
  • Die Mitteilung geht am 27.03.206 ein: Zum Teil könne nicht auf die Geräte zugegriffen werden. Für zwei könne seitens des Unternehmens eine sog. „inhouse-Entsperrungsmaßnahme“ unter Berechnung einer gesonderten Gebühr i.H.v. 950 EUR zuzüglich Umsatzsteuer angeboten werden.
  • Die Staatsanwaltschaft hat mit der Aktenübersendung an das AG angekündigt, diese Entsperrungsmaßnahmen in Auftrag zu geben.

Das AG hat mit dem Beschluss vom 26.04.2026 festgestellt, dass die Art und Weise der (fortdauernden) Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beschuldigten in Form der (noch zu erwartenden) Zeitdauer für die Beendigung der Durchsicht der, vorläufig sichergestellten, Datenträger rechtswidrig ist (§ 98 Abs. 2 StPO analog:

„3. Eine im Ermittlungsverfahren nach einem erheblichen Grundrechtseingriff eintretende Verzögerung und die damit verbundene Fortdauer des Eingriffs ist dem Beschuldigten nur in engen Grenzen und damit jedenfalls nicht allein aufgrund allgemeiner Überlastung der Justiz zuzumuten. Es ist nicht seine Sache, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Aufgaben- und Personalzuweisung sowie angemessener technischer Ausstattung herzustellen. Abstufungen sind dabei unter Berücksichtigung der gegensätzlichen Interessenlage möglich. Selbst der Verdacht schwerster Delikte erlaubt es aber nicht, statt zügiger Aufklärung auf die Macht des Faktischen zu setzen. Die ebenfalls Verfassungsrang genießenden Belange effektiver Strafverfolgung erfordern es zwar, der Justiz die Zeit einzuräumen, die zum Aufklären nötig ist. Verzögerungen außerhalb ihres Einflussbereichs lassen sich ihr deshalb nur begrenzt zurechnen. Kann allerdings das konkrete Verfahren länger als über eine noch akzeptable kurze Dauer nicht gefördert werden, so verwirklicht sich die in den Risikobereich der justizpolitischen Verantwortung fallende Unwucht zwischen übertragenen Aufgaben und Sachausstattung bzw. Personalzuweisung.

Das seitens der Ermittlungsbehörden an den Tag gelegte Vorgehen erweist sich daran gemessen als rechtsstaatlich bedenklich. Zunächst gilt festzustellen, dass bereits die bloße Versendung der Asservate ohne erkennbaren Grund über zehn Monate nach Anweisung durch die das Verfahren leitende Staatsanwältin für sich genommen als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung beschrieben werden muss.

Das Gericht teilt zwar die Auffassung, dass grundsätzlich die Inanspruchnahme externer Sachverständiger in der vorliegenden Verfahrenskonstellation zulässig ist. Die Aufgabe des Sachverständigen umfasst nämlich nicht lediglich die Sichtung, Ordnung und Sortierung von Dateien, was nach § 110 Abs. 1 u. 3 StPO die Aufgabe der Ermittlungsbehörden darstellt.

Er hat die Datenträger auftragsgemäß auszulesen, versteckte oder unformatierte Partitionen sowie verwaiste Verzeichnisse und Dateien zu ermitteln, gelöschte Inhalte wiederherzustellen und die vorgefundenen Daten zu analysieren. Mithilfe seiner spezifischen Fachkenntnisse und unter Verwendung spezieller, nicht jedermann zur Verfügung stehender Techniken (insb. Software) ist der Datenbestand im Hinblick auf potenziell strafrechtlich relevante Mediendateien und Anzeichen für Löschungen deren Spuren zu untersuchen. Durch Auslesen von Protokolldateien und Arbeitsspeichern kann das Kommunikationsverhalten festgestellt werden, es können die Zeitpunkte und Quellen beziehungsweise Adressaten der Übersendung und des Empfangs ermittlungsrelevanter Daten bestimmt werden.

Bei alldem gilt jedoch, dass die Staatsanwaltschaft weiterhin faktisch in der Lage sein muss, das Ermittlungsverfahren zu leiten. Dazu sind Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen technisch und personell grds. in die Lage zu versetzen, regelmäßige und in hoher Frequenz anfallende Maßnahmen eigenständig durchzuführen. Die Inanspruchnahme privater Sachverständiger wird dann problematisch, wenn der Fortgang der Ermittlungen von den personellen und technischen Kapazitäten eingesetzter Sachverständiger abhängig ist.

Im vorliegenden Ermittlungsverfahren erfolgte seit der Abgabe des Vorgangs an die Polizei am 07.01.2025 keinerlei Sachleitung durch die Staatsanwaltschaft. So gab es weder Sachstandsanfragen, noch Bemühungen sich Kenntnis darüber zu verschaffen, ob überhaupt die technische Möglichkeit des Auslesens der übersandten Datenträger besteht. Eine Kommunikation zwischen Staatsanwaltschaft und Sachverständigenbüro fand zu keinem Zeitpunkt statt. Dies auch nicht, als das Sachverständigenbüro fast elf Monate nach Abgabe an das LKA mitteilte, dass die Erledigung des Gutachtenauftrags vermutlich 17-18 Monate in Anspruch nehmen werde. Erst auf Intervention der Verteidigung und Nachfrage des Gerichts kontaktierte die Staatsanwaltschaft erstmalig am 24.03.2026 das von ihr beauftragte Sachverständigenunternehmen.

Die andauernde Sichtung ist mittlerweile rechtswidrig, das Verfahren ist seit geraumer Zeit vollständig zum Erliegen gekommen. Bei der rechtlichen Bewertung war die Vorwurfslage im konkreten Fall zu berücksichtigen. So handelt es sich angesichts der Bandbreite der möglichen Vorwürfe im gegenständlichen Deliktsbereich um einen solchen am unteren Ende der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit.

Darüber hinaus gilt:

…….“

Man mag es nicht glauben, wenn man es liest. Da versendet das LKA die zu untersuchenden Gegenstände 10 Monate nach Auftragserteilung durch die Staatsanwaltschaft, die aber auch nicht alarmiert ist, als dann vom Sachverständigen die Mitteilung kommt, dass man (weitere) 17 – 18 Monate (!) benötige, um auszuwerten. Also: Voraussichtliche Gesamtdauer der Durchsicht und vorläufigen Sicherstellung 27 – 28 Monate (!). Da verwundert es nicht, wenn dann dem AG der sprichwörtliche „Draht aus der Mütze“ springt und es das Verhalten der Staatsanwaltschaft mit deutlichen Worten kritisiert.

Es ist in der Tat nicht Aufgabe des Beschuldigten, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Aufgaben- und Personalzuweisung sowie angemessener technischer Ausstattung herzustellen, bzw. er muss es nicht hinnehmen, wenn dieses Verhältnis, wie leider häufig nicht vorhanden ist. Und das schon gar nicht in einem Verfahren im Deliktsbereich am unteren Ende der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit. Das man bei schwerwiegenden Delikten anders sein, woraus das AG zutreffend hinweist, aber auch da ist irgendwann das „Maß voll“.

StPO II: Vorläufige Sicherstellung im KiPo-Verfahren, oder: Dauer von mehr als 1 1/2 Jahre ist zu lang

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Im zweiten Posting dann der AG Halle (Saale), Beschl. v. 23.03.2026 – 397 Gs 447 Js 11347/24 (1488/25) -, der sich – wie mir der Kollege, der mir den Beschluss geschickt hat, nach langem Hin und Her – die dazu gehörende LG-Entscheidung kommt nachher noch – noch einmal zur Dauer der vorläufigen Sicherstellung von Speichermedien äußert, und zwar wie folgt:

„Die vorläufige Sicherstellung der im Rahmen der Durchsuchung aufgefundenen Datenträgern findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 110 StPO i.V.m. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO.

Die vorläufige Sicherstellung dient ausschließlich der Durchführung der Durchsicht und Auswertung mit dem Ziel festzustellen, ob und in welchem Umfang die Voraussetzung einer Beschlagnahme bei inkriminiertem Material vorliegen.

Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist die vorläufige Sicherstellung als Annex zur Durchsicht ihrem Wesen nach auf eine kurzfristige Dauer angelegt und unterliegt im besonderen Maße dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02; BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 2 BvR 2045 / 02; OLG Hamm, Beschluss vom 3. November 2009-3 WS 433/09).

Die Ermittlungsbehörden sind danach verpflichtet, die Durchsicht sichergestellten Datenträger unverzüglich und mit der gebotenen Intensität durchzuführen sowie zeitnah eine Entscheidung über die weitere Behandlung- insbesondere eine etwaige Beschlagnahme -herbeizuführen. Die Maßnahme darf nicht auf unbestimmte Zeit fortdauern.

Das gilt auch im Rahmen kinderpornographischer Inhalte, da die Schwere des Vorwurfs die Zeitdauer nicht unverhältnismäßig strecken darf.

Diesen Anforderungen wird die bis zum heutigen Zeitpunkt fortdauernde vorläufige

Sicherstellung mit nach wie vor nicht vorliegendem Abschlussergebnis nicht mehr gerecht.

Seit der Sicherstellung im August 2024 ist ein Zeitraum von deutlich über anderthalb Jahren verstrichen, ohne dass die Durchsicht abgeschlossen oder eine Entscheidung über eine Beschlagnahme getroffen worden ist.

Ein derartiger Zeitraum überschreitet die zeitlichen Grenzen des im Rahmen des §110 StPO noch Zulässigen.

Zwar können Umfang und Komplexität und Tatvorwurf digitaler Datenbestände im Einzelfall eine längere Auswertungsdauer rechtfertigen_

Mit zunehmender Dauer steigen jedoch die Anforderungen an die Darlegung konkreter und den Zeitablauf rechtfertigender Umstände.

Pauschale Hinweise auf große Datenmenge oder technische Erfordernisse genügen nicht mehr.

Vorliegend konnte erst im Dezember 2025 durch das FK 1 der Polizeiinspektion mitgeteilt werden, dass unter den sichergestellten Datenträger 2 inkriminierte Videos im Zugriff des Beschuldigten waren.

Seit diesem Zeitpunkt und trotz fortlaufenden Zeitablaufs erfolgten keine weiteren Erkenntnisse oder zumindest eine Teilherausgabe der sichergestellten Datenträger.

Außergewöhnliche- die nach wie vor andauernde Dauer- rechtfertigende Umstände sind damit weder substantiiert vorgetragen noch irgendwie ersichtlich.

Es fehlt an nachvollziehbaren Angaben zum Umfang der noch auszuwertenden Daten zum Stand der Auswertung sowie zu den konkret ergriffenen Maßnahmen der Verfahrensförderung.

Die fortdauernde vorläufige Sicherstellung erweist sich daher als unverhältnismäßig.

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die vollständige Einbehaltung digitaler Speichermedien einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.

Dieser Eingriff gewinnt mit fortschreitender Dauer erheblich an Gewicht.

Demgegenüber tritt das staatliche Interesse an der Sicherung potentieller Beweismittel auch im Fall des vorliegenden Vorwurfs dann zurück, wenn es den Ermittlungsbehörden nicht gelingt, die Durchsicht innerhalb angemessener Frist abzuschließen oder durch konkrete Verfahrensförderung zu rechtfertigen.

Zudem wären mildere Mittel ersichtlich gewesen.

Insbesondere hätte es nahegelegen, zeitnah forensische Sicherungskopien anzufertigen oder im Original Datenträger gegebenenfalls unter Vorbehalt ganz oder teilweise herauszugeben und die weitere Auswertung auf die Grundlage dieser Kopien vorzuführen.

Auch ist möglich, bei Erkennen der weiteren Andauer der erheblichen Verzögerung durch Personalmangel Erkrankung oder Fehlen technischer Mittel auf den Einsatz von externen Sachverständigen zurückzugreifen mit Absprache der Staatsanwaltschaft

Hierzu ist in keiner Weise durch die Polizei vorgetragen.

Da die Maßnahme gleichwohl über einen nicht mehr hinnehmbaren Zeitraum fortgeführt wird ,ist die Rechtswidrigkeit festzustellen.

Die vorläufige Sicherstellung hat sich durch Zeitablauf erledigt und dem Betroffenen steht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit zu,die zur unverzüglichen Herausgabe der sichergestellten Speichermedien zu führen hat.“

 

Pflichti I: Viermal etwas zum Beiordnungsgrund, oder: KiPo-Verfahren, Gesamtstrafe, Führungsaufsicht

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LG Kiel, Beschl. v. 21.01.2026 – 7 Qs 1/26So, allmählich bin ich wieder auf Betriebstemperatur. Hier gibt es heute dann mal wieder Pflichti-Entscheidungen.

Ich beginne mit Entscheidungen zum Beiordnungsgrund, und zwar:

Die Schwierigkeit der Sachlage nach § 140 Abs. 2 StPO ergibt sich ggf. aus dem Verfahrensgegenstand des Besitzes von kinderpornografischen Darstellungen nach § 184b StGB und dem Umstand, dass der Beschuldigte sein ihm aus § 147 Abs. 4 StPO bestehendes Akteneinsichtsrecht nicht ohne Verteidiger in vollem Umfang würde wahrnehmen können.

Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO sind auch dann erfüllt, wenn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erst aufgrund einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt.

Bestehen im Verfahren der Führungsaufsicht mehrere strafbewehrte Weisungen und wird hinsichtlich einer  Abstinenzweisung die Abstinenzfähigkeit des Probanden in Frage gestellt, so dass insoweit eine Begutachtung erforderlich werden kann, ist um die Rechte des Probanden sachgemäß wahrnehmen zu können, die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich.

Da in Verfahren mit dem Vorwurf der Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie dem Beschuldigten dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung nur unter vollständiger Akteneinsicht möglich ist, die aber dem Beschuldigten selbst verwehrt ist, ist ihm wegen der Schwierigkeit der Sachlage gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

StPO III: Dauer der Sicherstellung in KiPo-Verfahren, oder: Auch nach 33 Monaten noch ok??

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Und dann habe ich noch den LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.10.2025 – 5/34 Qs 21/25 -, ünd den der Kollege, der ihn mir geschickt hat „not amused“ war, was man m.E. nachvollziehn kann.

Es geht mal wieder um ein Kip-Verfahren mit dem „üblichen“ Sachverhalt: Das BKA erhielt am 22.03.2022 um 21:02:21 Uhr (UTC) über NCMEC die Mitteilung, dass ein bislang unbekannter Nutzer des Internetdienstes „Discord“ unter Nutzung der IP-Adresse pp. und der User-ID pp. am 25.01.2022 um 20:05:23 Uhr (UTC) inkriminierte Inhalte ins Internet hochgeladen habe. Bei der ins Internet hochgeladenen Datei handelt es sich um ein vorpubertäres Mädchen im Kindesalter, das lediglich in Unterwäsche bekleidet mit gespreizten Beinen vor der Kamera posiert, sodass der Fokus der Aufnahme auf dem Intimbereich des Kindes liegt.

Seitens des BKS wurde eine Anschlussinhaberfeststellung zu dem beim Hochladen der in Rede stehenden Datei verwendeten Mobilfunknummer  durchgeführt. Durch den Provider wurde sodann der Name und die Adresse des Beschuldigten mitgeteilt. Bei dem wurde dann am 07. 12.2022 um 6:00 Uhr durchsucht. Es wurden ein Mobiltelefon des Beschuldigten und ein Laptop des Beschuldigten sichergestellt.

Am 27.08.2025 widersprach der Beschuldigte der weiteren „Beschlagnahme“ der im Jahr 2022 „beschlagnahmten“ Gegenstände und bat um gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung führte er an, dass die weitere Einbehaltung der elektronischen Datenträger mittlerweile unverhältnismäßig sei. Der Eingriff müsse im angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. Dies sei nach über 2 1/2 Jahren nicht mehr gegeben. Das AG hat die erfolgte Sicherstellung der in amtliche Verwahrung genommenen Gegenstände bestätigt und den Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg:

„Die nach § 304 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Sicherstellung des Mobiltelefons und des Laptops des Beschwerdeführers aus zutreffenden Gründen gemäß §§ 102, 110 StPO bestätigt.

Gemäß § 94 Abs. 1 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

Die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß § 94 Abs. 1 StPO liegen vor. Denn bei dem sichergestellten Mobiltelefon und dem sichergestellten Laptop handelt es sich um Gegenstände, die als Beweismittel für das hiesige Verfahren von Relevanz sind. Es ist nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen zu vermuten, dass die Durchsicht zur Auffindung der in dem Durchsuchungsbeschluss vom 8. November 2022 genannten Beweismittel führen wird.

Im Rahmen der Sicherstellung reicht ein auf konkreten Tatsachen beruhender Anfangsverdacht aus. Ein solcher Anfangsverdacht liegt vor. Dieser setzt eine ausreichende Tatsachengrundlage voraus, aus der sich die Möglichkeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten, der namentlich noch nicht bekannt sein muss, ergibt, ohne dass es auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit ankommt. Aus den Umständen, die den Anfangsverdacht begründen, muss sich noch keine genaue Tatkonkretisierung ergeben, bloße Vermutungen reichen gleichwohl nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2004 – Az. 2 BvR 766/03NStZ-RR 2004, 143; OLG München, Beschluss vom 11. Oktober 2011 – Az. 1U 708/11 – BeckRS 2011, 24776).

Gemessen an diesen Maßstäben bestehen – wie im Beschluss vom 3. September 2025 (BI. 111f. d. A.) zutreffend aufgezeigt – tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte als Täter einer Straftat nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 und Abs. 3 StGB in Betracht kommt.

Er lud am 25. Januar 2022 um 20:05 Uhr unter Nutzung des Kontos mit der User-ID pp. eine kinderpornografische Bilddatei über das Internetportal „Discord“ hoch. Auf dem Bild ist ein weibliches Kind zu sehen, welches lediglich in Unterwäsche bekleidet mit gespreizten Beinen vor der Kamera posiert. Der Fokus der Aufnahme ist auf den Intimbereich des Kindes gerichtet.

Die Mitteilung erfolgte über die US-amerikanische Organisation „National Centre for Missing & Exploited Children“ (NCMEC). Bei dem verwendeten Discord-Konto war eine Mobilfunknummer hinterlegt, hinsichtlich welcher der Beschuldigte und Beschwerdeführer als Anschlussinhaber geführt wird. Darüber hinaus wurde die Datei ausweislich der Auswertung der verwendeten IP-Adresse über einen in Oberursel befindlichen Internetanschluss hochgeladen, was sich mit dem Wohnort des Beschuldigten deckt.

Dieser Tatverdacht besteht auch fort. Die Ermittlungen haben bislang keine Umstände ergeben, die geeignet wären, den bestehenden Verdacht zu entkräften.

Das Mobiltelefon und der Laptop des Beschwerdeführers kommen auch als Beweismittel in Betracht. Es steht zu erwarten, dass auf diesen das beschriebene und hochgeladene Bild oder weitere Erkenntnisse zum Verfahren aufzufinden sind.

Die Sicherstellung ist angesichts des Tatvorwurfs auch verhältnismäßig. Soweit der Beschwerdeführer beklagt, dass die Sicherstellung bereits 33 Monate zurückliegt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein muss und dass der mit ihr verbundene Grundrechtseingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts steht (BVerfG, Beschluss vom 3. September 1991 – Az. 2 BvR 279/90NStZ 1992, 91 (92); Beschluss vom 12. April 2005 – Az. 2 BvR 1027/02; BGH, Beschluss vom 23.0ktober 2008 – StB 18/08NStZ-RR 2009, 56).

Eine Bagatellstraftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden bzw. sicherzustellenden Objekte sowie die Vagheit des Anfangsverdachts. der auf konkreten Tatsachen beruhen muss, können im Einzelfall der Verhältnismäßigkeit entgegenstehen (BVerfG 10.1.2018 – 2 BA 2993/14, BeckRS 2018, 3481).

Soll der Anfangsverdacht für die Begehung von Straftaten nach §§ 184b, 184c StGB auf den möglichen Besitz kinder- oder jugendpornografischer Dateien gestützt werden, der lange Zeit zurückliegt, so verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine nähere Begründung in einem Durchsuchungs- oder Bestätigungsbeschluss für die Annahme einer dauerhaften Störung der Sexualpräferenz des Betroffenen (BVerfG 20. November 2019 – Az. 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19NJW 2020, 384: vgl. Hoven in Fischer/ Hoven Verdacht S. 117 (126f.)).

Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Interessen von Verletzten und anderen Unbeteiligten bei der Abwägung mehr ins Gewicht fallen als die des Beschuldigten, da Eingriffe in Rechte Unverdächtiger in besonderer Weise rechtfertigungsbedürftig sind. Grundrechte und Grundrechtsbegrenzungen sind stets in ein angemessenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 -Az. 2 BvR 1027/02BVerfGE 113, 29 = NJW 2005, 1917 (1921)).

Die fortbestehende Sicherstellung des Mobiltelefons und des Laptops des Beschwerdeführers erweist sich vor diesem Hintergrund – auch nach Ablauf von 33 Monaten – als verhältnismäßig.

Zwar ist der lange Zeitablauf bei der gebotenen Abwägung zu berücksichtigen und begründet ein erhebliches Gewicht des Eingriffs in die Eigentumsrechte des Beschuldigten. Gleichwohl steht die Maßnahme noch in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts.

Der Tatvorwurf betrifft eine Straftat nach § 184b StGB und damit ein Delikt von erheblicher Schwere, das den Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts von Kindern berührt. Angesichts der besonderen Bedeutung dieses Rechtsguts wiegt das staatliche Interesse an einer vollständigen und zuverlässigen Aufklärung des Tatgeschehens besonders schwer. Das Mobiltelefon und der Laptop des Beschuldigten besitzen insoweit weiterhin potentiell erhebliche Beweisrelevanz, da sich darauf nach wie vor Dateien oder Kommunikationsinhalte befinden können, die Rückschlüsse auf den Tatnachweis zulassen. Auch lässt das im Durchsuchungs- bzw. Bestätigungsbeschluss dargestellte Hochladen einer derartigen kinderpornographischen Bilddatei auf das Vorliegen einer dauerhaften Störung der Sexualpräferenz des Betroffenen schließen.

Der Tatverdacht ist bislang nicht entkräftet worden; das Ermittlungsverfahren dauert an. Der bloße Zeitablauf vermag die Rechtfertigung der Maßnahme daher nicht entfallen zu lassen. solange der Sicherstellungszweck noch nicht erreicht ist. Ein milderes, ebenso geeignetes Mittel zur Wahrung der Beweissicherung ist nicht ersichtlich.

In der Gesamtabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung und an der Aufklärung von Straftaten nach § 184b StGB das Interesse des Beschuldigten an der sofortigen Rückgabe der sichergestellten Gegenstände.

Gleichwohl weist die Kammer mit Blick auf die seit der Sicherstellung verstrichene Zeit darauf hin, dass nunmehr eine beschleunigte Sicherstellung der Daten auf dem sichergestellten Mobiltelefon bzw. auf dem sichergestellten Laptop und eine zeitnahe Auswertung dieser geboten sein dürften, da andernfalls eine Unverhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme droht. Der von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellte Bearbeitungsbeginn noch Ende diesen Jahres dürfte dabei gerade noch im Rahmen liegen.“

Mich überzeugt das nicht. Die Annahme eines Anfangsverdachts mag ja passen, aber die Sicherstellung des Mobiltelefons und des Laptops des Beschwerdeführers soll auch nach  Ablauf von 33 Monaten, also fast drei Jahren, noch verhältnismäßig sein, obwohl nocht nicht einmal mit der Auswertung der sichergestellten Gegenstände begonnen worden ist. Dafür gibt es dann noch mal drei Monaten on top. Also dann drei Jahre. Unfassbar. Allerdings: Andere Kammern in Frankfurt sehen das – zu Recht – enger. Warum nun gerade hier, erschließt sich nicht.

Pflichti II: Etwas zu den Beiordnungsgründen, oder: Rechtsfolgen, fahrlässige Tötung und KiPo-Verfahren

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Im zweiten Beitrag dann die Entscheidungen, die sich seit dem letzten Pflichti-Tag zu den Beiordnungsgründen angesammelt haben. Es handelt sich um eine OLG-Entscheidung und drei landgerichtliche Beschlüsse, und zwar:

1. Die Verteidigung ist nach § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwere der Tat oder der der zu erwartenden Rechtsfolge notwendig, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist.

2. Zu den Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung im Berufungsverfahren für einen Angeklagten, der seine Wiederbestellung als Steuerberater nach dem StBerG anstrebt.

Ist der Beschuldigte nicht in der Lage, die ihn belastenden Beweisstücke selbstständig einzusehen, weil, wie in einem sog. KiPo-Verfahren, überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten.

Wird dem Beschuldigten eine fahrlässige Tötung vorgeworfen ist wegen der mit einem möglichen Schuldspruch verbundenen Feststellung, dass der Beschuldigte für den Tod eines Menschen verantwortlich wäre, stellt sich dies für einen bisher in keiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschuldigten ungeachtet der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Rechtsfolgen als derart gravierend dar, dass die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers geboten erscheint.

1. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt zwar nicht schon dann vor, wenn eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Allerdings besteht bei einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe Anlass, einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Diese Grenze für die Straferwartung gilt auch, wenn sie „nur“ wegen einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung erreicht wird.

2. Drohen dem Beschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal „Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge“ i. S. d. § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Mitwirkung eines Verteidigers in jedem Verfahren geboten.

3. Daneben sind ggf. auch sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Beschuldigte infolge der Verurteilung zu erwarten hat, zu berücksichtigen. Hierzu gehört insbesondere ein drohender Bewährungswiderruf.