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Pflichti II: 3 x interessante Beiordnungsgründe (?), oder: KiPo, Maskenpflicht, verfassungswidriger BtM-Besitz

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Im zweiten Posting dann drei Entscheidungen zu den Beiorndungsgründem, also § 140 StPO, allerdings nur die jweiligen Leitsätze, und zwar:

In Verfahren mit dem Verfahrensgegenstand „Verbreitung von Kinderpornografie“ ergibt sich die Schwierigkeit der Sachlage i.S. des § 140 Abs. 2 StPO aus dem Umstand, dass der Beschuldigte sein sich aus § 147 Abs. 4 StPO ergebendes Akteneinsichtsrecht nicht ohne Verteidiger in vollem Umfang wahrnehmen kann.

Anmerkung: Die Entscheidung ist noch zum „alten Recht“ ergangen.

Der einem Betroffene zur Last gelegte Verstoß gegen die Maskenpflicht (CoronaVO) führt nicht zur Erforderlichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen Schwierigkeit der Rechtslage.

Anmerkung: Das kann man m.E. mit guten Gründen auch anders sehen.

Zur bejahten Bestellung eines Pflichtverteidigers in einem BtM-Verfahren, in dem den Angeklagten zwar nur Besitz unter dem Grenzwert der nicht geringen Menge vorgeworfen wird, der Verteidiger jedoch. die Verfassungswidrigkeit des § 29 BtMG gerügt hat.

Anmerkung: Zur Nachahmung empfohlen 🙂 .

Akteneinsicht: Auch wir machen es richtig, oder: Datenschutz steht nicht entgegen..

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Eine weitere positive Entscheidung im Reigen derjenigen, mit denen die Rechtsprechung im Bereich der Akteneinsicht geändert wird, ist der AG Lüdenscheid, Beschl. v. 20.12.2017 – 86 OWi 104/17 (b), der auch schon im VerkehrsRechtsBlog gelaufen ist. Das AG war in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass Datenschutzgründe der Herausgabe der Messunterlagen entgegenstehen. Auch hier hat man sich eines Besseren – des Richtigen – besonnen:

„Zwar hat das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei dem hier verwendeten Messverfahren um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Auch sind die Messdaten des Tattages, die sich nicht auf den Betroffenen, sondern auf andere Verkehrsteilnehmer beziehen, nicht Teil der dem Gericht vorliegenden Akte. Bereits die den Betroffenen betreffende Messdatei ist als solche nicht Aktenbestandteil. Gleichwohl ist sie jedoch Grundlage und originäres, unveränderliches Beweismittel der Geschwindigkeitsmessung. Dies hat zur Folge, dass sie – rechtzeitig vor dem Prozess – einem Betroffenen auf dessen Wunsch hin zugänglich zu machen ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.05.2015 – 2 Ss (OWi) 65/15 m.w.N.). Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebietet es darüber hinaus auch, einem Betroffenen auf seinen Antrag rechtzeitig vor einer Hauptverhandlung hin ein Einsichtsrecht hinsichtlich der Messdaten, die nur andere Verkehrsteilnehmer betreffen zu gewähren, um ihm damit die Möglichkeit zu geben, auf breiterer Grundlage zu prüfen, ob tatsächlich im konkreten Fall ein standardisiertes Messverfahren ordnungsgemäß zur Anwendung gekommen ist und das Messgerät fehlerfrei funktioniert hat.

Dieses Einsichtsrecht steht Betroffenen dabei nicht gegenüber dem erkennenden Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung zu. Er ist vielmehr darauf zu verweisen, die Einsicht in die Messdaten außerhalb der Hauptverhandlung bei der aktenführenden Behörde zu beantragen und vorzunehmen. Dies sollte zweckmäßigerweise rechtzeitig vor der Hauptverhandlung geschehen. So ist dem Informationsinteresse des Betroffenen Genüge getan und zugleich gewährleistet, dass der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens nicht durch eine sachlich nicht gebotene Unterbrechung zur Gewährung der Einsicht unverhältnismäßig verzögert oder erschwert wird. Ergeben sich für den Betroffenen – gegebenenfalls nach Auswertung durch einen privaten Sachverständigen – aus den ihm außerhalb der Hauptverhandlung überlassenen Messdaten Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Messung, die sich auf den Betroffenen bezieht so kann er die relevanten Umstände durch Beweisanträge oder Beweisanregungen zum Gegenstand der Hauptverhandlung machen und so in dieser seine Interessen wahren.

Demgegenüber kann auch nicht eingewandt werden, dass die Zurverfügungstellung der gesamten Messreihe in das Persönlichkeitsrecht anderer Verkehrsteilnehmer eingreife. Denn der Anspruch auf ein faires Verfahren ist insoweit als höherrangig anzusehen und rechtfertigt diesen Eingriff. Überdies handelt es sich auch lediglich um eine theoretische Eingriffsmöglichkeit. Zwar dient ein Messfoto unter anderem gerade der Identifizierung eines verantwortlichen Fahrzeugführers. Ohne weitere Ermittlungen, insbesondere einer Halterabfrage, Ist eine namentliche Identifizierung eines solchen jedoch kaum zu realisieren. Eine dahingehende Verwendung der Messreihe wird durch den Betroffenen oder seinen Verteidiger jedoch nicht erstrebt. Vielmehr soll hier lediglich eine Überprüfung der Messreihe auf mögliche Messfehler erfolgen.“

 

 

Finger von der (Zustellungs)Vollmacht, oder: Dann kann man sich freuen

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Und dann bringe ich gleich noch ein OWi-Urteil, und zwar das AG Lüdenscheid, Urt. v. 29.03.2017 – 80 OWi 36/17. Es enthält nichts bahnbrechend Neues, sondern nur die Binsenweisheit, die man sich als Verteidiger hinter die sprichwörtlich Ohren schreiben sollte, so der Leitsatz:

„An den gewählten Verteidiger kann nur dann wirksam zugestellt werden, wenn sich gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG eine Urkunde über seine Bevollmächtigung bei den Akten befindet.“

Daraus folgt dann: Der Verteidiger legt eine schriftliche Vollmacht nicht vor. denn (nur) dann kann man lesen:

„Die letzte die Verfolgungsverjährung unterbrechende Handlung ist das an den Betroffenen gerichtete Anhörungsschreiben vom 14.09.2016.

Innerhalb der damit erneut in Gang gesetzten Verjährungsfrist von 3 Monaten ist keine weitere verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen worden.

Die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger hat nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt. Insoweit ist keine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides erfolgt. An den gewählten Verteidiger kann nur dann wirksam zugestellt werden, wenn sich gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG eine Urkunde über seine Bevollmächtigung bei den Akten befindet. Diese Voraussetzung war nicht gegeben. Eine solche Bevollmächtigung ist erstmals im Hauptverhandlungstermin am 29.03.2017 zur Akte gereicht worden.

Dem Verteidiger war auch keine ausdrückliche Zustellungsvollmacht erteilt worden. Die formlose Zusendung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen ersetzt auch nicht die Zustellung des Bußgeldbescheides. Die Verjährung ist daher durch den Bußgeldbescheid nicht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen worden. Die Ordnungswidrigkeit ist daher verjährt.“

Und darüber kann/darf man sich dann freuen.

Akteneinsicht a la AG Lüdenscheid: Holen wir die Keule „standardisiertes Messverfahren“ raus

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Der Kollege Gratz vom Verkehrsrechts Blog hatte ja gestern schon auf den AG Lüdenscheid, Beschl. v. 12.10.2015 – 86 OWi 78/15 (B) – hingewiesen (vgl.  AG Lüden­scheid ver­wei­gert Betrof­fe­nen ihre PoliScan Speed-Falldateien – macht der Behörde zuviel Arbeit). Er hat ihn mir gestern zugesandt, so dass ich den Beschluss hier dann auch online stellen kann. Besten Dank.

Der Kollege und ich sind uns darin einig, dass der Beschluss falsch ist. Der Kollege hat es treffend in seinem Blog formuliert: „Dabei über­sieht das AG offen­bar, dass der Betrof­fene und sein Ver­tei­di­ger u. U. erst durch das pri­vate Gut­ach­ten in die Lage ver­setzt wer­den, kon­krete Ein­wen­dun­gen gegen die Mes­sung zu erhe­ben – oder eben von Ein­wen­dun­gen abzu­se­hen. Wenig ver­ständ­lich ist es auch, wenn das AG aus einer Stel­lung­nahme der PTB fol­gert, der Her­aus­gabe der eige­nen Fall­da­tei (mit der Mes­sung des Betrof­fe­nen) stünde das Daten­schutz­recht ent­ge­gen.“

Wie gesagt – m.E. richtig. Hinzu kommt, dass das AG einem Zirkelschluss unterliegt: Es sagt: Bei einem standardisierten Messverfahren müssen, da es sich eben um ein standardisiertes Messverfahren handel, nur auf konkrete Einwände hin Überprüfungen stattfinden (was für das gerichtliche Verfahren richtig ist). Dasselbe soll, da es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt, für das Verwaltungsverfahren gelten, was m.E. nicht richtig ist. Denn so schlage ich mit der Keule „standardisiertes Messverfahren“ jede Überprüfungsmöglichkeit tot. Damit entziehe ich aber der Rechtsprechung des BGH zum standardisierten Messverfahren die Grundlage. Denn die setzt voraus, dass auch diese Messverfahren überprüft werden können. Dazu Cierniak in zfs 2012, 664 ff. Der Verteidiger muss in der Lage sein, bereits im Vorverfahren durch einen nicht behinderten Zugriff auf Messdaten und Messunterlagen – ggf. auch mit Hilfe eines privat hinzugezogenen und von ihm mit den notwendigen Anknüpfungstatsachen ausgestatteten Sachverständigen – die konkreten Anhaltspunkte erst einmal zu ermitteln, die er dann der Bußgeldstelle oder dem Gericht vortragen kann, um die Amtsaufklärungspflicht auszulösen.“ Den Beitrag sollte man ggf. dann doch mal lesen.

Ein wenig beruhigt mich – und auch den Kollegen Gratz -, dass das AG Lüdenscheid mit seinert Auffassung wohl weitgehend alleine steht. Da gibt es u.a. – mit jeweils weiteren Nachweisen:

und nicht zu vergessen:

„.. die immense Mühewaltung des Vorsitzenden“, der viermal mit dem Verteidiger ein Telefongespräch führt“, was bringt die gebührenrechtlich?

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Manchmal findet man (gebührenrechtliche) Entscheidungen bzw. bekommt diese übersandt, bei denen man sich nach dem Lesen fragt: Was soll mir diese Entscheidung sagen bzw. was will das Gericht mit dieser Entscheidung erreichen? So ging es mir nach dem ersten Lesen des AG Lüdenscheid, Beschl. v. 18.04.2013 – 70 Ls-715 Js 24/11-24/11, der sich zur Bemessung der Verfahrens- und Terminsgebühr im Berufungsverfahren verhält. Das AG hat sowohl als Verfahrensgebühr als auch für die 70-minütige Hauptverhandlung jeweils die Mittelgebühr festgesetzt. Das ist ok. Allerdings habe ich mit der Begründung Schwierigkeiten.

Zur Verfahrensgebühr heißt es:

Diese Festsetzung wird gestützt durch die seitens des Amtsgerichts eingeholten Vorsitzenden der Berufungsstrafkammer, der mit straffer Verhandlungsführung eine zwar „nur“ siebzigminütige Hauptverhandlung durchgeführt, im Vorfeld sich aber der immensen Mühewaltung unterzogen hatte, jedenfalls viermal mit dem Verteidiger ein die Hauptverhandlung vorbereitendes, deren Dauer abkürzendes Telefongespräch zu führen.“

Zur Terminsgebühr heißt es:

„Soweit der Bezirksrevisor Rechtsprechung zitiert, dass eine weit unterdurchschnittliche Tätigkeit bei der kleinen Strafkammer bei siebzig Minuten vorliege (LG Hagen, Beschluss vom 2. 9. 1999 in 44 Qs 95/99, so ist an anzumerken, dass die Kasuistik zu der Frage der Bewertung der Dauer des Termins mittlerweile nahezu groteske Formen annimmt, wie die im Folgenden abgedruckte tabellarische Übersicht (abgedruckt auf der Internetseite www.burhoff.de) erkennen lässt….

 Allein diese Kasuistik zeigt, dass sich eine schematische Bewertung generell verbietet. Bei den an gegebenen Zeiten  kann es sich nur um Richtwerte handeln.

Die Dauer des Termins hängt nämlich von vielen Fremdfaktoren ab, welche die am Hauptverhandlungstermin Beteiligten steuern können und die sich damit einer objektiven Beurteilung im Wesentlichen entziehen. Würde tatsächlich auf die Dauer des Termins als alleiniges Kriterium abgestellt werden, bestimmte sich die Höhe der Terminsgebühr letztlich anhand der individuellen Besonderheiten der Prozessbeteiligten. Bekanntlich ist der Verhandlungsstil der Vorsitzenden unterschiedlich. Einzelne verhandeln kurz und knapp, während andere umfassend erörtern. Diese Unterschiede sind auch beim Landgericht Hagen geben.

Auf der anderen Seite wäre ein Verteidiger gehalten, den Hauptverhandlungstermin so weit in die Länge zu ziehen, wie es eben geht. Rhetorisch halbwegs versierte und wirtschaftlich denkende Verteidiger werden dann von ihrem Fragerecht exzessiv Gebrauch machen, um den Termin nicht kurzfristig beendet zu wissen. Es kann aber nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, die Höhe der Terminsgebühr von den individuellen Fähigkeiten oder der missbräuchlichen Verwendung prozessualer Instrumente – jedenfalls der gerichtserfahrenen Personen wie Gericht, Staatsanwaltschaft und Anwaltschaft – abhängig zu machen (so schon richtungsweisend AG Lüdenscheid in 54 Cs 108/06, Beschluss vom 18.05.2007).

Unter Bezugnahme auf den Beschluss des LG Hamburg JurBüro 2008, 312 = AGS 2008, 343 (s.o.) eine Berufungshauptverhandlung mit einer Dauer von 35 Minuten sei – in Anbetracht anderweitiger zu berücksichtigender Umstände – nicht unterdurchschnittlich, da auch die vorbereitende Tätigkeit zu berücksichtigen sei, wird im vorliegenden Verfahren ebenfalls die Mittelgebühr für angemessen erachtet.“

Wie gesagt: Das Ergebnis ok, nur die Begründung macht mir Schwierigkeiten, und zwar:

  • Mir ist nicht klar, was der Hinweis des AG auf unterschiedliche Verhandlungsstile der Kammervorsitzenden bezwecken soll. Wie und warum sollen die Auswirkungen auf die Höhe der dem Verteidiger zustehenden Terminsgebühr haben? Soll der Verteidiger, der an einer Hauptverhandlung bei einem „langsam verhandelnden“ Vorsitzenden teilnimmt für eine z.B. 70-Minuten dauernde Hauptverhandlung eine geringere Terminsgebühr erhalten als derjenige Verteidiger, der an einer ebenfalls 70-Minuten dauernden Hauptverhandlung teilnimmt, die von einem „straff verhandelnden“ Vorsitzenden geführt wird? Die Art des Verhandlungsstils des Vorsitzenden kann doch kein Kriterium für die Bemessung der anwaltlichen Vergütung sein, denn: In beiden Fällen ist der vom Verteidiger erbrachte Zeitaufwand gleich, nämlich (objektiv) 70 Minuten. Auf die Idee, den Verhandlungsstil des Vorsitzenden mit heranzuziehen, ist im Übrigen bislang auch noch kein Gericht gekommen und es ist zu hoffen, dass das so bleibt. Denn wer will/soll die Fragen, die zudem einer persönlichen Einschätzung unterliegen. beurteilen?
  • Bleibt man in der Terminologie des AG, ist es m.E. „grotesk“ = „absurd“ = „sonderbar“, wenn das AG davon ausgeht: „Rhetorisch halbwegs versierte und wirtschaftlich denkende Verteidiger würden dann von ihrem Fragerecht exzessiv Gebrauch machen, um den Termin nicht kurzfristig beendet zu wissen“, offenbar um so eine höhere Terminsgebühr zu erzielen? Wirklich? Oder ist nicht eher das Gegenteil der Fall, dass nämlich der Verteidiger, wenn er „wirtschaftlich denkt“ versuchen muss, den Termin „kurzfristig beendet zu wissen“?
  • Und: Das AG stellt u.a. auch darauf ab, dass sich der Vorsitzende im Vorfeld der Hauptverhandlung der „immensen Mühewaltung“ unterzogen habe, viermal mit dem Verteidiger ein die Hauptverhandlung vorbereitendes, deren Dauer abkürzendes Telefongespräch zu führen. Dass der – nicht mitgeteilte – Zeitaufwand für diese Telefongespräche bei der Bemessung der anwaltlichen Terminsgebühr zu berücksichtigen ist, ist zutreffend. Allerdings frage ich mich, was „immens“ = „beträchtlich, riesengroß, enorm, gigantisch, gewaltig“ daran sein soll, wenn der Vorsitzender einer Berufungskammer zur Vorbereitung der Hauptverhandlung viermal mit dem Verteidiger telefoniert.