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Nur für einen HVT bestellter Pflichtverteidiger, oder: Grund-, Verfahrens – und Termingebühr

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Der Gebührenfreitag beginnt in dieser Woche mit einem Beschluss zu der Frage, welche Gebühren dem für einen Hauptverhandlungstermin bestellten Pflichtverteidiger zustehen. Dazu hat äußert sich der LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 26.05.2026 – 2 Qs 84/26.

Nach dem Sachverhalt war der Rechtsanwalt nur für einen Hauptverhandlungstermin als „Vertreter“ des verhinderten Pflichtverteidigers bestellt. Nach Teilnahme an dem Termin hat er dann seine Tätigkeit abgerechnet. Dabei hat er Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr geltend gemacht. Das AG hat die Gebühren antragsgemäß festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Bezirksrevisorin hatte keinen Erfolg:

„… Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.

Deren Begründung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Die Kammer teilt die Auffassung des Erstgerichts und tritt den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei.

Ergänzend bemerkt die Kammer:

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der wegen Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers (nur) für einen Hauptverhandlungstermin beigeordnete Verteidiger als Vergü-tung für seine Tätigkeit nur die Terminsgebühr erhält oder ob ihm darüber hinaus auch eine Grund- und ggf. eine Verfahrensgebühr zusteht (vgl. die Nachweise zum Streitstand bei: OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2024 — 1 Ws 13/24, BeckRS 2024, 5976).

Nach einer Ansicht sei der lediglich für einen gerichtlichen Termin als Vertreter des verhinderten Pflichtverteidigers beigeordnete Verteidiger gebührenrechtlich nicht dem zuvor bereits für das gesamte Verfahren beigeordneten Pflichtverteidiger gleichgestellt. Der zeitlich befristet bestellte Verteidiger sei nicht als weiterer Pflichtverteidiger, sondern lediglich als Vertreter des verhinderten Pflichtverteidigers bestellt, weshalb insgesamt nur ein Pflichtverteidigermandat abrechnungsfähig sei (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. September 2018, 3 Ws 221/18, BeckRS 2018, 23280; OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2008, 2 Ws 365/08, NStZ-RR 2009, 158; KG, Beschluss vom 18. Februar 2011, 1 Ws 38/09, NStZ-RR 2011, 295; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Oktober 2012, 2 Ws 759/12, BeckRS 2012, 22226; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. Mai 2014, 1 Ws 195/14, BeckRS 2014, 13328; siehe auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023, 4 Ws 13/23, zit. nach juris zu Nr. 4103 Nr. 4 RVG-VV). Lasse sich ein Verteidiger in einem Termin durch einen anderen Verteidiger — mit Zustimmung des Gerichts — vertreten, könne dies nicht dazu führen, dass Grund- und Verfahrensgebühr mehrfach entstehen. Andernfalls könne ein Pflichtverteidiger, der sich an verschiedenen Sitzungstagen durch verschiedene Vertreter vertreten lasse, zahlreiche Gebührentatbestände entstehen lassen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund bestünde (vgl. zum Ganzen: OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2024 — 1 Ws 13/24, BeckRS 2024, 5976).

Nach überwiegender Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich die Kammer anschließt, beschränkt sich der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger des Angeklagten bestellt worden ist, nicht auf die Termingebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (ausf. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023, 2 Ws 13/23, zit. n. juris; ebenso: OLG Jena, Beschluss vom 14.04.2021, (S) AR 62/20, BeckRS 2021, 9651; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2008, 1 Ws 318/08, zit. nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2006, 3 Ws 586/05, zit. n. juris; OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2010, 2 Ws 129/10, BeckRS 2010, 16664; OLG Bamberg, NStZ-RR 2011, 223; OLG München, NJOZ 2014, 1478; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2015, 95; OLG Saarbrücken, NJOZ 2015, 1166). Dem anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen gerichtlichen Termin beigeordneten Verteidiger ist für den in der Beiordnung bezeichneten Verfahrensabschnitt die Verteidigung ohne jede inhaltliche Beschränkung mit sämtlichen Verteidigerrechten und -pflichten übertragen. Eine Beiordnung eines Verteidigers lediglich als „Vertreter“ des bereits bestellten Verteidigers sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Dies folgt bereits daraus, dass der bestellte Verteidiger eine Untervollmacht für die Verteidigung des Angeklagten einem anderen Rechtsanwalt nicht erteilen kann, auch nicht mit Zustimmung des Gerichts, weil die Bestellung zum Verteidiger auf seine Person beschränkt ist (vgl. BGH, StV 1981, 393; BGH, StV 2011, 650; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014, 4 StR 346/13, zit. nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023, 2 Ws 13/23, zit. n. juris). Eine solche Vertretung in der Verteidigung ist nur dem entweder amtlich (§ 53 Abs. 2 Satz 3 BRAO) oder vom Verteidiger selbst (§ 53 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BRAO) bestellten allgemeinen Vertreter des Pflichtverteidigers möglich (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014, a.a.O.). Durch die Beiordnung eines Verteidigers für die Wahrnehmung eines Termins anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers wird vielmehr ein eigenständiges, öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer seiner Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Eine solche umfassende, eigenverantwortliche Verteidigung setzt auch eine Einarbeitung in den Fall voraus, ohne die eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich ist. Gerade für diese erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall entsteht die Grundgebühr. Eine Unterscheidung danach, welchen Aufwand diese Einarbeitung im Einzelfall erfordert, verbietet sich schon deshalb, weil es sich bei den Gebühren des Pflichtverteidigers nach Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 zu § 2 Abs. 2 RVG um Festgebühren handelt, die grundsätzlich unabhängig von dem im Einzelfall erforderlichen Aufwand anfallen (ausf. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023, 2 Ws 13/23, zit. n. juris). Der Anspruch des wegen Verhinderung des zuvor bestellten Verteidigers zeitlich beschränkt bestellten weiteren Verteidigers scheitert auch nicht daran, dass die Gebühr aus VV Nr. 4100/4101 pro Rechtsfall nur einmal entsteht und auf Seiten des ursprünglich bestellten Pflichtverteidigers bereits entstanden ist; denn die Einmaligkeit der Gebühr pro Rechtsfall ist aus-schließlich personen- und nicht verfahrensbezogen zu verstehen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Auch im Falle eines Pflichtverteidigerwechsels nach § 143a StPO steht die Grundgebühr sowohl dem zunächst bestellten Pflichtverteidiger als auch dem an seiner Stelle bestellten neuen Pflicht-verteidiger zu (vgl. zum Ganzen: OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.2.2024 — 1 Ws 13/24 (S), BeckRS 2024, 5976).

Vorliegend ist zudem – gerade im Hinblick auf die erstgenannte Ansicht – zu beachten, dass es sich gerade nicht um den Fall der Vertretung eines Pflichtverteidigers in einem Termin einer aus mehreren Terminen bestehenden Hauptverhandlung handelt. Es war von vornherein nur ein Hauptverhandlungstermin terminiert (BI. 106 RS d.A.), es hat auch nur ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden (vgl. BI. 216 d.A.) und es sei – nach den Ausführungen des Erstrichters im Rahmen seiner Erinnerungsentscheidung vom 18.03.2026 (BI. 344 f. d.A.) – von vornherein klar gewesen, dass dies in diesem Verfahren der einzige Hauptverhandlungstermin bleiben sollte (BI. 344 RS d.A.).“

Dem ist nichts hinzu zu fügen.

Pflichti III: Aufgabe des Pflichti und Rechtsmittel, oder: Ausländer, Rückwirkung und mehrere Verteidiger

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Und dann habe ich hier noch einige Pflichtverteidigungsentscheidungen aus der Instanz, und zwar vom BayObLG bis zum AG. Ich stelle, da die Fragen alle schon behandelt sind, aber jeweils nur die Leitsätze vor, und zwar:

Es ist nicht die Aufgabe eines Pflichtverteidigers, die Wahrnehmung des Gerichtstermins einer unter Betreuung stehenden Angeklagten sicher zu stellen.

1. Zwar ist ein Angeklagter durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche im Regelfall nicht beschwert, weshalb er diese grundsätzlich nicht anfechten kann. Dies gilt auch für den Fall der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers. Die Beschwerde ist aber ausnahmsweise statthaft, wenn sich der Angeklagte dagegen wendet, dass neben einem Wahlverteidiger gegen seinen Willen ein Pflichtverteidiger bestellt oder dieser nicht entpflichtet wird.

2. § 305 Satz 1 StPO steht der Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Gerichts über die Bestellung oder Entpflichtung eines Pflichtverteidigers nicht entgegen.

3. Die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers neben einem oder mehreren Wahlverteidigern ist nur zulässig ist, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 144 Abs. 1 StPO). Für die Beiordnung muss ein unabwendbares Bedürfnis bestehen.

1. Die Rücknahme der Bestellung eines Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger setzt im Grundsatz voraus, dass der Wahlverteidiger zum Zeitpunkt der Rücknahme der Bestellung noch mandatiert ist sowie dauerhaft und nicht nur punktuell zur Übernahme der Verteidigung des Angeklagten bereit und in der Lage ist.

2. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht nach § 143a Abs. 1 StPO aufzuheben, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird.

Allein ein Analphabetismus des Angeklagten als auch unzureichende Deutschkenntnisse rechtfertigen nicht grundsätzlich die Annahme, dass der Angeklagte unfähig sein könnte, sich gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe selbst zu verteidigen. Zwar kann bei ausländischen Angeklagten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine Beiordnung gem. § 140 Abs. 2 StPO in Betracht kommen. Dies setzt aber voraus, dass der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist, die unter Heranziehung eines Dolmetschers nicht ohne weiteres ausräumbar erscheinen.

Der Beschuldigte, der dies selbst nicht beantragt hat, kann sich gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu eigenen Gunsten mangels Beschwer regelmäßig nicht mit der sofortigen Beschwerde wehren. Das gilt auch, wenn sich ein die Beschwer tragender Grund insbesondere nicht aus dem Beiordnungsantrag der Staatsanwaltschaft noch aus dem Beschluss des Amtsgerichts ergibt.

1. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorgelegen haben.

2. Unverzüglich im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO bedeutet, dass die Pflichtverteidigerbestellung zwar nicht sofort, aber so bald wie möglich ohne schuldhaftes Zögern, d. h. ohne sachlich nicht begründete Verzögerung erfolgen muss. Das Kriterium der Unverzüglichkeit ist in der Regel unter Berücksichtigung einer Prüfungs- und Überlegungsfrist von drei Wochen gewahrt ist.

3. Die Ausnahmevorschrift des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Fälle der antragsunabhängigen Beiordnung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO, nicht aber die Beiordnung auf Antrag gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO.

M.E. passt alles. Nur mit der Entscheidung des LG Münster habe ich Probleme. M.E. hätte aufgrund einer Gesamtschau der Umstände beigeordnet werden müssen. Die Ablehnung des LG überzeugt nicht, jedenfalls mich nicht.

Pflichti II: „Offenkundiges Versagen“ des Verteidigers? oder: Entpflichtung, wenn der Verteidiger nichts tut

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Die zweite „Pflichti“-Entscheidung kommt mit dem BGH, Beschl. v. 10.06.2026 – 5 StR 155/26 – auch vom BGH. Es geht noch einmal um die Entpflichtung des Pflichtverteidigers und Bestellung eines anderen Rechtsanwalts.

Das LG hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das BtMG verurteilt. Gegen das Urteil hat die Wahlverteidigerin B. des Angeklagten am 16.10.2025 Revision eingelegt. Zugleich hat sie ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin für das Revisionsverfahren anstelle von Rechtsanwalt W. , der dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch als notwendiger Verteidiger beigeordnet war, beantragt.

Die Wahlverteidigerin hat dann im November 2025 der Strafkammervorsitzenden mitgeteilt, dass sie ihr Wahlmandat niederlegen werde. Die Revision solle nunmehr Rechtsanwalt R. durchführen. Dieser werde eine kostenneutrale Umbeiordnung beantragen, welcher der bisherige Pflichtverteidiger zugestimmt habe. Noch am selben Tag hat die Wahlverteidigerin das Mandat niedergelegt. Eine Woche später hat sich Rechtsanwalt R. für den Angeklagten legitimiert und Akteneinsicht sowie seine kostenneutrale Beiordnung für das Revisionsverfahren anstelle von Rechtsanwalt W. beantragt. Dem hat das LG entsprochen.

Nach Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls am 17.12.2025 hat die Vorsitzende die Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe verfügt. Dem Angeklagten ist das Urteil am 23.12.2025, dem Pflichtverteidiger einen Tag später zugestellt worden. Am 06.01.2026 hat die Vorsitzende Akteneinsicht gewährt. Eine Revisionsbegründung durch den Pflichtverteidiger blieb in der Folge jedoch aus. In der fünften Kalenderwoche des Jahres 2026 hat sich der Pflichtverteidiger auf der Geschäftsstelle der Strafkammer nach dem Datum der Zustellung des Urteils erkundigt, das ihm mitgeteilt wurde. Hierauf hat er entgegnet, dass die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen sei.

Mit Beschluss vom 10.02.2026 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten S. gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist dem Angeklagten am 13.02.2026, seinem Pflichtverteidiger am 18. Februar 2026 zugestellt worden. Mit Fax vom 16.02.2026 hat der Angeklagte auf die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO angetragen. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Bestellung von Rechtsanwalt R. aufzuheben und dem Angeklagten einen neuen Pflichtverteidiger beizuordnen.

Dem Antrag hat die Vorsitzende des 5. Strafsenats – m.E. zu Recht – entsprochen:

„Dem Angeklagten war unter Entpflichtung des bisherigen ein neuer Pflichtverteidiger beizuordnen. Da das Revisionsverfahren seit dem 8. Mai 2026 beim Senat anhängig ist, ist hierfür gemäß der Vorschrift des § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO, die auch für Entscheidungen über den Pflichtverteidigerwechsel anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2024 – StB 62/24 Rn. 3 mwN), die Vorsitzende des Revisionsgerichts zuständig (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 142 Rn. 16).

1. Nach der auch im Revisionsverfahren anwendbaren Regelung des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ein sogenanntes „offenkundiges Versagen“ der Verteidigung vorliegt (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Oktober 2002, Czekalla/Portugal, Nr. 38830/97, NJW 2003, 1229). Insoweit gilt:

a) Versäumnisse eines Pflichtverteidigers können dem Staat nur ausnahmsweise angelastet werden, da die Führung der Verteidigung Sache des Angeklagten und seines Pflicht- oder Wahlverteidigers ist. Für Behörden und Gerichte besteht eine Verpflichtung zum Eingreifen nur, wenn das Versagen eines Pflichtverteidigers offenkundig ist oder wenn sie davon unterrichtet werden (EGMR, Urteile vom 22. März 2007, Staroszczyk/Polen, Nr. 59519/00, NJW 2008, 2317, 2318; vom 10. Oktober 2002, Czekalla/Portugal, Nr. 38830/97, NJW 2003, 1229, 1230; BGH, Beschluss vom 15. April 2026 – 1 StR 63/26). So ist das Gericht an der Verwerfung eines Rechtsmittels nur gehindert und zum Eingreifen verpflichtet, wenn die eindeutige Missachtung einer reinen Formvorschrift durch den Pflichtverteidiger zur Folge hat, dass dem Betroffenen ein ihm an sich zustehendes Rechtsmittel genommen wird, ohne dass dies von einem höherrangigen Gericht bereinigt werden kann (BGH, Beschluss vom 11. März 2020 – 4 StR 68/20, NStZ 2021, 189).

b) Hier liegt ein solcher Ausnahmefall vor. Denn der dem Angeklagten beigeordnete Rechtsanwalt ist nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe untätig geblieben und hat die Revision des Angeklagten nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983 – 2 BvR 731/80, NJW 1983, 2762, 2765), form- und fristgerecht begründet. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat er ebenso wenig gestellt, obwohl ihm der Fristablauf bekannt war. Auch nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses blieb er untätig. Dieses Versäumnis des staatlich bestellten Verteidigers beeinträchtigt hier die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 2 StR 265/15).

2. Die Stellungnahme des bislang beigeordneten Rechtsanwalts führt zu keiner anderen Beurteilung. Seine Erklärung, er sei als Einzelanwalt nicht darauf eingestellt gewesen, dass ihm das Urteil am 24. Dezember 2025 zugestellt werden würde und er habe sich in einem zweiwöchigen Urlaub über Weihnachten und Silvester befunden, ist auch deshalb hierzu nicht geeignet, weil das elektronische Empfangsbekenntnis, dass der Zustellungsadressat grundsätzlich persönlich abgeben muss (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Aufl., § 173 ZPO Rn. 12) die elektronische Zustellung am 24. Dezember 2025 nachweist (§ 37 Abs. 1 StPO iVm § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Auch sein weiterer Vortrag erklärt nicht, weshalb er keine Akteneinsicht genommen und Wiedereinsetzung beantragt hat.

Schließlich geht auch die Annahme des Rechtsanwalts, der Angeklagte wolle weiter durch ihn vertreten werden, fehl. Der inhaftierte Angeklagte hat in seiner Stellungnahme der Sache nach vielmehr um Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers gebeten, dabei aber darauf hingewiesen, keinen konkreten benennen zu können. Es war daher ein Pflichtverteidiger aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtanwaltskammer auszuwählen (§ 142 Abs. 6 StPO).“

Das Verhalten mancher Kollegen kann ich nicht „nachvollziehn“.

Reisekostenerstattung des auswärtigen Verteidigers, oder: Hinzuziehung notwendig oder Pflichtverteidiger?

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Heute geht es dann am RVG-Tag mal wieder um Erstattungsfragen. Ich beginne mit dem LG Trier, Beschl. v. 17.06.2026 – 5 Qs 51/26, der sich zur Erstattung der Reisekosten des auswärtigen Verteidigers äußert.

Folgender Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft führte gegen den ehemaligen Angeklagten ein Strafverfahren wegen des Verdachts der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte wurde am 14.03.2025 vorläufig festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem AG Trier – Ermittlungsrichter – gemäß §§ 128, 115 StPO vorgeführt. Er benannte die Rechtsanwältin als Pflichtverteidigerin. Diese nahm an der Haftvorführung teil und wurde durch Beschluss des AG vom 14.03.2025 beigeordnet. Nachdem das AG den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgewiesen hatte, erhob die Staatsanwaltschaft am 06.05.2025 Anklage beim AG Wittlich wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 241 Abs. 2, 52 StGB. Die Hauptverhandlung fand am 14. 07.2025 sowie, nach Aussetzung, erneut am 22.09.2025 statt. Der Angeklagte wurde dann freigesprochen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.

Am 22.08.2025 trat der Angeklagte seinen Anspruch auf Aufwendungsersatz an die Rechtsanwältin ab. Diese beantragte sodann die Festsetzung der notwendigen Auslagen in Gesamthöhe von 2.219,87 EUR inkl. USt. hierunter 110,04 EUR netto gemäß Ziffer 7003 VV Fahrtkosten und gemäß Ziffer 7005 VV 50,- EUR netto Abwesenheitsgeld für die Teilnahme an der Haftvorführung sowie jeweils 79,80 EUR netto Fahrtkosten nach Ziffer 7003 für die Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen. Zudem wurde die nach Ziffer 7008 VV zu erstattende USt. entsprechend auf 354,43 EUR berechnet.

Nach Anhörung der Bezirksrevisorin teilte diese mit, dass das Abwesenheitsgeld auf 30,00 EUR, die Fahrtkosten zur Teilnahme an der Haftvorführung in Trier auf 34,44 EUR zu kürzen und die weiteren Fahrtkosten vollumfänglich zu streichen seien. Die USt. sei entsprechend auf 305,95 EUR zu reduzieren. Insgesamt seien die Auslagen daher nur in Höhe von 1.916,19 EUR zu erstatten.

Das AG Wittlich hat die dem Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf diesen Betrag festgesetzt und die Erstattungsfähigkeit im Übrigen verneint. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beauftragung einer auswärtigen Rechtsanwältin sei hier nicht notwendig i.S.d. § 91 ZPO gewesen. Daher seien die Auslagen nur für einen am Wohnort des Angeklagten bzw. am Gerichtsort der Verhandlung ansässigen Rechtsanwalt zu erstatten, weswegen die durch die Bezirksrevisorin genannten Kürzungen vorzunehmen gewesen seien.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin hatte Erfolg:

„Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die im Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdeführerin angesetzten Auslagen sind vollumfänglich erstattungsfähig.

Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. 91 Abs. 2 ZPO werden die Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Verteidigers nur erstattet, wenn dessen Zuziehung notwendig war (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 464a Rn. 12). Dies war hier im Ergebnis der Fall.

Dabei begründet insbesondere das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vertrauensverhältnis nicht immer die Notwendigkeit der Zuziehung eines nicht am Prozessort wohnenden Verteidigers. Das besondere Vertrauen des ehemals Angeklagten zu der Verteidigerin ist nämlich in der Regel ohne Bedeutung. Eine Ausnahme kann bei schwerwiegenden Vorwürfen gelten, oder wenn der Tatvorwurf massiv in die berufliche und wirtschaftliche Existenz des Angeklagten eingreifen kann (Schmitt/Köhler, StPO, a.a.O.). Eine solche Ausnahme war hier vorliegend zumindest bei der Haftvorführung gegeben. Dieser lag die Beantragung eines Haftbefehls wegen des Verdachts der besonders schweren räuberischen Erpressung zugrunde, welche mit Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren bedroht und damit als ein schwerwiegender Tatvorwurf einzuordnen ist. Bereits aus diesem Grund war die Zuziehung der im besonderen Vertrauen des ehemals Angeklagten stehenden Verteidigerin notwendig i.S.d. § 91 ZPO.

Die streitigen Auslagen sind zudem aufgrund der Bestellung der Beschwerdeführerin als Pflichtverteidigerin zu ersetzen. Insoweit gilt der Grundsatz, dass die Auslagen eines bestellten Verteidigers immer erstattungsfähig sind (u.a. OLG Naumburg, Beschluss vom 9. Januar 2014 – 1 Ws 770/13). Grundlage dessen ist, dass der bestellte Verteidiger die Verteidigung grundsätzlich selbst zu führen hat, was insbesondere die persönliche und ununterbrochene Teilnahme an der Hauptverhandlung beinhaltet (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2000 – 2 BvR 813/99 = NJW 2001, 1269). Ihm wird im Gegenzug für die umfassende Inanspruchnahme eine Vergütung und Erstattung der Auslagen zugesprochen, die auch die Reise- und Abwesenheitskosten umfasst (vgl. BVerfG a.a.O.). Zwar kommt dem Verteidiger ein Wahlrecht zu, ob er die Auslagenerstattung als Pflichtverteidiger von der Staatskasse oder die Erstattung der Auslagen eines Wahlverteidigers von dem Mandanten verlangt und dieser einen Auslagenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse geltend macht. Auch gibt es, worauf die Bezirksrevisorin zutreffend hingewiesen hat, keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Wahlverteidiger nicht schlechter gestellt werden darf als der Pflichtverteidiger. Jedenfalls aber in dem Fall, in dem ein auswärtiger Verteidiger als Pflichtverteidiger gemäß § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO zu bestellen gewesen wäre, sind die Mehrkosten der auswärtigen Residenz zu erstatten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 1 Ws 14/17; Schmitt/Köhler, § 464a Rn. 12). Dies gilt umso mehr, als der auswärtige Verteidiger auch tatsächlich als Pflichtverteidiger bestellt worden ist. So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 14. März 2025, 35b Gs 962/25 als Pflichtverteidigerin bereits im Ermittlungsverfahren bestellt. Mangels Aufhebung nach § 143 Abs. 2 StPO endete die Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 Alt. 2 StPO mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Wittlich vom 22. September 2025, die am 30. September 2025 eintrat. Mithin wurde sie sowohl im Rahmen der Haftvorführung, als auch bei der Hauptverhandlung als Pflichtverteidigerin tätig, weswegen die Auslagen dem Grunde nach zu erstatten sind.

Die zu erstattenden Auslagen bemessen sich für die Reisekosten nach Ziffer 7003 VV und für das Abwesenheitsgeld nach Ziffer 7005 VV und sind in der durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Höhe nicht zu beanstanden. Die gemäß Ziffer 7008 VV zu erstattende Umsatzsteuer ist entsprechend auf die geltend gemachte Höhe anzuheben.“

Das passt so. Denn: Wird – wie hier – ein auswärtiger Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt, ist die Rechtslage einfach: Denn dann sind die im Kostenfestsetzungsverfahren neben den Wahlverteidigergebühren geltend gemachten Tage- und Abwesenheitsgelder (vgl. Nr. 7005 VV) als notwendige Auslagen des Angeklagten aus der Staatskasse zu erstatten. Es wird in diesem Fall nicht geprüft, ob die Inanspruchnahme eines auswärtigen Rechtsanwalts notwendig war. Denn das hat man bereits im Bestellungsverfahren geprüft und mit der Bestellung des ausärtigen Verteidigers bejaht.

AE III: („Pflicht)Entscheidung vor Akteneinsicht, oder: Keine Untätigkeitsbeschwerde gegen nichtgewährte AE

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Und als dritte und letzte Entscheidung stelle ich heute den LG Magdeburg, Beschl. v. 06.07.2026 – 29 Qs 27/26 – vor. Es geht um Rechtsmittel bei der Akteneinsicht und in Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung. Folgender Sachcverhalt:

Die Staatsanwaltschaft führt gegen die Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Subventionsbetruges. Mit Schriftsatz vom 03.04.2026 legitimierte sich der Rechtsanwalt gegenüber der Polizei als Verteidiger der Beschuldigten, beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger und Akteneinsicht für den Fall, dass seine Beiordnung nicht ohnehin erfolgen wird.

Mit Verfügung vom 10.04.2026 verfügte die Staatsanwaltschaft die Akten an das Amtsgericht mit dem Antrag, dem Beiordnungsantrag nicht zu entsprechen. Am 17.04.2026 erging der „Beschluss“ des AG Magdeburg, mit welchem die Beiordnung des Rechtsanwalt abgelehnt worden ist.

Der Verteidiger erhob dann für die Beschuldigte „Untätigkeitsbeschwerde“ und rügte, dass ihm bislang keine Akteneinsicht gewährt worden sei und dass das AG bereits ohne seine Akteneinsicht entschieden habe. Das Amtsgericht hat die Akten daraufhin dem LG als Beschwerdekammer vorgelegt.

Der Vorsitzende der Beschwerdekammer hat den Verteidiger darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht nicht untätig gewesen ist, da es den Beiordnungsantrag – wenn auch abschlägig – beschieden habe. Soweit sich die Untätigkeitsbeschwerde darauf beziehen solle, dass die im Ermittlungsverfahren allein dafür zuständige – Staatsanwaltschaft bis dahin keine Akteneinsicht gewährt hat, sei für die Entscheidung über eine eventuelle Untätigkeit der Staatsanwaltschaft weder das AG noch die Beschwerdekammer zuständig. Sollte die Untätigkeitsbeschwerde hingegen als Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung als Pflichtverteidiger zu verstehen sein, werde die Kammer darüber entscheiden.

Der Verteidiger stellte dann klar, dass es sich um eine Untätigkeitsbeschwerde gegen das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft handeln soll. Sie richte sich allein gegen die Nichtgewährung der Akteneinsicht. Dem AG sei insoweit vorzuwerfen, dass es vor der Bescheidung über den Beiordnungsantrag nicht auf die Staatsanwaltschaft eingewirkt habe, die beantragte Akteneinsicht zu gewähren. In der Folgezeit wurde dem Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft, an welche die Akten zunächst zurückgereicht worden waren, Akteneinsicht gewährt.

Der Verteidiger erklärte dann, dass sich mit der Gewährung der Akteneinsicht die Untätigkeitsbeschwerde erledigt habe. Die Untätigkeitsbeschwerde sei nun als Antrag auf „Feststellung der Rechtswidrigkeit“ umzudeuten, da eine stetig andauernde Wiederholungsgefahr bestehe. Das LG hat den Antrag als unzulässig angesehen:

„Die als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit umzudeutende Untätigkeitsbeschwerde ist unzulässig.

Schon eine Untätigkeitsbeschwerde gegen die Nichtgewährung der Akteneinsicht durch das Amtsgericht sieht das Gesetz nicht vor. Im Ermittlungsverfahren ist einzig gemäß § 147 Abs. 5 S. 1 StPO einzig die Staatsanwaltschaft dafür zuständig, über die Gewährung von Akteneinsicht zu entscheiden. Zwar mag dies im Einzelfall „durch“ das Gericht geschehen, dann aber nur, wenn die Staatsanwaltschaft dies vorab bewilligt. Das Gericht erfüllt insoweit nur eine einem Boten ähnliche Funktion.

Entscheidet ein Gericht, ohne dass vorab eine beantragte Akteneinsicht an den Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft gewährt oder ausdrücklich versagt worden ist, mag dies gegen § 33 Abs. 1 StPO verstoßen. Insoweit hat der Gesetzgeber jedoch die Entscheidung getroffen, dass ein Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden kann, auch wenn dies im Ergebnis zu einer dem Antragenden nachteiligen Kostenentscheidung führen kann, wenn sein Rechtsmittel trotz dann noch gewährter Akteneinsicht verworfen wird. Nur dann, wenn ein Rechtsmittel nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit einer Anhörungsrüge nach § 33a Satz 1 StPO.

Die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit des Rechtsmittels in § 142 Abs. 7 StPO mit einem entsprechenden Kostenrisiko für den Beschwerdeführer kann auch beim möglichen Vorliegen eines Verstoßes gegen das Anhörungsrecht nach § 33 Abs. 1 StPO (durch Nichtgewährung der Akteneinsicht) nicht durch eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Untätigkeitsbeschwerde umgangen werden.

Dies gilt vor allem deshalb, weil eine teils in rechtsfortbildender Weise als zulässig erachtete Untätigkeitsbeschwerde nur dann Anwendung finden soll, wenn eine Entscheidung gar nicht beziehungsweise nur verzögert getroffen wird (vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Auflage 2026, § 304 StPO, Rn. 3). Im vorliegenden Fall richtet sich der Vorwurf der Verteidigung jedoch nicht dahin, dass das Amtsgericht verzögert, sondern im Gegenteil: zu schnell (vor gewährter Akteneinsicht), entschieden hat.

Da bereits die ursprüngliche Untätigkeitsbeschwerde unzulässig war, ist der daraus folgende Feststellungsantrag erst recht unzulässig.

Darüber hinaus besteht im konkreten Fall keine Wiederholungsgefahr, der eine Feststellungsentscheidung vorbeugen könnte. Ob das Amtsgericht künftig in anderen Verfahren weiterhin entscheiden wird, ohne vorab eine beantragte Akteneinsicht abzuwarten, kann dahinstehen. Die Wiederholungsgefahr muss in dem Verfahren selbst gegeben sein. Die Bescheidung eines Feststellungsantrages dient weder der allgemeinen Belehrung des Amtsgerichts noch dessen Disziplinierung.

Auch greift die Entscheidung ohne vorherige Gewährung der Akteneinsicht, selbst wenn dies rechtsfehlerhaft gewesen sein sollte, nicht derart unbehebbar in die Grundrechte der Beschuldigten ein, als dass dies nach einer Feststellung der Rechtswidrigkeit verlangen würde.“