Dann vor dem Wochenende wie immer am letzten Arbeitstag der Woche noch RVG-Entscheidungen.
Da beginne ich mit dem LG Coburg, Beschl. v. 18.05.2026 – 1 Ks KLs 305 Js 7451/25 jug. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss geht es um die Pausenregelung und damit um einen Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger. Das RVG sieht ja für den Pflichtverteidiger sog. Längenzuschläge zur Terminsgebühr vor, wenn der Rechtsanwalt an besonders langen Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hat. In Rechtsprechung und Literatur ist nach Inkrafttreten des RVG zunächst heftig um die Berechnung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungszeit gestritten worden, wobei es meist um die Frage ging, ob und wenn ja, wie Pausen zu berücksichtigen sind. Nach Einführung der Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG durch das KostRÄG 2021 haben sich die Fragen aber weitgehend erledigt.
Nun hat aber das LG Coburg in dem Kostenfestsetzungsbeschluss Stellung genommen. Es handelt sich in meinen Augen um einen etwas ein wenig wirren Beschluss. Nachdem was mir der einsendende Kollege zu dem Sachverhalt mitgeteilt hat, müsste es wie folgt heißen:
„Der Rechtsanwalt hat an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Coburg am 13.02.2026 teilgenommen. Der Termin dauerte von 09:00 Uhr bis 14:58 Uhr (05:58 Stunden) und damit mehr als 5 Stunden. Der Rechtsanwalt hat des Weiteren an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht am 03.03.2026 teilgenommen. Der Termin dauerte zunächst von 09:00 Uhr bis 12:42 Uhr, wurde dann unterbrochen und mit allen Verfahrensbeteiligten fortgesetzt um 13:58 Uhr. Der Termin endete um 14:22 Uhr.“
Einen Längenzuschlag hat die Rechtspflegerin nicht gewährt, und zwar mit folgenden Begründung:
„Entgegen der Auffassung des Rechtsanwalts bleibt die mehr als einstündige Unterbrechung der Hauptverhandlung zwischen 12:42 Uhr und 13:58 Uhr in vorliegendem Fall unberücksichtigt (VV Vorb. 4.1 Abs. 3 S. 2 RVG), sodass der beantragte Längenzuschlag Nr. 4122 RVG in Höhe von 254,00 € netto bzw. 302,26 € brutto abzusetzen war. Nach hiesiger Auffassung kann dahingestellt bleiben, ob die Vorsitzende Richterin die Unterbrechung „für 1 Stunde“ oder „für etwa 1 Stunde“ angeordnet hatte, da in beiden Fällen eine konkrete Dauer im Sinne der Vorbem. 4.1 Abs. 3 Satz 2 VV RVG genannt worden ist und es sich nicht um eine Unterbrechung für unbestimmte Zeit handelte (vgl. Burhoff/ Volpert, 7. Auflage, Rn 59 zu Vorbem. 4.1 VV RVG).“
Die Entscheidung ist m.E. unzutreffend, denn die angeordnete Unterbrechung ist keine konkrete/genaue Unterbrechung, sondern eben nur „für etwa eine Stunde“. Es kann also eher, oder auch später mit der Hauptverhandlung fortgefahren werden mit der Folge, dass sich der Verteidiger nach „etwa einer Stunde“ wieder zur Verfügung halten muss und er nicht eine vorab konkret bestimmte Zeit, die er für eigene Dinge verwenden kann, zur Verfügung hat. Das zeigt sich auch daran, dass die Verfahrensbeteiligten auch schon nach 45 Minuten wieder zurück waren, wie mir der Kollege auch mitgeteilt hat. Damit entfällt aber der Grund für die Nichtanerkennung einer Pause, deren Dauer konkret bestimmt ist.
Es ist Erinnerung eingelegt. Auf das Ergebnis bin ich gespannt.





