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VerkehrsR III: Verhängung einer isolierten Sperrfrist, oder: Voraussetzungen der Anordnung

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Im dritten Posting stelle ich dann noch einmal den OLG Hamm, Beschl. v. 24.02.2026 – III-2 ORs 4/26 – vor. Den hatte ich schon zweimal, und zwar einmal hier: Rechtsmittel II: Wirksame Zustimmung des Gegners?, oder: Konkludente Zustimmung in der HV , und einmal hier: Strafe II: Vergewaltigung und Doppelverwertung, oder: Gesamtstrafe/Härteausgleich/Bewährungswiderruf.

Heute also zum dritten mal, und zwar zu den Voraussetzungen der Anordnung einer isolierten Sperrfrist. Dazu führt das OLG aus:

„Die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ist im Urteil gemäß § 267 Abs. 6 S. 1 StPO zu begründen. Eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) darf hierbei nur angeordnet werden, wenn überhaupt die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen, die rechtswidrige Tat somit bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist und sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.2004, 4 StR 585/03, juris; Valerius in: LK-StGB, 14. Aufl. 2024, § 69a Rz. 5). Soll gegen den Angeklagten wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet werden, so ist die Vornahme einer Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit durch den Tatrichter zum Beleg der fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2018, 2 StR 211/18 m.w.N., juris; Valerius in: LK-StGB, a.a.O.).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die fehlende Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 1 StGB ist nicht hinreichend begründet worden und Ausführungen zur Dauer der isolierten Sperrfrist fehlen gänzlich. Diese erforderlichen Ausführungen erschließen sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht, auch wenn die vielfachen Verurteilungen des Angeklagten wegen straßenverkehrsrechtlicher Vergehen für dessen charakterlichen Eignungsmangel sprechen. Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist; eine auf den Einzelfall bezogene Begründung macht dies indes nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2018, a.a.O.).“

Daher war das Urteil im vorgenannten Umfang auf die allgemeine Sachrüge hin aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Verhängung und Dauer einer isolierten Sperrfrist als Maßregel der Sicherung und Besserung nicht von der Schwere der Tatschuld, sondern ausschließlich von der Prognoseentscheidung zur Dauer der voraussichtlichen Ungeeignetheit des Täters im vorgenannten Sinne abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2002, 4 StR 339/02, juris; Beschluss vom 19.06.2018, a.a.O.; Valerius in: LK-StGB, a.a.O., § 69a Rz. 42 m.w.N.). Auch soweit insofern Aspekte berücksichtigt werden sollen, die bereits im Rahmen der Strafzumessung gewürdigt worden sind, ist die Darstellung notwendig auf diesen Prüfungsmaßstab zu beziehen.“

StPO III: Voraussetzungen der Notveräußerung, oder: Verderb, erheblicher Wertverlust, erhebliche Kosten

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Und dann als letzte Entscheidung vor Weihnachten noch der OLG Hamm, Beschl. v. 17.07.2025 – 3 Ws 241/25.

Es geht in der Entscheidung um die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Notveräußerung. Betroffen waren davon zwei Pkws. Das AG hatte in dem Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertersatzes gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB für das Land Nordrhein-Westfalen den Vermögensarrest in Höhe von 1.009.176,70 EUR in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeklagten an angeordnet. Nachdem der Angeklagte wegen banden- und gewerbsmäßiger Betruges verurteilt und gegen ihn die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.013.776,36 EUR angeordnet worden war, wurden am 22.11.2923 in Vollziehung des Vermögensarrests gepfändet.

Für diese wurde dann später die Notveräußerung angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit einer als Beschwerde auszulegenden Eingabe. Während des Beschwerdeverfahrens wird die Notveräußerung erfolgreich durchgeführt.

Hierauf beantragt der Angeklagte u.a. festzustellen, dass die erfolgte Notveräußerung rechtswidrig war. Zur Begründung wird neben Ausführungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 111p StPO ausgeführt, die Staatsanwaltschaft habe noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens und vor Ablauf der dem Verteidiger vom Senat gesetzten Stellungnahmefrist Fakten geschaffen und hierdurch die Einwendungsmöglichkeiten des Angeklagten konterkariert. Es sei gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs verstoßen worden.

Die Beschwerde hatte beim OLG Erfolg:

„Die nach §§ 304 Abs. 1, 111p Abs. 5, 162 StPO statthafte Beschwerde gegen die Anordnung der Notveräußerung ist nach § 306 Abs. 1 StPO zulässig erhoben und führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Notveräußerung.

1. Die Rechtsmittel der StPO dienen der Beseitigung einer fortbestehenden Beschwer, sodass ihnen die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits tatsächlich oder rechtlich erledigten Entscheidung an sich fremd ist (Reichenbach in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 296 StPO, Rn. 14 m.w.N.). Ausnahmsweise kann die Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme weiterverfolgt werden, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht, wenn die erledigte Maßnahme mit fortbestehenden Wirkungen einhergeht oder in Fällen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 -, BVerfGE 96, 27-44, Rn. 49).

Vorliegend besteht ein nach wie vor fortwirkender Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 14 GG. So wird durch die Notveräußerung in das Sacheigentum an den beiden Fahrzeugen des Beschwerdeführers eingegriffen, da durch ihre Durchführung sein Eigentum an den Sachen durch das Eigentum an dem Veräußerungserlös ersetzt wird. Zwar muss er hierdurch nicht notwendig einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden – wie der vorliegende Fall nahelegt -, aber die Ersetzung seines Sacheigentums durch den Veräußerungserlös greift in seine grundrechtlich geschützte Position ein, mit seinem Sacheigentum (im Grundsatz) nach eigenem Belieben zu verfahren.

2. Die Notveräußerung stellt sich im Ergebnis als rechtswidrig dar.

a) ….

b) ….

c)  Jedenfalls aber lässt sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 111p Abs. 1 Satz 1 StPO auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen und mit den Erwägungen des Landgerichts nicht feststellen.

Die Notveräußerung kann nach § 111p Abs. 1 Satz 1 StPO angeordnet werden, wenn der Verderb oder ein erheblicher Wertverlust des gepfändeten Gegenstands drohtoder seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.

aa) Ein Verderb der Kraftfahrzeuge steht nicht in Rede.

bb)  Feststellungen zu einem drohenden erheblichen Wertverlust lassen sich auf der Grundlage des Akteninhalts nicht treffen.

Feststellungen zu einem aufgrund fortschreitenden Fahrzeugalters für sich genommen eintretenden Wertverlust lassen sich auf der Grundlage der Gutachten oder anderweitigen Erkenntnisse nicht treffen. Es ist mangels sachverständiger Aussagen hierzu bislang nicht feststellbar, ob es sich um Gebrauchtfahrzeuge handelt, die auch ohne weitere Abnutzung grundsätzlich durch Alterung in nennenswertem Ausmaß an Wert verlieren oder eher wertstabil sind. Auch das Ausmaß eines etwaigen drohenden Wertverlusts lässt sich nach den bisherigen Erkenntnissen in keiner Weise quantifizieren.

Soweit das Landgericht auf einen Wertverlust durch lange Standzeiten abstellt, der gerichtsbekannt sei, geht dies vorliegend fehl. Eine etwaige Sachkunde der Kammer in der Bewertung von Kraftfahrzeugen liegt nicht nahe und ist jedenfalls im angegriffenen Beschluss nicht dargelegt. Nach beiden vorliegenden Gutachten sind – in nicht näher quantifiziertem Umfang -Standschäden schon bei der Wertermittlung berücksichtigt. Ohne weitergehende Aufklärung der in die Wertermittlung bereits eingepreisten Standschäden und Abgrenzung von konkret in bestimmten Zeiträumen zu erwartenden weiteren Standschäden verbietet es sich daher mit allgemeinen Erwägungen pauschal erhebliche weitere Standschäden anzunehmen. Hinzu kommt, dass eine weitere Wertminderung durch plattgestandene Reifen und rissiges und poröses Gummi, wie von der Kammer angenommen, bei dem Mercedes GLC 220d schon deswegen fernliegen, weil die Reifen sich nach den Feststellungen des Gutachtens vor der Verschleißgrenze befinden und daher ohnehin einer Erneuerung bedürfen.

cc) Auch die Feststellung, dass die Aufbewahrung, Pflege und Erhaltung der Fahrzeuge mit erheblichen Kosten verbunden sei, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar belegbar.

Kosten für Pflege und Erhaltung der Fahrzeuge werden – soweit aktenkundig – überhaupt nicht aufgewandt.

Für die Aufbewahrung fallen pro Fahrzeug nach der Mitteilung der Fa. D vom 2. Juli 2024 offenbar 1,50 € pro Tag und Fahrzeug an, wobei dieses für den Ford Mustang ab dem 27. Dezember 2023 und den Mercedes GLC 220d ab dem 22. Dezember 2023 berechnet wird. Die vorangegangene einmonatige Aufbewahrung der Fahrzeuge wird von der Fa. D offenbar nicht gesondert berechnet, sondern dürfte durch die Abschleppgebühr von 32 € pro Fahrzeug abgegolten sein. Mithin ergeben sich bis zur inzwischen durchgeführten Notveräußerung folgende Aufbewahrungskosten im Verhältnis zum gutachterlich prognostizierten Fahrzeugwert:

Ford Mustang

      Mercedes GLC 220d
Beginn Standgeld

27.12.2023

22.12.2023

Ende Standgeld

13.06.2025

13.06.2025

Summe Standgeld

801,00 EUR

808,50 EUR

Abschleppkosten

32,00 EUR

32,00 EUR

Gesamtkosten

833,00 EUR

840,50 EUR

Fahrzeugwert

16.500,00 EUR

19.500,00 EUR

Anteil Kosten/Wert

5,0%

4,3%

Damit sind jedenfalls bis jetzt keine im Verhältnis zum Wert der Fahrzeuge erheblichen Standkosten angefallen.

Auch ließen sich solche im Zeitpunkt der Anordnung der Notveräußerung mit den von der Kammer angestellten Erwägungen nicht prognostizieren. Die Kammer ging in dem angefochtenen Beschluss – wie sich im Nachgang herausstellte zutreffend – davon aus, dass das Urteil erster Instanz in Kürze zu erwarten war. Die Einlegung einer Revision durch den Angeklagten zu prognostizieren, mag dabei angesichts des Ganges der Hauptverhandlung noch angehen. Aber bereits zu diesem Zeitpunkt die mögliche Standzeit mit der Dauer eines Verfahrens mit Aufhebung, Zurückverweisung und neuerlicher Hauptverhandlung anzusetzen, erscheint jedenfalls vor der Abfassung des Urteils verfehlt. Selbst bei zutreffender Prognose des Urteilsspruches zum 1. April 2025 und einer großzügig prognostizierten Dauer des Revisionsverfahrens von einem Jahr ergäbe sich noch kein Kostenanteil von 10% des Fahrzeugwertes:

Ford Mustang

      Mercedes GLC 220d
Beginn Standgeld

27.12.2023

22.12.2023

Ende Standgeld

01.04.2026

01.04.2026

Summe Standgeld

1.239,00 EUR

1.246,50 EUR

Abschleppkosten

32,00 EUR

32,00 EUR

Gesamtkosten

1.271,00 EUR

1.278,50 EUR

Fahrzeugwert

16.500,00 EUR

19.500,00 EUR

Anteil Kosten/Wert

7,7%

6,6%

 

 

Fahrtenbuchführungspflicht für einen Firmenfuhrpark, oder: Regelmäßig wiederkehrende Verkehrsverstöße

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Und dann heute zum Wochenschluss verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidung.

Ich beginne mit dem OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.09.2025 – 12 LA 8/24 – zur Fahrtenbuchführungspflicht für einen Firmenfuhrpark.

Gestritten wird um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides durch den die Klägering mit einer zwölfmonatigen Fahrtenbuchführungspflicht für alle 15 Fahrzeuge ihres Firmenfuhrparks (oder für etwaige Ersatzfahrzeuge) belegt wurde.

Begründet worden ist das wie folgt: Am 14.06.2019 um 9:55 Uhr und am 14.08.2019 wurden mit Firmenfahrzeugen der Klägerin Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begangen, und zwar um 27 km/h bzw. 43 km/h. In den deswegen geführten Bußgeldverfahren benannte die zeugenschaftlich angehörte Klägerin die für diese Verstöße verantwortlichen Fahrzeugführer nicht. Anderweitige behördliche Ermittlungen erbrachten ebenfalls keinen Erfolg bei der jeweiligen Identifikation eines Fahrers vor Eintritt der Verfolgungsverjährung.

In seiner Fahrtenbuchanordnung vom 29.11.20219 begründete der Beklagte die Erstreckung der Fahrtenbuchführungspflicht auf auch andere Firmenwagen der Klägerin als die beiden oben genannten Tatfahrzeuge wie folgt: Nicht nur die Ermittlungen der Täter vom 14.06. bzw. 14.08.2019, sondern auch diejenige der Täter zahlreicher vorangegangener Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften, die mit Firmenfahrzeugen der Klägerin begangen worden seien, seien daran gescheitert, dass die Klägerin an der Aufklärung der Zuwiderhandlungen nicht hinreichend mitgewirkt habe. Sie habe u. a. die Fahrzeugführer nicht benannt und ein Fahrzeugmanagement mit Aufzeichnungen, das ihr diese Benennung ermöglicht hätte, weder gehabt noch als Reaktion auf die (der vorliegenden) vorangegangenen Fahrtenbuchanordnungen aufgebaut. Eine spezielle Begründung für die zwölfmonatige Dauer der Fahrtenbuchführungspflicht enthält der Bescheid des Beklagten vom 29.11.2019 nicht.

Das VG hat wird, die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bejaht und zur Begründung u. a. ausgeführt: Die Anordnung lasse im Hinblick auf die Dauer der „Fahrtenbuchauflage“ keine Ermessensfehler erkennen. Auch das Verhalten des Fahrzeughalters bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes sowie etwaige Maßnahmen, die für die Zukunft weitere Verstöße verhindern sollten, könne die Behörde unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr würdigen. Eine nur sechsmonatige Verpflichtung liege noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle und stelle daher keine übermäßige Belastung dar. Bei Fahrtenbuchanordnungen für diese Dauer werde in der Rechtsprechung ein intendiertes Ermessen angenommen, welches nicht oder jedenfalls nicht im Einzelnen begründet werden müsse.

Gegen das VG-Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und deren Zulassung beantragt. Ohne Erfolg. Das OVG hat seine Entscheidung umfassend begründet. Hier stelle ich nur den amtlichen Leitsatz – die Einzelheiten bitte aus dem Volltext entnehmen:

Anordnungen von längeren Fahrtenbuchführungspflichten für den gesamten Firmenfuhrpark kommen jedenfalls unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:

Nach mindestens einer vorangegangenen Fahrtenbuchanordnung von geringerer Dauer und/oder geringerem Ausmaß verweigert sich die fahrzeughaltende Kapitalgesellschaft fortgesetzt ihrer Obliegenheit, ausreichende innerbetriebliche Vorkehrungen zur Fahreridentifikation zu treffen, obwohl weiterhin regelmäßig wiederkehrend mit ihren Firmenfahrzeugen punktebewertete, aber unaufklärbare Verkehrsverstöße begangen werden.

 

StVollZ I: OK-Vermerk in der Gefangenenpersonalakte, oder: Besteht noch ein konkreter „OK-Verdacht“?

Ich stelle heute seit längerem mal wieder Entscheidungen aus bzw. zum Strafvollzug vor.

An der Spitze der Berichterstattung steht der KG, Beschl. v. 15.08.2025 – 5 Ws 138/25. Es geht in der Entscheidung um den sog. OK-Vermerk. Der Gefangene hatte die Löschung/Entfernung dieses Vermerks aus seiner Gefangenenpersonalakte beantragt. Der Gefangene verbüßt  eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen in der JVA des Offenen Vollzuges Berlin. Zwei Drittel-Termin ist 14.12.2025. Dieser Vermerk des Gefangenen, bei dem bereits  während der Untersuchungshaft im Jahr 2021 von der JVA Moabit eine anstaltsinterne Kenntlichmachung einer Zugehörigkeit zur Organisierten Kriminalität vorgenommenen worden war, geht zurück auf eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, in welcher eine Einbindung des Gefangenen in Strukturen Organisierter Kriminalität angenommen worden ist. In der JVA wurde der „OK-Vermerk“ dann regelmäßig im Rahmen der Vollzugsplanungen überprüft und aufrechterhalten. Gleichwohl wurde der Gefangene  am 27.03.2024 in den offenen Vollzug verlegt und dort sukzessive zu Vollzugslockerungen zugelassen. Wärend des Vollzugs ist es zu keinen weiteren Erkenntnisse gekommen.

Die StVK hat den „Entfernungsantrag“ abgelehnt. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die beim KG Erfolg hatte. Dem gefällt der Beschluss der StVK nun gar nicht:

Das KG rügt die Unvollständigkeit der Begründung. Insoweit stelle ich nur den Leitsatz vor, und zwar:

Die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse müssen grundsätzlich den Anforderungen genügen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Und das KG führt dann weiter aus:

„3. Aufgrund dieser ungenügenden Darstellung des Verfahrensgegenstandes kann der Senat nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG überprüfen (dazu sogleich unter 4.). Die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer zur rechtlichen Würdigung lassen unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. dazu nur Senat, Beschlüsse vom 2. Januar 2025 – 5 Ws 252/23 –, vom 10. September 2021, a. a. O., Rn. 21 f., vom 1. November 2019, a. a. O., und vom 27. Juni 2019 – 5 Ws 55/19 Vollz –, juris Rn. 33, jew. m. w. N.) besorgen, dass sie hier den Prüfungsgegenstand verkannt hat, indem sie nicht den ablehnenden Bescheid der Vollzugsbehörde vom 9. Januar 2025 überprüft hat (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 2. Januar 2025, a. a. O. [fehlerhafte isolierte Prüfung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft durch die Strafvollstreckungskammer]). Sie hätte bezogen auf diesen Bescheid erörtern müssen, ob die Vollzugsbehörde in eigener Verantwortung geprüft hat, ob ein konkreter Verdacht besteht, der Gefangene sei der Organisierten Kriminalität zuzurechnen, und ob aufgrund dessen die Anbringung eines „OK-Vermerks“ gerechtfertigt ist. Ein derartiger Verdacht kann sich grundsätzlich aus der entsprechenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft ergeben. Die dort genannten Beweisanzeichen sind jedoch von der Vollzugsbehörde eigenverantwortlich in Beziehung zu dem Verhalten des Gefangenen in der Haft, zu den Urteilsgründen und zu allen anderen Umständen zu setzen, die für die Zuordnung zur Organisierten Kriminalität von Belang sein können. Bleibt ein konkreter Verdacht, so ist die Eintragung gerechtfertigt (vgl. nur KG, Beschluss vom 4. Februar 1998, a. a. O., Rn. 10; Senat, Beschlüsse vom 2. Januar 2025, a. a. O., vom 10. September 2021, a. a. O., Rn. 20 ff. und vom 24. Januar 2017 – 5 Ws 141/16 Vollz –). Wenn ein konkreter Verdacht besteht, hat die Vollzugsbehörde ferner auf den Einzelfall bezogen zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie treffen muss und ob die Eintragung des „OK-Vermerks“ von vornherein oder noch gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Januar 2025, a. a. O., und vom 10. September 2021, a. a. O., Rn. 20, jew. m. w. N.). Dabei ist von zentraler Bedeutung, dass die Vollzugsbehörde die in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls in zusätzlich eingeholten Auskünften der Polizeibehörde enthaltenen Tatsachen ihrer Entscheidung jedenfalls nicht unkritisch zugrunde legen darf, sondern zumindest auf ihre Plausibilität und Validität zu prüfen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Januar 2025, a. a. O.).“

VR III: Wertgrenze für „bedeutenden Schaden“, oder: Vorläufige Entziehung noch nach 6 Monaten?

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Und dann kommen hier zum Tagesschluss noch zwei Entscheidungen zur (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB).

Ich stelle aber, da die Entscheidungen nichts wesentlich Neues enthalten nur die Leitsätze vor, die lauten:

1. Zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

2. Die Wertgrenze für den bedeutenden Schaden i.S. von § 69 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt bei 1.600,00 EUR.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis 6 Monate nach Bekanntwerden der Umstände, aufgrund derer eine Entscheidung nach § 111a StPO hätte ergehen können ist jedenfalls dann unverhältnismäßig, sofern keine anderen relevanten Umstände vorhanden sind, die für eine Gefährdung durch die weitere Teilnahme des Beschuldigten am Straßenverkehr sprechen.