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OWi III: Fristbemessung bei der Halterhaftung, oder: Das gute Gedächtnis des Amtsrichters

entnommen wikimedia.org Autor: Urheber Mediatus

Und dann habe ich hier noch als dritte Entscheidung den AG Mannheim, Beschl. v. 24.07.2026 – 24 OWi 55/26 – zur Halterhaftung nach § 25a StVG.

Es war ein Verfahren wegen eines Parkverstoßes anhängig, das die Verwaltunsgbehörde dann eingestellt und einen Kostenbescheid gegen den Betroffenen als Halter des Fahrzeugs erlassen hat. Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der beim AG Mannheim keinen Erfolg hatte:

„Der Kostenbescheid der Stadt Mannheim ist nicht zu beanstanden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 108 Abs. 1. Nr. 3 i.V.m. § 62 OWiG war daher zu verwerfen.

Die Ordnungswidrigkeit wurde am 13.12.2025 begangen. Verjährung trat daher gem. §§ § 26 Abs. 3, 24 StVG a.F. nach drei Monaten und damit grundsätzlich am 13.03.2026 ein. Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Kraftfahrzeugführer, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, werden nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG dem Halter des Kfz die Verfahrenskosten auferlegt. Dies ist hier geschehen.

Es kann dahinstehen, ob die Ordnungswidrigkeit bei der Einstellung aufgrund von – wie der Betroffene meint – Verjährung erfolgte oder weil die weitere Ermittlung des verantwortlichen Fahrers aufgrund fehlender weiterer Ermittlungsansätze einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte, da der Betroffene als Halter sich nicht äußerte. In beiden Fällen wäre das Bußgeldverfahren einstellungsreif gewesen.

Nach § 25a Abs. 2 StVG ist im Falle eines beabsichtigten Kostenbescheids allerdings derjenige,  24 OWi 55/26 dem die Kosten auferlegt werden sollen, vor der Entscheidung zu hören. Eine solche Anhörung erfolgte vorliegend sogleich mit dem Anhörungs- und Verwarnungsgeldschreiben am 16.02.2026 und wurde am 06.04.2026 wiederholt.

Für die Anhörung sieht das Gesetz keine Frist vor. Teilweise wird in der Rechtsprechung vertreten, dass sie zeitnah (ca. zwei bis drei Wochen nach dem Verstoß) zu erfolgen habe (AG Straubing, Beschluss vom 23.08.2021, 9 OWi 441/21; AG Homburg, Beschluss vom 11.01.2006, 5 OWi 1/06). Zur Begründung wird angeführt, dass nach dieser Zeitspanne üblicherweise die Erinnerung an eine bestimmte Fahrt zu verblassen beginne und auch ein auskunftswilliger Halter später nicht mehr in der Lage sei, den Fahrer zuverlässig zu benennen.

Dem kann allerdings nicht beigetreten werden. Zum einen findet sich hierfür weder eine Stütze im Gesetz noch sind sachliche Gründe für eine starre, sehr kurze Frist erkennbar. Zum anderen sieht § 26 Abs. 3 StVG in Form der Verjährungsfrist eine Zeitspanne vor, innerhalb derer die Verwaltungsbehörde i.R. ihrer Ermittlungstätigkeit Nachforschungen anstellen und nach ihrer freien Gestaltung Maßnahmen zur Überführung und Verfolgung des Verantwortlichen einleiten kann. Diese Frist betrug für die hier relevante Tat drei Monate ab Tatbeendigung. Welche Maßnahmen die Behörde zu welchem Zeitpunkt trifft, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Von einem Fahrzeughalter kann außerdem nicht nur verlangt werden, dass er das unberechtigte Führen des Fahrzeugs i.S.v. § 21 StVG unterbindet, sondern auch, dass er weiß, wer sein Fahrzeug berechtigt führt und dass er dies innerhalb der damals noch gültigen, kurzen Verjährungsfrist von drei Monaten benennen kann (zum Ganzen AG München, Beschluss vom 11.10.2018, 953 OWi 195/18; AG Herne, Beschluss vom 15.08.2022, 22 OWi 140/22 (b)).

Vorliegend handelt es sich um einen in Mannheim begangenen Verstoß mit einem auf den in Karlsruhe lebenden Halter zugelassenen Pkw. Der Geschäftssitz der Kanzlei des Betroffenen ist ebenfalls in Karlsruhe. Es dürfte sich am Tattag damit nicht um einen alltäglichen Fahrtweg des Betroffenen gehandelt haben, sodass ihm grundsätzlich auch knapp zwei Monate nach der Tat noch in Erinnerung gewesen sein dürfte, wem er das Fahrzeug überlassen hatte, so er es denn nicht selbst führte. Dass dem so ist, zeigt bereits der Umstand, dass ihm noch am 29.05.2026 und somit fünfeinhalb Monate nach dem Vorfall bekannt war, das seine Lebensgefährtin für den Verstoß verantwortlich war.

Die am 16.02.2026 verfügte Anhörung des Betroffenen ist damit nicht zu beanstanden. Dass dieser sich damals aufgrund Urlaubes nicht an seiner Wohnanschrift aufhielt und das Schreiben erst später erhielt, ist nicht der Verwaltungsbehörde anzulasten.“

Na ja. Ich bin immer erstaunt, was man nach drei Monaten alles noch wissen muss/soll. Ob der Amtsrichter das auch wohl noch weiß? Der hat hier sicherlich ein gutes Gedächtnis.

OWi III: „Schild war für den Fahrer nicht erkennbar“, oder: Das hilft bei der Halterhaftung nicht.

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Und als dritte Entscheidung dann die angekündigte AG-Entscheidung, und zwar der AG Maulbronn, Beschl. v. 01.02.2024 – 4 OWi 135/23. Er behandelt eine in Zusammenhang mit § 25a StVG – Stichwort: Halterhaftung – stehende Frage.

Die Bußgeldbehörde hat dem Antragsteller als Halter einer Fahrzeugs gem. § 25a Abs. 1 StVG die Kosten eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens wegen eines mit diesem Fahrzeug am 20.01.2023 begangenen Parkverstoßes auferlegt, und zwar eine Gebühr von 20,00 EUR und Auslagen in Höhe von 3,50 EUR auf. Dagegen legt der Halter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein, der keinen Erfolg hatte:

„Gemäß § 25a Abs. 1 StVG werden dem Halter eines Kraftfahrzeugs die Kosten eines Bußgeldverfahrens wegen eines Parkverstoßes auferlegt, wenn der für den Verstoß verantwortliche Führer des Fahrzeugs vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Dabei ist auch im Rahmen der Kostenfrage nach § 25a StVG Voraussetzung, dass objektiv ein Parkverstoß begangen wurde (KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2018, StVG § 25a Rn. 20; Hentschel/König/Dauer/König, 47. Aufl. 2023, StVG § 25a Rn. 3, 5; jeweils m.w.N.). Bei einem mittels Verkehrszeichen eingerichteten Halte- oder Parkverbots erfordert dies, dass die entsprechenden Zeichen tatsächlich vorhanden und objektiv auch erkennbar waren. Dagegen können subjektive Aspekte, also etwa Fragen der Erkennbarkeit für einen konkreten Fahrer oder etwaige dessen Verantwortlichkeit ausschließende Aspekte naturgemäß keine Rolle spielen, weil dieser – als weitere Bedingung der Kostenauferlegung nach § 25a Abs. 1 StVG – ja gerade nicht bekannt ist.

Die genannten Voraussetzungen für die Kostenauferlegung sind hier erfüllt. Das Fahrzeug der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen pp. war am 20.01.2023 gegen 09:56 Uhr in K. in der S-Straße auf Höhe der Hausnummer 5 ohne vorgeschriebene Parkscheibe geparkt. Das Erfordernis der Parkscheibe ergab sich aus dem Umstand, dass dort eine mittels der Verkehrszeichen 314.1 und 318 kenntlich gemachte Parkraumbewirtschaftungszone eingerichtet war. Die Verkehrszeichen waren ausweislich der vorliegenden Lichtbilder auch objektiv ohne Weiteres erkennbar. Der Antragsteller war zum damaligen Zeitpunkt Halter des Fahrzeugs. Der verantwortliche Fahrer konnte nicht ermittelt werden, weil dieser vom Antragsteller nicht benannt wurde und keine sonstigen erfolgversprechenden Möglichkeiten bestanden, diesen zu ermitteln. Verfolgungsverjährung ist spätestens am 24.04.2023 eingetreten.

Da somit die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 StVG vorlagen, waren durch die Bußgeldbehörde dem Antragsteller als Halter des Fahrzeugs die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ein Ermessensspielraum, der es der Behörde ermöglicht hätte, hiervon abzusehen, besteht nicht. Die erhobenen Kosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist daher zurückzuweisen.“

M.E. zutreffend.

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Vorsicht beim Parken vor dem abgesenkten Bordstein, oder: Abschleppen auch ohne konkrete Behinderung

entnommen wikimediacommonsBei der zweiten Abschleppentscheidung handelt es sich um das VG München, Urt. v. 13.03.2023 – M 23 K 21.5650. Auch hier hatte sich die Klägerin gegen die vom Beklagten im Zusammenhang mit einer polizeilichen Abschleppmaßnahme erhobenen Gebühren und Auslagen gewendet. Ohne Erfolg:

„Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Leistungsbescheid vom pp. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Erhebung der Kosten (Gebühren und Auslagen) in Zusammenhang mit der Abschleppmaßnahme beruht auf Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 5 Satz 1 PAG i.V.m. Art. 93 PAG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Kostengesetz (KG), § 1 PolKV. Aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. Art. 16 Abs. 5 KG folgt, dass Kosten nur für rechtmäßige Polizeimaßnahmen erhoben werden dürfen (BayVGH, U.v. 17.4.2008 – 10 B 08.449 – juris Rn. 12).

Die Anordnung der Sicherstellung des Pkws durch Verbringung des Kfz zur amtlichen Verwahrstelle ist nicht zu beanstanden. Die auf Art. 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PAG gestützte Abschleppmaßnahme war im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig, denn die Polizei kann eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Eine gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung stellen dabei unter anderem auch bereits eingetretene und andauernde Störungen durch Verkehrsordnungswidrigkeiten dar (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 5. Aufl. 2020, Art. 11 Rn. 47, 62 ff). Die Polizei war zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands befugt, das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen, da der klägerische Pkw am 30. September 2021 verkehrsordnungswidrig i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO geparkt hatte. Denn insoweit war sogar bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten, indem der Pkw entgegen des Verbots des § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO vor der Bordsteinabsenkung parkte, an der zusätzlich eine Grenzmarkierung nach Zeichen 299 StVO bestand.

Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig (Art. 4 PAG) und ermessensfehlerfrei (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO). Sie war geeignet und erforderlich, um die Beeinträchtigung zu beseitigen. Ob es dabei zu einer gegenwärtigen konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, ist ebenso ohne Belang wie der klägerische Vortrag, die Bordsteinabsenkung sei schon deshalb obsolet, da der Übergang nicht mehr benötigt werde. Darauf, ob aus der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit eine gegenwärtige konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer folgt, kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. BayVGH, B. v. 6.8.2002 – 24 ZB 01.2666 – juris Rn. 4). Denn es ist anerkannt, dass jedenfalls bei einer Beeinträchtigung der Funktion einer Verkehrsfläche das Abschleppen eines Fahrzeugs angemessen ist. Eine derartige Funktionsbeeinträchtigung kann grundsätzlich auch durch ein vor einer Bordsteinabsenkung parkendes Fahrzeug bewirkt werden (VG Potsdam, U. v. 31.5.2012 – 10 K 508/09 – juris Rn. 15). Das Vorliegen einer Funktionsbeeinträchtigung lässt sich vorliegend auch nicht mit dem Argument in Abrede stellen, der abgesenkte Bordstein habe gegenwärtig keinerlei Verkehrsfunktion mehr. Gegen eine Funktionslosigkeit spricht neben der (zusätzlichen) Grenzmarkierung nach Zeichen 299 StVO bereits, dass die Absenkung auf Höhe des Einmündungbereichs der L.straße liegt. Demnach kommt es nicht darauf an, ob insoweit noch ein Eingang bzw. eine Friedhofspforte zum pp.-friedhof besteht. Denn nach lebensnaher Betrachtung erscheint es vielmehr wahrscheinlich, dass diese Absenkung gerade als Querungsstelle insbesondere für Rollstuhlfahrer, für Fußgänger mit Gehhilfen oder mit Kinderwägen, für Fahrradfahrer, nicht nur genutzt, sondern unabdingbar ist. Diese Möglichkeit wird insbesondere schwächeren Verkehrsteilnehmern durch ein verbotswidriges Parken an dieser Stelle genommen.

Im Übrigen ist durch die Lichtbilder in der Verwaltungsakte wiederlegt, dass die Grenzmarkierung nicht mehr sichtbar sei.

Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Ausführung der Maßnahme lagen vor, da das Wegfahrgebot durch Inanspruchnahme der Klägerin mangels Anwesenheit nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 7 und 8 PAG. Eine diesbezügliche Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn der Führer des Fahrzeugs – wie vorliegend nicht – ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann (BayVGH, B. v. 8.11.2017 – 10 ZB 17.1912 – juris Rn. 6). Die Polizei war ausgehend von diesen Grundsätzen vorliegend auch nicht verpflichtet, allein auf Grund des ihr bekannten Kennzeichens des klägerischen Fahrzeuges weitere Nachforschungen anzustellen (VG München, U. v. 23.8.2010 – M 7 K 09.5531 – juris Rn. 25; VG Köln, U.v. 15.10.2007 – 20 K 3768/06 – juris Rn. 18).

Gegen die Kostenerhebung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Aus der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme folgt allgemein die Möglichkeit einer kostenrechtlichen Inpflichtnahme des Verantwortlichen (BVerwG, U. v. 24.5.2018 – 3 C 25/16 – juris Rn. 20). Von der grundsätzlichen Kostenerhebung war vorliegend insbesondere auch nicht aus Billigkeitsgründen abzusehen, Art. 93 Satz 5 PAG.

Der Beklagte konnte nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 bzw. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 PAG von den nach Art. 7 PAG Verantwortlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) verlangen. Die Amtshandlungsgebühr i.H.v. 59 Euro bewegt sich dabei im unteren Bereich des in § 1 Nr. 1 PolKV für eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme genannten Rahmens.

Gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 28 Abs. 3 Satz 4 PAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG können an Auslagen insbesondere die anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge erhoben werden. Dazu gehören die Kosten für die Abschleppfahrt des Abschleppunternehmens Nach ständiger Rechtsprechung entsteht der Anspruch nach den auf der Grundlage des Rahmen-Tarifvertrags des Polizeipräsidiums München mit den in M… tätig werdenden Abschleppunternehmern geschlossenen Verträgen mit Bestätigung des eingehenden polizeilichen Funkspruchs und dem unverzüglichen Ausrücken des Abschleppwagens. Es begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, wenn solche Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden, auch im Hinblick darauf, dass die Kosten dann an Dritte weitergegeben werden (BayVGH, B. v. 15.12.2006 – 24 ZB 06.2743 – juris Rn 30; B.v. 16.5.2013 a.a.O. Rn 14).“

Halterfeststellung/Kostenbescheid, oder: Ermittlungen im Ausland u.a.

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Ich beginne die 31. KW. mit einigen Entscheidungen zur Halterfeststellung bzw. zum Fahrtenbuch (§ 31a StVZO), also eine owi-rechtliche Problematik.

In dem Zusammenhang stelle ich zunächst zwei Entscheidungen des AG Tübingen vor, die im Verfahren über das Rechtsmittel gegen einen Kostenbescheid nach § 25a StVG ergangen sind. Da reichen m.E. die beiden Leitsätze, da sich aus denen ergibt, worum es gegangen ist. Hier dann also (nur):

Gibt der Halter eines Fahrzeugs in der Anhörung wegen eines Parkverstoßes den Namen eines Fahrzeugführers auch ohne weitere persönliche Daten an, sind der Verwaltungsbehörde zumindest einfache Nachforschungen zumutbar, um den Fahrzeugführer zu ermitteln.

Die Ermittlung eines Fahrzeugführers im Ausland nach einem Parkverstoß kann unverhältnismäßig sein.

 

„Spartrick“ beim Falschparken, oder: Wie ich aus 25 € nur 18,50 € mache

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In Zusammenhang mit der Änderung der StVO zum 01.04.2013 (vgl. hier: Aprilscherz? StVO und im BKat zum 01.04.2013 geändert – sie gelten jetzt sicher auch für Autofahrerinnen, Fußgängerinnen und Radfahrerinnen) berichten die „Westfälischen Nachrichten“ heute über eine Meldung/einen Bericht des ADAC. Unter der Überschrift „Städte kassieren zu viel – ADAC: Bußgeldbescheide beim Falschparken sind rechtlich zweifelhaft“ wird berichtet, dass der ADAC der Auffassung ist, dass in den Fällen des Falschparkens von vornherein kein Bußgeldbescheid eregen darf, wenn das Verwarnungsgeld nicht gezahlt wird, sondern nur der sog. Kostenbescheid (§ 25a StVGO). Ob das so richtig ist, habe ich jetzt nicht geprüft. Auf den ersten Blick müsste es m.E. reichen, wenn der Bußgeldbescheid im Fall des Einspruchs und der Behauptung: „Ich war nicht der Fahrer“, zurückgenommen wird und dann ein Kostenbescheid ergeht.

Aber das mal hintenan: In dem Beitrag wird hingewiesen auf einen „fragwürdigen Trick, der Geld spart:

„Fragwürdiger Trick spart Geld

Übrigens, der Tipp eines Verwaltungsbeamten, der seinen Namen aber nicht in der Zeitung lesen will, gefällt vielleicht noch einigen Parksündern. Auch wenn er moralisch nicht ganz okay ist: Parkt jemand zum Beispiel über drei Stunden lang ohne Parkschein, werden seit dem 1. April 25 Euro Verwarnungsgeld fällig. Zahlt der Autofahrer diese nicht, bekommt er von der Stadt einen Anhörungsbogen geschickt. Wenn er dort angibt, er sei nicht gefahren, wird das Verwarngeld in einen Kostenbescheid umgewandelt. Aus 25 Euro werden 18,50 Euro.  Ob das allerdings mehrfach von den Ordnungsbehörden toleriert wird – es müsste jemand ausprobieren.??“

Was daran und ob das „fragwürdig“ ist, weiß ich nicht. M.E. ist es die Konsequenz aus der gesetzlichen Regelung im StVG und aus dem Zusammenspiel der Vorschriften. Also „fragwürdig“ oder gilt der Spruch „Das Recht ist für die Hellen“ (stammt nicht von mir, sondern von einem der Professoren, bei denen ich Ende der 60-er/Anfang der /0-iger Jahre studiert habe) bzw. ist es die Folge der allgemeinen Regel, dass der Beschuldigte/der Betroffene in seiner Einlassung auch lügen darf? Eins dürfte allerdings richtig sein. So ganz oft kann man das wahrscheinlich bei derselben Bußgeldbehörde nicht machen ….. 🙂