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BGH bejaht Halterhaftung trotz Dritteinwirkung, oder: Kleiner (?) Anhängerschubser mit großer Wirkung

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Heute befinden sich dann im „Kessel Buntes“ zwei verkehrszivilrechtliche Entscheidungen, und zwar zunächst das BGH, Urt. v. 07.02.2023 – VI ZR 87/22 –  zur Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers nach § 7 Abs. 1 StVG a.F.  bzw. § 19 Abs. 1 Satz 1 StVG n.F.

Entschieden hat der BGH über die Klage eines Gebäudeversicherers. Der hat vom Haftpflichtversicherer eines Anhängers aus übergegangenem Recht Schadenersatz aufgrund eines Unfalls verlang, Der Anhänger war ordnungsgemäß auf einer Straße abgestellt worden. Auf dieser Straße ist ein Pkw-Fahrer nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und dabei gegen ein Gebäude und den Anhänger gestoßen. Durch den Aufprall rollte der Anhänger nach vorn und stieß gegen das bei der Klägerin versicherte Nachbargebäude, das teilweise beschädigt wurde. Die Gebäudeversicherung erstattete dem Eigentümer die für die Beseitigung der Schäden entstandenen Kosten. Die verlangt er nun ersetzt.

Das AG hatte der Klage stattgegeben. Das LG hatte sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg:

„….Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG a.F. zu bejahen. Die Beschädigung des bei der Klägerin versicherten Gebäudes ist beim Betrieb des bei der Beklagten versicherten Anhängers eingetreten.

1. Voraussetzung der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG in der bis 16. Juli 2020 geltenden Fassung (vgl. nunmehr § 19 Abs. 1 Satz 1 StVG ) ist, dass bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, eines der in der Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt bzw. geschädigt worden ist.

a) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen hat, ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ in Bezug auf Kraftfahrzeuge entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2020 – VI ZR 286/19 ,VersR 2020, 782Rn. 10 mwN).

Erforderlich ist dabei stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll; die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 – VI ZR 184/61 , BGHZ 37, 311 , juris Rn. 12 ff.; vom 11. Februar 2020 – VI ZR 286/19 ,VersR 2020, 782Rn. 10; vom 20. Oktober 2020 – VI ZR 319/18 ,VersR 2021, 597Rn. 7, jeweils mwN). Der Betrieb dauert dabei fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2020 – VI ZR 286/19 ,VersR 2020, 782Rn. 10 mwN).

b) Diese Grundsätze sind entsprechend auf den Betrieb von Anhängern anzuwenden, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2020 – VI ZR 286/19 ,VersR 2020, 782Rn. 11 mwN).

2. Nach diesen Grundsätzen ist der im Streitfall eingetretene Gebäudeschaden beim Betrieb des bei der Beklagten versicherten und zum Mitführen durch ein Kraftfahrzeug bestimmten Anhängers eingetreten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben sich in dem Schadensgeschehen die von dem Anhänger ausgehenden Gefahren ausgewirkt. Auch wenn der Fahrer des Pkw, der die Kontrolle über das von ihm geführte Fahrzeug verloren hatte, den Unfallablauf maßgeblich bestimmt haben mag, ist das Schadensgeschehen bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung durch den Anhänger (mit)geprägt worden und auch seinem Betrieb zuzurechnen.

a) Der streitgegenständliche Schaden ist dadurch verursacht worden, dass der auf der Straße abgestellte und infolge eines Anstoßes durch ein Drittfahrzeug ins Rollen geratene Anhänger gegen das Gebäude mit der Hausnummer XXX geprallt ist. In dem Geschehen hat sich die aus der Konstruktion des Anhängers resultierende Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Einwirkung von Fremdkraft verwirklicht, die durch das Abstellen des Anhängers im öffentlichen Verkehrsraum noch nicht beseitigt war. Diese Gefahr wird nach den oben dargestellten Grundsätzen vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG a.F. bzw. § 19 Abs. 1 Satz 1 StVG n.F. erfasst (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2020 – VI ZR 286/19 ,VersR 2020, 782Rn. 19).

b) Eine Zurechnung des entstandenen Gebäudeschadens zum Betrieb des bei der Beklagten versicherten Anhängers ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb zu verneinen, weil der Fahrer des Pkw, der die Kontrolle über das von ihm geführte Fahrzeug verloren hatte, das Unfallgeschehen maßgeblich bestimmt habe. Diesem Umstand kann bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im Rahmen eines etwaigen Gesamtschuldnerinnenausgleichs der Schädiger gemäß § 426 Abs. 1 , § 254 Abs. 1 BGB Bedeutung zukommen (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 2004 – VI ZR 218/03 ,VersR 2004, 529, juris Rn. 19 f. zur Abwägung gemäß § 17 StVG ; Senatsurteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 284/19 , juris Rn. 23). Er rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass es an dem im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem eingetretenen Gebäudeschaden und dem Betrieb des Anhängers fehle. Anders als das Berufungsgericht meint, hat sich insoweit insbesondere nicht ein gegenüber der Betriebsgefahr eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. Juli 1991 – VI ZR 6/91 , BGHZ 115, 84 , juris Rn. 11). Der Gebäudeschaden steht bei wertender Betrachtung auch nicht in einem nur „äußerlichen“, gleichsam „zufälligen“ Zusammenhang mit der von dem Anhänger ausgehenden Gefahr (vgl. dazu Senatsurteile vom 26. März 2019 – VI ZR 236/18 ,VersR 2019, 897Rn. 12; vom 27. November 2007 – VI ZR 210/06 ,VersR 2008, 656Rn. 12). Vielmehr wirkt in dem Gebäudeschaden die dem Anhänger konstruktionsbedingt innewohnende und durch sein Belassen im Verkehrsraum aufrechterhaltene Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Einwirkung von Fremdkraft fort. Wird ein im Verkehrsraum abgestellter Anhänger infolge eines Anstoßes durch ein Drittfahrzeug in Bewegung versetzt und beschädigt im Rollvorgang ein Gebäude, verwirklicht sich eine typische Gefahrenquelle des Straßenverkehrs, die bei wertender Betrachtung vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG a.F. bzw. § 19 Abs. 1 Satz 1 StVG n.F. erfasst wird. In diesem Fall ist die Schädigung eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will.

c) Die Haftung der Beklagten kann schließlich auch nicht, wie die Revisionserwiderung geltend macht, mit der Erwägung verneint werden, der im Streitfall eingetretene Schaden hätte in gleicher Weise durch einen an derselben Stelle befindlichen Müllcontainer mit Rollen verursacht werden können. Die Bestimmungen in § 7 Abs. 1 StVG a.F. und § 19 Abs. 1 Satz 1 StVG n.F. beschränken die Einstandspflicht des Halters nicht auf fahrzeugspezifische Gefahren in dem Sinne, dass sie nur Schäden erfassten, die allein durch ein Fahrzeug bzw. einen zum Mitführen durch ein Kraftfahrzeug bestimmten Anhänger verursacht werden können (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2020 – VI ZR 286/19 ,VersR 2020, 782Rn. 23 mwN).“

Beim Elektroroller explodiert die ausgebaute Batterie, oder: Haftet der Halter?

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Und heute dann zwei zivilgerichtliche Entscheidungen.

Zunächst hier das zu BGH, Urt. v. 23.01.2023 – VI ZR 1234/20 – zur Haftun des Halters eines Elektrorollers, wenn dessen ausgebaute Batterie bei einer Inspektion während des Aufladens explodiert und eine Werkstatt in Brand setzt. Geklagt hatte hier der Gebäudeversicherer gegen die Haftpflichtversicherung des Elektrorollers. Der Halter hatte den zur Inspektion in die Werkstatt gebracht, die bei der Klägerin versichert war. Ein Mitarbeiter des Werkstattinhabers hatte die Batterie aus dem Rollen genommen, um sie aufzuladen. Dabei erhitzte sich diese so stark, dass er sie vom Stromnetz trennen musste und sie zur Abkühlung auf den Boden der Werkstatt legte. Kurz darauf explodierte dann der Akku und setzte das Gebäude in Brand.

LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte dann beim BGH keinen Erfolg:

„1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Batterie nicht im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG bei dem Betrieb des Elektrorollers explodierte.

a) Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ verletzt bzw. beschädigt worden ist. Dieses Haftungsmerkmal ist entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt, wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, das heißt, die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2020 – VI ZR 319/18, VersR 2021, 597 Rn. 7; – VI ZR 374/19, DAR 2021, 87 Rn. 7; – VI ZR 158/19, NJW 2021, 1157 Rn. 7 mAnm Makowsky, JR 2021, 386; jeweils mwN).

b) Zwar ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Umstand, dass sich der Elektroroller und die Batterie zur Inspektion in einer Werkstatt befanden, für die Frage der Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG unerheblich. Denn dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehört zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Wollte man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Schadensgeschehen jedoch auch in diesen Fällen durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. die nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteile vom 20. Oktober 2020 – VI ZR 319/18, VersR 2021, 597 Rn. 8 [schwer beschädigtes und nicht fahrbereites Fahrzeug in Lagerhalle]; – VI ZR 374/19, DAR 2021, 87 Rn. 8 ff. [in Werkstattgebäude zur Reparatur aufgebockter LKW]; – VI ZR 158/19, NJW 2021, 1157 Rn. 13 ff. [zur TÜV-Untersuchung in Werkstattgebäude abgestellter LKW]).

c) Allerdings ist nicht festgestellt – und die Revision zeigt dazu auch keinen übergangenen Vortrag auf -, dass die Erhitzung und die nachfolgende Explosion der Batterie bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG standen. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Batterie bereits aus dem Elektroroller ausgebaut und hatte zu diesem keine Verbindung mehr. Bei dieser Sachlage besteht kein Unterschied zu der Situation, in der eine zuvor nicht im Elektroroller befindliche Batterie dort eingebaut werden soll und zu diesem Zweck vorher aufgeladen wird. In diesen Fällen ist die Batterie nicht mehr bzw. noch nicht Teil der Betriebseinrichtung.

Weiter ist nicht festgestellt – und die Revision zeigt auch dazu keinen übergangenen Vortrag auf -, dass die Explosion der Batterie in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang stand (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. März 2019 – VI ZR 236/18, NJW 2019, 2227 Rn. 9). Allein der Umstand, dass sich die Batterie zuvor im Elektroroller befand und in diesem entladen wurde, begründet nicht den erforderlichen Zurechnungszusammenhang.

2. Es bedarf daher keiner Klärung, ob die von der Revision angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichts zur möglichen Verursachung des Brandes durch ein schadhaftes Ladegerät und zur bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Elektrorollers revisionsrechtlicher Prüfung standhalten würden.“

OWi I: Gibt es eine Halterhaftung beim E-Scooter?, oder: AG Frankfurt/Main versus AG Hamburg-Altona

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Am Dienstag heute ist OWi-Tag.

Zum Warmwerden beginne ich mit zwei AG-Entscheidungen zur Halterhaftung nach § 25a StVG, und zwar: Halterhaftung beim E-Scooter?

Bei der einen Entscheidung handelt es sich um den schon etwas älteren AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 12.08.2022 – 971 OWi 51/21. Da lag der Bescheid gegen ein bundesweit agierendes Unternehmen, das u. a. E-Scooter Dritten für einen spontanen Gebrauch zur eigenverantwortlichen Nutzung mittels App überlässt, zugrunde. Ein E-Scooter war verbotswidrig abgestellt worden. Das AG Frankfurt am Main hat eine „Haftung“ des Unternehmens abgelehnt. Bei einem E-Scooter handele es sich nach § 1 Abs. 1 eKFV  um ein sog. Elektrokleinstfahrzeuge. Für die gelte nach § 9 eKFV die StVO nach Maßgabe von §§ 10 bis 13 eKFV. Nach  § 11 Abs. 5 eKFV gelten für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen damit  die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend. Damit sei zugleich die Anwendung der für Kraftfahrzeuge im Übrigen geltenden Parkvorschriften der §§ 12 und 13 StVO ausgeschlossen.

Demgegenüber hat das AG Hamburg-Altona im AG Hamburg – Altona, Beschl. v. 23.01.2023 – 327b OWi 1/23,  die Anwendbarkeit bejaht. Das hat es damit begründet, dass es spezielle Parkvorschriften für Fahrräder nicht gibt. Für Fahrräder komme allein ein Verstoß gegen § 1 Abs.2 StVO, also das allgemeine Rücksichtnahmegebot in Betracht. Nur dieses könne der Gesetzgeber mit seinem Verweis auf die „Parkvorschriften für Fahrräder“ also gemeint haben. In dem Falle stelle daher ein Verstoß gegen § 1 Abs.2 StVO somit auch einen Halt- oder Parkverstoß im Sinne des § 25a StVG dar.

Die letztere Entscheidung dürfte im Hinblick darauf, dass es allgemeine Meinung ist, dass § 25a StVG auch in den Fällen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO Anwendung findet, m.E. zutreffend sein.

Rechtzeitige Übersendung des Verwarnangebots? oder: Halterhaftung

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Heute dann Gebühren-/Auslagen-/Kostentag, und zwar zunächst mit dem AG Herne, Beschl. v. 15.08.2022 – 22 OWi 140/22 (b) – zur sog. Halterhaftung nach § 25a StVG.

Folgender Sachverhalt: Die Verwaltungsbehörde führte gegen den Betroffenen ein Verfahren wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg in Tateinheit mit Parkens im absoluten Halteverbot am 25.01.2022 zwischen 16.15 und 16.49 Uhr. Die Mitteilung über den vorgeworfenen Parkverstoß ging am 28.01.2022 bei der Stadt Herne, Fachbereich öffentliche Ordnung ein. Am 28.02.2022 wurde ehe schriftliche Verwahrung erstellt. Diese wurde am 01.03.2022 ausgedruckt. Mit Schreiben vom 07.03.2022 meldete sich der Verteidiger für den Betroffenen und teilte mit, dass der Betroffene den Pkw am Tattage nicht geführt habe und im Übrigen von seinem Schweigerecht Gebrauch mache. Daraufhin stellte die Verwaltungsbehörde das Verfahren ein und erließ den Kostenbescheid gem. § 25a StVG. Dagegen dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der Erfolg hatte:

„Weiterhin ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch begründet.

Dem Halter eines Kraftfahrzeugs können gem. § 25a Abs. 1 StVG die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.

Ein unverhältnismäßiger Ermittlungsaufwand liegt vor, wenn die Nachforschungen außer Verhältnis zur Bedeutung des Verstoßes stehen. Die Verwaltungsbehörde braucht grundsätzlich keine weiteren Ermittlungen anzustellen, wenn der Halter — wie hier – den Verstoß bestreitet, ohne nähere Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer zu tätigen. Erforderlich ist in diesen Fällen jedoch, dass die Verwaltungsbehörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers ergriffen hat (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/ Hühnermann, Straßenverkehrsrecht, § 25a StVG, Rn. 3c, 27. Auflage 2022, m.w.N.). Hierzu zählt nach h.M. die umgehende Übersendung eines schriftlichen Verwarnangebots, ggf. mit Anhörungsbogen (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/ Hühnermann, a.a.O.; Haus/Krumm/Quarch/ Sandherr, Gesamtes Verkehrsrecht, § 25a StVG, Rn. 11 3. Auflage 2021; Münchener Kommentar zum StVR/ Weidig, § 25a StVG, Rn. 15, 1. Auflage 2016, jeweils m.w.N.). Dabei muss die Übersendung des Verwarnangebots, bzw. der nicht zwingend innerhalb einer Frist von 2.Wochen erfolgen. Die Verwaltungsbehörde muss jedoch jedenfalls innerhalb einer Frist tätig werden, innerhalb deren es dem Betroffenen möglich und zumutbar ist, sich an den Fahrzeugführer des entsprechenden Tages zu erinnern. Dabei kann auch darauf abgestellt werden, ob ggf. ungewöhnlichen Umstände (Parkverstoß in einer entfernt liegenden Stadt, etc.) hinzutreten, anhand derer es dem Halter auch nach längerer Zeit sehr wahrscheinlich noch erinnerlich sein dürfte, wem er sein Kraftfahrzeug zur Tatzeit überlassen hat. Hier liegen keine ungewöhnlichen Umstände vor, sondern der vorgeworfene Parkverstoß fand direkt an der Wohnanschrift des Betroffenen statt.

Insoweit kann nicht von einer umgehenden und rechtzeitigen Übersendung des Verwarnangebots ausgegangen werden. Zwischen dem vorgeworfenen Parkverstoß vom 25.01.2022 und dem Ausdrucken und dem – wie gerichtsbekannt ist – daran anschließenden Versendens des Verwarnangebots am 01.03.2022 liegen genau 5 Wochen. Ohne hinzutreten besonderer Umstände, kann nach Ablauf dieser Frist nicht sicher davon ausgegangen werden, dass sich der Halter eines an seiner Anschrift geparkten Fahrzeugs noch sicher daran erinnert, ob das Fahrzeug von ihm oder einer anderen Person, wie zum Beispiel einem Angehörigen geführt wurde. Zudem lässt sich aus der Akte auch kein im Verfahren liegender Grund erkennen, aus dem das Verwarnangebot erst 5 Wochen nach der vorgeworfenen Tat erstellt wurde.“

OWi I: Die Kosten-/Halterhaftung nach § 25a StVG, oder: Scheibenwischerwarnung reicht nicht

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Heute dann ein OWi-Tag mit drei Entscheidungen aus Bayern, zweimal AG Straubing und einmal BayObLG.

Ich beginne mit dem AG Straubing, Beschl. v. 23.08.2021 – 9 OWi 441/21 –, ergangen zur Halterhaftung nach § 25a StVG.

Folgender Sachverhalt:

„….Im Hinblick auf einen mit dem Fahrzeug der Halterfirma begangenen Parkverstoß am 31.03.2021 wurde am Tattag am Tatfahrzeug eine sog. Scheibenwischerverwarnung mit Verwarnungsgeldangebot angebracht.

Eine Zahlung des Verwarnungsgeldes erfolgte nicht.

Am 15.04.2021 und 06.05.2021 gingen zwei Fahrerermittlungen mit einfachem Brief an die Halterfirma. Die Schreiben enthielten jeweils zugleich einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht nach § 25a StVG.

Eine Rückantwort bzw. Zahlung der Halterfirma blieb aus.

Am 09.06.2021 erging sodann gegen die Halterfirma ein Kostenbescheid gemäß § 25a StVG. Der Bescheid wurde am 16.06.2021 per Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schreiben vom 17.06.2021 beantragte die anwaltlich vertretene Halterfirma eine gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG hinsichtlich des Kostenbescheides vom 09.06.2021.“

Der Antrag hatte beim AG dann Erfolg:

„2. Der Antrag ist begründet.

Der angefochtene Kostenbescheid erging nicht rechtmäßig, da die Voraussetzungen für den Erlass des Kostenbescheides nach § 25a StVG nicht vorlagen.

Die Kostenfolge des § 25a Abs. 1 StVG setzt voraus, dass die Ermittlungen des Täters nicht mit angemessenem Aufwand möglich sind. Zu einem angemessenen Aufwand der Täterermittlung gehört auch die rechtzeitige Befragung des Halters.

Eine solche rechtzeitige Halterbefragung liegt hier nicht vor.

Eine Anhörung des Halters ist nicht bereits in der sogenannten Scheibenwischerverwarnung zu erblicken. Sinn und Zweck des § 25a StVG ist die sichere Feststellung, dass der Halter die Möglichkeit hatte, den Fahrzeugführer zu benennen.

Gemessen an diesen Voraussetzungen genügt die Scheibenwischerverwarnung nicht, um von einer sicheren Feststellung auszugehen. Es ist nicht hinreichend gewährleistet, dass die Scheibenwischerverwarnung zur Kenntnis des Halters gelangt. Hierbei sind lebensnah vielfältige Ursachen, angefangen von bloßem Vergessen bis zur Nichtwahrnehmung des Zettels, möglich. Auch ist im Hinblick auf die Begrifflichkeiten des eingetragenen Halters, der nicht zwingend immer die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat, für den Fahrer nicht zu überblicken bzw. einsehbar, wer als Halter zu benachrichtigen ist (NZV 2020, 504).

Auch die seitens der Stadt pp. am 15.04.2021 und 06.05.2021 an den Halter versandte Anhörung genügt nicht dem vorgenannten Rechtzeitigkeitsgebot. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 31a StVZO ist die Rechtzeitigkeit am Zwei-Wochen-Maßstab zu messen. Nur bei einer solchen kurzen Zeitspanne ist ein Erinnerungsvermögen des Halters für die Frage, wer am Tattag das Fahrzeug hatte, realistisch (NZV 2020, 504, vgl. auch AG Berlin-Tiergarten, Beschluss vom 27.04.2016 – 290 OWi 389/16 (LSK 2016, 132258, beck-online). Vorliegend erfolgte die Absendung des Anhörungsbogens erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist. Hier sind keine Gründe ersichtlich, dass der Anhörungsbogen nicht innerhalb von zwei Wochen hätte versandt werden können. Die Tatsache, dass die Osterfeiertage in den Zeitraum der 2 Wochen fallen, rechtfertigt keine Verlängerung der Frist. Erinnerungen an den Fahrer sind im Gedächtnis eines Halters nicht deswegen länger verhaftet, weil kurz nach der Tat Feiertage folgen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gerade Feiertage dazu führen können, dass durch Abschalten vom Alltagstrubel die Erinnerung eher verblasst. Gerade bei Feiertagen ist daher die Frist von 2 Wochen strikt einzuhalten. Im Übrigen fallen durch die Osterfeiertage für die Stadt lediglich 2 Werktage (Karfreitag und Ostermontag) als Arbeitstage weg.

Entgegen des Vorbringens der Stadt pp. ist es auch nicht belegt, dass die Scheibenwischerverwarnung bereits innerhalb von 14 Tagen in den Verantwortungsbereich des Halters gelangt ist.

Ein weiteres Argument, dass die Scheibenwischerwarnung nicht als rechtzeitige Befragung anzusehen ist, ist der Hinweis der Stadt pp. im Anhörungsschreiben. Insofern geht die Stadt pp. selbst davon aus, dass erst dieses Schreiben als Anhörung des Betroffenen zu werten ist, was durch den Hinweis auf § 55 OWiG untermauert wird.

Ein weiteres Argument gegen die Gleichsetzung von Scheibenwischerverwarnung und Anhörung des Halters ist auch, dass, selbst bei Erhalt der Verwarnung, der Halter nicht davon ausgehen muss, dass die Verwarnung zugleich als Aufforderung zu verstehen ist, den wahren Fahrer zu benennen. Es ist für einen rechtsunkundigen Laien nicht zweifelsfrei zu erkennen, dass zugleich eine Anhörungsmöglichkeit eröffnet ist.“