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Rechtzeitige Übersendung des Verwarnangebots? oder: Halterhaftung

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Heute dann Gebühren-/Auslagen-/Kostentag, und zwar zunächst mit dem AG Herne, Beschl. v. 15.08.2022 – 22 OWi 140/22 (b) – zur sog. Halterhaftung nach § 25a StVG.

Folgender Sachverhalt: Die Verwaltungsbehörde führte gegen den Betroffenen ein Verfahren wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg in Tateinheit mit Parkens im absoluten Halteverbot am 25.01.2022 zwischen 16.15 und 16.49 Uhr. Die Mitteilung über den vorgeworfenen Parkverstoß ging am 28.01.2022 bei der Stadt Herne, Fachbereich öffentliche Ordnung ein. Am 28.02.2022 wurde ehe schriftliche Verwahrung erstellt. Diese wurde am 01.03.2022 ausgedruckt. Mit Schreiben vom 07.03.2022 meldete sich der Verteidiger für den Betroffenen und teilte mit, dass der Betroffene den Pkw am Tattage nicht geführt habe und im Übrigen von seinem Schweigerecht Gebrauch mache. Daraufhin stellte die Verwaltungsbehörde das Verfahren ein und erließ den Kostenbescheid gem. § 25a StVG. Dagegen dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der Erfolg hatte:

„Weiterhin ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch begründet.

Dem Halter eines Kraftfahrzeugs können gem. § 25a Abs. 1 StVG die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.

Ein unverhältnismäßiger Ermittlungsaufwand liegt vor, wenn die Nachforschungen außer Verhältnis zur Bedeutung des Verstoßes stehen. Die Verwaltungsbehörde braucht grundsätzlich keine weiteren Ermittlungen anzustellen, wenn der Halter — wie hier – den Verstoß bestreitet, ohne nähere Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer zu tätigen. Erforderlich ist in diesen Fällen jedoch, dass die Verwaltungsbehörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers ergriffen hat (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/ Hühnermann, Straßenverkehrsrecht, § 25a StVG, Rn. 3c, 27. Auflage 2022, m.w.N.). Hierzu zählt nach h.M. die umgehende Übersendung eines schriftlichen Verwarnangebots, ggf. mit Anhörungsbogen (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/ Hühnermann, a.a.O.; Haus/Krumm/Quarch/ Sandherr, Gesamtes Verkehrsrecht, § 25a StVG, Rn. 11 3. Auflage 2021; Münchener Kommentar zum StVR/ Weidig, § 25a StVG, Rn. 15, 1. Auflage 2016, jeweils m.w.N.). Dabei muss die Übersendung des Verwarnangebots, bzw. der nicht zwingend innerhalb einer Frist von 2.Wochen erfolgen. Die Verwaltungsbehörde muss jedoch jedenfalls innerhalb einer Frist tätig werden, innerhalb deren es dem Betroffenen möglich und zumutbar ist, sich an den Fahrzeugführer des entsprechenden Tages zu erinnern. Dabei kann auch darauf abgestellt werden, ob ggf. ungewöhnlichen Umstände (Parkverstoß in einer entfernt liegenden Stadt, etc.) hinzutreten, anhand derer es dem Halter auch nach längerer Zeit sehr wahrscheinlich noch erinnerlich sein dürfte, wem er sein Kraftfahrzeug zur Tatzeit überlassen hat. Hier liegen keine ungewöhnlichen Umstände vor, sondern der vorgeworfene Parkverstoß fand direkt an der Wohnanschrift des Betroffenen statt.

Insoweit kann nicht von einer umgehenden und rechtzeitigen Übersendung des Verwarnangebots ausgegangen werden. Zwischen dem vorgeworfenen Parkverstoß vom 25.01.2022 und dem Ausdrucken und dem – wie gerichtsbekannt ist – daran anschließenden Versendens des Verwarnangebots am 01.03.2022 liegen genau 5 Wochen. Ohne hinzutreten besonderer Umstände, kann nach Ablauf dieser Frist nicht sicher davon ausgegangen werden, dass sich der Halter eines an seiner Anschrift geparkten Fahrzeugs noch sicher daran erinnert, ob das Fahrzeug von ihm oder einer anderen Person, wie zum Beispiel einem Angehörigen geführt wurde. Zudem lässt sich aus der Akte auch kein im Verfahren liegender Grund erkennen, aus dem das Verwarnangebot erst 5 Wochen nach der vorgeworfenen Tat erstellt wurde.“

OWi I: Die Kosten-/Halterhaftung nach § 25a StVG, oder: Scheibenwischerwarnung reicht nicht

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Heute dann ein OWi-Tag mit drei Entscheidungen aus Bayern, zweimal AG Straubing und einmal BayObLG.

Ich beginne mit dem AG Straubing, Beschl. v. 23.08.2021 – 9 OWi 441/21 –, ergangen zur Halterhaftung nach § 25a StVG.

Folgender Sachverhalt:

„….Im Hinblick auf einen mit dem Fahrzeug der Halterfirma begangenen Parkverstoß am 31.03.2021 wurde am Tattag am Tatfahrzeug eine sog. Scheibenwischerverwarnung mit Verwarnungsgeldangebot angebracht.

Eine Zahlung des Verwarnungsgeldes erfolgte nicht.

Am 15.04.2021 und 06.05.2021 gingen zwei Fahrerermittlungen mit einfachem Brief an die Halterfirma. Die Schreiben enthielten jeweils zugleich einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht nach § 25a StVG.

Eine Rückantwort bzw. Zahlung der Halterfirma blieb aus.

Am 09.06.2021 erging sodann gegen die Halterfirma ein Kostenbescheid gemäß § 25a StVG. Der Bescheid wurde am 16.06.2021 per Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schreiben vom 17.06.2021 beantragte die anwaltlich vertretene Halterfirma eine gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG hinsichtlich des Kostenbescheides vom 09.06.2021.“

Der Antrag hatte beim AG dann Erfolg:

„2. Der Antrag ist begründet.

Der angefochtene Kostenbescheid erging nicht rechtmäßig, da die Voraussetzungen für den Erlass des Kostenbescheides nach § 25a StVG nicht vorlagen.

Die Kostenfolge des § 25a Abs. 1 StVG setzt voraus, dass die Ermittlungen des Täters nicht mit angemessenem Aufwand möglich sind. Zu einem angemessenen Aufwand der Täterermittlung gehört auch die rechtzeitige Befragung des Halters.

Eine solche rechtzeitige Halterbefragung liegt hier nicht vor.

Eine Anhörung des Halters ist nicht bereits in der sogenannten Scheibenwischerverwarnung zu erblicken. Sinn und Zweck des § 25a StVG ist die sichere Feststellung, dass der Halter die Möglichkeit hatte, den Fahrzeugführer zu benennen.

Gemessen an diesen Voraussetzungen genügt die Scheibenwischerverwarnung nicht, um von einer sicheren Feststellung auszugehen. Es ist nicht hinreichend gewährleistet, dass die Scheibenwischerverwarnung zur Kenntnis des Halters gelangt. Hierbei sind lebensnah vielfältige Ursachen, angefangen von bloßem Vergessen bis zur Nichtwahrnehmung des Zettels, möglich. Auch ist im Hinblick auf die Begrifflichkeiten des eingetragenen Halters, der nicht zwingend immer die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat, für den Fahrer nicht zu überblicken bzw. einsehbar, wer als Halter zu benachrichtigen ist (NZV 2020, 504).

Auch die seitens der Stadt pp. am 15.04.2021 und 06.05.2021 an den Halter versandte Anhörung genügt nicht dem vorgenannten Rechtzeitigkeitsgebot. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 31a StVZO ist die Rechtzeitigkeit am Zwei-Wochen-Maßstab zu messen. Nur bei einer solchen kurzen Zeitspanne ist ein Erinnerungsvermögen des Halters für die Frage, wer am Tattag das Fahrzeug hatte, realistisch (NZV 2020, 504, vgl. auch AG Berlin-Tiergarten, Beschluss vom 27.04.2016 – 290 OWi 389/16 (LSK 2016, 132258, beck-online). Vorliegend erfolgte die Absendung des Anhörungsbogens erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist. Hier sind keine Gründe ersichtlich, dass der Anhörungsbogen nicht innerhalb von zwei Wochen hätte versandt werden können. Die Tatsache, dass die Osterfeiertage in den Zeitraum der 2 Wochen fallen, rechtfertigt keine Verlängerung der Frist. Erinnerungen an den Fahrer sind im Gedächtnis eines Halters nicht deswegen länger verhaftet, weil kurz nach der Tat Feiertage folgen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gerade Feiertage dazu führen können, dass durch Abschalten vom Alltagstrubel die Erinnerung eher verblasst. Gerade bei Feiertagen ist daher die Frist von 2 Wochen strikt einzuhalten. Im Übrigen fallen durch die Osterfeiertage für die Stadt lediglich 2 Werktage (Karfreitag und Ostermontag) als Arbeitstage weg.

Entgegen des Vorbringens der Stadt pp. ist es auch nicht belegt, dass die Scheibenwischerverwarnung bereits innerhalb von 14 Tagen in den Verantwortungsbereich des Halters gelangt ist.

Ein weiteres Argument, dass die Scheibenwischerwarnung nicht als rechtzeitige Befragung anzusehen ist, ist der Hinweis der Stadt pp. im Anhörungsschreiben. Insofern geht die Stadt pp. selbst davon aus, dass erst dieses Schreiben als Anhörung des Betroffenen zu werten ist, was durch den Hinweis auf § 55 OWiG untermauert wird.

Ein weiteres Argument gegen die Gleichsetzung von Scheibenwischerverwarnung und Anhörung des Halters ist auch, dass, selbst bei Erhalt der Verwarnung, der Halter nicht davon ausgehen muss, dass die Verwarnung zugleich als Aufforderung zu verstehen ist, den wahren Fahrer zu benennen. Es ist für einen rechtsunkundigen Laien nicht zweifelsfrei zu erkennen, dass zugleich eine Anhörungsmöglichkeit eröffnet ist.“

Beschädigen des eigenen Pkw beim Ausparken mit fremdem Pkw, oder: Enthaftung wegen Gefälligkeit?

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Und als zweite Entscheidung stelle ich das BGH, Urt. v. 12.01.2021 – VI ZR 662/20. Entschieden hat der BGH über den  Haftung des Halters eines Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig wa. Grundlage war folgender Sachverhalt:

Der Kläger wollte mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeug des Beklagten zu 2), das behindertengerecht umgebaut ist und bei dem Gas- und Bremsfunktion im Handbetrieb betätigt werden, rückwärts aus einer abschüssigen Parklücke ausparken, um dem Beklagten zu 2), der auf den Rollstuhl angewiesen ist, das Einsteigen in sein Fahrzeug zu ermöglichen. Dabei verlor der Kläger die Kontrolle über den Pkw und beschädigte u.a. sein eigenes, ebenfalls auf dem Parkplatz abgestelltes Fahrzeug. Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldner Ersatz des durch die Beschädigung seines Fahrzeuges entstandenen Schadens.

Das AG hat zunächst die Hälfte des geltend gemachten Schadens erstattet. Das LG hat auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG greife und ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB daran scheitere, dass eine unrichtige Einweisung des Klägers durch den Beklagten zu 2) in die Funktionsweise des Fahrzeugs ebensowenig festgestanden habe wie eine – allerdings nicht auszuschließende – abweichend von den Einweisungen fehlerhafte Bedienung des Fahrzeugs durch den Kläger. Das bestätigt der BGH:

„1. Der Kläger kann die Beklagten nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Halterhaftung in Anspruch nehmen. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass entsprechende Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 aus § 7 Abs. 1 StVG bzw. gegen die Beklagte zu 1 aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, § 7 Abs. 1 StVG gemäß § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen sind.

a) Nach der Regelung in § 8 Nr. 2 StVG gelten die Vorschriften des § 7 StVG nicht, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. § 8 Nr. 2 StVG erfasst Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind (Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Rn. 23 mwN; vom 16. Dezember 1953 – VI ZR 131/52, NJW 1954, 393). Auch wenn die Vorschrift als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09, aaO), ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass der Kläger als Führer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadenseintritts unzweifelhaft bei dessen Betrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 StVG tätig geworden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09, aaO; vom 18. Oktober 1988 – VI ZR 223/87, VersR 1989, 54, 55 f., juris Rn. 15, mwN; Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 19 Rn. 11; Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 06.06.2019, § 8 StVG Rn. 17 mwN zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Sollte der Kläger entsprechend seiner Behauptung das Fahrzeug nach den Anweisungen des Beklagten zu 2 in Betrieb gesetzt haben, würde dies entgegen der Ansicht der Revision an seiner Eigenschaft als Fahrzeugführer nichts ändern, da er selbst die wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient hat, die für dessen Fortbewegung bestimmt sind, und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hatte (vgl. zum Begriff des Kraftfahrzeugführers etwa BGH, Urteil vom 23. September 2014 – 4 StR 92/14, BGHSt 59, 311 Rn. 11 mwN; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 21 StVG Rn. 10; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 18 StVG Rn. 3).

b) Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG erfasst auch den vom Kläger geltend gemachten Schaden aufgrund der Beschädigung seines Pkw.

Nach ihrem Wortlaut gilt die Vorschrift nicht nur für Personenschäden. Verletzter im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG kann auch der Eigentümer oder Besitzer einer beschädigten Sache sein (Senatsurteil vom 3. Dezember 1991 – VI ZR 378/90, BGHZ 116, 200, 205, juris Rn. 16). Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses, den erhöhten Schutz der Gefährdungshaftung nicht demjenigen zuteilwerden zu lassen, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Rn. 23), steht im Streitfall – anders als die Revision meint – der Anwendung der Vorschrift ebenfalls nicht entgegen.

Allerdings soll nach einer in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG gemäß seinem Gesetzessinn nicht eingreifen, wenn der Kraftfahrzeugführer mit einem fremden Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall seinen eigenen Pkw beschädigt. Begründet wird dies vor allem damit, dass in einem solchen Fall die beschädigte eigene Sache des Fahrzeugführers bei dem Betrieb keine Rolle gespielt habe und vom Geschädigten nicht freiwillig und bewusst den besonderen Gefahren des Betriebes des geführten Fahrzeuges ausgesetzt worden, sondern lediglich zufällig in dessen Gefahrenkreis geraten sei (vgl. z.B. Greger, NZV 1988, 108; ders. in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 19 Rn. 10; König in Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 8 StVG Rn. 4; Hohloch, VersR 1978, 19, 20; LG Dortmund, Urteil vom 28. September 2006 – 4 S 23/06, juris Rn. 20).

Diese Auffassung hält der Senat jedoch mit der Gegenansicht (vgl. etwa OLG Hamm, NZV 1997, 42; OLG Nürnberg, VersR 2004, 905; Kaufmann in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 25 Rn. 290; Kunschert, NZV 1989, 61, 62 und 1999, 516, 517; Walter in BeckOGK, Stand 01.09.2019, § 8 StVG Rn. 9.1) jedenfalls in Bezug auf den Streitfall für nicht überzeugend. Der Kläger hat mit dem von ihm geführten Fahrzeug schon nicht eine Sache beschädigt, die „zufällig“ in dessen Einwirkungsbereich geraten ist und der Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs nicht in besonderem Maße ausgesetzt war. Vielmehr wollte der Kläger das Fahrzeug des Beklagten zu 2 für diesen aus der Parklücke fahren und hat durch das Manövrieren sein von ihm selbst auf demselben Parkplatz abgestelltes eigenes Fahrzeug bewusst der Betriebsgefahr des von ihm selbst geführten Kraftfahrzeugs ausgesetzt (vgl. OLG Nürnberg aaO). Insoweit macht es hier keinen Unterschied, ob sich die beschädigte Sache innerhalb oder außerhalb des vom Kläger geführten Fahrzeugs befand. Im vorliegenden Fall entspricht die Anwendung des Haftungsausschlusses daher der Intention des Gesetzes.

2. Soweit das Berufungsgericht eine deliktische Haftung der Beklagten mangels Nachweises einer fehlerhaften Einweisung des Klägers in die Bedienung des schadensursächlichen Fahrzeugs durch den Beklagten zu 2 abgewiesen hat, greift die Revision die hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht an. Aus Rechtsgründen ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen einen – unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Betracht zu ziehenden – Anspruch des Klägers nach § 823 Abs. 1 BGB (hinsichtlich der Beklagten zu 1 i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG) verneint hat.

…….“

OWi II: Parken in Umweltzone ohne Plakette, oder Halterhaftung?

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Und als zweite OWi-Entscheidung dann der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.02.2020 – 2 RBs 1/20, der zu der in Rechtsprechung und Literatur immer noch nicht endgültig geklärten Frage Stellung nimmt, ob es als Verkehrs-OWi geahndet werden kann, wenn ein Kraftfahrzeug in einer Umweltzone ohne (gültige) Plakette im Sinne des § 3 der 35. BImSchV geparkt ist/war. Das OLG hat die Frage bejaht, womit es dann nun endgülitg geklärt sein sollte:

„Der Betroffene hat indes gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG als Halter des Kraftfahrzeugs die Kosten des behördlichen Verfahrens und des ersten Rechtszuges zu tragen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.

1. Es steht objektiv fest, dass mit dem Pkw Opel des Betroffenen ein Parkverstoß im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG begangen wurde.

a) Auch wenn ein Kraftfahrzeug in einer Umweltzone ohne (gültige) Plakette im Sinne des § 3 der 35. BImSchV i.V.m. Nr. 46 der Anlage 2 zur StVO (§ 41 Abs. 1 StVO) lediglich geparkt war, kann dies nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO als Ordnungswidrigkeit des hierfür verantwortlichen Verkehrsteilnehmers geahndet werden (vgl. OLG Hamm NZV 2014, 52; AG Dortmund ZfSch 2014, 474; AG Köln BeckRS 2019, 10275; König in: Hentschel/König/Dauer a.a.O. § 41 StVO Rdn. 248g; Weidig in: Münchener Kommentar, Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 25a StVG Rdn. 9; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 25a StVG Rdn. 2; Sandherr in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 25a StVG Rdn. 4).

Der Senat schließt sich der Auffassung der vorgenannten Rechtsprechung und Literatur an. Die gegenteilige Rechtsmeinung, die heute nur noch vereinzelt vertreten wird (vgl. Koch NZV 2014, 385 ff.), ist jedenfalls durch die am 1. September 2009 und 1. April 2013 in Kraft getretenen StVO-Novellen überholt.

§ 41 Abs. 2 Nr. 6 (Zeichen 270.1, 270.2) StVO a.F. verbot „den Verkehr mit Kraftfahrzeugen“ innerhalb einer durch diese Zeichen bestimmten Verkehrsverbotszone. Damit korrespondierte Nr. 153 BKat a.F., wonach eine Geldbuße vorgesehen war, wenn ein Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen „geführt“ wurde. Aus diesen Formulierungen leitete eine damals verbreitete Auffassung ab, dass der ruhende Verkehr nicht umfasst war.

Mit Wirkung ab 1. Februar 2009 ist zunächst Nr. 153 BKat dahin geändert worden, dass fortan eine Geldbuße für denjenigen vorgesehen ist, der mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) „am Verkehr teilgenommen“ hat. Folgerichtig ist anschließend auch die StVO mit dem Ziel angepasst worden, das Verkehrsverbot in Umweltzonen auf den ruhenden Verkehr zu erstrecken. Nach Nr. 44 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO in der Fassung vom 1. September 2009 durften Kraftfahrzeugführer in einer Umweltzone „nicht am Verkehr teilnehmen“.

Dass hierdurch auch der ruhende Verkehr erfasst werden sollte, legt bereits der Wortlaut nahe und wird durch die Materialien bestätigt. In der Bundesrat-Drucksache 153/09 (Beschluss), Seite 9 f., heißt es zu dieser Änderung:

„Zudem wird das Verbot sprachlich eins zu eins an den seit dem 1. Februar 2009 geltenden Wortlaut von Nr. 153 Abschnitt I BKatV angeglichen, um auch verhaltensrechtlich nochmals klarzustellen, dass das Verbot sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr umfasst, und das Risiko einer unterschiedlichen Auslegung auszuschließen (…). Damit wird sichergestellt, dass auch die im ruhenden Verkehr festgestellten Verstöße bußgeldbewehrt sind und dass ggf. auch eine Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a StVG besteht.“

Eine weitere Änderung von Nr. 44 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO ist mit Wirkung zum 1. April 2013 erfolgt. In dieser seitdem geltenden Fassung ist bestimmt, dass die „Teilnahme am Verkehr“ mit einem Kraftfahrzeug innerhalb der durch Zeichen 270.1 gekennzeichneten Zone verboten ist. Dabei wird nicht mehr auf eine Verkehrsteilnahme als „Kraftfahrzeugführer“ abgestellt. In den zugehörigen Materialien ist nochmals die Erstreckung auf den ruhenden Verkehr und die Anwendbarkeit des § 25a StVG thematisiert worden (Bundesrat-Drucksache 428/12, Seite 155 f.):

„Die Klarstellung gewährleistet, dass auch die im ruhenden Verkehr festgestellten Verstöße bußgeldbewehrt sind und dass gegebenenfalls auch eine Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a Straßenverkehrsgesetz besteht. Das Wort „Verkehrsteilnahme“ ist insoweit eindeutiger und dient der Einheit der Rechtsordnung, nachdem seit dem 1. Februar 2009 auch in Nummer 153 Abschnitt I BKatV in der Spalte „Tatbestand“ zur Erfassung des ruhenden Verkehrs eine entsprechende Formulierung aufgenommen worden ist („am Verkehr teilgenommen“).“

Die Erfassung des ruhenden Verkehrs entspricht auch dem Normzweck, eine Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen zu erreichen. Denn im Regelfall ist ein in der Umweltzone parkendes Kraftfahrzeug mit eigener Motorkraft dorthin bewegt worden.

b) Wird ein Kraftfahrzeug ohne (gültige) Plakette und damit ordnungswidrig in einer Umweltzone geparkt, stellt dies eine der Regelung des § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG unterfallende Anlassordnungswidrigkeit („Parkverstoß“) dar.

Denn diese Vorschrift gilt nicht nur für Zuwiderhandlungen gegen die §§ 12, 13, 18 Abs. 8 StVO oder konkret durch Verkehrszeichen angeordnete Halte- und Parkverbote. So wird hiervon etwa auch das unzulässige Parken auf Geh- und Radwegen erfasst, die anderer Verkehr nicht benutzen darf (Verkehrsverbot). Das unbefugte Parken in einer Umweltzone steht ebenfalls in Zusammenhang mit einem Verkehrsverbot, das – wie dargelegt – den ruhenden Verkehr umfasst. Der Senat teilt daher die allgemeine Auffassung, dass § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG auch beim Halten und Parken in einer Umweltzone ohne (gültige) Plakette Anwendung findet (vgl. VerfGH Berlin DAR 2014, 191; AG Dortmund ZfSch 2014, 474; AG Köln BeckRS 2019, 10275; König in: Hentschel/König/Dauer a.a.O. § 25a StVG Rdn. 5; Weidig in: Münchener Kommentar a.a.O. § 25a StVG Rdn. 9; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke a.a.O. § 25a StVG Rdn. 2; Sandherr in: Haus/Krumm/Quarch a.a.O. § 25a StVG Rdn. 4).

c) Das Vorbringen des Betroffenen, das Anbringen der Umweltplakette an der Windschutzscheibe sei aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zu rechtfertigen und führe zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, ist nicht stichhaltig.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 der 35. BImSchV ist die Plakette zur Kennzeichnung eines Kraftfahrzeuges deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen. Der Durchmesser der Plakette beträgt 80 mm (Anhang I Plakettenmuster). Der Verordnungsgeber hat hier eine eindeutige Regelung getroffen, aus der sich auch ergibt, dass die Kfz-Betriebserlaubnis durch das Anbringen der Plakette auf der Innenseite der Windschutzscheibe nicht erlischt und dies auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit zulässig ist.

Die Umweltplakette wird üblicherweise auf der Beifahrerseite unten rechts auf der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht. Sie ist in Anbetracht dieser Positionierung und des geringen Durchmessers von 80 mm für den Kraftfahrzeugführer während der Fahrt kaum wahrnehmbar und stellt keine sicherheitsrelevante Sichtbehinderung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 StVO) dar.“

OWI III: Halterhaftung nach § 25a StVG, oder: VerfGH Saarland und AG Dortmund

German Law StVG abbreviation for Road Traffic Act Strassenverkehrsgesetz

Und zum Tagesschluss dann zwei Entscheidung zur Halterhaftung (§ 25a StVG), ich muss mal etwas zusammenfassen, da ich derzeit recht viel Material habe. Also: § 25a StVG sieht die Kostentragungspflicht des Halters eines Kfz vorsieht, wenn bei einem Parkverstoß nicht ermittelt werden kann, wer den Verstoß begangen hat. Und dazu dann:

Zunächst der Hinweis auf den VerfGH Saarland, Beschl. v. 29.08.2019 – Lv 3/19, schon wieder die 🙂 . Dort war der Parkverstoß mit einem Pkw begangen worden, für den eine sog. Übermittlungssperre für die Halterdaten (§§ 41 StVG, 43 FeV) – der Halter war Kriminalbeamter – galt. Deshalb konnte er erst knapp zwei Monate später als Halter festgestellt und zu dem Verstoß angehört werden. Gegenüber der Bußgeldbehörde gab er u.a. an, sich nach der langen Zeit nicht mehr an den Fahrer erinnern zu können. Es erging dennoch Kostenbescheid gemäß § 25a StVG. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel des Halters hatten beim AG keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde war hingegen erfolgreich.

Der VerfGH nimmt noch einmal zu den Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Halters Stellung. Diese sei nur zulässig, wenn dem Halter die Möglichkeit gegeben werde, den verantwortlichen Fahrer zu ermitteln. Mit zunehmendem Zeitablauf könne man dies aber nicht mehr erwartet, wobei hier meist eine Dauer von zwei Wochen als regelmäßige „Grenze“ angenommen werde. Ob dies auch beim Bestehen einer Übermittlungssperre für die Halterdaten gelte, müsse von den zuständigen Gerichten geklärt werden. Zudem müssten die Gerichte Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in ihre Erwägung einbeziehen. Das sei hier nicht geschehen. Denn auf die Beanstandung des Halters hinsichtlich des Zeitablaufs sei das AG mit keinem Wort eingegangen, sondern habe lediglich ausgeführt, den Einwand, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben, nicht berücksichtigen zu können, obwohl der Halter diesen Einwand nie erhoben habe.

Und als zweite Entscheidung das AG Dortmund, Urt. v. 16.07.2019 – 729 OWi-254 Js 863/19-168/19. Das AG geht davon aus, dass die Vorschrift des § 25a StVG auch im gerichtlichen Verfahren gilt. Deshalb hat es einem Betroffenen, der vom Vorwurf eines Parkverstoßes freigesprochen worden war, die Kosten des Verfahrens und (seine) notwendigen Auflagen auferlegt. Im Zweifel wäre es für den Betroffenen also billiger gewesen, das „Parkknöllchen“ zu akzeptieren.

Vvgl. im Übrigen eingehend zur Halterhaftung Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., 2018, Rn. 2301), <<Werbemodus an>> zur Bestellung geht es hier >>