Kategoriearchiv: Bußgeldverfahren

Bemessung der Terminsgebühr im Bußgeldverfahren, oder: Hauptverhandlungsdauer/Bedeutung der Sache

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Den wöchentlichen Gebührentag eröffne ich mit dem AG Tiergarten, Beschl. v. 17.07.2026 – 305 OWi 928/25 – zur Bemessung der Terminsgebühr im amtsgerichtlichen Bußgeldverfahren.

Der Betroffene ist frei gesprochen worden. Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind der Landeskasse auferlegt worden. Der Verteidiger des Betroffenen hat beantragt, die notwendigen Auslagen des Betroffenen auf 1.082,90 EUR festzusetzen. Der Kostenbeamte hat die notwendigen Auslagen nur auf 1.004,36 EUR festgesetzt:

Die Reduzierung der angesetzten Terminsgebühr hat das AG wie folgt begründet:

„Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall die Gebühr unter Berücksichtigung der nach § 14 RVG maßgebenden Kriterien. Die Billigkeit des Ermessens hat das Gericht im Festsetzungsverfahren zu überprüfen und bei einem Überschreiten selbst die Billigkeitsbestimmung zu treffen.

Die beantragte Terminsgebühr für den Termin vom 06.05.2026 ist unbillig hoch bestimmt worden. Für den Betroffenen lag die Bedeutung der Sache über dem Durchschnitt, aber keinesfalls beträchtlich. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren in dem Termin gering. Bei der Bestimmung der Terminsgebühr ist zu beachten, dass hier ein zentraler Punkt bei der Bestimmung dieses Kriteriums des § 14 RVG die Dauer der Hauptverhandlung ist. Der Termin hatte nur die geringe Dauer von 9 Minuten. Der Termin wurde nach kurzer Erörterung und Inaugenscheinnahme eines Videos mit der verfahrensabschließenden Entscheidung beendet.

Unter Berücksichtigung aller Kriterien des § 14 RVG ist eine Gebühr von 240,00 € für das Erscheinen des Rechtsanwalts, seine vor Gericht durchgeführten Tätigkeiten und die unmittelbare Terminsvorbereitung als angemessen anzusehen.“

Zu der Entscheidung ist anzumerken, dass man leider erst ein wenig rechnen muss, wenn man beurteilen will, ob die Festsetzung zutreffend ist, und zwar: Geltend gemacht waren 1.082,90 EUR, festgesetzt worden sind nur 1.004,36 EUR, also 78,54 EUR weniger als beantragt. Berücksichtigt man, dass in dem Betrag auch USt enthalten ist, hat das AG die Terminsgebühr um 66 EUR (78,54 EUR – 12,54 EUR darin enthaltene USt) geringer als beantragt festgesetzt. Geht man dann davon aus, dass – wofür das Aktenzeichen spricht – neues Recht anzuwenden ist, hatte der Verteidiger die Mittelgebühr der Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG beantragt. Die hat einen Rahmen von 48,00 EUR – 564,00 EUR, was zu einer Mittelgebühr von 306,00 EUR führt (= 612,00 EUR : 2). Das AG hat die also um rund 22 % unterschritten. Das erscheint mir recht hoch. Man darf natürlich nicht übersehen, dass die Hauptverhandlungsdauer mit nur neun Minuten recht gering ist, was sich im Bußgeldverfahren allerdings dadurch relativiert, dass hier die Hauptverhandlungen erfahrungsgemäß häufig sehr kurz sind. Die Bedeutung der Sache – was Gegenstand des Verfahrens war, ergibt sich aus dem Beschluss nicht – wird vom Kostenbeamten als über dem Durchschnitt gelegen, wenn auch nicht beträchtlich, eingeschätzt. Alles in allem erscheint daher die Terminsgebühr, auch wenn Umfang und Schwierigkeit im Termin gering waren, doch recht knapp bemessen.

Wegen der Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren verweise ich im Übrigen auf Burhoff AGS 2026, 289.

Auslagen nach Einstellung des Bußgeldverfahrens, oder: Einstellung wegen Verjährung/nach § 47 OWiG

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Und dann habe ich hier im zweiten „Gebührenpsting“ zwei weitere Entscheidungen zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens. Zur Information reichen m.E. die Leitsätze, die lauten:

Die im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde eingetretene Verjährung führt im Regelfall immer dazu, dass die Kosten des Verfahrens nicht dem Betroffenen auferlegt werden dürfen. Auch der bloße Verstoß des Betroffenen gegen die Pflicht, seine Halterdaten zu ändern, führt nicht dazu, dass von dieser klaren Regel abgewichen werden darf.

Unter Zugrundelegung des für die Auslagenentscheidung nach Verfahrenseinstellung geltenden Maßstabs ist eine Auslagenentscheidung der Verwaltungsbehörde ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig, wenn sie im Außenverhältnis zum Betroffenen nicht einmal die angewandten Vorschriften und damit die rechtliche Grundlage der Entscheidung benennt, geschweige denn hiermit wenigstens in knapper Darstellung Ermessenserwägungen angestellt werden.

OWi III: Beginn der Verjährungsfrist beim MiLoG, oder: Erzwingungshaft trotz Insolvenzverfahren

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Und dann zum Abschluss zwei Entscheidungen zu Bußgeldverfahren, die ihren Ursprung nicht im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren haben.

Zunächst erfolgt der Hinweis auf den OLG Jena, Beschl. v. 27.08.2026 – 3 ORbs 132 SsBs 24/26. Der Beschluss hat seinen Ursprung in einem Bußgeldverfahren wegen vorsätzlicher Nichtzahlung des Mindestlohns nach einem Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB. Der Beschluss bringt ein wenig Arbeit für den BGH, den es handelt sich um einen Vorlagebeschluss, mit dem das OLG Auskunft für den Beginn der Verjährungsfrist in den Fällen des § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG (Nr. 9 bzw. 11 a. F.) haben möchte. Zu dem Beschluss folgende Leitsätze:

1. Die Verjährungsfrist beginnt bei Taten nach § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG (Nr. 9 bzw. 11 a. F.) bereits mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes zu laufen.

2. Im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 8.12.2021 – wird die Sache zur Beantwortung der Frage, wann bei Taten nach § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG (Nr. 9 bzw. 11 a. F.) zu laufen beginnt, dem BGH vorgelegt.

Die zweite Entscheidung stammt mit dem LG Trier, Beschl. v. 12.08.2026 – 5 Qs 77/26 – vom LG Trier. Sie äußert sich zur Anordnung von Erzwingungshaft, und zwar mit folgenden Leitsätzen:

1. Zahlungsunfähigkeit i.S. des § 96 OWiG liegt erst vor, wenn der Betroffene selbst bei Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Geldquellen, der Einschränkung seiner Lebenshaltungskosten und unter Anspannung sämtlicher finanzieller Erwerbsobliegenheiten nicht in der Lage ist, die Geldbuße zu zahlen.

2. Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens steht der Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 96 OWiG nicht entgegen.

OWi I: Beschlüsse zu Geschwindigkeitsverstößen, oder: Geständnis, Gebrauchsanweisung, Neueichung

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Ich mache heute dann mal wieder einen OWi-Tag, an dem ich einige OWi-Entscheidungen vorstellen möchte. Die kommen aber nicht nur aus dem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.

Ich beginne hier mit drei Entscheidungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung, von denen ich aber nur die Leitsätze vorstelle und den Volltext zum Selbstlesen empfehle. Es handelt sich um:

  • KG, Beschl. v. 08.04.2026 – 3 ORbs 43/26 – zu den Urteilsgründen, wenn Motivation des Betroffenen zur Ablegung eines Geständnisses betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung aus einem ihm bekannten Sachverständigengutachten stammt:

1. Im Bußgeldverfahren reicht es bei Geschwindigkeitsverstößen als Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung aus, wenn sich diese auf ein uneingeschränktes und glaubhaftes („qualifiziertes“) Geständnis stützt, und zwar auch dann, wenn dem Betroffenen ein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß zur Last gelegt wird.

2. Daraus, dass der Betroffene seine Motivation zur Ablegung des Geständnisses aus einem ihm bekannten Sachverständigengutachten abgeleitet hat, folgt nicht, dass das Amtsgericht verpflichtet gewesen wäre, den Inhalt des Sachverständigengutachtens mitzuteilen.

Die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens gelten nur dann, wenn das jeweilige Messgerät vom Bedienungspersonal in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet worden ist. 2. Kommt es bei der Nutzung eines standardisierten Messgerätes zu einer Abweichung von der Gebrauchsanweisung, ist die Messung zwar nicht per se unverwertbar. Es handelt sich dann aber um ein individuelles Messverfahren, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann.

Werden bei dem Messgerät Vitronic Poliscan FM1 das LIDAR-Modul und Systemplatine ausgetauscht, liegt keine Modifizierung und damit keine erneuertes Messgerät gem. § 2 Nr. 7 MessEG vor. Zum Ausschluss von hieraus resultierenden Fehlerquellen genügt die verpflichtende Neueichung des Geräts.

Auslagenerstattung nach OWi-Verfahren-Einstellung II, oder: Rechtsmittel und Verjährung/Tatverdacht

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Im zweiten Posting stelle ich dann hier den LG Magdeburg, Beschl. v. 29.05.2026 – 26 Qs 32/26 – vor. Er behandelt die Auslagenerstattung für den Betroffenen nach Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Verjährung.

Dem Betroffenen war mit Bußgeldbescheid vom 7.3.2025 ein am 30.12.2024 begangener Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO – Benutzung eines elektronischen Geräts im Straßenverkehr – vorgeworfen worden.

Gegen diesen dem Betroffenen am 12.03.2025 zugestellten Bußgeldbescheid ließ er über seinen Verteidiger am 21.03.2025 rechtzeitig Einspruch einlegen. Nach Einspruchseinlegung hat die Staatsanwaltschaft die Vorlage der beim zuständigen Amtsgericht verfügt. Die Akte ging jedoch beim AG Wernigerode ein. Dieses hat am 15.09.2025 das Verfahren gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.

Mit Verfügung vom 23.01.2026 legte die Staatsanwaltschaft dem zuständigen AG in Halberstadt die Sache zur Entscheidung vor. Dieses beraumte am 02.02.2026 zunächst einen Hauptverhandlungstermin auf den 20.02.2026 an, der sodann auf den 13.03.2026 wegen Verhinderung des Verteidigers des Betroffenen verlegt wurde. Eine weitere Verlegung des Hauptverhandlungstermins wegen Urlaubs des Verteidigers erfolgt dann auf den 17.04.2026 an.

Am 09.04. 2026 erteilte das AG Halberstadt den rechtlichen Hinweis gem. §§ 46 OWiG, 265 StPO, dass beabsichtigt sei, das Verfahren gem. §§ 31, 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen. Die Verjährungsfrist sei letztmals durch Erlass des Bußgeldbescheides vom 07.03.2025 wirksam gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen worden. Der Eingang der Akten beim AG Wernigerode am 22.05.2025 sei nicht gem. § 33 Abs. 1 Ziff. 10 OWiG geeignet gewesen, den Ablauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen, da dieses Gericht nicht dasjenige gewesen sei, an welches die Staatsanwaltschaft die Vorlageverfügung gerichtet habe. Ebenso wenig habe die Anberaumung des Hauptverhandlungstermines den Lauf der Verjährungsfrist gem. § 33 Abs. 1 Ziff. 11 OWiG unterbrochen, da der Richter des AG Wernigerode funktionell unzuständig gewesen sei. Der Betroffene ließ über seinen Verteidiger seine Zustimmung zu der beabsichtigten Verfahrensweise erklären und beantragte, die Kosten des Verfahrens der Landeskasse aufzuerlegen.

Das AG Halberstadt hat das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gem. § 206a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt, da Verjährung eingetreten sei. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen erlegte es gem. § 67 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG nicht der Staatskasse auf. Zur Begründung führte das AG aus, dass die Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG bereits dann erfüllt seien, wenn, wie vorliegend gegeben, ein zumindest hinreichender Tatverdacht bestehe und keine Umstände ersichtlich seien, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellten.

Dagegen hat der Betroffene sofortige Beschwerde ein. Das Rechtsmittel hatte Erfolg:

„Die sofortige Beschwerde ist gem. § 464 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG zulässig. § 464 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 StPO ist hier nicht einschlägig. Jener besagt, dass gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen die sofortige Beschwerde unzulässig ist, wenn eine Anfechtung der in § 464 Abs. 1 StPO genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Gem. § 206a Abs. 2 StPO ist der Einstellungsbeschluss wegen eines Verfahrenshindernisses nach Eröffnung des Hauptverfahrens grundsätzlich mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Jedoch steht sie nicht dem Betroffenen zu, da er nicht beschwert ist (vgl. Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 206 a, Rn. 10). Die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 StPO gilt jedoch nicht, wenn gegen die Hauptentscheidung zwar ein Rechtsmittel statthaft ist, ihre Anfechtbarkeit also weder ausdrücklich noch nach dem systematischen Gesetzeszusammenhang ausgeschlossen ist, das Rechtsmittel einem bestimmten Prozessbeteiligten aber mangels Beschwer nicht zusteht (vgl. Schmitt, a. a. O., § 464, Rn. 19). So liegen die Dinge hier. Daher gilt die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 StPO für den Betroffenen nicht, und die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist in der Sache auch begründet. Das Amtsgericht Halberstadt hat zu Unrecht gem. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse nicht auferlegt. Nach § 467 Abs. 1 StPO fallen bei einer Verfahrenseinstellung die notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich der Staatskasse zur Last. Hiervon kann das Gericht gem. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO absehen, wenn der Betroffene nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Für die Entscheidung kommt es mithin darauf an, ob der Betroffene nach der bisherigen Beweislage ohne das Verfahrenshindernis voraussichtlich verurteilt worden wäre; andernfalls muss es bei der zwingenden Folge des Abs. 1 verbleiben. Die Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO sind erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die im Falle einer Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1999, StB 1/99, zitiert nach beck-online).

Liegt diese Voraussetzung vor, steht es auf zweiter Stufe im Ermessen des Gerichts, von der Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse ausnahmsweise abzusehen. Bei der Ermessensentscheidung kommt es maßgeblich darauf an, ob es die Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse als unbillig ansieht (vgl. Schmitt, a. a. O., § 467, Rn. 18). Grundlage dieses Unbilligkeitsurteils kann nur ein strafprozessual vorwerfbares Verhalten des Betroffenen sein. Dieser ist im Rahmen des Verständigen dazu gehalten, die Schäden durch das Straf- oder Bußgeldverfahren möglichst gering zu halten (vgl. Bundesverfassungsgericht, NJW-RR 1996, 45). Unbillig wäre eine Überbürdung auf die Staatskasse z. B., wenn der Betroffene schon einmal wegen derselben Tat verurteilt worden wäre und dies weder mitgeteilt hat, noch von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft erkannt wurde. Aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Entscheidung ist sie stets sachlich zu begründen (vgl. Gieck, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl. 2023, § 467, Rn. 1).

Hier lag zum Zeitpunkt der Feststellung des Verfahrenshindernisses ein erheblicher Tatverdacht gegen den Betroffenen hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StVG durch Benutzen eines Smartphones während des Führens eines Kraftfahrzeuges vor. Umstände, die im Rahmen einer Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld infrage gestellt hätten, sind nicht erkennbar.

Die Ermessensentscheidung des Gerichts hängt in erster Linie davon ab, ob das Verfahrenshindernis vor oder nach Anklageerhebung eingetreten ist. Ist das Verfahrenshindernis vor Anklageerhebung eingetreten, hat die Staatskasse in der Regel die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Stellt sich erst nach langwieriger Aufklärung des Tatgeschehens heraus, dass die nachweisbare Tat verjährt ist, werden die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten aber nicht der Staatskasse auferlegt. Ist das Verfahrenshindernis erst im Laufe des Verfahrens eingetreten, so werden vielfach der Staatskasse die dem Angeschuldigten seit der Entstehung des Hindernisses entstandenen notwendigen Auslagen überbürdet. Es müssen jedoch immer Gründe hinzutreten, die eine andere Regelung unbillig erscheinen lassen. Bei Beachtung dieser Grundsätze ist § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO nur in seltenen Ausnahmefällen anwendbar (vgl. Schmitt, a. a. O., § 467, Rn. 18).

Das Amtsgericht Halberstadt hat in seinem Beschluss vom 20. April 2026 lediglich darauf abgestellt, ob zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung ein hinreichender Tatverdacht gegen den Betroffenen bestanden hat. Eine Ermessensentscheidung, die dem Ausnahmecharakter des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO gerecht wird, hat es nicht vorgenommen. Vor dem Hintergrund, dass die Verfolgungsverjährung, die letztlich zur Verfahrenseinstellung gem. § 206a StPO geführt hatte, dadurch eingetreten ist, dass die Akten fälschlicherweise dem örtlich unzuständigen Gericht – Amtsgericht Wernigerode, statt Amtsgericht Halberstadt – vorgelegt wurden und die Verfahrensverzögerung nicht dem Betroffenen zuzurechnen ist, erscheint es nicht unbillig, der Staatskasse die notwendigen Anlagen des Betroffenen aufzuerlegen. Die Dauer des Verfahrens beruhte letztlich auf einem justizinternen Verschulden. Dass der Betroffene selbst darauf irgendeinen Einfluss genommen hat, kann nicht erkannt werden, da die Verfolgungsverjährung bereits vor Stellung der jeweiligen Terminsverlegungsanträge durch die Verteidigung erfolgt ist, zumal bei diesen nicht erkennbar ist, dass diese Verfahrensverzögerungen erfolgten, da sie jeweils durch den Verteidiger glaubhaft gemacht worden sind.“