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OWi III: Freier Besitz von mehr als 50 gr Cannabis, oder: Verhältnis von Straftat und Ordnungswidrigkeit

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Bei der dritten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den BayObLG, Beschl. v. 17.03.2026 – 201 ObOWi 151/26 – u.a. zum Verhältnis von Straftat und Ordnungswidrigkeit bei Besitz von Cannabis.

Das AG hat den Betroffenen u.a. wegen vorsätzlichen Besitzes von mehr als 50 g Cannabis und wegen vorsätzlicher Unterlassung von geeigneten Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff auf Cannabis durch Dritte jeweils zu einer Geldbuße verurteilt. Das AG hat festgestellt, dass der Betroffene am 19.09.2024 im Keller und im Wintergarten seines Wohnhauses, das er mit seiner Ehefrau und seinem 19-jährigen Sohn bewohnte und in dem sich zum Zeitpunkt der Tat auch der 16-jährige Sohn aufhielt, Cannabispflanzen und (nach Trocknung) insgesamt 60,82 g abgeerntetes und gebrauchsfertiges, ihm gehörendes Cannabis-Pflanzenmaterial aufbewahrte. Die Pflanzen und das Pflanzenmaterial waren für alle Bewohner und Besucher des Hauses frei zugänglich. Eine Absicherung bestand nicht. Die Cannabispflanzen standen frei im Wintergarten des Anwesens. Das Pflanzenmaterial befand sich in einem unversperrten Schrank bzw. in einem Umzugskarton im Keller des Hauses.

Die Staatsanwaltschaft hat das gegen den Betroffenen geführte Strafverfahren wegen des Besitzes des vorgenannten Cannabis nach § 153 StPO eingestellt.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte teilweise Erfolg:

„Die Verurteilung des Betroffenen wegen der Unterlassung geeigneter Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff auf Cannabis durch Dritte (§§ 10, 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG) hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Nachprüfung der tatsächlichen Feststellungen durch das Rechtsbeschwerdegericht ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze verstößt oder gesicherten Erfahrungssätzen widerspricht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 30.03.2004 – 1 StR 354/03 u. v. 11.01.2005 – 1 StR 478/04). Solche Rechtsfehler liegen nach dem Inhalt der für die sachlich-rechtliche Urteilsprüfung allein maßgeblichen Urteilsgründe nicht vor.

b) Nach § 10 KCanG, der dem Schutz der Allgemeinheit, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, vor dem Inverkehrbringen von Cannabis dient (Dietsch in: Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch BtMG 7. Aufl., § 10 KCanG Rn. 2), ist dieses am Wohnort und am gewöhnlichen Aufenthalt seines Besitzers durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist dieser Sicherungspflicht genügt, wenn das Cannabismaterial in Behältnissen oder gesicherten Räumen oder Schränken aufbewahrt wird (BT-Drs. 20/8704, 101), wobei die Anbringung und Nutzung eines einfachen Sicherheitsschlosses genügen soll. In der Kommentarliteratur wird die Anbringung mechanischer oder elektronischer Verriegelungseinrichtungen für erforderlich gehalten (Patzak/Fabricius BtMG 11. Aufl. § 10 KCanG Rn. 2; Hollering/Köhnlein in: BeckOK BtMG 29. Ed. § 10 KCanG Rn. 4).

Der Formulierung des Gesetzes sowie seinem Sinn und Zweck ist hinreichend klar zu entnehmen, dass der Besitzer von Cannabis verpflichtet ist, irgendein aktives Verhalten an den Tag zu legen, um dieses zu sichern und die Gefahr eines Zugriffs Dritter auf den Stoff herabzumindern. Das bloße Vertrauen eines Besitzers, seine Mitbewohner und Besucher würden die Privatsphäre eines von ihm benutzten unverschlossenen Raums respektieren und sich von dem dort unverschlossen aufbewahrten Cannabis fernhalten, stellt schon im Ansatz kein solch aktives, der Sicherung von Gefahrenquellen dienendes Verhalten dar.

c) Nachdem sich der Betroffene lediglich dahingehend eingelassen hatte, dass sich das im Schrank und im Umzugskarton befindliche Cannabis in „seinem Zimmer“ befunden habe und dies „für die gesamte Familie klar gewesen“ sei, war das Gericht weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst gehalten, zu seinen Gunsten von Annahmen im Hinblick auf das Treffen aktiver Sicherungsmaßnahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis auch keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hatte (st. Rspr. vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 13.08.2025 – 1 StR 9/25 m.w.N.). Die Behauptung des Betroffenen in seiner Rechtsbeschwerdebegründung, er habe die Mitbewohner des Hauses eindringlich angewiesen, den Kellerraum nicht zu betreten und damit geeignete Sicherungsmaßnahmen i.S.d. § 10 KCanG getroffen, stellt sich in tatsächlicher Hinsicht als urteilsfremdes Vorbringen dar. Mit diesem kann der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden, weshalb der Senat es in rechtlicher Hinsicht auch nicht zu beurteilen braucht. Im Übrigen behauptet der Betroffene noch nicht einmal selbst, auch die im Wintergarten gezogenen Cannabispflanzen vor dem Zugriff Dritter durch irgendein Verhalten geschützt zu haben.

d) Die Tat kann auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, obwohl die gleichzeitig begangene Straftat des Besitzes von mehr als 60 g Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG) nach § 153 StPO eingestellt wurde (§ 21 Abs. 2 OWiG).

2. Die Verurteilung des Betroffenen wegen vorsätzlichen Besitzes von mehr als 50 g Cannabis hält der rechtlichen Nachprüfung hingegen nicht stand. Zwar kann nach § 21 Abs. 2 OWiG eine Handlung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn sie gleichzeitig eine Straftat darstellt und infolge der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 StPO eine Strafe nicht verhängt wird. Ein solcher Fall liegt jedoch hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanC nicht vor, denn die Urteilsfeststellungen tragen schon in objektiver Hinsicht nicht den Schuldspruch. Ein gleichzeitiges Vorliegen von Straftat und Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 OWiG i.S.v. Tateinheit (KK/Mitsch OWiG 6. Aufl. § 21 Rn. 2) ist daher ausgeschlossen.

a) Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanC handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig insgesamt mehr als 50 g und bis zu 60 g Cannabis bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen besitzt. Die Norm des § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG nennt somit absolute Gewichtsmengen, deren Überschreitung („mehr als 50 g“) bis zu einer Obergrenze (“bis zu 60 g“) den Tatbestand des bußgeldbewehrten Besitzes von Cannabis erfüllt. Damit gleicht die Norm bis auf die fehlende Obergrenze der Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG (vgl. BGH, Beschl. v. 03.02.2025 – GSSt 1/24 Rn. 26).

b) Nachdem der Betroffene ausweislich der Urteilsfeststellungen im Besitz von mehr als 60 g, nämlich 60,82 g Cannabismaterial nach dem Trocknen war, hat er die objektiven Voraussetzungen des Bußgeldtatbestands nicht verwirklicht.

aa) Wohl erfüllt der Besitz von 60,82 g Cannabis die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG. Der Straftatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG und der Bußgeldtatbestand des § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG stehen jedoch im Verhältnis strikter Alternativität. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der nur die in § 36 Abs. 1 KCanG genannten rechtswidrigen Handlungen aufgrund ihrer geringeren Schwere als Ordnungswidrigkeit und die in § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG genannten als Straftaten einstufen wollte (BT-Drucks. 20/8704 S. 136 zu § 36).

bb) Dieser gesetzgeberische Wille hat auch im Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG eindeutig Ausdruck gefunden. Durch die Formulierung „insgesamt mehr als 50 g und bis zu 60 g“ hat der Gesetzgeber klar zu erkennen gegeben, dass er in objektiver Hinsicht ausschließlich den Besitz von Cannabis in einer Menge von mehr als 50 g bis zu einer Obergrenze von 60 g als Ordnungswidrigkeit einstuft. Hätte er die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG als Auffangtatbestand für die Fälle verstanden wissen wollen, in denen eine Strafverfolgung wegen des Besitzes von mehr als 60 g Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG nicht stattfindet, so hätte er dies ganz einfach dadurch zum Ausdruck bringen können, indem er auf die Formulierung „und bis zu 60 g“ verzichtet hätte.

Anders als die §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB, die gegenüber § 24a Abs. 1 bis Abs. 2 StVG das zusätzliche Tatbestandsmerkmal der Fahrunsicherheit enthalten und als Spezialnorm daher der letztgenannten Vorschrift i.S.d. § 21 OWiG vorgehen (Hentschel/König StVR 48. Aufl. § 24a Rn. 29), mit der Folge, dass § 24a StVG subsidiär anwendbar bleibt (Göhler OWiG 19. Aufl. vor § 19 Rn. 33 und § 21 Rn. 1; KK/Mitsch OWiG 6. Aufl. § 21 Rn. 1), haben die Vorschriften der § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG einerseits und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG andererseits hinsichtlich der sich im Besitz einer Person befindlichen Cannabismenge sich gegenseitig ausschließende, wenn auch lückenlos aufeinander abgestimmte Anwendungsbereiche. In einer solchen Konstellation bildet § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG keinen Auffangtatbestand. Ein gleichzeitiges Vorliegen von Straftat und Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 OWiG i.S.v. Tateinheit (KK/Mitsch a.a.O. Rn. 2) ist daher ausgeschlossen.

Es liegt auch kein Fall vor, in welchem ausnahmsweise von der Spezialität der Ordnungswidrigkeit gegenüber der Straftat auszugehen wäre (vgl. zu einer solchen Konstellation: KK/Mitsch a.a.O. Rn. 7 ff).“

Wegen der übrigen Fragen – vorsätzliche Unterlassung geeigneter Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff auf Cannabis durch Dritte und der verhängten Geldbuße verweise ich auf den verlinkten Volltext.

OWi II: OWi-Einziehung des Werts von Taterträgen, oder: Verjährung und Kausalbeziehung Tat/Erlangtes

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Im zweiten Posting geht es um die Einziehung des Werts von Taterträgen nach § 29a OWiG. Damit hat sich der BayObLG, Beschl. v. 25.03.2026 – 201 ObOWi 187/26 – befasst. Es geht um zwei Vorfälle, die Grundlage für Einziehungsentscheidungen waren. In beiden Fällen ist eingezogen worden. In dem einen Fall hatte die Rechtsbeschwerde Erfolg, in dem anderen nicht.

Hier zunächst der erste Vorfall:

„Vorfall vom 06.06.2024:

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Einstellung des Verfahrens nach §§ 206a Abs. 1 StPO, § 71 Abs. 1OWiG, da Verfolgungsverjährung eingetreten ist und damit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vorliegt.

1. Folgender Verfahrensablauf liegt zugrunde:

Der Verkehrsverstoß, der zur Anordnung der Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe eines Geldbetrages von 1.300 Euro geführt hat, wurde am 06.06.2024 begangen. Der Einziehungsbescheid wurde am 12.08.2024 erlassen und der Einziehungsbeteiligten am 22.08.2024 zugestellt. Die Akten wurden nach Einspruchseinlegung mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 22.08.2024 am 13.11.2024 dem Amtsgericht durch die Staatsanwaltschaft vorgelegt. Am 13.06.2025 verband das Amtsgericht das Verfahren mit den weiteren beiden Verfahren und beraumte Termin zur Hauptverhandlung für den 24.11.2025 an, an dem das angegriffene Urteil erging.

2. Das Verfahren ist wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (§ 206a Abs. 1 StPO, § 46 Abs 1 OWiG), weil bereits vor Urteilsverkündung Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG) eingetreten war.

a) Die Frage, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist als Verfahrensvoraussetzung bzw. als Verfahrenshindernis vom Senat im Rahmen einer zulässigen Rechtsbeschwerde von Amts wegen eigenständig unter Benutzung aller verfügbaren Erkenntnisquellen im Freibeweisverfahren zu überprüfen (vgl. Göhler OWiG 19. Aufl. § 31 Rn. 17, 19).

b) Die für das selbstständige Einziehungsverfahren geltende eigene Verfolgungsverjährung (KK-Ellbogen OWiG 6. Aufl. § 33 Rn. 105; Göhler, a.a.O., § 33 Rn. 43a [jew. m.w.N.]) richtet sich hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen – ebenso wie für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit – nach § 31 Abs. 2 OWiG (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2020 – 2 Rb 21 Ss 699/20; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.03.2016 – Ss (BS) 45/2015; Göhler, a.a.O., § 33 Rn. 43a). Eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 46 Abs. 3, 49 Abs. 4 Satz 4 StVO beginnt mit Beendigung der Tathandlung zu laufen (§ 31 Abs. 3 OWiG). Abzustellen ist dabei auf die mit Geldbuße bedrohte Handlung i.S.v. § 29a OWiG, aus der der Täter oder ein Dritter etwas erlangt haben soll, also vorliegend die Zuwiderhandlung gegen eine in einer Ausnahmegenehmigung erteilte vollziehbare Auflage. Die Beendung fällt bei Ordnungswidrigkeiten in der Regel mit der Vollendung zusammen, hier also mit der Entdeckung der Tat und der Untersagung der Weiterfahrt.

c) Die Verjährungsfrist betrug für den verfahrensgegenständlichen Verstoß zunächst drei Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 StVG). Sie begann am 06.06.2024, dem Tattag (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG), und wurde durch den Erlass des Bescheides über die Einziehung des Werts von Taterträgen vom 12.08.2024, zugestellt am 22.08.2024 unterbrochen, §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, 87 Abs. 3 Satz 2 OWiG. Nach Erlass des Bußgeldbescheides betrug die Verjährungsfrist sechs Monate, § 26 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StVG.

Diese wurde durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht am 13.11.2024 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG) unterbrochen. Die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG) erfolgte am 13.06.2025. Zu diesem Zeitpunkt war die am 13.11.2024 begonnene Sechsmonatsfrist jedoch abgelaufen.

d) Daher ist Verjährung mit Ablauf des 12.05.2025 eingetreten (vgl. zur Fristberechnung Göhler a.a.O. § 31 Rn. 16) und konnte durch die nachfolgende Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins am 13.06.2025 nicht mehr gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG unterbrochen werden. Da das Verfahren demnach bereits vom Amtsgericht gem. § 260 Abs. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG einzustellen gewesen wäre, holt der Senat unter (klarstellender) Aufhebung des angefochtenen Urteils die gebotene Entscheidung durch Beschluss nach (§ 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO).“

Und dann der zweite Vorfall:

„Vorfall vom 11.11.2024:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat hinsichtlich des Vorfalls vom 11.11.2024 keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Einziehungsbeteiligten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

1. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen einer mit Geldbuße bedrohten Handlung i.S.d. § 29a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG festgestellt.

Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung liegt nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 OWiG vor, wenn die konkrete Handlung tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist; vorwerfbar braucht sie nicht zu sein. Ist nur vorsätzliches Handeln mit Geldbuße bedroht, setzt die Tatbestandsverwirklichung voraus, dass der Täter zumindest mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat. Ist – wie im Falle der Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage der Ausnahmegenehmigung (§§ 46 Abs. 3, 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO) – auch fahrlässiges Handeln erfasst, muss der Täter zumindest objektiv pflichtwidrig gehandelt haben (OLG Koblenz, Beschl. v. 28.09.2006 – 1 Ss 247/06; BeckOK-OWiG/Meyberg 49. Ed. § 29a Rn. 18 ff.). Dass letzteres der Fall war, ergibt sich ohne weiteres aus den Feststellungen, denn der einzig anwesende Fahrer war, entgegen der in der Ausnahmegenehmigung erteilten Auflage hinsichtlich der Notwendigkeit der Anwesenheit einer der deutschen Sprache mächtigen Person, nicht in der Lage, sich mit den kontrollierenden Polizeibeamten in dieser zu unterhalten. Es ist Sache des Fahrers, vor Fahrtantritt zu prüfen, ob die allgemein zulässige Gesamthöhe des Fahrzeugs eingehalten wird und ob und unter welchen Einschränkungen eine bestehende Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.

Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft wird in den Urteilsgründen ausdrücklich festgestellt, dass die Ausnahmegenehmigung für den Transport bestandskräftig gewesen ist. Dies impliziert die Bestandskraft insgesamt und damit auch die Vollstreckbarkeit einer darin enthaltenen Auflage (vgl. BayObLG, Beschl. v. 07.05.2025 – 201 ObOWi 279/25) der Notwendigkeit der Anwesenheit einer der deutschen Sprache mächtigen Person während des Transports. Nachdem noch nicht einmal die Einziehungsbeteiligte die Bestandskraft des Bescheids in Zweifel gezogen hatte, war auch nicht erforderlich, dass sich die Beweiswürdigung zur Frage des exakten Datums des Eintritts der Bestandskraft verhalten musste.

2. Da die Fahrt in Ausführung eines von der Einziehungsbeteiligten angenommenen Transportauftrags vorgenommen wurde, hat der zur Auftragserfüllung von ihr eingesetzte Fahrer für diese im Sinne des § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG gehandelt; das faktische Tätigwerden genügt insoweit (vgl. BeckOK-OWiG/Meyberg 49. Ed. § 29a Rn. 68 f.).

3. Der Einziehungsbeteiligten ist der erzielte Transportlohn in voller Höhe „durch die Tat“ i.S.d. § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG zugeflossen und nicht etwa „für die Tat“, was die Einziehung des Werts von Taterträgen nur unter den – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 OWiG zulassen würde.

a) Von der Tatsache, dass überhaupt Transportlohn gezahlt wurde, durfte die Tatrichterin mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ausgehen, da es sich bei dem Transport um einen internationalen gewerblichen Gütertransport handelte.

b) Für die Tat erlangt ist ein wirtschaftlicher Vorteil, wenn er als eine vor oder nach Tatbegehung entrichtete Belohnung für die Mitwirkung an der Tat anzusehen ist (BeckOK OWiG/Meyberg, 49. Ed. § 29a Rn. 41; vgl. auch BGH, Beschl. v. 08.07.2025 – 1 StR 58/24 Rn. 19). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Transportlohn die Entlohnung für die erfolgreiche Durchführung des Transports als solcher war und keine Entlohnung dafür, dass der Transport unter Verletzung der Vorschriften der StVO durchgeführt wurde oder durchgeführt werden sollte.

c) Hingegen ist der Transportlohn der Einziehungsbeteiligten in voller Höhe „durch die Tat“ i.S.d. § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG zugeflossen.

Durch die Tat erlangt ist ein wirtschaftlicher Vorteil, wenn eine Kausalbeziehung zwischen der Tat und dem Erlangten besteht, wobei es auf eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen Tat und der Bereicherung oder den Schutzzweck der Verbotsnorm nicht ankommt (BayObLG, Beschl. v. 13.12.2021 – 201 ObOWi 1453/21; Titze wistra 2022, 452 (457); BeckOK OWiG/Meyberg, 49. Ed. § 29a Rn. 42). Ein solcher Kausalzusammenhang ist hier gegeben. Da der Transportvertrag eine Art Werkvertrag darstellt, bedurfte es zur Fälligkeit des Transportlohns der Ablieferung der Ware am Empfangsort. Um diesen zu erreichen, hat der Fahrer der Einziehungsbeteiligten von Beginn des Grenzübertritts an bis zur polizeilichen Kontrolle und Anhaltung seines Fahrzeugs den Transport unter Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 46 Abs. 3, 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO durchgeführt. Die insoweit zurückgelegte Strecke war somit (mit-)ursächlich dafür, dass die Ware schließlich an Empfangsort abgeliefert werden konnte und der Transportlohn insgesamt – auch soweit er für Strecken außerhalb Deutschlands angefallen ist oder für die Strecke zwischen der Anhaltung und dem Weitertransport, der dann naheliegenderweise unter Einhaltung der Auflage geschah – fällig wurde. Von daher lag eine kausale Beziehung zwischen dem Erhalt des gesamten Transportlohns und der Übertretung der Vorschriften der §§ 46 Abs. 3, 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO vor. Dies genügt.

4. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass das Amtsgericht das Entgelt für den Transport auf 1.400 Euro geschätzt hat. ….

OWi I: Ahndung von Verkehrs-OWi nur mit Fahrverbot, oder: Nein, immer Geldbuße und Fahrverbot

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Weiter geht es dann mit OWi-Entscheidungen. Alle drei Entscheidungen kommen vom BayObLG.

Ich eröffne mit dem BayObLG, Beschl. v. 11.12.2025 – 202 ObOWi 832/25. Das AG hat den Betroffenen wegen einer Trunkenheits-/Drogenfahrt nach § 24a StVG verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot, aber keine Geldbuße verhängt. Zur Person des Betroffenen, der „den Verstoß einräumt“, ist im AG-Urteil ausgeführt, dass er gegenwärtig in der Gastronomie zu einem Nettomonatslohn von etwa 800 EUR beschäftigt ist. Infolge des hinzuverbundenen Strafverfahrens, in welchem die Staatsanwaltschaft ihren Strafbefehlsantrag „letztlich zurückgenommen“ habe, weil „sich herausstellte, dass das aufgefundene ‚Kokain‘ lediglich Coffein war“, sei dem Betroffenen durch die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen worden, wodurch der Betroffene seine frühere Beschäftigung als Postzusteller verloren habe. Aus diesem Grund werde, so das AG im Rahmen der Begründung seiner Rechtsfolgenentscheidung, „entgegen § 17 OWiG […] von der Verhängung eines Bußgeldes abgesehen“, auch wenn „das Urteil […] daher aufzuheben sein“ werde.

Eine Fahrverbotsdauer von zwei Monaten erscheine andererseits zur Einwirkung auf den Betroffenen angesichts des Vorliegens eines Regelfalls nach den §§ 4 Abs. 3 BKatV, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG geboten, Gründe für „Ausnahmen […] nicht ersichtlich“.

Dagegen die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die Erfolg hatte. Das BayObLG hat selbst entschieden und eine Geldbuße verhängt:

„Wie das Amtsgericht selbst konzediert und von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuleitungsschrift zutreffend ausgeführt, leidet das Urteil schon deshalb an einem materiell-rechtlich durchgreifenden, zur hier erkannten Urteilsabänderung zwingenden Rechtsfehler, weil die isolierte Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots ohne die gleichzeitige Festsetzung einer Geldbuße nach dem ausdrücklichen und eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, und überdies speziell bei – wie hier – Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 bis Abs. 2a StVG nach dem ebenso klaren Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG als den maßgeblichen Rechtsgrundlagen für sämtliche in Betracht kommenden bußgeldrechtliche Fahrverbote nicht möglich ist. Das Amtsgericht hat damit (bewusst) auf eine gesetzlich nicht vorgesehene, mithin unzulässige Rechtsfolge erkannt, mag auch das hierfür genannte Motiv offengelegt worden sein. Die Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots setzt ausnahmslos die Tatahndung mit einem – hier bewusst nicht festgesetzten – Bußgeld voraus. Jede andere Sicht setzte sich über die dem Gesetzgeber vorbehaltene und von diesem bewusst getroffene Entscheidung hinweg, nach der das bußgeldrechtliche Fahrverbot als flankierende Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausgeformt ist und deshalb nur zusätzlich bzw. neben der Festsetzung einer Geldbuße, jedoch nicht an deren Stelle oder als alleinige Rechtsfolge die Ahndung mit einer Geldbuße ersetzen kann und darf, weshalb etwa auch die Anordnung eines Fahrverbots neben einer bloßen Verwarnung nach § 56 OWiG von vornherein nicht in Betracht kommt. Nur diese Auffassung entspricht im Übrigen dem System des Ordnungswidrigkeitenrechts, das keine Strafe kennt und die Verhängung eines Fahrverbots als Nebenfolge ansieht (st.Rspr.; vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.09.1993 – 2 Ss [OWi] 268/93-[OWi] 75/93 II u. OLG Hamm, Beschl. v. 14.10.2003 – 4 Ss OWi 604/03; aus der diese Auffassung teilenden einhelligen Lit. u.a. Burmann, in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke StVR, 28. Aufl. § 25 StVG Rn. 1a; König, in Hentschel/König StVR, 48. Aufl. § 25 StVG Rn. 12; Deutscher, in Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. Rn. 1722 u. Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 5 Aufl., § 4 B, jeweils m.w.N.).“

OWi III: Verlesung des Berichts vom Polizeibeamten, oder: Noch einmal Akteneinsicht in Messdaten

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Und zum Tagesschluss habe ich dann hier noch zwei verfahrensrechtliche Entscheidungen.

Zunächst kommt der Hinweis auf den OLG Braunschweig, Beschl. v. 25.03.2026 – 1 ORbs 122/26 – zum Vorrang des Personalbeweises bei der eigenen Wahrnehmung von Ordnungswidrigkeiten durch Polizeibeamte. Gegenstand des Verfahrens war ein Verstoß gegen das VersammlungsG. In der Hauptverhandlung hatte das AG im Hinblick auf die zu treffenden Feststellungen den Bericht eines Polizeibeamten über die Geschehnisse verlesen. Die Verfahrensbeteiligten – insbesondere der Betroffene selbst – hatten der Verlesung nicht zugestimmt und es war während der Hauptverhandlung auch kein Gerichtsbeschluss ergangen, mit dem die Verlesung angeordnet worden war. Das OLG hat das Urteil des AG aufgehoben, weil die Verlesung des Berichts unzulässig war:

Eine Erklärung der Behörde über eine Ermittlungshandlung im Sinne des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO (anwendbar gemäß § 71 Abs. 1 OWiG) liegt nicht vor, wenn ein Polizeibeamter seine vorangegangene Wahrnehmung einer Ordnungswidrigkeit nach späterer Einleitung des Bußgeldverfahrens in einem Bericht festhält.

Und dann habe ich noch den AG Bergisch-Gladbach, Beschl. v. 14.04.2026 – 49E OWi 102/26 -, der sich noch einmal zur Gewährung von Akteneinsicht im Bußgeldverfahren äußert, und zwar.

Gerade im Falle eines sog. standardisierten Messverfahrens ergibt sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch der Betroffenen auf Einsicht in vorhandene, sich nicht bei den Akten befindliche Messdaten, und zwar unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen oder vorgetragen worden sind.

OWi II: Fahrverbot wegen beharrlichen Verstoßes?, oder: Verschlechterungsverbot und Schonfrist

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Im Mittagsposting habe ich dann hier zwei Entscheidungen, die mit dem Fahrverbot zu tun haben, und zwar:

Eine beharrliche Pflichtverletzung kann auch dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht vorliegen. Das setzt aber eine vorangegangene Warnung durch eine Vorahndung voraus, wobei die Vortat einschließlich ihres Unrechtsgehalts dem Betroffenen voll bewusst geworden sein muss; dieses Bewusstsein ist subjektive Voraussetzung für die Annahme der Beharrlichkeit.

Das Verschlechterungsverbot erfasst auch die Schonfrist des § 25 Abs. 2 a StVG.