Archiv der Kategorie: Bußgeldverfahren

OWi III: Erlaubte nachträgliche Ergänzung der Gründe?, oder: Herausgabe aus dem inneren Dienstbereich

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Und dann noch etwas vom OLG Köln, nämlich den OLG Köln, Beschl. v. 19.11.2025 – III 1 Orbs 268/25. Er enthält nichts wesentliche Neues, sondern ruft nur noch einmal in Erinnerung, wann eine nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe erlaubt/zulässig ist.

Das OLG hat das amtsgerichtliche Urteil, das mit der Rechtsbeschwerde angegriffen war, aufgehoben. Zur Begründung heißt es u.a.:

„Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. November 2025, der wie folgt begründet worden ist:

„…..

II.

1. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden.

2. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Bereits auf die erhobene Sachrüge ist das Urteil gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 337 StPO aufzuheben (zu vgl. OLG Celle NZV 2012, 45), da das dem Verteidiger auf richterliche Verfügung vom 21.08.2025 übersandte, für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht allein maßgebliche, Urteil entgegen § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 267 StPO keine Gründe enthält, so dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung auf etwaige Rechtsfehler von vorneherein verwehrt ist.

Die Ergänzung des Urteils durch die nachträglich aufgenommenen schriftlichen Gründe ist unzulässig gewesen und konnte damit nicht zum Gegenstand der Prüfung werden. Nachdem das Gericht die Übersendung des ohne Gründe verfassten Urteils an den Verteidiger verfügt hatte und diese Urteilsfassung durch entsprechende Übersendung aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden war, durfte es nicht mehr abgeändert werden (vgl. SenE v. 09.10.2025, 111-1 ORbs 216/25, SenE v. 29.10.2021, 111-1 RBs 295/21; SenE v. 17.04.2020, 111-1 RBs 121/20; SenE v. 11.02.2008, 18 Ss-OWi 4/08 – 16 B; BGH NStZ 2019, 730 f. m. w. N.; OLG Brandenburg VRS 122, 151; OLG Karlsruhe, BeckRS 2023, 39536).

Insoweit lagen auch die Voraussetzungen für eine im Bußgeldverfahren ausnahmsweise mögliche nachträgliche Ergänzung eines Urteils gemäß § 77b Abs. 2 OWiG nicht vor, weil bereits die erste nicht mit Gründen versehene Urteilsfassung nicht von der Regelung des § 77b Abs. 1 OWiG gedeckt war. Danach kann von einer schriftlichen Begründung des Urteils nur abgesehen werden, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichten oder innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht einlegen (§ 77b Abs. 1 Satz 1 OWiG) oder wenn die Verzichtserklärung ausnahmsweise entbehrlich ist (§ 77b Abs. 1 Sätze 2 und 3 OWiG). Vorliegend hat der [Anm. d. Sen.: richtig: die) Betroffene weder im Vorfeld auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichtet, noch war die Verzichtserklärung – bereits wegen einer Verurteilung zu einer 250 Euro übersteigenden Geldbuße – ausnahmsweise entbehrlich.“

Dem stimmt der Senat zu.

Soweit die Generalstaatsanwaltschaft trotz ihres im Sinne von §§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 4 StPO gestellten Aufhebungsantrages den prozessualen Weg des § 349 Abs. 3 StPO beschritten hat – hierdurch sollte vermutlich der Bitte der Verteidigung um Zuleitung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vor einer Entscheidung des Senats entsprochen werden – hindert dies eine Entscheidung des Senats bereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Denn die Betroffene wird durch die Senatsentscheidung nicht beschwert.“

OWi II: Rohmessdaten der gesamten Messreihe, oder: Einsichtsrecht des Verteidigers

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Im zweiten OWi-Posting dann mal wieder etwas zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, und zwar der AG Neustadt a. Rbge., Beschl. v. 17.10.2025 – 67 OWi 338/25. In dem Beschluss hat das AG die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, der Verteidigung des Betroffenen Einsicht in die Rohmessdaten der gesamten Messreihe zu gewähren:

„Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 62 Abs. 1 S. 1 OWiG zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Die Verteidigung des Betroffenen hat bereits Akteneinsicht erhalten. In der Akte befinden sich das Fallprotokoll. das Messprotokoll, die Behördenerklärung zu Wartungs- und Reparaturbelegen. die Einverständniserklärung der Polizei zur Überwachung des fließenden Verkehrs. die Ausbildungsnachweise des Messbeamten/Schulungsbeamten. die Konformitätserklärung. die Konformitätsbescheinigung und der Eichschein zu dem verwendeten Messgerät, ebenso Lichtbilder der Messung. Die verschlüsselte digitale Falldatei. der Token und das Passwort zur Einsichtnahme wurden ebenfalls übersandt.

Die Verteidigung beantragt gerichtliche Entscheidung über die Einsicht in die Messdatei der gesamten Messreihe.

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren kann grds. Anspruch auf Einsicht auch in solche Unterlagen bestehen, die nicht in der Akte befindlich sind, da gerade im Hinblick auf die geringeren Anforderungen an die Beweisführung im standardisierten Messverfahren dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden muss, die Messung selbst zu überprüfen.

Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht für den Fall der Rohmessdaten bzgl der konkreten Messung bereits so entschieden (BVerfG, 2BvR 1616/18).

Vor diesem Hintergrund besteht Anspruch auf Einsicht in die aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen.

Aus dieser Entscheidung folgt zwar nicht, dass grenzenlos in sämtliche Unterlagen Einsicht gewährt werden müsste.

Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich mit dem Gebot der Waffengleichheit begründet. nach dem grds. auch Anspruch auf Einsicht in Erkenntnisse der Behörde besteht, die nicht zu den Akten gelangt sind.

Das BVerfG führt explizit aus, dass dieses Einsichtsrecht nicht unbegrenzt gilt. Vielmehr sei gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten, um der Gefahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs entgegenzuwirken.

Daher sei es erforderlich. dass die begehrten (hinreichend konkret benannten) Informationen mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (BVerfG. 2BvR 1616/18 Rn 56 ff.).

Demnach sei im Einzelfall zu entscheiden. zu welchen Informationen Zugang zu gewähren ist. eine generell-abstrakte Bestimmung des Umfangs sei laut BVerfG weder möglich noch verfassungsrechtlich geboten (BVerfG, 2BvR 1616/18 Rn. 58).

Des Weiteren könnten gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch schützenswerte Interessen Dritter der Gewährung des Informationszugangs entgegenstehen. Ohnehin seien auch aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit eben nicht alle Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten zwischen Verwaltungsbehörde und Verteidigung auszugleichen (BVerfG, 2 BvR 1616/18 Rn. 59)

Hinsichtlich der Rohdaten hat das BVerfG explizit entschieden, dass in diese Einsicht gewährt werden muss. Eine Vorenthaltung von Passwort und Tocken würde diese Regelung untergraben und gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen. auch wenn diese Schlüssel über die hessische Eichdirektion erlangt werden können. Diesen kostenintensiven Weg zu gehen. ist Betroffenen nicht zumutbar. sofern sie lediglich Zugang zu den Daten wünschen. Wenn es tatsächlich einmal um die Frage etwaiger Manipulationen geht. steht dieser Weg als zusätzliche Option zur Verfügung.

Es besteht ebenfalls Anspruch auf Einsicht in die Rohmessdaten der vollständigen Messreihe. Auf die Stellungnahme der PTB vom 30.03.2020 („Der Erkenntniswert von Statistikdatei. gesamter Messreihe und Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung“) wird Bezug genommen. Nach dieser haben zwar die übrigen Daten der Messreihe, ebenso wie Statistikdatei und Case-List, keine Aussagekraft für die Richtigkeit der konkreten Messung.

Es ist allerdings zu beachten, dass etwaige nicht nachvollziehbare Messungen ggf. die Messbeständigkeit in Frage ziehen könnten. sodass eine Relevanz für die Verteidigung gegeben sein dürfte.

Wenn bereits nach der Messung erfolgte und nicht eichpflichtige Wartungen/Arbeiten am Messgerät von Interesse sein können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.02.2022 — 2 Ss (OWi) 264/21), dann erst recht etwaige fehlerhafte Messungen. Dabei ist außerdem zu beachten, dass es bei der Beurteilung der Relevanz nach der Entscheidung des BVerfG maßgeblich auf die Sicht des Betroffenen bzw. der Verteidigung ankommt.

Dabei werden zwar auch die Rechte einer unter Umständen großen Zahl Dritter berührt. Allerdings werden die Daten aller Wahrscheinlichkeit nach keine Zuordnung zu namentlichen Personen durch die Verteidigung zulassen. Eine Übersendung erfolgt zudem nur an Rechtsanwälte, welche Organ der Rechtspflege sind. Die Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt insoweit zu Gunsten d. Betr. aus (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.10.2021 — 4 Rb Ss 25 Ss 1023/21)“.

Hatten wir alles schon. Aber manche Verwaltungsbehörden lernen es offenbar nie.

OWi I: Auflagenverstoß bei einem Großraumtransport, oder: Schätzung eines Einziehungsbetrages

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Und dann heute mal wieder OWi-Entscheidungen.

Ich beginne mit dem OLG Braunschweig, Beschl. v. 25.09.2025 – 1 ORbs 81/25 -, der eine nicht alltägliche Frage zum Gegenstand hat: Nämlich Einziehung eines Geldbetrages wegen Verstoßes gegen eine Auflage bei einem Großraumtransport.

Das OLG hatte über eine Rechtsbeschwerde einer Einziehungsbeteiligten zu entscheiden. Bei diese handelt es sich um ein Speditionsunternehmen mit Sitz in Polen. Das AG hatte die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 4.374,- EUR angeordnet. Dem lag ein auf der BAB 2 in Fahrtrichtung Braunschweig (Kilometer 180,6) begangener Verstoß gegen §§ 24 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 3 Satz 1 StVO, 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO (Großraumtransport ohne eine sach- und sprachkundige Person) zugrunde. Die Einziehungsbeteiligte sei kontrolliert worden, als sie drei Sattelzugmaschinen der Firma T von A (Niederlande) nach B (Polen) und C (Litauen) transportiert habe. Weil der Transport die gesetzlich zulässige Höhe von 4 Metern überschritten habe, habe die Einziehungsbeteiligte eine Ausnahmegenehmigung benötigt. Diese habe zwar vorgelegen, jedoch sei ihr zur Auflage gemacht worden, dass während des gesamten Transportes eine Person anwesend sein müsse, die sachkundig und der deutschen Sprache ausreichend mächtig sei. Bei der Kontrolle am Tattag sei indes nur der bei der Einziehungsbeteiligten angestellte Fahrer S angetroffen worden, gegen den das Verfahren gemäß § 47 OWiG eingestellt worden sei. Der in Weißrussland geborene und in Polen wohnhafte Fahrer habe nicht über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt. Er sei insbesondere nicht in der Lage gewesen sei, den kontrollierenden Beamten den Bescheid d, auf dem die Auflage beruht, in deutscher Sprache zu erläutern. Auf Anfragen habe er lediglich mit Kopfschütteln reagiert. Wann die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ergab sich aus dem angefochtenen Urteil nicht.

Die Höhe des Einziehungsbetrags hat das Amtsgericht geschätzt, weil trotz Nachfrage weder der Auftraggeber noch die Einziehungsbeteiligte Angaben zum konkret vereinbarten Frachtlohn gemacht hätten. Im Rahmen der Schätzung habe das Gericht eine Tabelle „Grundlagen für die Berechnung des Einziehungsbetrages für Fahrzeugtransporte“ herangezogen. Es handele sich um anerkannte Kostensätze aus der Richtlinie Einziehung Baden-Württemberg 11/2022.

Das OLG hat aufgehoben:

„Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch einen zumindest vorläufigen Erfolg.

1. Die angefochtene Entscheidung leidet bereits deshalb an einem Rechtsfehler, weil das Amtsgericht keine Feststellungen zur gemäß § 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO notwendigen Vollziehbarkeit der grundsätzlich nicht zu beanstandenden Sprachauflage (vgl. dazu: Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2018, 10 S 1801/17, juris) getroffen hat. Eine Auflage ist nur dann vollziehbar im Sinne des § 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO, wenn der erteilte Bescheid entweder zum Zeitpunkt des Transportes in Bestandskraft erwachsen ist oder aber die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung besonders angeordnet hat (BayObLG, Beschluss vom 7. Mai 2025, 201 ObOWi 279/25, juris, Rn. 11 -13; ebenso BayObLG, Beschluss vom 14. November 2024, 201 ObOWi 1072/24, juris, Rn. 24 [zu § 69a Abs. 5 Nr. 8 StVZO]). Die Rechtslage ist insoweit anders als bei einem Verkehrsschild, bei dem § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gilt (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1988, 7 B 189/87, juris, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003, 3 C 15/03, juris, Rn. 19). Dass ein Verwaltungsakt sogleich mit Bekanntgabe wirksam ist (vgl. § 43 VwVfG), ändert nichts. Entscheidend ist, dass die von der Wirksamkeit zu trennende Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes dem Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO) unterliegt, den der Adressat durch Widerspruch oder Klage herbeiführen kann (Schoch/Schneider/Goldhammer, VwVfG, § 43 Rn. 82). Die Zuwiderhandlung gegen einen Verwaltungsakt darf aber nur dann zu einer Geldbuße führen, wenn es nicht mehr dem Belieben des Adressaten überlassen ist, die verwaltungsrechtliche Durchsetzung zu verhindern (BayObLG, Beschluss vom 7. Mai 2025, a.a.O., Rn. 14). Ob der Verwaltungsakt des Kreises Mettmann, der die maßgebliche Auflage enthält, zum Zeitpunkt des Transports bestandskräftig oder sofort vollziehbar war, lässt sich den Gründen des angefochtenen Urteils indes nicht entnehmen.

2. Die zum Wert der Taterträge im Sinne des § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 getroffenen Feststellungen reichen darüber hinaus auch nicht aus, um die vorgenommene Schätzung eines Transportentgeltes in Höhe von zumindest 4.374,- € in nachvollziehbarer Weise zu belegen.

Zur Vereinfachung räumt § 29a Abs. 4 OWiG dem Tatrichter zwar ausdrücklich die Möglichkeit ein, den der Einziehung unterliegenden Betrag zu schätzen. Da weder die Einziehungsbeteiligte noch die Auftraggeberin die nötige Auskunft zum Frachtlohn erteilt haben, ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Weg der Schätzung gewählt hat. Bei einer Schätzung des Wertes der Taterträge im Sinne des § 29a Abs. 4 OWiG müssen jedoch die tragenden Grundlagen der Schätzung in einer für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbaren Weise dargelegt werden (OLG Braunschweig, Beschluss vom 6 August 2013, 1 Ss (OWi) 107/13, juris, Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013, 2 Ss 238/13, juris, Rn. 7f.; OLG Celle, Beschluss vom 23. September 2015, 2 Ss (OWi) 296/15, juris, Rn. 10).

Hieran fehlt es. Die Grundlagen der Schätzung gemäß § 29a Abs. 4 OWiG sind nicht ausreichend festgestellt worden. Das Amtsgericht beruft sich im vorliegenden Fall zum Beleg seiner Schätzung allein auf eine Tabelle „Grundlagen für die Berechnung des Einziehungsbetrages für Fahrzeugtransporte“. Die genannte Tabelle ist nicht allgemeinkundig. Ob es sich tatsächlich, wovon das Amtsgericht ausgeht, um „anerkannte Kostensätze“ handelt, kann der Senat nicht überprüfen. Es fehlen insbesondere Angaben dazu, über welche Qualifikation die Verfasser der Tabelle verfügen und auf welcher Erkenntnisgrundlage sie die Werte, die bei der Einziehungsbeteiligten zugrunde gelegt wurden, ermittelt haben.“

Abgabe/Verweisung an ein anderes Amtsgericht, oder: Keine neue Angelegenheit = keine Gebühren

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Ich hatte im November 2025 über den falschen LG Magdeburg, Beschl. v. 23.10.2025 – 29 Qs 66/25 – berichtet (vgl. Einstellung wegen Unzuständigkeit durch Urteil, oder: Erneute Anklageerhebung = neue Angelegenheit?). In dem Zusammenhnag bin ich auf eine ältere Entscheidung des LG Magdeburg hingewiesen worden, nämlich den LG Magdeburg, Beschl. v. 13.10.2016 – 28 Qs 30/16  – den ich der Vollständigkeit halber hier heute vorstelle.

In dem Verfahren hatte der Betroffene gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Die Staatsanwaltschaft legte das Verfahren gem. § 69 Abs. 4 S. 2 OWiG dann dem AG in Haldensleben als örtlich zuständigem Gericht vor. Gleichwohl beraumte das AG Magdeburg mit Verfügung vom 08.03.2016 einen Termin zur Hauptverhandlung am 31.03.2016 an. Nachdem der Verteidiger des Betroffenen die örtliche Zuständigkeit des AG Magdeburg gerügt hatte, erkannte sich das AG Magdeburg mit Beschluss vom 30.03.2016 für örtlich unzuständig, hob den Termin vom 31.03.2016 auf und legte die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse auf.

Der Verteidiger des Betroffenen beantragte die Festsetzung der dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen, da es sich bei den Verfahren vor dem AG Magdeburg und dem AG Haldensleben nicht um zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten gehandelt habe. Gegen diesen Beschluss legte der Verteidiger Beschwerde ein. Zuvor hatte das AG Haldensleben  das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt und davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

Das Rechtsmittel hatte beim LG keinen Erfolg:

„Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 25. Mai 2016 ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich gem. § 20 RVG bei dem Verfahren vor dem Amtsgericht Magdeburg und dem Amtsgericht Haldensleben nach Verweisung oder Abgabe um einen Rechtszug gehandelt hat, welcher im Ergebnis gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt. Die Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts Magdeburg vom 30. März 2016 war damit nicht geeignet, einen gesonderten gebührenrechtlichen Anspruch für die im Verfahren vor dem Amtsgericht Magdeburg entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen auszulösen. Die Entscheidung ging so weit ins Leere und wurde durch die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Haldensleben vom 2. Juni 20216, welche zwischenzeitlich rechtskräftig ist.“

Wie gesagt falsch und zur Nachahmung nicht empfohlen. Zur Begründung gilt das zum LG Magdeburg, Beschl. v. 23.10.2025 – 29 Qs 66/25 – Ausgeführte. Ob Einstellung durch Urteil oder durch Beschluss macht m.E. keinen Unterschied.

Dauerbrenner Gebührenbemessung im OWi-Verfahren, oder: AG Zeitz kann es auch nicht

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Heute am Freitag – wie gehabt – gebühren- oder kostenrechtliche Entscheidungen.

Da kommt zunächst mit dem AG Zeitz, Beschl. v. 19.11.2025 – 13 OWi 1246/24 – etwas zur Gebührenbemessung im OWi-Verfahren, einer der Dauerbrenner des Gebührenrechts.

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 57 km/h anhängig. In dem sind gegen ihn eine Geldbuße von 480,00 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Das AG hat das Bußgeldverfahren im Hauptverhandlungstermin eingestellt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Landeskasse auferlegt.

Der Verteidiger hat dann Festsetzung der notwendigen Auslagen beantragt, und zwar die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das Verfahren vor Verwaltungsbehörde Nr. 5103 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren Nr. 5109 VV RVG und die Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG jeweils in Höhe der Mittelgebühr nebst Auslagen und USt. Dagegen hat die Vertreterin der Staatskasse eingewendet, dass das Bußgeldverfahren wegen der geringen Bußgeldhöhe und dem allgemein geringen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittliches Bußgeldverfahren einzustufen sei. Daher seien die Verfahrensgebühren nach Nr. 5103 VV RVG und Nr. 5109 VV RVG sowie die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG nicht in Höhe der jeweiligen Mittelgebühren erstattungsfähig. Die Bezirksrevisorin beantragte daher die Verfahrensgebühren nach Nr. 5103 VV RVG und Nr. 5109 VV RVG je auf max. 140,00 EUR und die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG auf max. 150,00 EUR festzusetzen.

Das AG hat die Verfahrensgebühren und die Terminsgebühr jeweils unterhalb der Mittelgebühr festgesetzt, und zwar die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG auf 110,00 EUR, die Verfahrensgebühr vor der Verwaltungsbehörde Nr. 5103 VV RVG auf 140,00 EUR, die Verfahrensgebühr Amtsgericht Nr. 5109 VV RVG auf 140,00 EUR und die Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG auf 150,00 EUR.

Wer die genauen Gründe kennen möchte, der mag im Volltext nachlesen. Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze, und zwar:

1. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren als unterdurchschnittlich zu bewerten, wenn es sich um ein häufig vorkommende Verkehrsordnungswidrigkeit handelt, die wegen ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig und ohne wesentlichen Zeitaufwand vom Rechtsanwalt bearbeitet werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Betroffenen ein Fahrverbot drohte.

2. Der Hauptverhandlungstermin mit einer Dauer von nur 14 Minuten ist als unterdurchschnittlich zu bewerten.

3. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die vorgegebenen Gebührenrahmen der Gebühren in Teil 5 VV RVG für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen, unabhängig von der Art der Ordnungswidrigkeit gelten. So auch für solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind.

Man mag es nicht mehr lesen bzw. eine weitere Entscheidung, die sich in die Reihe der falschen Entscheidungen zu dieser Thematik einreiht. Denn die vom Verteidiger vorgenommene Bestimmung der Gebühren in Höhe jeweils der Mittelgebühr war zutreffend und angemessen.

Es handelt sich nämlich um einen ganz „normalen“ Fall der Geschwindigkeitsüberschreitung, so dass in diesem „Feld-/Wald-/Wiesenfall“ die Festsetzung der Mittelgebühren angemessen gewesen wäre (zu allem Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl., 2025 Vorbem. 5 VV Rn. 54 m.zahlr.w.N. aus der Rechtsprechung). Für mich sind keine Umstände erkennbar, die ein Unterschreiten der Mittelgebühr rechtfertigen würden. Das lässt sich insbesondere nicht mit dem vom AG herangezogenen weiten Anwendungsbereich der Gebührentatbestände – Stichwort: Geltung auch für die Bereiche des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts – rechtfertigen. Denn das AG übersieht insoweit, dass der Gesetzgeber diese Unterscheidung im RVG nicht macht. Zudem übersieht es, wenn es insoweit auf höhere Geldbußen abstellt, dass hier auch eine Geldbuße in Höhe von 480 EUR festgesetzt war und dem Betroffenen zudem ein Fahrverbot drohte, eine Verurteilung also erhebliche Beeinträchtigungen zur Folge gehabt hätte. Das führt ja auch dazu, dass in der Rechtsprechung die Verhängung ein Fahrverbot von vielen Gerichten zur Begründung der Mittelgebühr herangezogen wird. So aber eben wohl nicht beim AG Zeitz.

Und schließlich: Es ist sicherlich richtig, dass die Hauptverhandlungsdauer, die maßgeblich zur Reduzierung der Mittelgebühr bei der Terminsgebühr herangezogen worden ist, mit 14 Minuten nicht lang war. Aber: Der Umstand wird m.E. aufgewogen durch die drohenden Folgen einer Verurteilung, also der Bedeutung der Sache, so dass die Frage, ob beim AG in Bußgeldverfahren eine Hauptverhandlungsdauer von 30 Minuten die Regel ist, dahinstehen kann.