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Verkehrsunfall mit sicherungsübereignetem Pkw, oder: Haftungsverteilung bei Sicherungseigentum

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Im Kessel Buntes heute dann zwei zivilrechtliche Entscheidungen.

Hier dann zunächst das OLG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2022 -22 U 49/21 -zur Haftungsverteilung nach §§ 426 BGB, 17 StVG bei Sicherungsübereignung. Gestritten wird um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Halter eines Pkw, der zum Unfallzeitpunkt wegen einer Finanzierung sicherungsübereignet war. Die Beklagte war zum Unfallzeitpunkt Haftpflichtversicherer des an dem Verkehrsunfall beteiligten LKW. Die Sicherungsnehmerin hat ihr Einverständnis damit, dass der Kläger etwaige Versicherungsansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend mache, erklärt.

Das LG im angefochtenen Urteil zunächst festgestellt, dass der Kläger die Klage in gewillkürter Prozessstandschaft für die Sicherungseigentümerin gelten machen könne. Es hat dann die Haftung der Beklagten dem Grunde nach hinsichtlich des Sachschadens in vollem Umfang bejaht, da vorliegend eine Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs. 2 StVG ausscheide. Die dagegen eingelegte Berufung war nach Auffassung des OLG unbegründet.

Hier die Leitsätze zu der OLG-Entscheidung, nämlich:

1. Macht der Sicherungsnehmer Ansprüche der Sicherungseigentümerin geltend, findet keine Haftungsverteilung nach § 17 StVG statt, weil diese nicht Halterin des Fahrzeugs ist und sich auch durch Abtretung oder Prozessstandschaft daran nichts ändert.

2. Eine Haftungsverteilung nach den Rechtsinstituten der gestörten Gesamtschuld, Drittschadensliquidation oder der Anwendung des § 242 BGB ist nicht möglich.

3. Ansprüche, die unmittelbar aus der Besitzbeeinträchtigung herrühren, wie z.B. Nutzungsausfall, unterfallen als eigenständige Schadenspositionen des Halters der Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 2 StVG.

4. Eine Haftungsverteilung kommt bei Sicherungsübereignung nach der Rechtsprechung des BGH vom 27.10.2020 – XI ZR 429/19 – möglicherweise über das Rechtsinstitut der Teilgläubigerschaft in Betracht. Dies setzt allerdings voraus, dass das Sicherungseigentum als dingliches Recht angesehen werden kann. Dies ist nur der Fall, wenn die Sicherungsübereignung auflösend bedingt erfolgt ist. Ein lediglich schuldrechtlich vereinbarter Rückübereignungsanspruch bei Vertragsende reicht dafür nicht aus.

Einziehung von unversteuerten/“illegalen“ Zigaretten, oder: Wie hoch ist der Gegenstandswert?

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Die zweite Entscheidung, der  OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.02.2022 – 2 Ws 33/21 – hat seinen Ausgangspunkt in einem Verfahren wegen Steuerhehlerei an illegal produzierten und unversteuerten Zigaretten. In dem gegen den ehemaligen Angeklagten geführten Strafverfahren wegen Tabaksteuerhinterziehung wurde in der Anklageschrift auch angeführt, dass die in dem Verfahren sichergestellten Zigarettenherstellungsmaschinen, Tabak, Zigaretten, Verpackungs- und Herstellungsmaterialien gemäß § 375 Abs. 2 Nr. 1 AO der Einziehung unterliegen. Der Angeklagte ist dann frei gesprochen worden.

Der Verteidiger des Angeklagten hat angekündigt, die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG beantragen zu wollen. Er hat die Festsetzung des Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit in Bezug auf die Einziehung beantragt. Das LG hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 2.733.829,12 EUR, dem Betrag der dem ehemaligen Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfenen hinterzogenen Tabaksteuer, festgesetzt. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin hat das LG den Gegenstandswert dann gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auf 5.000,00 EUR fest.

Hiergegen wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner Beschwerde. Die hatte beim OLG keinen Erfolg. Das OLG hat sie als unbegründet angesehen und den Gegenstandswert in Höhe von 0 EUR festgesetzt.

„Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist jedoch unbegründet und führt zu einer Wertfestsetzung in Höhe von 0 €.

Das Landgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Einziehung rechtsfehlerhaft zu hoch, nämlich auf € 5.000,00, festgesetzt. Dies kann im Beschwerdeverfahren korrigiert werden, da das Verbot der reformatio in peius im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 33 RVG nicht gilt.

Die Gebühr gemäß Nr.?4142 VV entsteht, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen gerichtete Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (BGH, Beschluss vom 29. November 2018 – 3 StR 625/17; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Auflage 2021, RVG VV 4142 Rdn. 6) und sich dadurch für das – oft besonders wertvolle – Eigentum des Mandanten einsetzt (KG, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 1 Ws 16/21). Sinn und Zweck der Einziehungsgebühr besteht darin, dem Rechtsanwalt eine besondere Vergütung für seinen Einsatz zu gewähren, der sich auf die Bewahrung des Eigentums des Mandanten bezieht, da die Anordnung einer Einziehungsmaßnahme eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Beschuldigten haben kann (BT- Drucksache 15/1971 S. 228). In diesen Fällen gestaltet sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts häufig aufwendiger und umfangreicher (KG, Beschluss vom 18. Juli 2005 – 5 Ws 256/05). Erfasst werden von ihr sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben. Nr. 4142 VV RVG setzt dabei keine gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus. Auch Besprechungen und Beratungen des Mandanten lösen die Gebühr aus, sofern die Tätigkeit nach Aktenlage geboten war (vgl. Burhoff, aaO, RVG VV 4142 Rdn. 10, 12). Allein der Umstand, dass im Fall der Verurteilung eine derartige Maßnahme gegebenenfalls in Betracht kommen könnte, reicht für die Entstehung der Gebühr dagegen nicht aus (KG, Beschluss vom 17. Juni 2008 – 1 Ws 123/08).

Vorliegend wurde in der Anklageschrift vom 06. September 2013 die Einziehung der in dem Verfahren sichergestellten Zigarettenherstellungsmaschinen, Tabak, Zigaretten, Verpackungs- und Herstellungsmaterialien gemäß § 375 Abs. 2 Nr. 1 AO beantragt. Der Beschwerdeführer trägt zudem vor, es sei im Laufe der Hauptverhandlung mehrfach über die Möglichkeit dieser Einziehung gesprochen worden und er habe den vormals Angeklagten hierzu entsprechend beraten.

Die Beratung des vormals Angeklagten hinsichtlich der Einziehung dieser Gegenstände kann zwar grundsätzlich eine Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG auslösen; diese Gegenstände haben jedoch – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – keinen Gegenstandswert. Maßgeblich für den Gegenstandswert ist nämlich der normativ zu bestimmende objektive Geldwert des Gegenstandes. Das subjektive Interesse des Täters ist unbeachtlich (Mayer in Gerold/Schmidt, aaO, § 2 RVG Rdn. 9). Gegenstände, denen die Rechtsordnung keinen messbaren Wert zuschreibt, fehlt ein derartiger Wert. Die illegal hergestellten und unversteuerten Zigaretten sind unter Beachtung der Rechtsordnung nicht handelsfähig. Sie unterliegen ebenso wie Betäubungsmittel der Einziehung und werden vernichtet. Damit hat ihr ggf. auf dem Schwarzmarkt erzielbarer Preis bei der Wertfestsetzung außer Betracht zu bleiben, da dieser allein das subjektive Interesse der beteiligten Straftäter am verbotenen Handel mit illegal produzierten und unversteuerten Zigaretten beziffert (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 19. Januar 2010 – 2 Ws 79/09; LG Berlin, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 536 Qs 250/06, bestätigt durch Beschluss des KG, Beschluss vom 20. Dezember 2006 – 5 Ws 687/06). Der Wert der illegal produzierten und unversteuerten Zigaretten sowie des Feinschnitttabaks ist daher auf 0 € festzusetzen. Die Zigarettenfabrikationsanlage sowie die Verpackungs- und Herstellungsmaterialen sind aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses ebenfalls mit 0 € zu bewerten.

Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit in Bezug auf die Einziehung müsse zumindest ergänzend auf die in der Anklageschrift vorgeworfene verkürzte Steuer abgestellt werden, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Kammer im weiteren Verlauf des Ursprungsverfahrens – nach Abtrennung des Verfahrens und Freispruch des vormals Angeklagten B – hinsichtlich vormals Mitangeklagter zum Teil auch auf Einziehungsentscheidungen in Höhe der jeweils hinterzogenen Steuern erkannt, die vor dem BGH allerdings keinen Bestand hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 – 1 StR 225/19). Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht vorgetragen, dass eine derartige Einziehungsentscheidung auch bezüglich des Angeklagten B im Raume stand, ggf. sogar ein entsprechender richterlicher Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO erteilt wurde, und Gegenstand seiner anwaltlichen Beratung war. Im Rahmen des im Kostenfestsetzungsverfahrens grundsätzlich geltenden Beibringungsgrundsatzes (Toussaint, Kostenrecht, 51. Auflage, § 11 RVG Rdn. 61; § 33 Rdn. 21) wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eine dem Vergütungsanspruch zugrundeliegende Tätigkeit vorträgt. Dies ist vorliegend jedoch nicht erfolgt.

Das Verschlechterungsverbot steht der Aufhebung des Beschlusses vom 19. August 2019 und der Herabsetzung des durch das Landgericht festgesetzten Wertes nicht entgegen. ….. „

OWi III: Anhörungsrüge der Generalstaatsanwaltschaft, oder: Nein, unzulässig, denn die ist nicht „jedermann“

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Und die dritte Entscheidung kommt aus dem Rechtsbeschwerdeverfahren. Das OLG Frankfurt hatte in einem Beschluss vom 11.03.2020 – 1 Ss-OWi 72/20 – die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des AG Wiesbaden, das bei einem Rotlichtverstoß von einem Fahrverbot abgesehen hatte, verworfen. Das hat der Generalstaatsanwaltschaft aber nun gar nicht gefallen und sie hat Anhörungsrüge erhoben. Und sie hat sich mit dem OLG Frankurt, Beschl. v. 22.09.2020 – 1 Ss-OWi 72/20 – die nächste Abfuhr vom OLG geholt:

„Mit der am 31.03.2020 als „Gegenvorstellung und Anhörungsrüge“ eingegangenen Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft macht diese geltend, der Beschluss breche „ohne erkennbare Not oder ausreichende Begründung hierfür … mit einer jahrelangen Praxis der Bußgeldbehörde, der Staatsanwaltschaften, der Generalstaatsanwaltschaft und der Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sowie weiterer Oberlandesgerichte, ohne sich erkennbar mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung auseinanderzusetzen“. Zudem sei eine Auseinandersetzung mit § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zu vermissen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat deshalb beantragt, in Abänderung des Beschlusses vom 11.03.2020 das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wiesbaden zurückzuverweisen.

Der Senat hat dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt.

II.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig; sie wäre im Übrigen auch unbegründet.

1. Die Einlegung einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist nicht statthaft.

Sowohl Telos als auch Entstehungsgeschichte der Anhörungsrüge im Rechtsbeschwerde- und Revisionsverfahren stehen einer Einlegung durch eine Generalstaatsanwaltschaft entgegen.

a) Die Anhörungsrüge ist ein Instrument, das der Sicherung des in Art. 1031 GG geschützten grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör dient. Ihr ist es bestimmt, ausnahmsweise eine fachgerichtliche Überprüfung und Abhilfe bei Gehörsverletzungen auch bei rechtskräftigen Entscheidungen zu ermöglichen (BVerfGE – Plenum – 107, 395, 412; BVerfGE 122, 190, 198). Das Bundesverfassungsgericht hat die Anhörungsrüge im spezifischen Kontext des strafprozessualen Revisionsverfahrens, dessen Grundsätze auch für die Rechtsbeschwerde gelten (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG), deshalb als prozessualen „Notbehelf“ bezeichnet (BVerfGE 118, 212, 237 f.). Ihr Sinn und Zweck ist es, einer durch einen Beteiligten erwogenen oder – aus Gründen der Fristwahrung – parallel eingelegten Verfassungsbeschwerde bei behaupteten Gehörsverletzungen eine fachgerichtliche Kontrolle durch den iudex a quo vorzuschalten. Dadurch soll auch das Bundesverfassungsgericht entlastet werden (vgl. BT-Ds. 15/3706, S. 1; BVerfGE 119, 292, 297; 134, 106, 115 f.; Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl. 2017, Rn. 202 f.).

Die Anhörungsrüge kann deshalb lediglich von demjenigen erhoben werden, welcher auch Träger des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG ist. Die Generalstaatsanwaltschaft ist im Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren indes nicht „Jedermann“ i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG.

Die formale Stellung als Beteiligte (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 33 StPO) reicht nicht hin, eine originär verfassungsrechtliche Anhörungsberechtigung der Staatsanwaltschaft im Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren zu begründen und sie damit zur Beteiligten i.S.d. § 356a S. 1 StPO aufrücken zu lassen. Anhörungsberechtigte Beteiligte sind vielmehr der Beschuldigte oder Betroffene, der Privatkläger, der Nebenkläger sowie Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter (siehe Remmert, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: 90. EL 02/2020, Art. 103 Rn. 45). Deshalb geht der Gesetzgeber ausweislich der Begründung zu dem mit Blick auf den BVerfG-Plenumsbeschluss BVerfGE 107, 395 erlassenen Anhörungsrügengesetz wie selbstverständlich nur von der Anhörungsrügenberechtigung des Beschuldigten sowie des Nebenklägers aus (s. BT-Ds 15/3706, S. 17 f.). Konsequenterweise findet sich auch – soweit ersichtlich – in der gesamten veröffentlichten Judikatur kein einziger Fall einer Anhörungsrüge einer (General-) Staatsanwaltschaft.

Weder der Staat, für den er handelt, noch der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht noch der Dezernent der Behörde kann durch einen Gehörsverstoß in eigenen, von der Verfassung gewährten materiellen Rechten betroffen sein (Remmert, in: Maunz/Dürig aaO., Art. 103 Rn. 45). Zudem besteht bei einer Generalstaatsanwaltschaft auch keine grundrechtstypische Gefährdungslage, aus der heraus sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts ausnahmsweise bei Betroffenheit bestimmter Grundrechte wie der Wissenschaftsfreiheit, der Presse- und Rundfunkfreiheit oder der Religionsfreiheit auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen können. Aus diesem Grund kann die Staatsanwaltschaft „bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs … keine Verfassungsbeschwerde erheben …, denn Art. 19 Abs. 3 GG gilt nicht für den Staat und seine Behörden“ (so bereits OLG Braunschweig, NJW 1962, 753).

Da das Recht auf rechtliches Gehör wesentlich im Grundsatz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG wurzelt und verhindern soll, dass die Obrigkeit kurzerhand über das Recht des Einzelnen verfügt und so mit ihm „kurzen Prozess“ macht (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: 48. EL 11/2006, Art. 103 Rn. 2 f.), ist bereits die Ausgangslage bei der Staatsanwaltschaft im Gefüge des Revisionsverfahrens eine gänzlich andere. Sie unterliegt nicht der Strafgewalt des Gerichts, sondern übt diese jedenfalls bei der Rechtskontrolle in Revision und Rechtsbeschwerde sogar mit aus (Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge aaO., Rn. 85). In der Aufgabenverteilung zwischen Revisions- und Rechtsbeschwerdegericht und der ihm zugeordneten Staatsanwaltschaft ist der vom Gesetz bestimmte Ort, der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht Gehör zu verschaffen, die Stellungnahme im Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren. Diese hat in den Fällen des § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG sogar für die gerichtliche Begründung ein potentiell entscheidendes Gewicht (vgl. nur Hadamitzky, in: KK-OWiG, 5. Aufl. 2018, § 70 Rn. 150a). Mit der dort geäußerten Rechtsmeinung hat es indes sein Bewenden.

b) Ob und ggf. inwieweit außerhalb des Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahrens etwas anders gelten könnte (angedeutet – ohne weitere Begründung – bei Seebode, JR 1997, 474, 476 und Degenhart, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 103 Rn. 1.: „prozessuale Grundnorm“; a.A. die ganz h.M.: Graalmann-Scheerer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 33a Rn. 8; Valerius, in: MüKo-StPO, 2014, § 33a Rn. 10; Maul, in: KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 33a Rn. 3, je m.w.N.), muss der Senat nicht entscheiden. Auch die Frage, inwieweit die Staatsanwaltschaft (bei dem Revisionsgericht) an die ihr nicht genehme Auffassung dieses Gerichts nunmehr gebunden ist (vgl. BGHSt 15, 155, 158 f.; OLG Zweibrücken, NStZ 2007, 420 Anm. Jahn, JuS 2007, 691, 692 m. zahlr. w. Nachw..; zusf. Brocke, in: MüKo-StPO, 2018, § 150 GVG Rn. 4 ff.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

Soweit eine Generalstaatsanwaltschaft eine von der Rechtsprechung eines oberlandesgerichtlichen Bußgeld- oder Strafsenats in einer kraft Gesetzes rechtskräftigen Entscheidung abweichende Rechtsauffassung vertreten möchte, ist die Anhörungsrüge nach der Konzeption der Strafprozessordnung und des Ordnungswidrigkeitengesetzes damit im Ganzen unbehelflich. Das Gesetz verweist den Dezernenten der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht, der mit einer Entscheidung des Gerichts inhaltlich nicht einverstanden ist, gleichermaßen wie den Betroffenen und seinen Verteidiger auf die jenseits der Regelungen der Prozessordnungen existierenden Möglichkeiten, abweichende Rechtsauffassungen fachöffentlich zu Gehör zu bringen und damit zur Diskussion zu stellen.

2. Daneben wäre eine Anhörungsrüge vorliegend auch unbegründet…..“

Kann ich den Entbindungsantrag per beA stellen?, oder: Ja, aber beim AG Frankfurt besser 4 Tage vor der HV

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Und zum Schluss des Tages dann eine Entscheidung aus dem Bußgeldverfahren, und zwar der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.10.2020 – 1 Ss-OWi 1097/20. Der hinterlässt bei mir zumindest leichtes Kopfschütteln.

Entschieden hat das OLG über die Rechtzeitigkeit eines Entbindungsantrags (§ 73 Abs. 2 OWiG). Gegen den Betroffenen ist ein Bußgeldbescheid erlassen worden. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das AG Termin zur Hauptverhandlung auf den 05.06.2020 um 8:40 Uhr anberaumt. Am 04.06.2020 stellte der Verteidiger des Betroffenen per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) einen Antrag, den Betroffenen von der Erscheinungspflicht in der Hauptverhandlung zu entbinden, der um 16:58 Uhr bei dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des AG einging. Der Antrag wurde am 05.06.2020 um 7:19 Uhr ausgedruckt, über die Hauspost verteilt und erreichte die Geschäftsstelle am 09.06.2020. Das AG hat in der Hauptverhandlung den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Dagegen die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die – man glaubt es nicht – beim OLG Frankfurt keinen Erfolg hatte:

„Der Entbindungsantrag wurde jedoch nicht rechtzeitig gestellt.

a) Bei Beantwortung der Frage, wann ein Entbindungsantrag noch als „rechtzeitig“ gestellt anzusehen ist, verbietet sich jede schematische Lösung.

Es ist zu prüfen, ob in dem jeweiligen Einzelfall – angelehnt an den Zugang von Willenserklärungen im Zivilrecht – unter gewöhnlichen Umständen bei üblichem Geschäftsgang und zumutbarer Sorgfalt das Gericht von ihm Kenntnis nehmen hätte nehmen können und ihn deshalb einer Bearbeitung hätte zuführen müssen. Die reine Zeitspanne zwischen Antragseingang bis zum Hauptverhandlungstermin ist dabei nur ein Teilaspekt (OLG Rostock aaO.), wobei in diesem Zusammenhang die gewöhnlichen Geschäftszeiten des jeweiligen Gerichts nicht außer Acht zu lassen sind (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 30.10.2007 – 2 Ss OWi 1409/07, BeckRS 2007, 19100). Außerdem ist zu berücksichtigen, ob – falls der Kommunikationsweg via Fax gewählt wurde – die Telekopie an den Anschluss der zuständigen Geschäftsstelle oder an einen allgemeinen Anschluss des Gerichts versandt wurde. Im letzteren Fall bedarf es eines Hinweises auf die Eilbedürftigkeit der Vorlage an den zuständigen Richter (OLG Bamberg, Beschl. v. 23.05.2017 – 3 Ss OWi 654/17, BeckRS 2017, 127442).

b) Vorliegend war es dem Gericht trotz ordnungsgemäßer gerichtsinterner Organisation nicht mehr möglich, den Antrag der zuständigen Richterin am Amtsgericht vor dem Hauptverhandlungstermin zur Bearbeitung vorzulegen. Die Übersendung per beA erfolgt an das EGVP, bei welchem es sich um ein zentrales Postfach des jeweiligen Amtsgerichts handelt. Die Eingangspoststelle ist für die Annahme, den Druck und die Verteilung der gesamten elektronischen Post des Amtsgerichts zuständig. Es kann schon angesichts des Regelungszusammenhangs der Arbeitszeitsvorschriften nicht erwartet werden, dass die Poststelle des Gerichts, wo die elektronischen Eingänge in das EGVP ausgedruckt werden, regelmäßig nach 17 Uhr und vor 8 Uhr besetzt ist. Der Antrag ist jedoch am Vorabend vor dem Hauptverhandlungstermin erst um 16:58 Uhr dem EGVP zugeleitet worden und die Verhandlung war auf 8:40 Uhr anberaumt. Damit lagen lediglich knapp 40 Minuten für die gerichtsinterne Weiterleitung des Schreibens in der üblicherweise zu erwartenden Kernarbeitszeit des Amtsgerichts. Dass die notwendigen Arbeitsschritte ohne Weiteres in weniger als einer Stunde Arbeitszeit hätten vorgenommen werden können, ist gänzlich lebensfremd. Zumindest hätte es, wie bei der kurzfristigen Übersendung per Fax an einen allgemeinen Gerichtsanschluss, eines – ohne Weiteres zumutbaren – Hinweises auf die Eilbedürftigkeit der Vorlage an den zuständigen Richter bedurft. Daran fehlt es.“

Wenn man die Entscheidung liest, möchte man dem OLG/der Justiz zurufen: Willkommen im 21. Jahrhundert. Da wird das beA propagiert und die elektronische Akte und der elektronische Rechtsverkehr sollen Pflicht werden, aber die Gerichte brauchen dann vier Tage, um einen Eingang auf die Geschäftsstelle zu transportieren. Das ist lächerlich und nicht hinnehmbar.

Im konkreten Fall ist die Entscheidung m.E. aber auch noch aus einem anderen Grund nicht hinnehmbar. Das OLG propagiert eine Einzelfallentscheidung bei der Beurteilung der Frage der rechtzeitigen Antragstellung. Und was macht es? Es stellt generalisierende Überlegungen an – wobei dahin gestellt bleiben soll, ob diese zutreffend sind. Das OLG übersieht, dass hier ja der Antrag nicht erst nach 8.00 Uhr ausgedruckt worden ist, sondern schon um 7.19 Uhr, so dass 1½ Stunden zur Verfügung standen, um den Antrag zu Geschäftsstelle zu transportieren oder, um dort anzurufen und auf den Antrag hinzuweisen. Warum das nicht möglich sein, erschließt sich nicht. Das hat nichts mit „Arbeitszeitvorschriften“ zu tun, sondern schlicht mit mangelndem Interesse an den Belangen des Betroffenen. Und das OLG Frankfurt am Main unterstützt das mit seinem widersprüchlichen Beschluss, oder: Rechtsschutz nur zwischen 8.00 und 17.00 Uhr. Zudem: Eine Auseinandersetzung mit anders lautender Rechtsprechung – wie z.B. OLG Bamberg, Beschl. v. 25.03.2008 – 3 Ss OWi 1326/08, das 30 Minuten vor HV-Beginn hat ausreichen lassen – erfolgt natürlich auch nicht.

StGB II: Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch, oder: Begriff des „Anbietens“

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Auch das zweite Posting betrifft ein Delikt, mit man es als Verteidiger alltäglich zu tun hat. Es geht nämlich um die Strafbarkeit der Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB). Dazu hat das OLG Frankfurt im OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.12.2020 – 1 Ss 96/20 – Stellung genommen.

Das AG hatte die Angeklagte schon im November 2017 (NStZ 2018, 416) wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a Abs. 1 StGB a. F.) zu einer Geldstrafe verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung der Angeklagten hat das LGt Gießen mit Urteil vom 12.10.2018 (RDG 2019, 86) verworfen. Auf die Revision der Angeklagten hat das OLG Frankkfurt dann mit  Beschl. v. 26.06.2019 (1 Ss 15/19, StV 2019, 687) das Urteil des LG unter Berücksichtigung einer nach Erlass des Urteils eingetretenen Gesetzesänderung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des LG zurückverwiesen. Das LG Gießen hat dann mit Urteil vom 12.12.2019 (medstra 2020, 315 = GesR 2020, 397) das Urteil des AG vom 24.11.2017 im Rechtsfolgenausspruch abgeändert. Im Übrigen hat das LG Berufung verworfen. Dagegen dann jetzt noch die Revision – wegen der Feststellungen des LG verweise ich auf den verlinkten Volltext.

Zur Begründetheit führt das OLG aus:

„1. Eines näheren Eingehens auf die Voraussetzungen einer von der Revisionsführerin angeregten Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG bedarf es nicht. Dies gilt in gleicher Weise für die Anregung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH gem. Art. 267 Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 3 AEUV. Eine – erneute – inhaltliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit am Maßstab des Grundgesetzes und der Vereinbarkeit der Regelung in § 219a StGB i. d. F. v. 22. März 2019 (BGBl. I., S. 350) mit Unionsgrundrechten (vgl. Wegener, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 267 Rn. 9) ist nach dem Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 nicht mehr angezeigt. Beide Fragen sind unter dem Gesichtspunkt der Eigenbindung nicht mehr Gegenstand des jetzigen Revisionsverfahrens, § 358 Abs. 1 StPO. Handelt es sich, wie vorliegend, um ein sachlich-rechtliches Aufhebungsurteil, stellen die Beurteilung der Verfassungs- und Europarechtskonformität der angewandten Strafnormen zwingende, vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Vorfragen dar (vgl. BVerfGE 4, 1, 5; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 60, 392, 396 ff.; BGHSt 51, 202, 204 Tz. 11 f.; OLG Bamberg, NJOZ 2017, 1292, 1293 Tz. 4; KG, NStZ-RR 2010, 346, 347 f.; OLG Nürnberg, StV 2000, 573, 574; Franke, in: LR-StPO, 26. Aufl. 2013, § 358 Rn. 7 u. 16 f.; Knauer/Kudlich, in: MüKo-StPO, 2019, § 358 Rn. 7, 10).

2. Die allein erhobene Sachrüge deckt keine Rechtsfehler des angefochtenen Urteils auf.

a) Die Angeklagte hat den Tatbestand der Strafnorm des § 219a StGB n. F. in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Soweit das Landgericht den objektiven Tatbestand des § 219a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Tathandlungsvariante des Anbietens als erfüllt ansieht, ist dies von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Anbieten meint nach bislang vorherrschendem Verständnis (vgl. Eschelbach, in: BeckOK StGB, 48. Ed., Stand: 1.11.2020, § 219a Rn. 8; R. Merkel, in:NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 219a Rn. 11 f.) die einseitige Erklärung der Bereitschaft zur Leistung der Dienste oder Überlassung von Gegenständen oder Verfahren, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind. Die so verstandene Tathandlung hat die Angeklagte erfüllt, indem sie auf ihrer Homepage über eine eigene Schaltfläche offeriert hat, in ihrer Praxis Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen und die hierfür verwendeten Methoden sowie den konkreten Ablauf erläutert hat.

Zum Teil wurde mit Blick auf die Systematik des Gesetzes – amtliche Überschrift „Werbung“ – und den Gesetzeszweck – Verhinderung der Verharmlosung und Eröffnung eines Betätigungsfeldes ausbeuterischer Aktivitäten im Rahmen des Gesamtkonzepts der §§ 218a ff. StGB – ein besonders restriktives Verständnis etwa in der Weise gefordert, dass Anbieten erst dann bejaht werden könne, wenn bestimmte Informationen mehr als nur öffentlich zugänglich gemacht werden und der Inhalt nicht nur lediglich neutral gefasst ist (vgl. Wörner, NStZ 2018, 416; Frommel, JR 2018, 239; dies, in: Festschrift für Fischer, 2018, S. 1049, 1058 f.). Ob dieser restriktiven Auslegung der Vorzug zu geben ist, muss der Senat nicht entscheiden. Mit Einfügung des § 219a Abs. 4 StGB ist dieser Auslegung der Boden entzogen. Der Gesetzgeber normiert nunmehr in § 219a Abs. 4 Nr. 1 StGB die Straffreiheit von Ärzten, die sachlich auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 StGB durchführen. Nur das, was grundsätzlich nach § 219a Abs. 1 StGB strafbar ist, kann sinnvollerweise ausnahmsweise (§ 219a Abs. 4 StGB: „Absatz 1 gilt nicht, wenn …“) straffrei gestellt werden. Dabei kommt es auf die straftatsystematische Einordnung des Absatzes 4, die dem Gesetzgeber ersichtlich nicht vor Augen stand (vgl. BT-Drs. 19/7693, S. 1 und 11: „[weiterer] Ausnahmetatbestand“; „neue Ausnahmevorschrift“; „Handlungen fallen zukünftig nicht mehr unter § 219a Abs. 1 StGB“), nicht an. Mit der Ergänzung des § 219a Abs. 4 StGB hat der Gesetzgeber jedenfalls im praktischen Ergebnis auch die bloß sachliche Information über das „Ob“ und das „Wie“ des Schwangerschaftsabbruchs gemäß § 219a Abs. 1 StGB unter Strafe gestellt (vgl. Wörner, in: Abschiedskolloquium für Gropp, 2020, S. 353, 378).

Auf dieser Grundlage hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die Tathandlung der Angeklagten trotz grundsätzlicher Anwendbarkeit des § 219a Abs. 4 StGB tatbestandsmäßig im Sinne von § 219a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, soweit die Angeklagte nicht nur darüber informiert hat, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführt („Ob“), sondern auch ausführliche Informationen und Beschreibungen über das „Wie“ zu den angewandten Methoden und dem gesamten Ablauf der konkreten Maßnahmen vom Aufnahmegespräch bis zur Abschlussuntersuchung gibt (vgl. auch KG, StraFo 2020, 300, 302 zur Angabe der Behandlungsmethode und dem Zusatz „in geschützter Atmosphäre“ sowie Dorneck, medstra 2020, 137, 1450; Lorenz/Turhan, JR 2020, 465, 472 ff.; Berghäuser, KriPoZ 2019, 82, 85; Rogall, in: Festschrift für R. Merkel, 2020, S. 1181, 1200; Safferling, in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. 2020, § 219a Rn. 1, 6).“