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Durchsuchung III: Amtshaftung nach Durchsuchung?, oder: Keine Kontrolle/berechtigter Anfangsverdacht

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Im letzten Posting des Tages habe ich dann zwei Entscheidungen, die sich mit den Folgen von Durchsuchungsmaßnahmen befassen, und zwar im Hinblick auf ggf. bestehende Amtshaftsansprüche.

Dazu haben sich das OLG Frankfurt und das LG Stuttgart geäußert, und zwar mit folgenden Leitsätzen

1. Im Amtshaftungsprozess unterliegen staatsanwaltschaftliche Maßnahmen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht, nur einer eingeschränkten richterlichen Kontrolle. Sie können nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden.

2. Eine Amtshaftung der Ermittlungsbehörden wegen einer Durchsuchung scheidet bei Anordnung der Durchsuchung aufgrund eines berechtigten Anfangsverdachts aus.

3. Die Zerstörung von Gegenständen bei der Durchsuchung ist hingegen keine „unvermeidliche“ Begleiterscheinung einer Durchsuchung, sondern eine fahrlässige Verletzung der Amtspflicht, bei einer Durchsuchung Rücksicht auf das Eigentum des von der Durchsuchung Betroffenen zu nehmen

1. Staatsanwaltschaftliche und richterliche Maßnahmen in einem Ermittlungsverfahren, insbesondere Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen, sind im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre objektive Richtigkeit, sondern darauf zu überprüfen, ob sie bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege vertretbar waren. Eine Amtspflichtverletzung liegt erst vor, wenn die Maßnahme nicht mehr verständlich erscheint.

2. Ist die Sicherstellung eines Mobiltelefons und eines Laptops von einer richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gedeckt, liegt hierin grundsätzlich keine Amtspflichtverletzung. Eine Überschreitung der richterlichen Anordnung ist nur schlüssig dargelegt, wenn die beanstandeten Gegenstände so konkret bezeichnet werden, dass ihre Erfassung durch den Beschluss geprüft werden kann.

3. Wendet sich der Betroffene gegen die Fortdauer einer strafprozessualen Sicherstellung, kann ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein, wenn die hierfür vorgesehenen strafprozessualen Rechtsbehelfe nicht ergriffen werden.

4. Für einen auf eine Wohnungsdurchsuchung gestützten Schmerzensgeldanspruch genügt die pauschale Behauptung einer Verschlechterung bereits bestehender psychischer Beschwerden nicht. Erforderlich sind eine hinreichende Darlegung eines pathologisch fassbaren Gesundheitsschadens, dessen Abgrenzung von Vorerkrankungen sowie ein geeignetes Beweisangebot zur Ursächlichkeit der hoheitlichen Maßnahme.

Haft II: Haftgrundbezogene U-Haft-Beschränkungen, oder: Zugehörigkeit zur „OK“/Chats mit Kryptohandys

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Im zweiten Posting des Tages stelle ich hier den OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.08.2026 – 3 Ws 379/26 – zu den Anforderungen an haftungsgrundbezogene Beschränkungen bei organisierter Kriminalität vor.

Dem Angeklagten wird in dem Verfahren zur Last gelegt, mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangen zu haben. Er befindet sich aufgrund eines Haftbefehls wegen Fluchtgefahr seit dem 04.06.2025 in Untersuchungshaft. Das AG hat haftgrundbezogene Beschränkungen angeordnet. Die Überwachung und Ausführung dieser Anordnung wurde gemäß § 119 Abs. 2 S. 2 StPO auf die Staatsanwaltschaft übertragen.

Inzwischen ist der Angeklagte durch Urteil des LG vom 16.04.2026 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Im Rahmen der Hauptverhandlung erging ein Haftfortdauerbeschluss, in dem der Haftgrund der Fluchtgefahr festgestellt wurde.

Im Verfahren sind weiterhin aufgrund des Haftgrundes der Fluchtgefahr Beschränkungen angeordnet, und zwar:
Der Empfang von Besuchen bedarf der Erlaubnis.
Die Besuche sind zu überwachen.
Die Telekommunikation bedarf der Erlaubnis.
Die Telekommunikation ist zu überwachen.
Der Schrift- und Paketverkehr ist zu überwachen.
Die Übergaben von Gegenständen bedürfen der Erlaubnis.
Der Angeklagte ist bei Ausgang/Überstellung zu fesseln.
Die Ausführung bedarf der Genehmigung.

Dagegen das Rechtsmittel des Angeklagten, das beim OLG keinen Erfolg hatte:

„1. Die mit Beschluss vom 01.07.2026 angeordneten Beschränkungen sind nach Ausübung des dem Senat zukommenden eigenen Ermessens zur Abwehr einer Flucht- und Verdunkelungsgefahr im Sinne des § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlich.

Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO können einem Inhaftierten Beschränkungen auferlegt werden, wenn dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist. Die angeordneten Beschränkungen zu Lasten eines Untersuchungsgefangenen können dabei nach der einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur auf die im Haftbefehl ausdrücklich genannten Haftgründe gestützt werden, sondern sie kommen auch zur Abwehr aller anderen in § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO aufgeführten Gefahren in Betracht, denen durch die Anordnung der Untersuchungshaft begegnet werden soll; mithin kann auch auf im Haftbefehl nicht genannte, weitere Haftgründe zur Begründung einer Beschränkungsanordnung zurückgegriffen werden (Senat, Beschluss vom 24.03.2022 – 3 Ws 85/22; Senat, Beschluss vom 15.06.2021 – 3 Ws 339/21; Senat, Beschluss vom 16.01.2020 – 3 Ws 913/19; OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2022 – 1 Ws 97/22, BeckRS 2022, 26146 Rn. 16). Dies folgt eindeutig aus dem Wortlaut des § 119 Abs. 1 StPO, wonach die Beschränkungen zur Abwehr einer der genannten Gefahren angeordnet werden können, ohne dass eine Einschränkung auf den der Untersuchungshaft zugrunde liegenden Haftgrund besteht (OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2022 – 1 Ws 97/22, BeckRS 2022, 26146 Rn. 16).

Für die Annahme einer solchen Gefahr genügt nicht die bloße Möglichkeit der Gefährdung eines Haftzwecks, sondern es sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich (BVerfG, NStZ-RR 2023, 22 (23); BVerfG, NStZ-RR 2015, 79; Senat, Beschluss vom 24.03.2022 – 3 Ws 85/22; KK-Schultheis § 119, Rn. 9 m.w.N.). Die Erforderlichkeit der Überwachungsanordnungen gemäß § 119 Abs. 1 StPO kann also nicht allein auf die Würdigung der Umstände gestützt werden, die der Anordnung der Untersuchungshaft zugrunde liegen, da andernfalls Anordnungen gemäß § 119 Abs. 1 StPO stets ohne Hinzutreten weiterer Umstände zulässig wären (OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2021 – III-2 Ws 133/21, Rn. 8 – juris). Nicht ausreichend ist es ebenfalls, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass der Untersuchungsgefangene seine Freiheit missbraucht; vielmehr bedarf es einer realen Gefährdung der in § 119 Abs. 1 StPO genannten Haftzwecke (BVerfG, NStZ-RR 2023, 22 (23)). Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung können sich aus dem (Vortat-, Tat- und Nachtat-) Verhalten und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ebenso ergeben wie aus den (sonstigen) Umständen der Tatbegehung und der Art der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten (OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2022 – 1 Ws 97/22, BeckRS 2022, 26146 Rn. 18). Im Rahmen der Beurteilung, ob eine konkrete Gefahr vorliegt, ist die aufgrund der Inhaftierung neue Situation zu berücksichtigen (OLG Köln, Beschluss vom 26.04.2011 – III-2 Ws 217/11, Rn. 13 – juris). Die Beschränkungen müssen zur Abwehr der konkreten Gefahr unvermeidlich sein (BVerfG, Beschluss vom 15.11.2022 – 2 BvR 1139/22 (LG München), NStZ-RR 2023, 22 (23); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.2012 – 3 Ws 314/12, BeckRS 2013, 03882).

Angesichts der geringeren Eingriffsintensität solcher Beschränkungen beim Vollzug der Untersuchungshaft im Vergleich zu dem Freiheitsentzug als solches ist indes nicht die gleiche Gefahrverdichtung erforderlich, um die Eingriffe zu rechtfertigen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.11.2023 – 7 Ws 207/23 m.w.N.; LG Dresden, BeckRS 2012, 14974). Vielmehr können auch allgemeine kriminalistische Erfahrungen bzw. auf Tatsachen gestützte, allgemeine Erfahrungssätze herangezogen werden (OLG Frankfurt, a.a.O.; BGH NStZ 2018, 154 (154); OLG Naumburg, Beschluss vom 13.01.2026 – 1 Ws 415/25, BeckRS 2026, 13707, Rn. 16; KG NStZ-RR 2014, 377 (377)). In Bezug auf die Verdunkelungsgefahr gilt der insoweit heranzuziehende Erfahrungssatz, dass Absprachen unter Tatbeteiligten – auch über Dritte – jedenfalls dann naheliegen, wenn diese nicht geständig sind (Senat, Beschluss vom 16.02.2023 – 3 Ws 25/23; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.11.2023 – 7 Ws 207/23; Senat, Beschluss vom 31.05.2022 – 3 Ws 150/22; Senat, Beschluss vom 3.11.2022 – 3 Ws 391/22; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.01.2024 – 7 Ws 242/23, BeckRS 2024, 2765 Rn. 12; KG, Beschluss vom 20.10.2022 – 5 Ws 41/22 – 121 AR 50/22, BeckRS 2022, 38740 Rn. 25).

Schließlich kann eine entsprechende Gefahr auch konkret-typisierend durch die Art der zur Last gelegten Taten und deren Begehung begründet sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3.11.2022 – 3 Ws 391/22, vom 16.02.2023 – 3 Ws 25/23; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.11.2023 – 7 Ws 207/23; BGH a.a.O.). Dies gilt insbesondere in Fällen der organisierten Kriminalität, wenn also der Angeklagte einer Tätergruppe angehört, die bei Begehung der wahrscheinlich verübten Straftat gezeigt hat, gegen gesetzliche Regeln geplant, wiederholt und systematisch zu verstoßen (OLG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2024 – 1 Ws 10/24, BeckRS 2024, 6522 Rn. 12). Dementsprechend ist es im Rahmen der Betäubungsmittelkriminalität oftmals geboten, Anordnungen gem. § 119 Abs. 1 StPO zu treffen, da in diesem Milieu erfahrungsgemäß damit zu rechnen ist, dass ein Beschuldigter auf andere Beteiligte der Betäubungsmittelgeschäfte unlauter einwirkt (OLG Hamburg, a.a.O. Rn. 13). Hinweise auf konkrete Vorhaben des Inhaftierten sind ebenso wenig erforderlich (BGH a.a.O.) wie konkrete Verdunkelungshandlungen (OLG Naumburg, Beschluss vom 13.01.2026 – 1 Ws 415/25, BeckRS 2026, 13707, Rn. 16).

Hierbei dürfen die aus den Maßnahmen im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO resultierenden Belastungen umso höher sein, je schwerer die aufzuklärende und zu verfolgende Straftat wiegt und je mehr der Zweck der Untersuchungshaft sie erfordern (OLG Naumburg, Beschluss vom 13.01.2026 – 1 Ws 415/25, BeckRS 2026, 13707 Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.03.2024 – 1 Ws 26/24, BeckRS 2024, 7930 Rn. 38).

Hieran gemessen hat die Beschwerde bezüglich der angeordneten Maßnahmen keinen Erfolg, auch wenn die Begründung in dem angegriffenen Beschluss insbesondere im Hinblick auf die tangierten Grundrechte, in die eingegriffen wird, nicht hinreichend ist. Die angeordneten Beschränkungen sind zur Abwehr einer Gefahr für den Untersuchungshaftzweck erforderlich und sie sind verhältnismäßig.

a) Auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Angeklagte sich in Untersuchungshaft befindet und eine erstinstanzliche Verurteilung vorliegt, liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne die Beschränkungsanordnungen eine Fluchtgefahr besteht und eine unlautere Einflussnahme auf die Wahrheitsermittlung durch den Angeklagten zu besorgen ist.

Sowohl der Charakter der angeklagten Straftat und die Art und Weise der Tatbegehung sprechen dafür, dass der Angeklagte eine hohe Bereitschaft hat und die Fähigkeit mit sich bringt, Regeln zu missachten und zu umgehen. Der Tatvorwurf des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie die konkret vorgeworfene Begehungsweise, die von einer klaren und professionellen Aufgabenteilung sowie einer organisierten Abstimmung mittels Kryptohandys bestimmt war, machen deutlich, dass die konkrete Gefahr besteht, dass die Beteiligten die eingespielten Kommunikationsmuster im Falle der unbeschränkten Kommunikation – sei es via Telekommunikation, Brief bzw. Paket oder im Rahmen eines unbeschränkten Besuchs – für eine rechtswidrige Abstimmung der Verteidigung nutzen. Insbesondere der Umstand, dass die angeklagten Tatbeteiligten während der wahrscheinlichen Tatbegehung einen verschlüsselten Messenger-Dienst, nämlich Sky-ECC-Kommunikation, nutzten, um zu kommunizieren, verdeutlicht, dass bereits im Rahmen der wahrscheinlichen Tatbegehung das Ziel vorherrschte, die Taten zu verschleiern und die Strafverfolgung zu erschweren (vgl. hierzu OLG Hamburg a.a.O., Rn. 18). Weiter unterstreicht dies die Zuordnung der Tatvorwürfe zur organisierten Kriminalität (vgl. hierzu OLG Bremen, a.a.O., Rn. 22), was die Flucht- und Verdunkelungsgefahr regelmäßig erhöht.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt der Stand des Verfahrens die Verdunkelungsgefahr nicht entfallen. Vielmehr dürfte wegen der nicht rechtskräftigen Verurteilung zu einer erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe sowie der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils in der Revisionsinstanz die Motivation für Verdunklungshandlungen eher ansteigen.

Der Senat verkennt nicht, dass an die Verdunkelungsgefahr im Falle einer durchgeführten Hauptverhandlung in der letzten Tatsacheninstanz und einer eingelegten Revision Beschränkungen wegen Verdunkelungsgefahr regelmäßig nur noch in Betracht kommen, wenn im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung des Urteils der Beweiswert von Beweismitteln durch Verdunkelungshandlungen noch gefährdet sein könnte (OLG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2024 – 1 Ws 10/24, BeckRS 2024, 6522 Rn. 14). So liegt der Fall hier aber. Denn es besteht die Möglichkeit, dass das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und zurückverwiesen wird. Auf die Wahrscheinlichkeit eines solchen Ausgangs des Revisionsverfahrens kommt es entgegen der Beschwerde insoweit nicht an, da es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts ist, die Erfolgsaussichten der Revision zu prüfen. Es genügt bereits die Möglichkeit eines derartigen Ausgangs des Revisionsverfahrens. Denn in diesem Fall ist der Beweiswert aufgrund der hier bestehenden Beweiskonstellation infolge des Schweigens des Beschwerdeführers weiterhin gefährdet. Zum einen besteht aufgrund der guten Vernetzung des Beschwerdeführers in der Rockergruppe Gruppierung1 und des nahezu freundschaftlichen Kontakts zu dem Mitangeklagten weiter die Gefahr von verfahrensrelevanten Absprachen. Darüber hinaus besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer auf Zeugen Einfluss – sei es auch durch Dritte – nimmt. Insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte in die Strukturen der Gruppierung1, bei denen er einen Anwärter-Status hat, integriert ist, erhöht diese konkrete Gefahr erheblich, da diese Organisation über eine internationale Struktur verfügt, derer sich der Angeklagte im Rahmen von etwaigen Verdunkelungsmaßnahmen bedienen kann. Hierfür sprechen insbesondere auch die Ermittlungsergebnisse, wonach der Beschwerdeführer in Kontakt zu Mitgliedern der Gruppierung1 im europäischen und außereuropäischen Ausland steht, was aus gemeinsamen Fotos des Beschwerdeführers mit internationalen Mitgliedern aus Land1, den Land2, Land3 und Land4 geschlossen werden kann.

Zum anderen lässt der Umstand, dass sich ein Großteil der Beweisführung auf die Auswertung vorhandener Sky-ECC-Kommunikation gründet, die konkrete Verdunkelungsgefahr nicht entfallen. Denn eine derartige Art der Kommunikation verdeutlicht eine Verdunkelungsabsicht bereits zum Zeitpunkt der vermeintlichen Tatbegehung. Zudem beinhaltet sie zwar die konkreten Absprachen, nicht hingegen die zuvor gefassten, persönlichen Absprachen unter den vermeintlichen Tatbeteiligten, sodass die Chat-Inhalte einer Bewertung in Bezug auf ihren Aussagegehalt bedürfen (vgl. hierzu OLG Hamburg, a.a.O. Rn. 22).

Insoweit verfängt auch der Einwand, die Verdunkelungsgefahr entfalle nach einem ergangenen Urteil, da die Inhalte bisheriger Zeugenaussagen durch Bekundungen der am Verfahren beteiligten Richter und Staatsanwälte eingeführt werden könnten, nicht. Denn Verfahrensbeteiligte einer vorangegangenen Instanz stellen als Zeugen vom Hörensagen keinen vollwertigen Ersatz für die Vernehmung unmittelbarere Zeugen dar (vgl. KG Berlin, a.a.O., Rn. 13).

Weiter sprechen besondere Umstände in der Person des Beschwerdeführers für eine konkrete Fluchtgefahr. Zum einen droht ihm eine empfindliche Freiheitsstrafe, wie aus dem erstinstanzlichen Urteil, in dem das Gericht auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren erkannte, ersichtlich ist. Zum anderen hat der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine hinreichend gefestigten Strukturen, die unter Berücksichtigung der zu erwartenden Höhe der Freiheitsstrafe gegen einen Fluchtanreiz sprechen. Denn der Beschwerdeführer hat familiär lediglich Kontakt zu seiner in Stadt1 lebenden Mutter sowie seiner Lebensgefährtin. Er verfügte auch vor der Inhaftierung nicht über eine berufliche Tätigkeit und hatte keine weiteren Bindungen. Demgegenüber hat er aufgrund der internationalen Kontakte aus der Organisation der Gruppierung1 weltweit mögliche Helfer, die ihn im Rahmen einer Flucht unterstützen könnten und in das außereuropäische Ausland verbringen sowie dort (auch finanziell) unterstützen könnten.

b) Um die genannten Gefahren abzuwehren, ist eine Beschränkung des Besuchsrechts sowie der Telekommunikation in Form der Erlaubnis sowie der Überwachung erforderlich, da bei unbeschränkter Kommunikation die erhebliche Gefahr der Einflussnahme auf Zeugen und somit auf das Ergebnis einer etwaig nochmals erforderlichen Beweisaufnahme besteht. Die Erlaubnispflicht des Besuchs dient in erster Linie der Kenntnis der Justizbehörden von den Kontaktpersonen des Angeklagten. Diese allein reicht jedoch nicht aus, um den genannten Gefahren zu begegnen. Nur durch die darüber hinausgehende Überwachung jedweder Kommunikation des Beschwerdeführers, also in Form des Besuchs, der Telekommunikation und des Schrift- und Paketverkehrs, kann ein ungehinderter Austausch mit Dritten über mögliche Fluchtpläne verhindert werden und so der Fluchtgefahr wirksam begegnet werden. Gleiches gilt in Bezug auf mögliche Verdunkelungshandlungen, weil insoweit die Kenntnis, dass eine Kommunikation mit bestimmten Personen stattgefunden hat, nicht ausreicht, sondern auch die Kenntnis von dem Inhalt der Kommunikation erforderlich ist, um der Verdunkelungsgefahr wirksam begegnen zu können. Gleichfalls bedurfte es insoweit der Überwachung des Schrift- und Paketverkehrs sowie der Erlaubnispflicht zur Übergabe von Gegenständen, um einen Austausch von der Flucht oder der Fluchtvorbereitung dienenden Gegenständen, wie Handys, Bargeld oder dergleichen sowie eine schriftliche Kommunikation zur Absprache etwaiger Verdunkelungshandlungen oder Fluchtmaßnahmen zu verhindern.

Eine Aufhebung der Beschränkungen in Bezug auf Familienangehörige kommt insoweit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht in Betracht, da auch bezüglich Familienangehörigen dieselben Erwägungen wie gegenüber dritten Personen greifen. Weniger eingriffsintensive, gleichermaßen geeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Die Flucht- sowie die Verdunkelungsgefahr besteht im Rahmen der Kommunikation sowie des Austauschs von Gegenständen gegenüber dieser Personengruppe mindestens genauso wie gegenüber jedem Dritten. Nach der kriminalistischen Erfahrung fühlen sich insbesondere nahe Familienangehörige verpflichtet, dem Angeklagten vor allem im Falle einer hohen erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe zur Flucht zu verhelfen oder Maßnahmen zur Verdunkelung zu tätigen. Die Gefahr kann insoweit also insbesondere vor dem Hintergrund der hohen erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe sogar als höher eingestuft werden als bei dritten Personen. Vor diesem Hintergrund kommen weniger intensive Maßnahmen bezüglich Familienangehörigen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gerade nicht in Betracht.

Gleichfalls bedarf es zur Abwehr der Fluchtgefahr der Fesselung des Beschwerdeführers bei Ausgängen und Überstellungen sowie der Genehmigungspflicht der Ausführung. Denn gerade in Fällen organisierter Kriminalität sowie in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers besteht die konkrete Gefahr, dass Ausgänge und Überstellungen genutzt werden, um eine von dritten, aus dem Milieu stammenden Personen geplante Flucht durchzuführen. Dieser Gefahr wird durch die Fesselung begegnet, da diese eine Flucht erheblich erschwert, weil auf diese Weise der Beschwerdeführer etwa bei der Überwindung von Sicherheitsvorrichtungen oder von Justizbediensteten stark eingeschränkt ist.

2. An der Verhältnismäßigkeit bestehen auch in Ansehung der fortbestehenden Unschuldsvermutung, der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft sowie der durch die Beschränkungen tangierten Grundrechte, vornehmlich aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 GG, vorliegend wegen der Schwere der vorgeworfenen Taten keine Zweifel.

Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die sich aus den Beschränkungen ergebenden Belastungen außer Verhältnis zur Tatschwere und zu den dargelegten Gefahren stehen. Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Kontakt, die Kommunikation und der Erhalt von Brief- und Paketsendungen sowie Gegenständen nicht schlechterdings unterbunden, sondern lediglich unter einen qualifizierten Erlaubnisvorbehalt gestellt und überwacht werden.

Hierbei verkennt der Senat nicht, dass von den Maßnahmen gleichfalls Familienangehörige erfasst sind, sodass ein Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG vorliegt (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2014 – III-3 Ws 366/14, Rn. 19 ff. – juris) und dass ein Untersuchungshäftling im Hinblick auf die Unschuldsvermutung nur unvermeidlichen Beschränkungen zu unterwerfen ist (vgl. BVerfGE 35, 1 (9 ff.)). Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Sicherstellung der Aburteilung von Straftätern als Teil des Rechtsstaatsprinzips ebenfalls Verfassungsrang zukommt (BVerfG NJW 2013, 1058 (1060); KG, a.a.O., Rn. 14) und die angeordneten Beschränkungen insbesondere in Ansehung der vorgeworfenen Straftaten vergleichsweise geringfügige Eingriffe darstellen.“

Ok, war ein wenig viel. Aber ich habe die umfangreiche Begründung bewusst vollständig eingestellt, da die Ausführungen des OLG interessant sind. Richtig sind sie m.E. unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes – Verurteilung und Revisionsverfahren – nicht.

StPO I: Anfechtbarkeit der Terminsbestimmung, oder: Entscheidung des erkennenden Gerichts

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Heute gibt es dann StPO-Entscheidungen:

Ich eröffne den Reigen mit dem OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.01.2026 – 7 Ws 422/25. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Mordes. Es geht um die Beschwerde der Nebenklägerung gegen eine „Terminbestimmung.§

In dem Verfahren hat der Vorsitzende des Schwurgerichts nach Terminabsprache mit den insgesamt vier Verteidigern und zwei Sachverständigen mit Schreiben vom 11.11.2025 den Verteidigern und Nebenklagevertretern insgesamt 16 Termine, beginnend am 01.042026, mitgeteilt, an denen im Falle der Eröffnung des Hauptverfahren die Hauptverhandlung stattfinden soll. Dieses Schreiben wurde dem Nebenklagevertreter am selben Tag per Fax übermittelt. Mit Schriftsatz vom 03.12. hat er gegen die „Terminverfügung vom 11.11.2025“ Beschwerde eingelegt. In einem Vermerk vom 05.12.2025 hat der Vorsitzende festgehalten, dass er keinen Anlass für eine Änderung der erfolgten Terminabsprache sehe, und die Vorlage zum OLG verfügt.

Das hat das Rechtsmittel als unzulässig zurückgeiwiesen.

„1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist unstatthaft.

2. a) Es fehlt bereits an einer anfechtbaren richterlichen Maßnahme i. S. d. § 304 Abs. 1 StPO, die unmittelbar gestaltend auf den Verfahrensgang, die Verfahrensbefugnisse oder sonst die Rechtsstellung einer Person einwirkt. Bloße Hinweise oder Belehrungen sowie nur vorbereitende Maßnahmen wie Mitteilungen und Ankündigungen sind nicht mit Rechtsmitteln angreifbar (vgl. Neuheuser in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 304 Rn. 10 mwN). Ein Rechtsmittel kann nur eingelegt werden, wenn die Entscheidung, die damit angefochten werden soll, bereits ergangen ist. Ein vorsorgliches Rechtsmittel gegen erwartete Entscheidungen ist unzulässig (Cirener in BeckOK-StPO, 57. Edition, § 296 Rn. 7). Die Mitteilung des Vorsitzenden vom 11. November 2025 ist eine bloße Information über den Inhalt einer beabsichtigten Terminierung, jedoch selbst keine Maßnahme, die unmittelbar auf den Verfahrensgang einwirkt. Zwar reicht es aus, dass die angefochtene Entscheidung bei Eingang der Rechtsmittelschrift bei Gericht erlassen ist, auch wenn sie es bei Abfassung des Rechtsmittels noch nicht war (Cirener in BeckOK-StPO, 57. Edition, § 296 Rn. 7). So liegt der Fall hier aber nicht, denn der Vorsitzende hat in seinem Vermerk vom 5. Dezember 2025 festgehalten, dass noch keine Terminierung erfolgt ist.

b) Unabhängig davon ist die Beschwerde gegen eine Terminbestimmung unstatthaft, weil es sich um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts handelt, die der Urteilsfällung vorausgeht (§ 305 Satz 1 StPO). Zwar ist umstritten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Beschwerde in Ausnahmefällen auch gegen eine Terminbestimmung zulässig sein kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 2025 — 7 Ws 296/25) steht § 305 Satz 1 StPO der Statthaftigkeit der Beschwerde entgegen (so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. August 2025 —1 Ws 129/25; KG Berlin, Beschluss vom 13. März 2022 — 2 Ws 27/22, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 22. September 1988 — 4 Ws 436/88; Arnoldi in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 213 Rn. 30; Ritscher in BeckOK-StPO, 57. Edition, § 213 Rn. 7; jeweils mwN). Denn es führte zu einer weitgehenden Aushöhlung der Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO, wenn man die Beschwerde zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen zuließe (Ritscher in BeckOK-StPO, 57. Edition, § 213 Rn. 7). Über die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln muss für alle Verfahrensbeteiligten Rechtsklarheit herrschen. Dem widerspricht es, auslegungsbedürftige und unbestimmte Rechtsbegriffe zum Statthaftigkeitskriterium zu machen. Der Verweis auf die gegenteilige Rechtsansicht der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main in der Stellungnahme zu AZ. 3 GWs 625/25, die der Nebenklagevertreter mit Schriftsatz vom 5. Januar 2026 zur Kenntnis gereicht hat, ist aus den genannten Gründen unbehelflich.“

Ob das zu 2. Ausgeführte so richtig ist, wage ich dann doch zu bezweiflen. Keine Ausnahme?

Nebenklage III: Anwaltlicher Beistand der Nebenklage, oder: Terminsbestimmung des Vorsitzenden

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Und im letzten Posting des Tages habe ich dann noch den  OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.01.2026 – 3 Ws 639/25 -, mit dem das OLG über eine Beschwerde der Nebenkläger gegen eine Terminsbestimmung entschieden hat.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, die Mutter der Nebenkläger aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben.

Mit Schreiben vom 01.10.2025 fragte der Vorsitzende der 10. großen Strafkammer beim Verteidiger, der Staatsanwaltschaft sowie dem Nebenklägervertreter nach Verhinderungen im Zeitraum vom 16.03.2026 bis 30.04.2026. Mit Terminsverfügung vom 09.10.2025 setzte der Vorsitzende die Hauptverhandlungstermine fest auf den 18.03., 25.03., 14.04. und 24.04.2026. Er führte aus, dass eine frühere Terminierung nicht möglich ist, wobei er die Termine in den anderen von ihm zu bearbeitenden Strafsachen sowie die Verhinderungen der Kammermitglieder im Einzelnen aufführte. Die Termine teilte er dem Verteidiger und dem Nebenklägervertreter mit, wobei er mitteilte, dass die Termine für eine Hauptverhandlung verbindlich abgesprochen worden seien.

In Reaktion auf die Terminsverfügung teilte der Vertreter der Nebenkläger, Rechtsanwalt pp., mit, dass er am 18.03.2026 und am 14.04.2026 verhindert sei, was er dem Gericht mit Schreiben vom 07.10.2026 auch mitgeteilt habe. Mit Schreiben vom 21.10.2025 teilte der Vorsitzende Rechtsanwalt pp. mit, dass die Terminsanfrage an ihn als Vertreter der Nebenkläger aufgrund eines Sekretariatsversehens erfolgt sei. Die entsprechende Anfrage sollte gemäß seiner Verfügung nur an den Verteidiger gehen. Der Vorsitzende bat um für Verständnis dafür, dass es die gängige Praxis in der 10. Strafkammer und sicher auch in den anderen Strafkammern sei, dass nur Verhinderungen derjenigen Verfahrensbeteiligten berücksichtigt werden können, deren Anwesenheit die StPO zwingend vorschreibt. Anderenfalls würde sich eine Terminierung insbesondere von Haftsachen noch schwieriger darstellen als ohnehin schon. Ferner teilte der Vorsitzende Rechtsanwalt pp. mit, dass er dessen Schreiben vom 07.10.2025, mit der der Rechtsanwalt seine Verhinderungen aufgezeigt hatte, aufgrund eines weiteren Versehens der Serviceeinheit nicht zur Kenntnis vorgelegt bekommen hatte. Abschließend führte der Vorsitzende aus, dass angesichts der aktuellen Terminslage der Kammer und des weiteren Bestandes an Haftsachen eine erneute Terminabsprache nicht in Betracht kommt, zumal der 18. März 2026 ein Mittwoch ist und damit ein regulärer Sitzungstag der Kammer, an dem der Kammer Schöffen zugeteilt sind.

Mit Schreiben vom 03.12.2025 hat Rechtsanwalt Pp. namens und im Auftrag der Nebenkläger Beschwerde gegen die Terminsverfügung des Vorsitzenden eingelegt. Mit Erfolg:

„1.a) Die Beschwerde der Nebenkläger gegen die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft. Zwar ist die Beschwerde gegen Terminbestimmungen grundsätzlich nicht statthaft, da es sich bei der Terminbestimmung bzw. der Ablehnung eines Terminverlegungsantrags, die gemäß § 213 Abs. 1 StPO durch den Vorsitzenden erfolgt, um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts handelt, die der Urteilsfällung vorausgeht (§ 305 S. 1 StPO). Wendet sich ein Angeklagter aber nicht gegen die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung, sondern macht er —wie vorliegend die Beschwerdeführer — geltend, die Terminsanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbständige Beschwer liege, steht § 305 S. 1 StPO einer Beschwerde nicht entgegen (BVerfG, NStZ-RR 2021, 19; Senat, Beschluss vom 28.10.2025 — 3 Ws 493/25 und vom 24.10.2000 — 3 Ws 1101/00). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss v. 16.10.2025, 7 Ws 296/25) fest (Senat, Beschluss vom 28.10.2025 – 3 Ws 493/25).

b) Im Rahmen der vom Vorsitzenden zu treffenden Ermessensentscheidung müssen alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden (BVerfG, NStZ-RR 2021, 19).

Das Recht der Nebenkläger, sich nach § 397 Abs. 2 S. 1 StPO des Beistands eines Rechtsanwalts zu bedienen, und dessen Recht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung (§ 397 Abs. 2 S. 2 StPO) sind solche wesentlichen Umstände (OLG München, BeckRS 2022, 31792). Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass die — vorliegend minderjährigen — Nebenkläger eines Rechtsbeistandes bedürfen, um ihre in § 397 Abs. 1 S. 3 und 4 StPO genannten Verfahrensrechte effektiv wahrnehmen zu können. Diese Rechte der Nebenkläger sind dem Anspruch des sich in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten auf eine gerichtliche Entscheidung über seine Schuld binnen angemessener Zeit in Abwägung zu bringen.

2. Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben hat die Beschwerde einen – zumindest vorläufigen – Erfolg und führt zur Feststellung, dass die Terminierung des Vorsitzenden vom 09.10.2025 rechtswidrig ist.

Zwar hat der Vorsitzende erkannt, dass die Organisation der Hauptverhandlung in seinem Ermessen steht, und hat die von ihm getroffene Ermessensentscheidung mit Beschluss vom 09.10.2025 ausführlich begründet. Er hat den Terminplan der Kammer und die zeitweise Abwesenheit einzelner Kammermitglieder offengelegt sowie die Notwendigkeit der zügigen Terminierung der Sache als Haftsache dargelegt. Die Verhinderungen des Vertreters der Nebenkläger hat der Vorsitzende bei seiner Festlegung der Terminstage nicht berücksichtigt. Er hat in einem erklärenden Schreiben an den Nebenklägervertreter ausdrücklich ausgeführt, dass er etwaige Verhinderungen des Vertreters der Nebenkläger ausdrücklich unberücksichtigt lasse, da deren Anwesenheit in der Hauptverhandlung nicht gesetzlich vorgeschrieben sei. Deswegen habe er schon gar nicht etwaige Verhinderungen des Vertreters der Nebenkläger abfragen wollen. Diese Ansicht hat er in seinem Nichtabhilfebeschluss bekräftigt,

Davon ausgehend erweist sich im vorliegenden Fall die Festhaltung an der Termins-bestimmung vom 09.10.2025 als rechtswidrig, weil der Vorsitzende die Belange der Nebenkläger bei seiner Ermessensentscheidung überhaupt nicht berücksichtigt hat.

Eine Aufhebung der Terminsverfügung des Strafkammervorsitzenden kam indes nicht in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben wäre. Denn der Senat darf sein Ermessen nicht an die Stelle des Strafkammervorsitzenden ausüben (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2025 — 3 Ws 285/25; siehe auch Schmitt/Köhler/Schmitt StPO 68. Auflage § 213 Rn. 9 m.w.N.). Eine Ermessensreduzierung auf Null vermag der Senat angesichts des Verfahrensablaufs jedoch nicht zu erkennen. Der Strafkammervorsitzende ist daher gehalten, sein Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Nebenkläger auszuüben und darzulegen.“

Die Frage wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich gesehen (wie das OLG Frankfurt OLG Bamberg StraFo 1999, 237; [inzidenter] LG Leipzig, Beschl. v. 23.12.2015 – 1 Qs 361/15; andererseits – nur in Ausnahmefällen – OLG Stuttgart Justiz 2004, 127; LG Nürnberg-Fürth NStZ 2009, 472 [Ls.]). Die Zitate kommen aus dem „Handbuch für das Ermittlungsverfahren“. Da findet man so etwas 😉 .

OWi II: Fahrverbot wegen beharrlichen Verstoßes?, oder: Verschlechterungsverbot und Schonfrist

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Im Mittagsposting habe ich dann hier zwei Entscheidungen, die mit dem Fahrverbot zu tun haben, und zwar:

Eine beharrliche Pflichtverletzung kann auch dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht vorliegen. Das setzt aber eine vorangegangene Warnung durch eine Vorahndung voraus, wobei die Vortat einschließlich ihres Unrechtsgehalts dem Betroffenen voll bewusst geworden sein muss; dieses Bewusstsein ist subjektive Voraussetzung für die Annahme der Beharrlichkeit.

Das Verschlechterungsverbot erfasst auch die Schonfrist des § 25 Abs. 2 a StVG.