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Akteneinsicht II: Einsicht in die Handakten der GStA?, oder: Die Akten sind tabu

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.04.2023 – 2 VAs 4/23. Er behandelt eine Thematik, die immer mal wieder eine Rolle spielt. Nämlich die Frage der Akteneinsicht in die Handakten der GStA (oder der Senatshefte der Revisionsgerichte).

Die – so das OLG Karlsruhe – gibt es nicht:

„1. Soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Generalstaatsanwaltschaft begehrt, seinem Verteidiger Einsicht in die Akten der Generalstaatsanwaltschaft – 35 AR 437/23 – zu gewähren, erweist sich der Antrag jedenfalls als unbegründet.

a) Der Senat lässt offen, ob für ein solches Begehren der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet ist. Ob der Antrag deshalb unzulässig ist, weil er nicht innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG, die spätestens mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft am 31.01.2023 zu laufen begann, beim Oberlandesgericht einging, erscheint deshalb fraglich, weil der Antragsteller seitens der Generalstaatsanwaltschaft nicht auf etwaige Rechtsmittelmöglichkeiten hingewiesen worden war (§ 26 Abs. 2 S. 2 EGGVG).

b) Der Antrag ist aber jedenfalls unbegründet. Denn bei den Handakten der Generalstaatsanwaltschaft oder der Staatsanwaltschaft handelt es sich – ebenso wie bei Senatsheften der Revisionsgerichte – um rein innerdienstliche Akten, die vom Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 StPO nicht umfasst sind (vgl. Kämpfer/Travers in MüKo StPO, 2. Aufl. 2023, § 147 Rn. 17; Willnow in KK StPO, 9. Aufl. 2023, § 147 Rn. 8; Wessing in BeckOK StPO, 46. Ed., Stand 01.01.2023, § 147 Rn. 20 – jeweils m.w.N.; BGH NStZ 2001, 551 betr. Senatshefte des BGH; s.a. VG Würzburg, Urteil vom 17.09.2021 – W 10 K 20.1059 -, BeckRS 2021, 40158 betr. Handakten der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder der Steuerfahndungsstelle). Ein Anspruch auf Einsicht in derartige innerdienstliche Akten würde zu einer Umgehung von § 147 StPO führen. Diese Norm regelt das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens und vermittelt ein Einsichtsrecht nur in solche Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Falle einer Anklageerhebung vorzulegen wären. Die Handakten der Staatsanwaltschaft, auch der Generalstaatsanwaltschaft, die ohnehin nur im Rahmen der Dienstaufsicht mit den Entscheidungen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren befasst ist, sind ebenso wie sonstige rein innerdienstliche Unterlagen, wie polizeiliche Arbeitsvermerke, Senatshefte, Hilfsdateien, Notizen oder rein formeller Schriftverkehr mit fremden Behörden, von der Vorlagepflicht nicht betroffen (vgl. VG Würzburg, a.a.O.).

Soweit der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 18.04.2023 über seinen ursprünglichen Antrag hinaus eine Vervollständigung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft F. durch die Generalstaatsanwaltschaft aus ihrer Handakte begehrt, ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG bereits nicht eröffnet.

Über die Gewährung von Akteneinsicht entscheidet gemäß § 147 Abs. 5 StPO im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft. Die Gewährung vollständiger Akteneinsicht beinhaltet auch die mögliche Verpflichtung zur Herbeischaffung existenter, eventuell noch nicht bei den Akten befindlicher Unterlagen, soweit sie für die Beurteilung der Schuld – oder Rechtsfolgenfrage von Relevanz sein können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.1980 – 1 VAs 60/79 -, BeckRS 1980, 3949; Kämpfers/Travers in MüKo StPO, a.a.O. § 147 Rn. 12 u. 13; vgl. auch BGH NStZ 2022, 561). Ob sich derartige Unterlagen, die für die Beurteilung der Schuld- oder Rechtsfolgenfrage in den genannten Ermittlungsverfahren in den Handakten der Generalstaatsanwaltschaft befinden, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Ein entsprechender Antrag auf Aktenerweiterung ist zunächst bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, vorliegend der Staatsanwaltschaft F., zu stellen. Rechtsschutz gegen deren Entscheidung ist danach – ggf. in analoger Anwendung – nur über § 147 Abs. 5 StPO zu erlangen. Für einen (zusätzlichen) Rechtsschutz nach §§ 23 ff. EGGVG ist darüber hinaus – wegen des Grundsatzes des Subsidiarität – kein Raum.“

Ähnlich OLG Hamm, Beschl. v. 05.08.2004 – 2 Ws 200/04 für Mitschriften der Berufsrichter aus der Hauptverhandlung.

OWi III: Anhörungsrüge der Generalstaatsanwaltschaft, oder: Nein, unzulässig, denn die ist nicht „jedermann“

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Und die dritte Entscheidung kommt aus dem Rechtsbeschwerdeverfahren. Das OLG Frankfurt hatte in einem Beschluss vom 11.03.2020 – 1 Ss-OWi 72/20 – die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des AG Wiesbaden, das bei einem Rotlichtverstoß von einem Fahrverbot abgesehen hatte, verworfen. Das hat der Generalstaatsanwaltschaft aber nun gar nicht gefallen und sie hat Anhörungsrüge erhoben. Und sie hat sich mit dem OLG Frankurt, Beschl. v. 22.09.2020 – 1 Ss-OWi 72/20 – die nächste Abfuhr vom OLG geholt:

„Mit der am 31.03.2020 als „Gegenvorstellung und Anhörungsrüge“ eingegangenen Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft macht diese geltend, der Beschluss breche „ohne erkennbare Not oder ausreichende Begründung hierfür … mit einer jahrelangen Praxis der Bußgeldbehörde, der Staatsanwaltschaften, der Generalstaatsanwaltschaft und der Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sowie weiterer Oberlandesgerichte, ohne sich erkennbar mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung auseinanderzusetzen“. Zudem sei eine Auseinandersetzung mit § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zu vermissen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat deshalb beantragt, in Abänderung des Beschlusses vom 11.03.2020 das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wiesbaden zurückzuverweisen.

Der Senat hat dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt.

II.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig; sie wäre im Übrigen auch unbegründet.

1. Die Einlegung einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist nicht statthaft.

Sowohl Telos als auch Entstehungsgeschichte der Anhörungsrüge im Rechtsbeschwerde- und Revisionsverfahren stehen einer Einlegung durch eine Generalstaatsanwaltschaft entgegen.

a) Die Anhörungsrüge ist ein Instrument, das der Sicherung des in Art. 1031 GG geschützten grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör dient. Ihr ist es bestimmt, ausnahmsweise eine fachgerichtliche Überprüfung und Abhilfe bei Gehörsverletzungen auch bei rechtskräftigen Entscheidungen zu ermöglichen (BVerfGE – Plenum – 107, 395, 412; BVerfGE 122, 190, 198). Das Bundesverfassungsgericht hat die Anhörungsrüge im spezifischen Kontext des strafprozessualen Revisionsverfahrens, dessen Grundsätze auch für die Rechtsbeschwerde gelten (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG), deshalb als prozessualen „Notbehelf“ bezeichnet (BVerfGE 118, 212, 237 f.). Ihr Sinn und Zweck ist es, einer durch einen Beteiligten erwogenen oder – aus Gründen der Fristwahrung – parallel eingelegten Verfassungsbeschwerde bei behaupteten Gehörsverletzungen eine fachgerichtliche Kontrolle durch den iudex a quo vorzuschalten. Dadurch soll auch das Bundesverfassungsgericht entlastet werden (vgl. BT-Ds. 15/3706, S. 1; BVerfGE 119, 292, 297; 134, 106, 115 f.; Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl. 2017, Rn. 202 f.).

Die Anhörungsrüge kann deshalb lediglich von demjenigen erhoben werden, welcher auch Träger des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG ist. Die Generalstaatsanwaltschaft ist im Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren indes nicht „Jedermann“ i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG.

Die formale Stellung als Beteiligte (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 33 StPO) reicht nicht hin, eine originär verfassungsrechtliche Anhörungsberechtigung der Staatsanwaltschaft im Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren zu begründen und sie damit zur Beteiligten i.S.d. § 356a S. 1 StPO aufrücken zu lassen. Anhörungsberechtigte Beteiligte sind vielmehr der Beschuldigte oder Betroffene, der Privatkläger, der Nebenkläger sowie Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter (siehe Remmert, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: 90. EL 02/2020, Art. 103 Rn. 45). Deshalb geht der Gesetzgeber ausweislich der Begründung zu dem mit Blick auf den BVerfG-Plenumsbeschluss BVerfGE 107, 395 erlassenen Anhörungsrügengesetz wie selbstverständlich nur von der Anhörungsrügenberechtigung des Beschuldigten sowie des Nebenklägers aus (s. BT-Ds 15/3706, S. 17 f.). Konsequenterweise findet sich auch – soweit ersichtlich – in der gesamten veröffentlichten Judikatur kein einziger Fall einer Anhörungsrüge einer (General-) Staatsanwaltschaft.

Weder der Staat, für den er handelt, noch der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht noch der Dezernent der Behörde kann durch einen Gehörsverstoß in eigenen, von der Verfassung gewährten materiellen Rechten betroffen sein (Remmert, in: Maunz/Dürig aaO., Art. 103 Rn. 45). Zudem besteht bei einer Generalstaatsanwaltschaft auch keine grundrechtstypische Gefährdungslage, aus der heraus sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts ausnahmsweise bei Betroffenheit bestimmter Grundrechte wie der Wissenschaftsfreiheit, der Presse- und Rundfunkfreiheit oder der Religionsfreiheit auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen können. Aus diesem Grund kann die Staatsanwaltschaft „bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs … keine Verfassungsbeschwerde erheben …, denn Art. 19 Abs. 3 GG gilt nicht für den Staat und seine Behörden“ (so bereits OLG Braunschweig, NJW 1962, 753).

Da das Recht auf rechtliches Gehör wesentlich im Grundsatz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG wurzelt und verhindern soll, dass die Obrigkeit kurzerhand über das Recht des Einzelnen verfügt und so mit ihm „kurzen Prozess“ macht (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: 48. EL 11/2006, Art. 103 Rn. 2 f.), ist bereits die Ausgangslage bei der Staatsanwaltschaft im Gefüge des Revisionsverfahrens eine gänzlich andere. Sie unterliegt nicht der Strafgewalt des Gerichts, sondern übt diese jedenfalls bei der Rechtskontrolle in Revision und Rechtsbeschwerde sogar mit aus (Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge aaO., Rn. 85). In der Aufgabenverteilung zwischen Revisions- und Rechtsbeschwerdegericht und der ihm zugeordneten Staatsanwaltschaft ist der vom Gesetz bestimmte Ort, der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht Gehör zu verschaffen, die Stellungnahme im Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren. Diese hat in den Fällen des § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG sogar für die gerichtliche Begründung ein potentiell entscheidendes Gewicht (vgl. nur Hadamitzky, in: KK-OWiG, 5. Aufl. 2018, § 70 Rn. 150a). Mit der dort geäußerten Rechtsmeinung hat es indes sein Bewenden.

b) Ob und ggf. inwieweit außerhalb des Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahrens etwas anders gelten könnte (angedeutet – ohne weitere Begründung – bei Seebode, JR 1997, 474, 476 und Degenhart, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 103 Rn. 1.: „prozessuale Grundnorm“; a.A. die ganz h.M.: Graalmann-Scheerer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 33a Rn. 8; Valerius, in: MüKo-StPO, 2014, § 33a Rn. 10; Maul, in: KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 33a Rn. 3, je m.w.N.), muss der Senat nicht entscheiden. Auch die Frage, inwieweit die Staatsanwaltschaft (bei dem Revisionsgericht) an die ihr nicht genehme Auffassung dieses Gerichts nunmehr gebunden ist (vgl. BGHSt 15, 155, 158 f.; OLG Zweibrücken, NStZ 2007, 420 Anm. Jahn, JuS 2007, 691, 692 m. zahlr. w. Nachw..; zusf. Brocke, in: MüKo-StPO, 2018, § 150 GVG Rn. 4 ff.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

Soweit eine Generalstaatsanwaltschaft eine von der Rechtsprechung eines oberlandesgerichtlichen Bußgeld- oder Strafsenats in einer kraft Gesetzes rechtskräftigen Entscheidung abweichende Rechtsauffassung vertreten möchte, ist die Anhörungsrüge nach der Konzeption der Strafprozessordnung und des Ordnungswidrigkeitengesetzes damit im Ganzen unbehelflich. Das Gesetz verweist den Dezernenten der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht, der mit einer Entscheidung des Gerichts inhaltlich nicht einverstanden ist, gleichermaßen wie den Betroffenen und seinen Verteidiger auf die jenseits der Regelungen der Prozessordnungen existierenden Möglichkeiten, abweichende Rechtsauffassungen fachöffentlich zu Gehör zu bringen und damit zur Diskussion zu stellen.

2. Daneben wäre eine Anhörungsrüge vorliegend auch unbegründet…..“

Klageerzwingungsverfahren, oder: Das OLG darf die GStA zu Ermittlungen anweisen…

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Heute dann mal ein wenig OLG-Rechtsprechung, und zwar zunächst der OLG Bremen, Beschl. v. 21.09.2017 – 1 Ws 55/17 -, der in einem sog. Klageerzwingungsverfahren ergangen ist. Die StA hatte den Anfangsverdacht einer Urheberrechtsverletzung durch im Ausland ansässige Händler abgelehnt und das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Dagegen dann die Einstellungsbeschwerde und dann später nach deren Zurückweisung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem.  § 172 Abs. 2 StP. Das OLG bejaht einen Anfnagsverdacht und weistdie GStA an, Ermittlungen durchzuführen:

Die dargelegten Umstände begründen nach Auffassung des Senats damit einen Anfangsverdacht im Sinne des Vorliegens der mit der Strafanzeige und dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung behaupteten strafbaren Handlung, ohne dass sich die Anweisung zur Erhebung der öffentlichen Klage im gegenwärtigen Zeitpunkt rechtfertigte, da Ermittlungen bisher nicht durchgeführt worden sind.

Beim Fehlen jeglicher oder völlig unzureichender Ermittlungen der Staatsanwaltschaft kommt ausnahmsweise die Anordnung in Betracht, dass die Staatsanwaltschaft die nach der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen hat (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 27.08.1982 – Ws 71/82, vom 10.07.1989 – Ws 22/89 sowie vom 18.07.2007 – Ws 50/07). Dies ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überwiegend anerkannt (so bereits OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.02.1980 – 1 Ws 424/79, juris Rn. 10; KG Berlin, Beschluss vom 26.03.1990 – 4 Ws 220/89, juris Ls.; OLG Brauchschweig, Beschluss vom 23.09.1992 – Ws 48/91, juris Rn. 19; OLG Koblenz, Beschluss vom 05.09.1994 – 1 Ws 164/94, juris Ls.; OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.1998 – 1 Ws 227/98, juris Rn. 12 – 20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.03.2001 – 1 Ws 83/01, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2002 – 1 Ws 85/02, juris Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 27.06.2007 – 2 Ws 494/06 Kl, juris Rn. 8; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2008 – 1 Ws 125/07, juris Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 11.04.2013 – 3 Ws 504/12, juris Rn. 19 – 20; OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2014 – 1 Ws 513/13, juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.07.2015 – 6 Ws 2/15, juris Rn. 66; OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2016 – 2 Ws 1/16, juris Rn. 21; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.12.2016 – 4 Ws 284/16, juris Rn. 12).

Die Möglichkeit bzw. – wie im gegebenen Fall – die Notwendigkeit einer solchen Anordnung ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Sie folgt jedoch aus dem Sinn und Zweck der Regeln über das Klageerzwingungsverfahren. Das Gesetz geht dabei offensichtlich von dem Verfahrensgang aus, der bei der gerichtlichen Kontrolle des Legalitätsgrundsatzes nach den §§ 172 ff. StPO die Regel bildet, dass nämlich die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, die nach ihrer pflichtgemäßen Auffassung erforderlichen Ermittlungen durchgeführt und dann unter Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses das Verfahren eingestellt hat. Dabei weisen die §§ 172 ff StPO dem Gericht grundsätzlich lediglich die Kontrollfunktion zu, ob die Staatsanwaltschaft als verantwortliche Ermittlungsbehörde entsprechend dem Legalitätsprinzip verfahren ist. An dieser grundsätzlichen Aufgabenverteilung, die der Gesetzgeber durch Abschaffung der gerichtlichen Voruntersuchung durch das 1. StVRG vom 09.12.1974 noch bestätigt hat, sollen die §§ 172 ff. StPO ersichtlich nichts ändern. In der Regel hat das Oberlandesgericht daher allein aufgrund der von der Staatsanwaltschaft in eigener Verantwortung geführten Ermittlungen zu entscheiden, ob diese das Ermittlungsverfahren zu Recht eingestellt hat oder ob Anklage zu erheben ist (vgl. OLG Hamm, a.a.O.)…..“

Wird teilweise in der Rechtsprechung anders gesehen…..