Archiv der Kategorie: Untersuchungshaft

Haft I: Tatverdacht für einen „Ladendiebstahl“, oder: „Ominöse „Gesichtserkennungssoftware““ reicht nicht

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Heute stelle ich zum Start in die 19. KW. zwei Haftentscheidungen vor.

Ich beginne mit dem AG Reutlingen, Beschl. v. 11.02.206 – 5 Gs 19/26 -, der sich zum dringenden Tatverdacht geäußert hat. Gegenstand des Verfahrens ist ein Vorfall in einem Drogeriemarkt. Dort war ein Kunde dabei beobachtet worden, als er Parfum entwendete. Als eine Mitarbeiterin versuchte, sie festzuhalten, wehrte sie sich und schlug mit einem Regenschirm um sich.

In den Folgetagen wurde anhand des vorliegenden (Video)Bildmaterials von dem Vorfall eine polizeiliche Gesichtserkennungsrecherche veranlasst. Nach dem Ergebnis dieser Recherche soll es sich bei der bislang unbekannten männlichen Person um den polizeilich bekannten Beschuldigten handeln.

Das AG hat den Erlass des gegen ihn beantragten Haftbefehls abgelehnt. Es hat den dringenden Tatverdacht verneint und führt u.a. aus:

„1. Daran gemessen trägt die bisherige Beweislage den dringenden Tatverdacht nicht. Der Verdacht stützt sich maßgeblich auf das Ergebnis einer ominösen „Gesichtserkennungssoftware“, deren Funktionsweise, Algorithmus, Referenzdaten und Qualitätsparameter nicht nachvollziehbar dokumentiert sind. Die bloße Mitteilung, es sei eine „verbesserte“ Software eingesetzt worden, ersetzt die hierfür erforderlichen Angaben zur Validität, zur Funktionsweise, zu etwaigen Fehlerkorrekturen sowie zu Fehlerraten und Qualitätsparametern nicht. In einer solchen Konstellation ist die Beweisqualität gerade nicht ohne Weiteres überprüfbar. Die offene Frage, wie die Software arbeitet, welche Referenzdaten genutzt wurden und wie hoch die Fehlerrate ist, gehört zum Kern der Beweiswürdigung. Sie kann nicht durch einen bloßen polizeilichen Vermerk ersetzt werden. Der polizeiliche Vermerk stellt sich in der Sache als distanzierender Ermittlungshinweis dar.

Hinzu kommt, dass technisch erzeugte Treffer typischerweise allenfalls Ermittlungsansätze liefern. Sie ersetzen keine forensisch tragfähige Identifizierung. Für eine verwertbare, gerichtsfeste Identitätszuordnung wird regelmäßig eine nachvollziehbare Darlegung objektiver Identifikationsmerkmale erforderlich sein. Je nach Bildmaterial kommt zudem eine sachverständige Überprüfung in Betracht. Gerade mit Blick auf das erhebliche Risiko von Fehlerkennungen und deren möglichen Folgeeingriffen bis hin zu den hier beantragten Freiheitsentziehungen ist bei derartigen Systemen besondere Zurückhaltung geboten. Auch bei sonstigen Identifizierungskonstellationen gilt, dass die Überzeugungsbildung nicht ohne Weiteres auf eine bloße subjektive Gewissheit eines Wiedererkennens gestützt werden darf. Die Beweisqualität der Identifizierung ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen und nachvollziehbar darzulegen. Daran fehlt es hier.

Eine Identifizierung des Beschuldigten am Tatort ist nach dem Aktenstand unabhängig von der Softwareauswertung nicht möglich gewesen. Belastbare, individualisierende Anknüpfungstatsachen sind nicht dargetan oder in der Ermittlungsakte enthalten. Dies betrifft etwa sichere Tätermerkmale, eindeutige Fotoqualität mit nachvollziehbarer Vergleichsbasis oder eine gesicherte Zuordnung von Tatkleidung, Beute, Kommunikation oder Standortdaten. Eine Wahllichtbildvorlage ist mit den Zeuginnen nicht versucht worden. Die Zeuginnen haben den Beschuldigten offenbar nicht nur über Video gesehen. Eine Spurensicherung, die den Verdacht durch objektive, individualisierende Belege verdichten könnte, ist nach dem Aktenstand nicht vorhanden. Insbesondere liegen keine DNA-Spuren vor. Eine Funkzellenabfrage hat nach Aktenlage weder stattgefunden noch stattfinden können.

Soweit der Antrag gleichwohl auf einen Serienzusammenhang oder „ähnlich gelagerte“ Taten abstellt, fehlt es bereits an nachvollziehbaren, dokumentierten Ausführungen dazu, worin eine etwaige Übereinstimmung der Tatausführung im Einzelnen bestehen soll. Eine bloße Etikettierung ersetzt keine tragfähigen Identifizierungsgrundlagen. Sie verdichtet den Verdacht nicht zum für Untersuchungshaft erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad. Soweit schon die Polizei ausführt, PP. sei „bereits wegen weiteren ähnlich gelagerten Straftaten polizeilich bekannt“ und werde deshalb „nun auch im vorliegenden Verfahren fortan als Beschuldigter geführt“, ersetzt dies den dringenden Tatverdacht nicht. Eine solche Annahme beschreibt allenfalls einen polizeilichen Verdachts- oder Ermittlungsansatz. Der für Untersuchungshaft erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad kann nicht aus einer bloßen Vorbekanntheit hergeleitet werden. Er kann auch nicht aus polizeilicher Aktenlage oder aus einer internen Statuszuweisung hergeleitet werden. Der Wahrscheinlichkeitsgrad verlangt fallbezogene, nachprüfbare Tatsachen, die gerade die Täterschaft in dem hier in Rede stehenden Geschehen mit großer Wahrscheinlichkeit tragen. Andernfalls würde die Begründung des dringenden Tatverdachts unzulässig von der konkreten Tat gelöst.“

Haft II: Invollzusetzung des Haftbefehls nach HV , oder: Welche Straferwartung hatte der Angeklagte?

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Und dann im zweiten Posting hier der OLG Hamm, Beschl. v. 24.03.2026 – III-5 Ws 64-65/26. In pp. in ihm äußert sich das OLG zur Invollzugsetzung eines Haftbefehls nach durchgeführter Hauptverhandlung.

Das AG hatte am 30.05.2025 gegen die Angeklagte einen Haftbefehl wegen mittäterschaftlich begangener besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß den §§ 253, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB erlassen. Der Angeklagten wird darin zur Last gelegt, sich mit dem Geschädigten B. über eine Internetplattform zum bezahlten Geschlechtsverkehr auf dem Parkplatz eines D.-Marktes am 30.05.2025 gegen 03:05 Uhr verabredet und diesen dort in einen Hinterhalt gelockt zu haben, bevor entsprechend eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplanes der gesondert verfolgte C. P. an den Geschädigten herangetreten und ihn unter Vorhalt eines Messers zur Herausgabe des in seiner Geldbörse befindlichen Bargeldes in Höhe von ca. 1.000,00 EUR bewegt haben soll. Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO und – subsidiär – auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO gestützt worden.

Nach Durchführung eines Haftprüfungstermins am 16.06.2025 hat das AG mit Beschluss vom 24.06.2025 den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt und der Angeklagten eine Meldeauflage gemacht. Dieser Auflagen ist die Angeklagte in der Folgezeit nachgekommen.

Nach Zulassung der Anklage ist die  Angeklagte nach Durchführung einer mehrtägigen Hauptverhandlung, zu der die Angeklagte stets – wenngleich nicht immer pünktlich – erschienen ist, wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Mit Urteilsverkündung hat das LG zugleich auch den Außervollzugsetzungsbeschluss des AG aufgehoben. Zur Begründung hat das LG  ausgeführt, es sei zu erwarten, dass die Angeklagte, wäre sie in Freiheit, unter dem Eindruck des Urteils in starkem Maße Alkohol und Betäubungsmittel konsumieren und untertauchen würde. Die Invollzugsetzung des Haftbefehls hat das Landgericht mit weiterem Beschluss vom 28.01.2026 bestätigt.

Dagegen die Beschwerden der Angeklagten, die beim OLG Erfolg hatten. Das OLG führt u.a. aus:

„1. Grundsätzlich kann – wovon das Landgericht vorliegend ausgegangen ist – auch ein nach der Haftverschonung ergangenes Urteil geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung zu rechtfertigen. Voraussetzung ist jedoch, dass die ausgeurteilte Strafe erheblich von der bis dahin bestehenden Straferwartung zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 2 BvR 575/21, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2024 – III-2 Ws 12/24, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2022 – III-5 Ws 77/22, n.v.). Stand dem Angeklagten hingegen die Möglichkeit einer für ihn nachteiligen Änderung der Prognose während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen und kam er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nach, setzt sich insoweit der vom Beschuldigten auf der Grundlage des Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung durch (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 2 BvR 575/21, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2024 – III-2 Ws 12/24, a.a.O.). Jedenfalls erfordert die Anwendung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Angeklagte während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 2 BvR 575/21, a.a.O.).

Es fehlt hier bereits an einer Darlegung, mit welcher Strafe die Angeklagte aufgrund welcher konkreten Umstände vor der Urteilsverkündung gerechnet hat. Ob diese Straferwartung wesentlich von der mit dem Urteil tatsächlich verhängten Strafe abweicht, kann durch den Senat deshalb nicht geprüft werden. Zwar kommt in Haftsachen eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts dann nicht in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung nach stattgefundener Beweisaufnahme getroffen worden ist und das Tatgericht seine Auffassung nicht oder nur unzureichend begründet hat. In diesem Fall ist die Sache unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2022 – III-5 Ws 77/22, n.v.; OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2020 – III-5 Ws 101/20, n.v.; OLG Celle Beschluss vom 16.01.2015 – 1 Ws 22/15, BeckRS 2015, 7350 m.w.N.). Der Senat entscheidet hier jedoch – wie im Grundsatz von § 309 Abs. 2 StPO vorgesehen – in der Sache selbst, da ungeachtet des Begründungsmangels nach den konkreten Umständen des Falls auszuschließen ist, dass die Angeklagte von einer wesentlich niedrigeren Strafe ausgegangen ist.

In dem Haftbefehl wird der Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt, das mit einer Strafe von fünf bis 15 Jahren bedroht ist. Es wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Angeklagte im Falle einer Verurteilung „mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren“ zu rechnen habe und dass aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs von einer „empfindlichen Sanktion“ auszugehen sei. Auf der Grundlage des dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tatvorwurfs ist sodann Anklage vor der Großen Strafkammer des Landgerichts erhoben worden, deren Zuständigkeit bei einer Straferwartung von mehr als vier Jahren gegeben ist (§§ 74 Abs. 1, 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Das Landgericht hat die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und den Haftbefehl auch im weiteren Verfahrensverlauf nicht aufgehoben. Die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer hohen mehrjährigen Freiheitsstrafe kann der verteidigten Angeklagten deshalb schlechterdings nicht verborgen geblieben sein.

Es kommt hinzu, dass sich die Höhe der ausgeurteilten Freiheitsstrafe mit fünf Jahren und drei Monaten am untersten Rand des zur Verfügung stehenden Strafrahmens hält. Die Strafe liegt damit gerade einmal drei Monate über der im Regelstrafrahmen vorgesehenen Mindeststrafe. Es hat sich somit lediglich die ursprünglich genannte Straferwartung in dem Urteil realisiert. In diesem Fall scheidet eine Invollzugsetzung des Haftbefehls aus (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.03.2012 – 1 Ws 58/12, StraFo 2012, 186; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2004 – 1 Ws 46/04, StV 2004, 493; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 116 Rn. 28).

Etwas anderes folgt auch nicht etwa daraus, dass der Verteidiger in seinem Plädoyer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung beantragt hat. Denn der vom Verteidiger gestellte Antrag ist nicht gleichzusetzen mit der tatsächlichen Straferwartung der Angeklagten. In dem Antrag des Verteidigers kommt – seiner Prozessrolle entsprechend – lediglich das Bemühen zum Ausdruck, eine möglichst moderate Strafe zu erreichen. Das heißt indes nicht, dass der Angeklagten aufgrund der zuvor aufgezeigten Umstände nicht auch bewusst gewesen ist, dass das Landgericht dem Antrag der Verteidigung möglicherweise nicht folgt und stattdessen eine Strafe verhängt, die im Wesentlichen der schon im Haftbefehl zum Ausdruck kommenden Straferwartung entspricht. Dies gilt umso mehr, als zuvor schon die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer die letztlich ausgeurteilte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und ausdrücklich die Invollzugsetzung des Haftbefehls beantragt hatte. Auch in Kenntnis dieser Anträge hat sich die Angeklagte dem Verfahren weiter gestellt und ist zur Urteilsverkündung erschienen (vgl. hierzu auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.03.2012 – 1 Ws 58/12, a.a.O.). Zwar fanden Plädoyers und Urteilsverkündung am selben Tag statt. Dazwischen lag aber eine Beratungspause von 1:25 h, in der die Angeklagte durchaus die Möglichkeit zur Flucht gehabt hätte.

Schließlich lässt sich auch aus der emotionalen Reaktion der Angeklagten auf die Verkündung des Urteils nicht herleiten, dass sie mit einer wesentlich geringeren Strafe gerechnet hat. In dem Verhalten zeigt sich letztlich die Enttäuschung darüber, dass sich die Straferwartung entgegen der Hoffnung der Angeklagten tatsächlich realisiert hat. Der bloße Umstand, dass die um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte durch das Urteil die Vergeblichkeit ihrer Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern die Angeklagte – wie hier – die Möglichkeit eines für sie ungünstigen Verfahrensausgangs während der Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen hatte und sie gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachgekommen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2024 – III-2 Ws 12/24, a.a.O.).

Im Übrigen hat die Angeklagte ein ähnlich emotionales Verhalten auch schon bei der Exploration am 06.01.2026 durch den Sachverständigen gezeigt. Insoweit ist in dem schriftlichen Gutachten niedergelegt, die Angeklagte habe sich bei Eintreffen „deutlich emotional aufgelöst“ gezeigt und unmittelbar angefangen zu weinen (S. 7 d. GA). Ihren emotionalen Ausnahmezustand hat sie gegenüber dem Sachverständigen damit erklärt, dass sie der Gedanke an eine mögliche Haftstrafe sowie die damit verbundene Trennung von ihren Kindern stark belaste. Diese Erklärung unterstreicht noch einmal, dass sich die Angeklagte schon zu diesem Zeitpunkt, knapp drei Wochen vor der Verkündung des Urteils, der drohenden Haftstrafe durchaus bewusst war, mag sie auch auf ein günstigeres Ergebnis gehofft haben.

2. Bei der vom Landgericht angeführten Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten handelt es sich bereits nicht um einen neu hervorgetretenen Umstand im Sinne des § 116 Abs. 3 Nr. 4 StPO. …..

Haft I: Verdunkelungsgefahr wegen Bestreitens?, oder: Fluchtgefahr wegen hoher Straferwartung?

entnommen der Homepage der Kanzlei Hoenig, Berlin

Und dann geht es in die 17. KW mit zwei OLG-Entscheidungen zu Haftfragen.

Ich beginne mit dem OLG Saarbrücken, Beschl. v. 20.03.2026 – 1 Ws 30/26. Ergangen ist die Entscheidung in Verfahren, in dem dem Beschuldigten Steuerhinterziehung in 5 Fällen und  versuchte Steuerhinterziehung in 6 Fällen zur Last gelegt wird. AG und LG hatten am Haftbefehl gegen den Beschuldigten festgehalten. Das OLG hat aufgehoben. Es verneint das Vorliegen von Haftgründen.

Das OLG führt zur Fluchtgefahr im konkreten Fall aus:

„bb) Ausgehend von diesen Maßstäben kann bei dem Beschuldigten entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, das den in dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls allein angeführten Haftgrund der Fluchtgefahr (Bl. 127 ff. d.A.) zunächst selbst verneint (Bl. 130 d.A.) und seinen Haftbefehl hierauf erst nach weiteren Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu diesem Haftgrund (Bl. 135 d.A.) gestützt hatte und in seinem Haftfortdauerbeschluss vom 17. Dezember 2025 auch nur noch auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr abgestellt hat (Bl. 278 d.A.), und des Landgerichts Fluchtgefahr nicht angenommen werden.

aaa) Zwar hat der Beschuldigte ausgehend vom Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO – wovon das Amts- und das Landgericht zutreffend ausgegangen sind – im vorliegenden Verfahren eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten, wobei der für den Beschuldigten von dieser Straferwartung ausgehende Fluchtanreiz noch dadurch verstärkt wird, dass er bereits durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 8. Februar 2023 (Az.: 9 Ls 33 Js 120/21 (525/22)) wegen Steuerhinterziehung in 12 Fällen zu einer – zur Bewährung ausgesetzten – Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt wurde und ihm im Falle einer Verurteilung im vorliegenden Verfahren der Widerruf jener Strafaussetzung droht.

bbb) Unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände, insbesondere der weder vom Amts- noch vom Landgericht erwogenen fluchthemmenden Faktoren, kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte dem von der hohen Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz nachgeben wird.

Der Beschuldigte ist 75 Jahre alt, lebt seit über 40 Jahren in Deutschland und in stabilen familiären Verhältnissen. Bis auf die vorstehend genannte, ebenfalls mit dem von ihm seit über 30 Jahren in Saarbrücken betriebenen pp. in Zusammenhang stehende Vorstrafe ist er strafrechtlich in Deutschland nicht in Erscheinung getreten. Jenem Verfahren hatte sich der Beschuldigte freiwillig gestellt, war geständig und machte keinerlei Anstalten zu fliehen. Er ist verheiratet, hat einen erwachsenen, in Deutschland geborenen Sohn und ist hälftiger Miteigentümer eines Hauses in Saarbrücken, in dem er bis zu seiner Inhaftierung wohnte. Auch seine restliche Familie lebt in der Bundesrepublik Deutschland. Dass der Beschuldigte neben der deutschen auch die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, seine Ehefrau ebenfalls iranische Staatsangehörige ist und der Iran eigene Staatsangehörige nicht nach Deutschland ausliefert, sind keine die Annahme der Fluchtgefahr begründenden Umstände, da angesichts der politischen Verhältnisse im Iran und der derzeitigen kriegerischen Auseinandersetzungen dort nicht ernsthaft erwogen werden kann, der Beschuldigte wolle sich dorthin begeben. Das gilt umso mehr, als der Beschuldigte nach seinem Vorbringen, dem auch die Staatsanwaltschaft nicht entgegengetreten ist, seit über 20 Jahren nicht mehr im Iran war und keinerlei Bezug mehr dorthin hat.

Soweit das Landgericht darauf abhebt, dass auch die bei einer Verurteilung drohenden finanziellen Konsequenzen einen aus einer hohen Straferwartung resultierenden Fluchtanreiz so sehr verstärken könnten, dass selbst familiäre Bindungen und die regionale Verwurzelung eines Beschuldigten die Fluchtgefahr nicht beseitigen können (vgl. KK-StPO/Graf, 9. Aufl., § 112 Rn. 19 unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 – 4 Ws 305/07, BeckRS 2007, 15996), fehlt es an bestimmten Tatsachen, die im vorliegenden Fall eine dahingehende Annahme stützen können. Das Landgericht führt insoweit als alleinigen Umstand an, dass der Beschuldigte im Falle einer mehrjährigen Inhaftierung seinen Imbiss nicht werde weiter betreiben können. Dieses Argument trägt schon deshalb nicht, weil es regelmäßige Folge einer jeden Inhaftierung ist, dass der Betroffene seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit während der Dauer seiner Inhaftierung nicht nachgehen, also kein Geld verdienen kann. Zudem wird der nach dem einzigen Sohn des Beschuldigten benannte Imbiss nach dem Vorbringen des Beschuldigten, dem die Staatsanwaltschaft nicht entgegen getreten ist, seit der Inhaftierung des Beschuldigten von dem schon vorher in dem pp. jahrelang tätig gewesenen Sohn betrieben und wird von diesem im Falle einer längeren Inhaftierung des Beschuldigten fortgeführt werden können.

Dass der gesondert verfolgte pp. im Zeitraum vom 27.11.2023 bis zum 21.12.2023 in 8 Tranchen Bargeld im Gesamtwert von 23.850 € auf ein litauisches Konto des Beschuldigten überwiesen hat, lässt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Landgerichts weder darauf schließen, dass der Beschuldigte über nicht unerhebliches Vermögen im Ausland verfügt, noch ist dieser Umstand für sich allein sowie in der Gesamtschau aller für die Beurteilung der Fluchtgefahr maß gebenden Umstände geeignet, die Annahme der Fluchtgefahr zu begründen. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2026 anführt, dass es „evtl. weitere ausländische Konten“ des Beschuldigten gebe, handelt es sich um eine bloße Mutmaßung.“

Zur Verdunkelungsgefahr verweise ich dann auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur den Leitsatz ein. Der lautet:

Die Annahme des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr setzt ein Verhalten des Beschuldigten voraus, das den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. Dabei muss das Einwirken des Beschuldigten aktiv erfolgen. Das bloße Bestreiten oder das Verweigern einer Einlassung reicht nicht aus.

Haft III: Zuständigkeit für das Haftprüfungsverfahren, oder: Wenn die Zuständigkeit des OLG erlischt….

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Und im dritten Posting stelle ich dann noch BGH, Beschl. v. 05.02.2026 – StB 3/26 – vor. Es geht um die Zuständigkeit für die Haftprüfung. Dazu meint der BGH:

„Die gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu der Feststellung, dass der Haftprüfungsantrag des Angeklagten vom 5. Januar 2026 gegenstandslos ist.

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2026 ist aufzuheben, weil dieses für das Haftprüfungsverfahren nach § 117 Abs. 1 StPO zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zuständig gewesen ist. Insofern gilt:

Zwar hat das Oberlandesgericht zutreffend angenommen, dass während eines beim Haftprüfungsgericht des § 121 Abs. 4, § 122 Abs. 1 und 7 StPO anhängigen besonderen Haftprüfungsverfahrens nach §§ 121, 122 StPO das gemäß § 126 StPO oder § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO für Entscheidungen nach § 117 Abs. 1 StPO zuständige Gericht zu einer eigenen Entscheidung über den Fortbestand des betreffenden Haftbefehls und damit auch über einen Antrag nach § 117 Abs. 1 StPO auf Haftbefehlsaufhebung nicht befugt ist, sondern dem besonderen Haftprüfungsverfahren jedenfalls insofern Vorrang zukommt, um divergierende Entscheidungen zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2025 – AK 92/25, juris Rn. 7; OLG München, Beschluss vom 18. Januar 2019 – 2 Ws 43/19, juris Rn. 12 ff.; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 122 Rn. 7; BeckOK StPO/Krauß, 58. Ed., § 122 Rn. 2; aA wohl Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 122 Rn. 6). Ab dem Zeitpunkt der Anhängigkeit eines besonderen Haftprüfungsverfahrens beim Haftprüfungsgericht des § 122 Abs. 1 und 7 StPO hat daher das nach § 126 StPO oder § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO zuständige Haftgericht grundsätzlich Haftbefehlsaufhebungsanträge nach § 117 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, die vor oder während des besonderen Haftprüfungsverfahrens angebracht worden sind.

Vorliegend besteht indes die Besonderheit, dass das Oberlandesgericht für die „einfache“ Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO nicht mehr zuständig gewesen ist, weil der Zeitraum von drei Monaten, für den ihm gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO die Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO mit dem Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2025 (AK 79-85/25) übertragen worden war, mit Ablauf des 2. Januar 2026 endete. Die Ruhensregelung des § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO ist insofern ohne Relevanz. Mit Ablauf des Übertragungszeitraums des § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO ist für weitere Haftprüfungen nach § 117 Abs. 1 StPO vielmehr wieder das zur besonderen Haftprüfung berufene Gericht zuständig (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juli 1990 – 2 Ws 350/90, MDR 1991, 79; KG, Beschluss vom 6. März 2012 – 2 Ws 83/12, juris Rn. 12; BT-Drucks. IV/178 S. 26; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 122 Rn. 26; LR/Gärtner, StPO, 28. Aufl., § 122 Rn. 55). Mithin ist vom 3. Januar 2026 bis zur erneuten Übertragungsentscheidung nach § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO mit Beschluss des Senats vom 20. Januar 2026 der Bundesgerichtshof gemäß § 122 Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 StPO für die „einfache“ Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO zuständig gewesen. Das Oberlandesgericht hätte den Haftprüfungsantrag vom 5. Januar 2026 daher nicht als unzulässig verwerfen, sondern – wie dies vom Generalbundesanwalt beantragt worden war – dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlegen müssen.

2. Der Antrag ist jedoch mittlerweile durch die Haftfortdauerentscheidung des Senats im besonderen Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO vom 20. Januar 2026 (AK 124-130/25) gegenstandslos geworden. Denn ist ein Haftprüfungsantrag nach § 117 Abs. 1 StPO gestellt und steht gleichzeitig das Haftprüfungsverfahren der §§ 121, 122 StPO an, so kommt letzterem grundsätzlich der Vorrang zu, weil es zu einer umfassenden Überprüfung der Frage der Haftfortdauer führt. Durch die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO erledigt sich ein Haftprüfungsantrag deshalb – ebenso wie eine Haftbeschwerde – grundsätzlich von selbst (vgl. LR/Gärtner, StPO, 28. Aufl., § 122 Rn. 30; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 122 Rn. 11; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 122 Rn. 18 sowie in Bezug auf Haftbeschwerden BVerfG, Beschluss vom 1. April 2020 – 2 BvR 225/20, juris Rn. 81; BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2025 – StB 20/25 Rn. 6 f.; vom 26. Juni 2024 – AK 57+58/24, StB 38/24, juris Rn. 21; vom 11. Juli 2023 – AK 35/23, StB 34/23, juris Rn. 51; vom 22. Februar 2018 – AK 4/18, StB 29/17, juris Rn. 10 f.; vom 14. Juni 2012 – AK 18/12 u.a., NStZ-RR 2012, 285 f.; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 122 Rn. 24). Diese Erledigung hat der Senat ungeachtet des Umstandes, dass er mit seiner Haftfortdauerentscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren vom 20. Januar 2026 die Zuständigkeit für die weitere „einfache“ Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO erneut gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO dem Oberlandesgericht als dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen hat und zudem mittlerweile die Hauptverhandlung begonnen hat, selbst deklaratorisch festzustellen.“

Haft II: Zur Terminsplanung und Terminsdichte, oder: Bestellung eines Sicherungsverteidigers?

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Im zweiten Posting kommt dann hier der OLG Schleswig, Beschl. v. 23.02.2026 – 1 Ws 18/26 -, in dem das OLG (noch einmal) zum Beschleunigungsgrund und dabein insbesondere zur Terminsdichte – und planung Stellung genommen hat, und zwar wie folgt:

„3. Auch ist der weitere Vollzug der Untersuchungshaft derzeit immer noch verhältnismäßig. Die besonderen und maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägten Anforderungen der Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen – u.a. zu der gebotenen vorausschauenden Verfahrensplanung und Verhandlungsdichte im Hauptverfahren – entsprechen auch der ständigen Rechtsprechung des Senats, weshalb von allgemeinen Ausführungen hierzu abgesehen wird.

[…]

Der Beschwerde ist allerdings zuzugeben, dass dies [Verhandlungsdichte] bei rein objektiver Betrachtung der Verhandlungsdichte zunehmend nur unzureichend gelingt und deshalb die Frage der Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzuges der Untersuchungshaft seit der letzten Senatsentscheidung in dieser Sache deutlich kritischer zu beurteilen ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Freiheitsrecht eines als unschuldig geltenden Angeklagten mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung immer mehr Gewicht beizumessen ist und der Angeklagte zur Tatzeit Jugendlicher war, so dass die besonderen Belastungen des Vollzuges der Untersuchungshaft zu beachten sind (§ 72 Abs. 1 Satz 2 JGG), auch wenn er zwischenzeitlich heranwachsend ist.

Gleichwohl kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes jedenfalls derzeit noch nicht anzunehmen ist. Denn soweit mit der Beschwerdebegründung maßgeblich allein rechnerisch auf die konkrete Verhandlungsdichte abgestellt wird, greift dies zu kurz. Maßgeblich kommt es nämlich allein darauf an, ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Anordnung der weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt. Dabei haben in die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sämtliche Belange einzufließen, maßgeblich solche, die ebenfalls der Wahrung der prozessualen und verfassungsmäßigen Rechte der Verfahrensbeteiligten dienen und die deshalb ebenfalls zu beachten sind. Außer Betracht zu bleiben haben unvorhersehbare Krankheitsausfälle und nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich auch Urlaubszeiten der Kammermitglieder so nicht besondere Umstände erkennen lassen, dass hierdurch nennenswerte und zugleich vermeidbare Verzögerungen entstehen. Gleiches gilt auch für unvorhersehbare Umstände und geplante Urlaube in der Person anderer Verfahrensbeteiligter. Ebenfalls vermögen objektiv vorhandene Verzögerungen, die auf prozessual zulässigen Unterbrechungen beruhen, keinen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz zu begründen. Deren Wahrnehmung obliegt grundsätzlich der Verfahrenshoheit des erkennenden Gerichts, sodass es sich für den Senat als Beschwerdegericht – von Ausnahmefällen abgesehen – verbietet, die Ausübung prozessualer Gestaltungsmöglichkeiten des Spruchkörpers einer eigenen Bewertung zu unterziehen und dergestalt quasi eine eigene Planung der Hauptverhandlung vorzunehmen. Es ist dem Senat deshalb auch in Ansehung des grundsätzlich umfassenden Prüfungsumfangs, der ihm als Beschwerdegericht zukommt, verwehrt, die bisherige Hauptverhandlung in ihrem konkreten Ablauf einer kleinteiligen tag- und stundengenauen Analyse und Bewertung zu unterziehen. Denn ebenso wie der dringende Tatverdacht bei laufender Hauptverhandlung aufgrund deren dynamischen Fortgangs nur einer eingeschränkten Beurteilung zugänglich ist, gilt dies auch für die Hauptverhandlung selbst. Der Senat vermag hierzu keine umfassenden und vor allem keine objektiven inhaltlichen Erkenntnisse zu gewinnen, weshalb er über keine valide Beurteilungsgrundlage zu einzelnen Verhandlungstagen verfügt, deren Ablauf durch sämtliche Prozessbeteiligte (so etwa durch Art und Umfang der Ausübung von Frage- und Antragsrechten) sowie weitere Umstände gestaltet wird. Beurteilungsgrundlage kann daher allein eine Gesamtschau des Verfahrens und einzelner Verfahrensabschnitte sein, wobei die Verfahrensplanung und die Verfahrensführung primär daraufhin zu überprüfen sind, ob das erkennende Gericht unter Wahrung der Rechte der Prozessbeteiligten, die nicht jedwede Beschleunigung zulassen, und unter Wahrung seiner umfassenden Aufklärungspflicht auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens hinwirkt.

Gemessen hieran ist vorliegend zunächst im Ausgangspunkt festzustellen, dass die Kammer über hinreichende Kapazitäten verfügte, das Verfahren wesentlich straffer zu führen und dies auch beabsichtigte, so dass eine justizorganisatorisch zu verantwortende Verfahrensverzögerung aufgrund einer (nicht nur vorübergehenden) Überlastung des Spruchkörpers auszuschließen ist. Stattdessen ist es vorliegend zu einer besonders ausgeprägten Gemengelage zwischen der Verfahrensplanung der Kammer, der unzureichenden und sich zudem auch noch wechselseitig ausschließenden Verfügbarkeit der Verteidiger und dem Recht der Angeklagten, sich grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens verteidigen zu lassen, Krankheitsausfällen und Urlauben gekommen. Diese in ihren Auswirkungen so ausgeprägt eher ungewöhnliche Gemengelage hat sich auf den beschleunigten Fortgang des Verfahrens bereits ausgewirkt und könnte sich prognostisch auch noch zunehmend verfahrensverzögernd auswirken. Ob dies tatsächlich so eintreten wird, ist allerdings noch ungewiss. Denn denkbare Phasen der Verfahrensverzögerung begründen nicht stets die Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes mit der Folge der Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft. Zudem können Verzögerungsphasen auch noch durch Phasen der Verfahrensbeschleunigung kompensiert werden.

Die Kammer wird daher zu prüfen haben, ob im weiteren Verlauf des Verfahrens noch eine höhere Verfahrensdichte generiert werden kann, was – worauf der Senat ausdrücklich hinweist – eine Mitwirkung sämtlicher Verfahrensbeteiligter erfordert und gebietet. Der konsensualen Terminsgestaltung und -abstimmung sind nämlich gerade in Haftsachen aufgrund des Beschleunigungsgebots Grenzen gesetzt. Hieran anknüpfend weist der Senat darauf hin, dass es zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Gericht die Mitteilung der Verhinderung durch einen Verteidiger aufgrund seiner Stellung als Organ der Rechtspflege ohne weitere „Nachforschung“ hinnimmt. Dies erfährt aber dann eine Einschränkung, wenn absehbar ist, dass Terminsverhinderungen und -kollisionen eintreten und deshalb das Verfahren nicht so beschleunigt geführt werden kann, wie es die Kapazität des Spruchkörpers zulässt. Dies ist, was dem Senat aus einer Vielzahl von Haftsachen, mit denen er als Beschwerdegericht und aufgrund seiner Zuständigkeit nach §§ 121, 122 StPO befasst ist, in Strafverfahren – insbesondere vor den Großen Strafkammern – eher die Regel, denn eine Ausnahme. Der Umstand, dass viele Verteidiger mit einer beachtlichen Anzahl von Mandaten und Haftsachen befasst sind, ist daher bei der Verfahrensplanung – dies insbesondere bei absehbar umfangreichen Verfahren – zu berücksichtigen und es ist deshalb rechtzeitig zu prüfen, ob eine Verteidigung in einer dem Beschleunigungsgrundsatz gerecht werdenden Verhandlungsdichte überhaupt gewährleistet ist. Ansonsten ist frühzeitig ein Sicherungsverteidiger zu bestellen, der eben dies gewährleisten kann. Denn das Recht des Angeklagten, sich von dem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, tritt mit zunehmendem Freiheitsentzug – unbeschadet besonderer Vertrauenskonstellationen – zunehmend zurück. Auch eine Bestellung zum Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren oder zum Sicherungsverteidiger sollte grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn bei diesem eine hinreichende terminliche Verfügbarkeit nach Maßgabe der Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen gewährleistet ist. Fehlt es an dieser, etwa weil bereits umfangreiche Mandate wahrgenommen werden, die prognostisch in denselben Hauptverhandlungszeitraum fallen, wäre ggf. eine Entpflichtung und Bestellung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts geboten, die bzw. der bereit und in der Lage ist, die Verteidigung in der Hauptverhandlung so wahrzunehmen, dass das Gericht den Beschleunigungsgrundsatz durch eine hinreichende Terminsdichte wahren kann. Der Senat hat daher bereits wiederholt entschieden, dass in einer Haftsache lediglich eine Verhinderung durch andere bereits bestimmte Hauptverhandlungstermine in Haftsachen (allenfalls noch durch bereits bestimmte, besonders eilbedürftige familienrechtliche Termine) in Betracht kommt, die von dem Verteidiger grundsätzlich auch zu belegen ist, etwa durch die Vorlage entsprechender – und ggf. nachweislich mit dem anderen Gericht bereits zuvor abgestimmter – Terminsladungen. Damit korrespondiert das Recht, zugleich aber auch die Pflicht des erkennenden Gerichts, entsprechende „Nachforschungen“ zu betreiben, gleich welchen „Tonfalls“ etwaige Antworten sein mögen.“