Kategoriearchiv: Untersuchungshaft

Haft II: Beschleunigungsgrundsatz während der HV, oder: Terminsdichte i.d.R. mehr als 1 Tag/Woche

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Die zweite Haftentscheidung, die ich vorstelle, stammt auch vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 04.08.2026 – StB 46/26 -, in der dem BGH zum Beschleunigungsgrundsatz während des Laufs der Hauptverhandlung Stellung genommen hat.

Der Angeklagte ist am 07.12.2022 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs festgenommen worden und befindet sich seitdem ununterbrochen in U-Haft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich mitgliedschaftlich an einer Vereinigung beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der BGH hat am 12.07. 2023, 22.11.2023 und 12.03.2024 jeweils die Fortdauer der U-Haft angeordnet. Mit Beschluss vom 19.09.2024 hat er eine Haftbeschwerde verworfen, mit der der Angeklagte die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Verfahrensführung des Vorsitzenden des mit der Sache befassten Staatsschutzsenats des OLG und einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerügt hatte.

Aufgrund eines weiteren Haftprüfungsantrags des Angeklagten hat das OLG nun entschieden, dass der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl aufrechterhalten und in Vollzug bleibt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde. Er rügt erneut, dass die U-Haft infolge einer nicht hinreichend beschleunigt durchgeführten Hauptverhandlung unverhältnismäßig sei.

Ohne Erfolg beim BGH:

„4. Der andauernde Vollzug der Untersuchungshaft steht nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits weiterhin nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Entgegen den Ausführungen des Angeklagten ist das Verfahren seit der Entscheidung des Senats vom 19. September 2024 (StB 59/24) weiterhin in einer Weise gefördert worden, die dem Anspruch des inhaftierten Angeklagten auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist genügt (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK; zu den insoweit anzuwendenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschluss vom 20. April 2022 – StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210 mwN).

a) Die Verhältnismäßigkeit setzt der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung Grenzen. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung.

Daraus folgt, dass mit der Dauer der Untersuchungshaft die Anforderung an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache und an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2023 – StB 43/23, BGHR StPO § 120 Verhältnismäßigkeit 2 Rn. 12 mwN). Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09, BVerfGK 15, 474, 480; vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 154 ff.; BGH, Beschluss vom 19. März 2013 – StB 2/13, juris Rn. 13 f.; jeweils mwN). Je nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 1 StR 21/11, wistra 2011, 348 Rn. 14) können die Schwere und die Art des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens, die Art und Weise der Ermittlungen, das Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem andauernden Verfahren verbundenen Belastungen für den Beschuldigten von Bedeutung sein. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2025 – StB 23/25, NStZ-RR 2025, 253 Rn. 17; vom 17. Dezember 2003 – 1 StR 445/03, NStZ 2004, 504 Rn. 7 ff. mwN).

b) An diesen Maßstäben gemessen, ist den Erfordernissen des Beschleunigungsgebots hier genügt. Das Verfahren und insbesondere die Hauptverhandlung werden in der mit Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt.

aa) Soweit der Angeklagte erneut bemängelt, dass sich die Beweisaufnahme zunächst nur mit einem ausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichteten Tatvorwurf befasst habe, wird auf die Ausführungen des Senats in der Entscheidung StB 59/24 Bezug genommen.

bb) Darüber hinaus ist die bisherige Verhandlungsdichte nicht zu beanstanden. In Haftsachen ist grundsätzlich eine solche von durchschnittlich mehr als einem Tag pro Woche erforderlich. Ferien- und Krankheitszeiten haben bei der Berechnung außer Betracht zu bleiben. Jedoch ist ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht streng schematisch an der Terminierungsdichte festzumachen; ebenfalls entscheidend sind die konkreten Verfahrensabläufe in der Hauptverhandlung (st. Rspr.; vgl. EGMR, Urteil vom 29. Juli 2004 – 49746/99, NJW 2005, 3125 Rn. 51; BVerfG, Beschlüsse vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 157 f.; vom 17. Januar 2013 – 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640 Rn. 39 ff.; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2024 – StB 2/24, juris Rn. 19 mwN).

Bis Oktober 2025 ist die Hauptverhandlung an durchschnittlich zwei Tagen pro Woche durchgeführt worden. Durch die seitdem aufgrund mehrerer Krankheitsfälle notwendigen Terminsaufhebungen hat sich die Verhandlungsdichte nicht maßgebend reduziert. Nach den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist – ohne Berücksichtigung der Krankheitszeiten – bisher an 124 Hauptverhandlungstagen und damit durchschnittlich 1,4 Tagen pro Woche verhandelt worden. Dies entspricht ohne Weiteres dem grundsätzlichen Erfordernis von mehr als einem Termin pro Woche in Haftsachen. Hinzu kommt, dass der Staatsschutzsenat das Verfahren mittels mehrerer umfangreicher Selbstleseverfahren gefördert hat (zur beschleunigenden Wirkung des Selbstleseverfahrens s. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2006 – 2 BvR 1190/06, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 – StB 18/19, juris Rn. 12). Bis zum Eintritt des ersten Krankheitsfalles sind bereits fünf Selbstleseverfahren durchgeführt worden. Während der Erkrankung eines Mitangeklagten zwischen Oktober 2025 und Januar 2026 ist ein für einen späteren Zeitpunkt vorgesehenes Selbstleseverfahren mit einem Umfang von 2.151 Seiten vorgezogen worden, welches am 25. Februar 2026 seinen Abschluss gefunden hat. Zudem ist zeitlich überlappend vom 26. Januar bis 15. April 2026 ein weiteres, 2.686 Seiten umfassendes Selbstleseverfahren durchgeführt worden. Trotz des Ausfalls von insgesamt elf Sitzungstagen in der Zeit vom 9. März bis 6. Mai 2026 wegen Erkrankung des Ergänzungsrichters ist das Verfahren durch die Überlassung von Urkunden mit einem Umfang von 1.560 Seiten für ein weiteres Selbstleseverfahren mit der Ankündigung, dass nach der Fortsetzung des Verfahrens eine kurze Lesefrist gesetzt werden wird, weiter gefördert worden. Vor diesem Hintergrund kommt es auf das Vorbringen der Beschwerde, das Verfahren hätte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ohne Mitwirkung des erkrankten Ergänzungsrichters fortgesetzt werden müssen, nicht an. Die aktuell den Verfahrensverlauf beeinträchtigende Erkrankung eines weiteren Mitangeklagten soll ebenfalls durch die Durchführung eines umfangreichen Selbstleseverfahrens, welches 6.038 Seiten umfasst und am 22. Juni 2026 angeordnet worden ist, kompensiert werden. Zudem wird derzeit ein Gutachten über dessen Verhandlungsfähigkeit eingeholt, um die Prüfung der Abtrennung des Verfahrens gegen diesen Mitangeklagten vorzubereiten.

Soweit die Verteidigung unter detaillierter Auflistung von Mittagspausenzeiten, die bei ganztägigen Sitzungstagen in der Regel 75 Minuten betragen, eine schleppende Verhandlungsführung bemängelt, zeigt dies keine Verfahrensverzögerung auf, die im Hinblick auf die Haftfrage als von Bedeutung zu beurteilen wäre.

Auch die Planung der weiteren Hauptverhandlung genügt den besonderen Anforderungen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen.“

 

Haft III: Notebook für den inhaftierten Angeklagten, oder: Anspruch auf Bereitstellung zur Akteneinsicht?

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Und dann zum Abschluss noch ein Beschluss des KG. Das setzt sich im KG, Beschl. v. 20.04.2026 – 3 Ws 21/26 – 121 GWs 56/26 – mit der Frage auseinander, ob der inhaftierte Angeklagte einen Anspruch auf Bereitstellung eines Notebooks zur Akteneinsicht hat.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, einen Mord begangen zu haben. Um den Zeugen X davon abzuhalten, 80.000 EUR von ihm, dem Angeklagten, zu fordern, soll er dessen Sohn Y ermordet haben. Die Tat soll der Angeklagte nicht eigenhändig begangen haben, sondern durch den Mitangeklagten Z. Seit dem 24.02.2026 wird die Hauptverhandlung gegen insgesamt drei Angeklagte geführt.

Der Angeklagte hat am 04.03.2026 beantragt, für die Dauer der Hauptverhandlung „einen Lap-top zur Einsichtnahme in und Bearbeitung der digitalen Akten sowohl im Gerichtssaal als auch in der JVA zu nutzen“, wobei alle „Kommunikations- und Internetfunktionen deaktiviert werden und das Gerät verplombt wird“. Hilfsweise ist beantragt worden, die Nutzung zumindest im Sitzungssaal zu gestatten. Der Vorsitzende der Strafkammer hat den Antrag in Gänze abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, die beim KG erfolglos geblieben ist:

„1. Die Beschwerde ist nach § 305 Satz 1 StPO unzulässig, soweit sie sich gegen die Versagung der Nutzung eines Computers im Gerichtssaal wendet. Bei dieser Anordnung handelt es sich nicht um eine im Rahmen des Vollzugs ergangene Beschränkung der Untersuchungshaft (§ 119 Abs. 3 StPO), sondern um eine Maßnahme der Verhandlungsleitung. Derartige Entscheidungen unterliegen gemäß § 305 Satz 1 StPO nicht der Beschwerde (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2001, 136). Als nicht beschwerdefähige Entscheidungen i. S. des § 305 Satz 1 StPO sind nämlich auch Verfügungen des Kammervorsitzenden zu verstehen (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 138; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 238; Schmitt in Schmitt-Köhler, StPO 68. Aufl., § 305 Rn. 3 m. w. N.), wenn sie der Urteilsvorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Überprüfung unterliegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. März 2003, BeckRS 2003, 30309455; Matt in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 305 Rn. 1) und vom Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden können (vgl. BGH NStZ 1985, 87). Dies ist verschiedentlich für die Verweigerung von Akteneinsicht (bzw. von Erstellen von Kopien durch den Verteidiger) und von Einsicht in Beweismittel entschieden worden (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; StV 2004, 362). Ergibt sich die Beschränkung des § 305 Satz 1 StPO für die Akteneinsicht, so gilt dies erst recht für den hier gegebenen Fall der Bereitstellung eines elektronischen Mediums zur Akteneinsicht durch den (verteidigten) Angeklagten. Ob, wie die Verteidigung meint, die Entscheidung des EuGH vom 12. März 2003 (EuGRZ 2003, 472) hier einschlägig ist, muss an dieser Stelle mangels Zulässigkeit der Beschwerde dahinstehen: Eine Verletzung von Art. 6 EMRK führte nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde, sondern – gegebenenfalls – zur Revisibilität des ergehenden Sachurteils.

2. Die Beschwerde ist nach § 304 StPO statthaft und zulässig, soweit sich der Angeklagte gegen die Versagung der Bereitstellung eines Computers in seinem Haftraum wendet. Das Rechtsmittel ist aber aus den im angefochtenen Beschluss dargelegten Erwägungen nicht begründet. Frei von Rechtsfehlern geht der Strafkammervorsitzende davon aus, dass die Benutzung eines Computers in der Untersuchungshaftanstalt die Anstaltsordnung gefährdet, weil ein unerlaubter Datenaustausch nicht auszuschließen ist (vgl. KG ZfStrVo 2003, 117; OLG Hamm StV 1997, 199; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271; Gericke in Karlsruher Kommentar, StPO 9. Aufl., § 119 Rn. 50). Lediglich ergänzend und vertiefend ist anzumerken:

a) Die Gerichte dürfen bei der Anwendung des § 119 Abs. 3 StPO die von einem Gegenstand ausgehenden Gefahren grundsätzlich losgelöst von den persönlichen Eigenschaften eines bestimmten Gefangenen als Versagungsgrund heranziehen, wenn es sich um einen Gegenstand gesteigerter Gefährlichkeit handelt, der die Gefahr nicht aufgrund nur abstrakter Erwägungen begründet, sondern bei dem sie real und konkret vor Augen tritt. Eine in diesem Sinne gesteigerte Gefährlichkeit wohnt nach nahezu einhelliger Rechtsprechung Computern aller Art in der Hand eines Untersuchungsgefangenen inne (vgl. BerlVerfGH NStZ-RR 1997, 382; KG, Be-schlüsse vom 26. Februar 2026 – 2 Ws 19/26 -; 15. Februar 1999 – 4 Ws 281-284/98 -; 30. September 1998 – 4 Ws 200-201/98 -; 19. Februar 1998 – 5 Ws 94/98 -; 19. Juni 1995 – 5 Ws 174/95 – und 25. September 1986 – 3 Ws 256/86 -; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271 mit abl. Anm. Staechlin; NJW 1989, 2637; GA 1986, 459; OLG Hamm StV 1997, 197; JMBl NW 1996, 98). Ihre Komplexität und technische Leistungsfähigkeit ermöglicht einen unkontrollierten Datenaustausch und das Verstecken von Daten, mithin z.B. das Ausspionieren der Sicherheitsvorkehrungen der Anstalt (vgl. OLG Hamm StV 1997, 199). Diese vielfältigen Möglichkeiten stehen dem Haftzweck, die Flucht und den darauf bezogenen Austausch von Nachrichten zu unterbinden, entgegen; sie sind geeignet, ihn zu vereiteln.

Im hier zu beurteilenden Fall tritt, was die Beschwerde verkennt, hinzu, dass die Missbrauchs- und Vereitelungsgefahr nicht nur abstrakt besteht. Vielmehr hat der Angeklagte das anstaltliche Regularium bereits unterlaufen: Er hat in einem Brief an den Mitangeklagten Mu erklärt, auch per SMS erreichbar zu sein. Ersichtlich geht der Angeklagte selbst davon aus, Sicherheitsvor-kehrungen überwinden zu können. Die Beschwerde ist dem in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten und leitet daraus im Anwaltsschriftsatz vom 15. April 2026 lediglich das Erfordernis ab, der Vollzug müsse das Kontrollregime perfektionieren. Dieser Überlegung liegt die Auffassung zugrunde, dass nicht von Gefangenen Gefahren ausgehen, sondern lediglich von unzureichenden Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen. Dieser verkürzenden Umkehrung folgt der Senat nicht. Vielmehr entscheidet er als Beschwerdegericht in der Sache selbst (ex arg. § 309 Abs. 2 StPO) und bewertet auf der Grundlage des aktenkundigen Verfahrensstoffs, zu dem auch der vorgenannte vom Angeklagten bereits begangene Regelstoß gehört, die begehrte Bereitstellung eines Computers im Haftraum nicht nur als abstrakte, sondern als manifest-konkrete Gefahr für das gegen den Angeklagten geführte Strafverfahren und die Anstaltssicherheit.

b) Nichts anderes ergibt sich daher auch daraus, dass der Angeklagte ein Gerät begehrt, bei dem die „Kommunikations- und Internetfunktionen deaktiviert werden und das Gerät verplombt wird“. Dem ist mit der angefochtenen Entscheidung entgegenzuhalten, dass es nicht zu den Aufgaben einer Justizvollzugsanstalt gehört, eine Vielzahl unterschiedlicher Fachkräfte für die Überwachung besonders komplizierter technischer Vorrichtungen vorzuhalten. Eine wirksame Kon-trolle von Computern würde zwingend die Arbeit von Fachleuten voraussetzen und ließe sich durch einen gesteigerten Personaleinsatz der Justizvollzugsanstalt oder durch Fortbildungsmaß-nahmen nicht gewährleisten (vgl. Gericke in Karlsruher Kommentar, StPO 9. Aufl., § 119 Rn. 50). Mildere Mittel sind letztlich ungenügend, die realen Gefahren (nicht kontrollierbare Speicherung, Datenfernübertragung z.B. mittels Bluetooth-Technik) vertretbar zu mindern (vgl. KG ZfStrVo 2003, 117; Beschluss vom 26. Februar 2026 – 2 Ws 19/26 – m. w. N.).

c) Auch der Gesichtspunkt der wirksamen Verteidigung kann die Benutzung eines Notebooks in der Untersuchungshaft hier nicht rechtfertigen. Anders als der nicht verteidigte Angeklagte (§ 147 Abs. 4 StPO) hat der anwaltlich vertretene Angeklagte, wie die angefochtene Entscheidung gleichfalls darlegt, regelmäßig keinen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 2 StR 45/20, BGHR StPO § 147 Abs. 1 Akteneinsicht 1). Diese wird nach dem gesetzlichen Leitbild (§ 147 Abs. 1 StPO) von seinem Verteidiger für den Beschuldigten wahrgenommen. In welcher Weise der Verteidiger aus der Verfahrensakte erlangte Kennt-nisse mit dem Mandanten teilt, ist gesetzlich nicht vorgegeben und liegt ? unter Beachtung sonstiger, etwa grund- und datenschutzrechtlicher Anforderungen ? in der Hand des Verteidigers (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2025 ? 3 StR 435/24 ?, juris).

Der Angeklagte war zuletzt durch drei Rechtsanwälte verteidigt, jetzt noch von zwei Anwälten. Diese haben in vollem Umfang Akteneinsicht, und der Angeklagte kann mit ihnen frei kommunizieren. Tatsächlich ist aktenkundig, dass die Verteidigung in der Hauptverhandlung auch Dokumente unbeeinträchtigt an den Angeklagten überreicht (§ 19 Abs. 2 BORA). Der Einwand der Beschwerde im Schriftsatz vom 15. April 2026, dieser Austausch von Schriftstücken „belege“ die „Notwendigkeit eines eigenen Mitlesens des Angeklagten“, geht an der Sache vorbei. Denn zu-treffend argumentiert der Strafkammervorsitzende gerade damit, dass auch bei dem bestehenden Haftregime die Informations- und Verteidigungsrechte gewahrt sind. Dies wird durch die Übergabe von Dokumenten bestätigt, nicht in Frage gestellt. Hinzu kommt, dass die Akten hier keinesfalls nur elektronisch, sondern auch körperlich geführt werden.

d) Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus der in der Beschwerdeschrift referenzierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12. März 2003 (EGMR Nr. 46221/09; EuGRZ 2003, 472). Es kann dahinstehen, ob bei konventionskonformer Auslegung des § 147 StPO unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn er „selbst die Beweise hinsichtlich seiner Verteidigung besser einschätzen kann“, auch der verteidigte Beschuldigte einen Anspruch auf unmittelbaren Zugang zu den Akten hat. Die vom EuGH formulierte Bedingung der überlegenen Einschätzungs-kompetenz des Beschuldigten von „Beweisen hinsichtlich seiner Verteidigung“ bezog sich konkret auf den Beschuldigten Ab Ö, der als Gründer und Anführer der Terrororganisation PKK naturgemäß „bestimmte, wer innerhalb der PKK für welche Akte und zu welchem Grad verantwortlich war“ (EGMR, EuGRZ 2003, 472 (480)). Dass die dem Angeklagten vorgeworfene Tat in ihrer Komplexität mit den Taten einer international agierenden Terrororganisation (EGMR a.a.O.: „mehrere hundert Gewaltakte“) vergleichbar sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht substantiiert behauptet. Darauf kommt es hier aber auch nicht an, weil die Entscheidung des EuGH jedenfalls kein Zugriffsrecht des Angeklagten auf digitale Akten formuliert, wenn diese, wie hier, auch in Papier-form geführt werden.

d) Dass „Gericht und Staatsanwaltschaft“, wie die Beschwerde im Schriftsatz vom 15. April 2026 noch ausführt, faktisch „vorgeben, wie die Verteidigung zu erfolgen hat“, trifft nicht zu. Vielmehr entspricht die angefochtene Entscheidung den äußeren Regeln des Strafprozesses. Die angefochtene Entscheidung hat keinen Einfluss darauf, mit welchem Inhalt der Angeklagte und seine Verteidiger kommunizieren und wie die Verteidigung konzipiert wird.“

Die Entscheidung entspricht der vom KG zitierten überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung. Ich frage mich allerdings, ob nicht in der heutigen Zeit doch eine wirksame Kontrolle von Computern möglich ist, die auch ohne „Arbeit von Fachleuten“ oder „gesteigerten Personaleinsatz der Justizvollzugsanstalt oder durch Fortbildungsmaßnahmen“ gewährleistet werden könnte und ob nicht mildere Mittel zur Abwehr von Missbrauch zur Verfügung stehen.

Haft III: Ausgestaltung der Haft/des Strafvollzugs, oder: Fesselung, Telefonat mit Verteidiger und OK-Vermerk

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Und dann zum Abschluss noch drei Entscheidungen, die sich mit der Ausgestaltung der Haft befassen. Zwei kommen vom BayObLG, eine vom vom LG Berlin I. Ich stelle hier aber nur die Leitsätze der Entscheidungen vor, und zwar:

Ordnet ein Rechtshilfegericht zum Zwecke der Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht die Fesselung des Verurteilten während des Transports und des Termins an und beauftragt damit den Vorführdienst der örtlich zuständigen Polizeidienststelle, handelt es sich bei diesen Maßnahmen um Akte der Rechtsprechung im funktionellen Sinne, für die der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 EGGVG nicht eröffnet ist.

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundrechtsrelevanz des telefonischen Kontakts eines Beschuldigten mit seinem Verteidiger und dem in Art. 5 Abs. 1 BayStVollzG normierten Angleichungsgrundsatz (auch in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 BayStVollzG) hat die Justizvollzugsanstalt Telefongespräche des Gefangenen mit seinem Verteidiger oder mit seinem Rechtsanwalt zum Zwecke der Besprechung einer ihn betreffenden Rechtssache in der Regel zu ermöglichen.

LG Berlin I, Beschl. v. 24.07.2026 – 537 KLs 4/25 – zum OK-Vermerk bei einem Untersuchungshaftgefangenen, und zwar Anfechtbarkeit und Voraussetzungen:

1. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Justizvollzuganstalt, ein Unterschungsgefangener sei der Organisierten Kriminalität zuzuordnen, kann nicht nach § 119a StPO angefochten werden.

2. Die anlässlich dieser Mitteilung erfolgende anstaltsinterne Kenntlichmachung einer Zugehörigkeit zur Organisierten Kriminalität (sog. „OK-Vermerk“) ist grundsätzlich anfechtbar und erfordert eine eigenständige Prüfung eines solchen Verdachts durch die Justizvollzuganstalt.

3. Eine Vollzugsbehörde kann in der Personalakte eines Gefangenen, auch eines Untersuchungsgefangenen, einen „OK-Vermerk“ anbringen, wenn sie ausreichende Gründe für ihren Verdacht besitzt, der Gefangene sei der Organisierten Kriminalität zuzurechnen. Ein derartiger Verdacht kann sich grundsätzlich aus der entsprechenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft ergeben. Die dort genannten Beweisanzeichen sind von der Vollzugsbehörde eigenverantwortlich in Beziehung zu dem Verhalten des Gefangenen in der Haft und zu allen anderen Umständen zu setzen, die für die Zuordnung zur Organisierten Kriminalität von Belang sein können.

 

Haft II: Fluchtgefahr beim „König von Deutschland“, oder: Hohe Strafe und Grundstückskäufe in Paraguay

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Im zweiten Posting habe ich dann eine Haftentscheidung des BGH, und zwar den BGH, Beschl. v. 26.05.2026 – StB 27-34/26. Ergangen ist der Beschluss in dem Verfahren gegen den (selbst ernannten) „König von Deutschland“. Der hatte gegen den gegen ihn erlassenen Haftbefehl Beschwerde eingelegt, die der BGH verworfen hat.

In dem Beschluss führt der BGH zur Fluchtgefahr aus:

„dd) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr ( § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ).

Es ist gesamtwürdigend wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte – sollte er auf freien Fuß gelangen – dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird. Er hat zahlreiche Kontakte im In- und Ausland, die ihm bei einem Abtauchen vor den Strafverfolgungsbehörden oder bei einer Flucht ins Ausland behilflich sein können. So bestehen unter anderem Hinweise auf Aktivitäten des Beschuldigten im Zusammenhang mit Grundstückskäufen in Paraguay. Des Weiteren verfügte er über eine hohe Summe an Geldmitteln und Gold, die er an verschiedenen Orten und bei verschiedenen weiteren Mitgliedern der Vereinigung aufbewahrte und versteckte, sowie über zahlreiche – teilweise noch unbekannte – Konten, mit denen er eine Flucht ins Ausland und einen langfristigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands finanzieren könnte. Seinen Wohnsitz in Deutschland meldete er bereits vor vielen Jahren ab und lebte in der Schweiz.

Der Beschuldigte hat im Fall einer Verurteilung wegen der Tat, deren Begehung er dringend verdächtig ist, mit einer erheblichen zu vollziehenden Freiheitsstrafe zu rechnen. Vor diesem Hintergrund steht einer Fluchtgefahr der Umstand nicht entgegen, dass er sich in der Vergangenheit zum Antritt (kürzerer) Haftstrafen selbst stellte. Neben den durch die Straferwartung geschaffenen Fluchtanreiz tritt überdies, dass der Beschuldigte die Staats- und Verfassungsordnung der Bundesrepublik ablehnt. Dies spricht ebenfalls dafür, dass er sich dem Strafverfahren entziehen wird. Umstände, die geeignet erscheinen, dem von der Sanktionserwartung ausgehenden Fluchtanreiz entgegenzuwirken, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte verfügt zwar über soziale Kontakte und familiäre Bindung in Deutschland. Beides ist aber nicht geeignet, ihn von einer Flucht abzuhalten.

Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte bereits seit dem 13. Mai 2025 in Haft befindet und das besondere Beschleunigungsgebot auch in Verfahren gilt, in denen Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, sondern lediglich Überhaft neben einem in anderer Sache vollzogenen Untersuchungshaftbefehl oder anderweitiger Strafhaft notiert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 36; vom 30. August 2008 – 2 BvR 671/08 , juris Rn. 21; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 112 Rn. 6a; BeckOK StPO/Krauß, 59. Ed., § 120 Rn. 12; LR/Lind, StPO, 28. Aufl., § 120 Rn. 4;Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 120 Rn. 3,6), ist zu erwarten, dass das Verfahren weiterhin in einem dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen genügenden Umfang gefördert wird.“

Haft I: Sechs-Monats-Haftprüfung durch das OLG, oder: Willkürliche Entscheidungen des AG

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Heute stelle ich einige Haftentscheidungen vor.

Ich starte mit dem OLG Schleswig, Beschl. v. 24.06.2026 – 1 Ws 7/26 H -, in dem das OLG im Haftprüfungsverfahren nach § 121 StPO – also Sechs-Monats-Prüfung – recht deutliche Worte zu der Vorgehensweise der beteiligten AG gefunden hat. Das OLG hat den Haftbefehl aufgehoben und führt dazu aus:

„Die Staatsanwaltschaft pp. legt dem Angeschuldigten mit Anklageschrift vom pp., die sich auf zwei weitere Angeschuldigte bezieht und auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, insgesamt zehn Eigentumsdelikte (acht Fälle der Verabredung zu einem gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahl sowie zwei versuchte gewerbs- und bandenmäßige Einbruchsdiebstähle, in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl) zur Last.

Mit der Tat zu Ziffer 13 der Anklageschrift wird dem Angeschuldigten konkret vorgeworfen, gemeinsam mit dem Mitangeschuldigten pp. in der Nacht vom pp. auf pp. 2025 in die Geschäftsräume des X-Marktes in … eingebrochen zu sein und dort diverses Obst und acht Beutel mit je einem Kilogramm Walnüssen entwendet zu haben. Zudem sollen sie in der Gemüseabteilung eine Wand zu einem dahinterliegenden Geldautomaten durchbrochen haben. Der Mitangeschuldigte pp. soll währenddessen den Tatort abgesichert haben. Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund der Vielzahl der gleichartigen Delikte von einer bandenmäßigen Begehung aus.

Wegen dieser Tat hat das Amtsgericht Lübeck den in Ziffer 1. des Beschlusstenors bezeichneten Haftbefehl erlassen. Eine Erweiterung des Haftbefehls im Ermittlungsverfahren auf die weiteren in diesem Verfahren zueinander verbundenen Tatvorwürfe ist nicht erfolgt. Die Staatsanwaltschaft pp. hat mit der durch sie erhobenen Anklage auch lediglich beantragt, „die Haftbefehle aufrechtzuerhalten und Haftfortdauer zu beschließen“. Nach Abgabe des Verfahrens hat das Amtsgericht pp. über den Antrag der Staatsanwaltschaft pp., Haftfortdauer „entsprechend der Anklageschrift“ zu beschließen, weder vor noch mit der Vorlage zum Oberlandesgericht entschieden.

II.

Der Haftbefehl war aufzuheben und der Angeschuldigte unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, denn die Voraussetzungen des Vollzugs der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 StPO) liegen nicht vor.

1. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. KG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – 3 Ws 51/23 –, juris m.w.N.) erfolgt die besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO allein in Bezug auf den zuletzt erlassenen und prozessordnungsgemäß bekanntgegebenen Haftbefehl; nur dieser ist Prüfungsgegenstand und Prüfungsgrundlage. Demgemäß ist bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegen, nur von den Taten auszugehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und derentwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, tatsächlich aber – wie hier – nicht erweitert worden ist. Mit der durch die Vorlage an den Senat begründeten ausschließlichen Zuständigkeit für die Haftfortdauerentscheidung konnte dies auch nicht mehr nachgeholt werden.

Hinsichtlich des Tatvorwurfs, welcher dem Haftbefehl vom pp. zugrunde liegt, sind keinerlei Gründe dafür ersichtlich, warum ein Urteil vor Ablauf der Sechsmonatsfrist objektiv nicht möglich gewesen wäre, jedenfalls aber mit der Hauptverhandlung hätte begonnen werden können. Der Tatvorwurf ist angesichts des Umstands, dass die observierten Angeschuldigten auf frischer Tat betroffen worden sind, überschaubar und weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf. Umfangreiche oder gar komplexe Ermittlungen waren zur Aufklärung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich, vielmehr war die Sache insoweit zeitnah anklagereif und hätte ohne großen Aufwand verhandelt werden können. Das Verfahren hätte daher vor Ablauf der Sechsmonatsfrist erledigt werden können und müssen. Bereits dieser Verfahrensgang zwang zur Aufhebung des Haftbefehls.

2. Ohne dass es noch entscheidend darauf ankommt, weist der Senat für künftige Verfahren darauf hin, dass sowohl das Amtsgericht pp. als auch das Amtsgericht pp. bei der Sachbehandlung des Verfahrens das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht ausreichend beachtet haben:

a) Das Amtsgericht pp. war aufgrund der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Itzehoe vom pp., die seine Zuständigkeit begründete, gehalten, eine einheitliche Eröffnungsentscheidung zu treffen, in deren Rahmen es ggf. eine (teilweise) Nichteröffnung hätte beschließen können. Demgegenüber erweist sich die Abtrennung einzelner Anklagevorwürfe – dies schon wegen des Sachzusammenhangs der Taten – nicht nur verfahrensfehlerhaft, sondern als willkürlich. Die Abtrennungsentscheidung vom pp. erging offensichtlich allein mit dem Ziel, hinsichtlich des abgetrennten Verfahrensteils eine Eröffnung (nunmehr in Gänze) abzulehnen und für die verbleibenden Anklagevorwürfe eine örtliche Zuständigkeit zu verneinen. Dies stellt aber ersichtlich keinen Grund im Sinne von § 13 Abs. 3 StPO dar, weil eine Abtrennung – ebenso wie eine Verbindung – allein aufgrund sachlicher Zweckdienlichkeitserwägungen zu erfolgen hat. Soweit diese Entscheidung sechs Wochen in Anspruch genommen hat, ist das Verfahren für diesen Zeitraum ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes verzögert worden.

b) Diese Verfahrensverzögerung ist auch nicht kompensiert worden. Sie wird absehbar auch nicht mehr kompensiert werden können, denn das Amtsgericht pp., welches bei den beteiligten Verteidigern am pp. Terminverfügbarkeiten ab dem pp. abgefragt hatte, hat nunmehr am pp. mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung am pp., mithin erst mit Überschreiten der Neunmonatsfrist, beginnen soll. Zudem ist absehbar, dass das Verfahren nicht innerhalb von zwei Hauptverhandlungstagen abzuschließen sein wird, wobei der Senat ausdrücklich anmerkt, dass das Amtsgericht pp. noch keine Zeit für eine Verfahrensplanung hatte, nachdem die Akten dort erst am … eingegangenen sind.

Allein der Hinweis, dass eine frühere Übereinstimmung der drei Verteidiger nicht bestehe, genügt jedoch nicht, um per se einen wichtigen Grund im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO anzunehmen. Weder ist ersichtlich, welche Termine dem Amtsgericht zur Verfügung standen, noch, welche Verhinderungen die Verteidiger geltend gemacht haben und ob diese beachtlich sind.

Der Senat hat wiederholt entschieden (vgl. u.a. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Februar 2026 – 1 Ws 18/26 –, juris Rn. 16), dass die Durchführung einer beschleunigten Hauptverhandlung mit entsprechender Verfahrensdichte eine Mitwirkung sämtlicher Verfahrensbeteiligter erfordert und gebietet. Konkret hat der Senat ausgeführt:

„Der konsensualen Terminsgestaltung und -abstimmung sind nämlich gerade in Haftsachen aufgrund des Beschleunigungsgebots Grenzen gesetzt. Hieran anknüpfend weist der Senat darauf hin, dass es zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Gericht die Mitteilung der Verhinderung durch einen Verteidiger aufgrund seiner Stellung als Organ der Rechtspflege ohne weitere „Nachforschung“ hinnimmt. Dies erfährt aber dann eine Einschränkung, wenn absehbar ist, dass Terminsverhinderungen und -kollisionen eintreten und deshalb das Verfahren nicht so beschleunigt geführt werden kann, wie es die Kapazität des Spruchkörpers zulässt. Dies ist, was dem Senat aus einer Vielzahl von Haftsachen, mit denen er als Beschwerdegericht und aufgrund seiner Zuständigkeit nach §§ 121, 122 StPO befasst ist, in Strafverfahren – insbesondere vor den Großen Strafkammern – eher die Regel, denn eine Ausnahme. Der Umstand, dass viele Verteidiger mit einer beachtlichen Anzahl von Mandaten und Haftsachen befasst sind, ist daher bei der Verfahrensplanung – dies insbesondere bei absehbar umfangreichen Verfahren – zu berücksichtigen und es ist deshalb rechtzeitig zu prüfen, ob eine Verteidigung in einer dem Beschleunigungsgrundsatz gerecht werdenden Verhandlungsdichte überhaupt gewährleistet ist. Ansonsten ist frühzeitig ein Sicherungsverteidiger zu bestellen, der eben dies gewährleisten kann. Denn das Recht des Angeklagten, sich von dem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, tritt mit zunehmendem Freiheitsentzug – unbeschadet besonderer Vertrauenskonstellationen – zunehmend zurück. Auch eine Bestellung zum Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren oder zum Sicherungsverteidiger sollte grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn bei diesem eine hinreichende terminliche Verfügbarkeit nach Maßgabe der Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen gewährleistet ist. Fehlt es an dieser, etwa weil bereits umfangreiche Mandate wahrgenommen werden, die prognostisch in denselben Hauptverhandlungszeitraum fallen, wäre ggf. eine Entpflichtung und Bestellung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts geboten, die bzw. der bereit und in der Lage ist, die Verteidigung in der Hauptverhandlung so wahrzunehmen, dass das Gericht den Beschleunigungsgrundsatz durch eine hinreichende Terminsdichte wahren kann. Der Senat hat daher bereits wiederholt entschieden, dass in einer Haftsache lediglich eine Verhinderung durch andere bereits bestimmte Hauptverhandlungstermine in Haftsachen (allenfalls noch durch bereits bestimmte, besonders eilbedürftige familienrechtliche Termine) in Betracht kommt, die von dem Verteidiger grundsätzlich auch zu belegen ist, etwa durch die Vorlage entsprechender – und ggf. nachweislich mit dem anderen Gericht bereits zuvor abgestimmter – Terminsladungen. Damit korrespondiert das Recht, zugleich aber auch die Pflicht des erkennenden Gerichts, entsprechende „Nachforschungen“ zu betreiben, gleich welchen „Tonfalls“ etwaige Antworten sein mögen.“

An dieser Auffassung hält der Senat fest.“