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Haft I: Tatverdacht für einen „Ladendiebstahl“, oder: „Ominöse „Gesichtserkennungssoftware““ reicht nicht

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Heute stelle ich zum Start in die 19. KW. zwei Haftentscheidungen vor.

Ich beginne mit dem AG Reutlingen, Beschl. v. 11.02.206 – 5 Gs 19/26 -, der sich zum dringenden Tatverdacht geäußert hat. Gegenstand des Verfahrens ist ein Vorfall in einem Drogeriemarkt. Dort war ein Kunde dabei beobachtet worden, als er Parfum entwendete. Als eine Mitarbeiterin versuchte, sie festzuhalten, wehrte sie sich und schlug mit einem Regenschirm um sich.

In den Folgetagen wurde anhand des vorliegenden (Video)Bildmaterials von dem Vorfall eine polizeiliche Gesichtserkennungsrecherche veranlasst. Nach dem Ergebnis dieser Recherche soll es sich bei der bislang unbekannten männlichen Person um den polizeilich bekannten Beschuldigten handeln.

Das AG hat den Erlass des gegen ihn beantragten Haftbefehls abgelehnt. Es hat den dringenden Tatverdacht verneint und führt u.a. aus:

„1. Daran gemessen trägt die bisherige Beweislage den dringenden Tatverdacht nicht. Der Verdacht stützt sich maßgeblich auf das Ergebnis einer ominösen „Gesichtserkennungssoftware“, deren Funktionsweise, Algorithmus, Referenzdaten und Qualitätsparameter nicht nachvollziehbar dokumentiert sind. Die bloße Mitteilung, es sei eine „verbesserte“ Software eingesetzt worden, ersetzt die hierfür erforderlichen Angaben zur Validität, zur Funktionsweise, zu etwaigen Fehlerkorrekturen sowie zu Fehlerraten und Qualitätsparametern nicht. In einer solchen Konstellation ist die Beweisqualität gerade nicht ohne Weiteres überprüfbar. Die offene Frage, wie die Software arbeitet, welche Referenzdaten genutzt wurden und wie hoch die Fehlerrate ist, gehört zum Kern der Beweiswürdigung. Sie kann nicht durch einen bloßen polizeilichen Vermerk ersetzt werden. Der polizeiliche Vermerk stellt sich in der Sache als distanzierender Ermittlungshinweis dar.

Hinzu kommt, dass technisch erzeugte Treffer typischerweise allenfalls Ermittlungsansätze liefern. Sie ersetzen keine forensisch tragfähige Identifizierung. Für eine verwertbare, gerichtsfeste Identitätszuordnung wird regelmäßig eine nachvollziehbare Darlegung objektiver Identifikationsmerkmale erforderlich sein. Je nach Bildmaterial kommt zudem eine sachverständige Überprüfung in Betracht. Gerade mit Blick auf das erhebliche Risiko von Fehlerkennungen und deren möglichen Folgeeingriffen bis hin zu den hier beantragten Freiheitsentziehungen ist bei derartigen Systemen besondere Zurückhaltung geboten. Auch bei sonstigen Identifizierungskonstellationen gilt, dass die Überzeugungsbildung nicht ohne Weiteres auf eine bloße subjektive Gewissheit eines Wiedererkennens gestützt werden darf. Die Beweisqualität der Identifizierung ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen und nachvollziehbar darzulegen. Daran fehlt es hier.

Eine Identifizierung des Beschuldigten am Tatort ist nach dem Aktenstand unabhängig von der Softwareauswertung nicht möglich gewesen. Belastbare, individualisierende Anknüpfungstatsachen sind nicht dargetan oder in der Ermittlungsakte enthalten. Dies betrifft etwa sichere Tätermerkmale, eindeutige Fotoqualität mit nachvollziehbarer Vergleichsbasis oder eine gesicherte Zuordnung von Tatkleidung, Beute, Kommunikation oder Standortdaten. Eine Wahllichtbildvorlage ist mit den Zeuginnen nicht versucht worden. Die Zeuginnen haben den Beschuldigten offenbar nicht nur über Video gesehen. Eine Spurensicherung, die den Verdacht durch objektive, individualisierende Belege verdichten könnte, ist nach dem Aktenstand nicht vorhanden. Insbesondere liegen keine DNA-Spuren vor. Eine Funkzellenabfrage hat nach Aktenlage weder stattgefunden noch stattfinden können.

Soweit der Antrag gleichwohl auf einen Serienzusammenhang oder „ähnlich gelagerte“ Taten abstellt, fehlt es bereits an nachvollziehbaren, dokumentierten Ausführungen dazu, worin eine etwaige Übereinstimmung der Tatausführung im Einzelnen bestehen soll. Eine bloße Etikettierung ersetzt keine tragfähigen Identifizierungsgrundlagen. Sie verdichtet den Verdacht nicht zum für Untersuchungshaft erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad. Soweit schon die Polizei ausführt, PP. sei „bereits wegen weiteren ähnlich gelagerten Straftaten polizeilich bekannt“ und werde deshalb „nun auch im vorliegenden Verfahren fortan als Beschuldigter geführt“, ersetzt dies den dringenden Tatverdacht nicht. Eine solche Annahme beschreibt allenfalls einen polizeilichen Verdachts- oder Ermittlungsansatz. Der für Untersuchungshaft erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad kann nicht aus einer bloßen Vorbekanntheit hergeleitet werden. Er kann auch nicht aus polizeilicher Aktenlage oder aus einer internen Statuszuweisung hergeleitet werden. Der Wahrscheinlichkeitsgrad verlangt fallbezogene, nachprüfbare Tatsachen, die gerade die Täterschaft in dem hier in Rede stehenden Geschehen mit großer Wahrscheinlichkeit tragen. Andernfalls würde die Begründung des dringenden Tatverdachts unzulässig von der konkreten Tat gelöst.“

Haft I: Fluchtgefahr allein wegen hoher Strafe?, oder: Nein, Abwägung aller Umstände

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Und weiter geht es heute mit Haftentscheidungen.

Zunächst stelle ich den OLG Celle, Beschl. v. 16.03.2026 – 1 Ws 24/26 – vor. Es geht um die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Invollzugsetzung eines zunächst außer Vollzug gesetzten Haftbefehls. In dem Beschluss führt das OLG zur Fluchtgefahr – auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung – aus:

3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr.

a) Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt vor, weil die Würdigung sämtlicher Umstände es weiterhin wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung stellen werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Bei der Prognoseentscheidung ist jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Vielmehr können die zu erwartenden Rechtsfolgen allein eine Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen. Denn sie sind lediglich der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden (vgl. MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 112 Rn. 52; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 68. Aufl. 2023, § 112 Rn. 23 m.w.N.). Andererseits ist der Fluchtanreiz, der von einer besonders hohen, Straferwartung ausgeht, so stark, dass die Annahme nahe liegt, der Angeklagte werde ihr erliegen. Bei einer besonders hohen Straferwartung wird es deshalb besonderer fluchthemmender Faktoren bedürfen, um die Fluchtgefahr auszuräumen (KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, StPO § 112 Rn. 19, beck-online).

Mithin sind die auf eine Flucht hindeutenden Umstände gegen diejenigen Tatsachen abzuwägen, die einer Flucht entgegenstehen.

Nach der gebotenen Gesamtwürdigung ist vorliegend Fluchtgefahr weiter zu bejahen.

aa) Aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die sowie auf die umfangreich begründete Nichtabhilfeentscheidung verwiesen wird und denen der Senat beitritt, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte bei hypothetischer Rechtskraft seiner Verurteilung – auch unter Berücksichtigung der bereits anzurechnenden Dauer der vollzogenen Untersuchungshaft sowie einer möglichen Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung – noch mit einer langjährigen Strafvollstreckung zu rechnen hat.

bb) Dem Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Faktoren gegenüber.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde und seinen letzten Wohnsitz im Raum M. hatte, wo auch seine Eltern leben.

Diese günstigen Umstände werden jedoch dadurch relativiert, dass der Angeklagte über keine wirklich tragfähigen persönlichen oder beruflichen Bindungen verfügt. Soweit er wieder bei seinen Eltern einziehen will, war dieses Verhältnis bereits in der Vergangenheit konfliktbehaftet und nicht durch eine stabile Bindung gekennzeichnet. Neben der Tendenz, in alte Verhaltensmuster durch Suchtmittelkonsum zurückzufallen, kommen Persönlichkeitsdefizite hinzu. Hierzu zählt die von Sachverständigen und der Kammer festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstörung, die sich negativ auf eine künftig stabile Eltern-Kind-Beziehung sowie sonstige feste und nachhaltige Sozialbeziehungen auswirkt. Gerade die Persönlichkeitsstörung trägt dazu bei, dass das künftige Verhalten des Angeklagten aus Sicht des Senats nicht hinreichend berechenbar erscheint. Die zugrundeliegenden Taten erscheinen außergewöhnlich rücksichtslos und von einem Mangel an elementaren Hemmungen geprägt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass eine erhebliche Eigengefährdung damit verbunden war.

Der Angeklagte befindet sich zudem nicht in einer tragfähigen Lebensgemeinschaft. Ebenso wenig stellt der erst vor kurzem wieder aufgenommene Kontakt zu seinem achtjährigen Sohn einen verlässlichen Umstand dar, der ein Untertauchen im weiteren Straf- oder Vollstreckungsverfahren unwahrscheinlich erscheinen ließe. Der Kontakt ist weder gefestigt noch durch längere Kontinuität geprägt und besitzt daher keine hinreichende bindende Kraft, die geeignet wäre, das Risiko eines Absetzens zu senken. Gerade weil die Beziehung erst seit kurzer Zeit besteht und bislang nicht als stabilisierender Faktor in seinem Leben etabliert ist, lässt sich aus ihr keine belastbare Prognose über sein zukünftiges Verhalten ableiten.

Die nunmehr offerierte Arbeitsstelle, bei der er bereits in der Vergangenheit tätig war, ist – sofern sie überhaupt für eine kurzzeitige Überbrückung bis zum Strafantritt gelten mag – wenig geeignet, einem Fluchtanreiz zu begegnen. Die unbehandelte Suchtproblematik in Verbindung mit den genannten Persönlichkeitsdefiziten hat bereits in der Vergangenheit ein festes und nachhaltiges Arbeitsverhältnis des Angeklagten verhindert. Aus Sicht des Senats ergibt sich daraus keine nachhaltige berufliche Bindung.

Soweit der Angeklagte darauf verweist, dass er seit seiner Inhaftierung im August 2025 abstinent sei und die wesentliche Ursache für die bislang angenommene Fluchtgefahr damit beseitigt sei, vermag der Senat hierin keinen belastbaren Umstand einer Aufarbeitung seiner straftatursächlichen Suchtmittelproblematik festzustellen. Angesichts der von der Kammer dargelegten, sachverständig gestützten Darlegung eines Hangs im Sinne des § 64 StGB und einer langfristig erforderlichen Behandlungsnotwendigkeit stellt eine gut sechsmonatige Abstinenz während der zuletzt vollstreckten Untersuchungshaft keinen verlässlichen Hinweis auf eine nachhaltige Aufarbeitung der vorgenannten Suchtmittelproblematik dar.

Der Konsumverzicht erfolgte in einem streng kontrollierten Umfeld, in dem der Zugang zu Suchtstoffen begrenzt und äußere Belastungen stark reduziert sind. Diese abstinenzfördernden Haftbedingungen erlauben keinen Rückschluss darauf, ob die betroffene Person außerhalb des Vollzugs mit denselben Versuchungen, Stressoren und sozialen Einflüssen umgehen könnte, die zuvor zum Konsum geführt haben. Eine langfristige Bewältigung von Sucht setzt jedoch eine aktive therapeutische Auseinandersetzung mit Ursachen, Rückfallmustern und Bewältigungsstrategien voraus. Ohne diese innere Veränderungsarbeit zeigt die Abstinenz in Haft lediglich Anpassung an die äußere Kontrolle, jedoch keine tragfähige, eigenverantwortlich entwickelte Stabilität, die für eine nachhaltige Rückfallprävention erforderlich wäre. Ein konkret formulierter Therapiewunsch oder gar Therapiewille ist weder dem Beschwerdevorbringen noch der Akte zu entnehmen. Angesichts dieser Umstände ist im Falle einer Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut mit einer Aufnahme des Suchtmittelkonsums zu rechnen, da der Angeklagte in Freiheit wieder denselben Risikokonstellationen, Stressoren und Suchtauslösern ausgesetzt wäre, die er bislang nicht eigenverantwortlich zu bewältigen gelernt hat.

Nach Abwägung der geschilderten Umstände spricht in der Zusammenschau daher eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Beschuldigte dem weiteren Strafverfahren – sei es auch nur durch vorübergehendes Untertauchen vor der drohenden Strafvollstreckung – zumindest für eine gewisse Zeit entziehen wird. Denn für ein Sich-Entziehen genügt bereits ein Verhalten, welches den Erfolg hat, dass der Fortgang des Strafverfahrens wenigstens vorübergehend durch Aufhebung der Bereitschaft verhindert wird, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/13 –, Rn. 15, juris; BeckOK StPO/Krauß, 58. Ed. 1.10.2025, StPO § 112 Rn. 25, beck-online).

…“

Haft II: Täglicher 23-stündiger Einschluss in U-Haft, oder: Rechtswidrigkeit der Maßnahme

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Im zweiten Posting haben ich dann hier den OLG Hamburg, Beschl. v. 22.08.2025 – 6 Ws 64/25, leider schon etwas, ich habe den Beschluss aber erst vor kurzem erhalten

Es geht in dem ziemlich umfangreich begründeten Beschluss um die Frage der Rechtswidrigkeit einer insgesamt neun Monate andauernden, den Angeklagten betreffenden Maßnahme des 23-stündigen Einschlusses während des Vollzugs der Untersuchungshaft. Darum ist mit JVA und LG „gestritten“ worden. Nach Verlegung des Beschuldigten auf eine „offene“ Station hat die Verteidigerin dann Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt und hatte damit beim OLG Erfolg:

„3. Jedenfalls die insgesamt neun Monate andauernde, den Angeklagten betreffenden Maßnahme des 23-stündigen Einschlusses war rechtswidrig und hat den Angeklagten in seinen Rechten verletzt.

a) Die Untersuchungshaftanstalt konnte die Maßnahme nicht auf § 54 HmbUVollzG (besondere Sicherungsmaßnahmen) oder § 65 HmbUVollzG (Disziplinarmaßnahmen) stützen. Die Voraussetzung der Einzelhaft als besondere Sicherungsmaßnah-me sowie des Arrests als Disziplinarmaßnahme lagen erkennbar nicht vor.

b) Die Maßnahme ist auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 HmbUVollzG rechtmäßig.

aa) § 12 Abs. 3 HmbUVollzG eröffnet die Möglichkeit, die gemeinschaftliche Unter-bringung während der Arbeitszeit und der Freizeit einzuschränken. Die Regelung des § 12 HmbUVollzG nimmt das menschliche Bedürfnis auf, sowohl die Freizeit als auch die Arbeit mit anderen Gefangenen verbringen beziehungsweise gestalten zu können und wendet sich gegen das – auch in der Untersuchungshaft – überholte System einer strengen Einzelhaft (vgl. BeckOK Strafvollzug Hamburg/Plake/Schwarz, HmbUVollzG, § 12 Rn. 1). Danach können Untersuchungsgefangene in Gemeinschaft arbeiten und die Freizeit verbringen. Allerdings ermöglicht § 12 Abs. 3 HmbUVollzG, die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit einzuschränken, soweit dies zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung (§ 119 Abs. 1 StPO) oder zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist, wobei die Aufzählung abschließend ist. Die Anordnung selbst liegt im Ermessen der Vollzugsbehörde (vgl. BeckOK Strafvollzug Hamburg/Plake/Schwarz HmbUVoIIzG, § 12 Rn. 6). Dabei kann es dann zum vollständigen Ausschluss kommen, wenn etwa die Untersuchungshaftanstalt eine Anordnung des Gerichts, den Häftling von allen anderen Untersuchungshaftgefangenen zu trennen, umzusetzen hat. So soll ein Untersuchungshaftgefangener, der seine Bemühungen, Mitglieder oder Unterstützer seiner kriminellen oder terroristischen Vereinigung unter den Mitinhaftierten zu finden, im Vollzug der Untersuchungshaft weiter-führt, von allen übrigen Untersuchungsgefangenen getrennt werden dürfen (vgl. LR-StPO/Gärtner, 28. Aufl., § 119 Rn. 72, 82). Gleiches soll bei erheblicher Verdunkelungsgefahr gelten können (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 19.09.2002 – 1 Ws 650/02, NStZ 2004, 81).

bb) Danach eröffnet die Norm die Möglichkeit, den Angeklagten in Umsetzung der gerichtlichen Trennungsanordnungen von der gemeinschaftlichen Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit teilweise oder unter besonderen Umständen auch vollständig auszuschließen. Der über die Einschränkungen der gemeinschaftlichen Unterbringung hinausgehende Teil der von dem täglich 23-stündigen Ein-schluss des Angeklagten ausgehenden Belastungen ist demgegenüber von der Norm nicht erfasst (vgl. HansOLG, Beschl. v. 17.10.2023 – 2 Ws 64/23).

cc) Soweit der Angeklagte durch die Maßnahme von der gemeinschaftlichen Unter-bringung während der Arbeitszeit und der Freizeit vollständig ausgeschlossen worden ist, hat die Untersuchungshaftanstalt das ihr eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt.

(1.) Die Vollzugsanstalt muss um einen schonenden Interessenausgleich bemüht sein. Ihre die Maßnahme betreffenden Ermessenserwägungen müssen dabei erkennen lassen, dass sie sich in ihrer Abwägung der zum Ausgleich zu bringenden Belange eingehend mit den konkret beeinträchtigten Grundrechten des Angeklagten und deren Gewicht auseinandergesetzt und hierbei insbesondere den Angleichungsgrundsatz und die Sonderstellung von Untersuchungsgefangenen berücksichtigt hat. Dabei sind bezogen auf den Einzelfall alle insoweit maßgeblichen Umstände abzuwägen sowie in den Blick zu nehmen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.11.2022 – 2 BvR 1139/22 -, Rn. 25 juris; Beschl. v. 30.10.2014 – 2 BvR. 1513/14, NStZ-RR 2015, 79; Beschl. v. 17.10.2012 – 2 BvR 736/11, BeckRS 2012, 60003; Beschl. v. 10.01.2008 – 2 BvR 1229/07, NStZ 2008, 521).

(2.) Vorliegend hat die Untersuchungshaftanstalt bei der gebotenen Gesamtabwägung einzustellende Ermessenerwägungen nicht in den Blick genommen; insoweit liegt ein Ermessensdefizit vor. So sind insbesondere mögliche und zumutbare Veränderungen in der Verteilung der personellen Ressourcen, um die als besonders belastend empfundenen Beschränkungen verfassungskonform abzumildern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.10.2012 – 2 BvR 736/11, BeckRS 2012, 60003), nicht geprüft worden. Zur Kompensation der schwerwiegenden Beeinträchtigungen wären insoweit auch individuelle Einzellösungen, wie z.B. erweiterte Aufschlusszeiten, Erhöhung der Freigangzeit oder Teilnahme an Freizeitgruppen, zu bedenken gewesen; selbst wenn diese einen besonderen Personaleinsatz voraussetzen (vgl. HansOLG, Beschl. v. 17.10.2023 – 2 Ws 64/23). Auch die Einräumung erweiterter Aufschlusszeiten durch Bildung von Untergruppen, bestehend aus von der Trennungsanordnung nicht erfassten Gefangenen, hat die Untersuchungshaftanstalt – ggf. unter Abwägung der Zumutbarkeit der eventuell erforderlichen Neuverteilung des Personals -nicht in die Gesamtabwägung eingestellt (vgl. HansOLG aaO). Ferner ist nicht in den Blick genommen worden, ob im Austausch mit anderen in diesem Verfahrenskomplex der Tätertrennung unterliegenden Untersuchungshaftgefangenen ein Wechsel zwischen Stationen mit und ohne Aufschlusszeiten möglich ist. Dabei kann der Umstand, dass so diejenigen Gefangenen, die sich schon länger auf einer Station mit Aufschluss befinden, ihre Annehmlichkeiten verlieren werden, kein überwiegendes Gewicht erhalten, denn die Justizvollzugsanstalt ist gehalten, sich um einen schonenden Interessenausgleich zu bemühen. Darüber hinaus hat die Untersuchungshaftanstalt auch nicht hinreichend erwogen, den Angeklagten in eine andere Anstalt, auch die eines anderen Bundeslandes, zu verlegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.03.1993 – 2 BvR 202/93, NStZ 1993, 404 [für die U-Haft]; Beschl. v. 13.11.2007 -2 BvR 2201/05 -, juris [die Strafhaft]), selbst wenn dies im Hinblick auf die laufende Hauptverhandlung mit längeren Anfahrtszeiten verbunden ist (vgl. HansOLG aaO).

c) Schließlich konnte die Maßnahme, soweit sie über die durch § 12 Abs. 3 HmbUVollzG eingeräumte Beschränkungsmöglichkeiten hinausgeht, auch nicht auf die Generalklausel des § 4 Abs. 2 HmbUVollzG gestützt werden, der die Anordnung von Beschränkungen ermöglicht, für die das Gesetz keine besonderen Regelungen vorsieht.

aa) Nach § 4 Abs. 2 HmbUVollzG kommen Maßnahmen in Betracht, welche die Trennung von Untersuchungsgefangenen (§ 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO) sowie die Beschränkung und/oder den Ausschluss von gemeinsamer Unterbringung und/oder gemeinsamem Aufenthalt (§ 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StPO) betreffen (vgl. BeckOK Strafvollzug Hamburg/Junck, HmbUVollzG, § 4 Rdn. 12). Weiter muss die Beschränkung im Einzelfall zur Erreichung des Zwecks „unerlässlich“ sein. Es darf mithin im konkreten Fall kein milderes ebenso geeignetes Mittel zur Erreichung der genannten Ziele gegeben sein als die auf § 4 Abs. 2 HmbUVollzG vorgenommene Beschränkung in ihrer konkreten Form und Dauer („ultima ratio“) (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 07.12.1994 – 2 Ws 527/94, NStZ 1995, 151; OLG Koblenz, Beschl. v. 01.09.1998 – 2 Ws 500/98, BeckRS 1998, 16366; OLG Naumburg, Beschl. v. 13.07.2015 – 1 Ws (RB) 110/14, BeckRS 2016, 13716; BeckOK Strafvollzug Hamburg/Junck, HmbUVollzG, § 4 Rdn. 12a u. 13; BeckOK Strafvollzug Bremen/Peglau, BremUVollzG, § 4 Rdn. 11; BeckOK Strafvollzug NRW/Goers, UVollzG NRW, § 1 Rdn. 28). Selbst wenn sich die von der Anstalt in Aussicht genommene Beschränkung als „unerlässlich“ im vorgenannten Sinne erweist, muss diese weiterhin immer unter dem Blickwinkel des Gewichts des mit ihr verfolgten Zwecks sowie hinsichtlich des Maßnahmenumfangs und ihrer Dauer überprüft werden. Denn die Maßnahme darf den Untersuchungsgefangenen nicht mehr und nicht länger beeinträchtigen als nötig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.10.2014 – 2 BvR 1513/14, NStZ-RR 2015, 79; Beschl. v. 17.10.2012 – 2 BvR 736/11, BeckRS 2012, 60003; Beschl. v. 10.01.2008 – 2 BvR 1229/07, NStZ 2008, 521).

Danach eröffnet § 4 Abs. 2 HmbUVollzG grundsätzlich die Möglichkeit, in Umsetzung der gerichtlichen Trennungsanordnung die Einschlusszeiten zu erhöhen.

bb) Vorliegend ist indes bereits das Tatbestandsmerkmal der Unerlässlichkeit nicht erfüllt. Vor dem Hintergrund der unterbliebenen Erwägung etwaiger Veränderungen in der Verteilung personeller Ressourcen, einer Rotation der in dem Verfahrenskomplex der Tätertrennung unterliegenden Untersuchungshaftgefangenen zwischen Stationen mit und ohne Aufschlusszeiten sowie einer Verlegung des Angeklagten in eine andere Vollzugsanstalt ist bereits nicht ersichtlich, dass vorliegend keine andere Möglichkeit der Umsetzung der verfahrenssichernden Anordnungen gegeben war; mithin die Maßnahme über den hier in Rede stehenden Zeitraum von neun Monaten „unerlässlich“ war.

Darüber hinaus bestehen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Gesamtmaßnahme. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit läuft es jedenfalls zuwider, wenn bereits das normale Haftregime die Gefangenen Bedingungen unterwirft, die sich von denen der Einzelhaft oder dem Arrest kaum unterscheiden. Denn es versteht sich von selbst, dass Einschränkungen nach § 12 Abs. 3 HmbUVollzG oder § 4 Abs. 2 HmbUVollzG nicht die mögliche Eingriffsintensität entsprechender Disziplinarmaßnahmen (z.B. Arrest, § 65 HmbUVollzG) oder Sicherungsmaßnahmen (z.B. Einzelhaft, § 54 HmbUVollzG) erreichen dürfen (vgl. BeckOK Strafvollzug Bremen/Schäfersküpper, BremUVollzG § 12 Rdn. 5), da anderenfalls die strengen Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme nach § 54 Abs. 1 u. 3 Satz 1 HmbUVollzG oder nach § 64 HmbUVollzG umgangen würden. Denn die mit Einzel-haft und Arrest verbundene soziale Isolation des Gefangenen, die Reduzierung sämtlicher Umweltreize und die Einschränkung zwischenmenschlicher Kommunikation entfaltet eine erhebliche belastende Wirkung und wiegt sehr schwer (vgl. HansOLG, Beschl. v. 17.10.2023 – 2 Ws 64/23).

Vorliegend war der Angeklagte über neun Monate einer der Einzelhaft oder des Arrests sehr ähnlichen Maßnahme unterworfen. Entgegen der Auffassung der Untersuchungshaftanstalt haben die Einräumung der täglichen Freistunde, der regelmäßige Aufschluss für Besuche, Gespräche ( u. a. mit Stationsbediensteten, Seelsorgern und Psychologen) und Telefonate sowie während Verhandlungen und Anwaltsgesprächen keine Auswirkungen auf den hier notwendigen Abstand zu Arrest und Einzelhaft (vgl. hierzu HansOLG, Beschl. v. 17.10.2023 – 2 Ws 64/23). Dies gilt auch im Hinblick auf die eingeräumte Möglichkeit, sich bevorzugt für Freizeitaktivitäten bewerben zu können. Soweit der Angeklagte an den Wochenenden Umschluss gewährt worden ist, ist dies unter Berücksichtigung der erheblichen Dauer der in Rede stehenden Maßnahme bei der hier gegebenen Sachlage ebenfalls zur Kompensation nicht ausreichend.“

War ein bisschen mehr, lohnte sich m.E. aber 🙂

U-Haft I: Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit, oder: Dem BGH reichen „noch neun Monate“

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Und dann habe ich heute einige Haftentscheidungen.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 26.05.2025 – StB 23/25. In dem äußert sich der BGH noch einmal zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit.

Folgender Sachverhalt: Der Angeklagte wurde am 14.02.2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand der Vorwürfe sind neben tateinheitlich begangenen Waffendelikten der Vorwurf, der Angeklagte habe ab dem Spätsommer 2019 bis Februar 2020 als Rädelsführer eine Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) gegründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord oder Totschlag zu begehen, und sich rädelsführerschaftlich an dieser Vereinigung beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 52 Abs. 1 StGB).

In der Folgezeit hat der BGH jeweils die Fortdauer der U-Haft beschlossen. Am 30.11.2023, dem 173. Verhandlungstag, ist der Angeklagte dann wegen des im Haftbefehl angeführten Tatgeschehens zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Dagegen hat er Revision eingelegt (3 StR 100/25). Das insgesamt elf Angeklagte betreffende, 1.214 Seiten umfassende Urteil ist am 05.09.2024 auf der Geschäftsstelle des Staatsschutzsenats eingegangen. Es ist dem Verteidiger des Angeklagten am 30.09.2024 zugestellt worden, nachdem der Vorsitzende das Protokoll der Hauptverhandlung am 23.09.2024 fertiggestellt hatte. Die Verteidiger des Angeklagten haben das Rechtsmittel mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Am 31.01.2025 hat der Vorsitzende die Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt verfügt. Dieser hat unter dem 03.04.2025 eine Antragsschrift verfasst und diese mit bislang 43 Stehordnern Gerichtsakten, sechs Stehordnern Verhandlungsprotokoll sowie sieben Stehordnern Haft-Sachakten an den BGH, dem sie am 29.04.2025 zugegangen sind.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers hat der Angeklagte erneut Haftbeschwerde erhoben. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die hatte auch beim BGH keinen Erfolg.

„2. Die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität sind immer noch gegeben.

a) Die Würdigung sämtlicher Umstände macht es nach wie vor wahrscheinlicher, dass sich der Angeklagte dem weiteren Verfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung stellen wird (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

aa) Die Straferwartung hat sich angesichts des erstinstanzlichen Urteils auf die dort ausgesprochenen sechs Jahre Freiheitsstrafe konkretisiert. Die Untersuchungshaft dauert fünf Jahre und gut drei Monate, mithin deutlich mehr als zwei Drittel der noch nicht rechtskräftigen Strafe an. Damit hat der Angeklagte bei hypothetischer Rechtskraft seiner Verurteilung – nach Anrechnung erlittener Untersuchungshaft gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB – mit einer Inhaftierung von weiteren annähernd neun Monaten zu rechnen.

bb) Zwar ist grundsätzlich auch eine mögliche Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu bedenken. Insoweit hat aber das Oberlandesgericht mit der Entscheidung über die Nichtabhilfe vom 29. April 2025 nach erneuter Prüfung an seinen – dem Senatsbeschluss vom 7. März 2024 (StB 14/24) zugrundeliegenden – Erwägungen vom 1. Februar 2024 festgehalten, wonach der Angeklagte mit einer Aussetzung nicht ernsthaft rechnen könne. Dem Oberlandesgericht, das allein einen unmittelbaren Eindruck vom Angeklagten aus der Hauptverhandlung gewonnen hat, kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 – StB 41/22, juris Rn. 14 mwN). Es hat eine hypothetische vorzeitige Haftentlassung nachvollziehbar als für mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit unvereinbar angesehen. Der Angeklagte sei in seiner ausländerfeindlichen, rechtsextremen sowie verfassungsfeindlichen Gesinnung nach wie vor verhaftet. Außer einem rigorosen Leugnen einer solchen Einstellung im seinerzeitigen Anhörungstermin lasse er bislang keine Anzeichen für eine kritische Auseinandersetzung hiermit erkennen. In den schriftlichen Gründen des Urteils findet diese ungünstige Legalprognose eine Stütze. Auf die Entscheidungen des Senats vom 25. August 2021 (StB 30/21, juris Rn. 15 f.), vom 20. September 2022 (StB 39/22, juris Rn. 12 ff.) und vom 7. März 2024 (StB 14/24, juris Rn. 8) wird ergänzend verwiesen.

cc) Danach verbleibt es voraussichtlich bei etwa neun weiteren Monaten Vollstreckungsdauer. Diese Zeitspanne übt bei Würdigung der hier maßgeblichen Umstände einen bedeutenden Fluchtanreiz aus; fluchthemmende Umstände stehen dem unverändert nicht entgegen. Dass der Angeklagte innerhalb Deutschlands nicht über tragkräftige familiäre oder sonstige soziale Beziehungen verfügt, hat das Oberlandesgericht in dem Erkenntnis vom 30. November 2023 schlüssig dargelegt. Bezüglich der – dort in Teilen bestätigten – Überlegungen des Angeklagten, für den Fall seiner Freilassung in das europäische oder nichteuropäische Ausland auszuwandern, wird zudem auf den Senatsbeschluss vom 7. März 2024 (StB 14/24, juris Rn. 9) Bezug genommen. Anlass für die Annahme, der Angeklagte könne sich bei Entlassung aus der Untersuchungshaft durch Aufenthalt an einem unbekannten Aufenthaltsort im Ausland dem Strafverfahren entziehen, bietet ferner sein entsprechende Andeutungen enthaltender Brief an eine Bekannte vom 20. und 21. März 2024, den das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 8. April 2024 durch Veraktung einer beglaubigten Fotokopie und Beförderung des Originals beschlagnahmt hat (§ 94 Abs. 1, § 98 Abs. 1 StPO). Die Ansicht des Angeklagten, die vorstehenden Erwägungen seien mit Blick auf sein Lebensalter und die Geringfügigkeit der rechnerisch verbleibenden Straferwartung gegenüber den „abgesessenen 5 ¼ Jahren“ „akademisch verkopft und völlig lebensfremd“, nimmt auf all dies nicht Bedacht.

b) Die zu würdigenden Umstände begründen weiterhin zugleich die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Angeklagten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) außerdem auf den dort geregelten Haftgrund gestützt werden kann.

c) Insgesamt kann der Zweck der Untersuchungshaft, wie bereits in den vorangegangenen Senatsbeschlüssen dargelegt, nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden. Eine – bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche – Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) ist nicht erfolgversprechend.

3. Der Vollzug der Untersuchungshaft steht nach wie vor nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO; zu den insoweit nach st. Rspr. geltenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschluss vom 20. April 2022 – StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210 mwN). Die in der Beschwerdeschrift und der weiteren Stellungnahme genannten Einwände verfangen nicht.

a) Zwar setzt die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung Grenzen. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung.

aa) Daraus folgt, dass mit der Dauer der Untersuchungshaft die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache und an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2023 – StB 43/23, BGHR StPO § 120 Verhältnismäßigkeit 2 Rn. 12 mwN). Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2013 – StB 2/13, juris Rn. 13 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09, BVerfGK 15, 474, 480; vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 154 ff.; jeweils mwN). Je nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 1 StR 21/11, wistra 2011, 348 Rn. 14) können die Schwere und die Art des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens, die Art und Weise der Ermittlungen, das Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem andauernden Verfahren verbundenen Belastungen für den Beschuldigten von Bedeutung sein. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 – 1 StR 445/03, NStZ 2004, 504 Rn. 7 ff. mwN).

Dabei verliert das Beschleunigungsgebot seine Bedeutung nicht durch den Erlass des erstinstanzlichen Urteils. Es gilt vielmehr für das gesamte Strafverfahren. Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist. Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, steht dem nicht entgegen. Denn die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen; sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis als gelungen erachtet worden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09, BVerfGK 15, 474, 480 f. mwN; vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 161 f.).

bb) An diesen Maßstäben gemessen, ist den Erfordernissen des Beschleunigungsgebots hier genügt. Das Verfahren und insbesondere die Hauptverhandlung sind mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden; auf die vorangegangenen Senatsbeschlüsse, insbesondere vom 20. September 2022 (StB 39/22, juris Rn. 21) und vom 25. August 2021 (StB 30/21, juris Rn. 20), wird verwiesen.

(1) Anders als vom Angeklagten vertreten, weisen die auf die Urteilsverkündung vom 30. November 2023 folgende Sachbearbeitung des Landgerichts sowie das bisherige Revisionsverfahren gleichfalls keine Verzögerungen auf.

Dabei geht der Angeklagte im Ansatz zutreffend davon aus, dass auch die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 StPO Ausdruck des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes ist. Das Gebot der bestmöglichen Verfahrensförderung ergreift den Prozess der Urteilserstellung. § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gibt keine Regelfristen, sondern Höchstfristen vor, welche nur ausgeschöpft werden dürfen, wenn zwingende Gründe dies erfordern (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991 – 4 StR 436/91, NStZ 1992, 398, 399; BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 158 f.). Soweit es danach als mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen unvereinbar erachtet wird, die Urteilserstellung „von vornherein“ auf das zeitlich fixierte Ende der Frist des § 275 Abs. 1 StPO auszurichten (vgl. BVerfG aaO Rn. 69), besteht allerdings für eine solche Vorgehensweise hier kein Anhaltspunkt. Die – zumal lediglich weitgehende – Ausschöpfung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 2 StPO rechtfertigt angesichts der maßgeblich durch die Vielzahl der Beteiligten und den Umfang der Sache bestimmten Komplexität des Verfahrensstoffs nicht bereits für sich genommen die Annahme einer verfahrensrechtlich unzulässigen Fristenplanung. Die vorgenannte Vielschichtigkeit der Verfahrensführung trägt zugleich die Fertigstellung des Protokolls der sich über 173 Verhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung bis zum 23. September 2024 (§ 273 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 – 2 BvR 170/06, BVerfGK 7, 421, 430).

Der sich aus § 347 StPO ergebenden Verpflichtung, die Akten so schnell wie möglich dem Revisionsgericht zur Entscheidung vorzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 – 3 StR 104/87, BGHSt 35, 137, 138 f.), ist mit Blick auf die – hinsichtlich der einzelnen Revisionsführer teilweise differierenden – Fristläufe der § 345 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO gleichfalls genügt worden. Dabei war die Strafkammer gehalten, den Ablauf der Fristen zur Revisionsbegründung zunächst abzuwarten, um die Notwendigkeit der Abgabe dienstlicher Äußerungen auf etwa erhobene Verfahrensrügen hin prüfen zu können (vgl. Nr. 162 Abs. 2 Satz 7 RiStBV).

(2) Die verbleibende Straferwartung beträgt noch mehrere Monate. Unverhältnismäßigkeit einer weiteren Inhaftierung liegt zwar häufig nahe, wenn die Dauer der Untersuchungshaft die zu erwartende Freiheitsstrafe annähernd erreicht oder sogar übersteigt. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass die Untersuchungshaft nicht bis zur Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe vollzogen werden darf, wenn das notwendig ist, um die noch nicht rechtskräftige Ahndung der Tat und die drohende Vollstreckung der Strafe zu sichern, existiert aber nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2022 – StB 41/22, juris Rn. 21; vom 20. September 2022 – StB 39/22, juris Rn. 20; vom 20. April 2022 – StB 15/22, juris Rn. 25, und StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 211; jeweils mwN).

Zudem hat der Vorwurf der rädelsführerschaftlichen Gründung einer terroristischen Vereinigung, der rädelsführerschaftlichen Beteiligung an derselben und des unerlaubten Waffenbesitzes, jeweils im konkreten Zusammenhang mit Planungen zu todbringenden Anschlägen aus rechtsextremistischen, rassistischen und verfassungsfeindlichen Motiven, eine hohe Bedeutung. Vor diesem Hintergrund kommt bei der Abwägung neben dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten dem ebenfalls im Grundgesetz verankerten Legalitätsprinzip ein besonderes Gewicht zu; dieses gebietet die Aufklärung und Ahndung von Straftaten (vgl. zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung BGH, Beschluss vom 20. April 2022 – StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 211).

b) Es trifft für sich genommen zu, dass mit Fortdauer der Untersuchungshaft die Dauer der noch zu verbüßenden Strafhaft und die Möglichkeit abnehmen, in diesem Rahmen auf einen Verurteilten im Sinne der Resozialisierung einzuwirken. Allerdings handelt es sich hierbei um einen der Untersuchungshaft immanenten Befund. Zudem besteht aufgrund der Fluchtgefahr gerade die Erwartung, der Angeklagte werde sich ansonsten dem Verfahren entziehen. Sollte er fliehen, wären Resozialisierungsbemühungen in Strafhaft ebenfalls der Boden entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2023 – StB 43/23, BGHR StPO § 120 Verhältnismäßigkeit 2 Rn. 13). Ungeachtet dessen hat der Angeklagte, wie ausgeführt, eine Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit der eigenen hochwahrscheinlichen Straftat bisher nicht erkennen lassen. Seine Erreichbarkeit für in der Strafhaft vorgesehene Resozialisierungsbemühungen des Staates ist vor diesem Hintergrund als niedrig einzustufen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 – StB 41/22, juris Rn. 21).“

Na ja, da habe ich so meine Bedenken. Straferwartung von noch rund neun Monate reicht also für die Fluchtgefahr und macht die Haft nicht unverhältnismäßig. Ich weiß nicht, was die Kollegen vom Schloßplatz dazu sagen würden.

Haft II: Beschleunigungsgrundsatz bei Überhaft, oder: Schleppendes Ermittlungs- und Zwischenverfahren

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Die zweite Haftentscheidung befasst sich mit dem Beschleunigungsgrundsatz.

Ergangen ist die Entscheidung in einem Totschlagsverfahren. Mit Schreiben vom 31.03.2023, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 05.04.2023, hatte der Geschädigte J. angezeigt, dass er am 25.03.2023 von zwei Personen in seinem Haftraum in der JVA angegriffen worden sei, weil er sich geweigert habe, Drogen in die JVA zu schmuggeln. Diese hätten zunächst versucht, ihn zu töten, indem einer der Angreifer ihn mit zwei Stiften in den Hals gestochen habe. Nachdem dies dadurch gescheitert sei, dass die Stifte jeweils zerbrochen seien, sei er mit Schlägen gegen den Kopf attackiert worden, so dass er einen Nasenbeinbruch erlitten habe. Sodann hätten die Angreifer ihm seinen Tabak weggenommen und versucht, ihn zu vergewaltigen.

Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin Ermittlungen wegen versuchten Totschlags ein. Diese ergaben, dass es sich bei den Angreifern um den Angeschuldigten O. und den Mitangeschuldigten L. und bei dem Auftraggeber des Angriffs um den Mitangeschuldigten Y. handeln soll. Als wesentliche Ermittlungshandlungen wurde der Geschädigte am 04.07.2023 und seine Ehefrau am 14.09.2023 vernommen. Ferner wurde am 29.01.2024 (auf Anregung der Staatsanwaltschaft vom 19.01.2024) die Einholung eines DNA-Gutachtens betreffend die sichergestellten Stifte beauftragt, erstellt durch das Landeskriminalamt am 08.04.2024, und am 15.04.2024 die Krankenunterlagen des Geschädigten angefordert.

Am 19.04.2024 erließ das AG auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom gleichen Tag gegen den Angeschuldigten O. Haftbefehl wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Vergewaltigung (§§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2, Abs. 8, 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, 22, 23, 52 StGB). Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Schwerkriminalität gestützt (§ 112 Abs. 3 i.V.m. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und dem Angeschuldigten am 03.05.2024 verkündet worden. Da der Angeschuldigte O. sich bis zum 26.02.2025 in Strafhaft befindet, ist insoweit Überhaft notiert.

Unter dem 16.07.2024 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Angeschuldigten sowie die Mitangeschuldigten L., Y. und wegen einer weiteren Tat gegen den Angeschuldigten K. Anklage vor dem Schwurgericht des Landgerichts . Dem Angeschuldigten O. legte sie nunmehr versuchten Mord aus niedrigen Beweggründen in Tateinheit mit gefährlicher Köperverletzung, versuchter Vergewaltigung und besonders schwerem Raub zur Last.

Mit Verfügung vom 30.07.2024 setzte der Vorsitzende des Schwurgerichts eine Stellungnahmefrist zur Anklage von vier Wochen und fragte unter dem 24.09.2024 die terminliche Verfügbarkeit der Verteidiger im Zeitraum Februar bis Mai 2025 sowie die Bereitschaft zur psychiatrischen Exploration der Angeschuldigten ab. Nach entsprechenden Rückmeldungen der Verteidiger reservierte der Vorsitzende für den Fall der Eröffnung Termine ab dem 05.02.2025.

Am 14.01.2025 beantragte der Angeschuldigte O. mündliche Haftprüfung. Das LG erließ daraufhin am 21.01.2025 einen neuen Haftbefehl, welcher den ursprünglichen Haftbefehl ersetzte und der Anklageschrift angepasst auf die Vorwürfe des versuchten Mordes und des besonders schweren Raubes erweitert worden war. Dieser wurde dem Angeschuldigten im Haftprüfungstermin verkündet. Hiergegen richtet sich die (Haft-)Beschwerde des Angeschuldigten O. vom 21.01.2025. Gerügt wird insbesondere, dass von einem Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt auszugehen sei. Die Strafkammer hat der Beschwerde am 27.01.2025 nicht abgeholfen und mit Verfügung vom gleichen Tag mitgeteilt, dass die ursprünglich avisierten Termine nicht eingehalten werden können, da die Strafkammer in den Monaten Februar bis April 2025 insbesondere mindestens sechs Schwurgerichtssachen zu verhandeln habe, bei denen überwiegend der Ablauf der Sechs-Monats-Frist bevorstehe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Haftbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Das OLG Hamm hat mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 20.02.2025 – 5 Ws 77/25 – die Haftbeschwerde als begründet angesehen. Das OLG verneint einen dringenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten O. im Hinblick auf ein versuchtes Tötungsdelikt, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB ausgeschlossen werden könne. In dem Zusammenhang rügt es, dass die Ermittlungen trotz des gravierenden Tatvorwurfs äußerst oberflächlich und nachlässig geführt worden seien.

Im Übrigen führt es aus:

„2. Im Hinblick auf die verbleibenden weiteren, immer noch sehr gravierenden Tatvorwürfe – gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und besonders schwerem Raub – kann die Anordnung der Untersuchungshaft jedenfalls aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht aufrechterhalten bleiben, da das Verfahren gegen den Angeschuldigten O. nicht in ausreichendem Maße gefördert wurde.

a) Der sogenannte Beschleunigungsgrundsatz gilt zwar in besonderem Maße für Haftsachen, findet als Ausdruck der allgemeinen Fürsorgepflicht der Strafjustiz aber auch allgemein, wenn auch in abgeschwächter Form Anwendung im strafrechtlichen Erkenntnisverfahren (Fischer, in: Karlsruher Kommentar, 9. Aufl. 2023, Einleitung Rn. 29). Anerkannt ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass sich Gerichte bei Haftvollzug in anderer Sache dem besonderen Beschleunigungsgebot nicht dadurch entziehen können, dass sie die Entscheidung über den Haftbefehlsantrag hinausschieben (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 04.04.2006 – 2 BvR 523/06 -, BVerfGK 8, 1-9, Rn. 27; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 Ws 341/18 -, Rn. 35 – 36, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – 1 Ws 569/10 -, juris). Gleiches muss nach Auffassung des Senats auch für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Stellung des Haftbefehlsantrags gelten. Soweit sich der Staatanwaltschaft aufdrängen muss, dass gegen den Beschuldigten Antrag auf Erlass eines (Über-)Haftbefehls zu stellen ist, kann sie sich dem in Haftsachen in besonderem Maße geltenden Beschleunigungsgebot nicht dadurch entziehen, dass sie die Beantragung eines „Überhaft“-Haftbefehls ohne sachlichen Grund hinauszögert.

b) Dies ist indes vorliegend geschehen. Das Ermittlungsverfahren ist in besonderem Maße schleppend betrieben worden. Obgleich das Ermittlungsverfahren bereits mit Verfügung vom 13.04.2023 der staatsanwaltschaftlichen Abteilung für Kapitalsachen vorgelegt und sodann wegen Totschlagsversuchs geführt wurde (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft Essen vom 11.05.2023; Bl. 32 d.A.), ist der Geschädigte, der aufgrund seiner Inhaftierung jederzeit zur Vernehmung zur Verfügung stand, erst am 04.07.2024 und damit nach 2 ½ Monaten als Zeuge vernommen worden. Auch im Folgenden sind die Ermittlungen äußerst zögerlich geführt worden. Die Ehefrau des Geschädigten wurde am 14.09.2023 (5 Monate nach Eingang der Strafanzeige) vernommen, war aber nicht bereit auszusagen. Die DNA-Auswertung der Asservate wurde – ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre – erst im Januar 2024 (9 Monate nach Eingang der Strafanzeige) beauftragt, nahm 2 ½ Monate in Anspruch und die Krankenunterlagen wurden im April 2024 (12 Monate nach Eingang der Strafanzeige) angefordert. Wesentliche weitere Ermittlungshandlungen – etwa die Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens oder von Gutachten zur Schuldfähigkeit – sind nicht in die Wege geleitet worden. Zudem führten die Vernehmung der Ehefrau sowie die DNA-Auswertung zu keiner Verdichtung des Tatverdachts. Vielmehr musste sich der Staatanwaltschaft – selbst wenn man das versuchte Tötungsdelikt unberücksichtigt lässt – spätestens im Juli 2023 aufdrängen, dass aufgrund der gravierenden Tatvorwürfe gegen den Angeschuldigten Haftbefehl zu beantragen ist. Gleichwohl stellte sie den Haftbefehlsantrag erst unter dem 19.04.2024 und verfasste die Anklageschrift – obgleich in den weiteren drei Monaten keine wesentlichen Ermittlungshandlungen mehr vorgenommen wurden – erst unter dem 16.07.2024. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen während der Überhaft eine Abschwächung erfährt (vgl. hierzu: Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 11.02.2020 – 1 Ws 20/20 -, juris), ist dieser ungenutzte Zeitraum von ca. einem Jahr als außerordentliche Verfahrensverzögerung zu werten. Denn auch Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, sind zu nutzen, um das Verfahren nachhaltig zu fördern und es so schnell wie möglich abzuschließen (OLG Hamm, Beschluss vom 1. März 2012 – III-3 Ws 37/12 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2006 – 5 Ws 569/06 -, Rn. 2, juris).

c) Die im Ermittlungsverfahren zu verzeichnenden, wesentlichen Verfahrensverzögerungen sind im Zwischenverfahren jedenfalls nicht kompensiert worden. Obgleich die zur Anklageschrift gesetzten Stellungnahmefristen Ende August 2024 abgelaufen sind, ist nicht zeitnah über die Eröffnung entschieden worden, sondern es sind lediglich Termine für den Beginn der Hauptverhandlung ab dem Februar 2025 und damit fünf Monate später reserviert worden.

Der Senat kann in diesem Zusammenhang offenlassen, ob die jetzige Terminsfreigabe der Februartermine im Hinblick auf die außerordentlich hohe Belastung der Strafkammer mit Schwurgerichtsverfahren in den Monaten Februar bis April sachgerecht war. Hinzuweisen ist darauf, dass nur kurzfristige und vorübergehende Überlastungen des Spruchkörpers solche Terminsverschiebungen rechtfertigen können (vgl. Böhm, in: MünchKomm, 2. Aufl. 2023, § 121 StPO Rn. 87, beck-online). Denn in der vorzunehmenden Gesamtschau stellen sich die bereits eingetretenen erheblichen Verfahrensverzögerungen in Ermittlungs- und Zwischenverfahren von über einem Jahr auch unter Berücksichtigung des erheblichen Strafverfolgungsinteresses als so wesentlich dar, dass die Anordnung der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig ist.“