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Haft III: Ausgestaltung der Haft/des Strafvollzugs, oder: Fesselung, Telefonat mit Verteidiger und OK-Vermerk

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Und dann zum Abschluss noch drei Entscheidungen, die sich mit der Ausgestaltung der Haft befassen. Zwei kommen vom BayObLG, eine vom vom LG Berlin I. Ich stelle hier aber nur die Leitsätze der Entscheidungen vor, und zwar:

Ordnet ein Rechtshilfegericht zum Zwecke der Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht die Fesselung des Verurteilten während des Transports und des Termins an und beauftragt damit den Vorführdienst der örtlich zuständigen Polizeidienststelle, handelt es sich bei diesen Maßnahmen um Akte der Rechtsprechung im funktionellen Sinne, für die der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 EGGVG nicht eröffnet ist.

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundrechtsrelevanz des telefonischen Kontakts eines Beschuldigten mit seinem Verteidiger und dem in Art. 5 Abs. 1 BayStVollzG normierten Angleichungsgrundsatz (auch in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 BayStVollzG) hat die Justizvollzugsanstalt Telefongespräche des Gefangenen mit seinem Verteidiger oder mit seinem Rechtsanwalt zum Zwecke der Besprechung einer ihn betreffenden Rechtssache in der Regel zu ermöglichen.

LG Berlin I, Beschl. v. 24.07.2026 – 537 KLs 4/25 – zum OK-Vermerk bei einem Untersuchungshaftgefangenen, und zwar Anfechtbarkeit und Voraussetzungen:

1. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Justizvollzuganstalt, ein Unterschungsgefangener sei der Organisierten Kriminalität zuzuordnen, kann nicht nach § 119a StPO angefochten werden.

2. Die anlässlich dieser Mitteilung erfolgende anstaltsinterne Kenntlichmachung einer Zugehörigkeit zur Organisierten Kriminalität (sog. „OK-Vermerk“) ist grundsätzlich anfechtbar und erfordert eine eigenständige Prüfung eines solchen Verdachts durch die Justizvollzuganstalt.

3. Eine Vollzugsbehörde kann in der Personalakte eines Gefangenen, auch eines Untersuchungsgefangenen, einen „OK-Vermerk“ anbringen, wenn sie ausreichende Gründe für ihren Verdacht besitzt, der Gefangene sei der Organisierten Kriminalität zuzurechnen. Ein derartiger Verdacht kann sich grundsätzlich aus der entsprechenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft ergeben. Die dort genannten Beweisanzeichen sind von der Vollzugsbehörde eigenverantwortlich in Beziehung zu dem Verhalten des Gefangenen in der Haft und zu allen anderen Umständen zu setzen, die für die Zuordnung zur Organisierten Kriminalität von Belang sein können.

 

Haft I: Laptop zur Akteneinsicht in der U-Haft?, oder: Verfahren mit besonders großem Aktenumfang?

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In den neuen Monat und zugleich auch die neue Woche geht es dann heute mit zwei Entscheidungen zu Haftfragen.

Ich beginne mit dem – leider schon etwas älteren – KG, Beschl. v. 15.05.2025 – 2 Ws 39/25 – zur Frage der Überlassung eines Laptops zur Akteneinsicht an einen Untersuchungsgefangenen.

Dem Beschuldigten werden mehrere Verstöße gegen das BtMG vorgeworfen, darunter auch Handelt mit BtM. Zur Abwicklung seiner Handelstätigkeit, insbesondere für Verhandlungen mit Lieferanten und Abnehmern der Betäubungsmittel sowie zum Zweck der Abschottung seiner Handelstätigkeiten vor den Strafverfolgungsbehörden, soll er ein kryptiertes Mobiltelefon des Anbieters „EncroChat“ verwendet haben. Die Kommunikationsdaten dieses Mobiltelefons sind im Wege der Rechtshilfe aufgrund Europäischer Ermittlungsanordnungen in einem Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main u.a. von den französischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt worden. Sie sind Bestandteil eines in fünf sogenannte Fächer untergliederten Sonderheftes der verfahrensgegenständlichen Akten.

Das erste „Fach“ umfasst 58 Seiten , und zwar u,a, den Datenlieferungsbericht.  Im zweiten „Fach“, welches 86 Seiten umfasst, befinden sich die Identifizierungsberichte, also die Zuordnung der Chatnamen. Das in acht Bände gegliederte dritte „Fach“ umfasst insgesamt 1.336 Seiten und hat den Auswertebericht zu den Straftaten zum Gegenstand. Auf den Beschuldigten selbst entfallen 372 Seiten. In dem in 21 Bände gegliederten vierten „Fach“ befindet sich die gesamte Kommunikation über Straftaten, also jene Daten, die Gegenstand des Auswerteberichts waren. Um eine bessere Übersichtlichkeit zu gewährleisten, sind die verschriftlichten Kommunikationsdaten den Angeschuldigten jeweils gesondert zugeordnet, wobei naturgemäß Doppelungen entstehen, sobald die Angeschuldigten untereinander kommunizierten. Auf den beschuldigten entfallen insgesamt 1.191 der über 6.000 Seiten. Schließlich befinden sich in „Fach“ fünf weitere Kommunikationsdaten ohne Bezug zu Straftaten. Auf den Beschuldigten entfallen 159 Seiten.

Die Gesamtakte umfasst darüber hinaus vier Bände Hauptakten, einen Haftband pro Angeschuldigten und fünf Sonderbände zu je 68 Seiten, die im Wesentlichen abermals die Datenlieferungsberichte über Europol und Erläuterungen zur Kryptomobiltelefonie im Allgemeinen und zur Erlangung der Kommunikationsdaten ursprünglich über die Staatsanwaltschaft Lille im Besonderen zum Gegenstand haben. Schließlich beinhaltet die Akte noch einen 235 Seiten umfassenden Band Finanzermittlungen und einen 35 Seiten umfassenden Kostenband.

Der Beschuldigte befindet sich derzeit im Maßregelvollzug. Für das hiesige Verfahren ist Überhaft notiert.

Der Beschuldigte hat beantragt, ihm zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung und zum Zwecke der Verteidigung einen Laptop zur Einsichtnahme in die digitalisierten Akten zur Verfügung zu stellen. Dies hat das LG mit der Begründung abgelehnt, dass die Akten in dem vorliegenden Verfahren keinen so außergewöhnlichen Umfang hätten,  dass sich ein solcher Anspruch aufdrängen würde. Ohnehin beabsichtige die Kammer, im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens einen Teil der Kommunikationsdaten im Wege des Selbstleseverfahrens einzuführen, was wiederum den Aktenumfang reduziere. Unabhängig hiervon habe der Verteidiger das Recht, dem Angeschuldigten eine vollständige Aktenkopie auszuhändigen.

Dagegen die Beschwerde, die mit dem Umfang der Ermittlungsakten von über 8.000 Seiten begründet wird. Allein die Anfertigung von Kopien hiervon würde Kosten in Höhe von 1.460,07 Euro verursachen, was die Anschaffungskosten für einen Laptop übersteige.

Das LG hat nicht abgeholfen. Die Beschwerde hatte beim KG keinen Erfolg:

„Der verteidigte Beschwerdeführer selbst hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht; hierzu ist lediglich der Verteidiger gemäß § 147 Abs. 1, Abs. 4 StPO befugt (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage 2025, § 147 Rn. 2). In diesen Fällen ist der Verteidiger allerdings verpflichtet, die durch Akteneinsicht erlangten Erkenntnisse mit seinem Mandanten zu teilen, wobei er dieser Pflicht nicht nur durch mündliche Unterrichtung, sondern grundsätzlich auch durch Überlassung einer Aktenkopie erfüllen kann (vgl. Wessing, in: BeckOK StPO, 54. Ed. 2025, § 147 Rn. 32). Hieraus erwächst im Regelfall jedoch kein Anspruch des verteidigten Angeschuldigten gegenüber dem Gericht, ihm in Form einer digitalisierten Aktenkopie mit einem Lesegerät in einer Haftanstalt Akteneinsicht zu gewähren (vgl. KG, Beschluss vom 23. Januar 2018 – (1) 172 OJs 38/17 (9/17) -).

Es sind Ausnahmekonstellationen denkbar, in denen die über § 147 Abs. 1 StPO gewährte Möglichkeit der Akteneinsicht über den Verteidiger nicht ausreicht, um dem Anspruch auf ein faires Verfahren zu genügen. Denn die angeklagte Person muss Gelegenheit haben, ihre Verteidigung in geeigneter Weise zu organisieren; die Anforderungen hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (vgl. EGMR, Urteil vom 25. Juli 2019 – 1586/15 -, juris Rn. 56 f.). Deshalb ist anerkannt, dass in Strafverfahren mit besonders großem Aktenumfang zwecks effektiver Vorbereitung auf die Hauptverhandlung Angeklagte auch einen eigenen Anspruch auf Überlassung von Akten ggf. in Form von elektronischen Dokumenten haben können, wobei ihnen dann auch ein geeignetes Lesegerät zur Verfügung gestellt werden soll, was selbst dann gilt, wenn Haftbeschränkungen nach § 119 Abs. 1, Abs. 2 StPO angeordnet worden sind (vgl. Schmitt/Köhler aaO, § 119 Rn. 29; Gericke, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 119 Rn. 50). Dies ist insbesondere bei umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren denkbar, allerdings auch in besonders gelagerten Fällen, in denen Beschuldigte ein besonderes spezifisches Fachwissen haben, welches sie ihren Verteidigern nur unter Aufbereitung der Verfahrensakten vermitteln können – beispielsweise im Medizinstrafrecht.

Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor. Insbesondere haben die Akten im vorliegenden Verfahren keinen so außergewöhnlichen Umfang, dass sich ein eigener Anspruch auf Akteneinsicht des verteidigten Angeschuldigten aufdrängen könnte. Die überschlägige Berechnung des Verteidigers, dass allein die Kopierkosten einen vierstelligen Kostenbetrag auslösen würden, verfängt nicht. Denn zur effektiven Verteidigung ist es nicht notwendig, dem Angeschuldigten etwa einen Kostenband, Kommunikationsdaten ohne Straftatbezug, Kommunikationsdaten mit Straftatbezug ausschließlich andere Angeschuldigte betreffend, Datenlieferungsberichte oder, wie eingangs dargestellt, Doppelungen zur Verfügung zu stellen.

Ferner trifft den Verteidiger ohnehin die Pflicht, in Verfahren gegen mehrere Angeschuldigte jene Aktenbestandteile, die nicht im Rahmen der Verteidigung des mandatierten Angeschuldigten liegen, von der Aktenüberlassung auszunehmen (vgl. Schmitt/Köhler aaO, § 147 Rn. 23). Bestünde eine Verpflichtung der Gerichte, dem inhaftierten Angeschuldigten eine digitalisierte Aktenkopie zu Verfügung zu stellen, würde die Verpflichtung des Verteidigers, zu prüfen, ob dem Angeschuldigten der gesamte Akteninhalt zur Verfügung gestellt werden kann, nicht nur auf das Gericht verlagert, sondern auch die Auswahl der zur Verfügung zu stellenden Akten dem Gericht überlassen (vgl. KG aaO).

Zudem hat die große Strafkammer angekündigt, einen Teil der in Rede stehenden Dokumente im Wege des Selbstleseverfahrens zu Beginn der Hauptverhandlung einzuführen, was den Umfang der dann noch zu kopierenden Aktenbestandteile weiter reduziert.“

Überzeugt mich nicht so richtig 🙂 .

Haft I: Tatverdacht für einen „Ladendiebstahl“, oder: „Ominöse „Gesichtserkennungssoftware““ reicht nicht

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Heute stelle ich zum Start in die 19. KW. zwei Haftentscheidungen vor.

Ich beginne mit dem AG Reutlingen, Beschl. v. 11.02.206 – 5 Gs 19/26 -, der sich zum dringenden Tatverdacht geäußert hat. Gegenstand des Verfahrens ist ein Vorfall in einem Drogeriemarkt. Dort war ein Kunde dabei beobachtet worden, als er Parfum entwendete. Als eine Mitarbeiterin versuchte, sie festzuhalten, wehrte sie sich und schlug mit einem Regenschirm um sich.

In den Folgetagen wurde anhand des vorliegenden (Video)Bildmaterials von dem Vorfall eine polizeiliche Gesichtserkennungsrecherche veranlasst. Nach dem Ergebnis dieser Recherche soll es sich bei der bislang unbekannten männlichen Person um den polizeilich bekannten Beschuldigten handeln.

Das AG hat den Erlass des gegen ihn beantragten Haftbefehls abgelehnt. Es hat den dringenden Tatverdacht verneint und führt u.a. aus:

„1. Daran gemessen trägt die bisherige Beweislage den dringenden Tatverdacht nicht. Der Verdacht stützt sich maßgeblich auf das Ergebnis einer ominösen „Gesichtserkennungssoftware“, deren Funktionsweise, Algorithmus, Referenzdaten und Qualitätsparameter nicht nachvollziehbar dokumentiert sind. Die bloße Mitteilung, es sei eine „verbesserte“ Software eingesetzt worden, ersetzt die hierfür erforderlichen Angaben zur Validität, zur Funktionsweise, zu etwaigen Fehlerkorrekturen sowie zu Fehlerraten und Qualitätsparametern nicht. In einer solchen Konstellation ist die Beweisqualität gerade nicht ohne Weiteres überprüfbar. Die offene Frage, wie die Software arbeitet, welche Referenzdaten genutzt wurden und wie hoch die Fehlerrate ist, gehört zum Kern der Beweiswürdigung. Sie kann nicht durch einen bloßen polizeilichen Vermerk ersetzt werden. Der polizeiliche Vermerk stellt sich in der Sache als distanzierender Ermittlungshinweis dar.

Hinzu kommt, dass technisch erzeugte Treffer typischerweise allenfalls Ermittlungsansätze liefern. Sie ersetzen keine forensisch tragfähige Identifizierung. Für eine verwertbare, gerichtsfeste Identitätszuordnung wird regelmäßig eine nachvollziehbare Darlegung objektiver Identifikationsmerkmale erforderlich sein. Je nach Bildmaterial kommt zudem eine sachverständige Überprüfung in Betracht. Gerade mit Blick auf das erhebliche Risiko von Fehlerkennungen und deren möglichen Folgeeingriffen bis hin zu den hier beantragten Freiheitsentziehungen ist bei derartigen Systemen besondere Zurückhaltung geboten. Auch bei sonstigen Identifizierungskonstellationen gilt, dass die Überzeugungsbildung nicht ohne Weiteres auf eine bloße subjektive Gewissheit eines Wiedererkennens gestützt werden darf. Die Beweisqualität der Identifizierung ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen und nachvollziehbar darzulegen. Daran fehlt es hier.

Eine Identifizierung des Beschuldigten am Tatort ist nach dem Aktenstand unabhängig von der Softwareauswertung nicht möglich gewesen. Belastbare, individualisierende Anknüpfungstatsachen sind nicht dargetan oder in der Ermittlungsakte enthalten. Dies betrifft etwa sichere Tätermerkmale, eindeutige Fotoqualität mit nachvollziehbarer Vergleichsbasis oder eine gesicherte Zuordnung von Tatkleidung, Beute, Kommunikation oder Standortdaten. Eine Wahllichtbildvorlage ist mit den Zeuginnen nicht versucht worden. Die Zeuginnen haben den Beschuldigten offenbar nicht nur über Video gesehen. Eine Spurensicherung, die den Verdacht durch objektive, individualisierende Belege verdichten könnte, ist nach dem Aktenstand nicht vorhanden. Insbesondere liegen keine DNA-Spuren vor. Eine Funkzellenabfrage hat nach Aktenlage weder stattgefunden noch stattfinden können.

Soweit der Antrag gleichwohl auf einen Serienzusammenhang oder „ähnlich gelagerte“ Taten abstellt, fehlt es bereits an nachvollziehbaren, dokumentierten Ausführungen dazu, worin eine etwaige Übereinstimmung der Tatausführung im Einzelnen bestehen soll. Eine bloße Etikettierung ersetzt keine tragfähigen Identifizierungsgrundlagen. Sie verdichtet den Verdacht nicht zum für Untersuchungshaft erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad. Soweit schon die Polizei ausführt, PP. sei „bereits wegen weiteren ähnlich gelagerten Straftaten polizeilich bekannt“ und werde deshalb „nun auch im vorliegenden Verfahren fortan als Beschuldigter geführt“, ersetzt dies den dringenden Tatverdacht nicht. Eine solche Annahme beschreibt allenfalls einen polizeilichen Verdachts- oder Ermittlungsansatz. Der für Untersuchungshaft erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad kann nicht aus einer bloßen Vorbekanntheit hergeleitet werden. Er kann auch nicht aus polizeilicher Aktenlage oder aus einer internen Statuszuweisung hergeleitet werden. Der Wahrscheinlichkeitsgrad verlangt fallbezogene, nachprüfbare Tatsachen, die gerade die Täterschaft in dem hier in Rede stehenden Geschehen mit großer Wahrscheinlichkeit tragen. Andernfalls würde die Begründung des dringenden Tatverdachts unzulässig von der konkreten Tat gelöst.“

Haft I: Fluchtgefahr allein wegen hoher Strafe?, oder: Nein, Abwägung aller Umstände

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Und weiter geht es heute mit Haftentscheidungen.

Zunächst stelle ich den OLG Celle, Beschl. v. 16.03.2026 – 1 Ws 24/26 – vor. Es geht um die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Invollzugsetzung eines zunächst außer Vollzug gesetzten Haftbefehls. In dem Beschluss führt das OLG zur Fluchtgefahr – auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung – aus:

3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr.

a) Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt vor, weil die Würdigung sämtlicher Umstände es weiterhin wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung stellen werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Bei der Prognoseentscheidung ist jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Vielmehr können die zu erwartenden Rechtsfolgen allein eine Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen. Denn sie sind lediglich der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden (vgl. MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 112 Rn. 52; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 68. Aufl. 2023, § 112 Rn. 23 m.w.N.). Andererseits ist der Fluchtanreiz, der von einer besonders hohen, Straferwartung ausgeht, so stark, dass die Annahme nahe liegt, der Angeklagte werde ihr erliegen. Bei einer besonders hohen Straferwartung wird es deshalb besonderer fluchthemmender Faktoren bedürfen, um die Fluchtgefahr auszuräumen (KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, StPO § 112 Rn. 19, beck-online).

Mithin sind die auf eine Flucht hindeutenden Umstände gegen diejenigen Tatsachen abzuwägen, die einer Flucht entgegenstehen.

Nach der gebotenen Gesamtwürdigung ist vorliegend Fluchtgefahr weiter zu bejahen.

aa) Aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die sowie auf die umfangreich begründete Nichtabhilfeentscheidung verwiesen wird und denen der Senat beitritt, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte bei hypothetischer Rechtskraft seiner Verurteilung – auch unter Berücksichtigung der bereits anzurechnenden Dauer der vollzogenen Untersuchungshaft sowie einer möglichen Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung – noch mit einer langjährigen Strafvollstreckung zu rechnen hat.

bb) Dem Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Faktoren gegenüber.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde und seinen letzten Wohnsitz im Raum M. hatte, wo auch seine Eltern leben.

Diese günstigen Umstände werden jedoch dadurch relativiert, dass der Angeklagte über keine wirklich tragfähigen persönlichen oder beruflichen Bindungen verfügt. Soweit er wieder bei seinen Eltern einziehen will, war dieses Verhältnis bereits in der Vergangenheit konfliktbehaftet und nicht durch eine stabile Bindung gekennzeichnet. Neben der Tendenz, in alte Verhaltensmuster durch Suchtmittelkonsum zurückzufallen, kommen Persönlichkeitsdefizite hinzu. Hierzu zählt die von Sachverständigen und der Kammer festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstörung, die sich negativ auf eine künftig stabile Eltern-Kind-Beziehung sowie sonstige feste und nachhaltige Sozialbeziehungen auswirkt. Gerade die Persönlichkeitsstörung trägt dazu bei, dass das künftige Verhalten des Angeklagten aus Sicht des Senats nicht hinreichend berechenbar erscheint. Die zugrundeliegenden Taten erscheinen außergewöhnlich rücksichtslos und von einem Mangel an elementaren Hemmungen geprägt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass eine erhebliche Eigengefährdung damit verbunden war.

Der Angeklagte befindet sich zudem nicht in einer tragfähigen Lebensgemeinschaft. Ebenso wenig stellt der erst vor kurzem wieder aufgenommene Kontakt zu seinem achtjährigen Sohn einen verlässlichen Umstand dar, der ein Untertauchen im weiteren Straf- oder Vollstreckungsverfahren unwahrscheinlich erscheinen ließe. Der Kontakt ist weder gefestigt noch durch längere Kontinuität geprägt und besitzt daher keine hinreichende bindende Kraft, die geeignet wäre, das Risiko eines Absetzens zu senken. Gerade weil die Beziehung erst seit kurzer Zeit besteht und bislang nicht als stabilisierender Faktor in seinem Leben etabliert ist, lässt sich aus ihr keine belastbare Prognose über sein zukünftiges Verhalten ableiten.

Die nunmehr offerierte Arbeitsstelle, bei der er bereits in der Vergangenheit tätig war, ist – sofern sie überhaupt für eine kurzzeitige Überbrückung bis zum Strafantritt gelten mag – wenig geeignet, einem Fluchtanreiz zu begegnen. Die unbehandelte Suchtproblematik in Verbindung mit den genannten Persönlichkeitsdefiziten hat bereits in der Vergangenheit ein festes und nachhaltiges Arbeitsverhältnis des Angeklagten verhindert. Aus Sicht des Senats ergibt sich daraus keine nachhaltige berufliche Bindung.

Soweit der Angeklagte darauf verweist, dass er seit seiner Inhaftierung im August 2025 abstinent sei und die wesentliche Ursache für die bislang angenommene Fluchtgefahr damit beseitigt sei, vermag der Senat hierin keinen belastbaren Umstand einer Aufarbeitung seiner straftatursächlichen Suchtmittelproblematik festzustellen. Angesichts der von der Kammer dargelegten, sachverständig gestützten Darlegung eines Hangs im Sinne des § 64 StGB und einer langfristig erforderlichen Behandlungsnotwendigkeit stellt eine gut sechsmonatige Abstinenz während der zuletzt vollstreckten Untersuchungshaft keinen verlässlichen Hinweis auf eine nachhaltige Aufarbeitung der vorgenannten Suchtmittelproblematik dar.

Der Konsumverzicht erfolgte in einem streng kontrollierten Umfeld, in dem der Zugang zu Suchtstoffen begrenzt und äußere Belastungen stark reduziert sind. Diese abstinenzfördernden Haftbedingungen erlauben keinen Rückschluss darauf, ob die betroffene Person außerhalb des Vollzugs mit denselben Versuchungen, Stressoren und sozialen Einflüssen umgehen könnte, die zuvor zum Konsum geführt haben. Eine langfristige Bewältigung von Sucht setzt jedoch eine aktive therapeutische Auseinandersetzung mit Ursachen, Rückfallmustern und Bewältigungsstrategien voraus. Ohne diese innere Veränderungsarbeit zeigt die Abstinenz in Haft lediglich Anpassung an die äußere Kontrolle, jedoch keine tragfähige, eigenverantwortlich entwickelte Stabilität, die für eine nachhaltige Rückfallprävention erforderlich wäre. Ein konkret formulierter Therapiewunsch oder gar Therapiewille ist weder dem Beschwerdevorbringen noch der Akte zu entnehmen. Angesichts dieser Umstände ist im Falle einer Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut mit einer Aufnahme des Suchtmittelkonsums zu rechnen, da der Angeklagte in Freiheit wieder denselben Risikokonstellationen, Stressoren und Suchtauslösern ausgesetzt wäre, die er bislang nicht eigenverantwortlich zu bewältigen gelernt hat.

Nach Abwägung der geschilderten Umstände spricht in der Zusammenschau daher eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Beschuldigte dem weiteren Strafverfahren – sei es auch nur durch vorübergehendes Untertauchen vor der drohenden Strafvollstreckung – zumindest für eine gewisse Zeit entziehen wird. Denn für ein Sich-Entziehen genügt bereits ein Verhalten, welches den Erfolg hat, dass der Fortgang des Strafverfahrens wenigstens vorübergehend durch Aufhebung der Bereitschaft verhindert wird, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/13 –, Rn. 15, juris; BeckOK StPO/Krauß, 58. Ed. 1.10.2025, StPO § 112 Rn. 25, beck-online).

…“

Haft II: Täglicher 23-stündiger Einschluss in U-Haft, oder: Rechtswidrigkeit der Maßnahme

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Im zweiten Posting haben ich dann hier den OLG Hamburg, Beschl. v. 22.08.2025 – 6 Ws 64/25, leider schon etwas, ich habe den Beschluss aber erst vor kurzem erhalten

Es geht in dem ziemlich umfangreich begründeten Beschluss um die Frage der Rechtswidrigkeit einer insgesamt neun Monate andauernden, den Angeklagten betreffenden Maßnahme des 23-stündigen Einschlusses während des Vollzugs der Untersuchungshaft. Darum ist mit JVA und LG „gestritten“ worden. Nach Verlegung des Beschuldigten auf eine „offene“ Station hat die Verteidigerin dann Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt und hatte damit beim OLG Erfolg:

„3. Jedenfalls die insgesamt neun Monate andauernde, den Angeklagten betreffenden Maßnahme des 23-stündigen Einschlusses war rechtswidrig und hat den Angeklagten in seinen Rechten verletzt.

a) Die Untersuchungshaftanstalt konnte die Maßnahme nicht auf § 54 HmbUVollzG (besondere Sicherungsmaßnahmen) oder § 65 HmbUVollzG (Disziplinarmaßnahmen) stützen. Die Voraussetzung der Einzelhaft als besondere Sicherungsmaßnah-me sowie des Arrests als Disziplinarmaßnahme lagen erkennbar nicht vor.

b) Die Maßnahme ist auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 HmbUVollzG rechtmäßig.

aa) § 12 Abs. 3 HmbUVollzG eröffnet die Möglichkeit, die gemeinschaftliche Unter-bringung während der Arbeitszeit und der Freizeit einzuschränken. Die Regelung des § 12 HmbUVollzG nimmt das menschliche Bedürfnis auf, sowohl die Freizeit als auch die Arbeit mit anderen Gefangenen verbringen beziehungsweise gestalten zu können und wendet sich gegen das – auch in der Untersuchungshaft – überholte System einer strengen Einzelhaft (vgl. BeckOK Strafvollzug Hamburg/Plake/Schwarz, HmbUVollzG, § 12 Rn. 1). Danach können Untersuchungsgefangene in Gemeinschaft arbeiten und die Freizeit verbringen. Allerdings ermöglicht § 12 Abs. 3 HmbUVollzG, die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit einzuschränken, soweit dies zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung (§ 119 Abs. 1 StPO) oder zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist, wobei die Aufzählung abschließend ist. Die Anordnung selbst liegt im Ermessen der Vollzugsbehörde (vgl. BeckOK Strafvollzug Hamburg/Plake/Schwarz HmbUVoIIzG, § 12 Rn. 6). Dabei kann es dann zum vollständigen Ausschluss kommen, wenn etwa die Untersuchungshaftanstalt eine Anordnung des Gerichts, den Häftling von allen anderen Untersuchungshaftgefangenen zu trennen, umzusetzen hat. So soll ein Untersuchungshaftgefangener, der seine Bemühungen, Mitglieder oder Unterstützer seiner kriminellen oder terroristischen Vereinigung unter den Mitinhaftierten zu finden, im Vollzug der Untersuchungshaft weiter-führt, von allen übrigen Untersuchungsgefangenen getrennt werden dürfen (vgl. LR-StPO/Gärtner, 28. Aufl., § 119 Rn. 72, 82). Gleiches soll bei erheblicher Verdunkelungsgefahr gelten können (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 19.09.2002 – 1 Ws 650/02, NStZ 2004, 81).

bb) Danach eröffnet die Norm die Möglichkeit, den Angeklagten in Umsetzung der gerichtlichen Trennungsanordnungen von der gemeinschaftlichen Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit teilweise oder unter besonderen Umständen auch vollständig auszuschließen. Der über die Einschränkungen der gemeinschaftlichen Unterbringung hinausgehende Teil der von dem täglich 23-stündigen Ein-schluss des Angeklagten ausgehenden Belastungen ist demgegenüber von der Norm nicht erfasst (vgl. HansOLG, Beschl. v. 17.10.2023 – 2 Ws 64/23).

cc) Soweit der Angeklagte durch die Maßnahme von der gemeinschaftlichen Unter-bringung während der Arbeitszeit und der Freizeit vollständig ausgeschlossen worden ist, hat die Untersuchungshaftanstalt das ihr eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt.

(1.) Die Vollzugsanstalt muss um einen schonenden Interessenausgleich bemüht sein. Ihre die Maßnahme betreffenden Ermessenserwägungen müssen dabei erkennen lassen, dass sie sich in ihrer Abwägung der zum Ausgleich zu bringenden Belange eingehend mit den konkret beeinträchtigten Grundrechten des Angeklagten und deren Gewicht auseinandergesetzt und hierbei insbesondere den Angleichungsgrundsatz und die Sonderstellung von Untersuchungsgefangenen berücksichtigt hat. Dabei sind bezogen auf den Einzelfall alle insoweit maßgeblichen Umstände abzuwägen sowie in den Blick zu nehmen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.11.2022 – 2 BvR 1139/22 -, Rn. 25 juris; Beschl. v. 30.10.2014 – 2 BvR. 1513/14, NStZ-RR 2015, 79; Beschl. v. 17.10.2012 – 2 BvR 736/11, BeckRS 2012, 60003; Beschl. v. 10.01.2008 – 2 BvR 1229/07, NStZ 2008, 521).

(2.) Vorliegend hat die Untersuchungshaftanstalt bei der gebotenen Gesamtabwägung einzustellende Ermessenerwägungen nicht in den Blick genommen; insoweit liegt ein Ermessensdefizit vor. So sind insbesondere mögliche und zumutbare Veränderungen in der Verteilung der personellen Ressourcen, um die als besonders belastend empfundenen Beschränkungen verfassungskonform abzumildern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.10.2012 – 2 BvR 736/11, BeckRS 2012, 60003), nicht geprüft worden. Zur Kompensation der schwerwiegenden Beeinträchtigungen wären insoweit auch individuelle Einzellösungen, wie z.B. erweiterte Aufschlusszeiten, Erhöhung der Freigangzeit oder Teilnahme an Freizeitgruppen, zu bedenken gewesen; selbst wenn diese einen besonderen Personaleinsatz voraussetzen (vgl. HansOLG, Beschl. v. 17.10.2023 – 2 Ws 64/23). Auch die Einräumung erweiterter Aufschlusszeiten durch Bildung von Untergruppen, bestehend aus von der Trennungsanordnung nicht erfassten Gefangenen, hat die Untersuchungshaftanstalt – ggf. unter Abwägung der Zumutbarkeit der eventuell erforderlichen Neuverteilung des Personals -nicht in die Gesamtabwägung eingestellt (vgl. HansOLG aaO). Ferner ist nicht in den Blick genommen worden, ob im Austausch mit anderen in diesem Verfahrenskomplex der Tätertrennung unterliegenden Untersuchungshaftgefangenen ein Wechsel zwischen Stationen mit und ohne Aufschlusszeiten möglich ist. Dabei kann der Umstand, dass so diejenigen Gefangenen, die sich schon länger auf einer Station mit Aufschluss befinden, ihre Annehmlichkeiten verlieren werden, kein überwiegendes Gewicht erhalten, denn die Justizvollzugsanstalt ist gehalten, sich um einen schonenden Interessenausgleich zu bemühen. Darüber hinaus hat die Untersuchungshaftanstalt auch nicht hinreichend erwogen, den Angeklagten in eine andere Anstalt, auch die eines anderen Bundeslandes, zu verlegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.03.1993 – 2 BvR 202/93, NStZ 1993, 404 [für die U-Haft]; Beschl. v. 13.11.2007 -2 BvR 2201/05 -, juris [die Strafhaft]), selbst wenn dies im Hinblick auf die laufende Hauptverhandlung mit längeren Anfahrtszeiten verbunden ist (vgl. HansOLG aaO).

c) Schließlich konnte die Maßnahme, soweit sie über die durch § 12 Abs. 3 HmbUVollzG eingeräumte Beschränkungsmöglichkeiten hinausgeht, auch nicht auf die Generalklausel des § 4 Abs. 2 HmbUVollzG gestützt werden, der die Anordnung von Beschränkungen ermöglicht, für die das Gesetz keine besonderen Regelungen vorsieht.

aa) Nach § 4 Abs. 2 HmbUVollzG kommen Maßnahmen in Betracht, welche die Trennung von Untersuchungsgefangenen (§ 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO) sowie die Beschränkung und/oder den Ausschluss von gemeinsamer Unterbringung und/oder gemeinsamem Aufenthalt (§ 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StPO) betreffen (vgl. BeckOK Strafvollzug Hamburg/Junck, HmbUVollzG, § 4 Rdn. 12). Weiter muss die Beschränkung im Einzelfall zur Erreichung des Zwecks „unerlässlich“ sein. Es darf mithin im konkreten Fall kein milderes ebenso geeignetes Mittel zur Erreichung der genannten Ziele gegeben sein als die auf § 4 Abs. 2 HmbUVollzG vorgenommene Beschränkung in ihrer konkreten Form und Dauer („ultima ratio“) (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 07.12.1994 – 2 Ws 527/94, NStZ 1995, 151; OLG Koblenz, Beschl. v. 01.09.1998 – 2 Ws 500/98, BeckRS 1998, 16366; OLG Naumburg, Beschl. v. 13.07.2015 – 1 Ws (RB) 110/14, BeckRS 2016, 13716; BeckOK Strafvollzug Hamburg/Junck, HmbUVollzG, § 4 Rdn. 12a u. 13; BeckOK Strafvollzug Bremen/Peglau, BremUVollzG, § 4 Rdn. 11; BeckOK Strafvollzug NRW/Goers, UVollzG NRW, § 1 Rdn. 28). Selbst wenn sich die von der Anstalt in Aussicht genommene Beschränkung als „unerlässlich“ im vorgenannten Sinne erweist, muss diese weiterhin immer unter dem Blickwinkel des Gewichts des mit ihr verfolgten Zwecks sowie hinsichtlich des Maßnahmenumfangs und ihrer Dauer überprüft werden. Denn die Maßnahme darf den Untersuchungsgefangenen nicht mehr und nicht länger beeinträchtigen als nötig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.10.2014 – 2 BvR 1513/14, NStZ-RR 2015, 79; Beschl. v. 17.10.2012 – 2 BvR 736/11, BeckRS 2012, 60003; Beschl. v. 10.01.2008 – 2 BvR 1229/07, NStZ 2008, 521).

Danach eröffnet § 4 Abs. 2 HmbUVollzG grundsätzlich die Möglichkeit, in Umsetzung der gerichtlichen Trennungsanordnung die Einschlusszeiten zu erhöhen.

bb) Vorliegend ist indes bereits das Tatbestandsmerkmal der Unerlässlichkeit nicht erfüllt. Vor dem Hintergrund der unterbliebenen Erwägung etwaiger Veränderungen in der Verteilung personeller Ressourcen, einer Rotation der in dem Verfahrenskomplex der Tätertrennung unterliegenden Untersuchungshaftgefangenen zwischen Stationen mit und ohne Aufschlusszeiten sowie einer Verlegung des Angeklagten in eine andere Vollzugsanstalt ist bereits nicht ersichtlich, dass vorliegend keine andere Möglichkeit der Umsetzung der verfahrenssichernden Anordnungen gegeben war; mithin die Maßnahme über den hier in Rede stehenden Zeitraum von neun Monaten „unerlässlich“ war.

Darüber hinaus bestehen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Gesamtmaßnahme. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit läuft es jedenfalls zuwider, wenn bereits das normale Haftregime die Gefangenen Bedingungen unterwirft, die sich von denen der Einzelhaft oder dem Arrest kaum unterscheiden. Denn es versteht sich von selbst, dass Einschränkungen nach § 12 Abs. 3 HmbUVollzG oder § 4 Abs. 2 HmbUVollzG nicht die mögliche Eingriffsintensität entsprechender Disziplinarmaßnahmen (z.B. Arrest, § 65 HmbUVollzG) oder Sicherungsmaßnahmen (z.B. Einzelhaft, § 54 HmbUVollzG) erreichen dürfen (vgl. BeckOK Strafvollzug Bremen/Schäfersküpper, BremUVollzG § 12 Rdn. 5), da anderenfalls die strengen Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme nach § 54 Abs. 1 u. 3 Satz 1 HmbUVollzG oder nach § 64 HmbUVollzG umgangen würden. Denn die mit Einzel-haft und Arrest verbundene soziale Isolation des Gefangenen, die Reduzierung sämtlicher Umweltreize und die Einschränkung zwischenmenschlicher Kommunikation entfaltet eine erhebliche belastende Wirkung und wiegt sehr schwer (vgl. HansOLG, Beschl. v. 17.10.2023 – 2 Ws 64/23).

Vorliegend war der Angeklagte über neun Monate einer der Einzelhaft oder des Arrests sehr ähnlichen Maßnahme unterworfen. Entgegen der Auffassung der Untersuchungshaftanstalt haben die Einräumung der täglichen Freistunde, der regelmäßige Aufschluss für Besuche, Gespräche ( u. a. mit Stationsbediensteten, Seelsorgern und Psychologen) und Telefonate sowie während Verhandlungen und Anwaltsgesprächen keine Auswirkungen auf den hier notwendigen Abstand zu Arrest und Einzelhaft (vgl. hierzu HansOLG, Beschl. v. 17.10.2023 – 2 Ws 64/23). Dies gilt auch im Hinblick auf die eingeräumte Möglichkeit, sich bevorzugt für Freizeitaktivitäten bewerben zu können. Soweit der Angeklagte an den Wochenenden Umschluss gewährt worden ist, ist dies unter Berücksichtigung der erheblichen Dauer der in Rede stehenden Maßnahme bei der hier gegebenen Sachlage ebenfalls zur Kompensation nicht ausreichend.“

War ein bisschen mehr, lohnte sich m.E. aber 🙂