Und im zweiten Posting habe ich dann hier den OLG Dresden, Beschl. v. 12.05.2025 – OAus 8/25 – ergangen in einem Verfahren betreffend die Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen.
Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts Warschau vom 17. 12.2024 mit dem die Republik Polen um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ersucht hat. Am 18.03.2025 ist der Verfolgte festgenommen und dem zuständigen Ermittlungsrichter des AG vorgeführt worden. Er hat sich nicht mit der Auslieferung einverstanden erklärt und auch nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Im Rahmen der Anhörung hat er einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat nach Einholung weiterer Unterlagen dann beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung für unzulässig zu erklären, da ein gewöhnlicher Aufenthalt des Verfolgten bestehe und der Auslieferung das Bewilligungshindernis des § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG entgegen stehe.
Dem Antrag hat das OLG entsprochen:
„Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war zu entsprechen. Die Auslieferung des Verfolgten ist unzulässig.
1. Der Senat ist zur Entscheidung über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, verpflichtet, da die Bewilligungsbehörde die Auslieferung aufgrund eines Bewilligungshindernisses im Sinne des § 83b IRG für unzulässig erachtet und daher nicht bewilligen will, sich hieran aber als nicht unabhängige Justizbehörde gehindert sieht (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 2020 – C-510/19; BGH, Beschluss vom 18. August 2022 – 4 ARs 13/21; OLG Celle, Beschluss vom 13. November 2023 – 2 OAus 66/23; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Mai 2023 – 1 Ausl 23/23; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. August 2022 – 1 AR 25/22, jeweils juris; OLG Karlsruhe, Be-schluss vom 24. Februar 2020 – Ausl 310 AR 16/19, BeckRS 2020, 3282; BeckOK StP0/Inhofer, 54. Ed. 1. Januar 2025, IRG § 79 Rn. 8 f. mwN). Soweit der Senat das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Feststellung einer Unzulässigkeit der Auslieferung bei Annahme eines Bewilligungshindernisses durch die Generalstaatsanwaltschaft in früheren Entscheidungen verneint hat (vgl. Beschluss vom 26. April 2022 – OLGAusl 51/22, Rn. 6, und vom 17. Februar 2021 – OLGAusl 258/20, Rn. 6, jeweils juris), hält er hieran mit Blick auf die Funktion des § 29 Abs. 1 IRG, neben dem Rechtsschutz des Verfolgten und der Gewährleistung seines Rechtsschutzanspruchs (Art. 19 Abs. 4 GG) in rechtlich zweifelhaften Einzelfällen Rechtssicherheit durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. BGH aaO, Rn. 22), nicht länger fest.
2. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, ein Bewilligungshindernis geltend zu machen, ist nicht zu beanstanden. Sie geht aufgrund des Ergebnisses der polizeilichen Ermittlungen zutreffend davon aus, dass der Verfolgte im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. zum Begriff des Aufenthalts iSd Art. 4 Rb-EuHB EuGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 C-66/08 Koztowski, NJW 2008, 3201). Dass auch ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Vollstreckung im Inland besteht, ist durch die Abwägung aller relevanten Belange, insbesondere der verfestigten familiären, sozialen und beruflichen Bindungen und Verpflichtungen des Verfolgten im Inland (unter Beachtung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK; vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – Ausl 301 AR 27/19, Rn. 16, juris), letztlich zutreffend angenommen worden.
Es war deklaratorisch festzustellen, dass sich die zur Sicherung dieser Auslieferung ergangene Festhalteanordnung des Amtsgerichts Leipzig erledigt hat (vgl. KG, Beschluss vom 29. November 2010 – (4) Ausl A 915/06 (183/06), Rn. 48, juris). Bereits mit der auf Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft vollzogenen Freilassung des Verfolgten wird deutlich, dass auch nach deren Auffassung die Freiheitsentziehung im Auslieferungsverfahren beendet sein soll.“


