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Fälligkeit/Verjährung des Pauschgebühranspruchs, oder: Abgetrenntes Einziehungsverfahren

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Am RVG-Tag stelle ich heute zunächst den OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.06.2023 – 2 AR 1/23 (Pausch) – vor. Am Aktenzeichen sieht man, dass der Beschluss schon ein wenig (?) älter ist. Sorry, aber ich hatte ihn bisher nicht auf dem Schirm.

Es geht in der Entscheidung um die Fälligkeit und die Verjährung des Pauschvergütungsanspruchs eines Pflichtverteidigers und zum Umfang der zu berücksichtigenden Tätigkeiten.

Der Pflichtverteidiger hatte in dem Verfahren für seine Tätigkeit in einer umfangreichen Wirtschaftsstrafsache die Festsetzung einer Pauschvergütung in Höhe von 35.000,00 EUR beantragt.

Die Wirtschaftsstrafkammer hatte den früheren Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 09.01.2018 verurteilt.  Mit Urteil vom 19.12.2018 hat der BGH die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft eingelegten Revisionen verworfen. Die von der Staatsanwaltschaft bereits mit der Anklage beantragte Entscheidung über die (Wertersatz-) Einziehung in Höhe von 831.225,28 EUR das LG abgetrennt, dieses Verfahren dann mit Verfügung vom 07.03.2019 fortgesetzt und hierüber mit dem Antragsteller am 09.01.2020 zugestellten Beschluss entschieden. Der Antragsteller hat den früheren Angeklagten im erstinstanzlichen Verfahren und dem Revisionsverfahren sowie dem Verfahren, in dem über die abgetrennte (Wertersatz-) Einziehung entschieden worden ist, vertreten.

Der Vertreter der Staatskasse hat die Einrede der Verjährung erhoben und beantragt, den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung zurückzuweisen. Das OLG ist dem gefolgt:

„Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung hat keinen Erfolg. Der Pauschvergütungsanspruch ist jedenfalls verjährt. Die vom Vertreter der Staatskasse erhobene Einrede der Verjährung greift durch, sodass die Staatskasse die beantragte Zahlung verweigern darf, § 214 Abs. 1 BGB.

1. Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschvergütung verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren (vgl. KG, Beschluss vom 15. April 2015 – 1 ARs 22/14, NStZ-RR 2015, 296). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das setzt grundsätzlich – so auch bei der Pauschgebühr gemäß § 51 RVG – die Fälligkeit der Forderung voraus (KG, a. a. O.). Die Fälligkeit tritt nach der gefestigten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der auch der Senat folgt, beim Pauschgebührenanspruch mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein (KG, a. a. O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. April 2016, – 1 ARs 9/16, BeckRs 2016, 8789 Rn. 11 m. w. N.; OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 1 ARs 34/16 P, NJOZ 2017, 228 f. m. w. N.; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auf., § 51 Rn. 92 m. w. N.). Dies wird zutreffend damit begründet, dass der Pauschgebührenanspruch an die Stelle des Anspruchs auf die gesetzlichen Gebühren tritt und daher § 8 RVG mit der Folge anzuwenden sei, dass die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch nach dem ersten in der vorgenannten Regelung genannten Zeitpunkt fällig geworden ist; und das ist der Abschluss der Instanz (vgl. Burhoff/Volpert, a. a. O.). Vorliegend ist Fälligkeit mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens durch das die Revision verwerfende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2018 eingetreten, sodass die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2021 abgelaufen war, mithin vor Eingang des Antrags auf Bewilligung einer Pauschvergütung am 28. Dezember 2022.

2. Der Antragsteller kann sich unter den vorliegenden Umständen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass über den Anspruch, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Pflichtverteidiger eine Pauschvergütung zusteht, erst aufgrund einer gebotenen Gesamtschau (vgl. KG, a. a. O.; Burhoff/Volpert, a. a. O., Rn. 50) unter Berücksichtigung aller Verfahren entschieden werden könne, sodass auch seine Tätigkeit als bestellter Pflichtverteidiger in dem die Entscheidung über die (Wertersatz-) Einziehung betreffenden (abgetrennten) Verfahren mit der Folge zu berücksichtigen sei, dass die Verjährungsfrist erst mit der Zustellung der in dieser Sache ergangenen Entscheidung am 9. Januar 2020 in Lauf gesetzt worden wäre. Denn gebührenrechtlich ist ein Verfahren nach den §§ 422, 423 StPO gesondert zu behandeln und hat demgemäß für die Bemessung einer Pauschgebühr keine Relevanz. Der Verteidiger erhält für seine Tätigkeit bei – wie hier – (Wertersatz-) Einziehung eine zusätzliche Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG, die eine reine Wertgebühr mit der Folge darstellt, dass die Festsetzung einer Pauschgebühr insoweit nach § 51 Abs. 1 Satz 2 RVG ausgeschlossen ist. Daraus folgt weiter, dass die im Zusammenhang mit der Wertgebühr stehenden anwaltlichen Tätigkeiten bei der Feststellung und Bemessung der Pauschgebühr im Übrigen nicht berücksichtigt werden können/dürfen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – 2 AR 32/14, NStZ-RR 2015, 96 m. w. N.; Burhoff/Volpert, a. a. O., Rn. 10 und Rn. 52; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., § 51 Rn. 8 m. w. N.). Hinzu kommt, dass der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns einer Forderung aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl. KG, a. a. O.) von vornherein feststehen muss und damit nicht von dem ungewissen Ergebnis einer (nachträglichen) Prüfung aufgrund eines sich – wie hier – noch nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung (§ 423 Abs. 1 Satz 1 StPO) anschließenden Verfahrens abhängen darf, ob bereits mit der Beendigung des ersten Rechtszugs eine Pauschgebühr verdient war bzw. diese erst später infolge der weiteren Inanspruchnahme des Verteidigers entstanden ist (vgl. KG, a. a. O.; OLG Celle, a. a. O.).“

Umfangreiches Strafvollstreckungsverfahren, oder: Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger

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Im zweiten Posting stelle ich dann einen OLG-Beschluss zur Gewährung einer Pauschgebühr (§ 51 RVG) in einem Strafvollstreckungsverfahren vor.

Dem OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.04.2026 – 1 AR 63/25 – liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Amberg war Pflichtverteidiger des zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilten. Der verbüßt die Strafe in der JVA Straubing. Der Rechtsanwalt war für den Verurteilten in einem Prüfungsverfahren über die Aussetzung des Strafrests der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57a StGB bis zur Entscheidung des LG sowie im folgenden Beschwerdeverfahren vor dem OLG tätig.

In dem Verfahren hatte ein Sachverständiger ein Prognosegutachten erstattet, welches der Sachverständige aufgrund von Einwänden und Befangenheitsanträgen des Verurteilten (erstmals vom 15.12.2023, sodann vom 2.4.2024, 5.6.2024, 18.7.2024, 24.9.2024, 7.10.2024 und 28.3.2025) mit gutachterlichen Stellungnahmen vom 17.1.2024 und 29.4.2024 sowie im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 3.4.2025 ergänzend erläuterte.

Die Strafvollstreckungskammer hat die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt und für einen erneuten Antrag auf Reststrafenaussetzung eine Sperrfrist von zwei Jahren festgelegt und die Mindestverbüßungsdauer auf 28 Jahre festgesetzt. Hiergegen wandte sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde durch Schriftsatz des Pflichtverteidigers. Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig bzw. unbegründet verworfen.

Bis zum Beginn der Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer hat der Umfang des Gesuchshefts 563 Seiten betragen, der Pflichtverteidiger gibt den Umfang der Vollstreckungsakten nach Akteneinsicht mit 1.141 Seiten an. Enthalten waren die relevanten Sachverständigengutachten der Sachverständigen mit 293 Seiten und 123 Seiten mit Ergänzungen. Die Anhörung des Verurteilte vor der StVK hat eineinhalb Stunden gedauert. Im Beschwerdeverfahren hat der Pflichtverteidiger zwei Schriftsätze eingereicht, die zu 90 Prozent hineinkopierte Schreiben des Verurteilten wiedergaben.

Der Pflichtverteidiger hat wegen des besonderen Umfangs und der schwierigen Persönlichkeit des Verurteilten über die gesetzlichen Gebühren hinaus – diese betragen ohne Auslagen und Umsatzsteuer 982 EUR – gemäß § 51 Abs. 1 RVG eine Pauschvergütung von insgesamt 3.177,50 EUR beantragt. Dabei hat er die doppelte Wahlverteidigerhöchstgebühr für die Verfahrensgebühr im Verfahren vor der Kammer und im Übrigen die Wahlverteidigerhöchstgebühr ansetzt. Er hat dies mit dem Umfang der Verfahrensakten, der schwierigen Persönlichkeit des Mandanten und der Notwendigkeit mehrerer Haftbesuche begründet.

Die zu der beantragten Erhöhung der Gebühren angehörte Bezirksrevisorin hat beantragt, dem Antragsteller eine Pauschgebühr von nicht mehr als 1.180 EUR zu gewähren. Das OLG hat – oh Wunder, aber immerhin . eine Pauschgebühr in Höhe von 1.380 EUR gewährt:

„2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 RVG liegen vor.

….

b) Gemessen am besonderen Umfang des Verfahrens ist eine Vergütung von 982 € für den Antragsteller nicht zumutbar.

Bei der Prüfung, ob die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Tätigkeit des Verteidigers muss insgesamt das Durchschnittsmaß erheblich überschritten haben.

(1) Dies ist im Hinblick auf den besonderen Umfang der Fall, wenn der vom Verteidiger er-brachte Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer „normalen“ Sache zu er-bringen hat, wobei als Vergleichsmaßstab gleichartige Verfahren heranzuziehen sind, die den Durchschnittsfall der vor dem jeweiligen Spruchkörper (hier der Strafvollstreckungskammer in den in Ziffer 4200 VV-RVG benannten Verfahren) geführten Sachen darstellen. Maßgebend ist das aufgrund objektiver Umstände zu beurteilende Gesamtgepräge des Verfahrens, das von Kriterien wie dem Umfang der Gerichtsakte, der Anzahl der vernommenen Zeugen und Sachverständigen, der Anzahl und Dauer von Vorbesprechungen mit dem Mandanten, dem sonstigen Vorbereitungs-aufwand sowie der Anzahl und dem Umfang gefertigter Schriftsätze (vgl. OLG Celle StRR 2011, 240 Rdn. 11 nach juris; JurBüro 2013, 301, Rdn. 11 nach juris) bestimmt wird.

(2) Eine besondere Schwierigkeit liegt vor, wenn eine Sache aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. etwa OLG Celle, JurBüro 2013, 301, Rdn. 9 nach juris; OLG Saarbrücken, StRR 2011, 121, Rdn. 9 nach juris).

(3) Nach diesen Maßstäben liegt hier ein besonders umfangreiches Verfahren vor.

Bei dem gegenständlichen Strafvollstreckungsverfahren handelt es sich im Vergleich mit anderen, in die entsprechende Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer fallenden Verfahren – wovon auch die Bezirksrevisorin in deren Stellungnahme ausgeht – um eine besonders umfangreiche Sache. Bis zum Beginn der Anhörung betrug der Umfang des Gesuchshefts rund 560 Seiten, zuzüglich des Vollstreckungshefts mit über 1100 Seiten. Der durchschnittliche Aktenumfang eines vor der Strafvollstreckungskammer geführten auf Aussetzung des Strafrests einer (auch zeitigen) Freiheitsstrafe gerichteten Verfahrens wurde hier deutlich überschritten.

Allein der große Aktenumfang erforderte objektiv einen hohen Zeitaufwand für die Einarbeitung in das Verfahren und die Vorbereitung der Verteidigungsstrategie, dessen Vergütung mit den Pflichtverteidigergebühren von 395 € (Verfahrensgebühr) im Überprüfungsverfahren für den Antragsteller unzumutbar ist, da weiterhin in die Gesamtwürdigung der haftbedingten Mehraufwand – insbesondere in Form der Durchführung mehrerer Besprechungstermine in der Justizvollzugsanstalt und Auswertung des durch den Pflichtverteidiger näher beschriebenen intensiven Schriftwechsels mit dem Verurteilten – einzustellen ist.

(4) Eine besondere Schwierigkeit des Verfahrens im Sinne des § 51 RVG ist hingegen nicht erkennbar. Inwieweit sich die durch den Verteidiger vorgetragene und aus den Gutachten ersichtliche schwierige Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten über den umfangreichen Schriftverkehr und die Besprechungstermine hinaus erschwerend auf die Tätigkeit des Pflichtverteidigers ausgewirkt haben soll, wird aus dem Antragsvorbringen nicht ersichtlich (etwa Notwendigkeit der Rücksprache mit Psychologen o.ä.).

3. Eine Pauschgebühr von 1.380 € (gerundet) ist angemessen, aber auch ausreichend, um das Sonderopfer in einer dem Antragsteller zumutbaren Weise auszugleichen.

a) Für die Bemessung der dem Antragsteller zuzuerkennenden Pauschgebühr ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Da die Wahlverteidigergebühren regelmäßig eine angemessene Vergütung für die Tätigkeit des Verteidigers gewährleisten, sind diese als Maßstab für die Bemessung der Pauschgebühr heran-zuziehen. Die jeweilige Wahlverteidigerhöchstgebühr bildet somit grundsätzlich auch die Obergrenze für die Pauschgebühr. Ein Ausnahmefall, etwa weil die sonstige Kanzleitätigkeit des Verteidigers über viele Monate hinweg durch die Inanspruchnahme im vorliegenden Fall blockiert war, ist auch in Anbetracht des Aktenumfangs und des sonst geschilderten Aufwands nicht vorgetragen oder anzunehmen.

b) Vorliegend ist wegen des besonderen Umfangs des Überprüfungsverfahrens die dem Antragsteller zustehende gesetzliche Verfahrensgebühr (Nr. 4200, 4201 VV RVG) auf 790 € zu verdoppeln.

Mit der Verfahrensgebühr werden alle Beratungen und Besprechungen mit dem Verurteilten abgegolten. Dazu gehört auch die Auswertung und Beantwortung des gesamten Schriftverkehrs und die Einarbeitung in den Vollstreckungsvorgang sowie die allgemeine Vorbereitung von Terminen. Durch die Verfahrensgebühr wird somit die gesamte Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Überprüfungsverfahren einschließlich der allgemeinen Vorbereitung des Anhörungstermins abgegolten.

c) Eine Erhöhung der Terminsgebühr von 192 € (Nr. 4203 VV RVG) ist vorliegend nicht veranlasst. Auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 28.01.2026, die der ständigen Senatsrechtsprechung entspricht, wird verwiesen. Mit der Terminsgebühr wird die Teilnahme am Anhörungstermin einschließlich der Vor- und Nachbereitung des konkreten Termins, erfasst. Inwieweit der Anhörungstermin einen exorbitant über die Einarbeitung in den Vollstreckungsvorgang ein-schließlich der Auseinandersetzung mit der Sichtweise des Verurteilten hinausgehenden Aufwand erforderte (beispielsweise durch umfangreiche Selbstleseverfahren und Verlagerung sonstiger Beweiserhebungen aus der Anhörung, außergewöhnlich lange Fahrtzeiten zum Gerichtsort), ist der Antragsschrift oder den Akten nicht zu entnehmen.

d) Bezüglich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Gebühr in Höhe von 395 € (Nr. 4200, 4201 VV RVG) wird auf die zutreffende Stellungnahme der Bezirksrevisorin verwiesen. Der Beschwerdevortrag bestand im Wesentlichen aus den Ausführungen des Verurteilten und verwies auf die Ausführungen des Verteidigers im Überprüfungsverfahren.“

Passt bzw. ist o.k. Über die Höhe kann man streiten, aber immerhin….

Pauschgebühr II: „Nur wer schreibt, der bleibt II“, oder: Verfassungsbeschwerde gegen PV-Ablehnung

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In der zweiten Entscheidung, die ich vorstellen, hat der VerfGH Berlin noch einmal die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Pauschgebühr konkretisiert.

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen einen Beschluss des KG, mit dem der Antrag der Rechtsanwältin auf Festsetzung einer Pauschgebühr für ihre Tätigkeit als Nebenklägervertreterin abgelehnt worden war.

Ausgangspunkt des Pauschgebührantrags war die Bestellung der Rechtsanwältin als Beistand für den Nebenkläger in einem Schwurgerichtsverfahren durch Beschluss des LG Berlin vom 10.09.2020. Nach 56 Sitzungstagen, die sich über einen Zeitraum von knapp 19 bzw. 20 Monaten erstreckten, verurteilte das LG – Schwurgericht – den Angeklagten Anfang April 2022 u.a. wegen Mordes rechtskräftig zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld fest. Die getöteten Personen waren die Ehefrau und die neunjährige Tochter des Nebenklägers.

Mit Schriftsatz vom 09.08.2023 beantragte die Rechtsanwältin eine Pauschgebühr gemäß § 51 RVG für den Verfahrensabschnitt des Hauptverfahrens in Höhe von „nicht weniger als“ 70.648 EUR abzüglich bereits geleisteter Zahlungen aus der Staatskasse in Höhe von 24.452 EUR zu bewilligen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die beantragte Summe orientiere sich am Doppelten der vorgesehenen Wahlverteidigerhöchstgebühren; das Gesamtgepräge des Verfahrens rechtfertige diesen Betrag aufgrund des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit.

Der besonders intensive Betreuungsbedarf des durch den Doppelmord schwer traumatisierten Nebenklägers habe sich neben intensiver zeitlicher Inanspruchnahme auch in der durch einen Dolmetscher zu stützenden Beratung über weitergehende Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz, in der Beantwortung von Presseanfragen und Anfragen von Familienangehörigen und in der aktiven Teilnahme an Trauerfeiern niedergeschlagen. Im Übrigen habe es sich um einen komplexen Indizienprozess mit zahlreichen Beweisanträgen der Verteidigung gehandelt, in dem der Nebenkläger als möglicher Alternativtäter in Betracht gezogen worden sei, weshalb dessen Vernehmung besonderer Vorbereitung bedurft habe. Vor allem im Zeitraum zwischen August und Oktober 2020 habe sie andere laufende Mandate nur nachrangig bearbeiten können. Die Einarbeitung des Nebenklägers in den Verfahrensstoff innerhalb eines Monats vor Beginn der Hauptverhandlung habe sie zeitlich überdurchschnittlich gebunden.

Der Bezirksrevisor des KG befürwortete den Antrag dem Grunde nach und teilte die Einschätzung der Beschwerdeführerin, das Verfahren sei besonders schwierig und besonders umfangreich gewesen. Er hielt den Antrag jedoch lediglich in Höhe von 25.709 Euro für begründet und zwar nur hinsichtlich der Verfahrensgebühr, die auf den vierfachen Satz erhöht werden sollte; die Pflichtverteidigergebühren seien dabei auf die Pauschgebühr anzurechnen. Der besondere Umfang des Verfahrens ergebe sich aus dem äußeren Aktenvolumen, den 56 Hauptverhandlungstagen sowie der Vielzahl von insgesamt 56 vernommenen Zeugen. Im Hinblick auf die geltend gemachte Pauschgebühr für die Nebenklägervertretung sei zudem die besonders aufwendige Betreuung des Nebenklägers zu berücksichtigen, der zwei seiner Familienmitglieder durch die Tat verloren und nur geringe Deutschkenntnisse gehabt habe.

Eine weitergehende Erhöhung der Pauschgebühr aufgrund der Umstände der Hauptverhandlung sei nicht gerechtfertigt. Die Inanspruchnahme von insgesamt knapp einem Hauptverhandlungstag in der Woche mit einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer von 3 Stunden 42 Minuten rechtfertige keine weitere Erhöhung. Zudem seien Umfang und Schwierigkeit im Grundsatz bereits gesetzlich durch die im Schwurgerichtsverfahren erhöhte Terminsgebühr nebst Längenzuschlag berücksichtigt.

Das KG hat den Antrag abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors sei nicht belegt, dass sich die anwaltliche Mühewaltung in exorbitanter Weise von sonstigen – auch überdurchschnittlichen – Sachen abgehoben habe. Weder der Aktenumfang noch die vorgetragenen rechtlichen Fragestellungen oder der Umstand, dass der Nebenkläger der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei, rechtfertigten die Festsetzung einer Pauschgebühr. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte besondere Betreuung ihres Mandanten und die damit zusammenhängenden Beratungsleistungen seien lediglich unsubstantiiert vorgetragen worden; auf dieser Grundlage könne nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr erfüllt seien. Die von der Rechtsanwältin angeführten Umstände, insbesondere die schwierige Beweiswürdigung, beträfen typische Tätigkeiten eines Nebenklägervertreters ebenso wie die Betreuung des Nebenklägers während seiner Zeugenaussage. Den Protokollbänden ließen sich zudem keine schriftlich ausgearbeiteten Stellungnahmen als Beleg besonderer Erschwernisse etwa auf Beweisanträge seitens der Verteidigung entnehmen. Auch die gesetzlich vorgesehene Terminsgebühr belaste die Rechtsanwältin nicht unzumutbar, da die Verhandlungsdauer deutlich unterdurchschnittlich gewesen sei und sie bereits durch die hohe Anzahl jeweils einzeln vergüteter Hauptverhandlungstage bessergestellt werde. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass ihre Möglichkeit, neben diesem Verfahren weitere Mandate zu bearbeiten, erheblich eingeschränkt gewesen sei und sie durch die Bestellung so belastet gewesen sei, dass dies ihre Existenz gefährdet oder zumindest erhebliche negative finanzielle Auswirkungen auf ihren Kanzleibetrieb gehabt habe.

Die Rechtsanwältin hat gegen den Beschluss des KG Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihres Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit aus Art. 17 der Verfassung von Berlin. Das KG habe den Bedeutungsgehalt dieses Grundrechts verkannt und die Grenze des kostenrechtlich Zumutbaren nicht gewahrt. Die Entscheidung des KG entspreche nicht den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zu § 51 RVG hinsichtlich der Voraussetzungen eines unzumutbaren Sonderopfers. Die Betreuung des derart belasteten Nebenklägers sei besonders umfangreich gewesen. Es widerspreche dem Wesen der Nebenklagevertretung, wenn eine besonders engagierte Betreuung keine hinreichende Kompensation erfahre. Zudem sei die alleinige Bezugnahme auf die Hauptverhandlungsprotokolle ungeeignet, um den Umfang ihrer Tätigkeiten in der Hauptverhandlung zutreffend zu bemessen. Aus diesen ergebe sich etwa nicht, wie häufig und in welchem Umfang sie mündlich Stellung genommen oder Zeugen selbst befragt habe. Soweit das KG unzureichenden Vortrag zum Arbeitsaufwand beanstandet habe, überspanne es die Anforderungen an die Substantiierungspflicht.

Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der VerfGH Berlin hat sie im VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.03.2026 – 4/25 – als bereits unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen nicht genüge, zurückgewiesen. Auch hier beschränke ich mich auf den Leitsatz zu der Entscheidung. Der lautet:

Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde, mit der die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit dadurch, dass dem Rechtsanwalt als Pflichtbeistand ein verfassungsrechtlich unzumutbares Sonderopfer abverlangt worden ist. Erforderlich ist insbesondere, dass konkret dargelegt wird, inwieweit und in welchen Zeiträumen seine Arbeitskraft durch die Bestellung ausschließlich oder nahezu ausschließlich gebunden gewesen sein soll.

Auch hier gilt: Der VerfGH wendet die Grundsätze der Rechtsprechung zur Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung einer Pauschgebühr konsequent an. Auch hier heißt es: Nur wer schreibt, bleibt.

Im Übrigen: Will man das Ergebnis der Entscheidung kurz fassen, steht es m.E. am Ende zwischen der Rechtsanwältin und dem KG unentschieden 1 : 1. Denn:

Der Punkt gegen die Rechtsanwältin folgt daraus, dass sie die Grundsätze für die Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde in diesen Fällen nicht beachtet hat. Wenn man schon den steinigen Weg geht und Verfassungsbeschwerde einlegt, dann muss man auch die verfassungsgerichtlichen Vorgaben beachten, unabhängig davon, ob man der Rechtsprechung des BVerfG und der ihm folgenden Landesverfassungsgerichte zum gebührenrechtlichen Sonderopfer des Pflichtverteidigers/Pflichtbeistands und zur Zumutbarkeit folgt oder nicht. Allgemeine Ausführungen helfen nicht. Es muss schon konkret vorgetragen werden, inwieweit und in welchen Zeiträumen die anwaltliche Arbeitskraft durch die Bestellung ausschließlich oder nahezu ausschließlich gebunden gewesen ist. Tut man das nicht, ist die Verfassungsbeschwerde zum Scheitern verurteilt.

Aber auch das KG kommt letztlich nur mit einem „blauen Auge“ davon. Denn der VerfGH macht doch recht deutlich, dass es mit der fachgerichtlichen Einschätzung des Verfahrens nicht zufrieden ist, weil den im vorliegenden Fall bestehenden Besonderheiten der Nebenklagevertretung und der damit verbundenen besonderen Betreuungs- und Beratungsleistung nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist. Es stand also eine Pauschgebühr dem Grunde nach – entgegen der Ansicht des KG – im Raum, wobei mir die von der Rechtsanwältin geltend gemacht Höhe dann doch – im Vergleich zu anderen (Umfangs)Verfahren – übersetzt erscheint. „Gerettet“ hat das KG dann nur, dass man die Entscheidung auch darauf gestützt hatte, dass die Rechtsanwältin nicht dargetan hatte, dass ihr objektiv erforderliche Arbeitsaufwand der Maß der „exorbitanten“ überschritten hatte. Insoweit ist allerdings anzumerken: Darauf kann es m.E. nicht ankommen, weil die Latte an der Stelle fälschlicher Weise vom BGH zu hoch gelegt worden ist. Aber, da leider alle Gerichte – so auch der VerfGH – dieser Sicht, ohne das näher zu begründen, folgen, hat diese Auffassung bzw. der dazu fehlende Vortrag das KG „gerettet“.

Pauschgebühr I: „Nur wer schreibt, der bleibt I“, oder: Anforderungen an den Pauschgebührantrag

Am Gebührenfreitag gibt es heute dann – seit längerem mal wieder – zwei Entscheidungen zur Pauschgebühr des Pflichtverteidigers (§ 51 RVG). Beide Entscheidungen kommen vom VerfGH Berlin.

In dem ersten Beschluss, den ich vorstelle, dem VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.03.2026 – 85/24 – geht es um den Pauschgebührantrag einer Pflichtverteidigerin, die durch Beschluss des LG Berlin vom 23.06.2020 als Pflichtverteidigerin bestellt war. Als weitere Pflichtverteidigerin war dem Mandanten auch eine weitere Rechtsanwältin bestellt, die vom ersten bis zum 22. Hauptverhandlungstag neben der ersten Pflichtverteidigerin die Verteidigung übernommen hat.

Die gegen den ehemaligen Angeklagten und vier weitere Mitangeklagte erhobene Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Berlin umfasste ihm gegenüber die Tatvorwürfe einer tateinheitlich begangenen Freiheitsberaubung sowie der Beihilfe zur Freiheitsberaubung und zur versuchten Strafvereitelung. Nach dem Anklagevorwurf verbrachten die Angeklagten eine Verwandte unter einem Vorwand gemeinsam in einem Pkw ins Ausland, um zu verhindern, dass sie in einem gesondert geführten Verfahren als Zeugin aussagt. Dieser Vorwurf bestätigte sich nur teilweise, bedingte aber die Verhandlung durch das Schwurgericht. Nach 24 Sitzungstagen im Zeitraum zwischen September 2020 und März 2021 verurteilte das LG – Schwurgericht – den ehemaligen Angeklagten am 24.03.2021 wegen Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; drei weitere Mitangeklagte wurden – teilweise unter Freisprechung im Übrigen – zu Bewährungsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr verurteilt. Das Verfahren eines Angeklagten war zuvor zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt worden.

Die Rechtsanwältin beantragte im März 2023 die Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG – in Höhe von 53.360 EUR abzüglich bereits aus der Staatskasse erhaltener Zahlungen. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf den erheblichen Aktenumfang von etwa 10.000 Seiten sowie auf umfangreiche Nachlieferungen während der Hauptverhandlung, darunter TKÜ-Auswertungen im Umfang von drei Leitzordnern. Zudem habe ein erheblicher Vor- und Nachbereitungsaufwand bestanden, etwa aufgrund von Terminen mit Sprachsachverständigen und Besprechungen mit dem Mandanten und den Mitverteidigerinnen und Mitverteidigern. Die Mandantengespräche hätten aufgrund der erforderlichen Hinzuziehung eines Dolmetschers besonderen Aufwand verursacht. Die im Ermittlungs- und Hauptverfahren jeweils kurzfristig erforderliche Einarbeitung habe ihre Arbeitskraft erheblich gebunden. Den insgesamt erforderlichen Zeitaufwand schätze sie daher auf mehrere hundert Stunden. Der Umfang ihrer Tätigkeit habe sich ferner dadurch erhöht, dass sie den Mandanten auch in einem Parallelverfahren in einer Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss vertreten habe. Dies habe unmittelbare Auswirkungen auf dieses Verfahren gehabt, da ein Beweisverwertungsverbot wegen Rechtswidrigkeit der Durchsuchung geltend gemacht worden sei. Insgesamt sei sie dadurch in ihrer Arbeitskraft erheblich gebunden und in der Aufrechterhaltung ihres Kanzleibetriebs deutlich eingeschränkt gewesen; während der 14 Sitzungswochen habe sie kaum neue Mandate annehmen können. Die weitere Pflichtverteidigerin sei lediglich zur Terminsicherung bestellt gewesen und habe den Arbeitsaufwand nicht reduziert.

Das Verfahren sei zudem besonders schwierig und umfangreich gewesen, weil unmittelbare Tatzeugen nicht zur Verfügung gestanden bzw. in der Hauptverhandlung von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten. Die Beweisführung habe daher besondere Anforderungen gestellt. Erschwerend sei hinzugekommen, dass eine Vielzahl von Chats durch einen spezialisierten Sprachsachverständigen in mindestens zwei Hauptverhandlungsterminen erneut hätten übersetzt werden müssen.

Das Revisionsverfahren sei aufgrund der ausführlich begründeten Sach- und Verfahrensrügen ebenfalls besonders umfangreich und schwierig gewesen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die sich neuartig stellenden Rechtsfragen eines durch Täuschung erschlichenen Einverständnisses im Rahmen des Tatbestandes der Freiheitsberaubung sowie bezüglich der Beweisverwertungsverbote im Zusammenhang mit Erkenntnissen aus Parallelverfahren. Die mehrstündige Revisionshauptverhandlung habe einen erheblichen Vorbereitungsaufwand von mehreren Wochen erfordert.

Der Bezirksrevisor des KG hat die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG nicht für gegeben gesehen. Das Verfahren sei weder besonders schwierig noch besonders umfangreich gewesen. Das KG hat dann den Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Pflichtverteidigerin sei sie durch die gesetzlich vorgesehenen Gebühren zumutbar vergütet. Weder habe die Sache bei der erstmaligen Einarbeitung einen hervorgehobenen Umfang noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufgeworfen. Zwar sei der Aktenumfang als hoch einzustufen, jedoch nicht als besonders umfangreich im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG; der Tatvorwurf habe sich vielmehr als eher einfach dargestellt und der Sachverhalt sei zügig zu erfassen gewesen. Nach der Rechtsprechung des Senats sei zudem zu berücksichtigen, ob der Akteninhalt lediglich einer kursorischen Durchsicht oder einer intensiven tatsächlichen und rechtlichen Prüfung bedurft habe. Eine außergewöhnliche Belastung bei der Einarbeitung sei danach nicht ersichtlich. Entsprechendes gelte für das vorbereitende Verfahren bis zur Anklageerhebung. Aus den Akten ergebe sich lediglich eine Verteidigungsanzeige nebst Akteneinsichts- und Beiordnungsantrag; weitere Tätigkeiten, die einen unzumutbaren Arbeitsaufwand hätten begründen können, seien nicht substantiiert dargelegt worden.

Auch im Hauptverfahren liege keine exorbitante anwaltliche Mühewaltung vor. Dabei seien die bereits erhöhten Verfahrens- und Terminsgebühren vor der Schwurgerichtskammer ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die Vielzahl unterdurchschnittlich langer Hauptverhandlungstage die durch Nachlieferungen bedingte zusätzliche Einarbeitungszeit deutlich ausgeglichen habe. Auch die gesetzlichen Gebühren für das Revisionsverfahren verlangten kein unzumutbares Sonderopfer. Das Urteil habe lediglich 35 Seiten umfasst; weder die Revisionsbegründung noch die Revisionshauptverhandlung mit einer Dauer von 2 Stunden und 20 Minuten rechtfertigten die Annahme einer außergewöhnlichen anwaltlichen Belastung. Die aufgeworfenen Rechtsfragen seien zudem bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen.

Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Sie war nach Auffassung des VerfGH jedenfalls unbegründet. Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze zu der Entscheidung, die letztlich nichts Neues bringt.

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Grundgebühr maßgeblich darauf abgestellt wird, dass sich ein hoher Aktenumfang bei der erstmaligen Einarbeitung relativiert, weil umfangreiche Aktenbestandteile lediglich einer kursorischen Durchsicht bedurft haben.

2. Es ist bereits im fachgerichtlichen Verfahren substantiiert darzulegen, in welchem Umfang die Aktenlektüre erforderlich war; eine rein mathematische Betrachtung nach Seitenzahlen verbietet sich.

3. Die Anforderung, dass bereits in dem Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr die Umstände angeben werden müssen, welche die Bewilligung rechtfertigen sollen, insbesondere Umstände, die sich nicht aus der Akte ergeben, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

4. Die durchschnittliche Dauer und Frequenz der Hauptverhandlungstermine kann als wesentliches Indiz für die tatsächliche zeitliche Beanspruchung des Rechtsanwalts berücksichtigt werden. Eine Überbeanspruchung des Rechtsanwalts ist bei einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer von 2 Stunden und 50 Minuten bei durchschnittlich lediglich einem Sitzungstag in der Woche zu verneinen.

Will man die Entscheidung bewerten, muss man m.E. konstatieren, dass man dem VerfGH und der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsprechung der OLG sicherlich nicht in allen Punkten folgen kann. Aber die vom VerfGH mitgeteilten Verfahrensumstände tragen im Gesamtergebnis die Entscheidung des KG und auch die des VerfGH.

Für den Pflichtverteidiger lässt sich aus der Entscheidung im Übrigen mal wieder/erneut ableiten: Nur, wer in Pauschgebührfragen schreibt, also seinen Antrag auf Gewährung einer Pauschgebühr eingehend und detailliert begründet, hat eine Chance, eine Pauschgebühr bewilligt zu bekommen.

Zuzahlung/Zumutbarkeit bei der Pauschgebühr, oder: „Kommerzielle Zweitverwertung“ zu berücksichtigen

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Und dann heute RVG-Entscheidungen.

Ich beginne mit dem OLG München, Beschl. v. 29.04.2025 – 1 AR 392/24. Die Entscheidung äußert sich zur Pauschvergütung nach § 51 RVG. In meinen Augen etwas zum Ärgern.

Folgender Sachverhalt: Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen ihn und einen Mitangeschuldigten Anklage zum LG  zur Jugendkammer als Schwurgericht wegen des Vorwurfs gemeinschaftlichen Mordes in drei tateinheitlichen Fällen erhoben.

Die Hauptverhandlung fand an insgesamt 80 Tagen statt. Der Pflichtverteidiger nahm an 79 Terminen teil, 24 davon dauerten zwischen fünf und acht Stunden, 12 über acht Stunden. Die beiden Angeklagten wurden am 06.03.2023 verurteilt. Die Verteidiger legten gegen dessen Verurteilung Revision ein. Diese wurde mit Beschluss des BGH vom 07.02.2024 verworfen.

Der Rechtsanwalt hat beantragt, ihm für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger in dem Verfahren eine Pauschvergütung in Höhe von 72.916,00 EUR zu bewilligen. Zur Begründung führte er aus, dass seine Tätigkeit durch die festgesetzten Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 57.671,00 EUR nicht angemessen vergütet sei, da es sich um eine besonders umfangreiche und besonders schwierige Strafsache gehandelt habe.

„Frau Bezirksrevisorin“ (sic!) hat gegen die Bewilligung einer Pauschvergütung ausgesprochen. Das OLG hat durch den Einzelrichter die Gewährung einer Pauschvergütung abgelehnt. In seinem Beschluss referiert es zunächst die allgemeinen Voraussetzungen für die Pauschgebühr nach § 51 RVG und führt dann zur Sache aus:

„2. Die genannten Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

a) Das Verfahren wies zwar einen besonderen Umfang auf. Dies folgt bereits daraus, dass die Verfahrensakten bei Anklageerhebung ca. 12.500 Seiten umfassten; hinzu kamen mehrere Beiakten sowie elektronische Datenträger. Der Aktenumfang lag damit weit über dem eines durchschnittlichen Jugendschwurgerichtsverfahrens.

b) Wie erläutert reicht ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit des Verfahrens für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG allerdings nicht aus. Hinzukommen muss, dass die gesetzlichen Gebühren dem Antragsteller unzumutbar sind. Das ist hier nicht der Fall:

(1) Die Pflichtverteidigergebühren belaufen sich – wie von der Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 19.02.2025 im Einzelnen dargestellt – auf 57.438,00 EUR.

Dem Antragsteller ist darin zuzustimmen, dass ihm allein dieser Betrag wegen des besonderen Verfahrensumfangs nicht zuzumuten wäre. Bei gleicher Sachlage wie im Parallelverfahren zu dem korrespondierenden Antrag des weiteren Pflichtverteidigers Dr. pp. (1 AR 206/24) hätte der Senat dem Antragsteller deshalb eine Pauschgebühr bewilligt, bei der anstelle der Pflichtverteidigergebühren für die Positionen VV RVG 4101 (Grundgebühr: 216,00 EUR) und 4119 (Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren: 424,00 EUR) jeweils die fünffache Wahlverteidigerhöchstgebühr anzusetzen gewesen wäre (VV RVG 4101: 495 x 5 = 2.475,00 EUR; VV RVG 4119: 949 x 5 = 4.745,00 EUR). Die Pauschgebühr hätte sich damit auf insgesamt 64.018,00 EUR belaufen (für die Aufschlüsselung dieses Betrags wird auf die Darstellung auf Seite 3 der Stellungnahme der Bezirksrevisorin verwiesen, wobei der dort für die Position VV RVG 4119 angesetzte Betrag von 2.120,00 EUR auf einem offensichtlichen Rechenfehler beruht und richtigerweise 4.745,00 EUR lauten müsste).

(2) Der vorliegende Fall unterscheidet sich allerdings insofern von dem Sachverhalt im Parallelverfahren 1 AR 206/24, als der hiesige Antragsteller zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren von Seiten des Mandanten ein Pauschalhonorar für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren in Höhe von 20.000,00 EUR erhalten hat. Diese Zahlung wurde nach § 58 Abs. 3 RVG nicht auf die gesetzliche Vergütung angerechnet.

Zahlungen, die ein beigeordneter Rechtsanwalt von dem Mandanten oder von Dritten für seine Tätigkeit in dem betroffenen Verfahren erhalten hat, sind bei der Prüfung, ob ihm die gesetzlichen Gebühren i. S. v. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zumutbar sind, zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 58 Abs. 3 RVG auf diese angerechnet wurden (OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2012 – III–5 RVGs 101/12, BeckRS 2012, 24463). Ist der Rechtsanwalt unter Berücksichtigung dieses Betrags zumutbar vergütet, liegt ein auszugleichendes Sonderopfer nicht vor (Stollenwerk in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, Rn 25).

So liegt der Fall hier: Unter Berücksichtigung der dem Antragsteller zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren zugeflossenen Zahlung von Seiten des Mandanten über 20.000,00 EUR hat er (netto) insgesamt 77.438,00 EUR (bzw. nach eigener Darstellung 77.671,00 EUR) für seine Verteidigertätigkeit in diesem Verfahren erhalten. Diese ist damit auch unter Berücksichtigung des besonderen Verfahrensumfangs insgesamt zumutbar vergütet; sie liegt nur geringfügig unter den einfachen Wahlverteidigerhöchstgebühren i.H.v. 84.186,00 EUR, die regelmäßig die Höchstgrenze für eine Pauschgebühr bilden (OLG Köln, Beschluss vom 10.04.2019 – 1 RVGs 15/19).

Der von der Zessionarin in ihrem Schriftsatz vom 08.04.2025 erhobene Einwand, die Zahlung des Mandanten müsse unberücksichtigt bleiben, weil es sich um ein Honorar für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren handele, der Pauschantrag sich aber ausschließlich auf das gerichtliche Verfahren beziehe, greift nicht durch: Für die Bewertung, ob die gesetzlichen Gebühren zumutbar sind, ist eine Gesamtbetrachtung des Verhältnisses zwischen den vom Anwalt erbrachten Tätigkeiten einerseits und den gesetzlichen Gebühren sowie etwaigen zusätzlichen Zahlungen des Mandanten oder Dritter an den Anwalt andererseits vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Antrag nur auf einzelne Verfahrensabschnitte bezieht. Hat der Antragsteller – wie hier – für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren ein Pauschalhonorar vom Mandanten erhalten, das die gesetzlichen Gebühren für jenen Verfahrensabschnitt um ein Vielfaches übersteigt, kann dieser Umstand bei der Zumutbarkeitsprüfung nicht deshalb ausgeblendet werden, weil ein Pauschantrag nur für die übrigen Verfahrensabschnitte gestellt wird.

Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Zessionarin auch nicht daraus, dass der Antragsteller für das Ermittlungsverfahren keine Vergütung gegenüber der Staatskasse geltend gemacht hat: Wäre dem Antragsteller für das Ermittlungsverfahren kein Honorar vom Mandanten zugeflossen und hätte er daher den Pauschantrag auch auf seine diesbezügliche Tätigkeit erstreckt (dies wäre ggf. gemäß § 51 Abs. 1 Satz 4, 48 Abs. 6 RVG möglich gewesen, obwohl seine Beiordnung erst am zweiten Hauptverhandlungstag, also nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens erfolgte), wäre – entsprechend der Handhabung im Parallelverfahren 1 AR 206/24 – die im vorliegenden Fall unzumutbar niedrige Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren i. H. v. 177,00 EUR (VV RVG Nr. 4105) durch die fünffache Wahlverteidigerhöchstgebühr (5 x 362,50 EUR = 1.812,50 EUR) ersetzt worden und insgesamt eine Pauschgebühr i. H. v. 65.830,50 EUR zu bewilligen gewesen (= 1.812,50 EUR Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren + 64.018,00 EUR für die übrigen Tätigkeiten, vgl. unter (1)). Da der dem Antragsteller tatsächlich für die Verteidigung zugeflossene Betrag von 77.671,00 EUR somit über der Summe liegt, die ihm – ohne die Zahlung des Mandanten für das Vorverfahren – hypothetisch als Pauschvergütung zu bewilligen gewesen wäre, liegt kein ausgleichsbedürftiges Sonderopfer vor.

(3) Da die Bewilligung einer Pauschgebühr aus den vorstehend erläuterten Gründen schon aufgrund des dem Antragsteller zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren zugeflossenen Mandantenhonorars i.H.v. 20.000,00 EUR ausscheidet, ist nur mehr ergänzend anzumerken, dass eine Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren i. S. v. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG hier auch deshalb zu verneinen wäre, weil der Antragsteller seine Verteidigertätigkeit in diesem Verfahren zur Erzielung weiterer Einkünfte fruchtbar gemacht hat, die ohne seine Beteiligung an dem Verfahren nicht möglich gewesen wären.

(a) Der Antragsteller gestaltet allgemeinkundig gemeinsam mit einer Hörfunkmoderatorin eine Podcast-Serie unter dem Titel „Bayern3 True Crime“. In den einzelnen Folgen spricht der Antragsteller mit der Moderatorin über Kriminalfälle bzw. Gerichtsverhandlungen. Häufig handelt es sich dabei um Fälle, an denen er selbst als Verteidiger mitgewirkt hat (Quelle: wikipedia.de). In insgesamt sechs Folgen zwischen August 2021 und März 2023 ging es dabei um das vorliegende Verfahren (sog. „Dreifachmord von Starnberg“). Der Antragsteller berichtet darin ausführlich über Erkenntnisse aus dem bzw. Einblicke in das Verfahren, die nur Verfahrensbeteiligten zugänglich sind.

Darüber hinaus gestaltet der Antragsteller gemeinsam mit dem Nachrichtensprecher pp.. Live-Veranstaltungen, in denen das hiesige Verfahren im Rahmen eines zwischen beiden ausgetragenen „unterhaltsamen Wettkampfes um die Stimmen des Publikums“ (Quelle: augsburger-allgemeine.de) mit dem Antragsteller in der Rolle des Verteidigers und pp. in der Rolle der Justiz „verhandelt“ wird. Dabei werden unter anderem verpixelte Filmausschnitte und Originalaufnahmen aus der Mordnacht gezeigt (Quelle wie vorstehend).

Da der Podcast, dessen einzelne Folgen unter anderem auf der kommerziellen Streaming-Plattform spotify.com abrufbar sind, seit 2020 mehr als 50 Millionen Aufrufe generiert hat und deutschlandweit im Jahr 2023 zu den Top Ten in der Kategorie „True Crime“ gehörte (Quelle: wikipedia.de), liegt es auf der Hand, dass der Antragsteller aus seiner Mitwirkung daran in nicht unerheblichem Umfang Einkünfte bezogen hat. Dasselbe gilt für die Auftritte im Rahmen der Abendveranstaltungen mit pp, für die Eintrittskarten – wie Webseiten einschlägiger Anbieter zu entnehmen ist – aktuell zwischen 39,99 EUR und 99,99 EUR (sog. „VIP-Paket“) kosten.

(b) Einkünfte des Antragstellers aus den geschilderten Tätigkeiten sind für die Bewertung der Frage, ob ihm die gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren i. S. v. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zugemutet werden können, ebenfalls zu berücksichtigen, soweit die Podcasts bzw. Live-Veranstaltungen das hiesige Verfahren zum Gegenstand haben.

Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit derartiger Einkünfte bei der Entscheidung über Pauschgebührenanträge existiert bislang nicht (was unschwer damit zu erklären sein dürfte, dass Fälle, in denen Strafverteidiger Erkenntnisse aus Verfahren, an denen sie selbst beteiligt waren, medial zu Unterhaltungszwecken kommerzialisieren, singulär sind).

Die Berücksichtigung von Einkünften aus einer derartigen kommerziellen Zweitverwertung von Pflichtverteidigungsmandaten bei der Entscheidung über Pauschgebührenanträge steht sowohl mit dem Wortlaut als auch mit dem Sinn und Zweck von § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG im Einklang: Die Beschränkung von Pauschgebühren auf Fälle, in denen die gesetzlichen Gebühren dem Anwalt wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zuzumuten sind, soll den Ausnahmecharakter der Regelung zum Ausdruck bringen und den Anwendungsbereich auf Fälle beschränken, in denen die gegenüber den Gebühren eines Wahlverteidigers geringeren Pflichtverteidigergebühren dazu führen würden, dass der beigeordnete Anwalt durch seine Inanspruchnahme für öffentliche Zwecke ein Sonderopfer erleidet (BT-Drs 15/1971, S. 201). Ein solches Sonderopfer liegt aber nicht vor, wenn dem Pflichtverteidiger infolge seiner Beiordnung zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren weitere finanzielle Vorteile zugeflossen sind, die er ohne sie nicht hätte erzielen können.

Gestützt wird diese Ansicht durch den Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung im Schadenersatzrecht. Danach muss sich der Geschädigte auf seinen Schadenersatzanspruch Vorteile anrechnen lassen, die ihm in adäquat-kausalem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind, wenn dies weder ihn unbillig belastet noch den Anspruchsgegner unangemessen entlastet (vgl. Oetker in Münchener Kommentar BGB, 9. Auflage 2022, § 249, Rn 235). Zwar geht es im vorliegenden Fall nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch. Wie erläutert ist § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG allerdings Ausdruck der Verpflichtung des Staates, zurechenbar von ihm verursachte Sonderopfer Privater auszugleichen (sog. Aufopferungsanspruch) und es ist anerkannt, dass die Grundsätze der Vorteilsausgleichung auch auf Aufopferungsansprüche anwendbar sind (vgl. Schenke, Staatshaftung und Aufopferung – Der Anwendungsbereich des Aufopferungsanspruchs, NJW 1991, 1777, 1785).

Für § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG folgt daraus, dass die gesetzlichen Gebühren dem Pflichtverteidiger zugemutet werden können, wenn sie aufgrund des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens zwar für sich genommen außer Verhältnis zu dem mit der Verteidigung verbundenen Aufwand stehen, dem Antragsteller aber aus einer kommerziellen Zweitverwertung seiner Verteidigertätigkeit – wie hier durch die Mitwirkung an Unterhaltungsformaten, die tragend auf Einblicken in das Verfahren aus der Perspektive des Verteidigers beruhen – zusätzliche Einkünfte zugeflossen sind, durch die sich die Beiordnung für ihn bei einer wirtschaftlichen Gesamtschau „bezahlt gemacht“ hat. Denn derartige Einkünfte stehen in adäquat-kausalem Zusammenhang mit der Pflichtverteidigertätigkeit und ihre Berücksichtigung bei der Prüfung der Zumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren begründet weder eine unangemessene Entlastung der Staatskasse noch eine unbillige Belastung des Verteidigers im Sinne der oben genannten Kriterien für einen Vorteilsausgleich: Zwar beruhen solche Einkünfte auf einer Tätigkeit außerhalb des Verfahrens und sind mit zusätzlichem Arbeitsaufwand verbunden. Der Antragsteller wird durch ihre Berücksichtigung bei der Zumutbarkeitsprüfung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG gleichwohl deshalb nicht unbillig belastet, weil sie ohne die Pflichtverteidigertätigkeit nicht möglich gewesen wären: Die Rolle des Antragstellers sowohl bei den Podcasts als auch bei den Live-Veranstaltungen beschränkt sich nicht auf die Beantwortung allgemeiner Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Fall (die auch einem nicht an dem Verfahren beteiligten Strafrechtler möglich wäre), sondern das Alleinstellungsmerkmal, das die Popularität beider Formate begründet, besteht gerade darin, dass der Antragsteller dem Publikum aus seiner Rolle als Verteidiger Einblicke in einen „echten“, aufsehenerregenden Kriminalfall aus der Praxis gewährt, die nur unmittelbaren Verfahrensbeteiligten zugänglich sind. So geht der Antragsteller in dem Podcast etwa dezidiert auf einzelne Beweismittel ein und erläutert ausführlich, weshalb diese aus seiner Sicht nicht geeignet seien, den Tatnachweis zu erbringen. Im Rahmen der Live-Veranstaltungen werden – wie oben ausgeführt – zusätzlich verpixelte Filmausschnitte und Originalaufnahmen aus der Mordnacht gezeigt.

(c) Weitere Aufklärung zur Höhe der Einkünfte, die der Antragsteller aus den genannten Tätigkeiten erzielt hat, war nicht erforderlich, weil ihm die gesetzlichen Gebühren bereits aus dem unter Ziffer (2) erläuterten Grund zumutbar sind.“

Wie gesagt, mich ärgert der Beschluss, denn er ist in meinen Augen in mehrfacher Hinsicht falsch. Es führt allerdings zu weit, dass hier im Einzelnen darzulegen. Dazu demnächst mehr im AGS. Und will hier – aus Platzgründen – meine Einwendungen nur in Stichpunkten aufzählen.

  • Falsch ist es zunächst, die Zuzahlung des Mandanten bereits bei der Frage der Zumutbarkeit heranzuziehen und mit der Zuzahlung die Zumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren zu verneinen. Die Frage spielt vielmehr erst bei der Festsetzung der Pauschgebühr eine Rolle. Das macht das OLG Hamm zwar auch anders. Aber auch die Entscheidung ist falsch und entspricht nicht der m.E. h.M. in der Frage. Ich hatte dazu bereits in Zusammenhang mit dem OLG Hamm-Beschluss ausgeführt. Die Auffassung des OLG passt nicht zu § 58 Abs. 3 RVG.
  • Dasselbe gilt für den Einwand des Pflichtverteidigers, die 20.000 EUR seien für das Ermittlungsverfahren gezahlt worden. Dann dürfen sie nach § 58 Abs. 3 RVG auch nur insoweit berücksichtigt werden. Ein Blick ins Gesetz….. 🙂 .
  • Völlig daneben liegen m.E. die Ausführungen zur „kommerziellen Zweitverwertung“. Abgesehen davon, dass das m.E. dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 RVG widerspricht: Wo will man da die Grenzen ziehen, wenn es richtig wäre? Sind durch eine gute Verteidigung gewonnene Folgemandate auch Zweitverwertung? Ist ein Aufsatz in einer Fachzeitschrift, der honoriert wird, auch Zweitverwertung (wenn ja, was mache ich dann mit den vielen Aufsätzen richterlicher Kollegen, die ja auch honoriert werden? 🙂 ). Und wie will ich die Einnahmen aus der kommerziellen Verwertung ermitteln. Muss der Pflichtverteidiger ggf. seine EST-Erklärung vorlegen.
  • Fraglich ist auch, warum überhaupt die Ausführungen zur „kommerziellen Zweitverwertung“ gemacht werden? Auf die kam es vom Standpunkt des OLG doch gar nicht an, da die Pauschvergütung ja schon aus anderen Gründen abgelehnt worden ist. Will man nur eine Diskussion an einer Stelle beginnen, die überflüssig wie ein Kropf ist? Warum? Für mich „schimmert“ da irgendwie eine „Neiddiskussion“ durch. Sind es die vielen Follower des Pflichtverteidigers oder die Einnahmen. Es mag jeder für sich entscheiden, ob er eine „kommerzielle Zweitverwertung“ in der geschilderten Art und Weise betreibt, jedenfalls ist es nicht Aufgabe der Justiz, das über die Gebühren zu sanktionieren.
  • Und schließlich: Warum entscheidet der Einzelrichter? Bei weiterer Recherche hätte man m.E. unschwer feststellen können, dass der angeführte OLG Hamm-Beschluss im StRR 2013, 119 = RVGreport 2013, 144 jeweils mit ablehnenden Anmerkungen von mir veröffentlicht ist. Und man hätte auch feststellen können, dass es davon abweichende Rechtsprechung anderer OLG gibt (OLG Hamm, JMBl NRW 1959, 44 = Rpfleger 1959,200; OLG Karlsruhe, StraFo 2012, 290 = AGS 2013, 173; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.5.2015 – 1 AR 2/15; OLG Stuttgart, Justiz.1983, 421). Da wäre es sicherlich „angebracht“ gewesen, „die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern …. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ zu übertragen, zumal auch das OLG Hamm eine nachvollziehbare Begründung für seine Entscheidungen nicht gegeben hat.