Bild von Gerd Altmann auf PixabayIch stelle heute dann drei Entscheidungen aus Ablehnungsverfahren vor. Ich beginne mit dem LG München, Beschl. v. 21.07.2026 – 5 KLs 564 Js 121099/26.
Da ist es in der Hauptverhandlung m.E. hoch hergegangen. Ausgangspunkt war ein Antrag auf Nichtverlesung der Anklage. Nun lassen wir mal die Sinnhaftigkeit eines solchen Antrags außen vor; ich weise dazu nur darauf hin, dass das Gericht ja mit der Eröffnung des Verfahrens geziegt hat, was es von der Anklage hält. Jedenfalls hat der Vorsitzende in dem Verfahren nicht das Wort erteilt und darauf hingewiesen, dass der Anträge (nur) nach der Verlesung der Anklage gestellt werden können. Und das war dann Ausgnagspunkt für ein „fröhliches hin und her“, dass dann mit einem Ablehnungsgesuch geendet hat.
Darüber hat nun das LG München I mit dem dem LG München I, Beschl. v. 21.07.2026 – 5 KLs 564 Js 121099/26 – entschieden und den Ablehnungsantrag abgelehnt. Der Beschluss ist mehr als 15 Seiten lang. Ich stelle hier dann mal nur die Begründung zur Ablehnung der Antragstellung auf Nichtverlesung der Anklage ein. Alles andere bitte ggf. selbst lesen:
“ 2. Die Verfügung des Vorsitzenden, den Rechtsanwälten, insbesondere. Rechtsanwältin B., vor Verlesung des Anklagesatzes nicht das Wort zur Stellung von Anträgen, vor allem. des Antrags der Rechtsanwältin B. zur Nichtverlesung der Anklage, zu erteilen, sondern zurückzustellen, begründet keine Besorgnis der Befangenheit.
a) § 243 Abs. 1 bis 3 StPO sieht vor, dass die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung der Anwesenheit beginnt, die Angeklagten zu ihren Personalien vernommen werden, sobald die anwesenden Zeugen den Sitzungssaal verlassen haben und im Anschluss hieran den Anklagesatz verlesen wird. Der Zweck der Verlesung des Anklagesatzes ist hierbei, die Richter, insbesondere auch die Schöffen, sowie die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, auf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht, um ihnen zu ermöglichen, während der ganzen Verhandlung ihr Augenmerk auf die Umstände zu richten, auf die es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankommt (BGH 5 StR 90/19). Die Kammer ist nicht verpflichtet, einen An-trag auf Nichtverlesung des Anklagesatzes sofort entgegenzunehmen. Dies ist auch nicht sachdienlich, denn § 243 Abs. 3 S. 1 StPO schreibt die Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung zwingend vor. Selbst wenn eine Formunwirksamkeit der Anklage vorläge und eine Einstellung des Verfahrens durch Prozessurteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO zu erfolgen hätte, müsste diese Entscheidung unter Einschluss der Schöffen und Beachtung des § 243 Abs. 3 S. 1 StPO, also nach erfolgter Verlesung des Anklagesatzes, in der Hauptverhandlung ergehen (OLG Hamm, Beschl. v. 23.07.2012, 111-5 RVGs 65/12, Rn. 14; Arnoldi in: MüKoStPO StPO § 243 Rn. 34; Schneider in: KK-StPO StPO § 243 Rn. 25). Der Antrag kann daher ohne Rechtsverlust nach Verlesung des Anklagesatzes angebracht werden.
Die ordnungsgemäße Zurückstellung von Anträgen und Rügen nach § 238 Abs. 1 StPO schließt eine etwaige Präklusion aus (LR-Becker, § 238 StPO Rn. 4).
Vorliegend ist kein Grund erkennbar, weshalb der Vorsitzende vor Verlesung des Anklagesatzes zwingend die Worterteilung zur Antragstellung hätte zulassen müssen. Bereits durch den Eröffnungsbeschluss hat die Kammer zu erkennen gegeben, dass sie keine derartigen Mängel der Anklage sieht, welche die Wirksamkeit der Anklage in Rede stellen oder deren teilweise Nichtverlesung zur Folge haben würden. Diesbezügliche Einwendungen wurden von den Angeklagten und deren Verteidigern weder im Zwischenverfahren, bei welchem eine Stellungnahmefrist von einem Monat eingeräumt wurde, noch nach Eröffnungsbeschluss vom 11.05.2026 bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 13.07.2026 vorgetragen. Die pauschale Behauptung nach Beginn der Hauptverhandlung, dass die Eröffnung „rechtswidrig“ gewesen sei, da der Anklagesatz „in Teilen Informationen enthalte, die ins wesentliche Ergebnis der Ermittlungen gehören“ und „in Teilen unsachlich“ sei, vermag die Rechtmäßigkeit des getroffenen Eröffnungsbeschlusses der Kammer nicht dahingehend infrage zu stellen, dass die Entscheidung des Vorsitzenden, vor der Verlesung des Anklagesatzes den angekündigten Antrag nicht zuzulassen, sondern ohne Rechtsverlust zu-rückzustellen, willkürlich erscheinen würde, da es unabhängig von der Bewertung der Rechtmäßigkeit der Anklageschrift prozessual eben nicht möglich ist, die Verlesung des durch Eröffnungs-beschlusses zugelassenen Anklagesatzes vollständig zu unterlassen. Letztlich wurde die Verfügung des Vorsitzenden diesbezüglich auch gern. § 238 Abs. 2 StPO gerichtlich bestätigt, was eine dementsprechend willkürliche Handlung (allein) des Vorsitzenden, nämlich das Wort nicht zu gewähren, unabhängig von dessen rechtlicher Wertung, ausschließt.
Soweit Rechtsanwältin B. ausführt, dass ein Antrag auf Nichtverlesung der Anklage, in welchem eine Beanstandung der Anklage liegt, nicht mehr sinnvoll nach der Verlesung der Anklage gestellt werden kann, da die Schöffen zu diesem Zeitpunkt schon irreversibel beeinflusst worden seien und daher immer das Wort zur Stellung eines solchen Antrags erteilt werden müsse, entspricht dies nicht der Gesetzeslage und der allgemeinen Lebenserfahrung.
Zur Beanstandung der Anklage hatten die Verfahrensbeteiligten bereits im Zwischenverfahren vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses hinreichende Gelegenheit. Es besteht kein ersichtlicher Grund, den Verfahrensbeteiligten nach erfolgter Entscheidung über die Anklage erneut vor deren Verlesung ohne ersichtlichen Anlass Gelegenheit zur Beanstandung zu geben und damit ohne triftigen Anlass von dem gesetzlich vorgesehenen Ablauf der Hauptverhandlung abzuweichen (siehe obige Ausführungen).
Es liegt im Ermessen des Vorsitzenden im Rahmen seiner Verhandlungsleitung, den Verfahrens-beteiligten zu solchen Anträgen erst später Gelegenheit zu geben.
Letztlich kann das Handeln des Vorsitzenden, einen Antrag auf Nichtverlesung der Anklage ohne erkennbar begründeten Anlass generell nicht zuzulassen auch schon deshalb nicht als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich angesehen werden, da es der gängigen Rechtsprechung und Literatur zu diesem Thema entspricht (OLG Hamm, Beschl. v. 23.07.2012, 111-5 RVGs 65/12, Rn. 14; Arnoldi in: MüKoStPO StPO § 243 Rn. 34; Schneider in: KK-StPO StPO § 243 Rn. 25; Stollenwerk DRiZ 2015, 138; Van Lessen/Breidling in: Dietrich/Fahrner/Gazeas/von Heintschel-Heinegg SicherheitsR-HdB § 43 Rn. 123).“




