Bei der zweiten Kessel-Buntes-Entscheidung handelt es sich um das OLG Bamberg, Urt. v. 14.08.2025 – 12 U 80/24 e. In dem hat das OLG zum Beweiswert eines im Ermittlungsverfahren abgegebenen und als falsch widerrufenen Geständnisses im Zivilprozess Stellung genommen.
In dem Verfahren verlangt die Klägerin vom Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 75.000 EUR mit der Behauptung, er habe den Leichnam ihrer Tochter in ein Waldstück verbracht und ihr den Tod ihrer Tochter nicht offenbart, wodurch sie erhebliche psychische und körperliche Beschwerden erlitten habe. Hintergrund des Verfahrens ist der Fall eines seit 2001 vermissten Mädchens – es hat sich um den Fall „Peggy“ gehandelt (siehe hier die sitzungspolizeilcieh Anordnung) -, dessen sterbliche Überreste erst 2016 in einem Waldstück aufgefunden wurden. Der Beklagte hatte 2018 in einer polizeilichen Vernehmung eingeräumt, die Leiche des Kindes von einem Dritten übernommen und im Wald abgelegt zu haben. Am folgenden Tag widerrief er diese Aussage und behauptete, sie sei unter Druck zustande gekommen.
Das LG hat die Klage abgeweisen, weil der Beweis für die Richtigkeit des Geständnisses nicht erbracht werden konnte. Das OLG hat diese Entscheidung bestätigt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein widerrufenes Geständnis im Zivilprozess nur als Indiz gewertet werden darf, und selbst dann nur, wenn keine plausiblen Zweifel an seiner Wahrheit bestehen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung verweise ich auf das umfangreich begründete Urteil des OLG Bamberg. Hier stelle ich nur die Ausführungen zu Beweiswert des widerrufenen Geständnisses vor:
„f) Die Würdigung des Landgerichts, dass das Geständnis des Beklagten kein ausreichendes Indiz zum Nachweis der Behauptung der Klägerin darstelle, verstößt nicht gegen Beweislastregeln oder Erfahrungssätze.
aa) Ein im Strafverfahren abgelegtes Geständnis entfaltet im Zivilprozess nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO, sondern ist lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26.08.2021 – III ZR 189/19 = NJW 2022, 705 [Rn. 11 f.]).
Allerdings wird von einem Beklagten, der geltend macht, sein im Strafverfahren abgelegtes Geständnis sei unrichtig, verlangt, dass er im Rahmen seiner sekundären Behauptungslast konkrete Umstände darlegt, die schlüssig Zweifel an der Wahrheit des Geständnisses begründen können. Insbesondere wird von ihm verlangt, dass er seine – für den Beweiswert der widerrufenen Erklärungen bedeutsamen – Beweggründe zur Abgabe eines angeblich unrichtigen Geständnisses vorträgt, weil nur er davon Kenntnis haben kann (BGH, Urteil vom 26.08.2021 – III ZR 189/19 = NJW 2022, 705 [Rn. 11 ff.]; BGH, Beschluss vom 24.01.2012 – VI ZR 132/10 = BeckRS 2012, 4956 [Rn. 3]; OLG Brandenburg, Urteil vom 12.04.2006 – 4 U 179/05 [Rn. 50; juris]).
Genügt der Beklagte dieser sekundären Darlegungslast, muss der Anspruchsteller die Richtigkeit des Geständnisses beweisen, indem er die Behauptungen des Beklagten zum Zustandekommen des Geständnisses widerlegt (BGH, Urteil vom 26.08.2021 – III ZR 189/19 = 12 U 80/24 e – Seite 14 – NJW 2022, 705 [Rn. 13, 19]).
Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht zutreffend ausgegangen, wenn es auf S. 12 seines Urteils ausführt, dass der Beklagte seine falschen Angaben plausibel und nachvollziehbar mit dem Vernehmungsdruck begründet habe, der ihn veranlasst habe, ein falsches Geständnis abzulegen.
bb) Es entspricht außerdem gesicherten Erfahrungssätzen, dass Vernehmungsdruck – auch jenseits verbotener Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO) – zu falschen Geständnissen führen kann, jedenfalls dann, wenn die Vernehmung für den Betroffenen eine belastende und spannungsgeladene Ausnahmesituation darstellt. Die regelmäßig größere Erfahrenheit und Handlungskompetenz des Vernehmenden erleichtert es diesem zudem, eigene Vernehmungsziele durchzusetzen, eine Anpassung des Vernommenen zu erreichen und dessen Widerstand zu brechen. Eine solche Situation kann beim Vernommenen dazu führen, dass er primär eine Beendigung der Vernehmungssituation erreichen will und aus Vorhalten in der Vernehmung gewonnene Erkenntnisse in seine Darstellung einbaut, zumal in Fällen, in denen er die Hoffnung hat, seine Angaben würden nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen. Denn alters- und deliktsunabhängig kommt es nicht ganz selten vor, dass die Angst vor Verhaftung oder Vollzug der Untersuchungshaft (BGH, Urteil vom 19.04.2000 – 5 StR 20/00 [Rn. 8, 10; juris: nicht „lebensfremdes“ Motiv für Geständnis]) zu einem falschen Geständnis führt, weil die Beschuldigten hoffen, durch ihr Geständnis zumindest den nächstliegenden Beeinträchtigungen zu entgehen (Eisenberg, Beweisrecht der StPO [2017], Rn. 732 ff. m. w. N.).





