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Vereinsrecht II: Keine Eintragung als Idealverein, oder: Der „Idealverein“, der nur vorgibt, einer zu sein

Im zweiten „Vereinsposting“ geht es um den OLG Bamberg, Beschl. v. 11.08.2026 – 1 Wx 4/26 e.

Das OLG hat über die Beschwerde eines „Vereins“ entschieden, dessen Eintragung als sog. Idealverein i. S. d. § 21 BGB abgelehnt worden ist. Das OLG sagt: Zu Recht.

„1. Nach § 21 BGB setzt die Eintragung eines Vereins voraus, dass sein Hauptzweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nicht ausschließlich nach dem Wortlaut der Satzung, sondern nach dem tatsächlich verfolgten Zweck und der beabsichtigten Tätigkeit (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2004, Az. 1 W 269/04, juris Rn. 6; Leuschner in MünchKomm BGB, 10. Auflage 2025, § 60 Rn. 4, jew. m. w. N.). Gemäß § 26 FamFG hat das Registergericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und ist somit nicht gehindert, neben der Satzung auch sonstige objektive Umstände zu berücksichtigen, die Rückschlüsse auf den wahren Vereinszweck zulassen.

2. Der Idealverein ist ein gesetzlich vorgegebener Organisationstyp, der nicht dadurch unterlaufen werden darf, dass ein nichtwirtschaftlicher Verbandszweck lediglich formal gewählt wird, während der tatsächliche Schwerpunkt der Vereinstätigkeit einem anderen Zweck dient. So liegt es indes hier.

a) Zwar ist die Satzung erkennbar darauf angelegt, die registerrechtlichen Anforderungen des § 21 BGB einzuhalten und etwa die vom Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 11.09.2018, Az. II ZB 11/17, als Eintragungshindernis angesehenen Regelungen zur Vermögensausschüttung zu vermeiden.

b) Der entscheidende Punkt ist aber, dass in der Gesamtschau des hier zur Anwendung kommenden, von dem Gründungsmitglied X. entwickelten Geschäftsmodells, das sich auch in der Satzung widerspiegelt, die gesetzlich geforderte Mitgliederbasis nur formal hergestellt wird, während die objektive Konzeption darauf gerichtet ist, den Verein als Instrument der privaten Vermögensstrukturierung für den Vorstand, Frau Z., einzusetzen.

aa) So legt X. in einem unter https://www.… veröffentlichten Interview dar, dass viele Immobilienanleger und Unternehmer Wege suchten, „ihr Vermögen besser zu schützen und die Nachfolge zu regeln“. Als Alternative zu „komplexen Gesellschaftsformen“ böte sich dabei „mit dem privatnützigen Verein eine innovative, steuerlich attraktive Alternative, die gleichzeitig Flexibilität und Vermögensschutz ermöglicht“. Er – X. – „liefere“ die sieben notwendigen Mitglieder für die Eintragung im Vereinsregister (§ 56 BGB), „begleite“ den gesamten Prozess von der Gründung bis zur Vermögensübertragung und steuere auch sämtliche Unterlagen einschließlich der Satzung bei (Abruf vom 25.11.2025; Ausdruck in der Papierakte des Registergerichts).

bb) Die Gründung des Antragstellers basiert auf diesem Modell, wie auch der Verweis des Registergerichts auf mehrere Parallelverfahren zeigt: In allen Fällen kommt eine standardisierte Satzung zur Anwendung und sind die Gründungsmitglieder, mit Ausnahme des jeweiligen Vorstands, identisch. Die Satzung weist dem Vorstand eine starke Stellung zu (vgl. §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Abs. 2, 15 Abs. 2), konzentriert die Entscheidungsmacht auf einen kleinen Kreis von Voll- und Ehrenmitgliedern (vgl. §§ 5 Abs. 3, 17 Abs. 4, 20 Abs. 2) und räumt der Vermögensbildung und -verwaltung ein hohes strukturelles Gewicht ein, indem sie etwa ausdrücklich die Unterhaltung eines Wohnhauses vorsieht (§ 2 Abs. 2) und detaillierte Regelungen über Kapital- und Sacheinlagen enthält (§ 23 Abs. 5 und Abs. 6). Demgegenüber bleiben die praktischen Mechanismen zur Verwirklichung der in § 2 genannten ideellen Förderzwecke vergleichsweise abstrakt ausgestaltet. Durch das Eintrittsrecht nach § 11 wird eine dauerhafte Fortführung des Vereins über Generationen hinweg angelegt. In der Gesamtschau schafft die Satzung die organisatorischen Voraussetzungen für einen auf langfristige Vermögenserhaltung innerhalb des Mitgliederkreises angelegten Verband.

cc) Nach alledem ist der Vereinszweck, anders als § 2 der Satzung durch die Auflistung einer Vielzahl ideeller Förderzwecke suggeriert, strukturell auf die dauerhafte Verwaltung von (Familien-)Vermögen angelegt, wie es auch der öffentlichen Darstellung und Werbung durch den spiritus rector X. entspricht. Der Senat verkennt nicht, dass Vermögensverwaltung einem Idealverein grundsätzlich gestattet sein kann. Hier erschöpft sich die Vermögensverwaltung jedoch nach der objektiven Gesamtkonzeption nicht in einer dienenden Hilfstätigkeit zur Verwirklichung ideeller Zwecke, sondern prägt den Charakter des Verbands maßgeblich. Damit wird die Rechtsform des Idealvereins als funktionaler Ersatz für eine Stiftung oder vergleichbare vermögensverwaltende Organisation missbraucht.

3. Die Anmeldung eines Vereins, der entgegen § 21 BGB keinen Idealverein bildet, ist zurückzuweisen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2004, Az. 1 W 269/04, juris Rn. 6; Leuschner in MünchKomm BGB, 10. Auflage 2025, § 60 Rn. 4, jew. m. w. N.).“

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Im Ermittlungsverfahren abgelegtes Geständnis, oder: Beweiswert nach Widerruf im Zivilprozess

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Bei der zweiten Kessel-Buntes-Entscheidung handelt es sich um das OLG Bamberg, Urt. v. 14.08.2025 – 12 U 80/24 e.  In dem hat das OLG zum Beweiswert eines im Ermittlungsverfahren abgegebenen und als falsch widerrufenen Geständnisses im Zivilprozess Stellung genommen.

In dem Verfahren verlangt die Klägerin vom Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 75.000 EUR mit der Behauptung, er habe den Leichnam ihrer Tochter in ein Waldstück verbracht und ihr den Tod ihrer Tochter nicht offenbart, wodurch sie erhebliche psychische und körperliche Beschwerden erlitten habe. Hintergrund des Verfahrens ist der Fall eines seit 2001 vermissten Mädchens – es hat sich um den Fall „Peggy“ gehandelt (siehe hier die sitzungspolizeilcieh Anordnung) -, dessen sterbliche Überreste erst 2016 in einem Waldstück aufgefunden wurden. Der Beklagte hatte 2018 in einer polizeilichen Vernehmung eingeräumt, die Leiche des Kindes von einem Dritten übernommen und im Wald abgelegt zu haben. Am folgenden Tag widerrief er diese Aussage und behauptete, sie sei unter Druck zustande gekommen.

Das LG hat die Klage abgeweisen, weil der Beweis für die Richtigkeit des Geständnisses nicht erbracht werden konnte. Das OLG hat diese Entscheidung bestätigt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein widerrufenes Geständnis im Zivilprozess nur als Indiz gewertet werden darf, und selbst dann nur, wenn keine plausiblen Zweifel an seiner Wahrheit bestehen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung verweise ich auf das umfangreich begründete Urteil des OLG Bamberg. Hier stelle ich nur die Ausführungen zu Beweiswert des widerrufenen Geständnisses vor:

„f) Die Würdigung des Landgerichts, dass das Geständnis des Beklagten kein ausreichendes Indiz zum Nachweis der Behauptung der Klägerin darstelle, verstößt nicht gegen Beweislastregeln oder Erfahrungssätze.

aa) Ein im Strafverfahren abgelegtes Geständnis entfaltet im Zivilprozess nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO, sondern ist lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26.08.2021 – III ZR 189/19 = NJW 2022, 705 [Rn. 11 f.]).

Allerdings wird von einem Beklagten, der geltend macht, sein im Strafverfahren abgelegtes Geständnis sei unrichtig, verlangt, dass er im Rahmen seiner sekundären Behauptungslast konkrete Umstände darlegt, die schlüssig Zweifel an der Wahrheit des Geständnisses begründen können. Insbesondere wird von ihm verlangt, dass er seine – für den Beweiswert der widerrufenen Erklärungen bedeutsamen – Beweggründe zur Abgabe eines angeblich unrichtigen Geständnisses vorträgt, weil nur er davon Kenntnis haben kann (BGH, Urteil vom 26.08.2021 – III ZR 189/19 = NJW 2022, 705 [Rn. 11 ff.]; BGH, Beschluss vom 24.01.2012 – VI ZR 132/10 = BeckRS 2012, 4956 [Rn. 3]; OLG Brandenburg, Urteil vom 12.04.2006 – 4 U 179/05 [Rn. 50; juris]).

Genügt der Beklagte dieser sekundären Darlegungslast, muss der Anspruchsteller die Richtigkeit des Geständnisses beweisen, indem er die Behauptungen des Beklagten zum Zustandekommen des Geständnisses widerlegt (BGH, Urteil vom 26.08.2021 – III ZR 189/19 = 12 U 80/24 e – Seite 14 – NJW 2022, 705 [Rn. 13, 19]).

Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht zutreffend ausgegangen, wenn es auf S. 12 seines Urteils ausführt, dass der Beklagte seine falschen Angaben plausibel und nachvollziehbar mit dem Vernehmungsdruck begründet habe, der ihn veranlasst habe, ein falsches Geständnis abzulegen.

bb) Es entspricht außerdem gesicherten Erfahrungssätzen, dass Vernehmungsdruck – auch jenseits verbotener Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO) – zu falschen Geständnissen führen kann, jedenfalls dann, wenn die Vernehmung für den Betroffenen eine belastende und spannungsgeladene Ausnahmesituation darstellt. Die regelmäßig größere Erfahrenheit und Handlungskompetenz des Vernehmenden erleichtert es diesem zudem, eigene Vernehmungsziele durchzusetzen, eine Anpassung des Vernommenen zu erreichen und dessen Widerstand zu brechen. Eine solche Situation kann beim Vernommenen dazu führen, dass er primär eine Beendigung der Vernehmungssituation erreichen will und aus Vorhalten in der Vernehmung gewonnene Erkenntnisse in seine Darstellung einbaut, zumal in Fällen, in denen er die Hoffnung hat, seine Angaben würden nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen. Denn alters- und deliktsunabhängig kommt es nicht ganz selten vor, dass die Angst vor Verhaftung oder Vollzug der Untersuchungshaft (BGH, Urteil vom 19.04.2000 – 5 StR 20/00 [Rn. 8, 10; juris: nicht „lebensfremdes“ Motiv für Geständnis]) zu einem falschen Geständnis führt, weil die Beschuldigten hoffen, durch ihr Geständnis zumindest den nächstliegenden Beeinträchtigungen zu entgehen (Eisenberg, Beweisrecht der StPO [2017], Rn. 732 ff. m. w. N.).

„Diese Kanzlei kann ich „NICHT“ weiterempfehlen, oder: Vermengung von Tatsachen und Meinungen

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Im „Kessel Buntes“ heute dann zwei „zivilrechtliche“ Entscheidungen, aber: Beide haben nichts mit Verkehrsrecht zu tun, sondern behandeln andere Fragen.

Als erste Entscheidung stelle ich den OLG Bamberg, Beschl. v. 14.06.2024 – 6 U 17/24 e – vor. Es geht um die negative Bewertung im Internet. Der Kläger, Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei, macht gegen den Beklagten einen Unterlassungs-, Widerrufs-, Löschungs- und Schadensersatzanspruch wegen der negativen Bewertung (s)einer Rechtsanwaltskanzlei im Internet geltend. Der Beklagte war im Jahr 2022 Mandant der Rechtsanwaltskanzlei und wurde vom Klägervertreter in einer Verkehrsunfallsache beraten und außergerichtlich vertreten. Ein weitergehendes Mandat kam nicht zustande, weil der Beklagte den vom Klägervertreter für ein gerichtliches Vorgehen geforderten Vorschuss nicht zahlte. Im November 2022 veröffentlichte der Beklagte „bei Google“ eine Bewertung, mit der er die Kanzlei des Klägers mit einem von fünf möglichen Sternen bewertete und die den folgenden Text enthielt:

Diese Rechtsanwaltskanzlei kann ich ‚NICHT‘ weiterempfehlen. Dies liegt allein an dem meiner Meinung nach nicht besonders fähigen RA X.“

Der Kläger hat den Beklagten erfolglos aufgefordert, die Bewertung zu unterlassen, zu widerrufen und zu löschen. Er hat dann Klage erhoben und vorgetragen, die Bewertung des Beklagten sei „ein nicht durch die Meinungsfreiheit abgedecktes Werturteil“, das „den Tatbestand der Beleidigung/üble Nachrede“ erfülle. Die Bewertung des Beklagten enthalte eine Erklärung, warum er die Kanzlei des Klägers nicht empfehlen könne, „die letztlich ein subjektives Werturteil des Beklagten“ enthalte und „keine Tatsachenbehauptung“. Es handele sich um herabwürdigende, beleidigende Äußerungen, die so nicht stehen bleiben dürften.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat die Bewertung als Meinungsäußerung eingeordnet. Zwar beinhalte die Bewertung auch einen Tatsachenkern, schwerpunktmäßig liege jedoch eine Meinungsäußerung vor, da sie von wertenden Bestandteilen geprägt sei. Im Ergebnis überwiege, da keine Schmähkritik vorliege, die Meinungsfreiheit des Beklagten die Interessen des Klägers.

Dagegen die Berufung der Beklagten, zu deren Aussichten das OLG im Beschluss Stellung genommen hat. Es sieht die Berufung als offensichtlich unbegründet an:

„Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die Berufung des Klägers offensichtlich unbegründet, so dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bietet. Das Urteil des Landgerichts entspricht der Sach- und Rechtslage. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher zunächst auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich die nachfolgenden ergänzenden Anmerkungen:

1. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, die vom Beklagten veröffentlichte Bewertung der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers sei eine Meinungsäußerung. Auch nach Ansicht des Senats stellt die vom Beklagten verfasste Bewertung beginnend mit der symbolischen Sternebewertung bis zum Anschluss des Textteils eine einheitliche, grundsätzlich nicht in Einzelteile aufspaltbare Meinungsäußerung dar (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, NJW 2016, 2106 Rn. 34; OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. September 2022 – 5 U 117/21, GRUR 2023, 91 Rn. 47; OLG Stuttgart, Urteil vom 31. August 2022 – 4 U 17/22, MDR 2022, 1546 Rn. 37; Wagner, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2024, § 823 Rn. 991).

2. Richtigerweise hat das Landgericht seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt, dass Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen und die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, insgesamt als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BGH, Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, NJW 2016, 2106 Rn. 33). Kern der vom Beklagten verfassten Bewertung ist die Ein-Stern-Bewertung, die mit eindeutig subjektiven Eindrücken unterlegt wird. Die Bewertung ist somit geprägt von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens.

Erweisen sich die in der angegriffenen Bewertung aufgestellten Tatsachenbehauptungen als unwahr, überwiegt das von Art. 2 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK geschützten Interessen des Bewertenden an der Äußerung und die Meinungsäußerung ist insgesamt zu unterlassen. Denn bei Äußerungen, in denen sich – wie im vorliegenden Fall – wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile besonders ins Gewicht (BGH, Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, NJW 2016, 2106 Rn. 36). Der Bewertung des Beklagten lässt sich jedenfalls konkludent die Tatsachenbehauptung entnehmen, er habe die Kanzlei des Klägers mandatiert. Dass ein Mandatsverhältnis zwischen der vom Kläger betriebenen „Scheinsozietät“ und dem Beklagten bestanden hat, ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig. Die entsprechende Tatsachenbehauptung ist folglich wahr. Weitere Tatsachenbehauptungen enthält die Bewertung nicht. Im Übrigen handelt es sich eindeutig um wertende Äußerungen, etwa die einer „Empfehlung“ oder einer subjektiven Einschätzung („meiner Meinung nach“) der Kompetenz des Klägervertreters. Dies alles hat das Landgericht richtig erkannt, sodass die vom Kläger behaupteten Abwägungsfehler ersichtlich nicht vorliegen.

3. Frei von Rechtsfehlern ist schließlich die Auffassung des Landgerichts, die Bewertung sei keine „Schmähkritik“. Die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik ist erst überschritten, wenn das abwertende Urteil zur bloßen Verächtlichmachung des Gegners herabsinkt, die jeden sachlichen Bezug zu dem Standpunkt vermissen lässt, den der Kritiker vertritt, und damit kein adäquates Mittel des Meinungskampfes mehr ist (Steffen/Lauber-Rönsberg, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 6 LPG Rn. 439; Weberling, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, 42. Kap. Rn. 32; Burkhardt/Peifer, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, 5. Kap. Rn. 98, jeweils m.w.N.). Der Kläger hat selbst zunächst die Ansicht vertreten, es handele „sich gewiss nicht um eine Schmähkritik“, „keineswegs“ falle „die Äußerung in die Kategorie“ (Seite 4 des Schriftsatzes vom 14.08.2023). Zwischenzeitlich vertritt der Kläger die gegenteilige Auffassung. Das ist allerdings unzutreffend, denn dass die Bewertung des Beklagten den Kläger oder den Klägervertreter verächtlich mache oder grundlos herabwürdige, ist bei der gebotenen objektiven Betrachtung der Äußerung fernliegend. Aus dem gleichen Grund sieht der Senat davon ab, die Frage zu erörtern, ob in der Bewertung des Klägers eine „Formalbeleidigung“ oder ein „Angriff auf die Menschenwürde“ zu sehen ist.

4. Nach alledem hat das Landgericht den Unterlassungsanspruch (Klageantrag zu 1) zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung zurückgewiesen. Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass der Widerrufs- und der Löschungsanspruch (Klageantrag zu 2) ebenfalls erfolglos bleiben müssen.

a) Ein Widerrufsanspruch – als Unterfall des Berichtigungsanspruchs – kann von vornherein nur auf den Widerruf unwahrer Tatsachen, nicht jedoch auf den Widerruf von Meinungsäußerungen gerichtet sein (BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 83/07, NJW 2008, 2262 Rn. 11; Weberling, a.a.O., Kap. 44 Rn. 17 f.; Gamer/Peifer, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 13 Rn. 98). Die Bewertung des Beklagten als Meinungsäußerung kann daher nicht Gegenstand eines Widerrufs sein.

b) Entsprechendes gilt für den vom Kläger geltend gemachten Löschungsanspruch (Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 43. Ed. Stand: 01.02.2024, § 823 BGB Rn. 295; Kamps, in: Götting/Schertz/Seitz, Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl. 2019, § 44 Rn. 6; Dörre, GRUR-Prax 2015, 437; Fricke, AfP 2015, 518, 519; Haug/Virreira Winter, K& R 2017, 310, 315). Keiner Entscheidung bedarf in diesem Zusammenhang, ob ausnahmsweise die Löschung von Schmähkritik verlangt werden kann, denn eine solche liegt – wie dargelegt – offensichtlich nicht vor.“

Pflichti II: Ablehnung im Wiederaufnahmeverfahren, oder: Erstreckung im Adhäsionsverfahren

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Im zweiten Posting dann hier zwei Entscheidungen zu verfahrensrechtlichen Fragen, und zwar einmal BGH und einmal OLG.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 16.10.2024 – StB 58/24. In dem Verfahren hatte das OLG München einen Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens hinsichtlich eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens abgelehnt. Hiergegen wendete sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde, die der BGH als unzulässig verworfen hat. Denn:

„Der auf der Grundlage des § 364b StPO ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts ist nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO der Anfechtung entzogen, weil keiner der in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO geregelten Ausnahmetatbestände erfüllt ist. Satz 2 Halbsatz 2 Nummer 5 erfasst Entscheidungen, welche die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffen (§ 372 Satz 1 StPO), nicht aber solche, die gemäß §§ 364a, 364b StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2022 – 3 ARs 9/22, juris Rn. 6; vom 18. Dezember 1975 – StB 64/75, NJW 1976, 431 f.; BeckOK StPO/Singelnstein, 52. Ed., § 364a Rn. 9, § 364b Rn. 10; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 364b Rn. 10). Auch Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 findet keine Anwendung, da ein im Wiederaufnahmeverfahren nach § 364a StPO zu bestellender Verteidiger kein Pflichtverteidiger im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2022 – 3 ARs 9/22, juris Rn. 6).“

Und als zweite Entscheidung hier der OLG Bamberg, Beschl. v. 05.09.2024 – 1 Ws 187/24 – zur Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren. Das OLG schließt sich der inzwischen wohl h.M. – Nachweise im Beschluss – in der Frage an und hat, was ja auch gebührenrechtliche Auswirkungen hat, entschieden – hier nur der Leitsatz:

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers umfasst auch die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren.

Dokumetenpauschale für Einscannen von Unterlagen, oder. Wann kommt die erforderliche Reform der Reform

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Am heutigen Gebührenfreitag dann zunächst eine OLG Bamberg-Entscheidung, und zwar der OLG Bamberg, Beschl. v. 02.04.2024 – 1 W 12/24 e – zum Anfall der Dokumentenpauschalefür das Einscannen von Dokumenten. Gibt es nicht mehr, sagt das OLG Bamberg:

„Das Erstgericht hat zu Recht die vom Kläger beanspruchten Digitalisierungkosten als nicht kostenrechtlich festsetzungsfähig angesehen und dies auch zutreffend begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 15.01.2024 und die der Nicht-Abhilfeentscheidung vom 08.03.2024 Bezug genommen und nur noch ergänzend folgendes ausgeführt:

1. Zutreffend hat das Erstgericht zugrunde gelegt, dass es sich bei den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich der angesetzten Kosten für die Digitalisierung der beklagtenseits in Papierform übergebenen Unterlagen nicht um gemäß Nr. 7000 Abs. 2 i.V.m. Ziffer 2 und Ziffer 1 lit. c) VV-RVG kostenrechtlich erstattungsfähige Auslagen (Dokumentenpauschale) handelt.

Denn allein für das Einscannen von Dokumenten fällt seit der Neufassung der Nr. 7000 VV-RVG durch das 2. KostRMoG zum 01.08.2013 keine Vergütung mehr an, weil der Gesetzgeber durch die Ersetzung des Begriffs „Ablichtung“ durch den Begriff „Kopie“ in Nr. 7000 Ziffer 1V VV-RVG klarstellen wollte, dass ein eingescanntes Dokument entgegen der früheren h.M. keine „Ablichtung“ ist und es sich auch nicht um eine Kopie i.S.v. Nr. 7000 Ziffer 1 VV-RVG handelt (vgl. BT-Drucks 17/11471). Demnach ist eine Kopie im Sinne des Kostenrechts die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, bspw. Papier, Karton oder Folie, was beim Speichern eines Dokuments auf einem externen Datenträger wie einem USB-Stick, einer externen Festplatte, einer CD-ROM oder auf der Festplatte eines Computers nicht der Fall ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 28.08.2015, 1 Ws 51/15; Gerold/Schmidt, RVG, 25. Auflage RVG-VV Nr. 7000 Rn. 15 ff. m.w.N.).

Das Einscannen eines Dokuments wird somit nur nach dem durch das 2. KostRMoG eingeführten Nr. 7000 Anm. Abs. 2 VV-RVG bei der Berechnung der Dokumentenpauschale berücksichtigt, d.h. nur dann, wenn auch die Voraussetzungen nach Nr. 7000 Ziffer 2 i.V.m. Ziffer 1 lit. d) VV-RVG vorliegen. Nachdem es in Nr. 7000 Anm. Abs. 2 VV-RVG um die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien geht, kann sich diese Regelung – entgegen der Ansicht des Klägers – allein auf die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Ziffer 2 i.V.m. Ziffer 1 lit. d) VV-RVG beziehen. Die Regelung der Nr. 7000 Ziffer. 2 VV-RVG tritt damit nur an die Stelle der Nr. 7000 Ziffer 1 lit. d) VV-RVG und gilt demnach in den Fällen der Nr. 7000 Ziffer 1 lit a) bis lit. C) VV-RVG nicht (Gerold/Schmidt, RVG, 25. Auflage RVG-VV Nr. 7000 Rn. 200 ff.; Schneider/Volpert, AnwK RVG, 9. Auflage, VV 7000, Rn. 159ff; KG Berlin, aaO; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 9. August 2018, Az. L 12 SF 296/18e).

2. Abgesehen davon, dass demnach schon kein Anspruch auf Erstattung einer Kostenpauschale für die Digitalisierung nach § 2 RVG, Nr. 7000 VV-RVG besteht, ist im übrigen hier auch nicht festzustellen, dass die Digitalisierung der beklagtenseits in Papierform übergebenen Unterlagen zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war (§ 91 Abs. 1 ZPO).

a) Erstattungsfähig sind gemäß § 91 Abs. 1 ZPO nur diejenigen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig waren. Ob eine Maßnahme notwendig war, richtet sich zunächst grundsätzlich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie bei einem Obsiegen vom Gegner erstattet haben will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012, Az. VI ZB 7/12; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 91 Rn. 12, jeweils m.w.N.). § 91 ZPO bringt insoweit das Gebot einer sparsamen bzw. ökonomischen Prozessführung zum Ausdruck mit der Folge, dass der prozessuale Erstattungsanspruch nur in den Grenzen einer sparsamen, nicht aber der einer optimalen Prozessführung besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren, daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte tun. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2006 – VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn. 6 und vom 13. Juli 2010 – VI ZB 61/09, VersR 2010, 1470 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2006 – III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20; vom 16. Oktober 2002 – VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900 und vom 20. Oktober 2005 – VII ZB 53/05, NJW 2006, 446 Rn. 12). Die aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei nicht als erforderlich erscheinenden Aufwendungen sind dagegen grundsätzlich nicht zu erstatten (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1999, 85).

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze scheidet eine Erstattungspflicht der geltend gemachten Digitalisierungskosten gleichfalls aus.

Das seit 2018 rechtshängige Verfahren wurde vom Landgericht Coburg in Papierform geführt, sodass der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, die gegenständlichen papiernen Unterlagen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung entsprechend seiner bisherigen digitalen Aktenführung und Korrespondenz mit dem Kläger gleichfalls für sich (und den Kläger) digitalisiert zu haben, schon kein ausreichender Grund für eine erstattungsfähige Maßnahme seiner Prozessführung ist. Denn bei der hier vorgenommenen Digitalisierung handelt es sich nur um eine nach Ansicht der Klägerseite der individuellen Arbeitserleichterung dienende Maßnahme, die in den Grenzen einer sparsamen Prozessführung (s.o.) nicht erstattungsfähig ist.

Im Übrigen hätte es dem Kläger in jedem Fall oblegen, zuvor gegenüber dem Gericht und der Beklagten die Übermittlung einer entsprechend beklagtenseits erstellten digitale Version dieser Unterlagen spätestens im Termin vom 16.11.2021 zu verlangen, was offensichtlich nicht geschehen ist. Ohne dies anzusprechen, wurde vielmehr sogar noch auf den ausdrücklichen Wunsch des Prozessbevollmächtigten im Termin vom 16.11.2021 das umfangreiche Aktenkonvolut (bestehend aus 5 Aktenbänden mit über 6000 Seiten) vom Landgericht in dessen Kanzlei postalisch übersandt – offensichtlich auch, um es dort selbst (unter anschließender Geltendmachung von Auslagen in Höhe von 1.020,70 €) zu digitalisieren. Das ist jedoch mit dem Gebot der sparsamen Prozessführung, die eigenen Kosten so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung eigener berechtigter Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 – XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12; Zöller/Herget, aaO), nicht ansatzweise in Einklang zu bringen.“

Ist leider seit dem 2. KostRMoG so. Und da ist dringend eine Reform der Reform erforderlich, die ja kommen soll. Nur: Wann. Man hört nichts.