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Kauf des Pkw nach Bekanntwerden des Dieselskandals, oder: Keine sittenwidrige Schädigung?

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Im „Kessel Buntes“ am heutigen Samstag dann mal wieder  ein paar zivilrechtliche Entscheidungen zu den sog. Dieselfällen.

Zunächst der Hinweis auf das BGH, Urt. v. 21.12.2021 – VI ZR 277/20 – zur Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer nach einem Kauf nach Bekanntwerden des sog. Dieselskandals.

Der Kläger hatte am 14.10. 2015 von einem Autohaus einen gebrauchten Pkw Audi Q3 zum Kaufpreis von 29.000 EUR erworben. Das Fahrzeug war mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgestattet. Dieser enthielt eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug den für die Emissionsprüfung maßgeblichen Fahrzyklus durchlief oder sich im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfzyklus bewirkte die Software eine im Vergleich zum Normalbetrieb erhöhte Abgasrückführungsrate, wodurch die Grenzwerte der Abgasnorm Euro 5 für Stickoxidemissionen eingehalten werden konnten. Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Schadensersatz in Höhe des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, Zinsen, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Das LG hat die Klage abgewiesen. OLG Köln spricht Schadensersatz zu. Mit der vom OLG zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.  Die Revision hatte Erfolg:

„1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht auf § 826 BGB stützen.

a) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Senatsurteile vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30 f.; vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 12; vom 23. März 2021 – VI ZR 1180/20, VersR 2021, 732 Rn. 12; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 17 ff.), ist für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln, weshalb ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen ist. Im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB wird das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten begründet, weil der haftungsbegründende Tatbestand des § 826 BGB die Zufügung eines Schadens zwingend voraussetzt. Deshalb kann im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber als nicht sittenwidrig zu werten sein. Eine solche Verhaltensänderung kann somit bereits der Bewertung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig – gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten – entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhängig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen.

b) Bei der demnach gebotenen Gesamtbetrachtung ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht als sittenwidrig zu beurteilen.

aa) Der Senat hat im Urteil vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798) auf Grundlage der im dortigen Verfahren getroffenen Feststellungen unter anderem ausgeführt, dass durch die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung der Beklagten wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert wurden, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber späteren Käufern und gerade im Hinblick auf den Schaden, der bei diesen durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags nach dem 22. September 2015 entstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt ist (Senatsurteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 34 ff.).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts veröffentlichte die Beklagte am 22. September 2015 eine Ad-hoc-Mitteilung, in der sie bekannt gab, dass sie die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren vorantreibe und die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns vorhanden sei. Auffällig seien Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA189. In einer Pressemitteilung vom 2. Oktober 2015 gab die Beklagte die Freischaltung von Webseiten auch ihrer Tochterunternehmen zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit eines Fahrzeugs bekannt.

Bereits die Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 war objektiv geeignet, das Vertrauen potentieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein (vgl. Senatsbeschluss vom 14. September 2021 – VI ZR 491/20, juris Rn. 11 mwN).

bb) Aus dem Umstand, dass der Kläger im Streitfall ein Fahrzeug der Marke Audi und nicht der Marke Volkswagen erworben hat, folgt nichts Anderes. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die Beklagte ihre Verhaltensänderung nicht auf ihre Kernmarke Volkswagen beschränkt, sondern im Gegenteil bereits in ihrer Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 darauf hingewiesen hat, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns vorhanden und der Motor vom Typ EA189 auffällig sei. Das mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 geänderte Verhalten der Beklagten war damit auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Konzernmarke nicht mehr darauf angelegt, das Kraftfahrtbundesamt und arglose Erwerber zu täuschen (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 17; vom 23. März 2021 – VI ZR 1180/20, VersR 2021, 732 Rn. 15).

Dass die Beklagte möglicherweise auch im Hinblick auf die von ihrer Kernmarke Volkswagen abweichenden Marken ihrer Konzerntöchter weitere Schritte zu einer klareren Aufklärung potentieller, mit der Konzernstruktur und dem Markenportfolio der Beklagten nicht vertrauten Fahrzeugkäufer hätte unternehmen können, steht der Verneinung eines objektiv sittenwidrigen Vorgehens im Verhältnis zum Kläger und im Hinblick auf den von diesem im Oktober 2015 abgeschlossenen Kaufvertrag ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass nicht jeder potentielle Käufer subjektiv verlässlich über die Verwendungsbreite der unzulässigen Abschalteinrichtung in den verschiedenen Marken der Beklagten informiert wurde (Senatsurteile vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 18; vom 23. März 2021 – VI ZR 1180/20, VersR 2021, 732 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20, VersR 2021, 667 Rn. 20 ff.). Darauf, ob dem Kläger beim Kauf des Fahrzeugs im Oktober 2015 die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten und die Berichterstattung ab dem 22. September 2015 bekannt waren, kommt es – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht an.

2. Der Klageanspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB (Senatsurteil vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 20 mwN; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2021 – VI ZR 566/20, juris Rn. 7 f.).“

Dazu passen dann:

    1. Jedenfalls dadurch, dass die Audi AG am 25.01.2018 ihre Vertragshändler und Servicepartner nicht nur von den Rückrufanordnungen des Kraftfahrtbundesamts (KBA) für die Audi Modelle mit V6- und V8-TDI-Motoren unterrichtet, sondern hierbei zugleich eine ausdrücklich so bezeichnete sowie anhand eines Musterschreibens („Beipack-zettel“) erläuterte „Hinweispflicht“ gegenüber den Kunden statuiert hatte, hat das Unternehmen einen radikalen Strategiewechsel vollzogen und auch nach außen erkennbar sein Verhalten so grundlegend geändert, dass ab diesem Zeitpunkt der auf das Gesamtverhalten bezogene Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist.
    2. Ob und in welchem Umfang ein späterer Käufer entsprechend den Anweisungen der Audi AG tatsächlich aufgeklärt wurde, ist unerheblich. Es kommt weder auf seine Kenntnisse vom „Dieselskandal“ im Allgemeinen noch auf seine Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen an. Nach-dem die Audi AG ihren grundlegenden Strategiewechsel vollzogen hatte, wurde einem späteren Erwerber unabhängig von seinem Wissensstand und seinem subjektiven Vorstellungsbild nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt.

 1. Wer erst 2019 ein erstmals 2014 – also vor Aufdeckung des Dieselabgas-Skandals – zugelassenes Diesel-Kraftfahrzeug erwirbt, erleidet nicht einen gemäß § 826 BGB als „ungewollte Verbindlichkeit“ ersatzfähigen Schaden, sollte sich nach dem Erwerb herausstellen, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abgas-Abschaltung ausgerüstet war und deshalb etwa auf Veranlassung des Kraftfahrtbundesamtes ein Software-Update aufgespielt werden muss. Sein Erwerb war erkennbar von vornherein mit diesem Risiko belastet.

2. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB käme in einer derartigen Konstellation erst dann in Betracht, wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht mehr durch technische Maßnahmen wie ein Software-Update zu beseitigen ist und deshalb die Stilllegung des Fahrzeugs erfolgt.

Elektronische Einreichung einer Beschwerdeschrift, oder: Anforderungen an die Signatur

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Und als zweite Entscheidung dann zu der Problematik elektronisches Dokument der OLG Bamberg, Beschl. v. 17.02.2022 – 2 UF 8/22 –, der zu den Anforderungen an die elektronische Einreichung einer Beschwerdeschrift Stellung nimmt. Zwar im Familienrecht, aber die Ausführungen gelten sinngemäß ja auch in anderen Verfahren.

Es geht um einen Beschluss in einem Verfahren zur Kürzung des Versorgung eines beteiligten. Das war gegenüber der Rentenversicherung Bund beantragt worden. Der vom AG erlassene Beschluss vom 14.12.2021 enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. In dieser wurdeinsbesondere auf die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Beschwerdeeinlegung und die diesbezüglichen Anforderungen hingewiesen. Dieser Beschluss ist der Rentenversicherung am 22.12.2021 zugestellt worden. Mit am 07.01.2022 beim Familiengericht eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag, eingereicht über ihr elektronisches Behördenpostfach (beBPo), hat die Antragsgegnerin gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Aussetzung der Kürzung des Anrechts des weiteren Beteiligten aufzuheben. Das Schreiben trägt weder Unterschrift noch Namensnennung einer verantwortenden Person, sondern endet mit der Formel „Mit freundlichen Grüßen“. Im Kopf des Schreibens ist unter der Anschrift der Antragsgegnerin sowie Angaben zur Erreichbarkeit lediglich angegeben „Auskunft erteilt: Hr. M.“. Auch eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erfolgt.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 17.01.2022 hat der OLG-Senat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen, da die Beschwerdeeinreichung nicht den Anforderungen der §§ 14b Abs. 1, 14 Abs. 2 FamFG, 130a Abs. 3 S. 1 2. Alt., Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ZPO genüge. Es fehle an einer einfachen Signatur am Ende der Beschwerdeschrift, um das zwingende Unterschriftserfordernis gem. § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG zu erfüllen. Die Antragsgegnerin wurde auf die Möglichkeit der Nachholung durch ordnungsgemäße Beschwerdeeinlegung beim Amtsgericht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist hingewiesen. Mit am 24.01.2022 über das elektronische Behördenpostfach beim AG – eingegangenem Schreiben hat die Antragsgegnerin daraufhin erneut Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.12.2021 eingelegt. Das auf den 24.01.2022 datierte Schreiben entspricht inhaltlich und formal vollständig der bereits am 07.01.2022 eingelegten Beschwerde. Es weist erneut weder eine Unterschrift bzw. Signatur am Ende des Schreibens noch eine qualifizierte elektronische Signatur auf.

Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Hier die Leitsätze der Entscheidung:

    1. Nach § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG ist eine Beschwerdeschrift zwingend zu unterschreiben.
    2. Bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ist die Voraussetzung einer eigenhändigen Unterzeichnung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG durch §§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 130a Abs. 3 Satz 1 2. Alt., Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ZPO dahingehend modifiziert, dass die als elektronisches Dokument eingelegte Beschwerde von der verantwortlichen Person entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (elDAS-VO) versehen oder von der verantwortenden Person einfach signiert (Art. 3 Nr. 10 elDAS-VO) und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss.
    3. Die einfache Signatur erfordert am Ende des Schriftstücks die Wiedergabe des Namens der Person, die damit die Verantwortung für das Dokument übernehmen will. Eine Grußformel ohne Namensangabe genügt dem nicht.
    4. Die einfache Signatur ist auch bei Einreichung über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) erforderlich, wenn das Schriftstück nicht qualifiziert signiert ist.
    5. Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 14b Abs. 1 FamFG. (OLG Bamberg, B. v. 17.02.2022, 2 UF 8/22)

StGB III: Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht, oder: Hausbesuche durch den Bewährungshelfer

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Die dritte Entscheidung kommt dann noch einmal vom OLG Bamberg. Es handelt sich um eine Entscheidung zur Zulässigkeit von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht. Der OLG Bamberg, Beschl. v. 22.07.2021 -1 Ws 413/21 – hat also vollstreckungsrechtlichen Einschlag.

Der Verurteilte hatte gegen ihm im Rahmen der Anordnung von Führungsaufsicht erteilte Weisungen Rechtsmittel eingelegt. Das hatte teilweise Erfolg. Das OLG meint – hier die Leitsätze:

  1. Eine unter der Bedingung erteilte Weisung nach § 68b StGB, dass der Verurteilte nicht vorher erfolgreich eine Therapie im Rahmen des § 35 BtMG abschließen kann, ist rechtlich nicht zulässig.
  2. Die Erteilung einer Weisung nach § 68b StGB, Hausbesuche durch den Bewährungshelfer zu dulden, ist ebenfalls rechtlich nicht zulässig.
  3. Ungeachtet des der Strafvollstreckungskammer zustehenden Ermessensspielraums im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht ist das Beschwerdegericht befugt, klarstellende Neufassungen einer Weisung vorzunehmen, die nicht mit einer sachlichen Änderung derselben verbunden sind.

StGB I: Strafbarer Verkauf gefälschter Impfausweise?, oder: Auch beim OLG Bamberg nach altem Recht nicht

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Heute dann – wie angekündigt StGB-Entscheidungen – und an der Spitze – ebenfalls wie angekündigt – eine weitere Entscheidung zu den Voraussetzungen für Einordnung eines Impfausweises als Gesundheitszeugnis. Es handelt sich um den OLG Bamberg, Beschl. v. 17.01.2022 – 1 Ws 732-733/21, ergangen natürlich noch zum bis zum 23.11.2021 gültigen Recht.

Es geht in dem Verfahren u.a. um den (Weiter)Verkauf von gefälschten Impfpässen im Zeitraum um den 10.11.2021. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext der Entscheidung. Das AG hatte Haftbefehle gegen die Beschuldigten erlassen.  Auf die Beschwerden der Beschuldigten ist das LG von der Straflosigkeit des Verhaltens der Beschuldigten im Tatzeitpunkt ausgegangen. Die dagegen gerichteten weiteren Beschwerden der StA hatten keinen Erfolg.

Das OLG Bamberg hat die weiteren Beschwerden verworfen. Es sieht das Verhalten der Beschuldigten als nach altem Recht nicht strafbar hin. Da ich dazu schon einiges an Rechtsprechung hier vorgestellt habe, verweise ich auf den Volltext und stelle hier nur die Vorschau (öffnet in neuem Tab)Leitsätze vor:

  1. Ein Impfausweis stellt erst dann ein Gesundheitszeugnis i.S.d. §§ 277–279 StGB dar, wenn er einen konkreten individualisierbaren Menschen erkennen lässt.
  1. Die §§ 277–279 StGB in der bis 23.11.2021 geltenden Fassung beinhalten eine abschließende spezialgesetzliche Regelung über die Strafbarkeit des Umgangs mit Gesundheitszeugnissen, welche den Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 267 StGB sperrt.
  1. Bei § 74 Abs. 2 IfSG in der ab dem 24.11.2021 gültigen Fassung v. 22.11.2021 handelt es sich um ein Sonderdelikt für impfberechtigte Personen.

Bewährung I: Bewährungswiderruf wegen neuer Straftat, oder: Auch nach Verlängerung der Bewährungszeit?

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Heute dann drei Entscheidungen zu Bewährungsfragen.

Den Opener macht der OLG Bamberg, Beschl. v. 12.08.2021 – 1 Ws 477/21 -zur Frage des Bewährungswiderruf wegen einer neuen Straftat zwischen ursprünglichem Bewährungszeitende und nachträglicher Verlängerung der Bewährungszeit. Da denkt man dann an den Vetrauensschutz, der hier jedoch keine Rolle gespielt hat:

„5. Der Widerruf der Strafaussetzung ist vorliegend gerechtfertigt, da der Verurteilte bei Begehung der Anlasstat trotz Ablaufs der Bewährungszeit aufgrund vorheriger gerichtlicher Mitteilung mit einer bewährungsverlängernden Maßnahme rechnen musste.

a) Nach ganz überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung schließt sich zwar, wie ausgeführt, die verlängerte Bewährungszeit rechnerisch rückwirkend unmittelbar an die abgelaufene Bewährungszeit an, dennoch rechtfertigen aber Straftaten, die zwischen dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und dem Erlass des Verlängerungsbeschlusses begangen worden sind, den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich nicht, weil der Verurteilte insoweit zum Tatzeitpunkt unbeschadet der Rückrechnung tatsächlich nicht unter offener Bewährung stand (OLG Bamberg, Beschl. v. 24.03.2015 – 22 Ws 19/15 bei juris, MüKoStGB/Groß/Kett-StraubAufl. § 56f Rn. 19 m.w.N.).

b) Jedoch kann nach verbreiteter Meinung, der sich der Senat anschließt, eine Straftat, die der Verurteilte nach Ablauf der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit begeht, dann einen Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen, wenn die in Rede stehende Tat durch nachträgliche Verlängerung nicht nur rückwirkend in die Bewährungszeit fällt, sondern der Verurteilte bei Begehung der Nachtat trotz Ablaufs der Bewährungszeit auch mit einer bewährungsverlängernden Maßnahme rechnen musste (vgl. OLG Bremen; KG; OLG Saarbrücken; OLG Jena u. OLG Hamm, jew. a.a.O.). Entscheidungen über den Widerruf der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung sind an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) zu messen (BVerfG, Beschl. v. 20.03.2013 – 2 BvR 2595/12 = NJW 2013, 2414 =BVerfGK 20, 260). Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes steht in diesem Fall einer Berücksichtigung der Straftat nicht entgegen, da ein entsprechendes Vertrauen nicht schutzwürdig ist.

aa) Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es den Gerichten nicht verwehrt, die zwischen dem (vorläufigen) Ende der Bewährungszeit und der Verlängerung liegende neue Straftat zum Anlass für einen späteren Widerruf zu nehmen, wenn kein Vertrauenstatbestand vorliegt. Es wird im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes angenommen, dass für den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht Taten herangezogen werden können, die während eines Zeitraums begangen sind, in dem der Täter von dem rückwirkenden Beschluss über die sich nahtlos anschließende Bewährungszeit noch nichts wusste. Ein begründetes Vertrauen auf das Ausbleiben des Widerrufs der Strafaussetzung wegen einer in der sog. ‚bewährungsfreien Zeit‘ begangenen Straftat kann beispielsweise durch gerichtliche Mitteilungsschreiben zerstört worden sein, sodass der Verurteilte nicht mehr davon ausgehen kann, dass die Bewährungszeit mit dem Ablauf der bestimmten 3 Jahre enden wird, sondern – wie jedermann verständlich – davon, dass er sich weiterhin zu bewähren haben werde (BVerfG, Beschl. v. 10.02.1995 – 2 BvR 168/95 = NStZ 1995, 437 = StV 1996, 160).

bb) Die gesetzliche Regelung des § 56f Abs. 1 Satz 2 StGB sieht die Möglichkeit des Widerrufs auch bei neuen Straftaten vor, die zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen werden. Es wird also auch von einem nicht rechtskräftig Verurteilten, der faktisch (noch) nicht unter Bewährung steht, erwartet, in dem Schwebezustand bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss keine neuen Straftaten zu begehen, ohne dass hierbei Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstehen. Eine gleichartige Konstellation liegt vor für den Zeitraum zwischen (vorläufigem) Ablauf der Bewährungszeit und Erlass des Verlängerungsbeschlusses, jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in welchem der Verurteilte von der Möglichkeit der Verlängerung positiv Kenntnis erlangt. Ein sachlicher Grund, warum die Fallkonstellationen unterschiedlich behandelt werden sollten, ist nicht ersichtlich.

cc) Auch der Wortlaut des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, der als Voraussetzung für einen Bewährungswiderruf benennt, dass der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht, steht dem Widerruf der Aussetzung vorliegend nicht entgegen. Wie dargestellt, schließt sich eine nach Verstreichen der ursprünglichen Bewährungszeit angeordnete Verlängerung rückwirkend zeitlich unmittelbar an die zuvor abgelaufene Bewährungszeit an, so dass auch Straftaten, die im Zeitraum zwischen dem ursprünglichen Ende der Bewährungszeit und der nachträglichen Verlängerung der Bewährungszeit begangen werden, vom Wortlaut der Vorschrift erfasst sind. § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB unterscheidet hingegen nicht nach dem Zeitpunkt, wann sich (hier durch den Verlängerungsbeschluss) ergab, dass eine Tat in die Bewährungszeit fiel. Die gegenteilige Rechtsauffassung, wonach eine Straftat, die zwischen dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und dem Erlass eines Beschlusses über die Verlängerung der Bewährungszeit begangen wurde, einen Bewährungswiderruf selbst dann nicht rechtfertigt, wenn der Verurteilte vor Begehung der erneuten Straftat auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Bewährungszeit hingewiesen wurde (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.03.2019 – 3 Ws 35/19 = Justiz 2020, 12 = OLGSt StGB § 56f Nr 66 = BeckRS 2019, 25052 m.w.N.) überzeugt nicht. Es käme einer nicht hinnehmbaren Bevorzugung des wiederholt delinquenten und hinreichend informierten Verurteilten gleich, wenn der Zeitraum zwischen (vorläufigem) Bewährungsende und Erlass des Verlängerungsbeschlusses einerseits voll auf die Bewährungszeit angerechnet würde, er sich in diesem Zeitraum andererseits jedoch nicht bewähren müsste, da eine Sanktionierung strafrechtlichen Verhaltens im Bewährungsverfahren nicht möglich wäre. Die Rechtsprechung, die einerseits eine rückwirkende Verlängerung der Bewährungszeit anerkennt, gleichzeitig aber argumentiert, dass die Tat nur formal in die Bewährungszeit falle und hieraus keine Konsequenzen ableitbar seien, berücksichtigt diesen Punkt zu wenig.

dd) Ein ausdrücklicher Hinweis dahingehend, dass die Bewährung auch wegen einer Straftat vor Erlass des Verlängerungsbeschlusses widerrufen werden kann, wird bislang nicht praktiziert und ist aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit auch nicht erforderlich, wenn ein Verurteilter im Zeitpunkt der Begehung der Anlasstat sämtliche Umstände, die den anschließenden Bewährungswiderruf aufgrund dieser Tat rechtfertigten, kennt. Ihm ist dann bewusst, dass er zuvor wegen einer unter laufender Bewährung begangenen Tat rechtskräftig verurteilt worden, dass die ursprüngliche Bewährungszeit zwar inzwischen abgelaufen, jedoch die Strafe noch nicht erlassen, dass diese neue Verurteilung dem Bewährungsgericht bekannt ist und die Staatsanwaltschaft deswegen die Verlängerung der Bewährungszeit beantragt hat. Das Gericht hat ihm mitgeteilt, dass es bewährungsverlängernde Maßnahmen erwäge, so dass ein Verurteilter spätestens in diesem Zeitpunkt der Mitteilung unabhängig von dem genauen Zeitpunkt des Erlasses des Verlängerungsbeschlusses damit rechnen muss, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit erfolgen wird und dass neuerliche Delinquenz auch die ihm bekannten weiteren Folgen wie den Widerruf der Bewährung nach sich ziehen kann. Dem Argument, ein Verurteilter könne nach Erhalt der gerichtlichen Mitteilung davon ausgehen, dass er nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung, sich zumindest zunächst nicht mehr bewähren muss, ist zu entgegnen, dass ein Verurteilter den Zeitpunkt des Erlasses des Verlängerungsbeschlusses gar nicht kennen und absehen kann und dies der grundsätzlichen Erwartung des § 56f Abs. 1 StGB, dass ein Verurteilter überhaupt (und nicht nur in der Bewährungszeit) keine neuen Straftaten mehr begehen wird, zuwiderläuft.

c) Ausgehend hiervon lagen die Voraussetzungen für einen Bewährungswiderruf vor……“