Die dritte Entscheidung kommt dann noch einmal vom OLG Bamberg. Es handelt sich um eine Entscheidung zur Zulässigkeit von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht. Der OLG Bamberg, Beschl. v. 22.07.2021 -1 Ws 413/21 – hat also vollstreckungsrechtlichen Einschlag.
Der Verurteilte hatte gegen ihm im Rahmen der Anordnung von Führungsaufsicht erteilte Weisungen Rechtsmittel eingelegt. Das hatte teilweise Erfolg. Das OLG meint – hier die Leitsätze:
- Eine unter der Bedingung erteilte Weisung nach § 68b StGB, dass der Verurteilte nicht vorher erfolgreich eine Therapie im Rahmen des § 35 BtMG abschließen kann, ist rechtlich nicht zulässig.
- Die Erteilung einer Weisung nach § 68b StGB, Hausbesuche durch den Bewährungshelfer zu dulden, ist ebenfalls rechtlich nicht zulässig.
- Ungeachtet des der Strafvollstreckungskammer zustehenden Ermessensspielraums im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht ist das Beschwerdegericht befugt, klarstellende Neufassungen einer Weisung vorzunehmen, die nicht mit einer sachlichen Änderung derselben verbunden sind.