Archiv der Kategorie: Hauptverhandlung

StPO III: Neues zu Durchsuchung/Beschlagnahme, oder: Rechtsmittel, Beschwer, Herausgabe und „Richtlinie“

Bild von Nikin auf Pixabay

In diesem dritten Posting habe ich dann einige Entscheidunge, in denen es um Rechtsmittel und/oder Beschlagnahmen geht. Hier stelle ich aber nur jeweils die Leitsätze vor.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Werden bei einem m gesondert Verfolgten aufgefundene Gegenstände gemäß §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt, weil sie als Beweismittel auch für ein anderes Verfahren von Bedeutung sein könnten, ist der Angeklagte des anderen Verfahrens dadurch nicht beschwert, da sich die richterliche Maßnahme nicht gegen ihn gerichtet hat und er zudem ggf. nicht Eigentümer oder Gewahrsamsinhaber der betroffenen Gegenstände war. Auch begründet weder seine Stellung als Angeklagter als solche noch die damit einhergehende potentielle Beweisbedeutung seine Beschwer.

Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 111n Abs. 1 StPO als auch die des § 111n Abs. 2 StPO offenkundig vor und besteht zugleich gerade kein offenkundiger Anspruch eines – gegebenenfalls personenidentischen – Dritten im Sinne des § 111n Abs. 3 StPO, ist die bewegliche Sache vorrangig an den Verletzten der Straftat herauszugeben.

Während sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung gegen einen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG durch das Eindringen und Suchen in seinen Räumlichkeiten wehrt und eine Überprüfung des Vorliegens der Durchsuchungsvoraussetzungen, richtet sich der Antrag auf gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Sicherstellung von Speichermedien gegen deren fortdauernde Besitzentziehung und Durchsicht.

Eine mit einem Durchsuchungsbeschluss verbundene Beschlagnahmeanordnung, die noch keine genaue Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern nur eine gattungsmäßige Umschreibung enthält, stellt noch keine Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 98 Abs. 1 StPO dar, sondern lediglich eine Richtlinie für die Durchsuchung.

StPO II: Richtiger Zeitpunkt für Absprache-Belehrung, oder: Zu spät belehrt – Wirksamkeit verwehrt

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

In der zweiten Entscheidung, dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.02.2026 – 1 ORs 210 SRs 57/26 – geht es um den richtigen Zeitpunkt für die bei einer Verständigung erforderlichen Belehrung.

Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Betrugs verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft änderte das LG das Urteil des AG im Strafausspruch ab.

Dem Urteil lag eine am zweiten Hauptverhandlungstag, dem 24.07.2025, gemäß § 257c StPO erzielte Verständigung zugrunde. Am dritten Hauptverhandlungstag, dem 29.07.2025, legte der Angeklagte durch Erklärung seines Pflichtverteidigers ein Geständnis ab und beschränkte seine – ausweislich der Urteilsfeststellungen zunächst mit dem Ziel eines Freispruchs geführte – Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte mit seiner Verfahrensrüge eine fehlerhafte Verständigung. Das OLG hat aufgehoben:

„1. Der zulässig erhobenen und gemäß den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 StPO begründeten Verfahrensrüge liegt das folgende Prozessgeschehen zugrunde:

Am zweiten Hauptverhandlungstag wurde die Hauptverhandlung auf Wunsch des Pflichtverteidigers für ein Rechtsgespräch unterbrochen. Der Vorsitzende referierte nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung den Inhalt eines in diesem Rahmen stattgefundenen Verständigungsgesprächs im Sinne des § 257c StPO. Er unterbreitete – dem Zusammenhang nach namens der Kammer – einen Verständigungsvorschlag dergestalt, dass für den Fall eines glaubhaften Geständnisses des Angeklagten ein Korridor für eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten bis 3 Jahren angemessen wäre. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung könne durch Vollstreckerklärung von 3 bis 6 Monaten der Freiheitsstrafe berücksichtigt werden.

Die Verteidiger des Angeklagten und der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärten sich mit dem Vorschlag des Vorsitzenden einverstanden. Die Beweisaufnahme wurde daraufhin fortgesetzt und die Sitzung, unter anderem nach Einvernahme zweier Zeugen, unterbrochen.

Zu Beginn des dritten Hauptverhandlungstages am 29.07.2025 gab der Pflichtverteidiger des Angeklagten für jenen eine geständige Erklärung ab, die der Angeklagte sich zu eigen machte. Im Nachgang hierzu belehrte der Vorsitzenden den Angeklagten gemäß § 257c StPO. Der Angeklagte beschränkte daraufhin seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch. Die Hauptverhandlung wurde am selben Tag durch Urteil abgeschlossen.

2. Auf dieser Grundlage rügt die Revision zu Recht eine Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO.

Denn der Vorsitzende der Strafkammer hätte den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlages über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte bereits vor ihrem – jedenfalls durch die Verfahrensbeteiligten angenommenen – Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168, 237; BVerfG, Beschluss vom 25.08.2014 – 2 BvR 2048/13, NStZ 2014, 721; BGH, Beschluss vom 15.12.2021 – 6 StR 528/21 Rn. 4; Beschluss vom 23.09.2021 -1 StR 43/21 Rn. 14; Beschluss vom 30.03.2021 – 2 StR 383/20 Rn. 5; Beschluss vom 11.05.2016 – 1 StR 71/16, StV 2018, 11 – je mwN). Der dem Erzielen einer Verständigung vorgelagerte Zeitpunkt der Belehrung ergibt sich dabei nicht unmittelbar aus dem insoweit offenen Wortlaut der Norm, folgt aber aus deren Sinn und Zweck; denn die Belehrung hat sicherzustellen, dass der Angeklagte vor dem Eingehen einer Verständigung, deren Bestandteil das Geständnis ist (vgl. § 257c Abs. 2 Satz 2 StPO), vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung informiert ist. Nur so ist es ihm möglich, Tragweite und Risiken der Mitwirkung an einer Verständigung autonom einzuschätzen. Die in § 257c Abs. 5 StPO verankerte Belehrungspflicht ist aus diesem Grund keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine zentrale rechtsstaatliche Sicherung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Selbstbelastungsfreiheit (vgl. BVerfGE 133, 168, 237 f.; BVerfG, Beschluss vom 25.08.2014 – 2 BvR 2048/13, NStZ 2014, 721, 7122).

Für die Aktivierung der aus § 257c Abs. 5, Abs. 4 StPO folgenden Pflicht der Strafkammer, den Angeklagten vor dem Eingehen einer auch nur vermeintlichen Verständigung zu belehren, ist unerheblich, ob – was die Revision unter einem anderen Aspekt ihrer Formalrüge bestreitet – die Verständigung der Sache nach zustande gekommen ist. In jedem Fall nämlich hat die Kammer nach dem auf Initiative des Pflichtverteidigers des Angeklagten geführten Rechtsgespräch die Verhängung einer Strafe aus dem bestimmt in Aussicht gestellten Strafrahmen von einem bestimmten prozessualen Verhalten des Angeklagten, namentlich einem Geständnis, abhängig gemacht und damit die angesprochene Strafe in ein Gegenseitigkeitsverhältnis mit einem etwa zuvor vom jeweiligen Angeklagten abgegebenen Geständnis gestellt. Damit stand ein Verständigungsvorschlag inmitten, der eine die Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten gefährdende Anreizwirkung schuf. Bereits dieser hätte die Strafkammer mit der von § 257c Abs. 5, Abs. 4 StPO vorgesehenen Belehrung des Angeklagten vor der Behandlung der Verständigung als zustande gekommen entgegenwirken müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.2021 – 1 StR 43/21 Rn. 15, 17).

3. Jedenfalls das Geständnis des Angeklagten – und damit das Urteil im Ganzen – beruht auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten erst am dritten Hauptverhandlungstag und ersichtlich auf der Grundlage der am zweiten Hauptverhandlungstag als zustande gekommen protokollierten Verständigung eingeräumt. Der Senat kann die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers nicht ausnahmsweise ausschließen. Insofern ist auf Seite 2 der Urteilsgründe festgestellt, dass der Angeklagte mit seiner Berufung zunächst das Ziel eines Freispruchs verfolgt, sein Rechtsmittel jedoch in der Berufungshauptverhandlung nach einer verfahrensverkürzenden Verständigung auf den Rechtsfolgen-ausspruch beschränkt habe. Damit bestand keine Sachlage, bei der ein Geständnis und die folgerichtlich im Anschluss daran erklärte Berufungsbeschränkung auch unabhängig von Führen und Verlauf von Verständigungsgesprächen erfolgt wären. Die Ursächlichkeit des Belehrungsverstoßes entfällt schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt, dass dem Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung aufgrund anderer Umstände – etwa vorherigen Verständigungsverfahren – bekannt waren; hierfür fehlten jedwede Anhaltspunkte. Mangels rechtsfehlerfreier Wiederholung des von dem Verfahrensfehler betroffenen Verfahrensabschnittes ist auch keine Heilung eingetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.2018 -1 StR 425/18 Rn. 5; Beschluss vom 21.03.2017 – 5 StR 73/17, NStZ-RR 2017, 151). Das Urteil war somit mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§§ 349 Abs. 4, 353 Abs. 1 StPO).“

StPO III: Öffentliche Ladung des Ausländers zur HV, oder: Ladung ohne Übersetzung

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann habe ich hier heute noch den BayObLG, Beschl. v. 03.03.2026 – 206 StRR 31/26 – zur ordnungsgemäßen Ladung eines Ausländers zum Berufungshauptverhandlungstermins, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Das LG hatte die Berufung des Angeklagten wegen des Ausbleibens nach § 329 Abs. 1 StPo verworfen. Das BayObLG hat das nicht beanstandet:

„Lediglich ergänzend bemerkt der Senat Folgendes:

1. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer öffentlichen Zustellung lagen gemäß § 40 Abs. 2 StPO vor, denn ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 2), denen die Revision insoweit nicht entgegengetreten ist, konnte die Ladung zu einem vorangegangenen Hauptverhandlungstermin an dessen letzte bekannte Anschrift im Inland bewirkt werden. Der Gesetzgeber erwartet in einem solchen Fall, dass der Angeklagte sich um den weiteren Fortgang des Verfahrens kümmert und Vorsorge trifft, dass ihn weitere Zustellungen erreichen können (vgl. KG, Urteil vom 16. Juni 2008 – (3) 1 Ss 44/08, NStZ 2009, 111, 112).

2. Zur Beanstandung der Revision, es liege keine ordnungsgemäße Ladung vor, da der Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel gemäß §§ 40 Abs. 2, 37 Abs. 1 StPO, § 186 Abs. 2 ZPO lediglich in deutscher Sprache abgefasst gewesen sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach § 184 GVG die Gerichtssprache deutsch ist. Nach nahezu einhelliger Rechtsprechung wird eine Ladung nicht dadurch unwirksam, dass sie einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer ohne Übersetzung übermittelt wird (BayObLG, Beschluss vom 13. Dezember 1995, 4 St RR 263/95, NStZ 1996, 248; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Dezember 2021, 2 Rv 35 Ss 670/21, BeckRS 2021, 40372 Rn. 12 m.v.w.N.; KG a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2016, 3 RVs 72/16, BeckRS 2016, 20357 Rn. 10).

Der Revision ist einzuräumen, dass sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren gleichwohl die Notwendigkeit einer Übersetzung bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten ergeben kann (OLG Hamm a.a.O. Rn. 11). Fehlt eine erforderliche Übersetzung, kann das im Falle eines Verwerfungsurteils dazu führen, dass dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. April 1995, 2 BvR 2295/94, NVwZ-RR 1996, 120; OLG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2014, III-1 RVs 167/14, III-1 Ws 102/14, NStZ-RR 2015, 317). Ein solcher Antrag ist vorliegend nicht gestellt.

Das Fehlen der Übersetzung kann nach überwiegender Auffassung zudem einer Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO unter dem Gesichtspunkt fehlenden Verschuldens entgegenstehen (BayObLG, Beschluss vom 9. Oktober 2020, 202 StRR 94/20, juris Rn. 11; Beschluss vom 4. November 2021, 207 StRR 428/21 -n.v.). Mit der Revision kann ein etwaiger Mangel der Ladung jedenfalls nur mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Insoweit fehlt es, wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegt, bereits an ausreichendem Vortrag zu den Sprachkenntnissen des Angeklagten. Es wird behauptet, er verfüge nicht über ausreichende (Hervorhebung durch den Senat) Kenntnisse der deutschen Sprache“ (Rev.Begr. S. 3). Es fehlt eine substanzvolle Beschreibung seines Sprachniveaus, konkret dazu, ob es nicht so weit reichte, dass er den Aushang (nebst der auf der Geschäftsstelle einzusehenden Unterlagen) hätte verstehen können. Allein daraus, dass der Angeklagte bulgarischer Staatsangehöriger ist, kann dies im konkreten Fall nicht gefolgert werden. Seine zuletzt bekannte ladungsfähige Anschrift befand sich im Inland. Vor seinem Wegzug nach „unbekannt“ im Laufe des Berufungsverfahrens hatte er mehr als 10 Jahre im Inland gelebt und gearbeitet. Wie sein beeindruckendes Vorstrafenregister zeigt, ist er gerichtserfahren. Dafür, dass er eine Ladung zu einem Gerichtstermin nicht verstanden haben könnte, gibt es angesichts dieser Umstände keinen Anhalt; die Revision zeigt auch nichts Gegenteiliges auf.

3. Soweit die Revision ferner geltend macht, es hätte ein Hinweis an den Angeklagten in einer ihm verständlichen Sprache auf die Folgen des Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin erteilt werden müssen (Rev.Begr. S. 2), gilt zunächst Vorstehendes. Ferner ist in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft die Rüge als unvollständig anzusehen, denn sie verschweigt, dass dem Angeklagten eine entsprechende Belehrung bereits in erster Instanz erteilt war (zur Erforderlichkeit entsprechenden Vortrags vgl. BayObLG, Beschluss vom 9. Oktober 2020, 202 StRR 94/20, juris Rn. 8). Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Amtsgerichts vom 4. Juni 2025 war dem Angeklagten in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die bulgarische Sprache eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Gemäß § 35a Satz 2 StPO umfasst eine solche auch die Rechtsfolgen nach § 329 StPO.

4. Zudem ist die Rüge behaupteter Ladungsmängel auch insoweit unvollständig, als sie nicht darauf eingeht, ob der Angeklagte von dem Hauptverhandlungstermin Kenntnis hatte. Er hatte offensichtlich mit der Verteidigerin vor dem Termin Kontakt, wie sich schon aus den Gründen des Verwerfungsurteils ergibt. Eine Verfahrensrüge, die maßgebliche Tatsachen verschweigt, ist unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018, 2 StR 247/18, NStZ-RR 2019, 157 f.).“

StPO II: Ablehnung des Gerichts wegen Vorbefassung, oder: Bloße Vorbefassung reicht nicht

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Der zweite BGH-Beschluss, den ich vorstelle, befasst sich noch einmal mit der Ablehnung von Richtern wegen Vorbefassung.

Das LG hatte den Angeklagten am 27.08.2024 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger „Straßenverkehrsgefährdung“ sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit „vorsätzlicher“ Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 26.02.2025 (4 StR 526/24) hat der 4. Strafsenat auf die Revision des Angeklagten das LG-Urteil mit den objektiven und subjektiven Feststellungen zur Rauschmittelbeeinflussung und zur hierdurch bewirkten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten aufgehoben und das weiter gehende Rechtsmittel verworfen. Im zweiten Rechtsgang hat das LG dann den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich Revision des Angeklagten.

Im Revisionsverfahren hat der Angeklagte die an dem Beschluss vom 26.02.2025 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, diese hätten sich bei der Beschlussfassung nicht nur daran orientiert, inwieweit das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler beruhe, sondern sich von einer eigenen Beweiswürdigung zur Rauschmittelbeeinflussung leiten lassen. Dass der Senat nur die (Feststellungen zu den) Auswirkungen der Berauschung auf die Fahrtüchtigkeit, nicht aber auf Tötungsvorsatz und Schuldfähigkeit des Angeklagten „eigens benannt“ habe, sei allein so zu erklären. Der Senatsbeschluss habe daher die entsprechende Botschaft an das neue Tatgericht enthalten, zu welchem Ergebnis es gelangen sollte.

Der 4. Strafsenat hat das Ablehnungsgesuch mit dem BGH, Beschl. v. 09.02.2026 – 4 StR 694/25 – als unzulässig verworfen:

„2. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO und daher unter Mitwirkung der abgelehnten Richter nach § 26a StPO zu verwerfen. Der vorgetragene Ablehnungsgrund erweist sich – nach dem insoweit auch verfassungsrechtlich gebotenen strengen Maßstab (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 – 3 StR 23/18, NStZ-RR 2018, 252, 253 mwN, juris Rn. 4) – als völlig ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.

Einen solchermaßen ungeeigneten Umstand stellt grundsätzlich die bloße Vorbefassung des abgelehnten Richters mit der Rechtssache dar (vgl. BGH, aaO Rn. 5 mwN). Nur auf diese ist das vorliegende Ablehnungsgesuch allerdings gestützt; seine Begründung erschöpft sich in der Rüge, dass die abgelehnten Richter im ersten Rechtsgang über die Revision des Angeklagten entschieden und hierbei eine bestimmte Rechtsansicht vertreten haben. Weitere konkrete Umstände, die aus Sicht eines verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter begründen könnten, sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass der Senat entgegen der ihm als Revisionsgericht zukommenden Aufgabe der Rechtskontrolle eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen habe, handelt es sich um keinen über die Vorbefassung hinausgehenden Gesichtspunkt. Vielmehr liegt der Behauptung lediglich ein (im Übrigen unzutreffender) Schluss aus dem Aufhebungsumfang des Beschlusses vom 26. Februar 2025 und den diesbezüglichen Rechtsausführungen des Senats zugrunde.“

Liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung.

StPO I: Öffentlichkeit und Schutz der Privatsphäre, oder: Schlussvorträge und letztes Wort

Bild von Ralph auf Pixabay

Bevor dann die Feiertage beginnen bzw. es etwas ruhiger wird, gibt es hier heute noch einmal StPO-Entscheidungen, und zwar zweimal BGH, einmal BayObLG.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 27.01.2026 – 2 StR 644/25 – zum Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Schutz der Privatsphäre.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt. Dagegen die Berufung des Angeklagten, die hinsichtlich des Strafausspruch Erfolg hatte. Die Rüge einer Verletzung von § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG hat zur Aufhebung aller Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafenausspruchs geführt:

„1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

In der Hauptverhandlung schloss die Strafkammer die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin auf deren Antrag nach § 171b Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 GVG aus, weil zu erwarten sei, dass Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der Nebenklägerin zur Sprache kämen. Anschließend vernahm sie die Nebenklägerin in nicht öffentlicher Sitzung. Demgegenüber erfolgten die Inaugenscheinnahme der polizeilichen Videovernehmung der Nebenklägerin sowie die Vernehmung des sie explorierenden Sachverständigen in öffentlicher Sitzung. Auch bei den Schlussvorträgen und bei dem letzten Wort des Angeklagten war die Öffentlichkeit hergestellt.

2. Die Rüge einer Verletzung des § 171b Abs. 3 StPO ist, soweit der Angeklagte beanstandet, die Öffentlichkeit sei bei der Gewährung des letzten Wortes nicht ausgeschlossen worden, zulässig und begründet. Mit der weitergehenden Angriffsrichtung, die Öffentlichkeit habe auch während der Inaugenscheinnahme der polizeilichen Videovernehmung der Nebenklägerin sowie der Vernehmung des sie explorierenden Sachverständigen ausgeschlossen werden müssen, hat sie keinen Erfolg.

a) Die Rüge der Verletzung von § 171b Abs. 3 GVG mit der Angriffsrichtung, die Strafkammer habe dem Angeklagten das letzte Wort gewährt, ohne zuvor die Öffentlichkeit ausgeschlossen zu haben, ist zulässig. Der Revisionsführer hat den zur Prüfung der Rüge erforderlichen Sachverhalt vollständig vorgetragen. Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bedurfte es hierzu entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts lediglich des Vortrags, die Strafkammer habe am 6. Mai 2025 beschlossen, die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin gemäß § 171b Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 GVG auszuschließen, aufgrund dieses Beschlusses hätten Teile der Hauptverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden und bei den Schlussvorträgen sowie dem letzten Wort des Angeklagten sei die Öffentlichkeit hergestellt gewesen. Auf den Inhalt der Antragsschrift der Nebenklägerin sowie die Stellungnahme der Beteiligten zu deren Antrag, die Öffentlichkeit für die Dauer ihrer Vernehmung auszuschließen, kommt es bei dieser Angriffsrichtung nicht an.

b) Die Entgegennahme der Schlussanträge und des letzten Wortes des Angeklagten, ohne zuvor die Öffentlichkeit auszuschließen, verstieß gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG. Nach dieser Vorschrift ist die Öffentlichkeit zwingend für die Schlussanträge, zu denen auch das letzte Wort des Angeklagten zählt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2015 – 2 StR 311/15, BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 12 Rn. 4, 10 f.; vom 7. Dezember 2016 – 1 StR 487/16, BGHR GVG § 171b Abs. 3 (n.F.) Schlussanträge 1 Rn. 12, und vom 18. Juni 2020 – 1 StR 86/20, BGHR GVG § 171b Abs. 3 Satz 2 Ausschluss der Öffentlichkeit 2 Rn. 10 ff.), auszuschließen, wenn die Verhandlung – wie hier – unter den Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 oder 2 GVG ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2019 – 5 StR 530/19, StV 2020, 463 Rn. 4; vom 24. Mai 2022 – 4 StR 72/22, NStZ 2023, 95 Rn. 5, und vom 9. April 2025 – 2 StR 419/24, NStZ-RR 2025, 292, 293 Rn. 6).

c) Damit ist zwar nicht der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben, weil diese Vorschrift bei einer unzulässigen Erweiterung der Öffentlichkeit nicht anwendbar ist; durchgreifend ist aber der relative Revisionsgrund des § 337 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015 – 2 StR 311/15, BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 12 Rn. 8).

aa) Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann zwar der Schuldspruch nicht beruhen. Der Angeklagte hat den Tatvorwurf in öffentlicher Hauptverhandlung bestritten. Der Senat kann angesichts der gegebenen klaren Beweislage ausschließen, dass die Verteidigung oder der Angeklagte in nicht öffentlichen Schlussvorträgen insoweit noch Erhebliches hätten vorbringen können.

bb) Hingegen haben aber der Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe keinen Bestand. Es ist nicht ausgeschlossen, dass jedenfalls der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort unter Ausschluss der Öffentlichkeit erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten.