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OWi III: Betroffener und Verteidiger erscheinen nicht, oder: Verwerfungsurteil unzulässig

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Und die dritte Entscheidung, die ich dann hier vorstelle, ist dann aber eine, die aus dem Owi-Verfahren stammt und nur dort Geltung hat. Es geht im OLG Köln, Beschl. v. 18.11.2025 – 1 ORbs 269/25 – nämlich (noch einmal) um das Vorgehen des Gerichts, wenn in der Hauptverhandlung nicht nur der gemäß § 73 Abs. 1 OWiG von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene nicht erschienen ist, sondern ggf. auch der Verteidiger des Betroffenen in der Hauptverhandlung.

Das AG hatte in einem solchen Fall nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Das hat dem OLG nicht gefallen. Es führt dazu aus:

„Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der mit folgenden Erwägungen begründet worden ist:

…..

II.

Der statthafte Zulassungsantrag ist form- und fristgerecht gestellt sowie be-gründet worden und hat in der Sache Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist zu-zulassen und führt wegen Verletzung rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Siegburg.

    1. Die von dem Betroffenen erhobene Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs genügt den an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG zu stellenden Anforderungen.

Soweit im Grundsatz bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs darzulegen ist, was der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, erfährt dies dann eine Ausnahme, wenn gerügt wird, die Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG beruhe auf einer Missachtung der erfolgten Entbindung des Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist in diesem Fall dadurch verletzt, dass sich das Gericht zu seiner eigenen Entscheidung in Widerspruch setzt und das Prozessverhalten und die Äußerungen des Betroffenen nicht zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. August 2025 — 1 ORbs 155/25 juris). Der Betroffene trägt in der Begründung seiner Rechtsbeschwerde hinreichend vor, das Amtsgericht hätte kein Prozessurteil erlassen dürfen, sondern es hätte auf Grund einer Beweisaufnahme in seiner Abwesenheit eine Entscheidung in der Sache treffen müssen. Damit führt er zugleich in ausreichender Weise aus, dass das Recht auf Gehör verletzt worden sei (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO         §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG).

    1. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist zudem begründet.

Nach § 74 Abs. 2 OWiG ist der Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil nur dann zu verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war. Vorliegend ist der Betroffene jedoch durch Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 08.07.2025 gemäß § 73 Abs. 1 OWiG von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden. Demzufolge hätte das Amtsgericht, als der Betroffene nicht erschienen war, nach § 74 Abs. 1 OWiG verfahren und die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchführen müssen. Dass auch der Verteidiger des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht erschienen war, ist ohne Belang (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2001 — 2 Ss OWi 531/01 —, juris).

Zwar muss der Verstoß gegen das rechtliche Gehör erheblich sein (vgl. KK-Bohnert, OWiG, 3. Auflage, Einleitung, Rdnr. 130 m. w. N.), da nicht bei jeder Verletzung einer dem rechtlichen Gehör dienenden einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift rechtliches Gehörs tatsächlich verletzt ist (vgl. BVerfG NJW 1993, 2229 ff.). Eine solche erhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls dann vor, wenn die Rechtsanwendung – wie vorliegend – offenkundig unrichtig war (vgl. BVerfG NJW 1985, 1150 f., 1151; BVerfG NJW 1987, 2733, 2734).“

 

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.“

Ich frage mich bei solchen Entscheidungen immer: Wie oft müssen die OLG diese Frage denn noch entscheiden, bis die Antwort endlich bei den AG angekommen ist.

AE II: Akteneinsicht für einen Zeugenbeistand, oder: Wenn überhaupt, unter engen Voraussetzungen

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Celle, Beschl. v. 05.08.2025 – 2 Ws 203/25. Gestritten wird um die Gewährung von Akteneinsicht für einen Zeugenbeistand.

Dem Angeklagten G. wird in dem Verfahren, in dem seit April 2025 die Hauptverhandlung läuft, Bestechlichkeit, Verletzung des Dienstgeheimnisses und Strafvereitelung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Staatsanwalt in der Zentralstelle für Betäubungsmittelstrafsachen der StA Hannover zur Last gelegt. Dem Angeklagten M.-F. wird Beihilfe zur Bestechung zur Last gelegt.

Die Beschwerdeführer sind als Zeugen für künftige Hauptverhandlungstermine geladen. Die Beschwerdeführer F. und G. sind Kriminalhauptkommissare beim LKA Niedersachsen, der Beschwerdeführer T. ist dort Beschäftigter. Im Tatzeitraum waren sie an Rauschgiftermittlungen beteiligt.

Der Zeugenbeistand hat die Vertretung der drei Beschwerdeführer angezeigt und beantragt, ihm vor den Vernehmungen Einsicht in die Anklageschrift, den Haftbefehl sowie die sie betreffenden Aktenbestandteile zu gewähren. Die Vorsitzende der Strafkammer hat den Antrag abgelehnt. Gegen ihre Entscheidung richtet sich die Beschwerde, die beim OLG keinen Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist unbegründet. Die Vorsitzende hat eine – auch nur teilweise – Akteneinsicht für den Zeugenbeistand zu Recht abgelehnt.

1. Die Gewährung von Akteneinsicht für einen Zeugenbeistand richtet sich nach allgemeiner Auffassung nach § 475 StPO (BGH, Beschluss vom 4. März 2010 – StB 46/09 -, Rn. 8, juris; OLG Düsseldorf Beschl. v. 21.5.2002 – VI 9/01, beck-online; KG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – (1) 2 BJs 58/06 – 2 (2/08) -, Rn. 5, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19. Januar 2010 – 1 Ws 228/09 -, Rn. 13, juris). Voraussetzung für die Erteilung – vollständiger oder teilweiser – Akteneinsicht ist deshalb ein berechtigtes Interesse des Antragstellers. Den Grund und den Umfang seines Interesses muss der Antragsteller schlüssig und einzelfallbezogen darlegen, um dem Gericht die erforderliche Prüfung und die Abwägung mit schutzwürdigen Interessen der davon Betroffenen zu ermöglichen (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 475 Rn. 4; MüKoStPO/Singelnstein, 2. Aufl. 2024, StPO § 475 Rn. 17 f.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Mai 2021 – 203 VAs 82/21 -, Rn. 9, juris).

a) Allein die Stellung als Zeuge bzw. Zeugenbeistand reicht für die Annahme eines berechtigten Interesses nicht aus (BGH a. a. O.; OLG Düsseldorf a. a. O.). Entgegen dem Beschwerdevorbringen läuft das Institut des Zeugenbeistandes gemäß § 68b StPO ohne Akteneinsicht nicht „ins Leere“. Vielmehr kann der Zeugenbeistand wesentliche Aufgaben und Befugnisse auch ohne Aktenkenntnis ausüben. Dazu gehört neben der Beratung von Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechten etwa die Anwesenheit während der Vernehmung, die Beanstandung bloßstellender, suggestiver, sachfremder und bereits gestellter Fragen sowie etwaiger Verstöße gegen die Grundregeln der Vernehmung gemäß § 69 StPO, das Hinwirken auf eine richtige Protokollierung, im Einzelfall auch auf einen eventuellen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie das Ausräumen offensichtlicher Missverständnisse (Klengel/Müller, NJW 2011, 23 f.). Diese Befugnisse gewährleisten auch ohne Aktenkenntnis die Verfahrensrechte des Zeugen auf ein faires Verfahren (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1974 – 2 BvR 747/73 -, BVerfGE 38, 105).

b) Die zur Begründung des Antrages angeführte Kommentarliteratur lässt die bloße Zeugeneigenschaft für die Gewährung von Akteneinsicht ebenfalls nicht ausreichen. Danach soll ein berechtigtes Interesse in besonderen Fällen vorliegen, in denen tatsächlich oder rechtlich schwierige Fragen zu klären sind, der Zeuge zur zutreffenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht in der Lage ist oder seine persönliche Sicherheit gefährdet ist (KK-StPO/Bader StPO vor § 48 Rn. 18a; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl. 2023, StPO § 68b Rn. 33) und der Zeuge sein berechtigtes Interesse darlegt (Bertheau/Ignor in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2017, § 68b Rn. 5). Der Senat muss nicht entscheiden, ob er dieser Fallgruppenbildung in jeder Hinsicht folgt, denn auch diese Voraussetzungen liegen jedenfalls nicht vor.

Soweit mit der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Zeugen und ihr Beistand ohne die Akteneinsicht „gewissermaßen orientierungslos“ wären, trifft dies im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zu. Zum einen hat die Strafkammervorsitzende bereits in Aussicht gestellt, die Zeugen kurz vor ihren Vernehmungen darüber zu unterrichten, worauf sie sich vorzubereiten haben. Zum anderen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer als Angehörige des Landeskriminalamtes über den Gegenstand des Verfahrens zumindest in Grundzügen aufgrund der öffentlichen Berichterstattung unterrichtet sind. Der Zeugenbeistand selbst hat sich im Übrigen – worauf der Verteidiger Rechtsanwalt R. zutreffend hingewiesen hat – bereits am ersten Hauptverhandlungstermin in einem Fernsehinterview gegenüber dem N. R. zu dem Verfahren geäußert. In einem Interview mit der H. A. Zeitung hat er zudem Stellung dazu bezogen, wie er sich als aktiver Bundesrichter oder Behördenleiter der Staatsanwaltschaft in einem mit den Anklagevorwürfen in Zusammenhang stehenden Verfahren positioniert hätte. Damit ist die Behauptung einer fehlenden Orientierung über das Verfahren nicht zu vereinbaren.

Auch das Vorbringen, wonach der Angeklagte G. Angehörige des Landeskriminalamtes, „namentlich“ die Beschwerdeführer, des Geheimnisverrates bezichtigt habe, begründet kein berechtigtes Interesse an einer Akteneinsicht. Ungeachtet der bloß rudimentären Darlegung dieses Gesichtspunktes in der Antrags- und Beschwerdebegründung können die Beschwerdeführer ihre damit zusammenhängenden Rechte auch ohne Akteneinsicht ausüben. Die Behauptung, dass die Beschwerdeführer dienstliche Geheimnisse verraten hätten, ist weder tatsächlich noch rechtlich schwierig. In Anbetracht ihrer beruflichen Stellung liegt es fern, dass sie nicht in der Lage wären, diesen Vorwurf zu erfassen und bei eventuellen Fragen dazu über die Ausübung ihres Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO zu entscheiden. Ausgangspunkt für ihre diesbezüglichen Entscheidungen sind jeweils die konkret gestellten Fragen und das Wissen des Zeugen selbst, für das es nicht auf die Aktenkenntnis ankommt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.5.2002 – VI 9/01, beck-online; KG, Beschluss vom 20. Dezember 2007 – (1) 2 BJs 58/06 – 2 (22/07) -, Rn. 5, juris).

Die Position der Beschwerdeführer ist nicht mit der eines Beschuldigten vergleichbar, der sich gegen die von den Ermittlungsbehörden erhobenen Vorwürfen verteidigen muss. Die sie betreffenden Behauptungen wurden vonseiten des Angeklagten G. erhoben, das Verfahren richtet sich aber nicht gegen sie als Mitbeschuldigte. Anders als im Fall eines Beschuldigten wurden die Verfahrensakten daher nicht geführt, um sie betreffende Entscheidungen vorzubereiten und einen Vorwurf ihnen gegenüber berechenbar zu machen (dazu MüKoStPO/Kölbel/Ibold, 2. Aufl. 2024, StPO § 160 Rn. 48). Als Zeugen haben sich die Beschwerdeführer in diesem Verfahren gerade nicht zu verteidigen. Ihre Aufgabe beschränkt sich vielmehr auf die wahrheitsgemäße Bekundung von Tatsachen innerhalb des Beweisthemas, für die sie keine Bewertung des Akteninhalts vornehmen müssen (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.; KG, a. a. O.).

c) Ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführer folgt auch nicht daraus, dass die Zeugen F. und G. selbst in dienstlicher Tätigkeit – indes in anderen Ursprungsverfahren – Aktenbestandteile angefertigt haben und dienstlich zur Vorbereitung auf die Aussagen verpflichtet sind. Denn eine solche Vorbereitungspflicht besteht nur für Unterlagen, die ihnen bereits ohne weiteres zugänglich sind (Wolters/Ruß in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 161 StGB, Rn. 7). Sie begründet deshalb kein subjektives Recht auf Zugänglichmachung der Informationen.

d) Im Übrigen hat der Senat eine vollständige Durchsicht derjenigen Aktenteile vorgenommen, welche die Beschwerdeführer betreffen. Auch diese Prüfung hat kein rechtlich geschütztes Interesse der Zeugen im Sinne des § 475 Abs. 1 StPO ergeben, wobei der Senat von näheren Ausführungen in entsprechender Anwendung von § 480 Abs. 3 Satz 4 StPO absieht.

..“

StPO I: Keine Entscheidung über Adhäsion im Urteil, oder: Kein Rechtsmittel des Adhäsionsklägers?

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Und heute gibt es dann den ersten StPO-Tag 2026, und zwar mit Entscheidungen zur Beschwerde.

Ich beginne mit dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.11.2025 – 18 Qs 22/25 – zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln des Adhäsionsklägers gegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts über einen Adhäsionsantrag.  Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führte gegen den Beschuldigten u.a. ein Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Beim Beschwerdeführer/Adhäsionskläger handelt es sich um einen Polizeibeamten, der von dem dem Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zugrundeliegenden Sachverhalt betroffen war und in diesem Zusammenhang verletzt worden sein soll.

Die Anklage wurde zur Hauptverhandlung zugelassen. Der Vertreter des Adhäsionsklägers hat dann für diesen Adhäsionsanträge gestellt, u.a. auf Zahlung von 1.000 EUR Schmerzensgeld. In der Hauptverhandlung erkannte der Angeklagte den Adhäsionsantrag dem Grunde und der Höhe nach an, erklärte aber, derzeit sei er zahlungsunfähig.

Der Angeklagte ist dann u.a. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden. Ein Ausspruch hinsichtlich des Adhäsionsantrages erging im Urteil nicht. Danach  vermerkte der Amtsrichter dann in der Akte:

„Hier ist im Nachgang zur gestrigen Hauptverhandlung aufgefallen, dass das Gericht in dem darin ergangenen Urteil unter Verkennung von § 406 Abs. 2 StPO in der irrtümlichen Annahme, das von dem Angeklagten zu Protokoll erklärte vollumfängliche Anerkenntnis der Adhäsionsanträge beende analog zu einem zu Protokoll erklärten Vergleich (§ 405 StPO; BeckOK StPO/Ferber § 405 Rn. 1) die Rechtshängigkeit des Adhäsionsanspruchs, eine diesbezügliche Tenorierung im Urteil versäumt hat. Dies habe ich RA […] heute telefonisch mitgeteilt.“

Der Adhäsionskläger hat dann „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Er begründete dies damit, dass das Gericht trotz fristgerecht gestellten Adhäsionsantrages und des durch den Angeklagten und dessen Verteidiger erklärten Anerkenntnisses kein Anerkenntnisurteil erlassen habe. Er beantragte den Erlass eines entsprechenden Anerkenntnisurteils. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg:

„1. Es mangelt der sofortigen Beschwerde an einem statthaften Beschwerdegegenstand im Sinne der §§ 304 Abs. 1, 311 StPO.

a) Nach § 406 Abs. 1 S. 1 StPO hat das Gericht einem Adhäsionsantrag in dem Urteil, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, stattzugeben, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Wenn der Antrag unzulässig oder unbegründet ist, hat das Gericht von einer Entscheidung abzusehen (§ 406 Abs. 1 S. 3 StPO); soweit ein Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) verfolgt wird, darf das Gericht nur aus diesen Gründen von einer Entscheidung über den Antrag absehen (§ 406 Abs. 1 S. 6 StPO).

Sofern das Gericht von einer Entscheidung über einen Adhäsionsantrag vollständig absehen möchte (vgl. Schmitt/Köhler, 65. Aufl. 2025, StPO § 68 Rn. 15; BeckOK StPO/Ferber, 57. Ed. 1.10.2025, StPO § 406 Rn. 8-14; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl. 2023, StPO § 406a Rn. 1), kann das Gericht gemäß § 406 Abs. 5 S. 2 StPO schon vor Erlass eines Urteils hierüber nach Anhörung des Antragsstellers durch Beschluss entscheiden. Gegen einen solchen Beschluss steht dem Adhäsionskläger gemäß § 406a Abs. 1 S. 1 StPO die sofortige Beschwerde zu, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist. Im Übrigen steht dem Adhäsionskläger kein Rechtsmittel zu (§ 406a Abs. 1 S. 2 StPO). Dies betrifft sowohl den Fall, dass im Urteil eine (ausdrückliche) Entscheidung über das Absehen von der Entscheidung über einen Adhäsionsantrag ergeht (MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl. 2024, StPO § 406a Rn. 1, 7) – Konstellationen, in denen das Gericht unter Verstoß gegen § 406 StPO den Anspruch des Antragstellers als unbegründet abweist, eingeschlossen (Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2022, § 406a StPO Rn. 3) – als auch den Fall, dass das Gericht einen Antrag im Urteil versehentlich nicht verbescheidet (Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2022, § 406a StPO Rn. 3; zur Unzulässigkeit der einer dahingehenden Revision: BGH, Beschluss vom 12.09.2013 – 2 StR 164/13, BeckRS 2013, 22098; BGH, Beschluss vom 18.12.2007 – 5 StR 578/07, BeckRS 2008, 719).

In der juristischen Literatur wird die gesetzliche Regelung der nur bedingten Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Adhäsionsanträge gemäß § 406a Abs. 1 StPO durchaus hinterfragt (vgl. Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, StPO § 406a Rn. 4; MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl. 2024, StPO § 406a Rn. 4-6); insbesondere wird kritisiert, dass sich Richter zur Vermeidung von Beschwerdeverfahren gehalten sehen könnten, entgegen § 406 Abs. 5 StPO nicht bereits vor einer verfahrensabschließenden Entscheidung über das Absehen von der Entscheidung einen Adhäsionsantrag zu befinden (vgl. Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, StPO § 406 Rn. 15). Nichtsdestotrotz hat das Beschwerdegericht die de lege lata nur lückenhaften Rechtsschutzmöglichkeiten eines Adhäsionsklägers für seine Entscheidung in vorliegender Sache hinzunehmen.

b) Hier ist kein gemäß § 406a Abs. 1 S. 1 StPO mittels sofortiger Beschwerde anfechtbarer Beschluss des Amtsgerichts – Schöffengericht – Nürnberg im Sinne des § 406 Abs. 5 S. 2 StPO ergangen. Das Gericht hat vorliegend erst im Urteil vom 23.07.2025 entgegen § 406 Abs. 1 S. 1 und 3 StPO nicht über den Adhäsionsantrag des Beschwerdeführers entschieden. Selbst wenn man die Nichtentscheidung über den Adhäsionsantrag faktisch als ein vollständiges Absehen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag einordnen wollte, ist die dahingehende Anfechtung des Urteils mittels einer sofortigen Beschwerde nach § 406a Abs. 1 S. 2 StPO ausgeschlossen.

2. Auch eine Umdeutung der unzulässigen sofortigen Beschwerde entsprechend § 300 StPO in einen Antrag an das Amtsgericht Nürnberg auf Berichtigung der Urteilsformel vom 23.07.2025 kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen einer Urteilsberichtigung hier nicht vorliegen.

a) Nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 08. Februar 2023 – 2 StR 344/22 m.w.N.) kommt eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkündungsversehen in Betracht. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer solchen Berichtigung eine unzulässige inhaltliche Abänderung des Urteils verbunden ist. Insbesondere ist in Ansehung der überragenden Bedeutung der Urteilsformel, die – anders als die schriftlichen Urteilsgründe – bei Verkündung schriftlich vorliegen muss, bei einer Berichtigung der Urteilsformel Zurückhaltung geboten. Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten – auch ohne Berichtigung – klar zutage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen.

b) Hier ist kein Schreib- oder Verkündungsversehen gegeben. Vielmehr entspricht der Inhalt des Urteils ausweislich des Vermerks von Richter am Amtsgericht […] vom 24.07.2025 dem Ergebnis der Beratung des Urteils durch das Schöffengericht.

Dem Vermerk vom 24.07.2025 nach ging das Schöffengericht bei der Festsetzung des Urteilstenors rechtsirrig davon aus, dass sich eine Entscheidung über den Adhäsionsantrag dadurch erledigt habe, dass das vom Verteidiger für den Angeklagten erklärte Anerkenntnis des Schmerzensgeldanspruchs dessen Rechtshängigkeit beseitigt habe. Konsequenterweise erfolgte dann zur Entscheidung über den Adhäsionsantrag kein Ausspruch mehr im Urteilstenor. Es wurde also genau der Urteilstenor verkündet, welcher zuvor Ergebnis der Urteilsberatung gewesen war.“

StPO II: Beschwerde gegen Terminierung der HV, oder: Rechtswidrigkeit der Terminsanordnung?

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Im zweiten Posting dann noch einmal etwas zur Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen Terminierung der Hauptverhandlung, und zwar der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 Ws 493/25.

Dem Angeklagten und vier weiteren Mitangeklagten wird Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen. Die Hauptverhandlung vor der 24. Großen Strafkammer des LG Frankfurt am Main hat am 28.07.2025 begonnen.

Die Hauptverhandlungstermine im Zeitraum vom 28.07.2025 bis 24.09.2025 wurden durch die Vorsitzende mit den Verfahrensbeteiligten abgesprochen. Mit Schreiben vom 17.04.2025 informierte die Vorsitzende alle Verteidiger der Angeklagten darüber, dass für den Fall, dass die Hauptverhandlung bis zu dem letzten vereinbarten Termin am 24.09.2025 nicht abgeschlossen werden könne, diese jeweils montags fortgesetzt würde, und bat darum, die Termine entsprechend zu reservieren. Dieses Schreiben wurde dem damaligen alleinigen Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt X, am 22.04.2025 per Fax übermittelt.

Mit Beschluss vom 24.04.2024 wurde Rechtsanwalt Y – den Rechtsanwalt X als weiteren Verteidiger vorgeschlagen hatte – dem Angeklagten gemäß § 144 Abs. 1 StPO zur Verfahrenssicherung als weiterer Verteidiger beigeordnet.

In der Ladungsverfügung vom 12.05.2025 wurde angeordnet, dass die Hauptverhandlung ab dem 06.10.2025, jeweils montags, fortgesetzt werde, sollte die Hauptverhandlung am 24.09.2025 nicht abgeschlossen werden. Ob dieser Hinweis in der an die Verteidiger versendeten Terminsladungen enthalten war, lässt sich der Akte nicht entnehmen.

Mit Schreiben vom 15.09.2025 teilte die Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Hauptverhandlung im Oktober an den Montagen 06.10., 13.10. und 27.10.2025 stattfinde. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass bereits mit Verfügung vom 12.05.2025 mitgeteilt worden sei, dass die Hauptverhandlung, sollte sie am 24.09.2025 nicht abgeschlossen werden können, ab dem 06.10.2025 jeweils montags fortgesetzt werde. Einen Terminverlegungsantrag die Hauptverhandlungstermine im Oktober betreffend lehnte die Vorsitzende ab, einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Terminanordnung half sie nicht ab. Mit Beschluss vom 16.10.2025 (7 Ws 296/25) hat der 7. Strafsenat des OLG Frankfurt am Main die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Mit Verfügung vom 24.09.2025 hat die Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten die Hauptverhandlungstermine für November (10.11., 17.11. und 24.11.2025) mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 29.09.2025 hat Rechtsanwalt Y beantragt, die Termine vom 10.11.2025 und 17.11.2025 zu verlegen, und sogleich namens und in Vollmacht des Angeklagten gegen die Terminanordnung betreffend die Termine am 10.11.2015 und 17.11.2025 Beschwerde eingelegt. Im Termin am 06.10.2025 hat die Vorsitzende versucht, die Termine vom 10.11.2015 und 17.11.2025 durch einen Termin am 06.11.2025 zu ersetzen, was aufgrund der Verhinderung mehrerer anderer Verteidiger nicht gelungen ist. Mit Beschluss vom 06.10.2025 hat die Vorsitzende den Terminverlegungsantrag zurückgewiesen und zugleich mit Verfügung vom selben Tag der Beschwerde vom 29.09.2025 – soweit diese als Beschwerde gegen ihren Beschluss auszulegen sei – nicht abgeholfen.

Das Rechtsmittel hatte beim OLG (erneut) keinen Erfolg:

„1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft. Zwar ist die Beschwerde gegen Terminbestimmungen grundsätzlich nicht statthaft, da es sich bei der Terminbestimmung bzw. der Ablehnung eines Terminverlegungsantrags, die gemäß § 213 Abs. 1 StPO durch den Vorsitzenden erfolgt, um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts handelt, die der Urteilsfällung vorausgeht (§ 305 S. 1 StPO). Wendet sich ein Angeklagter aber nicht gegen die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung, sondern macht er – wie vorliegend der Beschwerdeführer – geltend, die Terminsanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbständige Beschwer liege, steht § 305 S. 1 StPO einer Beschwerde nicht entgegen (BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 – 2 BvQ 87/20, NStZ-RR 2021, 19, beck-online; Senatsbeschluss v. 24.10.2000 – 3 Ws 1101/00). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss v. 16.10.2025, 7 Ws 296/25) fest.Allerdings hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Terminierung ist Sache des Vorsitzenden (§ 213 StPO). Sie unterliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten. Gleiches gilt für die Zurückweisung eines die Terminierung betreffenden Antrags, der mit der Verhinderung des Verteidigers begründet wird (Senatsbeschluss vom 28. September 2010, 3 Ws 898-900/10).

2. Nach diesen Maßstäben erweisen sich die Terminierung und die Zurückweisung des Verlegungsantrages als ermessensfehlerfrei.

Die Vorsitzende hat erkannt, dass die Organisation der Hauptverhandlung in ihrem Ermessen steht und die von ihr getroffene Ermessensentscheidung mit Beschluss vom 06.10.2025 ausführlich begründet. Sie hat dabei zwischen dem Interesse des Angeklagten, durch zwei Verteidiger seines Vertrauens verteidigt zu werden, und den Interessen der Strafrechtspflege abgewogen. Dabei hat sie in ihre Entscheidung eingestellt, dass die Verteidigung des Angeklagten an den fraglichen Terminen im November durch Rechtsanwalt X gesichert ist. Die Vorsitzende hat den Terminplan der Kammer für November offengelegt, der neben den drei hier gegenständlichen Hauptverhandlungsterminen zehn weitere Hauptverhandlungstermine in Haftsachen und somit eine hohe Belastung der Kammer ausweist, und dargelegt, dass eine Verlegung auf den 06.11.2025 wegen der Verhinderung weiterer Verteidiger nicht in Betracht kommt. Diese Erwägungen lassen einen Ermessensfehler nicht erkennen.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens, die Termine im November seien mit dem Rechtsanwalt Y nicht abgesprochen worden. Die Vorsitzende hat der Vielzahl der Prozessbeteiligten und der Anzahl der vorgesehenen Hauptverhandlungstage durch eine weiträumige Terminierung Rechnung zu tragen versucht, indem sie die – zum damaligen Zeitpunkt beteiligten – Verteidiger zur Vermeidung von Terminskollisionen bereits am 17.04.2025 um Reservierung sämtlicher Montage ab Oktober 2025 gebeten hat. In der Ladungsverfügung vom 12.05.2025 hat die Vorsitzende angeordnet, dass die Hauptverhandlung ab dem 06.10.2025, jeweils montags, fortgesetzt werde, sollte die Hauptverhandlung am 24.09.2025 nicht abgeschlossen werden. Dass dieser Hinweis offenbar durch ein Büroversehen nicht in die Ladungen aufgenommen wurde, ist der Vorsitzenden nicht anzulasten. Im Übrigen hat der Rechtsanwalt Y am 17.07.2025 ergänzende Akteneinsicht in den gesamten Aktenbestand erhalten und hatte jedenfalls seit dem Schreiben der Vorsitzenden vom 15.09.2025 Kenntnis darüber, dass die Hauptverhandlung jeweils montags fortgesetzt werde.“

StPO III: Letztes Wort des BGH in 2025 zu EncroChat, oder: Verfahrensrüge/kein Beweisverwertungsverbot

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Und dann im dritte Posting, dem letzten „Sachposting“ des Jahres 2025, der BGH, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 StR 583/24 – mit dem letzten Wort des BGH zu EncroChat in 2025 (Thema ist eben immer noch nicht erledigt), und zwar:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die vom geständigen Angeklagten erhobenen sechs Verfahrensrügen, die mit unterschiedlicher Stoßrichtung letztlich jeweils die Verwertung von EncroChat-Daten angreifen, sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen bereits unzulässig. Es fehlt an einem vollständigen Vortrag der rügebegründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zwar hat die Verteidigung ihrer Revisionsbegründung zahlreiche Dokumente beigefügt, die sich auf über 1.500 Seiten summieren. Entscheidende von ihr in Bezug genommene Schriftstücke, etwa die Europäische Ermittlungsanordnung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 2. Juni 2020, sind jedoch nicht darunter (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 5 StR 495/23, juris Rn. 3 mwN; zur Darlegungspflicht allgemein s. etwa BGH, Urteil vom 8. Juni 2022 – 5 StR 406/21, NJW 2022, 2422 Rn. 15 ff. mwN). Damit ermöglicht der Vortrag aus sich heraus keine revisionsgerichtliche Überprüfung der behaupteten Verfahrensverstöße.

Außerdem sind die Rügen aus den vom Generalbundesanwalt näher ausgeführten Umständen unbegründet. Entgegen dem Revisionsvorbringen sind die prozessualen Rechtsfragen um die Verwertbarkeit von EncroChat-Daten allesamt bereits höchstrichterlich dahin entschieden, dass ein Beweisverwertungsverbot nicht besteht (s. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29; vom 28. Juni 2022 – 3 StR 88/22, juris; vom 6. April 2022 – 6 StR 55/22, juris; vom 16. Februar 2023 – 4 StR 93/22, NStZ 2023, 443, 444; Urteile vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528/24, NStZ 2025, 371 Rn. 19 ff.; vom 5. Juni 2025 – 5 StR 687/24, juris Rn. 9; EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22, NJW 2024, 1723; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2024 – 2 BvR 684/22, NStZ-RR 2025, 25). Es ist nicht ersichtlich, warum entgegen dieser Rechtsprechung die Verwertung der erhobenen Beweise hier unzulässig gewesen sein sollte.

2. Auch die sachlichrechtliche Überprüfung des landgerichtlichen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Damit ist die Sache entscheidungsreif.

3. Somit besteht für die vom Revisionsführer beantragte Vorlage verschiedener Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung kein Anlass. Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Fragen zur Auslegung des Unionsrechts im Wesentlichen durch den Gerichtshof bereits entschieden (s. näher EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22, NJW 2024, 1723 Tenor, Rn. 77, 89, 91, 119, 128, 130).“