Archiv der Kategorie: Hauptverhandlung

StPO I: Anfechtbarkeit der Terminsbestimmung, oder: Entscheidung des erkennenden Gerichts

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Heute gibt es dann StPO-Entscheidungen:

Ich eröffne den Reigen mit dem OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.01.2026 – 7 Ws 422/25. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Mordes. Es geht um die Beschwerde der Nebenklägerung gegen eine „Terminbestimmung.§

In dem Verfahren hat der Vorsitzende des Schwurgerichts nach Terminabsprache mit den insgesamt vier Verteidigern und zwei Sachverständigen mit Schreiben vom 11.11.2025 den Verteidigern und Nebenklagevertretern insgesamt 16 Termine, beginnend am 01.042026, mitgeteilt, an denen im Falle der Eröffnung des Hauptverfahren die Hauptverhandlung stattfinden soll. Dieses Schreiben wurde dem Nebenklagevertreter am selben Tag per Fax übermittelt. Mit Schriftsatz vom 03.12. hat er gegen die „Terminverfügung vom 11.11.2025“ Beschwerde eingelegt. In einem Vermerk vom 05.12.2025 hat der Vorsitzende festgehalten, dass er keinen Anlass für eine Änderung der erfolgten Terminabsprache sehe, und die Vorlage zum OLG verfügt.

Das hat das Rechtsmittel als unzulässig zurückgeiwiesen.

„1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist unstatthaft.

2. a) Es fehlt bereits an einer anfechtbaren richterlichen Maßnahme i. S. d. § 304 Abs. 1 StPO, die unmittelbar gestaltend auf den Verfahrensgang, die Verfahrensbefugnisse oder sonst die Rechtsstellung einer Person einwirkt. Bloße Hinweise oder Belehrungen sowie nur vorbereitende Maßnahmen wie Mitteilungen und Ankündigungen sind nicht mit Rechtsmitteln angreifbar (vgl. Neuheuser in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 304 Rn. 10 mwN). Ein Rechtsmittel kann nur eingelegt werden, wenn die Entscheidung, die damit angefochten werden soll, bereits ergangen ist. Ein vorsorgliches Rechtsmittel gegen erwartete Entscheidungen ist unzulässig (Cirener in BeckOK-StPO, 57. Edition, § 296 Rn. 7). Die Mitteilung des Vorsitzenden vom 11. November 2025 ist eine bloße Information über den Inhalt einer beabsichtigten Terminierung, jedoch selbst keine Maßnahme, die unmittelbar auf den Verfahrensgang einwirkt. Zwar reicht es aus, dass die angefochtene Entscheidung bei Eingang der Rechtsmittelschrift bei Gericht erlassen ist, auch wenn sie es bei Abfassung des Rechtsmittels noch nicht war (Cirener in BeckOK-StPO, 57. Edition, § 296 Rn. 7). So liegt der Fall hier aber nicht, denn der Vorsitzende hat in seinem Vermerk vom 5. Dezember 2025 festgehalten, dass noch keine Terminierung erfolgt ist.

b) Unabhängig davon ist die Beschwerde gegen eine Terminbestimmung unstatthaft, weil es sich um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts handelt, die der Urteilsfällung vorausgeht (§ 305 Satz 1 StPO). Zwar ist umstritten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Beschwerde in Ausnahmefällen auch gegen eine Terminbestimmung zulässig sein kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 2025 — 7 Ws 296/25) steht § 305 Satz 1 StPO der Statthaftigkeit der Beschwerde entgegen (so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. August 2025 —1 Ws 129/25; KG Berlin, Beschluss vom 13. März 2022 — 2 Ws 27/22, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 22. September 1988 — 4 Ws 436/88; Arnoldi in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 213 Rn. 30; Ritscher in BeckOK-StPO, 57. Edition, § 213 Rn. 7; jeweils mwN). Denn es führte zu einer weitgehenden Aushöhlung der Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO, wenn man die Beschwerde zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen zuließe (Ritscher in BeckOK-StPO, 57. Edition, § 213 Rn. 7). Über die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln muss für alle Verfahrensbeteiligten Rechtsklarheit herrschen. Dem widerspricht es, auslegungsbedürftige und unbestimmte Rechtsbegriffe zum Statthaftigkeitskriterium zu machen. Der Verweis auf die gegenteilige Rechtsansicht der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main in der Stellungnahme zu AZ. 3 GWs 625/25, die der Nebenklagevertreter mit Schriftsatz vom 5. Januar 2026 zur Kenntnis gereicht hat, ist aus den genannten Gründen unbehelflich.“

Ob das zu 2. Ausgeführte so richtig ist, wage ich dann doch zu bezweiflen. Keine Ausnahme?

Pflichti III: Störung des Vertrauensverhältnisses, oder: Rauswurf wegen grober Pflichtverletzung?

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Und dann kommt hier noch der BGH, Beschl. v. 13.06.2024 – StB 34/24. Ja, richtig gelesen, fast zwei Jahre alt. Das liegt aber nicht an mir, sondern am BGH, wo der Beschluss wohl übersehen worden ist. Jedenfalls ist er erst am 05.05.2026 auf der Homepage eingespielt worden. Es geht um die Entpflichtung des Pflichtverteidigers, und zwar:

Vor dem OLG Frankfurt ist gegen die Angeklagte ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens anhängig. Der Ermittlungsrichter des BGH hatte der Angeklagten mit deren Zustimmung Rechtsanwältin S. als Verteidigerin und Rechtsanwältin H. als zusätzliche Verteidigerin bestellt. Die Rechtsanwälte N. und D. sind als Wahlverteidiger mandatiert.

Mit Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt D. hat die Angeklagte beantragt, die Bestellung der Rechtsanwältinnen S. und H. aufzuheben und sie von der Mitwirkung im Verfahren auszuschließen. Das Vertrauensverhältnis zu beiden sei endgültig zerstört. Diesen Antrag hat das OLG abgelehnt. Dagegen die sofortige Beschwerde, die keinen Erfolg hatte:

„Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von ihm oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen.

a) Insoweit kann von Bedeutung sein, dass ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt. Allerdings liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält. Die unverzichtbaren Mindeststandards müssen jedenfalls gewahrt sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2024 – StB 16/24, NStZ-RR 2024, 155, 156; vom 15. Juni 2021 – StB 24/21, juris Rn. 5; vom 10. August 2023 – StB 49/23, juris Rn. 10; jeweils mwN).

b) Hieran gemessen ist von einem endgültigen Vertrauensverlust der Angeklagten weder zu Rechtsanwältin S. noch zu Rechtsanwältin H. auszugehen.

aa) Rechtsanwältin S. hielt in ausreichendem Maße Kontakt zu der seit dem 7. Dezember 2022 inhaftierten Angeklagten. Bereits nach ihren Angaben suchte Rechtsanwältin S. sie im Jahr 2023 zweimal in der Justizvollzugsanstalt auf. In diesem Zeitraum nahm sie für die Angeklagte zudem an einem Termin zur mündlichen Haftprüfung teil. Im Anschluss gab sie eine ergänzende schriftliche Stellungnahme ab. Ferner stellte sie in der Folgezeit unter anderem Anträge auf Aufhebung des Haftbefehls, richterliche Entscheidung über die Beschlagnahme und Erteilung einer Besuchserlaubnis. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagte eine zusätzliche Pflichtverteidigerin hat, die sich ebenfalls um die Belange der Angeklagten bemüht. So nahm diese beispielsweise am Termin zur mündlichen Haftprüfung und an mindestens zwei Besprechungen mit der Angeklagten teil. Unter zusammenfassender Würdigung dieser Umstände sind Anzeichen dafür, dass die unverzichtbaren Mindeststandards der Kontakthaltung durch Rechtsanwältin S. nicht gewahrt worden sein könnten, nicht ersichtlich.

bb) Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses zur weiteren Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin H. hat die Angeklagte nicht substantiiert dargelegt. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 StR 424/20, NStZ 2021, 381 Rn. 4 mwN). Ihrer Substantiierungspflicht ist die Angeklagte – wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 21. März 2024 zutreffend ausgeführt hat – auch unter Berücksichtigung ihres ergänzenden Vortrags in den Schriftsätzen ihrer Wahlverteidiger vom 31. Mai 2024, 6. Juni und 10. Juni 2024 nicht nachgekommen. Hinzu kommt, dass es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Pflichtverteidigerinnen steht, ob und in welchem Umfang sie im Rahmen der Verteidigung arbeitsteilig vorgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2024 – StB 16/24, NStZ-RR 2024, 155, 156).

cc) Die von der Angeklagten geltend gemachten Gesichtspunkte reichen auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses darzutun. Abschließend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 21. März 2024 und seiner Antragsschrift vom 15. Mai 2024 Bezug genommen.

2. Eine Entpflichtung der Pflichtverteidigerinnen aus einem anderen Grund kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung durch Rechtsanwältin S. ist nicht ersichtlich (s. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO).

a) Zwar könnte eine solche in der Abgabe einer mit der Angeklagten nicht abgesprochenen Sachdarstellung gegenüber dem Gericht zu sehen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 – StB 24/21, juris Rn. 10 mwN). Der Inhalt des Schriftsatzes von Rechtsanwältin S. vom 14. Juni 2023 begründet eine derartige Pflichtverletzung jedoch nicht. Denn er entspricht im Wesentlichen der Einlassung der Angeklagten im mündlichen Haftprüfungstermin vom 27. Februar 2023 vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs.

b) Ferner ist die beanstandete und gegenüber Rechtsanwalt D. verwendete Formulierung von Rechtsanwältin S., die Angeklagte stehe gegenüber ihm und dem weiteren Wahlverteidiger als Lügnerin dar, nicht als grobe Pflichtverletzung zu beurteilen. Denn die Pflichtverteidigerin zog aus Sicht einer verständigen Angeklagten nicht deren Glaubwürdigkeit in Zweifel, sondern kritisierte das Vorgehen der Wahlverteidiger zur Ermittlung und Bewertung der Anzahl der von den Pflichtverteidigerinnen wahrgenommenen Besuchstermine.

c) Ebenso begründet der Umstand, dass Rechtsanwältin S. Kontakt zum Generalkonsulat der Russischen Föderation in F. unterhielt, keine grobe Pflichtverletzung. Denn mehrere Umstände legen nahe, dass dies mit Wissen und Wollen der Angeklagten geschah. So fand ausweislich des Vermerks des Bundeskriminalamts vom 25. April 2023 ein mit der Angeklagten abgestimmter Besuch des russischen Konsuls, der im Übrigen über eine Dauerbesuchserlaubnis verfügte, im Beisein von Rechtsanwältin S. in der Justizvollzugsanstalt statt. Aus dem Inhalt des vom Bundeskriminalamt im Rahmen der Besuchsüberwachung mitgehörten Gesprächs geht ferner die Äußerung der Angeklagten hervor, sie habe gehofft, dass das Gespräch viel früher hätte stattfinden können. Zudem waren Gegenstand der Unterhaltung mit dem russischen Konsul gerade auch die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheit durch die mögliche Weitergabe von Informationen über das strafrechtliche Verfahren an Vertreter des Generalkonsulats – zumal in Anbetracht des Umfangs der öffentlichen Berichterstattung über die erhobenen Tatvorwürfe – nicht ersichtlich. Überdies stellte Rechtsanwältin S. die Kontakte zum russischen Konsulat umgehend ein, nachdem sie hierzu von der Angeklagten aufgefordert worden war.

d) Soweit die Angeklagte eine grobe Pflichtverletzung darin sieht, dass Rechtsanwältin S. ihrer Aufforderung nicht nachgekommen sei, Auskunft über Anzahl und Inhalt ihrer Kontakte zum Generalkonsulat der Russischen Föderation zu geben, reicht dies für eine Entpflichtung ebenfalls nicht aus. Zwar sind Anfragen des Mandanten gemäß § 11 Abs. 2 BORA unverzüglich zu beantworten (vgl. BGH [Senat für Anwaltssachen], Urteil vom 18. Juli 2016 – AnwZ (Brfg) 22/15, NJW-RR 2016, 1146 Rn. 12; AGH Berlin, Urteil vom 20. November 2023 – I AGH 2/23, juris Rn. 22). Jedoch steht dem Verteidiger die Art und Weise der Unterrichtung frei (vgl. BeckOK BORA/Günther, 44. Ed., § 11 Rn. 11, 17; Gaier/Wolf/Göcken/Zuck, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 11 BORA Rn. 35). Mündliche Informationen kann er mündlich weitergeben (Gaier/Wolf/Göcken/Zuck aaO, Rn. 19). Daher ist Rechtsanwältin S. weder verpflichtet, die Angeklagte schriftlich zu informieren, noch können die Wahlverteidiger verlangen, ihnen gegenüber in der gewünschten Form Auskunft zu erteilen. Dass die Angeklagte vorübergehend nicht bereit ist, mit ihren Pflichtverteidigerinnen zu kommunizieren, begründet somit keine grobe Pflichtverletzung durch Rechtsanwältin S. Die von den Wahlverteidigern an den Senat übersandte Schweigepflichtentbindungserklärung der Angeklagten ist deshalb für die Rechtsfrage ohne Bedeutung. Darauf, ob es mit Blick auf § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO und die wohlverstandenen Verteidigungsinteressen sachgerecht ist, dass die Angeklagte – gegebenenfalls auf Initiative der Wahlverteidiger – mit Schreiben vom 15. April 2024 Rechtsanwältin S. gegenüber dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts von deren Pflicht zur Verschwiegenheit teilweise entbunden hat, kommt es hier nicht an.

e) Ob die etwaige Ausschließungsmöglichkeit eines Verteidigers in Staatsschutzsachen nach § 138b StPO zugleich einen Grund für die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO darstellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1996 – 2 ARs 20/96, BGHSt 42, 94, 97 zu § 138a StPO), bedarf in der vorliegenden Konstellation keiner Entscheidung. Denn die entsprechenden Voraussetzungen stehen nach dem Inhalt der Anklagevorwürfe hier nicht in Rede. Der Angeklagten wird weder eine in § 74a Abs. 1 Nr. 3 und § 120 Abs. 1 Nr. 3 GVG genannte Straftat noch die Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 StGB hinsichtlich eines solchen Delikts zur Last gelegt.

f) Die von der Angeklagten geltend gemachten Gesichtspunkte reichen auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, eine grobe Pflichtverletzung der Pflichtverteidigerin S. darzutun. Abschließend wird auf die auch insoweit zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 21. März 2024 und seiner Antragsschrift vom 15. Mai 2024 Bezug genommen.“

Pflichti II: Zulässigkeit der Vertretung des Pflichti?, oder: Das kann nur der allgemeine Vertreter

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Im zweiten Posting habe ich dann hier den OLG Hamm, Beschl. v. 17.02.2026 – 3 Ws 14 u. 15/26. Es geht um die Frage, ob die Vertretung eines Pflichtverteidigers zulässig ist oder nicht. Zwar handelt es sich um einen nach § 463 Abs. 8 StPO bestellten Pflichtverteidiger. Die Ausführungen des OLG gelten aber darüber hinaus.

Das OLG führt zur Zulässigkeit der Vertretung aus:

„Allerdings war der Verurteilte in dem am 09.12.2025 in seiner Abwesenheit durchgeführten Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer durch die anwesende Rechtsanwältin A. nicht ordnungsgemäß vertreten.

Nach dem Anhörungsvermerk trat für den Verurteilten Rechtsanwältin Z. A. gemäß deren Erklärung als „amtlich bestellte Vertreterin“ der nach § 463 Abs. 8 StPO am 27.03.2025 bestellten Pflichtverteidigerin, die am Vortrag erkrankt war, auf. Wie eine telefonische Nachfrage der Berichterstatterin des Senats im Beschwerdeverfahren bei der Pflichtverteidigerin ergab, lag eine amtliche Vertreterbestellung durch die Rechtsanwaltskammer H. indes nicht vor. Es sei in der Kanzlei der Pflichtverteidigerin üblich, dass im Verhinderungsfall ein Kanzleimitglied die Vertretung übernehme, wobei dies immer unterschiedliche Personen sein könnten, je nachdem, wer Zeit habe. Hier habe sie mit Rechtsanwältin A. vor dem Anhörungstermin telefoniert und sie über die Sache informiert.

Danach lag eine wirksame Vertreterbestellung im Rahmen der notwendigen Verteidigung (vgl. § 463 Abs. 8 StPO) nicht vor, mit der Folge, dass der Verurteilte im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer nicht ordnungsgemäß vertreten war.

Im Falle einer Pflichtverteidigung ist eine Vertretung des (verhinderten) Pflichtverteidigers, der seine Tätigkeit allein auf der Grundlage der öffentlichrechtlichen Bestellung ausführt, nicht möglich, es sei denn der Vertreter wird als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers i.S.v. § 53 BRAO tätig (BGH, Beschl. v. 05.10.2016 – 3 StR 268/16 = BeckRS 2016, 20064). Der Pflichtverteidiger kann sich im Übrigen nicht durch einen Unterbevollmächtigten vertreten lassen (BGH NJW 1958, 308; BGH, Beschl. v. 24.01.2023 – 6 StR 466/22 – juris; BGH, Beschl. v. 01.03.2022 – 5 StR 202/21 – juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.03.2024 – 2 ARs 10/22 – juris).

Dass hier eine („allgemeine“) Vertretung (der Begriff „allgemeine Vertretung“ wird im Gesetz seit der Fassung vom 12.05.2017 nicht mehr verwendet, ohne dass hierdurch eine inhaltliche Änderung bezweckt ist, vgl. BT-Drs. 18/9521 S. 140) i.S.v. § 53 BRAO vorlag, lässt sich nicht feststellen. Zwar ist die Vertretung bei einer Hinderung an der Berufsausübung von mehr als einer Woche (§ 53 Abs. 1 BRAO) von dem Rechtsanwalt selbst zu organisieren (§ 53 Abs. 3 S. 1 BRAO) und soll regelmäßig einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden (§ 53 Abs. 2 S. 1 BRAO). Eine solche („allgemeine“) Vertretung wäre im vorliegenden Fall auch zulässig gewesen, weil die Regelungen über die Pflichtverteidigerbestellung die Regelungen über die Vertretung nach §§ 53 f. BRAO mit einbeziehen (BGH NJW 1975, 2351 für den Fall eines amtlich bestellten Vertreters; diesem ist der allgemeine Vertreter gleichgestellt, BGH Beschl. v. 29.11.2018 – 5 StR 410/18, beckonline) und dem Vertreter alle Befugnisse des vertretenen Rechtsanwalts zustehen (§ 54 Abs. 1 S. 1 BRAO). Sie ist aber abzugrenzen zu einer im Einzelfall erteilten Untervollmacht (Scharmer in: Hartung/Scharmer, BRAO, 8. Aufl., § 53 Rdn. 4). Die Angaben der Pflichtverteidigerin lassen hier nicht den Schluss zu, dass das Tätigwerden von Rechtsanwältin A. im Rahmen einer Vertretung nach § 53 BRAO erfolgte. Vielmehr deuten sie darauf hin, dass die Vertretungswahrnehmung im Einzelfall in einem bestimmten Verfahren beauftragt wurde, was für eine (unzulässige) Unterbevollmächtigung spricht. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner Aufklärung mehr, ob überhaupt die Voraussetzung einer mehr als einwöchigen Verhinderung nach § 53 Abs. 1 BRAO vorlag. Auch kann der Senat offenlassen, ob eine Vertretung i.S.v. § 53 BRAO auch dann vorliegen kann, wenn der vertretene Rechtsanwalt von einem anderen zwar nicht allumfassend vertreten wird, aber die Vertretung für jeweils mehrere bestimmte Mandate oder Rechtsgebiete auf mehrere Vertreter verteilt hat. Jedenfalls müsste die Vertretungsregelung mehr als ein Mandat und mehr als nur eine Prozesshandlung (hier: Wahrnehmung der Anhörung) innerhalb eines Mandats erfassen, weil ansonsten im Falle der Pflichtverteidigung eine Abgrenzung zu einer (unzulässigen) Unterbevollmächtigung nicht mehr möglich wäre.

Der Senat hegt zwar keine Zweifel daran, dass Rechtsanwältin A. in der Lage gewesen ist, eine ordnungsgemäße Verteidigung des Verurteilten im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer sicher zu stellen, insbesondere da sie – wie aus dem Anhörungsvermerk ersichtlich – in der Sache informiert war. Jedoch würden die Vorschriften über die notwendige Verteidigung (§ 463 Abs. 8 StPO) unterlaufen, wenn man allein aus diesem Grund ihr Auftreten im Anhörungstermin gestatten würde.

…..“

Pflichit I: JGG-Verfahren und Richtlinie (EU) 2016/800, oder: Beweisführung mit Super-Regognizer

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Und dann geht es heute weiter mit „Pflichti-Entscheidungen“. So ganz viel ist es aber nicht.

Hier sind zunächst mal zwei Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar:

Zunächst der LG Mannheim, Beschl. v. 06.05.2026 – 7 Qs 11/26 – zur Bestellung im JGG-Verfahren. Dazu führt das LG aus:

Bei dem bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeschuldigten gebietet offenkundig weder die Schwere der Tat noch die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen die Mitwirkung eines Verteidigers.

Auch liegt keine schwierige Sach- oder Rechtslage vor, die die Beiordnung eines Verteidigers erfordern würde. Der dem Angeschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, er ist vielmehr einfach gelagert. Es gibt lediglich vier Tatzeugen, darunter den zur Tatzeit dreizehnjährigen und damit nicht strafmündigen mutmaßlichen Mittäter T.M., deren im Ermittlungsverfahren gemachte Angaben zum Verhalten des Angeschuldigten keine wesentlichen Abweichungen aufweisen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der 14 Jahre und neun Monate alte Angeschuldigte, der die Realschule mit ordentlichen Noten besucht und von seinen Eltern unterstützt wird, nicht in der Lage sein könnte, sich selbst zu verteidigen. Dass ihn der Akteninhalt, den einzusehen er gemäß § 147 Abs. 4 StPO i. V. m. § 2 Abs. 2 JGG das Recht hat, überfordern könnte, ist angesichts von dessen Inhalt und Umfang – die Akte umfasst bis zur Anklageerhebung lediglich 43 Seiten – nicht zu erwarten.

Schließlich gebietet auch nicht das Urteil des EuGH vom 05.09.2024 (Az.: C-603/22) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/800 die Beiordnung eines Verteidigers. Dem Urteil lässt sich eine generelle Verpflichtung zur Beiordnung eines Verteidigers in Strafverfahren gegen Jugendliche nicht entnehmen. Zwar hat der EuGH, gestützt auf die genannte Richtlinie, entschieden, dass Kinder im Sinne der genannten Richtlinie, d.h. unter 18-Jährige, die Verdächtige oder beschuldigte Personen sind, die konkrete und effektive Möglichkeit haben müssen, sich von einem – gegebenenfalls von Amts wegen bestellten – Rechtsbeistand unterstützen zu lassen, bevor sie von der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungs- oder Justizbehörde befragt werden, und zwar spätestens vor ihrer ersten Befragung. Die Verteidigung übersieht jedoch, dass nach Art. 6 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/800 die Mitgliedstaaten – sofern dies mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar ist und das Kindeswohl immer eine vorrangige Erwägung ist – von der Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 3 abweichen können, wenn die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht verhältnismäßig ist, wobei der Schwere der mutmaßlichen Straftat, der Komplexität des Falles und der Maßnahmen, die in Bezug auf eine solche Straftat ergriffen werden können, Rechnung zu tragen ist. Der EuGH hat in seiner genannten Entscheidung unter Rn. 112 u.a. zu der in Art. 6 Abs. 6 der der Richtlinie (EU) 2016/800 ermöglichten Abweichung ausgeführt, dass die zuständigen Behörden diese Abweichungen von Fall zu Fall beschließen müssen, um festzustellen, ob die in Betracht gezogenen Abweichung in Anbetracht der besonderen Umstände jedes Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist, und zwar unter Beachtung der strengen Voraussetzungen dieser Bestimmungen. Diesen Anforderungen genügt die gesetzliche Regelung in § 68 JGG; die zum Teil neuen Regelungen zur notwendigen Verteidigung in den §§ 68 bis 68b JGG erfolgten ausdrücklich zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 (vgl. BT-Drucksache 19/13837). § 68 Nr. 1 JGG i.V. mit § 140 Abs. 2 StPO ermöglicht die vom EuGH geforderte Überprüfung von Fall zu Fall (wobei „Behörde“ im Sinne dieser Vorschrift das Gericht ist), wobei zu beachten ist, dass die Regelung jugendspezifisch auszulegen ist. Dabei wird der Berücksichtigung des Kindeswohles im nationalen Jugendstrafrecht bereits durch die vorrangige Orientierung am Erziehungsgedanken (§ 2 Abs. 1 JGG) Rechnung getragen.

Diese von der Richtlinie (EU) geforderte und im nationalen Recht nach §§ 68 ff. JGG vorgesehene Einzelfallabwägung hat hier zu der – zutreffenden – Entscheidung des Amtsgerichts geführt, dass eine Pflichtverteidigung nicht notwendig ist.“

Das liegt auf der Linie vom LG Cottbus, Beschl. v. 11.02.2026 – 23 Qs 2/26 jug. Allerdings habe ich angesichts der Gesamtumstände Bedenken, ob die Entscheidung richtig ist. Der Angeklagte ist gerade strafmündig. Und der soll sich selbst verteidigen können?

Und dann stelle ich noch den LG Gera, Beschl. v. 19.01.2026 – 7 Qs 3/26 – vor. Das LG hat die Schwierigkeit der Sach – und Rechtslage wegen einer schwierigen Beweisführung bejaht, wenn die Beweisführung/die Angaben zur Täterschaft des Beschuldigten im Wesentlichen auf Angaben eines Super-Regognizers beruhen.

StPO III: Wenn der erforderliche Strafantrag fehlt, oder: Konkludente Bejahung des öffentlichen Interesses?

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Und dann habe ich zum Tagesschluss hier noch den BGH, Beschl. v. 01.04.2026 – 6 StR 75/26 – zum fehlenden Strafantrag bei einem Antragsdelikt.

Das LG hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Körperverletzung  verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der BGH das LG-Urteil dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt:

„1. Der Schuldspruch hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht vollständig stand.

a) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB im Fall B.II der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil insoweit ein Verfahrenshindernis besteht. Weder hat der Geschädigte K. als Verletzter dieser Tat im Sinne von § 77 Abs. 1 StGB einen Strafantrag gestellt, noch hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StGB). Eine solche Erklärung ist auch nicht konkludent der Anklageschrift oder dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft zu entnehmen. Die Anklage umfasst hinsichtlich der Tat B.II der Urteilsgründe nur den Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB. Da es sich dabei jeweils um Offizialdelikte handelt, kann in der Anklageerhebung nicht die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung auch wegen einer einfachen Körperverletzung für den Fall gesehen werden, dass das Gericht – wie hier – nicht von einer qualifizierten Tat ausgeht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2017 – 2 StR 79/17, NStZ-RR 2017, 251, 252; vom 30. Juli 2013 – 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349). Auch der Schlussantrag der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft lässt nicht erkennen, dass er sich auf das Antragsdelikt bezog (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2023 – 2 StR 6/23, NStZ-RR 2023, 284, 285).

b) Da das Verfahrenshindernis nur eine von zwei tateinheitlich (§ 52 StGB) verwirklichten Gesetzesverletzungen betrifft, scheidet eine Teilaufhebung des Urteils und eine Teileinstellung des Verfahrens aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2024 ‒ 6 StR 385/24, Rn. 2; vom 25. November 2025 ‒ 3 StR 450/25, Rn. 2). Vielmehr ist der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt.“

Aber: „Außer Spesen nichts gewesen“, denn:

„2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht hat die tateinheitliche Körperverletzung zwar zum Nachteil des Angeklagten gewertet. Der Senat schließt aber aus, dass es ohne diesen Umstand auf eine geringere Strafe erkannt hätte, weil auch Taten strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2023 – 6 StR 520/23, Rn. 3; vom 12. Januar 2022 – 4 StR 389/21, Rn. 5).“

Hier fragt man sich: Warum merkt das eigentlich erst der BGH, dass der erforderliche Strafantrag fehlt. Weder der StA, noch dem LG ist das aufgefallen und ich wage die Behauptung: Dem Verteidiger wahrscheinlich auch nicht.