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Kosten des unterbevollmächtigten Terminsvertreters, oder: Erstattungsfähig, ja oder nein?

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Heute ist Karfreitag und damit Feiertag. ich will hier aber trotzdem das „normale“ Programm fahren, den der ein oder andere wird an dem „stillen Tag“ vielleicht doch arbeiten. Daher gibt es hier wie gewohnt RVG-Entscheidungen und am Nachmittag dann das Rätsel.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.02.2023 – 30 C 731/22 (68). Gestritten wird nach einem (Zivil)Verfahren um die Erstattung der Kosten eines Unterbevollmächtigten. Die Rechtspflegerin hatte die nicht festgesetzt. Das sieht das AG dann anders:

„Zu entscheiden ist allein die Frage, ob es sich bei den Kosten, die seitens der Prozessbevollmächtigten an die Terminsvertreterin gezahlt wurden, um Auslagen im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG handelt, die den Prozessbevollmächtigten von der Klägerin nach §§ 670, 675 BGB zu erstatten sind. Dies ist zu bejahen. Das Gericht schließt sich insoweit der bereits in den Beschlüssen des Amtsgerichts Frankfurt vom 01.02.2021, 31 C 388/18 (17), vom 18.01.2022, Az. 32 C 681/21 (92) und 13.06.2022, 29 C 1123/20 (19) vertretenen Auffassung an. Denn zu den Auslagen, die ein Rechtsanwalt für erforderlich halten darf, zählen alle notwendigen und nützlichen Auslagen, die der Rechtsanwalt zur Ausführung des Auftrags auf Wunsch oder im Interesse des Auftraggebers gemacht hat, soweit sie nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten zählen (Gerold/Schmidt, RVG, 25. Auflage Vorbemerkung 7 Rz. 13).

Dazu können nach Auffassung des Gerichts auch die Kosten für einen Unterbevollmächtigten gerechnet werden, jedenfalls dann, wenn dies im Vorfeld mit dem Mandanten abgestimmt ist und dieser dadurch der Delegation der eigentlich höchstpersönlich vorzunehmenden Terminvertretung zugestimmt hat (Gerold/Schmidt, RVG VV 3401 Rz. 137b; aA OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2019, Az. 25 W 242/19). Die Kosten für den Unterbevollmächtigten lagen schon deshalb im Interesse des Auftraggebers, da sie nach dem insoweit plausiblen Vortrag des Klägervertreters unter den durch eine Anreise des Klägervertreters entstandenen Kosten lagen. Aus demselben Grund sind sie auch als nützlich anzusehen. Sie sind bis zur Höhe der ersparten Reisekosten vom Gegner zu tragen (vgl. auch Amtsgericht Berlin-Mitte, Beschluss vom 11.03.2020, Az. 122 C 3032/19; LG Flensburg, Beschluss vom 24.07.2018, 8 T 3/17).

Jedenfalls in der Gesamtschau mit dem Umstand, dass die Beauftragung nicht nur im Interesse, sondern zudem auch in ausdrücklicher Absprache mit der Klägerin erfolgte, erscheint es sachgerecht, die Aufwendungen für erstattungsfähig zu erachten (Gerold/Schmidt – Müller-Rabe, RVG VV 3401 Rz. 137b). Entsprechend wird dies im Rahmen der Verfahrens- beziehungsweise Prozesskostenhilfe unbeanstandet gehandhabt (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2007, Az. 10 WF 45/07 für die vom Terminsvertreter verdiente Terminsgebühr; allgemeiner: OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2013 Az. 6 WF 166/13). Es ist kein Grund zu erkennen, aus dem die vorliegende Konstellation anders zu beurteilen wäre.

Für die Ansicht der Rechtspflegerin, die frei von Rechtsfehlern und gut vertretbar ist, spricht zwar, dass durch die Möglichkeit, die Terminsgebühr und zusätzliche Kosten für einen Unterbevollmächtigten abzurechnen, die Gefahr besteht, dass der Hauptbevollmächtigte die Terminsgebühr verdient, ohne selbst eine Leistung hierfür erbracht zu haben und auf der anderen Seite die Kosten des Unterbevollmächtigten vollständig erstattet werden, der Hauptbevollmächtigte im Ergebnis also ohne eine Leistung erbracht zu haben genauso dasteht, wie wenn er die Leistung selbst erbracht hätte. Dem steht allerdings gegenüber, dass die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten nur dann und insoweit erstattungsfähig ist, wenn sie für die Partei kostengünstiger als die persönliche Wahrnehmung durch den Hauptbevollmächtigten ist. Dies spricht im Ergebnis dafür, eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten zuzulassen.“

OWi III: Verkehrsverstoß mit SUV => erhöhte Geldbuße, oder: In meinen Augen „Blödsinn“

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Und dann habe ich zum Tagesschluss hier noch das AG Frankfurt/Main, Urt. v. 03.06.2022 – 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22, das ja schon andere Blogs und auch die Tagespresse beschäftigt hat. Das ist die Sache, in der das AG Frankfurt/Main die Geldbuße wegen eines Rotlichtverstoßes u.a. deshlab erhöht hat, weil der Verstoß mit einem SUV begangen worden ist. Das AG führt zur Geldbußenbemessung aus:

„1. Es war ein Bußgeld festzusetzen. Bei der Bemessung der Höhe des Bußgeldes hat sich das Gericht an den Regelsätzen des Bußgeldkataloges – hier Ziffer 132.3 in Höhe von 200 Euro – orientiert.

Bei der Bemessung hat das Gericht im Rahmen des § 3 Abs. 1 BKatV berücksichtigt, dass die betroffene Person mehrere Voreintragungen im Fahreignungsregister aufweist. Dementsprechend war die Geldbuße zu erhöhen.

Zudem wurde die erhöhte Betriebsgefahr des verwendeten Kraftfahrzeugs bei der Bemessung der Geldbuße zu Lasten der betroffenen Person berücksichtigt. Die kastenförmige Bauweise und wegen der größeren Bodenfreiheit erhöhte Frontpartie des Fahrzeugs erhöhen bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer. Gegenüber einem Pkw in üblicher Bauweise liegt deshalb eine erhöhte Betriebsgefahr vor (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 30.09.1996 – 6 U 63/96, NZV 1997, 230).

Aufgrund der größeren abstrakten Gefährdung durch das geführte Kraftfahrzeug stellt sich der begangene Rotlichtverstoß gravierender als der Normalfall dar; insbesondere, da die Regelungen des § 37 StVO zu Wechsellichtzeichen darauf abzielen, querende Verkehrsteilnehmern im Kreuzungsbereich der Lichtzeichenanlage bei einer Kollision zu schützen. Daher weist dieser Fall eine Besonderheit auf, die ihn von gewöhnlichen Tatumständen unterscheidet, sodass die Regelbuße entsprechend zu erhöhen ist.“

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erachtet es das Gericht als tat- und schuldangemessen eine Geldbuße von 350 Euro festzusetzen.“

Ich meine: Blödsinn. Denn: Nach 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV, wonach der BKat von gewöhnlichen Tatumständen, kann m.E. nur die Begehungsweise der Tat eine Rolle bei der Bußgeldbemessung spielen, wenn nich ausdrücklich im BKat auf das Fahren mit einem Lkw abgestellt wird. Auf die hat aber die Art des Pkws keine Auswirkungen. Auch hat m.E. die Betriebsgefahr, auf die wohl mit dem Hinweis auf die OLG Hamm-Entscheidung abgestellt werden soll, bei der Bemessung keine Bedeutung.

Zudem: Würde man dem AG folgen, hätte das zur Folge, das jeweils untersucht und festgestellt werden müsste, mit welchem Pkw ein Verstoß begangen worden ist. Ergebnis wäre, dass dann ggf. der Rotlichtverstoß mit einem Fiat Panda milder geahndet werden müsste als der mit einem der Mercedes E-Klasse begangene. Genau das will aber der BKat mit seinen Regelsätzen vermeiden.

Man darf gespannt sein, ob und wie sich das OLG Frankfurt am Main zu der Frage. Da gegen den Betroffenen auch ein Fahrverbot festgesetzt worden war, muss dieses die Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil nicht zulassen. Ich befürchte aber, dass das OLG zu der Frage ggf. gar nichts sagen wird, da ja due geldbuße auch aus anderen Gründen erhöht worden ist. Man wird sich ggf. darauf zurückziehen, dass man sagt: Passt schon so. Ist vielleicht auch besser. Denn beim OLG Frankfurt weiß man ja nie.

 

Verschuldensunabhängige Halterhaftung nach StVG, oder: Nicht bei E-Scootern, auch nicht analog

entnommen wikimedia.org – gemeinfrei

Und am „Kessel-Buntes“-Tag heute zunächst das – schon etwas ältere – AG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.04.2021, Az. 29 C 2811/20 (44). Entschieden hat das AG über die Klage des Eigentümers eines Pkws gegen die Haftpflichtversicherung eines E-Scooters der Marke Circ. Bei dem E-Scooter handelte es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug nach der eKFV und er war miz einem elektrischen Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h (auf ebener Strecke) ausgestattet.

Der Kläger hatte sein Fahrzeug am Abend des 18.12.2019 zwischen 19:00 und 20:00 Uhr am Fahrbahnrand geparkt. Als der Kläger später am Abend zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, stellte er fest, dass sein Fahrzeug an der Beifahrerseite beschädigt worden war. Ein Verantwortlicher für den entstandenen Schaden war auch nach Hinzuziehung der Polizei nicht ermittelt worden.

Der Kläger hatte sein Fahrzeug am Abend des 18.12.2019 zwischen 19:00 und 20:00 Uhr in der Münchener Straße in Höhe der Hausnummer 30 am Fahrbahnrand geparkt. Als der Kläger später am Abend zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, stellte er fest, dass sein Fahrzeug an der Beifahrerseite beschädigt worden war. Ein Verantwortlicher für den entstandenen Schaden war auch nach Hinzuziehung der Polizei nicht ermittelt worden. Der Kläger behauptet, dass sich der bei der Beklagaten versicherte E-Scooter am Abend des 18.12.2019 neben seinem Fahrzeug befunden habe. Er behauptet, dass der E-Scooter entweder unsachgemäß neben das Fahrzeug abgestellt worden und später auf das Klägerfahrzeug umgefallen sei oder mutwillig gegen das Klägerfahrzeug gestoßen worden sei.

Das AG hat die Klage abgewiesen:

„Eine Haftung aus § 7 Abs. StVG ist hier gemäß § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen.

Nach § 8 Nr. 1 StVG ist die in § 7 Abs. 1 StVG normierte verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Strecke mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. Grundsätzlich hat der Halter, der sich auf diese Ausnahmevorschrift beruft, hat den Tatbestand des § 8 StVG zu beweisen (BGHZ 136, 69 = NZV 1997, 390). Er muss darlegen und beweisen, dass das Kraftfahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht mehr als 20 km/h fahren konnte.

Hier ist jedoch unstreitig, dass der bei der Beklagten haftpflichtversicherte E-Scooter nicht mehr als 20 km/h fahren kann.

Der E-Scooter verfügte über eine Zulassung nach der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung (eKFV), die zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auch bereits in Kraft und somit anwendbar war. Gemäß § 1 eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Verordnung, Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h (Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 1 eKFV Rn. 10, 11).

Der eindeutige Wortlaut des § 8 Nr. 1 StVG steht einer verschuldensunabhängigen Haftung entgegen (Vgl. LG Münster vom 09.03.2020 – 8 O 272/19, zitiert nach juris).

Die Vorschrift des § 8 StVG war dem Gesetzgeber bei Verabschiedung der eKFV bereits bekannt und hätte bei Bedarf bereits zu diesem Zeitpunkt eine Änderung hätte vornehmen können. Insbesondere ist die Regelung, obwohl von derartigen Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr heute eher größere als geringere Gefahren ausgehen (Medicus DAR 2000, 442; Greger/Zwickel, HaftungsR § 19 Rn. 4), durch das 2. SchadÄndG nicht aufgehoben oder geändert worden.

Der Kläger hat aus demselben Grund auch keinen Anspruch aus § 18 I StVG. Auch insoweit steht § 8 Nr. 1 StVG einer Haftung entgegen (vgl. BGH NJW 1997, 2517). Zumal in der vorliegenden Konstellation niemand den E-Scooter zum Zeitpunkt des Unfalls gefahren hat.

Ein Anspruch des Klägers folgt schließlich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Voraussetzung dafür wäre, dass das Unfallereignis zumindest teilweise auf ein mindestens fahrlässiges Verhalten des Fahrers zurückzuführen wäre. Dies scheidet bei einer alleinigen Geltendmachung gegenüber der Haftpflichtversicherung aus.“

Aktenversendung elektronisch gewünscht, aber dann klassisch erfolgt, oder: Aktenversendungspauschale?

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Die zweite Entscheidung – die habe ich – meine ich – beim Kollegen Gratz „gefunden“ – behandelt noch einmal den Anfall der Aktenversendungspauschale.

Die Verwaltungsbehörde führt die Bußgeldakten gem. § 110a OWiG in elektronischer Form. Der Verteidiger beantragt Akteneinsicht durch Übersendung der Akte, und zwar “gerne auch per BEA-Mail”. Übersandt wird „klassisch“, nämlich Papierform. Dafüpr wird dann die Pauschale Nr. 9003 KV GKG erhoben. Der Verteidiger stellt dagegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 14.08.2020 – 976 OWi 94/20 – gibt ihm Recht:

„Der zulässige Antrag ist begründet.

Der Verteidiger beantragte erstmals mit Antrag vom 20.07.2020 Akteneinsicht durch Übersendung der Akte oder – und dies ausdrücklich – “gerne auch per BEA-Mail”.

Die Verwaltungsbehörde übersandte die Akte zur Ansicht und verlangte hierfür mit Bescheid vom 20.07.2020 eine Akteneinsichtspauschale in Höhe von 12,00 Euro.

Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seinem Antrag vom 26.07.2020 und begründet dies mit der elektronischen Aktenführung.

Die Antragsgegnerin wendet dahingegen ein, dass die Akten übersandt worden seien und die Akteneinsichtspauschale daher auch anfalle. Dies gelte auch dann, wenn die Akten selbst elektronisch geführt werden. Auf gerichtliche Nachfrage, warum eine elektronische Übersendung nicht erfolgt ist, gab die Antragsgegnerin unter Wiederholung des Wortlauts des Akteneinsichtsgesuchs des Verteidigers, Bl. 5 d. A., an, dass die Angaben des Verteidigers so verstanden worden seien, dass eine Übersendung in “klassischer” Papierform gewünscht gewesen sei.

Der Antrag des Verteidigers ist begründet.

Gemäß § 107 Abs. 5 S. 1 OWiG ist zwar von demjenigen, wer Akteneinsicht beantragt und diese auch durch Übersendung erhält eine Pauschale in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Dies gilt nach § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG aber dann nicht, wenn die Akten elektronisch geführt werden. Auf den Zusatz, dass eine Pauschale nur dann nicht anfällt, wenn die Akte auch elektronisch übermittelt wird, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen.

Entgegen dem Verständnis der Verwaltungsbehörde hat der Verteidiger ausdrücklich die Akteneinsicht “gerne auch per BEA-Mail” gewünscht. Da diese Möglichkeit der Aktenversendung noch nicht die Regel darstellt, hat der Verteidiger nicht ausschließlich elektronische Versendung gefordert. Wenn aber diese Art und Weise gewünscht ist, entspricht es dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, die kostengünstigste Art der Aktenversendung zu wählen.

Ein Verstoß hiergegen darf nicht zu Lasten des Betroffenen gehen, der im Falle des Unterliegens, die Kosten hierfür zu tragen hat, obwohl der Verteidiger ausdrücklich auch die elektronische Versendung beantragt hat. Insoweit hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen bei der Versendung fehlerhaft ausgeübt. Es gab keinen vernünftigen Grund, nicht auf eine kostensparende elektronische Übersendung zurückzugreifen.“

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

Einziehung und Entschädigung von Verletzten, oder: Zusätzliche Verfahrensgebühr?

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Die zweite Entscheidung, der AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.06.2020 – 911 Ls – 5163 Js 232283/19, die mit die Kollegin Gehrke aus Frankfurt geschickt hat, behandelt mal wieder eine Problematik aus dem Bereich der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Es geht um die Frage, ob die Nr. 4142 VV RVG für Tätigkeiten des Verteidigers unabhängig davon entsteht, ob die Vermögensabschöpfung (auch) der Entschädigung von Tatverletzten dient, oder ob dies nicht der Fall ist.

Um die Problematik ist vor den Änderungen des Rechts der Vermögensabschöpfung gestritten worden. Die überwiegende Meinung stand zunächst auf dem Standpunkt, dass das nicht der Fall ist, hat sich dann aber in die andere Richtung bewegt. Nach Inkrafttreten der Neuregelung ist man nun überwiegend der Auffassung, dass die Gebühr entsteht. Nur das OLG Frankfurt am Main ist da anderer Auffassung. Über die Entscheidungen habe ich berichtet

Das AG Frankfurt am Main hat sich nun aber auch der h.M. angeschlossen und begründet das – m.E. überzeugend – wie folgt:

„…Die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG ist vorliegend entstanden.

Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes Nr. 4142 VV RVG liegen vor. Danach entsteht die Gebühr u. a. für eine Tätigkeit für den Angeklagten, die sich auf eine Einziehung bezieht. Das ist hier der Fall. Die Verteidigerin hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung in vollem Umfang vertreten und ist daher auch hinsichtlich der nach Maßgabe der Anklageschrift in Betracht kommenden Einziehung des Wertes des Erlangten nach den §§ 73 Abs. 1, 73 c, 73 d StGB n. F. tätig geworden.

Es kann dahinstehen, ob die Einziehung des Wertersatzes hier den Charakter eines strafrechtlichen Schadenersatzes hat. Dies steht einer Anwendung der hier in Rede stehenden Gebührenvorschrift jedenfalls nicht entgegen. Dem Wortlaut der Nr. 4142 VV RVG ist eine entsprechende Einschränkung nicht zu entnehmen. Der Sinn und Zweck der Neuregelung der Opferentschädigung im Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, das zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, spricht ebenfalls dafür, Schadensersatzansprüche bei der Anwendung der Gebührenvorschrift außer Betracht zu lassen. Infolge der Streichung des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB kann der Tatertrag oder ein dessen Wert entsprechender Geldbetrag nunmehr auch dann abgeschöpft werden, wenn Schadensersatzansprüche von Tatgeschädigten im Raum stehen (vgl. BT Drucksache 18/9525 S. 49). Danach wird ein Verteidiger mit Fragen der Einziehung unabhängig davon befasst, ob Ansprüche von Tatgeschädigten in Betracht kommen, so dass es nur folgerichtig ist, diese Ansprüche bei der Anwendung der Gebührenvorschrift außen vor zu lassen.

Soweit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung die Auffassung vertreten wurde, die Gebührenvorschrift der Nr. 4142 VV RVG sei nicht anwendbar bei Wertersatz, wenn er den Charakter eines zivilrechtlichen Schadensersatzes habe (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl. 2017, W 4142, Rn. 8; LG Saarbrücken, Beschluss vom 10. Januar 2012 – 2 Qs 18/11 Rn. 7, juris; a. A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. April 2014 – 1 Ws 212/13 -, Rn. 11), dürfte dies angesichts der Gesetzesänderung überholt sein. Diese Auffassung beruhte im Wesentlichen auf der nach alter Rechtslage vorzunehmenden Unterscheidung zwischen Einziehung und Verfall, die sich infolge der unterschiedslosen Bezeichnung der Anordnungen gemäß §§ 73 ff. StGB n. F. als „Einziehung“ erledigt hat (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 501 Qs 127/17 -, Rn. 7, juris, mit Anmerkung von Burhoff unter http://blog.burhoff.de/2018/01/achtung-hier-die-erste-gebuehrenentscheidung-zurneuen-einziehung-nach-neuem-recht/).

Das am 01.07.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat das Recht der Vermögensabschöpfung (früher: „Verfall und Einziehung“) grundlegend neu geregelt. Es hat das Rechtsinstitut des Verfalls abgeschafft und durch ein neues Rechtsinstitut der Einziehung von Taterträgen ersetzt. In diesem Rahmen hat es die Regelungen über die Rückgewinnungshilfe aufgehoben und gegen neue dem Verletztenschutz dienende Vorschriften ausgewechselt. Gebührenrechtlich hat dies zur Folge, dass die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen gern. Nr. 4142 VV RVG für die Tätigkeiten des Verteidigers seither unabhängig davon entsteht, ob die Vermögensabschöpfung (auch) der Entschädigung von Tatverletzten dient, oder ob dies nicht der Fall ist.

Die Einziehungsentscheidung selbst wird nach dem neuen Recht bereits endgültig zu Lasten des Einziehungsbetroffenen im Strafverfahren getroffen. Es geht in dem nachträglichen Verfahren nur noch darum, ob die eingezogenen Vermögenswerte dem Staat anfallen oder nach dem in §§ 459h StPO ff. geregelten Verfahren an den Verletzten rückzuübertragen sind.

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts betrifft damit bereits im Strafverfahren eine auf den endgültigen Verlust bei dem Einziehungsbetroffenen gerichtete Maßnahme (so nunmehr wohl mit Verweis auf die Reform auch: Burhoff in Gerold/ Schmidt, RVG, 23. A. 2017, VV 4142, Rz. 7)
Der Rechtspfleger hat die Verfahrensgebühr gemäß W RVD 4242 in Höhe von 354,€ nach alledem im Ergebnis zu Unrecht im Kostenfestsetzungsbeschluss abgesetzt. Der Verteidigerin stehen mithin — wie von ihr beantragt — von der Staatskasse zu erstattende Gebühren und notwendige Auslagen in Höhe von insgesamt Euro 1.643,87 € zu.“

Wie gesagt: Zutreffend. Leider aber wohl nur ein Etappensieg. Denn ich kann mir nicht vorstellen, dass die Staatskasse den Beschluss hinnimmt. Nein, sie wird ins Rechtsmittel gehen und eine Änderung der Entscheidung erreichen wollen. Mal sehen, wie das LG Frankfurt am Main entscheidet und dann ggf. das OLG Frankfurt am Main. Man soll ja die Hoffnung nicht aufgeben, obwohl das bei dem OLG schwer fällt.