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OWi III: Zwei Abstandsverstössse – zwei Fahrverbote, oder: Viel beschossener Hase

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Und dann noch zum Tagesschluss das AG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.11.2023 – 971 OWi 916 Js 59363/23, das ja durch die Presse gegangen und über das auch an anderen Stellen berichtet worden ist.

Das AG hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Abstandsverstoßes verurteilt und gegen ihn auch ein Fahrverbot verhängt. Dagegen sprach nach Auffassung des AG nicht, dass der Betroffene an derselben Messstelle etwa sechs Wochen vor dem jetzt abgeurteilten Vorfall bereits ebenfalls eine Abstandsverstoß begangen hatte. Das deswegen gegen ihn festgesetzte Fahrverbot hatte der Betroffene zum Zeitpunkt der Verurteilung wegen der neuen Tat gerade verbüßt.

Das AG begründet das „zweite“/neue/weitere Fahrverbot wie folgt:

„Daneben ist gegen den Betroffenen nach § 25 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BKatV ein Fahrverbot von einem Monat in der Regel zu verhängen, das auch tat- und schuldangemessen ist.

Das Gericht ist sich insoweit auch bewusst, dass es unter Erhöhung der Geldbuße von einer Anordnung eines Fahrverbotes hätte absehen können, hält dies jedoch nicht für geboten. Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann, wenn wie hier ein Regelfall vorliegt, nur abgesehen werden, wenn entweder Tatumstände äußerer oder innerer Art oder eine erhebliche Härte die Ausnahme von der Anordnung eines Fahrverbotes rechtfertigen. Für die Annahme eines besonderen Ausnahme- respektive Härtefall der Fahrverbotsverbüßung, also erhebliche Abweichungen vom Normalfall, gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte.

Ein entsprechender Umstand ist auch nicht etwa darin zu sehen, dass der Betroffene etwa sechs Wochen vor dem hiesigen Vorfall an der gleichen Messstelle bereits wegen einer gleichgelagerten Abstandsunterschreitung mit einem Fahrverbot geahndet worden ist, das zwischen hiesiger Tatbegehung und der Aburteilung verbüßt wurde. Das Fahrverbot soll hinsichtlich der zu beurteilenden Verkehrsverstöße seiner Funktion nach als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme individuell spezialpräventiv wirken. Diese Wirkung würde verfehlt, wenn hier vom Fahrverbot abgesehen würde. Zwar ist im Ansatz zutreffend, dass im Falle einer gemeinsamen Aburteilung von zwei fahrverbotsbewerten Verstößen durch das Gericht nur ein einziges Fahrverbot zu verhängen wäre (vgl. grundlegend BGH, Beschl. v. 16.12.2015 – 4 StR 227/15NJW 2016, 1188). Der Betroffene ist hierdurch indessen nicht schlechter gestellt, da im Falle einer einheitlichen Aburteilung angesichts der besonders beharrlichen Delinquenz des Betroffenen ein über das Regelfahrverbot hinausgehendes zweimonatiges Fahrverbot allein tat- und schuldangemessen wäre. Eine nachträgliche „Gesamtstrafenbildung“ ist insoweit nicht vorgesehen.

Da gegen den Betroffenen in den letzten zwei Jahren vor Begehung der hier zu beurteilenden Verkehrsordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt worden ist und auch nicht bekannt ist, dass danach ein solches angeordnet wurde, war abweichend von § 25 Abs. 2 Nr. 1 StVG zu bestimmen, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft § 25 Abs. 2 StVG.“

M.E. bei dem – wie eine ehemalige Kollegin es ausdrücken würde – „viel beschossenen Hasen“ zutreffend.

AG III: Datenübermittlung aus Personalausweisregister, oder: Beweisverwertungsverbot?

entnommen wikimedia.org

Und zum Tagesschluss dann noch eine Entscheidung aus dem Bußgeldverfahren, nämlich das AG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.04.2023 – 994 OWi – 359 Js 13613/23.

Es geht um einen Abstandsverstoß im September 2022 auf der BAB A 3. Die Betroffene hatte ihre Fahrzeugführereigenschaft in Zusammenhang mit einem Entbindungsantrag eingeräumt. Die Richtigkeit der Abstandsmessung ist vom Verteidiger nicht in Zweifel gezogen. Er hatte sich jedoch darauf berufen, dass im Vorfeld der Ermittlungen Fehler passiert seien. Aufgrund eines Verstoßes gegen § 22 Abs. 3, 3 PaßG beziehungs-eise § 24 Abs. 2 und Abs. 3 PAuswG liege ein Verfahrenshindernis vor, sodass das Verfahren eingestellt oder die Betroffene freizusprechen sei. Die Betroffene hätte vor Anforderung eines Passbildes als Betroffene im Verfahren angehört werden müssen.

Das hat das AG anders gesehen:

„Sofern sich der Verteidiger darauf beruft, dass das Verfahren aufgrund eines Verfahrensfehlers wegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 2 und Abs. 3 des PAuswG an einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet, dass dies zur Einstellung beziehungsweise hier zum Freispruch hätte führen müssen, kann dem nicht entsprochen werden.

Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 PAuswG dürfen Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Personalausweisregister übermitteln, wenn die ersuchende Behörde aufgrund von Gesetz oder Rechtsverordnung berechtigt ist, solche Daten zu erhalten. Dies sind etwa Strafverfolgungsbehörden und Verwaltungsbehörden im Ordnungswidrigkeitsverfahren auf Basis der vom §§ 161,163b StPO; 35, 46 Abs. 1 OWiG erhaltenen Ermächtigungsgrundlagen.

In der Hauptverhandlung verlesen worden ist Blatt 31 der Akte, der polizeiliche Vermerk des PK pp. vom 21.11.2022, wonach die Halteranschrift des zunächst im Verfahren als Betroffener geführten Herrn pp. angefahren wurde, um eine Betroffenenermittlung durchzuführen. Laut Bericht ist bei dem zuvor geführten Betroffenen pp. geklingelt worden und dieser habe die Tür aufgemacht. Nach erneuter Belehrung und Verweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht habe er hiervon Gebrauch gemacht. Im Anschluss habe Unterzeichner, pp., gefragt, ob er denn alleine wohne. Er gab ab, dass er mit seiner Frau, Frau pp. zusammenwohne, welche derzeit nicht zu Hause sei. Daraufhin habe die Streife das Haus verlassen.

Anhand eines angeforderten Lichtbildes des Personalausweises von Frau pp. sei diese sodann an mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Fahrzeugführerin identifiziert worden.

Die Polizeibehörde durch PK pp. hat daher im Rahmen der allgemeinen Ermächtigungsgrundlangen zur Ermittlung des Sachverhalts betreffend des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gehandelt, wobei hierdurch die formellen Voraussetzungen des § 24 PAuswG eingehalten worden sind.

Auch im Übrigen sind keine Fehler bei der Anforderung des Bildes aus dem Personalausweis der Betroffenen erfolgt.

Es mag sein, dass in der Praxis teilweise standardmäßig Lichtbilder angefordert werden, ohne dass zunächst andere Ermittlungen durchgeführt werden. Vorliegend war jedoch die Polizeibehörde bereits bei dem zuvor als Betroffeneneigenschaft geführten Herrn pp. vor Ort und hat vor Ort Ermittlungen hinsichtlich der Betroffenen angestellt. Hierbei war aufgrund des Fahrerfotos, Blatt 7 der Akte, ersichtlich, dass es sich um eine weibliche Person handeln muss. Aufgrund der Angaben des Herrn pp., dass er mit einer Frau pp.  zusammenwohne, lag der Verdacht nahe, dass es sich hierbei um die mögliche Betroffene handeln könnte. Hiernach hat die Polizei bereits die vermutete Betroffene zum Zwecke der Identifizierung aufgesucht, diese aber nicht angetroffen im konkreten Zeitpunkt.

Dies ist vorliegend als ausreichende Ermittlungshandlung anzusehen, um es zu rechtfertigen, von der Betroffenen ein Lichtbild aus dem Personalausweis anzufordern.

Sollte dies anders gesehen werden, handelt es sich hierbei jedenfalls nicht um einen derart unerträglichen Verstoß, dass dieser zu einem Beweisverwertungsverbot führen könnte, Vgl. Hornung, PaßG-PAuswG 1 Aufl. 2011, § 22 Randnummer 12 m.w.n. Willkür ist nicht ersichtlich.“

Na ja. Vorab: Das OLG Frankfurt am Main hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, das aber mit keinem Wort begründet. Nun ja, kann man machen, aber: Es gibt ja abweichende Rechtsprechung zu der Frage. Dazu hätte man ja mal ein Wort verlieren können. Und: Wie ist es denn, wenn der Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, er dann aber weiter befragt wird und er dann Angaben macht? Verwertbar? Schwierig? Jedenfalls hätte man auch dazu mal ein Wort verlieren können. Aber hat man nicht……

Kosten des unterbevollmächtigten Terminsvertreters, oder: Erstattungsfähig, ja oder nein?

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Heute ist Karfreitag und damit Feiertag. ich will hier aber trotzdem das „normale“ Programm fahren, den der ein oder andere wird an dem „stillen Tag“ vielleicht doch arbeiten. Daher gibt es hier wie gewohnt RVG-Entscheidungen und am Nachmittag dann das Rätsel.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.02.2023 – 30 C 731/22 (68). Gestritten wird nach einem (Zivil)Verfahren um die Erstattung der Kosten eines Unterbevollmächtigten. Die Rechtspflegerin hatte die nicht festgesetzt. Das sieht das AG dann anders:

„Zu entscheiden ist allein die Frage, ob es sich bei den Kosten, die seitens der Prozessbevollmächtigten an die Terminsvertreterin gezahlt wurden, um Auslagen im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG handelt, die den Prozessbevollmächtigten von der Klägerin nach §§ 670, 675 BGB zu erstatten sind. Dies ist zu bejahen. Das Gericht schließt sich insoweit der bereits in den Beschlüssen des Amtsgerichts Frankfurt vom 01.02.2021, 31 C 388/18 (17), vom 18.01.2022, Az. 32 C 681/21 (92) und 13.06.2022, 29 C 1123/20 (19) vertretenen Auffassung an. Denn zu den Auslagen, die ein Rechtsanwalt für erforderlich halten darf, zählen alle notwendigen und nützlichen Auslagen, die der Rechtsanwalt zur Ausführung des Auftrags auf Wunsch oder im Interesse des Auftraggebers gemacht hat, soweit sie nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten zählen (Gerold/Schmidt, RVG, 25. Auflage Vorbemerkung 7 Rz. 13).

Dazu können nach Auffassung des Gerichts auch die Kosten für einen Unterbevollmächtigten gerechnet werden, jedenfalls dann, wenn dies im Vorfeld mit dem Mandanten abgestimmt ist und dieser dadurch der Delegation der eigentlich höchstpersönlich vorzunehmenden Terminvertretung zugestimmt hat (Gerold/Schmidt, RVG VV 3401 Rz. 137b; aA OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2019, Az. 25 W 242/19). Die Kosten für den Unterbevollmächtigten lagen schon deshalb im Interesse des Auftraggebers, da sie nach dem insoweit plausiblen Vortrag des Klägervertreters unter den durch eine Anreise des Klägervertreters entstandenen Kosten lagen. Aus demselben Grund sind sie auch als nützlich anzusehen. Sie sind bis zur Höhe der ersparten Reisekosten vom Gegner zu tragen (vgl. auch Amtsgericht Berlin-Mitte, Beschluss vom 11.03.2020, Az. 122 C 3032/19; LG Flensburg, Beschluss vom 24.07.2018, 8 T 3/17).

Jedenfalls in der Gesamtschau mit dem Umstand, dass die Beauftragung nicht nur im Interesse, sondern zudem auch in ausdrücklicher Absprache mit der Klägerin erfolgte, erscheint es sachgerecht, die Aufwendungen für erstattungsfähig zu erachten (Gerold/Schmidt – Müller-Rabe, RVG VV 3401 Rz. 137b). Entsprechend wird dies im Rahmen der Verfahrens- beziehungsweise Prozesskostenhilfe unbeanstandet gehandhabt (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2007, Az. 10 WF 45/07 für die vom Terminsvertreter verdiente Terminsgebühr; allgemeiner: OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2013 Az. 6 WF 166/13). Es ist kein Grund zu erkennen, aus dem die vorliegende Konstellation anders zu beurteilen wäre.

Für die Ansicht der Rechtspflegerin, die frei von Rechtsfehlern und gut vertretbar ist, spricht zwar, dass durch die Möglichkeit, die Terminsgebühr und zusätzliche Kosten für einen Unterbevollmächtigten abzurechnen, die Gefahr besteht, dass der Hauptbevollmächtigte die Terminsgebühr verdient, ohne selbst eine Leistung hierfür erbracht zu haben und auf der anderen Seite die Kosten des Unterbevollmächtigten vollständig erstattet werden, der Hauptbevollmächtigte im Ergebnis also ohne eine Leistung erbracht zu haben genauso dasteht, wie wenn er die Leistung selbst erbracht hätte. Dem steht allerdings gegenüber, dass die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten nur dann und insoweit erstattungsfähig ist, wenn sie für die Partei kostengünstiger als die persönliche Wahrnehmung durch den Hauptbevollmächtigten ist. Dies spricht im Ergebnis dafür, eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten zuzulassen.“

OWi III: Verkehrsverstoß mit SUV => erhöhte Geldbuße, oder: In meinen Augen „Blödsinn“

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Und dann habe ich zum Tagesschluss hier noch das AG Frankfurt/Main, Urt. v. 03.06.2022 – 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22, das ja schon andere Blogs und auch die Tagespresse beschäftigt hat. Das ist die Sache, in der das AG Frankfurt/Main die Geldbuße wegen eines Rotlichtverstoßes u.a. deshlab erhöht hat, weil der Verstoß mit einem SUV begangen worden ist. Das AG führt zur Geldbußenbemessung aus:

„1. Es war ein Bußgeld festzusetzen. Bei der Bemessung der Höhe des Bußgeldes hat sich das Gericht an den Regelsätzen des Bußgeldkataloges – hier Ziffer 132.3 in Höhe von 200 Euro – orientiert.

Bei der Bemessung hat das Gericht im Rahmen des § 3 Abs. 1 BKatV berücksichtigt, dass die betroffene Person mehrere Voreintragungen im Fahreignungsregister aufweist. Dementsprechend war die Geldbuße zu erhöhen.

Zudem wurde die erhöhte Betriebsgefahr des verwendeten Kraftfahrzeugs bei der Bemessung der Geldbuße zu Lasten der betroffenen Person berücksichtigt. Die kastenförmige Bauweise und wegen der größeren Bodenfreiheit erhöhte Frontpartie des Fahrzeugs erhöhen bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer. Gegenüber einem Pkw in üblicher Bauweise liegt deshalb eine erhöhte Betriebsgefahr vor (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 30.09.1996 – 6 U 63/96, NZV 1997, 230).

Aufgrund der größeren abstrakten Gefährdung durch das geführte Kraftfahrzeug stellt sich der begangene Rotlichtverstoß gravierender als der Normalfall dar; insbesondere, da die Regelungen des § 37 StVO zu Wechsellichtzeichen darauf abzielen, querende Verkehrsteilnehmern im Kreuzungsbereich der Lichtzeichenanlage bei einer Kollision zu schützen. Daher weist dieser Fall eine Besonderheit auf, die ihn von gewöhnlichen Tatumständen unterscheidet, sodass die Regelbuße entsprechend zu erhöhen ist.“

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erachtet es das Gericht als tat- und schuldangemessen eine Geldbuße von 350 Euro festzusetzen.“

Ich meine: Blödsinn. Denn: Nach 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV, wonach der BKat von gewöhnlichen Tatumständen, kann m.E. nur die Begehungsweise der Tat eine Rolle bei der Bußgeldbemessung spielen, wenn nich ausdrücklich im BKat auf das Fahren mit einem Lkw abgestellt wird. Auf die hat aber die Art des Pkws keine Auswirkungen. Auch hat m.E. die Betriebsgefahr, auf die wohl mit dem Hinweis auf die OLG Hamm-Entscheidung abgestellt werden soll, bei der Bemessung keine Bedeutung.

Zudem: Würde man dem AG folgen, hätte das zur Folge, das jeweils untersucht und festgestellt werden müsste, mit welchem Pkw ein Verstoß begangen worden ist. Ergebnis wäre, dass dann ggf. der Rotlichtverstoß mit einem Fiat Panda milder geahndet werden müsste als der mit einem der Mercedes E-Klasse begangene. Genau das will aber der BKat mit seinen Regelsätzen vermeiden.

Man darf gespannt sein, ob und wie sich das OLG Frankfurt am Main zu der Frage. Da gegen den Betroffenen auch ein Fahrverbot festgesetzt worden war, muss dieses die Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil nicht zulassen. Ich befürchte aber, dass das OLG zu der Frage ggf. gar nichts sagen wird, da ja due geldbuße auch aus anderen Gründen erhöht worden ist. Man wird sich ggf. darauf zurückziehen, dass man sagt: Passt schon so. Ist vielleicht auch besser. Denn beim OLG Frankfurt weiß man ja nie.

 

Verschuldensunabhängige Halterhaftung nach StVG, oder: Nicht bei E-Scootern, auch nicht analog

entnommen wikimedia.org – gemeinfrei

Und am „Kessel-Buntes“-Tag heute zunächst das – schon etwas ältere – AG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.04.2021, Az. 29 C 2811/20 (44). Entschieden hat das AG über die Klage des Eigentümers eines Pkws gegen die Haftpflichtversicherung eines E-Scooters der Marke Circ. Bei dem E-Scooter handelte es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug nach der eKFV und er war miz einem elektrischen Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h (auf ebener Strecke) ausgestattet.

Der Kläger hatte sein Fahrzeug am Abend des 18.12.2019 zwischen 19:00 und 20:00 Uhr am Fahrbahnrand geparkt. Als der Kläger später am Abend zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, stellte er fest, dass sein Fahrzeug an der Beifahrerseite beschädigt worden war. Ein Verantwortlicher für den entstandenen Schaden war auch nach Hinzuziehung der Polizei nicht ermittelt worden.

Der Kläger hatte sein Fahrzeug am Abend des 18.12.2019 zwischen 19:00 und 20:00 Uhr in der Münchener Straße in Höhe der Hausnummer 30 am Fahrbahnrand geparkt. Als der Kläger später am Abend zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, stellte er fest, dass sein Fahrzeug an der Beifahrerseite beschädigt worden war. Ein Verantwortlicher für den entstandenen Schaden war auch nach Hinzuziehung der Polizei nicht ermittelt worden. Der Kläger behauptet, dass sich der bei der Beklagaten versicherte E-Scooter am Abend des 18.12.2019 neben seinem Fahrzeug befunden habe. Er behauptet, dass der E-Scooter entweder unsachgemäß neben das Fahrzeug abgestellt worden und später auf das Klägerfahrzeug umgefallen sei oder mutwillig gegen das Klägerfahrzeug gestoßen worden sei.

Das AG hat die Klage abgewiesen:

„Eine Haftung aus § 7 Abs. StVG ist hier gemäß § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen.

Nach § 8 Nr. 1 StVG ist die in § 7 Abs. 1 StVG normierte verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Strecke mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. Grundsätzlich hat der Halter, der sich auf diese Ausnahmevorschrift beruft, hat den Tatbestand des § 8 StVG zu beweisen (BGHZ 136, 69 = NZV 1997, 390). Er muss darlegen und beweisen, dass das Kraftfahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht mehr als 20 km/h fahren konnte.

Hier ist jedoch unstreitig, dass der bei der Beklagten haftpflichtversicherte E-Scooter nicht mehr als 20 km/h fahren kann.

Der E-Scooter verfügte über eine Zulassung nach der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung (eKFV), die zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auch bereits in Kraft und somit anwendbar war. Gemäß § 1 eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Verordnung, Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h (Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 1 eKFV Rn. 10, 11).

Der eindeutige Wortlaut des § 8 Nr. 1 StVG steht einer verschuldensunabhängigen Haftung entgegen (Vgl. LG Münster vom 09.03.2020 – 8 O 272/19, zitiert nach juris).

Die Vorschrift des § 8 StVG war dem Gesetzgeber bei Verabschiedung der eKFV bereits bekannt und hätte bei Bedarf bereits zu diesem Zeitpunkt eine Änderung hätte vornehmen können. Insbesondere ist die Regelung, obwohl von derartigen Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr heute eher größere als geringere Gefahren ausgehen (Medicus DAR 2000, 442; Greger/Zwickel, HaftungsR § 19 Rn. 4), durch das 2. SchadÄndG nicht aufgehoben oder geändert worden.

Der Kläger hat aus demselben Grund auch keinen Anspruch aus § 18 I StVG. Auch insoweit steht § 8 Nr. 1 StVG einer Haftung entgegen (vgl. BGH NJW 1997, 2517). Zumal in der vorliegenden Konstellation niemand den E-Scooter zum Zeitpunkt des Unfalls gefahren hat.

Ein Anspruch des Klägers folgt schließlich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Voraussetzung dafür wäre, dass das Unfallereignis zumindest teilweise auf ein mindestens fahrlässiges Verhalten des Fahrers zurückzuführen wäre. Dies scheidet bei einer alleinigen Geltendmachung gegenüber der Haftpflichtversicherung aus.“