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Aktenversendung elektronisch gewünscht, aber dann klassisch erfolgt, oder: Aktenversendungspauschale?

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Die zweite Entscheidung – die habe ich – meine ich – beim Kollegen Gratz „gefunden“ – behandelt noch einmal den Anfall der Aktenversendungspauschale.

Die Verwaltungsbehörde führt die Bußgeldakten gem. § 110a OWiG in elektronischer Form. Der Verteidiger beantragt Akteneinsicht durch Übersendung der Akte, und zwar “gerne auch per BEA-Mail”. Übersandt wird „klassisch“, nämlich Papierform. Dafüpr wird dann die Pauschale Nr. 9003 KV GKG erhoben. Der Verteidiger stellt dagegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 14.08.2020 – 976 OWi 94/20 – gibt ihm Recht:

„Der zulässige Antrag ist begründet.

Der Verteidiger beantragte erstmals mit Antrag vom 20.07.2020 Akteneinsicht durch Übersendung der Akte oder – und dies ausdrücklich – “gerne auch per BEA-Mail”.

Die Verwaltungsbehörde übersandte die Akte zur Ansicht und verlangte hierfür mit Bescheid vom 20.07.2020 eine Akteneinsichtspauschale in Höhe von 12,00 Euro.

Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seinem Antrag vom 26.07.2020 und begründet dies mit der elektronischen Aktenführung.

Die Antragsgegnerin wendet dahingegen ein, dass die Akten übersandt worden seien und die Akteneinsichtspauschale daher auch anfalle. Dies gelte auch dann, wenn die Akten selbst elektronisch geführt werden. Auf gerichtliche Nachfrage, warum eine elektronische Übersendung nicht erfolgt ist, gab die Antragsgegnerin unter Wiederholung des Wortlauts des Akteneinsichtsgesuchs des Verteidigers, Bl. 5 d. A., an, dass die Angaben des Verteidigers so verstanden worden seien, dass eine Übersendung in “klassischer” Papierform gewünscht gewesen sei.

Der Antrag des Verteidigers ist begründet.

Gemäß § 107 Abs. 5 S. 1 OWiG ist zwar von demjenigen, wer Akteneinsicht beantragt und diese auch durch Übersendung erhält eine Pauschale in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Dies gilt nach § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG aber dann nicht, wenn die Akten elektronisch geführt werden. Auf den Zusatz, dass eine Pauschale nur dann nicht anfällt, wenn die Akte auch elektronisch übermittelt wird, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen.

Entgegen dem Verständnis der Verwaltungsbehörde hat der Verteidiger ausdrücklich die Akteneinsicht “gerne auch per BEA-Mail” gewünscht. Da diese Möglichkeit der Aktenversendung noch nicht die Regel darstellt, hat der Verteidiger nicht ausschließlich elektronische Versendung gefordert. Wenn aber diese Art und Weise gewünscht ist, entspricht es dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, die kostengünstigste Art der Aktenversendung zu wählen.

Ein Verstoß hiergegen darf nicht zu Lasten des Betroffenen gehen, der im Falle des Unterliegens, die Kosten hierfür zu tragen hat, obwohl der Verteidiger ausdrücklich auch die elektronische Versendung beantragt hat. Insoweit hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen bei der Versendung fehlerhaft ausgeübt. Es gab keinen vernünftigen Grund, nicht auf eine kostensparende elektronische Übersendung zurückzugreifen.“

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

Einziehung und Entschädigung von Verletzten, oder: Zusätzliche Verfahrensgebühr?

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Die zweite Entscheidung, der AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.06.2020 – 911 Ls – 5163 Js 232283/19, die mit die Kollegin Gehrke aus Frankfurt geschickt hat, behandelt mal wieder eine Problematik aus dem Bereich der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Es geht um die Frage, ob die Nr. 4142 VV RVG für Tätigkeiten des Verteidigers unabhängig davon entsteht, ob die Vermögensabschöpfung (auch) der Entschädigung von Tatverletzten dient, oder ob dies nicht der Fall ist.

Um die Problematik ist vor den Änderungen des Rechts der Vermögensabschöpfung gestritten worden. Die überwiegende Meinung stand zunächst auf dem Standpunkt, dass das nicht der Fall ist, hat sich dann aber in die andere Richtung bewegt. Nach Inkrafttreten der Neuregelung ist man nun überwiegend der Auffassung, dass die Gebühr entsteht. Nur das OLG Frankfurt am Main ist da anderer Auffassung. Über die Entscheidungen habe ich berichtet

Das AG Frankfurt am Main hat sich nun aber auch der h.M. angeschlossen und begründet das – m.E. überzeugend – wie folgt:

„…Die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG ist vorliegend entstanden.

Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes Nr. 4142 VV RVG liegen vor. Danach entsteht die Gebühr u. a. für eine Tätigkeit für den Angeklagten, die sich auf eine Einziehung bezieht. Das ist hier der Fall. Die Verteidigerin hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung in vollem Umfang vertreten und ist daher auch hinsichtlich der nach Maßgabe der Anklageschrift in Betracht kommenden Einziehung des Wertes des Erlangten nach den §§ 73 Abs. 1, 73 c, 73 d StGB n. F. tätig geworden.

Es kann dahinstehen, ob die Einziehung des Wertersatzes hier den Charakter eines strafrechtlichen Schadenersatzes hat. Dies steht einer Anwendung der hier in Rede stehenden Gebührenvorschrift jedenfalls nicht entgegen. Dem Wortlaut der Nr. 4142 VV RVG ist eine entsprechende Einschränkung nicht zu entnehmen. Der Sinn und Zweck der Neuregelung der Opferentschädigung im Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, das zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, spricht ebenfalls dafür, Schadensersatzansprüche bei der Anwendung der Gebührenvorschrift außer Betracht zu lassen. Infolge der Streichung des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB kann der Tatertrag oder ein dessen Wert entsprechender Geldbetrag nunmehr auch dann abgeschöpft werden, wenn Schadensersatzansprüche von Tatgeschädigten im Raum stehen (vgl. BT Drucksache 18/9525 S. 49). Danach wird ein Verteidiger mit Fragen der Einziehung unabhängig davon befasst, ob Ansprüche von Tatgeschädigten in Betracht kommen, so dass es nur folgerichtig ist, diese Ansprüche bei der Anwendung der Gebührenvorschrift außen vor zu lassen.

Soweit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung die Auffassung vertreten wurde, die Gebührenvorschrift der Nr. 4142 VV RVG sei nicht anwendbar bei Wertersatz, wenn er den Charakter eines zivilrechtlichen Schadensersatzes habe (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl. 2017, W 4142, Rn. 8; LG Saarbrücken, Beschluss vom 10. Januar 2012 – 2 Qs 18/11 Rn. 7, juris; a. A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. April 2014 – 1 Ws 212/13 -, Rn. 11), dürfte dies angesichts der Gesetzesänderung überholt sein. Diese Auffassung beruhte im Wesentlichen auf der nach alter Rechtslage vorzunehmenden Unterscheidung zwischen Einziehung und Verfall, die sich infolge der unterschiedslosen Bezeichnung der Anordnungen gemäß §§ 73 ff. StGB n. F. als „Einziehung“ erledigt hat (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 501 Qs 127/17 -, Rn. 7, juris, mit Anmerkung von Burhoff unter http://blog.burhoff.de/2018/01/achtung-hier-die-erste-gebuehrenentscheidung-zurneuen-einziehung-nach-neuem-recht/).

Das am 01.07.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat das Recht der Vermögensabschöpfung (früher: „Verfall und Einziehung“) grundlegend neu geregelt. Es hat das Rechtsinstitut des Verfalls abgeschafft und durch ein neues Rechtsinstitut der Einziehung von Taterträgen ersetzt. In diesem Rahmen hat es die Regelungen über die Rückgewinnungshilfe aufgehoben und gegen neue dem Verletztenschutz dienende Vorschriften ausgewechselt. Gebührenrechtlich hat dies zur Folge, dass die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen gern. Nr. 4142 VV RVG für die Tätigkeiten des Verteidigers seither unabhängig davon entsteht, ob die Vermögensabschöpfung (auch) der Entschädigung von Tatverletzten dient, oder ob dies nicht der Fall ist.

Die Einziehungsentscheidung selbst wird nach dem neuen Recht bereits endgültig zu Lasten des Einziehungsbetroffenen im Strafverfahren getroffen. Es geht in dem nachträglichen Verfahren nur noch darum, ob die eingezogenen Vermögenswerte dem Staat anfallen oder nach dem in §§ 459h StPO ff. geregelten Verfahren an den Verletzten rückzuübertragen sind.

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts betrifft damit bereits im Strafverfahren eine auf den endgültigen Verlust bei dem Einziehungsbetroffenen gerichtete Maßnahme (so nunmehr wohl mit Verweis auf die Reform auch: Burhoff in Gerold/ Schmidt, RVG, 23. A. 2017, VV 4142, Rz. 7)
Der Rechtspfleger hat die Verfahrensgebühr gemäß W RVD 4242 in Höhe von 354,€ nach alledem im Ergebnis zu Unrecht im Kostenfestsetzungsbeschluss abgesetzt. Der Verteidigerin stehen mithin — wie von ihr beantragt — von der Staatskasse zu erstattende Gebühren und notwendige Auslagen in Höhe von insgesamt Euro 1.643,87 € zu.“

Wie gesagt: Zutreffend. Leider aber wohl nur ein Etappensieg. Denn ich kann mir nicht vorstellen, dass die Staatskasse den Beschluss hinnimmt. Nein, sie wird ins Rechtsmittel gehen und eine Änderung der Entscheidung erreichen wollen. Mal sehen, wie das LG Frankfurt am Main entscheidet und dann ggf. das OLG Frankfurt am Main. Man soll ja die Hoffnung nicht aufgeben, obwohl das bei dem OLG schwer fällt.

Pflichti I: Nachträgliche Bestellung, oder: „wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen vorlagen“

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Heute dann mal wieder Pflichtverteidigungsentscheidungen.

Den Reigen eröffnet der AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.03.2020 – 3610 Js 242150/19 – 931 Gs. Es geht u.a. um die nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Der Verteidiger hatte im Ermittlungsverfahren die Bestellung als Pflichtverteidiger unter Hinweis auf § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO beantragt. Das AG hat den Verteidiger, nachdem das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, beigeordnet. Dazu führt das AG aus:

„Die Verteidigerbeiordnung hatte zu erfolgen, da ein Fall der notwendigen Verteidigung zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorlag. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 20.11.2019 in anderer Sache in Untersuchungshaft, zur Zeit in der JVA Frankfurt am Main I. Mit Antrag vom 13.03.2020, eingegangen am selben Tag bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, hat der Beschuldigte die Beiordnung von Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beantragt. Da sich der Beschuldigte seit dem 20.11.2019 auf richterliche Anordnung hin in einer Anstalt — genauer: einer Justizvollzugsanstalt — befindet, liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vor. § 140 I Nr. 5 StPO regelt sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn der Vorschrift nach ausdrücklich, dass dann ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist, wenn sich der Beschuldigte auf richterliche Anordnung hin in einer Anstalt befindet. Dies ist vorliegend der Fall. Die von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vorgebrachten Beschlüsse von Gerichten aus Dresden und Osnabrück aus den Jahren 2016 und 2018 betreffen nicht die mittlerweile geänderte Gesetzeslage. Überdies hat das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bereits für die bis Dezember 2019 geltende Gesetzeslage in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass eine Verteidigerbeiordnung auch in den weiteren Verfahren erfolgen muss, in denen nicht die Untersuchungshaft vollzogen wird (vgl, hierzu OLG Frankfurt am Main, 3 Ws 351/10, NStZ-RR 2011,19). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft führt jedenfalls die aktuelle Gesetzesfassung des § 140 I Nr. 5 StPO dazu, dass vorn Vorliegen einer notwendigen Verteidigung auszugehen ist. Denn dort ist unterschiedslos lediglich als Voraussetzung normiert, dass sich der Beschuldigte aufgrund richterlicher Anordnung in einer Anstalt befindet, was überdies nicht nur eine Justizvollzugsanstalt sein kann. Bereits daraus lässt sich ohne Weiteres erkennen, dass der Gesetzgeber gerade den Aufenthalt in einer Anstalt — aus welchem Grund auch immer, solange eine richterliche Anordnung vorliegt — zur Grundlage der Annahme der Notwendigkeit einer Verteidigung gemacht hat.

Dass die Staatsanwaltschaft auf den Antrag des Beschuldigten und seines Verteidigers vom 13.03.2020 zunächst nicht reagiert hat, sondern lediglich am 17.03.2020 das Ermittlungsverfahren nach § 154 StPO im Hinblick auf die Sache, in der die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten vollzogen wird, vorläufig eingestellt hat, begründet keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Bei der Entscheidung war insoweit auf den Zeitpunkt der Antragsstellung abzustellen. Seinerzeit war das Ermittlungsverfahren noch nicht (vorläufig) eingestellt.“

Befangenheit, oder: Wenn der Amtsrichter mehr als drei Wochen Akteneinsichtsantrag nicht bescheidet

© Stefan Rajewski Fotolia .com

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Die zweite AG-Entscheidung, die ich heute „vorstelle“, hat mir der Kollege Hein aus Frankfurt vor einigen Tagen übersandt. Es handelt sich um den AG Frankfurt/Main, Beschl. v. 07.03.2016 – 970 OWi – 862 Js 65796/15. Der Beschluss behandelt eine „Befangenheitproblematik“. Leider erhält er nur wenig Sachverhalt. Aber es ist wohl so, dass der Kollege vor dem auf den 29.02.106 anberaumten Hauptverhandlungstermin am 05.02.2016 Akteneinsicht beantragt und zu dem Antrag dann keine „Nachricht“ vom AG bekommen hat. Weder positiv noch negativ. Mit der Begründung ist der Amtsrichter dann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Und mit Erfolg:

„Es besteht die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters. Dass der abgelehnte Richter dem Verteidiger des Betroffenen die Akte vor dem Termin am 29.02.2016 nicht – wie vom Verteidiger frühzeitig mit am 05.02.2016 eingegangenen Schriftsatz beantragt – zur Einsicht zuverfügte, kann aus Sicht eines objektiven Betroffenen in der Rolle des konkret Betroffenen die Befürchtung begründen, der abgelehnte Richter halte eine Akteneinsicht oder gar eine Bescheidung des entsprechenden Antrags für überflüssig und trete dem Betroffenen daher nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit auf. Dies gilt jedenfalls unter den Umständen des konkreten Falls, denn weder der dienstlichen Erklärung des abgelehnten Richters noch dem sonstigen Akteninhalt lässt sich ein nachvollziehbarer Grund für dieses Verhalten des abgelehnten Richters entnehmen. Die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters im Nachgang zum Termin beschränkt sich (wie die zuvor zu Protokoll genommene, Seite 2 des Hauptverhandlungsprotokolls) auf die Äußerung, dass er sich nicht befangen fühle; weitere Klarstellungen oder Erklärungen sind ihr nicht zu entnehmen. Da das Befangenheitsgesuch schon wegen der ohne plausiblen Grund vorenthaltenen Akteneinsicht Erfolg hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob im konkreten Fall auch der – sich auf einen Einzeiler beschränkenden, auf das persönliche Gefühl abstellenden – dienstlichen Äußerung als solcher, sonstigen vom Betroffenen dargelegten Verhaltensweisen des abgelehnten Richters im konkreten Fall oder aus der Zusammenschau aller Umstände die Besorgnis zu entnehmen ist, dass der abgelehnte Richter dem Betroffenen nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit auftritt bzw. auftreten werde. Da das erste Ablehnungsgesuch Erfolg hat, erübrigt sich eine Entscheidung über das neuerliche Ablehnungsgesuch im Schriftsatz der Verteidigung mit Datum vom 04.03.2016.“

Und da sag noch mal einer, es gilt die Krähentheorie…. 🙂

Die Akteneinsichtsfragen sind übrigens natürlich dargestellt in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., 2015. Das kann man derzeit im Rahmen einer „Mängelbuchaktion“ günstig erwerben. Statt 119 € nur 94,90 €. Zur Bestellung geht es hier.

Adventskalender Tür 8: Der Winterreifen….

entnommen wikimedia.org Urheber SolLuna - Own work CC BY-SA 3.0

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Urheber SolLuna – Own work
CC BY-SA 3.0

Eine ganz interessante Entscheidung zum Winterreifen ist mir m.E. mit dem AG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.10.2014 – 387 C 1178/14 (98) – passend zur Jahreszeit – untergekommen. Nämlich die dort entschiedene Frage, ob bei einer Vergleichsberechnung im Rahmen der Unfallschadenregulierung Winterreifen Berücksichtigung finden. Die hatte der Geschädigte mit angesetzt. Das AG sagt: Ja, sind zu berücksichtigen:

„Der Ansatz der Pauschale für Winterreifen ist nicht zu beanstanden. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob dies betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich ist, dass der Klägerin hierfür ein gesonderter Preis berechnet wurde. Gegen die Erforderlichkeit hat die Beklagte keine substantiierten Angaben gemacht, insbesondere hat sie nicht dargetan, bei welchen Mietwagenunternehmen ein Fahrzeug mit Winterreifen ohne deren gesonderte Berechnung hätte angemietet werden können.“