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Das Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers, oder: Wirkung auch zu Lasten des Versicherungsnehmers

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Im zweiten Posting geht es im AG Passau, Urt. v. 20.02.2026 – 15 C 1242/25 – um eine Unfallschadenregulierung.

Die Parteien streiten um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Zusammenhang mit einem Abbiegevorgang, an dem der Kläger und der Beklagte zu 1) beteiligt waren.

Zur Schadenfeststellung an seinem BMW beauftragte der Kläger einen Privatsachverständigen, der die Reparaturkosten veranschlagte. Diese und die Sachverständigenkosten nebst Unkostenpauschale verlangte der Kläger von der Beklagten zu 2, der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1).

In der entgegengesetzten Richtung hat der Beklagte zu 1) die hinter dem Kläger stehende Kfz-Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Der Versicherer ging zunächst von einer hälftigen Schadenteilung aus. Am 15.05.2025 erklärte der Versicherer des Klägers nach erneuter Prüfung des Sachverhalts aber dann das Anerkenntnis der Alleinhaftung dem Grunde nach. In der Folge wurde der Schaden des Beklagten zu 1) vollständig reguliert. Mit Schreiben vom 20.06.2025 lehnte die Beklagte zu 2) dann jegliche Regulierung des klägerischen Schadens ab.

Der Kläger verfolgt mit Klage seine Schadenersatzansprüche in vollem Umfang weiter. Die Erklärung der Versicherung gegenüber dem Beklagtenvertreter/Beklagten zu 1) habe keine Auswirkungen auf den Kläger, weil es in diesem Verhältnis nicht um die Abwehr von Ansprüchen gegangen sei.

Das hat das AG anders gesehen und die Klage abgewiesen:

„1. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Ersatz seines Schadens aus §§ 7 I, 17 II, 18 I.1, III StVG, 115 I.1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG zu, weil den Kläger nach dem für und gegen ihn wirkenden deklaratorischen Schuldanerkenntnis seines Versicherers die Alleinverantwortung am Unfall trifft.

……

c) Die Haftung des Beklagten zu 1) (und damit der Beklagten zu 2]) bestimmt sich nach § 17 II, I StVG danach, inwieweit der Schaden überwiegend vom einen oder anderen Teil verursacht worden ist, weil am streitgegenständlichen Unfall zwei Halter beteiligt waren. Die Alleinverantwortung am Unfall trifft den Kläger.

aa) Nachdem der Haftpflichtversicherer des Klägers in der Regulierung des Schadens des Beklagten zu 1) anfangs von einer jeweils hälftigen Unfallverursachung ausging, erkannte er mit Schreiben vom 15.05.2025 (Anlage B1) nach erneuter Prüfung die Haftung dem Grunde nach zu 100% an. In der Folge wurde der Schaden des Beklagten zu 1) vollständig reguliert. Es handelt sich hierbei um eine deklaratorischen Schuldanerkenntnis Haftpflichtversicherers des Klägers.

(1) Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen. Die erforderliche Einigung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechender Antrag sowie dessen Annahme feststellen lassen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 530). Bei Aussagen von Haftpflichtversicherern gegen-über geschädigten Dritten im Rahmen der Regulierung kann ein deklaratorischen Anerkenntnis vorliegen, wohingegen ein abstraktes (konstitutives) Schuldanerkenntnis regelmäßig aus-scheidet (vgl. BGH NJW-RR 2009, 382).

(2) Ob im Einzelfall ein deklaratorischen Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten zu ermitteln (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.02.2013, Az. 1 U 130/12). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Annahme eines Anerkenntnisses nur gerechtfertigt ist, wenn die Beteiligten unter den konkreten Um-ständen dazu einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte (vgl. BGH, VuR 2008, 300). Bei der Verwendung des Wortes „anerkennen“ durch eine Haft-pflichtversicherung liegt regelmäßig ein deklaratorisches Aner-kenntnis vor (vgl. OLG Karlsruhe DAR 2019, 571).

(3) Nach diesem Maßstab liegt in der Erklärung des Haftpflichtversicherers des Klägers vom 15.05.2025 ein konstitutives Schuldanerkenntnis. Der Haftpflichtversicherer „anerkannte“ ausdrücklich die Alleinhaftung dem Grunde nach. Vorher bestand über die Haftungsquoten Streit, weil der Haftpflichtversicherer von jeweils hälftigen Verursachungsbeiträgen ausgegangen war und auf dieser Grundlage zunächst reguliert hatte.

Nach erneuter Prüfung des Sachverhalts kam er zu dem Ergebnis der Alleinhaftung des Klägers (und mit ihm des Haftpflichtversicherers) und stellte dies gegenüber dem Beklagten zu 1) eindeutig klar (Anlage B1). In der Folge wurden Nachzahlungen an den Beklagten zu 1) veranlasst, was die Ernsthaftigkeit des Anerkenntnisses unterstreicht.

bb) Das vom Haftpflichtversicherer erklärte Anerkenntnis wirkt aufgrund seiner Regulierungsvollmacht (vgl. Nr. 5.1, 2 AHB [Anlage B2]) auch zulasten des Klägers (vgl. BGH r+s 2007, 16; NJW-RR 2009, 382; OLG Karlsruhe DAR 2019, 571). Die Vorschrift lautet:

„Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.“

(1) Diese Bestimmung beinhaltet eine unbeschränkte Verhandlungsvollmacht. Will der Versicherer von ihr nur eingeschränkt Gebrauch machen, muss er dies dem Verhandlungspartner deutlich erkennbar zu verstehen geben (vgl. BGH, VersR 1989, 138; r+s 2007, 16). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Versicherer in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten ist (so auch in der Regulierung des Schadens des Beklagten zu 1] [vgl. Anlage B1]); dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber teilweise leistungsfrei ist (vgl. BGH NJW-RR 2004, 109).

(2)  Die genannte Regelung ist als Teil allgemeiner Versicherungs-bedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne rechtliche Spezialkenntnisse die Be-stimmung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durch-sicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auch auf seine Interessen an (vgl. BGHZ 123, 83). Die Vorschrift enthält im Wortlaut keinerlei Einschränkungen der dem Versicherer erteilten Vollmacht. Vielmehr kann er „alle“ zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs „ihm“ zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abgeben. Einschränkungen der Leistungspflicht des Versicherers, die sich aus der begrenzten Höhe Deckungssumme oder aus vereinbarten Selbstbehalten des Versicherungsnehmers ergeben, spielen im Außenverhältnis zum Geschädigten keine Rolle für die Reichweite der in Nr. 5.2 AHB erteilten Vollmacht. Das findet erkennbar seine Rechtfertigung in dem allseitigen Interesse an einer umfassenden und abschließenden Regulierung der An-sprüche des Geschädigten. Dadurch wird der Versicherungs-nehmer, der die Höhe der Deckungssumme und eine etwa vereinbarte Selbstbeteiligung kennt, nicht unangemessen belastet (vgl. BGH r +s 2007, 16; OLG Düsseldorf VersR 1979, 151).

(3) Darüber hinaus ist anzunehmen, dass der Haftpflichtversicherer, der erkennbar auf der Grundlage der Vollmacht Verhandlungen mit dem Geschädigten führt, regelmäßig nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter des Versicherungsnehmers und Schädigers auftritt, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen (vgl. BGH VersR 1958, 564). Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten liegt im Allgemeinen die Annahme fern, der uneingeschränkt bevollmächtigte Haftpflichtversicherer wolle, wenn er mit dem Geschädigten in Verbindung tritt, etwa nur eigene Pflichten gegenüber seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, erfüllen und nicht zugleich dessen Pflichten gegenüber dem Geschädigten. Will der Versicherer von der Vollmacht nur eingeschränkt (etwa in Höhe seiner Deckungspflicht) Gebrauch machen, muss er dies dem Geschädigten gegenüber ausdrücklich klarstellen.

Da dies im Schreiben vom 15.05.2025 nicht der Fall war, hat der Haftpflichtversicherer des Klägers von der ihm zustehenden Regulierungsvollmacht umfassend Gebrauch gemacht und – mit Wirkung für und gegen den Kläger – die Alleinhaftung am Unfall dem Grunde nach anerkannt.

cc) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis hat zur Folge, dass der Kläger mit sämtlichen Einwendungen rechtlicher und tatsächlicher Natur und der Geltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen ist, die ihm bei Abgabe der Erklärung bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete (vgl. BGH NJW 2008, 3122; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2019, Az. 1 U 25/18). Sämtliche vom Kläger erhobenen Ein-wände gegen seine und für die Haftung der Beklagten sind von diesem Ausschluss umfasst.380,26 bewertet.“

Offenbarung der Pkw-Finanzierung erst im Verfahren, oder: Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

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Und als zweite Entscheidung „schwimmt“ im Kessel Buntes der LG Essen, Beschl. v. 25.08.2025 – 1 O 364/24 – zur Kostentragung durch den Kläger, der in einem Prozess wegen einer Unfallschadenregulierung die Finanzierung des verunfallten Pkw erst im Prozess offenbart.

Die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung hatte ihre grundsätzliche Eintrittspflicht dem Grunde nicht bestritten, hatte aber geltend gemacht, dass die Aktivlegitimation des Klägers im Zusammenhang mit der Finanzierung seeines Fahrzeugs nicht gegeben wäre. Erst auf die Einwendungen der Beklagtenseite im Prozess hat der Kläger eine Finanzierung bestätigt und eine ausreichende Ermächtigung nebst Vollmacht der finanzierenden Bank vorgelegt, um unter Berücksichtigung eines dort bestehenden Sicherungseigentums an fremdem Recht im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen.

Daraufhin hat die beklagte Haftpflichtversicherung die Klage sofort anerkannt und zugleich beantragt, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Über die verbleibende Differenz zur Schadenshöhe haben die Parteien sich ansonsten im Rahmen eines Vergleiches verständigt, bei dem auch eine Kostenaufhebung bezüglich der Vergleichsgebühr vereinbart worden ist. Über die Kosten des Rechtsstreits hat das LG Essen durch Beschluss entschieden, und zwar hat es die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 73 % und den Beklagten zu 27 % auferlegt und das wie folgt begründet:

„Gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigem Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.

Unter Berücksichtigung dessen entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.

Da eine Terminsgebühr nicht angefallen ist und über die Kosten des Vergleichs, mithin die Vergleichsgebühr nicht mehr zu entscheiden war (s.o.), erübrigt sich insoweit eine Quotierung nach der Quotenmethode. Die Verfahrensgebühr und die Gerichtsgebühr fallen beide nach dem höheren Streitwert an.

1. In Bezug auf den Teil der Klageforderung, der im Vergleich geregelt wurde, gilt, dass die Kosten des Rechtsstreits hälftig zu teilen sind, weil der Ausgang des Rechtsstreits ohne Durchführung einer Beweisaufnahme offen ist. Die Angemessenheit der von der Klägerin geltend gemachten Schadensposten wäre durch ein Sachverständigengutachten aufzuklären gewesen.

2. Bezüglich des durch das Teil-Anerkenntnisurteil erledigten Teils der Forderung sind die Beklagten zwar unterlegen. Hier steht aber die Anwendung des § 93 ZPO im Raum, weil die Beklagten diesen Teil der Klageforderung nach Vorlage einer Vollmacht und Zustimmung der das klägerische Fahrzeug finanzierenden Bank vom 10.04.2025 durch die Klägerin, am 22.04.2025 anerkannte (Anlage K7, Bl.108 GA) . Insofern waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Denn ein Beklagter darf sich einer zunächst unschlüssigen Klage widersetzen, ohne Kostenfolgen befürchten zu müssen. Erst wenn die Klage zulässig und schlüssig wird, trifft ihn eine Obliegenheit zu einem „sofortigen“ Anerkenntnis (OLG Hamm Beschl. v. 4.5.2017 – 22 U 137/16, BeckRS 2017, 116567 Rn. 3, beck-online). Auch die von der Klägerin – erst im Nachhinein – vorgetragene vorherige telefonische Ermächtigung vermag hieran nichts zu ändern.“

Unfall II: Unfall mit sicherungsübereignetem PKW, oder: Klage des Autohalters

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Und dann habe ich hier das BGH, Urt. v. 25.03.2025 – VI ZR 174/24 – zur Unfallschadenregulierung in gewillkürter Prozessstandschaft mit folgendem Leitsatz:

Macht ein Sicherungsgeber nach einem Verkehrsunfall einen an dem sicherungsübereigneten Fahrzeug entstandenen Sachschaden allein als fremden Schaden des Sicherungsnehmers in gewillkürter Prozessstandschaft gegenüber dem Unfallgegner geltend, sind im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Sicherungsnehmers maßgeblich.

 

Unfall I: Fiktive Abrechnung des Unfallschadens, oder: Feststellungsinteresse

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Und dann gibt es zum Wochenausklang heute Entscheidungen des BGG zum Unfall und zur Unfallschadenregulierung. Ich stelle aber jeweils nur die Leitsätze vor.

Hier kommen zunächts zwei Entscheidungen, und zwar:

1. Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Der Geschädigte kann, wenn er seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv abgerechnet hat, später – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten einschließlich Mehrwertsteuer und (ggf. zusätzlicher) Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

2. Berechnet der Geschädigte seinen Schaden zulässigerweise auf der Grundlage der von dem Sachverständigen ermittelten Kosten fiktiv, also ohne Durchführung der Reparatur und damit insbesondere ohne Umsatzsteuer, hat er – schon um der drohenden Verjährung zu begegnen – ein Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden. Der Geschädigte muss nicht darlegen, dass er die Absicht hat, sein Fahrzeug zu reparieren. Vielmehr reicht die Darlegung, dass die Möglichkeit der Reparatur besteht, grundsätzlich aus. Daran fehlte es erst, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund bestände, mit der Reparatur wenigstens zu rechnen.

Zum Wegfall des Feststellungsinteresses bei einem Klageantrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden nach einem Verkehrsunfall.

Unfall I: Reparaturaufwand in der 130% Grenze, oder: Vortrag zum beiderseitigen erheblichen Verschulden

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Und dann zum Wochenschluss heute im „Kessel Buntes“, und zwar drei zivilrechtliche Entscheidungen. Alle drei haben Unfallschadenregulierungen zum Gegenstand.

ZUnächst habe ich hier zwei OLG-Entscheidungen, die sich mit der Schadenshöhe befassen. Es handelt sich um folgende Entscheidungen, von denen ich aber nur die Leitsätze vorstelle. Rest dann bitte selbst lesen:

1. Der Geschädigte kann den tatsächlich entstandenen Reparaturaufwand ersetzt verlangen, wenn es ihm gelingt, die Reparatur innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, um es nach der Reparatur weiter zu benutzen (Anschluss BGH, Urteil vom 16. November 2021 – VI ZR 100/20, Rn. 10, juris). Dies gilt auch dann, wenn das vorgerichtliche Schadengutachten den Unfallschaden infolge der Mitberücksichtigung von Vorschäden unzutreffend abbildet und sich die für den Kostenvergleich maßgeblichen Werte erst nachträglich im gerichtlichen Verfahren ergeben.

2. Bei der Prüfung, ob der tatsächlich entstandene Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert um weniger als 130 % übersteigt, sind Reparaturkosten, die unfallunabhängige Schäden betreffen, nicht zu berücksichtigen.

Das erstinstanzliche Gericht übergeht bei der Beurteilung der Haftungsquoten eines Verkehrsunfalles den wesentlichen Vortrag einer Partei zum Grad des wechselseitigen Verschuldens, wenn es sich nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob eines der Fahrzeuge bereits – ggf. auch längere Zeit – stand, als das andere erst anfuhr. Die Feststellung, dass beide Fahrzeuglenker ein erhebliches Verschulden treffe, enthebt das Gericht nicht der Notwendigkeit zu versuchen, den streitigen Unfallablauf anhand der angebotenen Zeugen vollständig aufzuklären.