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OWi I: Ahndung von Verkehrs-OWi nur mit Fahrverbot, oder: Nein, immer Geldbuße und Fahrverbot

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Weiter geht es dann mit OWi-Entscheidungen. Alle drei Entscheidungen kommen vom BayObLG.

Ich eröffne mit dem BayObLG, Beschl. v. 11.12.2025 – 202 ObOWi 832/25. Das AG hat den Betroffenen wegen einer Trunkenheits-/Drogenfahrt nach § 24a StVG verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot, aber keine Geldbuße verhängt. Zur Person des Betroffenen, der „den Verstoß einräumt“, ist im AG-Urteil ausgeführt, dass er gegenwärtig in der Gastronomie zu einem Nettomonatslohn von etwa 800 EUR beschäftigt ist. Infolge des hinzuverbundenen Strafverfahrens, in welchem die Staatsanwaltschaft ihren Strafbefehlsantrag „letztlich zurückgenommen“ habe, weil „sich herausstellte, dass das aufgefundene ‚Kokain‘ lediglich Coffein war“, sei dem Betroffenen durch die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen worden, wodurch der Betroffene seine frühere Beschäftigung als Postzusteller verloren habe. Aus diesem Grund werde, so das AG im Rahmen der Begründung seiner Rechtsfolgenentscheidung, „entgegen § 17 OWiG […] von der Verhängung eines Bußgeldes abgesehen“, auch wenn „das Urteil […] daher aufzuheben sein“ werde.

Eine Fahrverbotsdauer von zwei Monaten erscheine andererseits zur Einwirkung auf den Betroffenen angesichts des Vorliegens eines Regelfalls nach den §§ 4 Abs. 3 BKatV, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG geboten, Gründe für „Ausnahmen […] nicht ersichtlich“.

Dagegen die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die Erfolg hatte. Das BayObLG hat selbst entschieden und eine Geldbuße verhängt:

„Wie das Amtsgericht selbst konzediert und von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuleitungsschrift zutreffend ausgeführt, leidet das Urteil schon deshalb an einem materiell-rechtlich durchgreifenden, zur hier erkannten Urteilsabänderung zwingenden Rechtsfehler, weil die isolierte Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots ohne die gleichzeitige Festsetzung einer Geldbuße nach dem ausdrücklichen und eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, und überdies speziell bei – wie hier – Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 bis Abs. 2a StVG nach dem ebenso klaren Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG als den maßgeblichen Rechtsgrundlagen für sämtliche in Betracht kommenden bußgeldrechtliche Fahrverbote nicht möglich ist. Das Amtsgericht hat damit (bewusst) auf eine gesetzlich nicht vorgesehene, mithin unzulässige Rechtsfolge erkannt, mag auch das hierfür genannte Motiv offengelegt worden sein. Die Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots setzt ausnahmslos die Tatahndung mit einem – hier bewusst nicht festgesetzten – Bußgeld voraus. Jede andere Sicht setzte sich über die dem Gesetzgeber vorbehaltene und von diesem bewusst getroffene Entscheidung hinweg, nach der das bußgeldrechtliche Fahrverbot als flankierende Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausgeformt ist und deshalb nur zusätzlich bzw. neben der Festsetzung einer Geldbuße, jedoch nicht an deren Stelle oder als alleinige Rechtsfolge die Ahndung mit einer Geldbuße ersetzen kann und darf, weshalb etwa auch die Anordnung eines Fahrverbots neben einer bloßen Verwarnung nach § 56 OWiG von vornherein nicht in Betracht kommt. Nur diese Auffassung entspricht im Übrigen dem System des Ordnungswidrigkeitenrechts, das keine Strafe kennt und die Verhängung eines Fahrverbots als Nebenfolge ansieht (st.Rspr.; vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.09.1993 – 2 Ss [OWi] 268/93-[OWi] 75/93 II u. OLG Hamm, Beschl. v. 14.10.2003 – 4 Ss OWi 604/03; aus der diese Auffassung teilenden einhelligen Lit. u.a. Burmann, in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke StVR, 28. Aufl. § 25 StVG Rn. 1a; König, in Hentschel/König StVR, 48. Aufl. § 25 StVG Rn. 12; Deutscher, in Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. Rn. 1722 u. Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 5 Aufl., § 4 B, jeweils m.w.N.).“

OWi II: Fahrverbot wegen beharrlichen Verstoßes?, oder: Verschlechterungsverbot und Schonfrist

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Im Mittagsposting habe ich dann hier zwei Entscheidungen, die mit dem Fahrverbot zu tun haben, und zwar:

Eine beharrliche Pflichtverletzung kann auch dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht vorliegen. Das setzt aber eine vorangegangene Warnung durch eine Vorahndung voraus, wobei die Vortat einschließlich ihres Unrechtsgehalts dem Betroffenen voll bewusst geworden sein muss; dieses Bewusstsein ist subjektive Voraussetzung für die Annahme der Beharrlichkeit.

Das Verschlechterungsverbot erfasst auch die Schonfrist des § 25 Abs. 2 a StVG.

OWi III: Absehen vom Fahrverbot bei Kolonnenfahrt, oder: Beschränkung auf LKW-Führerscheinklassen

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Und dann habe ich hier noch zwei amtsgerichtliche Fahrverbotsentscheidungen.

Zunächst ist hinzuweisen auf den AG Eilenburg, Beschl. v. 20.02.2026 – 8 OWi 503 Js 67395/24 – der eingehend begründet zur Frage des Vorliegens eines tatbestandsmäßigen Abstandsverstoßes auf einer Autobahn bei einer Kolonnenfahrt Stellung nimmt. Das AG setzt sich zudem mit dem in der Sache – Einzelheiten bitte dem Volltext entnehmen – an sich verwirkten Regelfahr verbot auseinander:

„1. Das Gericht hat von dieser Regelfahrverbotsanordnung wegen der außergewöhnlichen Umstände der konkreten Verkehrssituation abgesehen. Im Ausgangspunkt verkennt das Gericht dabei nicht, dass soweit – wie hier – die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BKatV vorliegen, unter denen ein Fahrverbot als regelmäßige Denkzettel- und Erziehungsmaßnahme angeordnet werden soll, grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des betroffenen Kraftfahrers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auszugehen ist. Die Gerichte haben diese Vorbewertung des Verordnungsgebers zu beachten. Diese Bindung der Sanktionspraxis dient der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen. Der Tatrichter ist in diesen Fällen gehalten, ein Fahrverbot anzuordnen. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots wegen Wegfalls des Erfolgs- oder Handlungsunwerts kommt nur dann in Betracht, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat (z. B. atypischer Rotlichtverstoß wegen Ausschlusses einer Gefahrenlage) oder in der Persönlichkeit des Betroffenen (z. B. Augenblicksversagen beim Rotlichtverstoß) offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt (vgl. nur KG Berlin, Beschl. v. 02.08.2018 – 3 Ws [B] 202/18 -, juris).

Unter Zugrundelegung dessen erachtet das Gericht die Indizwirkung des Regelfahrverbots im vorliegenden Fall als widerlegt, da das Verschulden der Betroffenen aufgrund der festgestellten Kolonnenfahrt und des Umstandes, dass der hinter ihr fahrende PKW einen 2/10-Abstandsverstoß begangen hat, deutlich geringer ausfällt als im dem Bußgeldkatalog zugrundeliegenden Normalfall (in diese Richtung Fromm, NZV 2013, 331, wobei hier angesichts des beachtlichen Abstandsverstoßes der Betroffenen keine Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG oder eine Verurteilung zu einer Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze im Fahreignungsregister in Betracht kam; generell kritisch zum Absehen vom Fahrverbot bei Abstandsverstößen Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2022, § 6 Rn. 118ff.). Denn es macht einen signifikanten Unterschied, ob man ohne einen dicht auffahrenden Hintermann einen Abstandsverstoß begeht oder sich hierbei selbst einer beachtlichen Gefährdungssituation von hinten ausgesetzt sieht und wie die Betroffene während der Fahrt entlang der Beobachtungsstrecke keine nennenswerten (ungefährlichen) Handlungsoptionen hat (a. A. wohl OLG Bamberg, Beschl. v. 17.09.2015 – 3 Ss OWi 1048/15 -, NStZ-RR 2016, 57).“

Und dann habe ich noch AG Dortmund, Urt. v. 22.01.2026 –  729 OWi-220 Js 711/25 OWi-160/25. Das rechtskräftige Urteil ist rechtskräftig und das AG hat von Urteilgründen abgesehen. Es hat sich aber nicht davon abhalten lassen – warum erschließt sich nicht – seinem Urteil einen Leitsatz beizufügen. Der lautet:

Ein Fahrverbot kann beschränkt werden auf Kraftfahrzeuge jeder Art mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen der „LKW-Führerscheinklassen“ C, C1, C1E und CE.

Na ja, kann man so machen, aber die Sinnhaftigkeit erschließt sich – jedenfalls mir – nicht.

OWi II: Ein paar Entscheidungen zum Fahrverbot, oder: Rotlichtverstoß, langer Zeitablauf, Vollstreckung

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Im „Mittagsposting“ gibt es dann ein paar Entscheidungen zum Fahrverbot. Dazu habe ich schon länger nichts mehr vorgestellt. Ich stelle hier aber nur die Leitsätze vor. Die Einzelheiten bitte den verlinkten Volltexten entnehmen. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

1. Ein grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. lfd.Nr. 132.3 BKat zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß ist nicht deshalb milder zu bewerten, weil der Fahrzeugführer nach Einfahren in den Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht frei gegebenen Linksabbiegerspur auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur überwechselt. Dies gilt auch dann, wenn der Entschluss zum Spurwechsel erst nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst wird.

2. Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrundes nach lfd.Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zugute gebracht würde.

3. Die Bedeutung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes wird nicht dadurch relativiert, dass der Betroffene nach dem Verstoß besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen hat, zu der er ohnehin verpflichtet gewesen wäre.

Zwar wird in der Rechtsprechung ganz überwiegend ein Zeitraum von zwei Jahren herangezogen, nach dem das Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verliert. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots kann im Einzelfall aber auch nach einer Gesamtschau als maßgeblichen Umstände auch nach einer kürzeren Frist erfolgen.

Von einem Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn der festgestellte Lebenssachverhalt zugunsten der Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalls gerechtfertigt ist und die Verhängung eines Fahrverbots trotz der Pflichtverletzung unangemessen wäre. Davon kann bei einer weiblichen Taxifahrerin ausgegangen werden, die von zwei männlichen Fahrgästen nachts belästigt wird und die Fahrt daher schnell beenden will und deshalb nicht auf die Geschwindigkeitsanzeige achtet.

Zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Bußgeldverfahren, wenn die Verzögerung vornehmlich auf Ursachen aus der Sphäre des Verteidigers/Betroffenen beruht.

Allein der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht geeignet, die Vollstreckung einer Entscheidung – hier: Fahrverbot – zu hemmen.

OWi III: Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Fahrverbot auch beim Landwirt

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Und dann kommt hier noch der OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.10.2025 – 1 ORbs 181/25 – zur Verhängung eines Fahrverbotes bei einem Landwirt, der wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden ist. Das OLG hatte keine Einwände gegen das amtsgerichtliche Urteil und hat zum Rechtsfolgenausspruch ausgeführt:

„3. Auch der Rechtsfolgenausspruch zeigt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

a) Das Tatgericht hat die Geldbuße – ausgehend von einem fahrlässigen Verstoß in Anlehnung an die Festsetzung der Geldbuße im Bußgelbescheid und der dort festgesetzten Regelgeldbuße von 600,00 Euro (Anhang, Tabelle 1, lfd. Nr. 11.3.9 BKatV) – unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise auf 600,00 Euro (Anm: gemeint 1.200,00 €) verdoppelt.

b) Der Bestand des Urteils ist auch nicht dadurch gefährdet, dass das Gericht eine Geldbuße – und ein Regelfahrverbot – ohne weitere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und allein auf Schätzung der Einkommensverhältnisse des Betroffenen als Landwirt (UA S. 2, 4) verhängt hat. Eine Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann in der Regel zwar nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten unberücksichtigt bleiben, § 17 Abs. 3 S. 2 letzter HS OWiG. Die Wertgrenze einer „geringfügigen Ordnungswidrigkeit“ wird durch die Oberlandesgerichte zwischenzeitlich unterschiedlich gezogen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.03.2012 – [1 B] 53 Ss-OWi 130/12 [71/12]). Eine große Mehrheit der Obergerichte setzt die Wertgrenze bei über 250,00 Euro (Brandenburgisches OLG BeckRS 2021, 14843). Einschränkungen dieses Grundsatzes sind aber für Geldbußen von über 250,00 Euro für Verkehrsordnungswidrigkeiten anzuerkennen, die den Regelsätzen der BKatV entsprechen (Göhler, OWiG, 19. Auflage 2024, § 17 Rn. 24). Lassen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des – wie hier – erlaubt abwesenden Betroffenen nicht feststellen, zwingt die Aufklärungspflicht das Tatgericht auch dann nicht zu weiteren Ermittlungen, wenn es beabsichtigt, eine Geldbuße von mehr als 250,00 Euro zu verhängen. Denn die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände sind aufgrund der Regel-Ausnahme-Systematik der BKatV nicht von vornherein Gegenstand der Amtsaufklärung. Es obliegt vielmehr dem Betroffenen, konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelsatz nahelegen, um so die tatrichterliche Aufklärungspflicht auszulösen (KG BeckRS 2020, 18279). Solche Umstände sind weder von dem Betroffenen noch durch seinen Verteidiger vorgetragen worden. Vielmehr hat sich der Betroffene bewusst dazu entschieden, sich mit seinem Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG die Möglichkeit zu nehmen, in der Hauptverhandlung Umstände vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelfall hätten begründen können.

c) Auch ist gegen die Verhängung des Fahrverbots von zwei Monaten nichts zu erinnern.

Die Urteilsgründe lassen nicht besorgen, dass das Tatgericht verkannt hat, dass ein Absehen von dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV indizierten Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV durch Erhöhung des vorgesehenen Bußgeldes möglich ist (UA S. 8 f.). Ein Absehen vom Fahrverbot kommt jedoch allenfalls in Fällen des sogenannten „Augenblicksversagens“ (BGH NJW 1997, 3252) oder bei Vorliegen einer „besonderen Härte“ für den Betroffenen in Betracht (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 06.07.2017 – [2 B 53 Ss-OWi 310/17 [148/17]). Insoweit bedarf es zwar umfassender Aufklärung durch das Tatgericht, allerdings nur insofern, als Anknüpfungstatsachen von dem Betroffenen dargelegt oder sonst erkennbar werden (OLG Hamm NStZ-RR 1998, 117). Solche sind vom Betroffenen nicht vorgebracht worden. Allein der Umstand, dass der Betroffene als selbstständiger Landwirt in der „heißen Phase“ seiner Erwerbstätigkeit unter der Verwendung von Landmaschinen nachgehen müsse (vgl. Bl. 133R d.A.), rechtfertigt die Annahme einer besonderen Härte bzw. eine Beschränkung des Fahrverbots auf Personenkraftwagen ohne weiteren Vortrag und unter Berücksichtigung der erheblichen Voreintragungen des Betroffenen – wie das Gericht zutreffend ausführt (UA S. 9) – nicht. Die Erwägungen des Tatgerichts erscheinen insbesondere auch vor dem Hintergrund zutreffend, dass die von dem Betroffenen in Bezug genommene „heiße Phase“ in der Landwirtschaft die mittlerweile weitestgehend abgeschlossene Erntephase betreffen dürfte und sich nicht auf die kommenden Wintermonate erstreckt.“

Diese Ausführungen entsprechen der Sach- und Rechtslage, der Senat schließt sich ihnen nach eigener kritischer Prüfung an.