Schlagwort-Archiv: OLG Düsseldorf

StA beantragt Einziehung nicht in der Anklage, oder: Manche lernen es nie II

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Ich hatte neulich über den LG Duisburg, Beschl. v. 26.01.2026 – 82 KLs-130 Js 27/09-1/24 – berichtet (vgl. hier: Gegenstandswert 4.455.685,82 EUR oder nur 4.000 EUR?, oder: Die Antwort der Staatskasse überrascht nicht.

Zu dem Beschluss liegt jetzt die Beschwerdeentscheidung vor. Das OLG Düsseldorf hat im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.04.2026 – III-4 Ws 70/26 – die Beschwerde zurückgewiesen:

„Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist die Frist für die Einlegung der Beschwerde, die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG zwei Wochen beträgt, eingehalten.

Die Beschwerde bleibt allerdings in der Sache erfolglos. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (BGH, Beschluss vom 29. November 2018, 3 StR 625/27). Erforderlich, aber auch ausreichend für das Entstehen der Gebühr ist eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten. Dies ist der Fall, wenn Fragen der Einziehung naheliegen bzw. ernsthaft in Betracht kommen (OLG Dresden, Beschluss vom 14. Februar 2020, 1 Ws 40/20, OLG Braunschweig, Beschluss vom 1. März 2022, 1 Ws 38/22). Der Gegenstandswert für die Einziehung richtet sich nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Anordnung (BGH, Beschluss vom 30. April 2014, 1 StR 53/13, Beschluss vom 7. Oktober 2014, 1 StR 166/07, Beschluss vom 29. November 2018, 3 StR 625/17, Beschluss vom 22. Mai 2019, 1 StR 471/18). Als aus der Akte erkennbarem Anhaltspunkt für das objektive wirtschaftliche Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehungsanordnung kommt der Anklageschrift erhebliche Bedeutung zu (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Juli 2023, 1 Ws 22/23). In der Anklage hatte die Staatsanwaltschaft eine Einziehung (dem Grunde nach) nicht beantragt. Auf der Grundlage der Anklage bestand somit für die erst nach Anklageerhebung beauftragte Beschwerdeführerin kein Anlass zu einer Beratung hinsichtlich einer Einziehung, da eine entsprechende Forderung nicht im Raum stand. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der potentielle Einziehungsumfang ergebe sich aus der materiellen Sachlage, bei einem ihrem Mandanten mit der Anklage zur Last gelegten Gesamtschaden von 4.455.685,82 Euro aus den vorgeworfenen Taten stelle dieser Betrag zugleich den potentiell einzuziehenden Wertersatzbetrag dar, hat diese Berechnung fiktiven Charakter und ist somit für die Berechnung des tatsächlichen Gegenstandswertes der Gebühr nicht zugrunde zu legen. Tatsächlich hat die Staatsanwaltschaft erstmals im Schlussplädoyer, hier im Umfang von 4.000 Euro, eine Einziehung in Bezug auf das von dem Angeklagten erhaltene Gehalt beantragt, welches ihm im Gegenzug dafür gewährt wurde, dass er die Funktion eines Geschäftsführers einer der am Umsatzsteuerkarussell beteiligten Unternehmen übernahm. Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich in einem Umfang des angeklagten Gesamtschadens die Einziehung von Wertersatz beantragt werden würde, haben sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht ergeben (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Juli 2023, 1 Ws 22/23). Somit hat es mit dem von dem Landgericht für das Einziehungsverfahren festgesetzten Gegenstandwert in Höhe von 4.000 Euro sein Bewenden.“

Ich sage doch: Manche lernen es nie.

OWi II: Ein paar Entscheidungen zum Fahrverbot, oder: Rotlichtverstoß, langer Zeitablauf, Vollstreckung

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Im „Mittagsposting“ gibt es dann ein paar Entscheidungen zum Fahrverbot. Dazu habe ich schon länger nichts mehr vorgestellt. Ich stelle hier aber nur die Leitsätze vor. Die Einzelheiten bitte den verlinkten Volltexten entnehmen. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

1. Ein grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. lfd.Nr. 132.3 BKat zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß ist nicht deshalb milder zu bewerten, weil der Fahrzeugführer nach Einfahren in den Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht frei gegebenen Linksabbiegerspur auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur überwechselt. Dies gilt auch dann, wenn der Entschluss zum Spurwechsel erst nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst wird.

2. Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrundes nach lfd.Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zugute gebracht würde.

3. Die Bedeutung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes wird nicht dadurch relativiert, dass der Betroffene nach dem Verstoß besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen hat, zu der er ohnehin verpflichtet gewesen wäre.

Zwar wird in der Rechtsprechung ganz überwiegend ein Zeitraum von zwei Jahren herangezogen, nach dem das Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verliert. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots kann im Einzelfall aber auch nach einer Gesamtschau als maßgeblichen Umstände auch nach einer kürzeren Frist erfolgen.

Von einem Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn der festgestellte Lebenssachverhalt zugunsten der Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalls gerechtfertigt ist und die Verhängung eines Fahrverbots trotz der Pflichtverletzung unangemessen wäre. Davon kann bei einer weiblichen Taxifahrerin ausgegangen werden, die von zwei männlichen Fahrgästen nachts belästigt wird und die Fahrt daher schnell beenden will und deshalb nicht auf die Geschwindigkeitsanzeige achtet.

Zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Bußgeldverfahren, wenn die Verzögerung vornehmlich auf Ursachen aus der Sphäre des Verteidigers/Betroffenen beruht.

Allein der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht geeignet, die Vollstreckung einer Entscheidung – hier: Fahrverbot – zu hemmen.

Wieder: Wenn die Kerzen am Adventskranz brennen, oder: Bitte nicht ablenken lassen

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Und dann haben wir heute den 1. Weihnachtstag 2025. Da ist es immer schwierig, passende Beiträge zu finden. Ich suche jedes Jahr an allen möglichen Stellen nach Entscheidungen, die passen könnten und habe keinen Erfolg. So auch in diesem Jahr.

Daher auch in diesem Jahr – getreu dem Spruch: Alle Jahre wieder – das OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.09.1999 – 4 U 182/98  -, über das ich schon ein paar Mal berichtet habe. Die Entscheidung passt und so begründe ich dann eben eine Tradition 🙂 .

Zur Erinnerung: In der Entscheidung geht es um die Folgen eines Adventskranzbrandes am 1. Weihnachtsfeiertag. Da werden am 1. Weihnachtstag die Kerzen am Adventskranz angezündet und dann passiert das, was man nun am 1. Weihnachtstag gar nicht braucht. Denn: es kommt, wie es kommt, so auch in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall. Da heißt es:

…..Am 1. Weihnachtsfeiertag 1997 entzündete der Kläger nach dem Aufstehen zunächst im Wohnzimmer die Kerzen des aus echtem Tannengrün gebundenen Adventskranzes, der auf einer Glasplatte auf dem mit einer Kunststofftischdecke gedeckten Wohnzimmertisch stand. Anschließend bereitete er in der Küche den Frühstückskaffee zu und begab sich nach einem Blick auf den Adventskranz wieder in das Schlafzimmer, um seine Lebensgefährtin zu wecken, von der er danach aufgehalten wurde. Er verließ das Schlafzimmer erst einige Zeit später. Dabei bemerkte er Brandgeruch und Rauchschwaden im ganzen Haus, die durch den Adventskranz im Wohnzimmer verursacht wurden, der sich zwischenzeitlich entzündet hatte. Die alarmierte Feuerwehr mußte nicht mehr eingreifen, da es dem Kläger bis zu ihrem Eintreffen gelang, den Brand selbst zu löschen.

In seiner „Brandschaden-Anzeige“ vom 2. Januar 1998 und in der „Verhandlungs-Schrift“ vom 6. Januar 1998 gab der Kläger an, um 10. 00 Uhr aufgestanden zu sein. In seinem Anspruchsschreiben vom 30. Januar 1998 berichtigte er diese Angabe auf 8. 00 Uhr. Den Zeitpunkt des Schadenseintritts und der Alarmierung der Feuerwehr gab er – damit übereinstimmend – im Prozeß zunächst mit ca. 9. 00 Uhr an. In seinem Schriftsatz vom 21. Juli 1998 trug er hiervon abweichend vor, die Nachfrage bei der Feuerwehr habe ergeben, daß die ursprünglichen Angaben zum Schadenszeitpunkt mit ca. 10. 00 Uhr zutreffend gewesen seien. Es verbleibe dabei, daß der ganze Vorgang vom Anzünden der Kerzen bis zum Anruf bei der Feuerwehr ca. 1 Stunde gedauert habe…..“

Ich habe dazu ja schon früher geschrieben:

„Schön vorsichtig formuliert hat das OLG: „“… und begab sich nach einem Blick auf den Adventskranz wieder in das Schlafzimmer, um seine Lebensgefährtin zu wecken, von der er danach aufgehalten wurde“. Das lässt, manche Deutungen zu 🙂 🙂 🙂 . “ Und bei den Deutungen bleibt es.

Noch einen schönen 1. Weihnachtsfeiertag. Morgen geht es „normal“ weiter. Wer rastet, rostet.

U-Haft II: Beschleunigungsgrundsatz und U-Haft, oder: HV-Protokoll muss nach 6 Monaten vorliegen

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Im Mittagsposting dann zwei Beschlüsse vom OLG Düsseldorf, die sich beide mit dem Beschleunigungsgrundsatz befassen. Das OLG sieht in beiden Beschlüssen den Beschleunigungsgrundsatz als verletzt an, weil die Erstellung des Hauptverhandlungsprotokolls zu lange gedauert hat. Es handelt sich um folgende Beschlüsse, von denen ich hier nur die Leitsätze einstellen und wegen der Einzelheiten auf die Volltext verweise:

Die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, als für die Absetzung des Urteils benötigt wird, anderenfalls liegt eine in die Gesamtbetrachtung einzustellende Verzögerung vor. Ein Zeitraum zwischen der Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe und der Protokollfertigstellung von länger als sechs Monate ist daher zu lang, wenn ein sachlicher Grund für die verspätete Fertigstellung des Protokolls nicht ersichtlich ist. Insbesondere kann eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kein Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft sein, weil sie in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft fällt und dem Angeklagten nicht zugemutet werden darf, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen.

Auch nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils verliert das Beschleunigungsgebot nicht seine Bedeutung. Es gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten. Allerdings vergrößert sich, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden. Jedoch ist dem Verfahren dann kein ausreichender Fortgang gegeben worden, wenn eine dem Angeklagten nicht zurechenbare Verfahrensverzögerung von über sechs Monaten dadurch eingetreten ist, dass das Hauptverhandlungsprotokoll, welches 113 Seiten nebst 164 Seiten Anlagen umfasst, erst nach mehr als sechs Monaten fertig gestellt worden ist.

Beide Entscheidungen betreffen ein Verfahren beim LG Wuppertal. Da scheint einiges im Argen zu liegen.

Vereinsrecht I: Anbauvereinigung nach dem KCanG, oder: Wirksame Gründung des Vereins?

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Und dann heute im „Kessel Buntes“ mal wieder Vereinsrecht bzw. zumindest Entscheidungen, die mit Vereinsrecht und Vereinen zu tun haben.

Da gibt es hier als erstes den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.01.2025 – I-3 W 2/25 -, in dem das OG zur Eintragung eines nichtwirtschaftlichen Vereins ins Vereinsregister. Das besondere an der Entscheidung: Es handelt sich um einen Anbauverein bzw. eine Anbauvereinigung nach dem KCanG.

Folgender Sachverhalt: Der beteiligte nichtwirtschaftliche Verein begehrt seine Eintragung in das Vereinsregister. Er ist einer von zahlreichen Zweigvereinen des „pp. e.V.“ (nachfolgend: XXX), einem Gesamtverein, der mittlerweile im Vereinsregister bei dem AG Göttingen eingetragen worden ist. Abschnitt II § 2 der Satzung des XXX bestimmt, dass der Gesamtverein Zweigvereine gründet, die jeweils als Anbauvereinigungen eigenständig Cannabis anbauen und ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen. In der genannten Satzungsbestimmung ist ferner vorgesehen, dass der XXX zentral die Infrastruktur für die Zweigvereine erstellt und zentrale Aufgaben der Verwaltung übernimmt sowie zur Schaffung und zum Erhalt der erforderlichen Infrastrukturen (u.a. in den Bereichen Immobilien, technische Ausrüstung und weitere unterstützende Ressourcen) beiträgt.

Das AG hat die Registereintragung mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die sieben Gründungsmitglieder des Zweigvereins zugleich Gründungsmitglieder der Zweigvereine in D. und H. seien. Überdies seien einige der Gründungsmitglieder des beteiligten Vereins zugleich Mitglieder des Zweigvereins B. Diese Doppel- und Mehrfachmitgliedschaft verstoße gegen Abschnitt IV § 6 (6) der Satzung des Beteiligten, wonach Mitglieder des Vereins keine weitere Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung innehaben dürfen. Eine wirksame Gründung des Beteiligten sei daher nicht erfolgt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, die Erfolg hatte.

Hier die Leitsätze zu der Entscheidung – den Rest dann bitte selbst lesen:

1. Weder das in § 16 Abs. 3 Satz 1 KCanG normierte Verbot einer Mehrfachmitgliedschaft noch ein inhaltsgleiches satzungsmäßiges Verbot stehen der Gründung eines auf den Betrieb einer Anbauvereinigung gerichteten nichtwirtschaftlichen Vereins durch den genannten Personenkreis entgegen.

2. Die Mehrfachmitgliedschaft eines Vereinsmitglieds steht allerdings der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister entgegen.