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Einziehung I: Beschränkung des Rechtsmittels, oder: Einziehung des Wertes des Erlangten

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Und dann gibt es heute einige Entscheidungen zur Einziehung und den damit zusammenhängenden Fragen. Deren Bedeutung hat nach den Änderungen des Rechts der Vermögensabschöpfung ja deutlich zugenommen, was sich auch daran zeigt, dass es viele Entscheidungen gibt, die sich mit der gebührenrechtlichen Seite – der Nr. 4142 VV RVG – befassen.

Ich habe zu der Problematik heute einen BGH-Beschluss und Entscheidungen des KG. Die letzteren sind nicht ganz so aktuell. Das liegt aber nicht an mir, sondern daran, dass ich die Entscheidungen erst jetzt erhalten habe.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem KG, Beschl. v. 30.12.2024 – 2 ORs 31/24 – zur Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf die Einziehungsanordnung. und zwar hier 42.550,00 EUR. Das KG hat das als möglich und im entschiedenen Fall auch als wirksam angesehen:

„1. Das Landgericht ist – was der Senat auf die allgemeine Sachrüge von Amts wegen zu prüfen hatte – zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf die Einziehungsentscheidung ausgegangen.

a) Grundsätzlich gebietet es die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 Satz 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung, den in der Rechtsmittelerklärung zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren (vgl. BGHSt 47, 32 mwN; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 2 Rev 26/19 –, juris). Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (vgl. BGH aaO; KG, Beschluss vom 27. Februar 2024 – 3 ORs 81/23 – mwN). Nicht jede Unvollständigkeit, Unklarheit oder Widersprüchlichkeit der amtsgerichtlichen Schuldfeststellungen führt daher zur Unwirksamkeit einer Beschränkung. Eine solche kommt vielmehr nur in Betracht, wenn die dem nicht angefochtenen Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen Art und Umfang der Schuld nicht hinreichend erkennen lassen und keine taugliche Grundlage für die Bestimmung der Rechtsfolge bieten (vgl. KG, Beschluss vom 22. September 2014 – [4] 161 Ss 148/14 [203/14] –) oder wenn unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 2023 – 206 StRR 159/23 –, juris).

b) Nach diesen Maßstäben war die von dem Verteidiger für den Angeklagten erklärte Beschränkung der Berufung auf die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73, § 73c Satz 1 StGB wirksam. Sie ist losgelöst vom Strafausspruch einer Rechtsfehlerkontrolle zugänglich, weil es sich nicht um eine strafähnliche Sanktion handelt und sie den Strafausspruch in der Regel – und so auch hier – nicht berührt (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 102/22 – und vom 10. Februar 2021 – 3 StR 184/20 –, beide juris).

Darauf, ob die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten als besonderes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 2 StGB (vgl. BGHSt 47, 214 mwN) in den amtsgerichtlichen Urteilsgründen hinreichend festgestellt ist, kommt es nicht an. Das Amtsgericht hat sowohl die Bandenstrukturen, -tätigkeiten und die Kenntnis des Angeklagten davon dargelegt (UAS. 3f.) als auch zu Fall 3 Folgendes festgestellt (UA S. 6f.): „Am 24.07.2019 benannte der Angeklagte, der auch unabhängig vom gesondert Verfolgten Ham Kontakt zur gesondert Verfolgten S hatte, seinen Hintermännern deren weitere Kontoverbindung bei der Postbank mit der IBAN DE42 1x. Am selben Tag rief A K Joo oder ein anderer Beteiligter der Gruppe bei der R-bank Würzburg eG an, gab sich als Verantwortlicher des Autohauses M GmbH&Co.KG in Ochsenfurt aus und gab unter anderem fünf Überweisungen auf das Konto der gesondert Verfolgten S in Höhe von insgesamt 46.180,89 EUR in Auftrag. Noch am gleichen Tag erhielt der Angeklagte von seinen Auftraggebern die Information, dass die Überweisung erfolgreich ausgeführt wurde und das Geld auf dem Konto der gesondert Verfolgten S gutgeschrieben war. Daraufhin veranlasste der Angeklagte am selben Tag die gesondert verfolgte S im Beisein des Zeugen Ham zunächst in der P-bank-Filiale Alt-Moabit x, x Berlin, sodann in der P-bankfiliale in der Joa Straße x, x Berlin insgesamt 46.150,00 EUR abzuheben und ihm zu übergeben. Er zahlte der gesondert verfolgten S eine Provision von 3.600,00 EUR und überbrachte den Restbetrag von 42.550,00 EUR seinen in Berlin ansässigen Auftraggebern. Nach seinen insoweit nicht widerlegbaren Angaben erhielt der Angeklagte für seinen im Zusammenhang mit der genannten Abhebung geleisteten Dienst eine Provision in Höhe von 3.000,00 EUR.“

Diese dem nicht angefochtenen Schuldspruch sowie der ebensowenig angefochtenen Strafzumessungsentscheidung zugrunde liegenden Feststellungen bilden jedenfalls eine taugliche Grundlage für eine Entscheidung über die Vermögensabschöpfung beim Angeklagten.

2. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 42.500,00 Euro anzuordnen war.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Bei mehreren Beteiligten genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den Vermögensgegenstand nehmen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2023 – 3 StR 343/22 – und vom 5. Juni 2019 – 5 StR 670/18 –, beide juris mwN).

Hieran gemessen hat der Angeklagte jedenfalls den Betrag von 42.550,00 Euro im Sinne des § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB erlangt. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen initiierte er die Abhebung des Geldes in zwei Teilbeträgen an unterschiedlichen Orten und erhielt schließlich die gesamte Tatbeute. Davon zahlte er der gesondert verfolgten S ihre Provision aus und überbrachte den Rest seinen Auftraggebern. Damit hatte er faktisch die Verfügungsgewalt über den überwiesenen Betrag ausgeübt, zumal der Einwand des Revisionsführers, er habe die Provision nur „weisungsgemäß“ ausgehändigt und damit keine Verfügungsmacht begründet, urteilsfremd ist.“

Rechtsmittel III: Beschränkung auf die Gesamtstrafe, oder: Zulässig, wenn erneute Abwägung

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Die Entscheidung des dritten Posting kommt dann auch noch einmal vom OLG Hamm. Das hat sich im OLG Hamm, Beschl. v. 14. April 2026 – III-3 ORs 13/26 – zur Wirksamkeit einer Revisionsbeschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch befasst und dies als grundsätzlich möglich angesehen:

„1. Mit Blick auf den im Verteidigerschriftsatz vom 7. Januar 2026 enthaltenen Antrag sowie die dazugehörige Begründung ist die (Sprung-)Revision der Angeklagten wirksam auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkt worden. Der Revisionsantrag, der ausdrücklich nur auf Aufhebung der Gesamtstrafe lautet und der durch diesbezügliche Rechtsausführungen und den ausdrücklichen Nichtangriff der Maßregelanordnung unterstützt wird, lässt keine andere Auslegung zu. Der Satz in der Revisionsbegründung, dass die Bemessung der Einzelstrafen nicht in den Vordergrund der revisionsrechtlichen Beanstandung gestellt werden solle, stellt dies nicht in Frage. Vor dem genannten Hintergrund ist er nicht etwa so zu verstehen, dass auch – wenn auch in zweiter Linie – die Einzelstrafaussprüche angegriffen werden, sondern unterstützt (wenn auch in der Formulierung selbst nicht ganz eindeutig) letztlich nur das im Antrag und den sonstigen Ausführungen zum Ausdruck kommende Begehren, lediglich den Gesamtstrafenausspruch zur Überprüfung des Senats zu stellen.

Eine Beschränkung der Revision auf die Anfechtung der Gesamtstrafe ist möglich, denn § 54 Abs. 1 S. 3 StGB enthält eigene, über § 46 StGB hinausgehende Bewertungsgrundsätze, sodass die Gesamtstrafenbildung grundsätzlich einen gesonderten Strafzumessungsvorgang erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1999 – 3 StR 285/99, NStZ-RR 2000, 13).

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird zwar eine solche Revisionsbeschränkung als unwirksam erachtet, wenn bei der Bildung der Gesamtstrafe auf die zur Festsetzung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen Bezug genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2024 – 6 StR 286/24, juris). Allerdings soll dann, wenn es sich nicht lediglich um eine bloße Bezugnahme handelt, eine Beschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch wirksam sein, wenn sich aus der Formulierung im angefochtenen Urteil eine solche ausdrückliche bloße Bezugnahme nicht entnehmen lässt, weil es dort heißt, dass das Gericht bei der Gesamtstrafenbildung „erneut“ alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen hat, auch wenn es viele schuldrelevante Aspekte lediglich bei der Bemessung der Einzelstrafen hervorgehoben hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 – 5 StR 86/24, BeckRS 2024, 13152).

So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht Gütersloh hat „unter erneuter Abwägung der bereits unter IV. C. geschilderten Strafzumessungserwägungen“ die Gesamtstrafenbildung vorgenommen. Darüber hinaus hat bei der Gesamtstrafenbildung „weitere Berücksichtigung“ gefunden, dass der Tatzeitraum lang war, eine Vielzahl von Taten durch die Angeklagte begangen wurde, die erste Tat schon 11 Tage nach der Haftentlassung stattfand und die Tatbegehungen erst mit der vorläufigen Festnahme ein Ende fanden. Demnach hat das Amtsgericht Gütersloh im Rahmen der Gesamtstrafenbildung unabhängig von den der Einzelstrafen zugrundeliegenden Strafzumessungskriterien darüber hinausgehende Erwägungen getroffen, weshalb die Revisionsbeschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch ebenfalls wirksam ist (vgl. BGH Urteil vom 02. März 2023 – 4 StR 298/22, BeckRS 2023, 7694). Die Gesamtstrafenbildung des Amtsgerichts Gütersloh erschöpft sich gerade nicht in der bloßen Bezugnahme auf die die Einzelstrafen begründenden Strafzumessungskriterien, sondern lässt einen eigenständigen Strafzumessungsvorgang erkennen.

Mögliche Fehler bei der Festsetzung der Einzelstrafen stehen der Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung letztlich auch nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 aaO).“

Rechtsmittel I: Wirksame Beschränkung der Berufung, oder: Keine Beschränkung bei Schuldunfähigkeit

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Und dann geht es heute weiter mit StPO-Entscheidungen. Alle drei Entscheidungen äußern sich zur Wirksamkeit von Rechtsmittelbeschränkungen.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 09.02.2026 – 203 StRR 493/25. Das AG hatte den Angeklagten wegen Nachstellung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hin hat das LG das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und eine höhere Freiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt. Bezüglich der Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Rechtsfolge für wirksam erachtet und die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte:

„Die zulässige Revision des Angeklagten hat einen vorläufigen Erfolg. Der Senat kann auf der Grundlage der Ausführungen des Landgerichts zu §§ 20, 21 StGB nicht beurteilen, ob der Angeklagte bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat schuldfähig war. Die von der Strafkammer als wirksam erachtete Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wäre im Falle einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten unwirksam (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 203 StRR 226/23 –, juris; ausf. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 203 StRR 481/22-, juris m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – III-3 ORs 66/24 –, juris Rn. 12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 1 ORs 46/24, BeckRS 2024, 46291 Rn. 8; OLG Hamburg, Beschluss vom 21. November 2019 – 2 Rev 89/19, BeckRS 2019, 31271 Rn. 23; OLG Hamburg, Beschluss vom 3. März 2016 – 2 Rev 4/16 –, juris Rn. 13; OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2016 – 2 Rev 62/15, BeckRS 2016, 04925 Rn. 16 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 27. August 2013 – (4) 161 Ss 101/13 (116/13) –, juris Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 5. November 2007 – 3 Ss 461/07, BeckRS 2007, 19132; Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 318 Rn. 56; offen gelassen BayObLG, Beschluss vom 13. August 2024 – 204 StRR 319/24, BeckRS 2024, 24594 Rn. 17). Die Entscheidung des Kammergerichts vom 30. Juni 2021 (BeckRS 2021, 22645) steht dem nicht entgegen, da ihr zugrunde liegt, dass die Berufungskammer bis zum Ende der Hauptverhandlung keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten hegte (dort Rn. 16).

1. Nach den – die Einzelheiten aussparenden – Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Angeklagte in der Vergangenheit mehrfach im Bezirkskrankenhaus Ansbach in Behandlung befunden. Das ihm verordnete Medikament R., ein Antipsychotikum, hatte er abgesetzt. Der psychiatrische Sachverständige ist in der Berufungshauptverhandlung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte unter einer Polytoxikomanie und einer chronifizierten Erotomanie leide. Der Angeklagte würde die Realität verkennen, in seiner eigenen Welt leben und sei überzeugt, dass die Geschädigte in ihn verliebt sei. Er bedürfe neuroleptischer Behandlung. Die Berufungskammer ist in den Urteilsgründen davon ausgegangen, dass der Angeklagte an einem Wahn leide. In der Hauptverhandlung habe er ein – ebenfalls nicht näher dargestelltes – „nicht situationsadäquates Verhalten“ gezeigt.

2. Die Feststellung eines tatrelevanten Wahns in den Urteilsgründen erfordert regelmäßig Ausführungen zur Einsichtsfähigkeit (Fischer, StGB, 72. Aufl., § 20 Rn. 9d). Dementsprechend hat sich die Strafkammer in der Berufungshauptverhandlung aufgrund der Einlassung des Angeklagten, seines auffälligen Verhaltens und seiner früheren psychiatrischen Vorgeschichte veranlasst gesehen, die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu klären, woraufhin sie von Amts wegen einen psychiatrischen Sachverständigen hinzugezogen hat. Das Amtsgericht hatte die Frage der Schuldfähigkeit in der ersten Instanz nicht behandelt.

3. Die Ausführungen des Landgerichts zu §§ 20, 21 StGB im Urteil sind allerdings lückenhaft und lassen die gebotene revisionsrechtliche Prüfung, ob die Berufungskammer am Ende ihrer Hauptverhandlung (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 203 StRR 481/22-, juris) rechtsfehlerfrei die von ihr als klärungsbedürftig erachtete Schuldfähigkeit des Angeklagten bejahen und demzufolge von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgehen durfte, nicht zu.

…….“

Wegen der Ausführungen des BayObLG zu den §§ 20,21 StGB komme ich auf die Entscheidung noch mal zurück.

OWi III: Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolgen, oder: Bindung an die Schuldform im Bußgeldbescheid

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Die dritte Entscheidung kommt dann heute vom OLG Naumburg. Es handelt sich um den OLG Naumburg, Beschl. v. 30.01.2026 – 1 ORbs 9/26.

Das AG hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt. Dagegen die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die Erfolgt hatte:

„Die Generalstaatsanwaltschaft hat in Ihrer Zuschrift ausgeführt:

„Die Nachprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge offenbart jedoch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.

Rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht auf vorsätzliche Begehungsweise erkannt, obwohl der Betroffene mit Schreiben seines Verteidigers vom 28.10.2025 seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, mit welchem ihm eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Last gelegt wird, wirksam gemäß § 67 Abs. 2 OWiG auf die Rechtsfolgenentscheidung der Verwaltungsbehörde (Geldbuße von 320,00 Euro und 1 Monat Fahrverbot) beschränkt hatte (Bl. 74 d. A., s. a. UA S. 2). Dem steht nicht entgegen, dass sich aus dem Bußgeldbescheid die verwirklichte Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) nicht explizit ergibt, denn der Bußgeldkatalog geht bei Geschwindigkeitsübertretungen und den dafür vorgesehenen Sanktionen regelmäßig von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Umständen aus (§ 1 BKatV). Erkennbar hat die Verwaltungsbehörde vorliegend fahrlässiges Handeln des Betroffenen zu Grunde gelegt, weil sie für den Tatvorwurf die Regelsanktionen der Bußgeldkatalog-Verordnung angeordnet hat. Enthält der Bußgeldbescheid – wie hier – keine Angaben zur Schuldform, so ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach obergerichtlicher Rechtsprechung grds. vom Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen (Göhler, OWiG, 19. Aufl., § 66 Rn. 14 m. w. N.).

Bei einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgenentscheidung hat das Gericht zu prüfen, welche Ahndung für das fahrlässige Verhalten tat- und schuldangemessen ist. Aufgrund der Bindung des Tatrichters an die insoweit in Rechtskraft erwachsene Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist es ihm verwehrt, eine Vorsatzform statt Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Tatrichter ist jedoch nicht gehindert, weitere Feststellungen auch zum Tatvorwurf zu treffen, sofern diese für den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sind und den bereits rechtskräftig feststehenden Feststellungen des Bußgeldbescheides nicht widersprechen (OLG Naumburg, Beschluss – 1 Ss (B) 39/05 – vom 08.03.2005 m. w. N., NStZ-RR 2005, 243).

Weil das angefochtene Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, ist es im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. …“

 

Dem schließt sich der Senat an. ….“

Revision III: Wirksame Beschränkung der Revision?, oder: Keine ausdrückliche Erklärung

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Und dann zum Tagesschluss eine weitere Entscheidung vom BayObLG, nämlich das BayObLG, Urt. v. 13.10.2025 – 203 StRR 352/25.

Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung und Nachstellung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, mit Nötigung und mit Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in 193 tateinheitlichen Fällen verurteilt und die Vollstreckung der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Rechtsfolgenentscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Sprungrevision, die sich ihrem Inhalt nach ausschließlich mit der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung befasst. Das BayObLG ist von einer wirksam beschränkten Revision ausgegagen:

„Die Revision ist wirksam auf den Ausspruch der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung beschränkt worden.

1. Grundsätzlich kann die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung isoliert angefochten werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1971 – 1 StR 189/71 –, BGHSt 24, 164-166, juris Rn. 2; Gericke in KK-StPO, 9. Aufl., § 344 Rn. 12 m.w.N.). Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2019 – 5 StR 206/19 –, BGHSt 64, 209-217, juris Rn. 16).

2. Zwar hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag keine ausdrückliche Beschränkung innerhalb des von ihr angefochtenen Rechtsfolgenausspruchs erklärt. Jedoch wird nach gefestigter Rechtsprechung von der Staatsanwaltschaft verlangt, die Revision stets so zu rechtfertigen, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des angefochtenen Urteils sie eine Rechtsverletzung erblickt (BGH, Urteil vom 5. November 2024 – 5 StR 599/23 –, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14 –, juris Rn. 7 und 8). Indem die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung ausschließlich die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung angegriffen hat, ist der Umfang der Anfechtung hinreichend deutlich mit dem oben dargestellten Ziel bestimmt.

3. Materiell ist die entsprechende Beschränkung wirksam, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen derart vollständig und widerspruchsfrei sind, dass sie eine ausreichende Grundlage für die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB bieten (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2024 – 203 StRR 571/23 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die zu den einzelnen Taten und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden eine ausreichende Basis, um die Entscheidung des Amtsgerichts auf Rechtsfehler zu überprüfen.

4. Die unzutreffende Wertung der Konkurrenzverhältnisse durch das Erstgericht steht – wie auch sonstige, selbst offenkundige Subsumtionsfehler (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – 3 StR 412/21 –, juris Rn. 21) – der Wirksamkeit einer Beschränkung nicht entgegen (BayObLG, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 202 StRR 4/20 –, juris Rn. 5 m.w.N. zu § 318 StPO). Ein Ausnahmefall, dass bei richtiger Rechtsanwendung ein Freispruch hätte erfolgen müssen, liegt hier bezogen auf beide tatmehrheitlich verurteilte Tatkomplexe nicht vor.“

Wegen der „materiellen“ Frage komme ich noch mal auf die Entscheidung zurück.