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OWi III: Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolgen, oder: Bindung an die Schuldform im Bußgeldbescheid

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Die dritte Entscheidung kommt dann heute vom OLG Naumburg. Es handelt sich um den OLG Naumburg, Beschl. v. 30.01.2026 – 1 ORbs 9/26.

Das AG hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt. Dagegen die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die Erfolgt hatte:

„Die Generalstaatsanwaltschaft hat in Ihrer Zuschrift ausgeführt:

„Die Nachprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge offenbart jedoch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.

Rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht auf vorsätzliche Begehungsweise erkannt, obwohl der Betroffene mit Schreiben seines Verteidigers vom 28.10.2025 seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, mit welchem ihm eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Last gelegt wird, wirksam gemäß § 67 Abs. 2 OWiG auf die Rechtsfolgenentscheidung der Verwaltungsbehörde (Geldbuße von 320,00 Euro und 1 Monat Fahrverbot) beschränkt hatte (Bl. 74 d. A., s. a. UA S. 2). Dem steht nicht entgegen, dass sich aus dem Bußgeldbescheid die verwirklichte Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) nicht explizit ergibt, denn der Bußgeldkatalog geht bei Geschwindigkeitsübertretungen und den dafür vorgesehenen Sanktionen regelmäßig von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Umständen aus (§ 1 BKatV). Erkennbar hat die Verwaltungsbehörde vorliegend fahrlässiges Handeln des Betroffenen zu Grunde gelegt, weil sie für den Tatvorwurf die Regelsanktionen der Bußgeldkatalog-Verordnung angeordnet hat. Enthält der Bußgeldbescheid – wie hier – keine Angaben zur Schuldform, so ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach obergerichtlicher Rechtsprechung grds. vom Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen (Göhler, OWiG, 19. Aufl., § 66 Rn. 14 m. w. N.).

Bei einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgenentscheidung hat das Gericht zu prüfen, welche Ahndung für das fahrlässige Verhalten tat- und schuldangemessen ist. Aufgrund der Bindung des Tatrichters an die insoweit in Rechtskraft erwachsene Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist es ihm verwehrt, eine Vorsatzform statt Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Tatrichter ist jedoch nicht gehindert, weitere Feststellungen auch zum Tatvorwurf zu treffen, sofern diese für den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sind und den bereits rechtskräftig feststehenden Feststellungen des Bußgeldbescheides nicht widersprechen (OLG Naumburg, Beschluss – 1 Ss (B) 39/05 – vom 08.03.2005 m. w. N., NStZ-RR 2005, 243).

Weil das angefochtene Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, ist es im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. …“

 

Dem schließt sich der Senat an. ….“

Revision III: Wirksame Beschränkung der Revision?, oder: Keine ausdrückliche Erklärung

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Und dann zum Tagesschluss eine weitere Entscheidung vom BayObLG, nämlich das BayObLG, Urt. v. 13.10.2025 – 203 StRR 352/25.

Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung und Nachstellung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, mit Nötigung und mit Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in 193 tateinheitlichen Fällen verurteilt und die Vollstreckung der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Rechtsfolgenentscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Sprungrevision, die sich ihrem Inhalt nach ausschließlich mit der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung befasst. Das BayObLG ist von einer wirksam beschränkten Revision ausgegagen:

„Die Revision ist wirksam auf den Ausspruch der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung beschränkt worden.

1. Grundsätzlich kann die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung isoliert angefochten werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1971 – 1 StR 189/71 –, BGHSt 24, 164-166, juris Rn. 2; Gericke in KK-StPO, 9. Aufl., § 344 Rn. 12 m.w.N.). Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2019 – 5 StR 206/19 –, BGHSt 64, 209-217, juris Rn. 16).

2. Zwar hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag keine ausdrückliche Beschränkung innerhalb des von ihr angefochtenen Rechtsfolgenausspruchs erklärt. Jedoch wird nach gefestigter Rechtsprechung von der Staatsanwaltschaft verlangt, die Revision stets so zu rechtfertigen, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des angefochtenen Urteils sie eine Rechtsverletzung erblickt (BGH, Urteil vom 5. November 2024 – 5 StR 599/23 –, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14 –, juris Rn. 7 und 8). Indem die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung ausschließlich die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung angegriffen hat, ist der Umfang der Anfechtung hinreichend deutlich mit dem oben dargestellten Ziel bestimmt.

3. Materiell ist die entsprechende Beschränkung wirksam, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen derart vollständig und widerspruchsfrei sind, dass sie eine ausreichende Grundlage für die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB bieten (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2024 – 203 StRR 571/23 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die zu den einzelnen Taten und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden eine ausreichende Basis, um die Entscheidung des Amtsgerichts auf Rechtsfehler zu überprüfen.

4. Die unzutreffende Wertung der Konkurrenzverhältnisse durch das Erstgericht steht – wie auch sonstige, selbst offenkundige Subsumtionsfehler (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – 3 StR 412/21 –, juris Rn. 21) – der Wirksamkeit einer Beschränkung nicht entgegen (BayObLG, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 202 StRR 4/20 –, juris Rn. 5 m.w.N. zu § 318 StPO). Ein Ausnahmefall, dass bei richtiger Rechtsanwendung ein Freispruch hätte erfolgen müssen, liegt hier bezogen auf beide tatmehrheitlich verurteilte Tatkomplexe nicht vor.“

Wegen der „materiellen“ Frage komme ich noch mal auf die Entscheidung zurück.

Einziehung II: Erweiterte Einziehung von Taterträgen, oder: Mehr Mut bei der Beweiswürdigung zur Herkunft?

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Im zweiten Posting stelle ich das BGH, Urt. v. 15.10.2025 – 6 StR 622/24 – vor. Es geht um die erweiterte Einziehung in einem BtM-Verfahren

Das LG hat die Angeklagten S. und M. wegen verschiedener BtM-Delikte verurteilt und bei S die Einziehung von Bargeld in Höhe 42.540 EUR sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.008.460 EUR angeordnet und beim Angeklagten W. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.051.000 EUR angeordnet. Außerdem hat das LG festgestellt, dass die Angeklagten bezüglich der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haften. Von einer (erweiterten) Einziehung von in der Wohnung der Eltern des Angeklagten S. sichergestellten Bargeldes in Höhe von 82.900 EUR und von in der Wohnung der Eltern des Angeklagten W. sichergestellten Bargeldes in Höhe von 35.000 EUR hat das Landgericht abgesehen. Das LG hat eine (erweiterte) Einziehung des aufgefundenen Bargeldes abgelehnt, weil es trotz der beengten finanziellen Verhältnisse der Eltern der Angeklagten nicht gänzlich ausschließen konnte, dass das Geld aus Geschäften oder unbekannten Geldquellen der Eltern stammt.

Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die unterbliebenen Anordnungen der (erweiterten) Einziehung des Bargeldes richten. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen hatten Erfolg.

Ich stelle hier aus dem umfangreichen Urteil des BGH nur die Passage zur Beschränkung der Revision und zur Beweiswürdigung vor, die konkreten Feststellungen zu den Delikten bitte nachlesen:

„Die zu Ungunsten der Angeklagten geführte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, von der (erweiterten) Einziehung der sichergestellten Geldbeträge (§§ 73, 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Einziehungsentscheidung beschränkt.

a) Der Beschränkung steht keine Wechselwirkung zwischen der Einziehungsentscheidung und dem Strafausspruch entgegen. Bei der (erweiterten) Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes nach §§ 73, 73a, 73c StGB handelt es sich nicht um eine Strafe oder strafähnliche Maßnahme, so dass sie, wie der Verfall nach alter Rechtslage, den Strafausspruch in der Regel nicht berührt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2024 – 4 StR 343/24, Rn. 8; vom 16. April 2024 – 1 StR 204/23, Rn. 8; vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 102/22, Rn. 6; vom 10. Februar 2021 – 3 StR 184/20, Rn. 10; Beschluss vom 12. März 2024 – 4 StR 173/23, Rn. 7). Die Einziehungsentscheidung kann hier auch im Übrigen losgelöst vom weiteren Urteilsinhalt geprüft werden.

b) Die weitere Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nichtanordnung der Einziehung des Bargeldes erweist sich indes als unwirksam.

aa) Eine Teilanfechtung der Einziehungsentscheidung kommt zwar grundsätzlich in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 2024 – 6 StR 327/24, Rn. 4; vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 102/22, Rn. 6). Sie scheidet aber aus, wenn – wie hier – besondere Umstände der Rechtsmittelbeschränkung entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 471/22).

bb) Solche besonderen Umstände liegen hier darin, dass das im zweiten Rechtsgang zuständige Tatgericht im Falle der Einziehung des sichergestellten Bargeldes nach § 73 StGB gehalten wäre, einen entsprechenden Betrag auf die Höhe der angeordneten Wertersatzeinziehung anzurechnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2025 – 3 StR 218/25, Rn. 8; vom 1. April 2025 – 3 StR 510/24, Rn. 15; vom 31. August 2022 – 4 StR 153/22, Rn. 10). Gleiches gilt für den Fall, dass das Tatgericht das Bargeld nach § 73a StGB einziehen würde, aber nicht sicher ausschließen kann, dass es aus den abgeurteilten Taten herrührt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2020 – 3 StR 219/20, Rn 7; vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20, Rn. 15).

cc) Die in diesen möglichen Konstellationen bestehende Wechselwirkung zwischen der Wertersatzeinziehung hinsichtlich des sichergestellten Bargeldes und der getroffenen Einziehungsentscheidung steht einer Rechtsmittelbeschränkung mithin nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2023 – 3 StR 1/23) entgegen.

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, nach der es sich nicht die „volle Überzeugung“ verschaffen konnte, dass die bei den Eltern der Angeklagten sichergestellten Gelder aus Betäubungsmittelgeschäften der Angeklagten stammen, erweist sich auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179) als rechtsfehlerhaft.

a) Die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt. Deren Konkretisierung hinsichtlich einzelner bestimmter Taten oder hinsichtlich ihres allgemeinen Charakters ist nicht erforderlich. Dabei dürfen an die Überzeugungsbildung keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Ein bloßer Verdacht der illegalen Herkunft des Gegenstandes reicht allerdings für dessen Einziehung nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juni 2021 – 1 StR 675/18, Rn. 11; vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 165/20, Rn. 7; Beschluss vom 4. März 2021 – 2 StR 440/20, Rn. 9). Begründen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, steht dies der Einziehung der Gegenstände entgegen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 165/20, Rn. 7; vom 10. Januar 2018 – 5 StR 465/17; Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 231/18, Rn. 19 aaO).

b) An diesen Maßstäben gemessen lassen die Erwägungen des Landgerichts besorgen, dass es überspannte Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt hat (vgl. zum Maßstab BGH, Urteile vom 22. März 2023 – 1 StR 335/22, NJW 2023, 2956 Rn. 5; vom 18. September 2019 – 1 StR 320/18, BGHSt 64, 186 Rn. 15 ff. und vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 165/20, Rn. 7; Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 231/18, aaO).

aa) Zwar hat die Strafkammer hinsichtlich des in der Wohnung der Eltern des Angeklagten S. sichergestellten Bargeldes erkannt, dass für eine deliktische Herkunft bereits die Auffindesituation und zusätzlich die Sortierung in Stapeln zu 1.000 Euro sprechen (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 2024 – 5 StR 76/24, Rn. 12; vom 6. März 2024 – 6 StR 367/23, Rn. 17; vom 18. September 2019 – 1 StR 320/18; Beschluss vom 25. Oktober 2018 – 1 StR 275/18, Rn. 23). Rechtsfehlerfrei hat sie zudem in der Diskrepanz zwischen den beengten Einkommensverhältnissen der Eltern und der Höhe der aufgefundenen Bargeldbeträge ein Indiz dafür gesehen, dass es sich um Taterträge des Angeklagten handeln könnte. Schließlich ist sie auf Chatverläufe eingegangen, aus denen sich Hinweise darauf ergaben, dass der Angeklagte S. Abnehmer angewiesen hat, Geld für die Bezahlung von Betäubungsmitteln an seine Schwester sowie an seine Eltern zu übergeben.

Trotz dieser für eine Einziehung sprechenden Beweisanzeichen hat die Strafkammer aber den Schluss gezogen, es sei nicht „gänzlich ausgeschlossen“, dass das Bargeld aus nicht gegenüber den Finanzbehörden deklarierten Geschäften der Eltern des Angeklagten herrührt. Das ist zu beanstanden, weil die Strafkammer damit eine rein denktheoretische Geschehensvariante unterstellt, die weder der Angeklagte noch dessen Eltern behauptet haben und für die es auch keine anderen Anhaltspunkte gibt (vgl. BGH, Urteile vom 16. Februar 2022 – 2 StR 399/21, Rn. 11; vom 20. Oktober 2021 – 6 StR 319/21, Rn. 20).

bb) Keine tatsachenfundierten Zweifel an der deliktischen Herkunft des Geldes werden auch durch die Ausführungen vermittelt, mit denen das Landgericht die (erweiterte) Einziehung des bei den Eltern des Angeklagten W. sichergestellten Bargeldes abgelehnt hat. Die Beweiswürdigung beschränkt sich hier ebenfalls auf eine Aufzählung derjenigen Beweisanzeichen, die für eine deliktische Herkunft des Bargeldes (finanzielle Situation der Eltern, Auffindeort des Geldes) sprechen. Die Zweifel der Strafkammer an diesem Ergebnis werden erneut auf bloß denktheoretische Möglichkeiten gestützt, soweit sie ausgeführt hat, es sei nicht ausschließbar, dass die Geldbeträge aus nicht näher bekannten Geldquellen der Eltern des Angeklagten W. stammen. Im Hinblick auf den mehrfachen Hinweis in den Urteilsgründen, eine „zweifelsfreie Zuordnung“ der Geldbeträge sei nicht möglich, besorgt der Senat zudem, dass das Landgericht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit für erforderlich gehalten und damit einen zu strengen Maßstab angelegt hat (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 14. Mai 2024 – 6 StR 458/23, Rn. 5; vom 22. März 2023 – 1 StR 335/22, NJW 2023, 2956; vom 10. Januar 2018 – 5 StR 465/17).“

Irgendwie hat man bei den Ausführungen zur Beweiswürdigung, dass man beim BGH über die Vorsicht des LG und dessen „rein denktheoretische Geschehensvariante“ ein wenig (?) den Kopf geschüttelt hat. Vielleicht ist das ja ein „versteckter Aufruf“ des BGH zu mehr Mut in solchen Fragen?

OWi II: Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung, oder: Wirksam trotz Motirrtums

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Und dann als zweite Entscheidung etwas vom KG, und zwar der KG, Beschl. v. 22.07.2025 – 3 ORbs 125/25 – u.a. zur Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid:

„1. Aufgrund der wirksamen Beschränkung des Einspruchs ist der Schuldspruch des Bußgeldbescheids rechtskräftig. Einen über allgemeine Phrasen hinausgehenden substanziellen Sachvortrag, der dazu Anlass geben könnte, die Wirksamkeit der durch einen Rechtsanwalt erklärten Beschränkung in Frage zu stellen, enthält die Rechtsbeschwerde nicht. Auch von Amts wegen besteht kein hinreichender Anlass, von einer Unwirksamkeit der Beschränkung auszugehen. Es versteht sich von selbst, dass die irrige und vom Tatrichter tatsächlich und rechtlich gar nicht einzuhaltende Vorstellung, die Beschränkung werde zu einem bestimmten, Rechtskraft erlangenden Rechtsfolgenausspruch führen, nicht zur nachträglichen Unwirksamkeit einer – zumal durch einen Rechtskundigen abgegebenen – Prozesserklärung führen kann.

2. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes fairer Verfahrensführung hat keinen Erfolg. Indem die Rechtsbeschwerde die freibeweisliche Anhörung des Richters des ersten Rechtsgangs zu den Umständen der Einspruchsbeschränkung beanstandet, verknüpft sie die Rüge mit Elementen der Aufklärungsrüge und der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs. Diese Verfahrensrüge ist mit ihrer unklaren Zielrichtung und ihrem unvollständigen Sachvortrag aber schon nicht wirksam erhoben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). So teilt die Rechtsbeschwerde nicht hinreichend deutlich mit, wie sich der Richter des ersten Rechtsgangs ausweislich eines Telefonvermerks des Abteilungsrichters dienstlich geäußert hat. Von vornherein hatte das Amtsgericht keinen Anlass, den Richter des ersten Rechtsgangs förmlich zu vernehmen. Zum einen unterlag der Inhalt der Erklärung zum Verfahrensgeschehen nicht dem Erfordernis des Strengbeweises. Zum anderen zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, welches tatsächliche Ergebnis sie sich von einer Befragung erhofft hätte. Bewertungen wie, die Verteidigung sei in ihrem „freien Willen … beeinträchtigt“ gewesen, es sei „unzulässiger Druck“ ausgeübt worden oder sie sei durch „fehlerhafte Informationen beeinträchtigt“ gewesen (sämtlich RB S. 2), bleiben ebenso gehaltlos wie die Formulierungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 17. Juli 2025, sie sei „gedrängt“ und „unangemessen beeinflusst“ worden. Das Erfordernis einer kontradiktorischen Befragung können diese Formulierungen nicht vermitteln.

…..“

OWI III: Diverses zu Fahrverbot und Geldbuße, oder: Zeitablauf, Hinweis, Absehen, Ausnahme, Reudzierung

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Und – wie im Verfahren – am Tagesende einige Rechtsfolgeentscheidung, und zwar zum Fahrverbot und eine zur Geldbuße.

Auch hier gibt es nur die Leitsätze, da die Entscheidungen nur die vorhandene Rechtsprechung fortschreiben. Wesentliche Neues enthalten sie nicht. Die Entscheidung zum Absehen bzw. Beschränkung des Fahrverbotes auf eine bestimmte Motorleistung ist m.E. falsch.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Ist im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nach § 25 StVG nicht angeordnet worden, so darf das Gericht nur dann auf diese Nebenfolge erkennen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO den Betroffenen zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

1. Ob ein Absehen von einem Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer zu erwägen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn seit der zu ahnenden Ordnungswidrigkeit deutlich mehr als zwei Jahre vergangen sind. Hierbei ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen.

2. Bei einer rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung kommt in Betracht, dass ein ordnungsgemäß verhängtes Fahrverbot teilweise oder vollständig als vollstreckt gilt. Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Gericht muss in einem solchen Fall erkennen lassen, dass es diesen Gesichtspunkt erwogen hat.

Ein Fahrverbot kann derart beschränkt werden, dass es Verbrennermotoren bis 60 kW Motorleistung ausnimmt.

1. Im Rahmen des Regelfahrverbotes nach Nr. 39.1 BKat führen die bloße Unübersichtlichkeit des Tatortes mit vielen Fahrzeugen, vielen Fahrspuren, vielen reflektierenden Lichtern infolge schlechten Wetters im Dunkeln nicht zu einem Wegfall der Indizwirkung des Regelfahrverbotstatbestands. Derartige Umstände entlasten nicht, sondern verschärften noch den der Betroffenen beim Abbiegen mit Unfallverursachung zu machenden Fahrlässigkeitsvorwurf. Schon unter besten Sichtbedingungen ist es falsch und führt zu einem Regelfahrverbot, wenn man in den entgegenkommenden Verkehr beim Abbiegen fährt und hierbei einen Unfall verursacht.

2. Ein eingetretener Eigenschaden, der nach Angaben der Betroffenen durch die Vollkaskoversicherung mit 600,00 € Selbstbeteiligung übernommen wurde, ist nicht geeignet, tatbezogene Besonderheiten im Rahmen der Nr. 39.1 BKat feststellen zu können, die zu einem Absehen vom Regelfahrverbot führen mussten.

3. Fehlende Voreintragungen allein sind kein nicht Grund, von einem Regelfahrverbot abzusehen.

4. Auch eine Gesamtschau aller vorstehend genannten Umstände ist nicht geeignet, die Indizwirkung der Regelfahrverbotsanordnung der Nr. 39.1 BKat zu erschüttern.

Ein Augenblicksversagen fehlt, wenn vor dem Erreichen eines Kreuzungsbereiches eine 30-er Zone endet und beim Linksabbiegen in eine andere Straße ein Zeichen 274 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h und noch wenige Meter danach eine Lichtzeichenanlage für Fußgängerüberquerungen aufgestellt ist und der Fahrzeugführer das 30-km/h-Schild bei dem Linksabbiegen und Einfahren in die neue Straße übersieht. Eine derartige Beschilderung ist auch nicht verfahrensrelevant widersprüchlich.

Bei drohenden Schwierigkeiten im Hauptberuf durch unbezahlte Freistellung und drohenden erheblichen wirtschaftlichen Einbußen im Nebengewerbe kann bei einem nicht vorbelasteten Täter eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, der den Einspruch auf die Rechtsfolge beschränkt hat, unter angemessener Erhöhung der Regelgeld-buße von einer Fahrverbotsanordnung abgesehen werden.

Von dem im Bußgeldbescheid verhängten Regelsatz kann zugunsten des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 OWiG abgewichen werden, wenn der geringfügig vorgeahndete Betroffene mit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Einzelintervention positives Nachtatverhalten gezeigt hat.