Schlagwort-Archiv: AG Leipzig

Auslagenerstattung wegen Reproduktion von CDs, oder: „Auch Kleinvieh macht Mist“/DVD

Im zweiten Posting dann noch etwas zur Auslagenerstattung, und zwar zur Erstattung con Sachkosten für CDs, die der Verteidiger zum Kopieren angeschafft hat.

Nach Abschluss des Strafverfahrens hat der Verteidiger in seinem Kostenantrag u.a. auch diese Kosten für das Kopieren von 3 CDs in Höhe von 5,00 EUR je CD, insgesamt als 15,00 EUR (netto) in Ansatz gebracht. Dem ist der Bezirksrevisor entgegen getreten. Er hat ausgeführt, dass es sich dabei diesen Auswendungen nicht um Kopien nach Nr. 7000 VV RVG handle. Es könnten nur die konkret angefallenen Aufwendungen geltend gemacht werden, welche auch konkret darzulegen wären.

Der Rechtspfleger hat die Kosten der kopierten CDs in Höhe von 17,85 EUR (entspricht 15,00 EUR netto) festgesetzt. Dagegen wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner Erinnerung. Die Entscheidung des AG Leipzig vom 23.1.2025 (202 Ls 607 Js 28838/22 (2), AGS 2025, 214), auf welche sich auch der Rechtspfleger stütze, sei bekannt. Dieser könne man jedoch nicht folgen.

Das hat das AG im AG Leipzig, Beschl. v. 15.04.2026 – 216 Cs 607 Js 52028/23 – anders gesehen:

„Die nach den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464b StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 304 Abs. 3 StPO, 11 Abs. 1 und 2 RPfIG zulässige Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Der Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 23.01.2025, Az.: 202 Ls 607 Js 28838/22 (2) wird nebst den dortigen Ausführungen ausdrücklich beigetreten

Dem Verteidiger sind nach der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB die Aufwendungen, die für die Kopien der CDs erforderlich waren, mit 5,00 Euro pro CD (netto) zu erstatten.

Nach der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB sind dem Verteidiger die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Hierzu zählen vorliegend die Sachkosten für drei CDs sowie die für die Erstellung der Kopien entstehenden Personalkosten, nicht aber die (anteiligen) Beschaffungskosten für die Hard- und Software, die als Gemeinkosten nicht gesondert erstattungsfähig sind. Dabei scheint es angemessen, sich im Hinblick auf den Aufwand hierfür an den Beträgen der Nr. 7000 Ziffer 2 VVRVG zu orientieren, welche für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien an einen Dritten für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt bis zu 5,00 EUR je Datenträger festsetzen. Da vorliegend insgesamt 3 CDs überlassen wurden, beträgt die Gesamtsumme der Erstattung hierfür 15,00 EUR.“

Die Entscheidung liegt weiterhin auf der Linie der Rechtsprechung zu der Frage. Es sind zwar i.d.R. keine großen Summen, um die gestritten wird, aber: „Auch Kleinvieh macht Mist“.

Die zitierte Entscheidung des AG Leipzig findet man übrigens – natürlich 🙂 – hier.

OWi I: Eine „Basta-Entscheidung“ des AG Leipzig, oder: Vollständige Einsicht in die gesamte Messreihe

Bild von Arek Socha auf Pixabay

Und weil es gestern so schön war, gibt es heute dann gleich noch einmal OWi-Entscheidungen. Heute dann zum Verfahrensrecht.

Und ich beginne mit dem AG Leipzig, Beschl. v. 05.06.2025 – 221 OWi 504 Js 32466/25 -, in dem sich das AG noch einmal zur (Akten)Einsicht in die gesamte Messreihe bei einem standardisierten Verfahren geäußert hat. Der ein oder andere wird jetzt denken: Nicht schon wieder. Doch, schon wieder. Denn der Beschluss hebt sich aus der Reihe der „normalen“ Beschlüsse zu dieser Thematik heraus. Im Grunde hätte das AG der Bußgeldbehörde auch schreiben können: Wie oft muss man denn noch erklären, dass der Betroffene/Verteidiger einen Anspruch auf die Einsicht in die gesamte Messreihe hat und es völlig egal ist, wie die Bußgeldbehörde das bewerkstelligt. Es besteht der Anspruch, der ist zu erfüllen und damit: Basta.

Das AG führt das aber eine wenig „netter“, aber nicht weniger deutlich aus, und zwar:

„Die Bußgeldbehörde ist der Ansicht, an der Herausgabe der Fotosequenz aufgrund datenschutzrechtlicher Gründe gehindert zu sein.

Der Antrag auf Herausgabe ist stets und in allen Fällen zulässig und begründet.

Beim tatgegenständlich verwendeten Messverfahren handelt es sich um ein sog. Standardisiertes Messverfahren. Dies hat prozessual zur Folge, dass die Betroffenen mit der pauschalen Behauptung, sie seien nicht zu schnell gefahren und die Messung sei fehlerhaft, nicht gehört werden. Vielmehr obliegt es Ihnen, „substantiiert“ vorzutragen, aus welchen Gründen die durchgeführte Messung fehlerhaft ist. Der Betroffene hat demnach konkrete und einer Beweiserhebung zugängliche Umstände anzuführen, um eine Messung in Zweifel zu ziehen. Dies führt – prozessual untechnisch formuliert – zu einer „Beweislastumkehr“, die dem Betroffenen neben dem Recht auf Einsicht in die bereits bei der Verfahrensakte befindlichen Beweismittel wegen des Grundsatzes des fairen Verfahrens die Möglichkeit eröffnen muss, die Messung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen auf mögliche Messfehler zu untersuchen.

Für eine solche Überprüfung benötigt er zwangsläufig den Zugang zu den Messunterlagen, insbesondere zu den Daten in Form des vollständigen Messfilms. Denn erst die Auswertung dieser Daten versetzt den Betroffenen in die Lage zu entsprechendem, konkretem Sachvortrag, der dem Gericht Anlass dazu geben kann, entsprechenden Beweisanträgen nachzugehen. Gerade durch die Überprüfung sämtlicher Messungen einer Messserie können bei einer möglicherweise auftretenden gewissen Fehlerhäufigkeit innerhalb einer Messserie Zweifel an der Richtigkeit sämtlicher Messungen der Messserie entstehen.

Da es dem Betroffenen aufgrund des standardisierten Messverfahrens obliegt, konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorzutragen, damit überhaupt eine Beweiserhebung über die Korrektheit der Messung durch das Gericht in Betracht kommt, sind ihm die Daten der gesamten Messserie zur Verfügung zu stellen. Wird dem Betroffenen dies versagt, wird ihm die Möglichkeit verwehrt oder aber zumindest unangemessen erschwert, die Daten auf Fehler untersuchen zu lassen, die der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit zugrunde liegen. Dann aber ist dem Betroffenen sein ureigenes Recht verwehrt, aktiv am Gang und Ergebnis des Verfahrens mitzuwirken (vgl. BVerfGE 46, 202).

Der Betroffene kann diesbezüglich auch nicht auf die Möglichkeit des Einspruchs und das anschließende gerichtliche Verfahren verwiesen werden. Wie bereits vorstehend ausgeführt, kommt eine Beweiserhebung regelmäßig nur in Betracht, wenn der Betroffene konkrete Umstände zu einem Messfehler vorträgt. Kennt er die gesamte Filmsequenz nicht bzw. kann diese nicht unverschlüsselt auslesen, so wird ihm diese Möglichkeit zumindest teilweise genommen. Ein Beweisantrag des Betroffenen wäre dann „ins Blaue hinein“ gestellt und vom Gericht abzulehnen. Wird ein Herausgabeanspruch erst im gerichtlichen Verfahren oder gar erst in der Hauptverhandlung gestellt und das Gericht gezwungen, die Verhandlung daraufhin auszusetzen, würde dies zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung in einer durch kurze Verjährungsfristen geprägten Prozessordnung führen. Das Einsichtsrecht steht dem Betroffenen ohnehin nicht gegenüber dem erkennenden Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung zu. Vielmehr wäre er darauf zu verweisen, die Einsicht in die Messdaten außerhalb der Hauptverhandlung bei der aktenführenden Behörde zu beantragen. Dies sollte zweckmäßigerweise rechtzeitig vor der Hauptverhandlung geschehen. Damit ist dem Informationsinteresse des Betroffenen Genüge getan und zugleich gewährleistet, dass der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens nicht durch eine sachlich nicht gebotene Unterbrechung zur Gewährung der Einsicht unverhältnismäßig verzögert oder erschwert wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2015. IV-2 RBs 63/15).

Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem Begehren auf Einsicht in die vollständige Messreihe nicht entgegen. Soweit mit der Zurverfügungstellung der gesamten Messserie ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer einhergeht, weil von diesen jeweils Foto und Kennzeichen übermittelt werden, überwiegt vorliegend das Interesse des Betroffenen an der Durchsetzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf ordnungsgemäße Überprüfung der Messung. Es ist nicht ersichtlich, welche (unzulässigen) Informationen oder Schlussfolgerungen der Verteidiger oder auch ein hinzugezogener privater Sachverständiger aus der Einsichtnahme der entsprechenden Daten ziehen sollten. Der aufgezeichnete und feststellbare Lebenssachverhalts einer derartigen Maßnahme betrifft nur einen äußerst kurzen Zeitraum. Zudem werden lediglich Foto und Kennzeichen, nicht aber die Fahrer- oder Halteranschrift der anderen Verkehrsteilnehmer, die sich durch die Teilnahme am Straßenverkehr im Übrigen selbst der Verkehrsüberwachung durch die Behörden aussetzen, übermittelt werden. Vor allem aber ist von einem Verteidiger als Organ der Rechtspflege schon unter standesrechtlichen Gesichtspunkten zu erwarten, dass die ihm übermittelten Daten nicht an Dritte weitergegeben werden und er damit sachgemäß umgeht (vgl. LG Kaiserslautern, Beseht. v. 22.05.2019 — 5 Qs 51/19, ZfSch 2019, 471, 472; LG Hanau, Beseht. v. 07.01.2019 – 4b Qs 114/18, Juris, dort Tz. 20). Auch in der Person eines Sachverständigen ist ein Miss-brauch konkret nicht zu befürchten.

Aus diesen Gründen sind der Verteidigung des Betroffenen die Daten der gesamten Messserie in unverschlüsselter Form auf einem geeigneten Datenträger zu übergeben.

Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufgrund der vorherigen Weiterleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft Leipzig kein selbstständiges gerichtliches Entscheidungsverfahren ausgelöst hat, sondern der vorliegende Beschluss vielmehr im Rahmen des Verfahrens der Entscheidung über den Einspruch ergeht, war eine gesonderte Kostenentscheidung entbehrlich.

Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbar.

Die Verwaltungsbehörde wird zukünftig gebeten. in gleichgelagerten Fällen die betreffende Fotosequenz der Verteidigung im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung zur Verfügung zu stellen. um überflüssige und das Verfahren verzögernde .Anträge auf gerichtliche Entscheidungen zu vermeiden.

Entgegen der Rechtsauffassung der Bußgeldbehörde im Schreiben vom 24.04.2025 (BI. 85 d.A.) ist völlig unerheblich, ob dies „aus prozessökonomischen Gründen“ leistbar ist oder nicht.

Der Verteidiger hat einen Rechtsanspruch auf die Übersendung und auf ein rechts-staatliches Verfahren.“

Auslagen I: Reproduktion von Datenträgern/DVD, oder: Ersatz der Sachkosten

Bild von Brett Hondow auf Pixabay

Und als „gebührenrechtliche“ Entscheidungen  gibt es heute zwei Beschlüsse zu Auslagen.

Da mache ich mit dem AG Leipzig, Beschl. v. 23.01.2025 – 202 Ls 607 Js 28838/22 (2) – den Opener.

Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten. Ihm ist Akteneinsicht gewährt wor-den. Nach Abschluss des Verfahrens hat der Rechtsanwalt seine Gebühren und Auslagen ge-genüber der Staatskasse geltend gemacht. Abgerechnet hat er u.a. auch eine Gebühr für Ko-pierkosten nach Nr. 7000 Ziff. 2 VV RVG in Höhe von 20,- EUR im Hinblick auf ihm im Rahmen der Akteneinsicht überlassenen 4 DVDs. Die Rechtspflegerin hat diese festgesetzt. Dagegen richtet sich die Erinnerung der Staatskasse. Die hatte jedoch beim Gericht keinen Erfolg:

„Die Erinnerung der Staatskasse gegen den Beschluss der Rechtspflegerin ist zulässig, jedoch unbegründet, so dass sie zurückzuweisen war.

Dem Pflichtverteidiger sind nach der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB die Aufwendungen, die für die Kopie von DVD’s erforderlich waren, mithin 5,- Euro pro DVD (netto) zu erstatten.

Zwar führt der Bezirksrevisor zunächst zu Recht aus, dass sich der Erstattungsanspruch nicht aus Nr. 7000 VV RVG ergibt. Denn der Pflichtverteidiger hat weder Ablichtungen oder Ausdrucke aus den Gerichtsakten hergestellt (Nr. 7000 Ziffer 1 VV RVG) noch hat er „im Ein-verständnis mit dem Auftraggeber“ elektronisch gespeicherte Dateien überlassen (Nr. 7000 Ziffern 2, 1d VV RVG).

Der Gebührentatbestand der Nr. 7000 VV RVG findet auf die Überlassung bzw. Reproduktion von bei den Akten befindlichen Datenträgern keine unmittelbare Anwendung. Dies folgt bereits dadurch, dass Nr. 7000 Ziffer 2, welche auf Ziffer 1d Bezug nimmt, im Verhältnis zwischen Landeskasse und Pflichtverteidiger nicht anwendbar ist (Kroiß, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Auflage 2021,7000 VV RVG Rn. 9 m.w.N.). Die Regelung in Nr. 7000 Ziffer 1d VV RVG bezieht sich ausschließlich auf das privatrechtliche Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2008 – III-3 Ws 72/08 -, NJW 2008, 2058). Hingegen sind weder das Gericht noch der Beschuldigte Auftraggeber des Pflichtverteidigers (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Auflage 2023, Nr. 7000 VV RVG, Rn. 155), dessen Bestellung als besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken einem begünstigenden Verwaltungsakt (vgl. BVerfGE 39, 238; NJW 1975, 1015; OLG Düsseldorf a.a.O.), nicht aber einem Auftragsverhältnis gleicht.

Der Pflichtverteidiger hat jedoch bezüglich seiner Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überlassung bzw. Reproduktion von bei den Akten befindlichen Datenträgern einen Anspruch nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB.

Wie vorstehend dargestellt kann eine entsprechende Erstattung der Auslagen nicht nach Nr. 7000 VV RVG erfolgen. Zudem sind die Aufwendungen keine Gemeinkosten, die für den allgemeinen Bürobetrieb angefallen sind, sondern diese sind durch die Bearbeitung des kon-kreten Mandats veranlasst. Die durch den Pflichtverteidiger getätigten Aufwendungen waren auch erforderlich i.S.d. § 670 BGB. Denn die kopierten Datenträger waren Bestandteile der Sachakten und enthielten Beweismittel, deren Kenntnis für eine sachgerechte Verteidigung unerlässlich war.

Nach der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB seien dem Pflichtverteidiger die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Hierzu zählen vorliegend die Sachkosten für 4 DVD’s sowie die für die Erstellung der Kopien entstehenden Personalkosten, nicht aber die (anteiligen) Beschaffungskosten für die Hard- und Software, die als Gemeinkosten nicht gesondert erstattungsfähig sind. Dabei scheint es angemessen, sich im Hinblick auf den Aufwand hierfür an den Beträgen der Nr. 7000 Ziffer 2 VVRVG zu orientieren, welche für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien an einen Dritten für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt bis zu 5,- Euro je Datenträger festsetzen. Da vorliegend insgesamt 4 DVD’s überlassen wurden, beträgt die Gesamtsumme der Erstattung hierfür 20,- Euro zzgl. Umsatzsteuer.“

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Zwar handelt es sich in diesem und in vergleich-baren Fällen häufig nicht um hohe Beträge, aber bekanntlich macht ja auch „Kleinvieh Mist“ und die Erstattung reduziert den Kostenapparat des Verteidigers. Die Entscheidung liegt auf der Linie der (ober)gerichtlichen Rechtsprechung.  Aber: Erstattet werden immer nur die Sachkosten für die Hilfsmit-tel, nicht aber (anteilige) Beschaffungskosten für Hard- und Software, die gem. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG als Gemeinkosten nicht gesondert erstattungsfähig sind.

Pflichti III: Und wieder „rückwirkende Bestellung“, oder: Alles nur „gute“ Entscheidungen

© Coloures-pic – Fotolia.com

Und dann im letzten Posting – traditionsgemäß – einige Entscheidungen zur rückwirkenden Bestellung, und zwar:

Der Bestellung eines Pflichtverteidigers steht im Strafbefehlsverfahren nicht entgegen, dass ein Strafbefehl zum Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung bereits erlassen ist.

1. Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist ausnahmsweise zulässig.

2. Auf Fälle einer Bestellung eines Pflichtverteididgers auf Antrag des Beschuldigten gem. § 140 Abs. 1 StPO ist Abs. 2 S. 3 des § 141 StPO nicht anwendbar.

Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zulässig, wenn der Antrag rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt worden, dann aber von der Staatsanwaltschaft erst verspätet dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt worden ist.

Und nochmals Rahmengebühren im Bußgeldverfahren, oder: Die Mittelgebühr ist immer der richtige Ansatz

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Und als zweite Entscheidung dann der AG Leipzig, Beschl. v. 07.08.2023 – 227 OWi 953/23 -, der noch einmal zur Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren Stellung nimmt. Und das AG macht es richtig, es geht davon aus, dass grudnsätzlich die Mittelgebühr zugrunde zu legen ist:

„Zugrunde liegt ein straßenverkehrsrechtliches Bußgeldverfahren wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, welches mit einer Geldbuße i.H.v. 200 € und einem Fahrverbot von 1 Monat zu ahnden wäre und bei Verurteilung 2 Punkte im FAER als mittelbare Folge mit sich bringen würde.

Der Verteidiger hat sich zunächst bestellt und Akteneinsicht begehrt (BI. 9 d.A.) und gegen den am 13.10.2021 erlassenen Bußgeldbescheid (BI. 24 d.A.) form- und fristgerecht am 20.10.2021 Einspruch eingelegt (BI. 26 d.A.). Mit eingegangenem Schriftsatz vom 2.6.2022 hat der Verteidiger auf Verfolgungsverjährung hingewiesen (BI. 27 d.A.) und nach Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung durch die Ordnungsbehörde (BI. 28 d.A.) Kostengrundentscheidung (BI. 29 d.A.) beantragt, die am 20. 9.2022 mit der Maßgabe erfolgt ist, dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Stadtkasse auf Leipzig auferlegt werden.

Am 6.10.2022 hat der Verteidiger Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Die Höhe entspricht der obigen Tenorierung (BI. 46, 46 Rückseite der Akte).

Mit Kostenbescheid vom 2.5.2023 hat die Bußgeldbehörde die Gebühren auf 454,58 € gekürzt: Grundgebühr 65 €, Verfahrensgebühr 110 €, so dass der Gesamtbetrag auf 454,58 € festgesetzt worden ist. Die Ordnungsbehörde setzte die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr herab, weil sie der Auffassung ist, das nur eine herabgesetzte Mittelgebühr anzusetzen sei. Es handele sich bei den Bußgeldverfahren im Straßenverkehr um Massenverfahren, das Verfahren habe keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Mittelgebühr sei gerechtfertigt, er habe umfangreich vorgetragen.

2. Dem Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung ist der Erfolg nicht zu versagen. Er hat ein Anspruch auf Erstattung der von ihm begehrten Gebühren nach dem RVG.
Die Rahmengebühr nach § 14 RVG ist unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (Amtsgericht Hamburg- Harburg, Beschluss vom 3.6.2021 -621OWiG 128/ 1, Rn. 12, juris).

Anzusetzen ist in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr (Amtsgericht München, Urteil vom 2.12.2019 -213 C 16136/19; Gerold/Schmidt/ Mayer, 24. Aufl. 2019, RVG § 14 Rn. 54-57), Abweichung davon sind im Einzelfall denkbar.

Eine Abweichung nach unten, die zur Herabsetzung der Gebühren des Verteidiger führen, sind vorliegend nicht ersichtlich.

Bei der konkreten Tätigkeit des Verteidigers ist seine beantragte Mittelgebühr festzusetzen. Dieser hat sich nicht nur bestellt und formal Akteneinsicht beantragt, sondern hat sich auch darüber hinaus mit dem Messsystem befasst und nach Erlass des Bußgeldbescheides die Verfolgungsverjährung geprüft, und diese erfolgreich durchgesetzt, sodass auch ein Hauptverfahren vermieden werden konnte.

Vorliegend handelte es sich auch um einen qualifizierten Rotlichtverstoß, der für den Betroffenen erhebliche Konsequenzen hätte, wenn es zu einer Hauptverhandlung gekommen wäre. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen sind vorliegend unerheblich.“

Geht doch 🙂 .