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Bringen zwei Hafttermine zwei Terminsgebühren?, oder: Das AG macht es günstig, aber leider falsch

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Heute dann RVG, und zwar nur Entscheidungen zur Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 VV RVG. Die Vorschrift spielt ja in der Praxis vor allem in Haftsachen eine erhebliche Rolle.

Ich beginne mit dem AG Leipzig, Beschl. v. 10.02.2023 – ER 10 282 Gs 5006/22. Die Entscheidung ist zwar für den Kollegen Zünbül, der sie mir geschickt hat, erfreulich, weil für ihn günstig, aber die Entscheidung ist falsch. Und darüber gibt es nichts zu diskutieren.

In dem Verfahren wegen versuchten Totschlags ist der Kollege dem Beschuldigten, der sich ab dem 29.10.2022 nicht auf freien Fuß befunden hat, am 30.10.2022 als Pflichtverteidiger  beigeordnet worden. Der Kollege hat dann als Pflichtverteidiger an zwei Haftterminen am 30.10.2022 und am 11.11.2022 teilgenommen. Für diese Teilnahmen hat er zwei Vernehmungsterminsgebühren abgerechnet, die vom Kostenbeamten nicht festgesetzt worden sind. Auf die Erinnerung des Pflichtverteidigers hat das AG die beiden Terminsgebühren jedoch festgesetzt:

„Der Festsetzung liegt der Kostenantrag des Verteidigers vom 06.01.2023 zugrunde. Entgegen der Ansicht des Kostenbeamten und der Bezirksrevisorin geht das Gericht davon aus, dass vorliegend, wie vom Verteidiger beantragt worden sind, 2 Termingebühren für die Termine vom 30.10.2022 und 11.11.2022 entstanden sind. Zwar sieht VV 4102 vor, dass der Verteidiger für die ersten 3 Termine aus diesem Katalog die Gebühr nur einmal erhält. Vorliegend greift dies jedoch nicht durch, denn die Termine betreffen einmal eine Haftvorführung und einmal eine Haftprüfung. Die Termine haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen, §§ 128, 114a, 115 StPO bzw. 117 ff StPO und sind vorliegend vor unterschiedlichen Richtern erfolgt, namentlich am 30.10.2022 vor dem Bereitschaftsrichter am Amtsgericht Leipzig, am 11.11.2022 vor dem Unterzeichner. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Zusammenlegung der Gebühren für die mündliche Haftprüfung und die Haftvorführung schon deswegen nicht angezeigt sind, da die Verfahrenssituation jeweils eine andere ist, mithin ein anderer Verfahrensabschnitt vorliegt, der den Gebührentatbestand neu entstehen lässt. Bei der Haftvorführung hat der Beschuldigte und auch sein Verteidiger in der Regel keinerlei Akteneinsicht und vorliegend nur beschränkte Möglichkeiten, sich gegen den Vorwurf im Haftbefehlsantrag zu verteidigen. Aus diesem Grunde ist die Möglichkeit der Möglichkeit der mündlichen Haftprüfung geschaffen worden. Die erfolgt in der Regel nach Akteneinsicht und nach entsprechender Festlegung einer Verteidigungsstrategie zwischen Verteidiger und Beschuldigten. Dies gewährleistet das grund-gesetzlich vorgesehene faire Verfahren. Insoweit ist es auch notwendig die Leistungen des Verteidigers entsprechend abzugelten.“

Wie gesagt: Falsch, aber so richtig, wenn man davon ausgeht, dass die beiden Termine beide (noch) im vorbereitenden Verfahren stattgefunden haben, wofür einiges spricht. Entgegen der Ansicht des AG greift dann nämlich die Beschränkung der Vernehmungsterminsgebühr aus Anm. Satz 2 zur Nr. 4102 VV RVG (eingehend zur Vernehmungstermisgebühr Nr. 4102 VV RVG Burhoff AGS 2022, 241). Nach dieser Anmerkung entsteht die (Vernehmungs)Terminsgebühr im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen nur einmal. Diese Beschränkung auf eine Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG/vorbereitendes Verfahren für jeweils drei Termine ist völlig unabhängig davon, ob und welche Rechtsgrundlagen die Termine hatten, bei welchem Richter sie stattgefunden haben und ob die Verfahrenssituation eine andere ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um bis zu drei Termine aus dem Katalog des Nr. 4102 VV RVG gehandelt hat. Was das AG hier entschieden hat, ist daher nichts anderes als „gerichtliche Rechtsschöpfung“ gewesen. Zwar ist der vom AG angeführte Zwecke für seine Entscheidung nicht von der Hand zu weisen. Der hat jedoch im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Denn leider ist ja der gemeinsame Vorschlag von DAV und BRAK zum Wegfall der Beschränkung in S. 2 der Anmerkung zur Nr. 4102 VV RVG (vgl. dazu Hansens RVGreport 2018, 202, 204) vom KostRÄG 2021 nicht umgesetzt worden.

Also wieder mal das AG als Gesetzgeber.

„Kleinvieh macht Mist“ = Aktenversendungspauschale, oder: Ausdruckversand und teilweise geschwärzte Akte

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Heute dann Gebühren-/Kostentag. An dem stelle ich zwei AG-Entscheidungen und eine BGH-Entscheidung vor. Ich lasse den AG den Vortritt.

Beide AG-Entscheidungen befassen sich mit der Aktenversendungspauschale (Nr. 9003 GV GKG). Es geht zwar nur jeweil um 12 EUR, aber „auch Kleinvieh macht Misr“ 🙂 . Hier dann.

Für die Übersendung eines Ausdrucks der Akte fällt eine Aktenversendungspauschale an, wenn die Akte zwer elektronisch geführt, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung bei der Verwaltungsbehörde noch nicht gegeben sind.

Die Erhebung einer Aktenversendungspauschale ist nicht zulässig, wenn die Akten dem Betroffenen nur teilweise geschwärzt (hier: Schwärzung der Namen anderer Betroffener der derselben OWi) zur Verfügung gestellt werden.

Mit folgender Begründung:

„Im vorliegenden Fall besteht noch eine weitere Besonderheit, die eine Gewährung der vollständigen Akteneinsicht erforderlich macht. Den Verfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Zentrale Bußgeldstelle) liegen die Namen aller Betroffenen in ihrer Gesamtheit vor. Diese können damit weitergehende Informationen aus den Parallelverfahren auch im Verfahren gegen die Betroffene nutzen. Insoweit unterscheidet sich diese Verfahrenskonstellation von den Fällen, in denen Akten von anderen Behörden oder Gerichten noch beigezogen werden müssen und ihr Inhalt sämtlichen Beteiligten erst durch Einsicht in die beigezogenen Verfahrensakten vermittelt wird. Hier sind die Namen der anderen Betroffenen jederzeit zugänglich. Bei einer solchen Fallkonstellation gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 I EMRK), der Verteidigung dasselbe Maß an Kenntnis des Akteninhalts einzuräumen wie den übrigen Verfahrensbeteiligten. Ob Informationen für die Verteidigung von Bedeutung sein können, unterliegt allein ihrer Einschätzung. Um dies zu überprüfen, muss sie durch Einsichtnahme von dem vollen Inhalt der Akten nehmen können.

Dies rechtfertigt es, die datenschutzrechtlichen Belange der andern Betroffenen dahinter anzustellen. Das leitende Interesse für die Akteneinsicht ist hier die Vorbereitung der Verteidigung in einem Bußgeldverfahren, nicht ein aus einer anderen Rechtsbeziehung folgendes Interesse.

Auch kann der Antragsteller als Rechtsanwalt nur so die von der Zentralen Bußgeldstelle angeführte Verpflichtung lediglich einen Betroffenen im Bußgeldkomplex zu vertreten, um somit einen Interessenkonflikt zu vermeiden, hinreichend sicher überprüfen.“

Unfreiwilliger „Betroffenenwechsel“, oder: Kosten nach Rücknahme des Bußgeldbescheides?

entnommen open clipart.org

Die zweite Entscheidung, der AG Leipzig, Beschl. v. 08.02.2021 – 211 OWi 3972/20 -, ist auch schon etwas älter, aber auch erst vor kurzem eingegangen. Eine etwas kuriose Fallgestaltung, die das AG da zu entscheiden hatte:

„Im vorliegenden Verfahren war unter dem Az. 31201095023328 am 16.01.20 eine Anhörung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung des PP1, wohnhaft PP in Leipzig erfolgt. Dieser hatte daraufhin am 21.01.21 den die Auslagenerstattung verlangenden Rechtsanwalt R mit seiner Verteidigung beauftragt und Erstattungsansprüche von Rechtsanwaltskosten als notwendige Auslagen an diesen abgetreten, woraufhin Rechtsanwalt R am selben Tag ohne Vollmachtsvorlage seine Verteidigung des PP1 unter dem Aktenzeichen gegenüber der Bußgeldbehörde angezeigt hatte. Am 14.04.20 erließ die Bußgeldbehörde unter demselben Aktenzeichen einen Bußgeldbescheid gegen einen PP1, wohnhaft PP 6 in Dresden und übersendete eine Ausfertigung an Rechtsanwalt R. PP1 aus Dresden legte sodann am 16.04.20 telefonisch Einspruch ein und teilte mit nie angehört worden zu sein und auch keinen Rechtsanwalt beauftragt zu haben. Rechtsanwalt R legte ebenfalls Einspruch ein. Am 23.04.20 wurde das Bußgeldverfahren eingestellt.

Rechtsanwalt R hat mit Schreiben vom 05.05.201 beantragt die Kosten des Verfahrens so-wie die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen. Er ist der Auffassung es handele sich um eine Einstellung nach Bußgeldbescheiderlass.

Die Bußgeldbehörde ist der Auffassung es sei kein Raum für eine Auslagenerstattung des Rechtsanwalt R, da seinem Mandanten gegenüber nie ein Bußgeldbescheid erlassen wurde und damit eine Einstellung vor Bußgeldbescheiderlass vorläge.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Gem. § 108 Abs. 1 i.V.m § 62 OWiG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig.

Von dem Grundsatz, dass im behördlichen Bußgeldverfahren bei Verfahrenseinstellung keine Auslagenerstattung gewährt wird, konstituiert § 467a Abs. 1 StPO iVm § 105 Abs. 1 OWiG eine Ausnahme für den Fall, dass das Verfahren nach Rücknahme eines Bußgeldbescheids eingestellt wird. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Bußgeldbescheid von vorneherein unbegründet war oder sich dies erst aufgrund später durchgeführter Ermittlungen ergab (Graf in Beck OK OWiG, § 105 Kostenentscheidung, Rn. 74, 28. Edition, Stand: 01.10.2020).

Es ist unter dem Aktenzeichen gegen „PP1″ am 14.04.2020 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, der sogar in Abschrift an Rechtsanwalt R übersendet wurde. Erst im Anschluss an den Einspruch wurde das Verfahren am 23.04.20 eingestellt. Nach Auffassung des Gerichts spielt es keine Rolle, dass der Bußgeldbescheid tatsächlich gegenüber einem namensgleichen Betroffenen aus Dresden erlassen wurde und nicht gegenüber ursprünglich an-gehörten Mandanten von Rechtsanwalt R, PP1 aus Leipzig. Vielmehr ist lediglich relevant, dass in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen ein Bußgeldbescheid erlassen wurde. Die Voraussetzungen der Kostenerstattung gem. § 467a Abs. 1 StPO iVm § 105 Abs. 1 OWiG liegen damit vor. Es bedarf dazu insbesondere auch keiner unzulässigen ausdehnenden Auslegung.

Gem. § 62 Absatz 2 OWiG iVm § 309 Absatz 2 StPO war daher die Bußgeldbehörde zu verpflichten die unterlassene Kostenentscheidung vorzunehmen in der die Kosten und die not-wendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen sind.

Richtet sich der Antrag gegen eine den Antragsteller beschwerende Unterlassung, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Entscheidung zu erlassen, wenn die Sache entscheidungsreif ist (Meyer-Goßner/Schmitt/Meyer-Goßner StPO § 309 Rn. 5).“

Tja, das Recht ist eben für die Hellen 🙂 .

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote – hier geht es auf jeden Fall

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Die Frage, ob eine Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote nach § 25 StVG zulässig ist oder nicht, ist im OWI-Recht heftig umstritten. Dabei geht es aber vornehmlich um die Zulässigkeit der Parallelvollstreckung, wenn bei zumindest einem Fahrverbot die Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG gewährt worden ist. Ist das nicht der Fall, ist es m.E. weitgehend unbestritten, dass eine Paralllelvollstreckung zulässig ist. Das zeigt dann auch noch einmal der AG Leipzig, Beschl. v. 20.10.2016 – 250 OWi 2316/16 jug. Da geht die Parallelvollstreckung durch „wie geschnitten Brot“:

„Gegen den Betroffenen ergingen 2 Bußgeldbescheide der Stadt Leipzig, in denen jeweils ein 1monatiges Fahrverbot ohne 4monatige Abgabefrist verhängt wurde. Es handelt sich um den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Leipzig vom 15.06.2016, Az.: 31161095610385, rechtskräftig seit dem 06.09.2016, und den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Leipzig vom 11.02.2016, Az.: 31151096367812, rechtskräftig ebenfalls seit dem 06.09.2016.

Die Rechtskraft beider Bußgeldbescheide trat ein, nachdem der Betroffene die zunächst erhobenen Einsprüche gegen die o.g. Bußgeldbescheide beide am 06.09.2016 zurückgenommen hatte.

Gern. § 25 Abs. 2 StVG beginnt das Fahrverbot mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Da der Bußgeldbescheid vom 11.02.2016 seit dem 06.09.2016 rechtskräftig ist, begann das Fahrverbot in Bezug auf diesen Bußgeldbescheid am 06.09.2016.

Gleiches gilt für den Bußgeldbescheid vom 15.06.2016. Auch hier begann das Fahrverbot mit Rechtskraft am 06.09.2016 gern. § 25 Abs. 2 StVG.

Da beide Fahrverbote ohne Schonfrist im Sinne des § 25 Abs. 2 a StVG ergingen, ist eine Parallelvollstreckung beider Fahrverbote möglich. Grundsätzlich gilt, dass die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote, d.h., die Berechnung ihrer jeweiligen Dauer, angesichts der Regelung des § 25 Abs. 2 StVG getrennt nebeneinander erfolgt, jeweils ab Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Etwas anderes gilt nur nach § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG für den Fall, dass das Fahrverbot mit Schonfrist angeordnet war. Nur für den Fall, dass ein Hinausschieben der Wirksamkeit eines Fahrverbotes überhaupt möglich ist, ist die additive Vollstreckung gesetzlich vorgesehen.“

Ob es rochtig ist, das bei Gewährung einer Schonfrsit anders zu sehen, lassen wir an dieser Stelle mal dahin gestellt.

Ablehnung III – „Absetzen des Urteils während des Verteidigerplädoyers? – „Was unterstellen Sie mir?“

Eine Entscheidung habe ich dann noch im Nachgang zu den beiden Postings von gestern, siehe Ablehnung I: Vortätigkeit des Richters – sag mir die Umstände… und Ablehnung II: Befangenheit wegen/nach Abtrennung von Verfahren – Vortätigkeit? Also:

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Leben/Bewegung war offenbar am Ende in einer Hauptverhandlung, die im Mai beim AG Leipzig stattgefunden hat. Die Hauptverhandlung was bis zum Plädoyer des Verteidigers fortgeschritten, der Verteidiger hat sein Plädoyer dann aber unterbrochen und die Angeklagte hat den Amtsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch stützt sich insbesondere darauf, dass der Richter bereits während des Schlussvortrages des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft durch das Verdrehen seiner Augen seinen Unmut über den beantragten Teilfreispruch wegen des Tatvorwurfs des Betruges zum Nachteil eines Geschädigten B.L. geäußert habe.  zudem sei während des Schlussvortrages des Verteidigers der Richter ausschließlich mit der Niederschrift auf einem aus Sicht des Verteidigers vorgefertigten Formular beschäftigt gewesen. Diese Unterlage sei anders, als die in der Hauptverhandlung benutzten gelben Mitschriftenunterlagen schwarz/weiß und zumindest aus Sicht der Verteidigung vorgefertigt, wobei der Richter diese Unterlage während des Schreibens durch die bisherigen gelben Mitschriftenzettel verdeckt habe.

Nachdem der Verteidiger die Unaufmerksamkeit des Richters für den Schlussvortrag der Verteidigung bemerkt hatte, hatte er den Schlussvortrag unterbrochen und den Richter gefragt, ob er gerade die Urteilsformel absetze und das Schlusswort der Angeklagten ihn nicht mehr interessieren würde. Für die Angeklagte würde das Niederschreiben der Urteilsformel während des Plädoyers den Eindruck erwecken, dass sich der Richter bereits endgültig entschieden habe und nicht mehr bereit sei, sich die weiteren Argumente der Verteidigung anzuhören und diese bei der Beratung zu berücksichtigen.  Der Richter habe mit der Bemerkung „Was unterstellen Sie mir?“ reagiert.

Nun, das Ablehnungsgesuch hatte keinen Erfolg – fast hätte ich geschrieben: „Natürlich“ oder „wie nicht anders zu erwarten“. Der AG Leipzig, Beschl. v. 29.05.2013 – 201 Ds 812 Js 57702/11 – lehnt den Antrag ab:

„3. Nach der vorzunehmenden Gesamtschau hat die Angeklagte aus dem Inbegriff der Aktenlage bei verständiger Würdigung des ihr bekannten Sachverhaltes keinen Grund zu der Annahme, dass der abgelehnte Richter ihr gegenüber eine innere Haltung einnehme, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.

Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an, nicht aber nicht auf seinen (möglicherweise einseitigen) subjektiven Eindruck und auf seine unzutreffenden Vorstellungen vom Sachverhalt (BGH MDR 55, 270). Maßgebend sind vielmehr der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten und die Vorstellungen, die sich ein bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung des Sachverhaltes machen kann (Meyer-Goßner, a.a.O., Rdn. 8 zu § 24 m.w.N.).

Soweit die Angeklagte eine Befangenheit des Richters sieht, weil dieser während des Schlussvortrages des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft seinen Unmut über den beantragten Teilfreispruch durch das Verdrehen der Augen kundgetan habe, hat der abgelehnt Richter in seiner dienstlichen Erklärung angegeben, dass er sich an ein solches Verhalten nicht erinnern könne. Möglicherweise sei seiner unbewussten Mimik allenfalls eine Überraschung über den von dem Rechtsreferendar beantragten Teilfreispruch zu entnehmen gewesen.

Dass der abgelehnte Richter sich bereits während des Schlussvortrages des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft in seiner Entscheidung gebunden hätte, wird durch seine weitere Erklärung nicht bestätigt. Vielmehr hat der Richter auf die Frage des Verteidigers, ob er sich bereits endgültig entschieden habe und nicht mehr bereit sei, sich die weiteren Argumente der Verteidigung anzuhören und diese bei der Beratung zu berücksichtigen, mit der Bemerkung „Was unterstellen Sie mir?“ reagiert.

Der abgelehnte Richter hat in seiner dienstlichen Erklärung angegeben, dass er sich Notizen über die Anträge der Beteiligten und ihrer Begründungen hierzu gemacht und dabei gleichzeitig sein Urteil durch das Gegenüberstellen der Argumente vorbereitet habe. Dies wird in der Richterschaft unterschiedlich gehandhabt, ist jedoch nach der Kommentierung und der Rechtsprechung größtenteils nicht zu beanstanden und kann auch aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten nicht zur Ablehnung des Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit führen.

Dass der abgelehnte Richter tatsächlich mit der Urteilsabsetzung während des Schlussvortrages des Verteidigers begonnen hat, ergibt sich in der Gesamtschau nicht. Der abgelehnte Richter hat glaubhaft versichert, dass er sich während der Schlussvorträge Notizen gemacht und die Argumente der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung gegenüber gestellt und verglichen habe, um sich auf die Urteilsfindung vorzubereiten. In diesen Kontext passt auch, dass der abgelehnte Richter den Verteidiger, von diesem auf die Mitschriften angesprochen, gefragt hat, was dieser ihm unterstelle.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der abgelehnte Richter ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in der Hauptverhandlung die Kommentierung zu § 260 StPO bekanntgegeben hat.

Danach kann der Strafrichter (Einzelrichter) das Urteil im Sitzungssaal entwerfen, auch während der Schlussvorträge und ohne, dass er äußerlich zu erkennen geben muss, dass er „mit sich zu Rate gegangen“ ist (BGH 11, 74, 79; Köln NStZ 05, 710).

Die von dem Verteidiger hierzu zitierte Rechtsprechung, so BayOLG 72, 217 = VRS 44, 206, der sich das Gericht hier im Übrigen nach eigener Prüfung anschließt, hat insofern unberücksichtigt zu bleiben, weil nach Auffassung des Gerichtes nicht festgestellt werden konnte, dass der abgelehnte Richter tatsächlich mit der Urteilsabsetzung während des Schlussvortrages des Verteidigers begonnen hat.“

Na ja, ist, wie man sieht, nicht einfach mit der Glaubhaftmachung in diesen Fällen. Da steht dann nun mal „Aussage gegen Aussage“, allerdings: Der Anschein ist entstanden und entsteht schnell, auch wenn es wirklich nur Notizen sind.