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Pflichti III: 2 x Neues zur rückwirkenden Bestellung, oder: Unverzüglichkeitsgebot und Haftentlassung

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Und dann im dritten Posting noch zwei Entscheidungen zur Zulässigkeit der rückwirkenden Beiordnung – der Dauerbrenner im Recht der Pflichtverteidigung, und zwar:

1. Auch nach Inkrafttreten der Reform zur Pflichtverteidigung am 13.12.2019 hat sich an der Unzulässigkeit einer rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers nichts geändert. Hierfür spricht der Wortlaut des § 143 Abs. 1 StPO n.F., wonach die Bestellung des Pflichtverteidigers mit der Einstellung des Strafverfahrens endet. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach diesem Zeitpunkt wäre daher aus Sicht der Kammer nicht von dem Sinn und Zweck der Vorschriften gedeckt. Das gilt auch, wenn ggf. das sog. Unverzüglichkeitsgebot verletzt ist.

2. An der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels des Betroffenen gegen eine Pflichtverteidigungsentscheidung erforderlichen Beschwer fehlt es in einem Beiordnungsverfahren, wenn das Strafverfahren bereits abgeschlossen ist.

Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO kommt nicht in Betracht, wenn selbst bei ordnungsgemäßer Weiterleitung des Beiordnungsantrags die Voraussetzung für die Beiordnung bereits 22 Tage später entfallen ist.

Ich halte beide Entscheidungen für unzutreffend, da sie m.E. in klarem Widerspruch zur EU-RiLi stehen und mit dem Sinn und Zweck der Neuregelung nicht vereinbar sind. Es ist „unverzüglich“ beizuordnen und es ist Aufgabe der StA, dafür zu sorgen, dass das klappt.

StPO III: Beiordnung eines Pflichtverteidigers, oder: Schwierigkeit, Waffengleichheit, Betreuung, Adhäsion

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Im letzten Tagesposting dann vier Entscheidungen zur Pflichtverteidigung, eine kommt vom BGH und drei von LH. So viel hat sich da nicht angesammelt, dass es für einen „Pflichti-Tag“ reichen würde.

Zunächst hier der BGH, Beschl. v. 26.01.2026 – 5 StR 524/25 – zum Umfang der Pflichtverteidigung – Stichwort: Geltung auch für das  Adhäsionsverfahren? -. Dazu sagt der 5. Strafsenat:

Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren.

Damit hat der Senat seine anderslautende Rechtsprechung im BGH, Beschl. v. 08.12.2021 – 5 StR 162/21 – aufgegeben.

Die LG Entscheidungen betreffen den Beiordnungsgrund, eine betrifft zusätzlich die nachträgliche Bestellung. Da die angesprochenen Fragen alle nicht neu sind, stelle ich hier nur die Leitsätze vor. Die lauten:

Wenn (beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort) weitere Ermittlungen zu tätigen sind, wie z.B. die Einholung eines Sachverständigengutachtens, ist ggf. wegen Schwierigkeit des Sachlage ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, begründet für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung geboten erscheinen lassen, was der Fall ist, wenn die Möglichkeit besteht, dass Mitbeschuldigte sich gegenseitig belasten. 

1. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist grundsätzlich dann zulässig, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ein Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt und das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Bestellung nicht beachtet wurde.

2. Steht der Beschuldigte unter rechtlicher Betreuung, welche auch die Vertretung gegenüber Behörden umfasst, und ist auch ist ein Vermögensvorbehalt eingerichtet, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht ausreichend wahrnehmen kann und ist ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

 

Pflichti II: Bestellung wegen Verbrechensvorwurf? oder: Beurteilungsspielraum des ERi für Anfangsverdacht?

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Im zweiten Posting stelle ich den LG Dresden, Beschl. v. 27.11.2025 – E 17 Qs 60/25 – vor. Es geht um die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers – insofern nichts Neues aus dem Osten. Aber das LG macht Ausführungen zu den Befugnissen des Ermittlungsrichters, und zwar.

Zur Last gelegt wurde dem ehemaligen Beschuldigten ein Verbrechen Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB. Mit der Begründung war die Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO beantragt worden. Der Ermittlungsrichter hatte abgelehnt mit der Begründung: Kein Anfangsverdacht. Das geht – so das LG Dresden – so nicht:

„2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Da das Ermittlungsverfahren gegen den vormaligen Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18.11.2025 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, konnte die Beiordnung nur rückwirkend erfolgen. Eine rückwirkende Bestellung ist ausnahmsweise jedenfalls dann vorzunehmen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO vorlagen und eine rechtzeitige Entscheidung unterblieben ist.

So liegt der Fall hier. Zum Zeitpunkt der Antragstellung im laufenden Ermittlungsverfahren am 09.10.2025 lag dem Beschwerdeführer mit dem Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB ein Verbrechen zur Last. Dieser Umstand begründet einen Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Dem seinerzeit Beschuldigten wurde überdies der Tatvorwurf telefonisch bekannt gemacht. Über den Beiordnungsantrag wurde entgegen § 141 Abs. 1 StPO nicht unverzüglich entschieden. Zwar muss eine Beiordnung nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Dabei steht dem Ermittlungsrichter weder ein Beurteilungsspielraum noch ein Ermessen zu. Infolgedessen hätte die Pflichtverteidigerbestellung bereits am 22.10.2025 erfolgen müssen. Einer Überzeugung des Amtsgerichts Dresden, ob tatsächlich ein Anfangsverdacht vorliegt, bedurfte es dementsprechend nicht.

Eine Beiordnung konnte auch nicht aufgrund § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO unterbleiben. Diese Ausnahmeregelung nimmt bereits systematisch nur Bezug auf die in § 141 Abs. 2 StPO normierte Verpflichtung zur Beiordnung von Amts wegen, d. h. ohne bzw. unabhängig vom Vorliegen eines entsprechenden Antrages des Beschuldigten. Darauf deutet bereits der Gesetzeswortlaut (“… wenn beabsichtigt ist …“) der naturgemäß nur aus Sicht der Staatsanwaltschaft im Rahmen der sie treffenden Amtspflicht beantwortet werden kann. Aus diesem Grund scheidet auch eine analoge Anwendung der Norm auf alle Fälle der Beiordnung auf Antrag des Beschuldigten aus, wie die Kammer bereits mehrfach entschieden hat, da insoweit keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Denn die wirksame Ausübung des Antragsrechts des Beschuldigten würde insoweit unter den Vorbehalt einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft gestellt, die außerhalb der Kenntnis und Einflussnahme des Beschuldigten liegt. Dies würde der beabsichtigten Stärkung seiner Rechtsstellung durch das Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.10.2019 zuwiderlaufen.“

Pflichti II: Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung, oder: OLG Brandenburg bejaht auch

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Im zweiten Posting habe ich dann einen Beschluss zur rückwirkenden Bestellung des Pflichtverteidigers. Es handelt sich um den OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.08.2025 – 1 Ws 77/25 S -, das die rückwirkende Bestellung – als weiteres OLG – als zulässig angesehen hat. Dabei steht allerdings die Begründung des OLG im umgekehrten Verhältnis zur Bedeutung der entschiedenen Frage in der Praxis. Allerdings: Was soll man zu dem Thema auch noch mehr schreiben? Dazu ist ja alles geschrieben, was dazu zu sagen ist. Und hinzu kommt, dass das OLG sich der richtigen Auffassung angeschlossen hat.

Das OLG führt (nur) aus:

„Die Entscheidung über die Beiordnung von Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO. Im Hinblick auf die Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung im Anschluss an die Richtlinie 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (RL 2016/1919/EU, ABI. L 297/1 vom 04. November 2016) ist die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers möglich, wenn dessen Bestellung – wie hier – eine wesentliche Verzögerung erfahren hat. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 06. November 2020, Ws 962/20, StraFo 2021, 71) an.“

Über den vom OLG Brandenburg in Bezug genommenen OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.11.2020 – Ws 962/20 – hatte ich natrülich auch hier berichtet (vgl. hier: Pflichti IV: Nachträgliche Bestellung, oder: In Bayern – OLG Nürnberg – ordnet man bei – Überraschung).

Pflichti II: Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung, oder: LG Magdeburg versus LG Ansbach

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Und dann habe ich hier zum Tagesschluss noch drei Entscheidungen zum Dauerbrenner „Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung“. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Bejaht haben die Zulässigkeit:

Eine rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Beschuldigte rechtzeitig ausdrücklich eine Pflichtverteidigerbestellung beantragt hatte, wenn die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen haben und wenn eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag ohne zwingenden Grund nicht unverzüglich erfolgt ist. Frühere entgegenstehende Rechtsprechung wird aufgegeben.

Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers hat auch noch nach Beendigung des Verfahrens zumindest dann zu erfolgen, wenn der Beiordnungsantrag bereits vor Verfahrensbeendigung gestellt worden ist, die Voraussetzungen für eine Beiordnung zum damaligen Zeitpunkt vorlagen und eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag vor Verfahrensbeendigung unterblieben ist, weil die Beschlussfassung aufgrund justizinterner Vorgänge wesentlich verzögert wurde.

Verneint wird die Zulässigkeit nach wie vor von:

Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung bei einem abgeschlossenen Verfahren ist auch nach der aktuellen Rechtslage nach Änderung der §§ 141 ff StPO schlechthin unzulässig und unwirksam und mithin grundsätzlich ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Wahlverteidiger oder der Rechtsanwalt, den der Angeklagte als den zu bestellenden Pflichtverteidiger benannt hatte, seine Bestellung nach §141 Abs. 1 StPO beantragt hatte.

Letztlich beinhalten alle drei Entscheidungen in der Sache nichts Neues.

Anzumerken ist aber, dass sich nun allmählich die Waage dann doch in die Richtung derjenigen Entscheidungen neigt, die eine rückwirkende Bestellung aus zulässig ansehen, was m.E. auch richtig. Bemerkenswert in dem Zusammenhang der o.a. Beschluss des LG Magdeburg, da sich das LG von seiner alten Auffassung, wonach die rückwirkende Bestellung unzulässig, sei verabschiedet und den richtigen Weg eingeschlagen hat. Anders dagegen das LG Ansbach, das an der alten Auffassung – wortreich festhält, getreu dem Spruch: Haben wir schon immer so gemacht. Dafür sprechen allein auch schon die vielen zitierten Entscheidungen zum alten Recht.