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Aufnahme der Angeklagten in (Zeugen)Schutz des BKA, oder: Entsteht dadurch der Haftzuschlag?

Schirm, Schutz

Und heute dann RVG-Tag, und zwar mit zwei Entscheidungen, eine kommt vom BGH.

Zunächst stelle ich hier den LG Limburg a. d. Lahn, Beschl. v. 29.02.2024 – 5 KLs – 5 Js 10388/21 – vor. Er äußert sich zum sog Haftzuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG) in einer Konstellation, zu der es bislang Entscheidungen nicht gegeben hat.

Folgender Sachverhalt: Die Angeklagte wurde vorläufig festgenommen. Es wurde dann der der Festnahme zu Grunde liegende Haftbefehl mit der Auflage außer Vollzug gesetzt, dass sich die Angeklagte in das Zeugenschutzprogramm des BKA begibt. Eine Kontaktaufnahme war dem Pflichtverteidiger in der Folge nur über einen Beamten des BKA möglich, eine andere Adresse der Angeklagten wurde ihm nicht bekannt gegeben.

In den Hauptverhandlungen wurde die Angeklagte von den übrigen Angeklagten unter Polizeischutz ferngehalten. Aus Angst, erkannt und zukünftig erinnert zu werden, betrat sie den Gerichtssaal in hochgeschlossener Jacke mit aufgeschlagenem Kragen und mit Sonnenbrille. Es war eine umfassende psychologische Betreuung durch den Verteidiger notwendig.

Der Verteidiger hat seine Gebühren mit Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG geltend gemacht. Diese sind vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht festgesetzt worden. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Pflichtverteidigers hatte beim LG keinen Erfolg.

„Zuschläge für die entstandenen Verfahrensgebühren gemäß Nr. 4101, 4113 und 4115 VV RVG kommen nicht in Betracht, weil sich die Angeklagte durch ihre Aufnahme im Zeugenschutzprogramm nicht unfreiwillig „nicht auf freiem Fuß“ i. S. d. Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG befand.

Die Zuschläge gemäß Abs. 4 der Vorbemerkung 4 entstehen ausschließlich dann, wenn sich der Angeklagte nicht „auf freiem Fuß“ befindet.

Der Haftzuschlag wird unabhängig von konkreten Erschwernissen der Tätigkeit des Rechts-anwalts etwa dann gewährt, wenn sich der Angeklagte in Untersuchungshaft oder Strafhaft befindet, vorläufig untergebracht oder sich in einem anderen Verfahren in Unterbringung, Sicherungsverwahrung oder Zwangshaft nach §§ 888, 901 ZPO befindet. Entsprechendes gilt für Auslieferungs- oder Abschiebehaft, Polizeigewahrsam und auch, wenn sich der Mandant im offenen Vollzug befindet. Nicht aber, wenn der Aufenthalt in einer stationären Therapieeinrichtung freiwillig erfolgt (vgl. HK-RVG/Ludwig Kroiß, 8. Aufl. 2021, RVG VV 4100 Rn. 14, 15 m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben ist der Zuschlag hier nicht festzusetzen.

Eine Inhaftierung oder Unterbringung liegt nicht vor.

Die Aufnahme das Zeugenschutzprogramm stellt sich auch nicht als vergleichbar im Sinne der Vorbemerkung 4 dar.

Der Haftzuschlag beinhaltet eine generelle, nicht auf den Einzelfall bezogene, zwingende Regelung, die ohne Ausnahmen oder Einschränkungen ihrer Anwendung gilt. Nach der Gesetzesbegründung geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Rechtsanwalt als Verteidiger eines inhaftierten Beschuldigten die jeweilige Gebühr mit Zuschlag erhalten soll, weil er gerade bei inhaftierten Mandanten einen erheblich größeren Zeitaufwand zu erbringen hat als für die Verteidigung nicht inhaftierter Mandanten. Dieser entstehe in der Regel allein schon durch die erschwerte Kontaktaufnahme mit dem in der Justizvollzugsanstalt einsitzenden Beschuldigten. Als gleich zu behandelnden Fall nennt die Gesetzesbegründung auch die Unterbringung des Mandanten, da eine solche Unterbringung für den Rechtsanwalt auch auf jeden Fall zu einem Mehraufwand führe (BT-Drs. 15/1971, Seite 221). Daraus folgt, dass es für die Entstehung des Anspruchs auf die Gebühr mit Zuschlag nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall aufgrund der Inhaftierung Umstände gegeben sind, die zu konkreten Erschwernissen der Tätigkeit des Rechtsanwalts geführt haben. Aufgrund dieser typisierenden Betrachtung durch das Gesetz kommt nach hiesiger Auffassung eine Anwendung auf sonstige Konstellationen nicht in Be-tracht, bei denen auch nach einer weiten Auslegung keine haft- oder unterbringungsähnliche Situation vorliegt (d. h. freie Aufenthaltsbestimmung nicht aufgehoben oder eingeschränkt). Denn auch wenn im Einzelfall die Möglichkeit einer konkreten Erschwernis der Tätigkeit des Rechtsanwalts in anderen Konstellationen bestehen mag, fehlt es jedenfalls an den von dem Gesetzgeber zugrunde gelegten Umständen, aus denen sich für den Gesetzgeber die unwiderlegliche Vermutung eines erheblich größeren Zeitaufwands ergibt.

Zwar verbietet sich eine Bewertung der Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm als freiwillig, weil sie sich als Auflage im Rahmen der Außervollzugsetzung des Haftbefehls darstellt. Allerdings kann aus der Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm — anders als bei einer Inhaftierung oder unfreiwilligen Unterbringung — nicht zwangsläufig und typisch auf einen Mehraufwand für den Verteidiger geschlossen werden. Ob ein solcher Mehraufwand entsteht obliegt der konkreten Handhabung durch die Angeklagte. Diese war in ihrer Bewegungsfreiheit durch die Aufnahme das Zeugenschutzprogramm nicht vergleichbar einer Inhaftierung oder Unterbringung eingeschränkt.

Auch fehlt es bei der Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm an den typischerweise mit einer Haft oder Unterbringung verbundenen zusätzlichen Arbeiten des Verteidigers, wie z. B. Haftbeschwerden, Beschwerden gegen die Unterbringung oder Einwänden gegen die Bedingungen der Untersuchungshaft bzw. der Unterbringung, welche ebenfalls durch die Zuschläge abgegolten werden sollen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des VerfGH Berlin vom 22.4.2020. Das dortige Gericht hat sich zu dieser Frage gar nicht geäußert, da die Festsetzung der Haft-zuschläge im dort zu entscheidenden Verfahren nicht im Streit standen (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 22.4.2020 — VerfGH 177/19, NStZ-RR 2020, 190).“

Man kann dem LG folgen, wenn man es bei der Betrachtungsweise belässt, die das LG angestellt hat. Man kommt m.E. aber auch zu einer anderen Entscheidung und hätte die beantragten Zuschläge festsetzen können/müssen, wenn man auf den Sinn und Zweck der Regelung der Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG abstellt. Das LG erwähnt/sieht zwar, wenn es darauf verweist, dass der Zuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG den für den Verteidiger beim inhaftierten Mandanten zu erbringenden erheblich größeren Zeitaufwand als für die Verteidigung nicht inhaftierter Mandanten abgelten soll. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass beim inhaftierten bzw. nicht auf freiem Fuß befindlichen Mandanten (immer) höherer Zeitaufwand entsteht, wie groß der ist, ist unerheblich (u.a. OLG Nürnberg AGS 2013, 15 = RVGreport 2013, 18). Allein der Umstand, dass der Mandant sich nicht auf freiem Fuß befindet, reicht aus. Von daher musste das LG gar nicht untersuchen, ob und welcher Mehraufwand entstanden ist. Es hätte ausgereicht, die Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm mit „nicht auf freiem Fuß“ gleichzusetzen. Und das ist/wäre m.E. unschwer möglich (gewesen). Denn die Angeklagte befand sich nicht freiwillig im Zeugenschutzprogramm, sondern im Rahmen einer Auflage bei der Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Sie konnte sich also nicht frei bewegen. Zudem war für den Verteidiger die freie Kontaktaufnahme nicht möglich. Also lagen typische Kriterien für das Merkmal „nicht auf freiem Fuß“ vor.

Pflichti III: Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung, oder: Eine fürs Töpfchen, eine fürs Kröpfchen

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Und dann – wie fast immer an einem „Pflichti-Tag“ – noch etwas zur rückwirkenden Bestellung. Ohne diesen Dauerbrenner geht es offenabr nicht. Heute habe ich zu der Problematik zwei Entscheidungen, eine „gute“ und eine „schlechte“, also „eine fürs Töpfchen und eine fürs Kröpfchen“.

Hier zunächst die „Töpfchen-Entscheidung“, nämlich der LG Erfurt, Beschl. v. 31.01.2024 – 7 Qs 313/23 -, von dem es aber nur die Leitsätze gibt, da die Problematik hier ja nun schon sehr häufig Thema war:

1. Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Beiordnungsantrag bereits vor Verfahrensbeendigung gestellt worden ist, die Voraussetzungen für eine Beiordnung zu diesem Zeitpunkt vorlagen und eine Entscheidung über die Beiordnung aufgrund gerichtsinterner bzw. behördeninterner Vorgänge unterblieben ist.
2. Ein Fall der notwendigen Verteidigung ist u.a. dann gegeben, wenn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist. Dabei sind auch Verurteilungen aus anderen Verfahren, wenn diese zur Bildung einer Gesamtstrafe führen, zu berücksichtigen.

Und dann die „fürs Köpfchen“, und zwar der LG Limburg, Beschl. v. 26.01.2024 – 2 Qs 4/24 – auch nur mit dem Leitsatz:

Auch nach der Neuregelung der §§ 140 ff. StPO durch die Richtlinie (EU) 2016/1919 vom 26.10.2016 (sog. „PKH-Richtlinie“) und deren Umsetzung durch das Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 verbleibt es dabei, dass eine sog. rückwirkende Beiordnung als Pflichtverteidiger ausgeschlossen ist.

Mich überzeugt diese Entscheidung nicht. Ich halte die Rechsprechung, auf die verwiesen wird, für falsch. Und erst recht ist m.E. die Beschwerde in den Fällen nicht „unzulässig“. Die Beschwer ist nicht entfallen, sondern besteht, da man ja um die Bestellung streitet, fort.

Zusätzliche Gebühr für Revisionsrücknahme, oder: Wenigstens begründet muss die Revision sein

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Als zweite gebührenrechtliche Entscheidung folgt heute der LG Limburg, Beschl. v. 23.03.2018 – 1 Ks-2 Js 52458/16. Er stammt aus dem Reservoir der zahlreichen Entscheidungen zur Nr. 4141 Vv RVG, und zwar zu der Problematik: Entstehen der zusätzlichen Gebühr durch Rücknahme der Revision. Eine in Rechtsprechung und Literatur heftig umstrittene Frage, in der die h.M. dazu m.E. falsch ist.

Auf den Streit kam es hier aber nicht an. Denn der Verteidiger hatte gegen das Urteil der Kammer des LG Revision eingelegt, das Rechtsmittel  aber noch vor dessen Begründung zurückgenommen. Die Gebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG ist nicht festgesetzt worden. Das LG sagt: Zu Recht:

„Das Entstehen der Gebühr gemäß VV Nr. 4141 RVG hat als übergreifende Voraussetzung für alle Tatbestandvarianten nach Abs. 1 Nr. 1-4, dass die Hauptverhandlung durch die anwaltliche Mitwirkung entbehrlich wird. Die Gebühr entsteht danach nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre (vgl. OLG München, NStZ-RR 2013, 64; Kroiß, in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., Nrn. 4141-4147 VV Rn. 11; BeckOK RVG/Kotz, 38. Ed. 15.7.2015, RVG Rn. 40 ff.). So liegt der Fall hier aber schon deshalb nicht, weil die Revision noch nicht gemäß § 344 StPO begründet worden ist. Zum Zeitpunkt der Rücknahme lag demnach noch kein Rechtsmittel vor, das alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Bei einer unzulässigen Revision ist jedoch mit einer Entscheidung ohne Revisionshauptverhandlung gemäß §§ 346 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO zu rechnen (vgl. OLG München, NStZ-RR 2013, 64; BeckOK RVG/Kotz, 38. Ed. 15.7.2015, RVG Rn. 37 f.).“

Also: Man muss als Verteidiger die Revision zumindest begründet haben, wenn man überhaupt Aussicht auf die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Ziff. 3 VV RVG haben will.

Pflichtverteidiger schon im Ermittlungsverfahren? Unter Hinweis auf EMRK ggf. ja

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Die StPO geht davon aus, dass im Ermittlungsverfahren für die Beiordnung eines Verteidigers grundsätzlich ein Antrag der Staatsanwaltschaft erforderlich ist. Die Prüfung nach § 141 Abs. 3 StPO obliegt nach h.M.  in erster Linie der Staatsanwaltschaft.

Fraglich ist, ob es Fälle gibt, in denen dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren allein auf seinen Antrag ein Verteidiger bestellt wird. Darum wird gestritten. Der LG Limburg, Beschl. v. 27.11.2012 – 5 AR 33/12 – hat die Frage vor einiger Zeit bejaht: Danach ist allein auf Antrag des Beschuldigten dann ein Verteidiger zu bestellen, wenn anderenfalls die Anforderungen der EMRK an einem fairen Verfahren nicht gewahrt wären.

 2. Die Beiordnung im Ermittlungsverfahren war ohne Antrag der Staatsanwaltschaft auszusprechen. Mit der überwiegenden Rechtsprechung (vergl. OLG Oldenburg StV 1993, 511; OLG Karlsruhe StV 1998, 123; LG Cottbus StV 2002, 414; a. A. LG Bremen StV 1999, 532 – zitiert jeweils nach juris; Übersicht zur Rechtsprechung Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 141 Rz. 24) ist im Ermittlungsverfahren – von Sonderregelungen im Recht der Untersuchungshaft abgesehen – grundsätzlich ein Antrag der Staatsanwaltschaft für eine Beiordnung erforderlich. Diese Ansicht wird hier geteilt. Die nach § 141 III StPO gebotene Prüfung obliegt in erster Linie der Staatsanwaltschaft. Das Ergebnis, keinen Antrag zu stellen, bindet im Regelfall den für das Hauptverfahren zuständigen Vorsitzenden. Die ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft wird zudem überwiegend auch nicht im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG als überprüfbar angesehen (vergl. OLG Karlsruhe StV 1998, 123 mit weiteren Nachweisen). Dies entbindet den für das Hauptverfahren zuständigen Vorsitzenden aber nicht von der Verantwortung, für ein den Anforderungen der EMRK genügendes Verfahren Sorge zu tragen (vergl. Löwe-Rosenberg a. a. O.). Unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens kann für die Verteidigerbestellung eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht kommen (vergl. Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 141 Rz. 7; offen gelassen OLG Karlsruhe StV 1998, 123 – juris).

M.E. der richtige Weg, wenn das LG die Beiordnung des Pflichtverteidigers jedenfalls dann ohne Antrag der Staatsanwaltschaft vornimmt, wenn davon auszugehen ist, dass im Erkenntnisverfahren auf jeden Fall die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers erforderlich sein wird. Dann kann es auf den Antrag der Staatsanwaltschaft nicht mehr ankommen, bzw.: In den Fällen kann die Staatsanwaltschaft durch den Hinweis auf ihre fehlende Antragstellung die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in dem frühen Verfahrensstadium nicht sperren, weil damit ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vorliegen würde.

 

Handgranate im Spielzeugregal

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Ich war mir nicht sicher, Lachen oder weinen?, als ich bei der LTO gestern die Meldung über ein Urteil des LG Limburg gelesen habe, überschrieben mit: „Handgranate im Regal versteckt – Bewährungsstrafe für Ladendetektiv

In der Nachricht heißt es weiter:

Weil er eine scharfe Handgranate im Spielzeugregal eines Supermarkts versteckt hat, ist ein Ladendetektiv zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Das LG Limburg sprach den 40-Jährigen am Montag des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz schuldig.

Der Angeklagte hatte in dem Supermarkt in Wetzlar Ende Januar die Handgranate versteckt. Anschließend informierte er den Marktleiter über seinen angeblichen Fund. Die Polizei ließ den Markt räumen. Der Mann hatte sich von seiner Tat nach eigenem Geständnis eine Anerkennung seines Chefs und die Bezahlung seines
ausstehenden Gehalts erhofft.“

Ich habe mich dann gegen das Lachen entschieden. Ich denke, nicht nur ich bin erstaunt, auf welche Ideen „Mitbürger“ kommen.