Archiv der Kategorie: beA/elektronisches Dokument

Zweifache einfache Signatur und beA-Übersendung, oder: Mündliche Einzelanweisung an Kanzleikraft

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Und dann habe ich am „Ostermontagmittagsposting“ zwei BGH-Entscheidungen aus Zivilverfahren, die aber zur Thematik „ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung“ ganz gut passen. Es handelt sich um:

Die Anforderungen gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 ZPO, nach denen ein elektronisches Dokument (hier: die Berufungsbegründungsschrift) von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss, sind auch dann erfüllt, wenn neben dem Rechtsanwalt, der durch eine einfache Signatur und eine Übersendung über sein besonderes elektronischen Anwaltspostfach (beA) die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift übernommen hat, ein weiterer Rechtsanwalt den Schriftsatz einfach signiert hat.

1. Erteilt der Rechtsanwalt einer mit dem Fristenwesen betrauten Kanzleikraft mündlich eine konkrete Einzelanweisung zur Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist, muss diese klar und präzise sein und beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender einzutragen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2023 – XII ZB 31/23 , NJW-RR 2024, 197).

2. Wird einer zunächst klaren fristbezogenen Einzelanweisung an eine Kanzleiangestellte durch nachfolgendes Handeln des Rechtsanwalts die Eindeutigkeit genommen, ist der Rechtsanwalt erneut gehalten, durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch eine konkrete Einzelanweisung sicherzustellen, dass die Frist zuverlässig festgehalten und kontrolliert wird.

Anfall einer Dokumentenpauschale für Akteneinsicht, oder: E-Duplo-Akte versus elektronische Akte

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Und dann im zweiten Posting, der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 05.02.2026 – 2 Ws 21/26 -, den ich für mich im Hinblick auf zwei meiner Beiträge hier im Blog unter: „Man lernt nie aus:“ abgeheftet habe (s. Ich habe da mal eine Frage: Ist die Dokumentenpauschale fällig geworden? und Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Dokumentenpauschale fällig geworden?

Es geht um folgenden Sachverhalt: Der Rechtsanwalt verteidigt den Beschuldigten gegen den Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Mit Schriftsatz vom 03.12.2025 beantragte der Verteidiger Akteneinsicht in die Verfahrensakte der Generalstaatsanwaltschaft. Diese wurde mit Verfügung v. 10.12.2025 in der Form gewährt, dass die Akteneinsicht über die Bereitstellung eines Hessendrivelinks erfolgen sollte. Mit E-Mail vom 11.12.2025 wurde dem Verteidiger der entsprechende Downloadlink – 4 Bände Akten waren mittels des Programms 7-Zip-File Manager zu einer 7-Zip-Datei zusammengefasst worden – als Zip-Datei übersandt. Mit Kostenrechnung vom gleichen Tag wurden dem Verteidiger für die Bereitstellung des Downloadlinks zur Akteneinsicht 5,00 EUR nach Nr. 9000 KV GKG in Rechnung gestellt.

Mit seiner dagegen gerichteten Erinnerung macht der Verteidiger geltend, dass die Pauschale nach Nr. 9000 Nr. 3 KV GKG nur 1,50 EUR betrage. Zudem ergebe sich aus Nr. 9000 Abs. 4 KV GKG, dass keine Gebühren zu erheben seien, da weder ein Ausdruck gefertigt noch ihm ein Datenträger übermittelt worden sei. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg:

„Die dem Erinnerungsführer in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 5,00 € sind als Pauschale für die Bereitstellung des Downloadlinks zur Akteneinsicht nach KV-Nr. 9000 Nr. 3 Anlage 1 zum GKG anzusetzen.

Abs. 4 zu KV Nr. 9000 GKG greift nicht. Eine elektronische Akte wurde bei der Generalstaatsanwaltschaft im Jahr 2025 noch nicht geführt, sondern eine Papierakte. Dass die Akten auch als elektronische E-Duploakte geführt werden, führt nicht dazu, dass eine elektronische Akte vorliegt. Es handelt sich leidlich um eine elektronisch gespeicherte Kopie der Papierakte. Nach § 32 StPO in der zum Zeitpunkt der Akteneinsicht und Kostenrechnung geltenden Fassung können Akten elektronisch geführt werden. Hierbei werden jedoch die Landesregierungen ermächtigt, für ihren Bereich zu bestimmen, in welchen Fällen eine elektronische Akte geführt wird. Sie können dabei die elektronische Aktenführung auf einzelne Gerichte und Strafverfolgungsbehörden beschränken. Eine solche Verordnung lag für die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main nicht vor.

Dem Erinnerungsführer wurden elektronisch gefertigte Auszüge aus der Papierakte über Hessendrive zur Verfügung gestellt. Bei der Bereitstellung elektronisch gespeicherter Dateien, auch zum Download (Abruf), fällt die Dokumentenpauschale an (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, KV GKG Nr. 9000, Rn. 44).

Die Pauschale in Höhe von 5,00 € wurde zu Recht angesetzt. KV Nr. 9000 Nr. 3 Anlage 1 zum GKG stellt auf die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf ab, wobei pro Datei 1,50 € erhoben werden. Für die Überlassung elektronisch gespeicherter Dokumente werden aber höchstens 5,00 € erhoben, wenn Dokumente in einem Arbeitsgang überlassen oder bereitgestellt wer-den. Hier wurden von den einzelnen Dateien Downloadlinks erstellt. Aufgrund dessen wurden vorliegend die 4 Band Akten (2 Bände Hauptakte, Sachakte GBA und 1 Sonderband Vorlage StA Frankfurt) mittels des Programms 7-Zip-File Manager zu einer 7-Zip-Datei zusammengefasst, damit die Übersendung durch einen Downloadlink erfolgen kann. Somit wäre bei der Übersendung einzelner Downloadlinks (4 Dateien) auch der Höchstsatz von 5,00 € in Rechnung zu stellen gewesen. Dass die Übersendung von den 4 Dateien in einer zusätzlichen Datei erfolgt, ist vor diesem Hintergrund ohne Bedeutung.“

Auf den ersten Blick überraschend (s.o), aber eine wohl zutreffende Entscheidung. Denn bei der überlassenen Akte handelte es sich nicht um eine elektronische Akte i.e.S, also eine digitale Sammlung aller relevanten (Verfahrens)Daten, wobei die Inhalte und auch die Gliederung der einer Papierakte entsprechen. Bei den zur Verfügung gestellten Unterlagen handelte es sich vielmehr um die elektronische Speicherung einer Papierakte. Für die gilt aber Nr. 9000 Abs. 4 KV GKG nicht.

Diese und ähnliche Fragen dürften sich allerdings inzwischen erledigt haben. Denn seit 01.01.2026 ist bei allen 83 hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften die E-Akte eingeführt worden (vgl. PM des Hessisches Ministeriums der Justiz und für den Rechtsstaat vom 19.12.2025).

StPO II: Berufungseinlegung des bestellten Vertreters, oder: Einlegung über das beA des Vertreters

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Bei der zweiten Entscheidung des Tages handelt es sich um den OLG München, Beschl. v. 02.02.206 – 5 Ws 38/26 – zur Wirksamkeit einer Berufungseinlegung durch einen Vertreter des Verteidigers.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 28.07.2025 wegen gefährlicher Körperverletzung. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Die anwaltliche Berufungsschrift wurde am 04.08.2025 über das beA von Rechtsanwalt R 2 übermittelt, der allgemeiner Vertreter (§ 53 BRAO) der Wahlverteidigerin Rechtsanwältin R 1 (nachfolgend: Verteidigerin) ist. Die Berufung wurde unter dem Briefkopf der Anwaltskanzlei der Verteidigerin R 1 eingelegt, in dem Rechtsanwalt R 2 – mit dem Zusatz „Freier Mitarbeiter für Zivilrecht“ – neben der Verteidigerin namentlich genannt ist. Unterhalb der Grußformel heißt es: „“iV. Rechtsanwalt R 2 R 1 Rechtsanwältin Fachanwältin für Strafrecht

Das LG hat Bedenken im Hinblick auf den Beschluss des BayObLG v. 19.01.2023 – 207 StRR 2/23 Bedenken, ob die Berufung des Angeklagten entsprechend den Formvorschriften der §§ 314 Abs. 1, 32d Satz 2, 32a Abs. 3 StPO eingelegt worden ist. Mit Schriftsatz vom 26.11.2025 führte die Verteidigerin aus, die Berufung sei zulässig eingelegt. Es bestehe ein Wahlmandat mit der Berechtigung, Untervollmacht zu erteilen (vgl. Vollmacht BI. 73). Rechtsanwalt R 2 sei ihr ständiger Vertreter im Sinne des § 53 BRAO und somit selbst bei einer Pflichtverteidigung zur Vertretung befugt.

Das LG hat die Berufung des Angeklagten wegen nicht formgerechter Einlegung als unzulässig verworfen.Dagegen die sofortige Beschwerde, die beim OLG Erfolg hatte:

„2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

a) Der Angeklagte hat mit Schriftsatz vom 04.08.2025 form- und mithin fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 28.07.2025 eingelegt.

Die Übermittlung der von der Verteidigerin und ihrem allgemeinen Vertreter einfach signierten Berufungsschrift vom 04.08.2025 über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach genügt den gesetzlichen Formvorgaben (§ 314 Abs. 1 iVm §§ 32d Satz 2 Nr. 1, 32a Abs. 3 StPO).

aa) Die Berufung muss bei Einlegung durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt als elektronisches Dokument übermittelt werden (§ 32d Satz 2 Nr. 1 StPO). Die Übermittlung als elektronisches Dokument setzt nach § 32a Abs. 3 StPO voraus, dass das Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist oder aber – alternativ (BT-Drucks. 18/9416 S. 45) – von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Ein sicherer Übermittlungsweg in diesem Sinne ist gemäß § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO a.F. (§ 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 StPO n.F.) die Übersendung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach nach §§ 31a, 31b BRAO. In diesem Fall genügt eine einfache Signatur des elektronischen Dokuments und bedarf es keiner qualifizierten elektronischen Signatur. Eine einfache Signatur ist die maschinenschriftliche Anbringung des bürgerlichen Namens der Person, die den Schriftsatz verantwortet, unterhalb des Textes in dem betreffenden Dokument (BGH, Beschluss vom 03.05.2022 – 3 StR 89/22). Im Fall einer einfachen Signatur und Übertragung des Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach als sicherem Übermittlungsweg muss der Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in dem Schriftsatz als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (BGH, Beschlüsse vom 04.10.2023 – 3 StR 292/23; vom 24.01.2023 – 6 StR 466/22; vom 18.10.2022 – 3 StR 262/22; vom 03.05.2022 aaO).

bb) Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Dies wäre zwar für sich genommen nicht der Fall, soweit die Verteidigerin die Berufungsschrift vom 04.08.2025 einfach signiert hat, jedoch nicht selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht hat. Anders verhält es sich jedoch in Verbindung mit der einfachen Signatur von Rechtsanwalt R 2, über dessen Postfach die Berufungsschrift übertragen wurde. Diesbezüglich ist durch die anwaltliche Versicherung der Verteidigerin glaubhaft gemacht, dass sie ihn wegen ihrer Kanzleiabwesenheit am Tag des Fristablaufs mit der Berufungseinlegung beauftragt hat. Die Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht stand ihr nach der in der Akte befindlichen Vollmacht des Angeklagten vom 04.07.2025 (BI. 73 d.A.) zu.

Mangels Bestellung zur Pflichtverteidigerin fehlt es an einer Niederlegung des Wahlmandats, mit der die Vollmacht erloschen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2022 – 5 StR 202/21). Rechts-anwalt R 2 war zudem – wie bereits vom Erstgericht festgestellt – der von der Verteidigerin nach § 53 BRAO bestellte Vertreter. Für diesen sieht § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO vor, dass ihm die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zustehen, den er vertritt, und er in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig wird. Das Vertretungsverhältnis hat Rechtsanwalt R 2 durch die Ergänzung seiner einfachen Signatur um den Zusatz „i.V.“ offengelegt. Anders als der Zusatz „i.A.“ bringt der verwandte Zusatz „i.V.“ vor der Unterschrift eines postulationsfähigen Rechtsanwalts zum Ausdruck, der Rechtsanwalt wolle die Verantwortung für den von ihm unterzeichneten Schriftsatz übernehmen. Für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen und nicht lediglich – wie bei der Hinzufügung des Zusatzes „i.A.“ – als Erklärungsbote tätig zu werden (BGH, Urteil vom 24.09.2019 – XI ZR 451/17, NJW 2020, 618, juris Rn. 9 mwN). Durch die Anfügung der einfachen Signatur der Verteidigerin wird überdies zum Ausdruck gebracht, dass diese die vertretene Rechtsanwältin ist. Bei dieser Sachlage besteht aus Sicht des Senats kein Zweifel, dass Rechtsanwalt R 2 zur Ein-legung der Berufung für den Angeklagten berechtigt war und bei der Rechtsmitteleinlegung als diese verantwortender Rechtsanwalt aufgetreten ist.

cc) Aus der vom Landgericht herangezogenen Rechtsprechung ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

(1) Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallgestaltungen (BGH, Beschlüsse vom 04.10.2023, 24.01.2023, 18.10.2022 und 03.05.2022 jeweils aaO) ist Rechtsanwalt R 2, der das elektronische Dokument aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach übermittelt und zusätzlich zu der Verteidigerin einfach signiert hat, sowohl als ihr allgemeiner Vertreter nach § 53 BRAO als auch – über die ihm von der Verteidigerin wirksam erteilte Untervollmacht – als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden.

(2) Dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19.01.2023 – 207 StRR 2/23 lag zwar – wie hier – eine Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 BRAO bestellten Vertreters des Verteidigers zugrunde. Der weitere Sachverhalt weicht jedoch insoweit entscheidend vom hiesigen Sachverhalt ab, als die dortige Revisionsbegründung vom Verteidiger unterzeichnet und von seinem bestellten Vertreter qualifiziert elektronisch signiert worden war, während die hiesige Berufungsschrift vom 04.08.2025 von der Verteidigerin und ihrem Vertreter unter Offenlegung des Vertreterhandelns einfach signiert ist.

b) Wäre entgegen der Einschätzung des Senats eine form- und mithin fristgerechte Berufungs-einlegung zu verneinen, hätte das Vorbringen der Verteidigerin im Schriftsatz vom 26.11.2025 Anlass geboten, auch ohne Antrag des Angeklagten (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) über die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist zu entscheiden. Dies entspricht den Vorgaben des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dem vorgenannten Beschluss vom 19.01.2023.

aa) Der Beschluss wird zwar damit begründet, dass die vom Pflichtverteidiger unterzeichnete Revisionsbegründung aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eines nicht am Verfahren beteiligten anderen Rechtsanwalts (des gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 BRAO bestellten Vertreters des Verteidigers) übersandt und durch diesen qualifiziert elektronisch signiert worden sei, was nicht den Anforderungen der §§ 341 Abs. 1, 32d Satz 2, 32a Abs. 3 StPO genüge, da das elektronische Dokument weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des den Schriftsatz verantwortenden Verteidigers versehen noch von diesem auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sei (BayObLG aa0 juris Rn. 2). Zugleich hat das Bayerische Oberste Landesgericht jedoch das dortige Verteidigervorbringen, mit dem die Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung per beA aus technischen Gründen nach Hinweis auf das Fristversäumnis nachgeholt wurde, zum Anlass genommen, der Rechtsmittelführerin von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung wird ausgeführt, der Verteidiger habe zwar nur für seine eigene Person eine Verhinderung zur form- und mithin fristgerechten Begründung des Rechtsmittels dargetan; auf den Kenntnisstand der Angeklagten komme es ausnahmsweise nicht an, weil das Fristversäumnis allein auf der rechtlichen Unwissenheit und damit auf einem Verschulden des Verteidigers beruht habe, welches der Angeklagten nicht zuzurechnen sei (BayObLG aa0 juris Rn. 3 mwN).

bb) Diese Erwägungen lassen sich auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen. Die Verteidigerin hat in ihrem Schriftsatz vom 26.11.2025 – auf den erstmals unmissverständlich an sie gerichteten Hinweis des Gerichts vom 25.11.2025 – dargelegt, dass und aus welchen Gründen sie die Berufung für zulässig eingelegt hält. Soweit das Landgericht ungeachtet dessen von einer nicht form- und mithin nicht fristgerechten Berufungseinlegung ausgeht, beruht das Fristversäumnis allein auf einer unzutreffenden rechtlichen Einschätzung der Verteidigerin, die dem Angeklagten nach den vorgenannten Grundsätzen nicht zuzurechnen ist. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten gemäß § 322 ZPO verworfen, ohne dass die angefochtene Entscheidung erkennen lässt, inwieweit es die Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen erwogen hat.“

Gegenbeweis zum elektronischen Empfangsbekenntnis, oder: Nichtvorlage des beA-Nachrichtenjournals

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In der zweiten Entscheidung, dem OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.12.2025 – 25 U 114/24 – geht es um das elektronisches Empfangsbekenntnis und die Frage des Gegenbeweises für einen abweichenden Zustellzeitpunkt bei Nichtvorlage des beA-Nachrichtenjournals. Die Entscheidung stammt zwar aus einem Zivilverfahren. Die angesprochenen Fragen können aber auch in anderen Verfahren Bedeutung erlangen.

Folgender Sachverhalt: Gegen die Beklagte ist ein Versäumnisurteil auf Zahlung ergangen. Die Zustellung dieses Versäumnisurteils an die Parteivertreter ist am 08.02.2024 verfügt und am 13.02.2024 durch die Geschäftsstelle veranlasst worden. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers (nachfolgend Klägervertreter) haben das Empfangsbekenntnis bezüglich des Versäumnisurteils noch am gleichen Tag zurückgereicht.

Um den Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils beim Beklagtenvertreter hat es dann einiges Hin und Her gegeben. Denn erst am 27.03.2024 sind sowohl das elektronische Empfangsbekenntnis des Beklagtenvertreters – datiert auf den 14.03.2024 – als auch der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 08.02.2024 beim LG eingegangen.Der Klägervertreter war dazu der Auffassung, dass einiges dafür spreche, dass der Einspruch der Beklagten vom 27.03.2024 verfristet sei. Es gebe deutliche Anhaltspunkte, wonach den Beklagtenvertretern das Urteil deutlich vor dem im Empfangsbekenntnis genannten Datum zugegangen und der Beweiswert des Empfangsbekenntnisses erschüttert sei. Das Gericht treffe diesbezüglich eine Aufklärungspflicht. Vor diesem Hintergrund müsse das Nachrichtenjournal der Beklagtenvertreter angefordert werden, aus dem hervorgehen werde, wann die Nachricht zum ersten Mal geöffnet worden sei.

Mit Verfügung vom 26.06.2024 hat das LG dann der Beklagten unter Fristsetzung zum 10.07.2024 aufgegeben, das beA-Nachrichtenjournal zur Übersendung des Versäumnisurteils vom 08.02.2024 vorzulegen. Dazu hat der Beklagtenvertreter durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt X mitgeteilt, es sei weder ihm noch seiner seit Jahren zuverlässigst agierenden Rechtsanwaltsfachangestellten gelungen, ein Nachrichtenjournal ausfindig zu machen. Die Nachrichten im beA-Postfach würden nach vier Monaten automatisch gelöscht. Das Datum für seine Empfangsbereitschaft ergebe sich aber ohnehin aus dem übersandten Empfangsbekenntnis und denknotwendig weder aus dem Nachrichtenjournal noch aus einer nicht gegebenen früheren Kenntnisnahme ohne Empfangsbereitschaft. Er habe die Nachricht jedenfalls nicht vor dem 14.03.2024 geöffnet, zumal er vom 09.02. bis 19.02.2024 mit seinen Kindern im Skiurlaub gewesen und danach viele Gerichtstermine und einiges aufzuarbeiten gehabt habe, so dass sich die Bearbeitung der Posteingänge verzögert habe. Er habe in dieser Zeit sehr viele Klagen, in denen Teilnehmer an Glücksspielen die Auszahlung verlorener Beträge verlangten, bearbeitet und Mühe gehabt, geeignetes Personal für seine Kanzlei zu finden. Eine frühere Empfangsbereitschaft als im Empfangsbekenntnis geäußert, habe nicht bestanden.

Das LG hat dann am 19.07.2024 den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 08.02.2024 gemäß § 341 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Einspruchsfrist von zwei Wochen sei nicht gewahrt, da die Zustellung des Versäumnisurteils wirksam vor dem 13.03.2024 erfolgt sei. Grundsätzlich erbringe das elektronische Empfangsbekenntnis als Privaturkunde Beweis für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung. Allerdings sei der Gegenbeweis zulässig. Diesen Gegenbeweis habe der Kläger geführt. Das Gericht sei jenseits vernünftiger Zweifel davon überzeugt, dass entgegen dem in dem Empfangsbekenntnis vermerkten Zustelldatum (14.03.2024) die Zustellung des Versäumnisurteils an den Beklagtenvertreter bereits deutlich früher, jedenfalls vor dem 13.03.2024, erfolgt sei. Der Beklagtenvertreter habe entgegen der gerichtlichen Anordnung das beA-Nachrichtenjournal zur Übersendung des Versäumnisurteils nicht vorgelegt und auch nicht plausibel erläutert, dass er sich um die Vorlage sorgfältig bemüht habe. Er habe zudem nicht hinreichend erläutert, weshalb zwischen der Übersendung und dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelltag (14.03.2024) mehr als vier Wochen gelegen hätten. Ein Rechtsanwalt müsse bereits im Falle einer Verhinderung von mehr als einer Woche gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO für seine Vertretung sorgen. Der Vortrag, wonach der sachbearbeitende Beklagtenvertreter mit seinen Kindern zehn Tage im Skiurlaub gewesen sei und er danach einiges aufzuarbeiten und sehr viele Gerichtstermine gehabt habe, sei nicht geeignet, eine Verzögerung der Zustellung von vier Wochen für das Gericht nachvollziehbar zu machen. Hinzu komme, dass zwischen der Zeichnung des Empfangsbekenntnisses (14.03.2024) und seiner Übersendung (27.03.2024) ein erheblicher Zeitraum gelegen habe. Schließlich seien die Beklagtenvertreter vor der Übersendung des Empfangsbekenntnisses auch bereits mehrfach vom Gericht angemahnt worden.

Dagegen die Berufung der Beklagten, die beim OLG Erfolg hatte. Ich verweise wegen der Begründung des OLG auf die Einzelheiten im verlinkten Volltext. Hier begnüge ich mich mit den Leitsätzen, die lauten:

1. Allein auf Grundlage der Daten des beA-Nachrichtenjournals zu rein objektiven Umständen, insbesondere zur Frage, wann ein Schriftstück bei einem Prozessbevollmächtigen eingegangen und von diesem erstmals geöffnet wurde, lässt sich ohne weitere Anhaltspunkte – etwa Äußerungen, die auf eine frühere Empfangsbereitschaft hindeuten – regelmäßig noch nicht auf den erforderlichen Annahmewillen des Prozessbevollmächtigen schließen.

2. Das erste Öffnen und das Lesen einer Nachricht sind lediglich notwendige Voraussetzungen für die Bildung eines Empfangswillens, nicht jedoch zwangsläufig Belege für das subjektive Element einer wirksamen Zustellung mittels Empfangsbekenntnisses. Denkbar ist etwa, dass der Prozessbevollmächtigte Dateien versehentlich öffnet oder zunächst öffnet und sämtliche Neueingänge ausdruckt oder an einem anderen Ort abspeichert, um sie erst zu einem späteren Zeitpunkt empfangsbereit zur Kenntnis zu nehmen.

Unzulässige Berufung der Staatsanwaltschaft, oder: Voraussetzungen der Ersatzeinreichung

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Zum Anfang der 9. KW gibt es hier heute zwei Entscheidungen zum elektronischen Dokument.

Ich starte mit dem BayObLG, Beschl. v. 08.12.2025 – 203 StRR 409/25 – mit dem das BayObLG eine Berufungs der Staatsanwaltschaft als unzulässig verowrfen hat, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 314 Abs. 1 StPO unter Beachtung der Vorgabe von § 32b Abs. 3 S. 2 StPO eingelegt wurde:

„2. Die Vorschrift des § 32b StPO regelt die Erstellung und Übermittlung elektronischer Dokumente, die von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten erstellt werden. Werden die Akten elektronisch geführt, sieht Absatz 3 Satz 1 vor, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte einander Dokumente als elektronisches Dokument übermitteln sollen. Satz 2 bestimmt, dass unter anderem die Berufung und ihre Begründung als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Die Vorgabe ist zwingend (BT-Drucks. 18/9416 S. 49). Nach Satz 3 ist die Übermittlung in Papierform – nur – zulässig, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist; auf Anforderung ist in diesem Fall ein elektronisches Dokument nachzureichen. Die Frage, ob die Akten elektronisch geführt werden, beurteilt sich nach dem Gericht, an das die Rechtsmittelschrift zu übermitteln ist (BGH, Urteil vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22 –, juris Rn. 87).

2. Werden in elektronisch geführten Akten Erklärungen entgegen § 32b Abs. 3 S. 2 StPO nicht in elektronischer Form eingereicht, ist die Erklärung mangels Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht wirksam eingelegt. Soweit eine Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente besteht, handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 268/22 –, juris zu § 32d S. 2 StPO; BT-Drucks. 18/9416 S. 51 zu § 32d StPO).

4. Ein derartiger Fall liegt hier vor. Nach § 32b Abs. 3 S. 1 und 2 StPO war die Berufung der Staatsanwaltschaft Amberg gegen das am 15. April 2025 ergangene Urteil grundsätzlich bis zum Ablauf des 22. April 2025 als elektronisches Dokument an das Amtsgericht Amberg zu übermitteln, da dieses die Verfahrensakten elektronisch führte (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2023– 4 StR 302/23 -, juris Rn. 8). Die Berufungseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2025 wurde dem Amtsgericht jedoch nicht als elektronisches Dokument, sondern nur zunächst per Telefax und nachträglich in Papierform übermittelt. Bei einem Telefax handelt es sich nicht um ein elektronisches Dokument im Sinne von §§ 32b, 32a StPO (BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 268/22 –, juris Rn. 3), so dass dessen Eingang die Frist nicht wahren konnte.

5. Ein Ausnahmefall einer die Frist wahrenden Ersatzeinreichung nach § 32b Abs. 3 S. 3 StPO ist weder der Aktenlage zu entnehmen noch in der dienstlichen Erklärung der Behördenleitung der Staatsanwaltschaft Amberg vom 2. Oktober 2025 hinreichend dargetan. Wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung des Dokuments in Papierform zulässig. Als Beispiel für eine vorübergehende technische Unmöglichkeit gilt etwa ein zeitweiser Serverausfall (vgl. BT-Drucks. 18/9416 S. 51). Wie die Formulierungen „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ verdeutlichen, ist die Einreichung in Papierform an Bedingungen geknüpft. Als Ausnahmetatbestand (vgl. BT-Drucks. 18/9416 S. 49) ist die Regelung eng auszulegen. Auch wenn – insoweit abweichend zur Vorschrift des § 32d S. 4 StPO – im Anwendungsbereich von § 32b Abs. 3 StPO eine zur Erklärung zeitgleiche oder unverzüglich nachzuholende Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit nicht vorgeschrieben und demzufolge jede nachgereichte oder freibeweislich feststellbare Begründung für die Ersatzeinreichung zu beachten ist, ist im Interesse der Rechtssicherheit gleichwohl zu verlangen, dass das Gericht wie auch die Beteiligten jedenfalls den genauen Zeitpunkt, zu dem der Behörde die elektronische Übermittlung des Dokuments nicht möglich gewesen sein soll, und den Hindernisgrund nachvollziehen und gegebenenfalls prüfen können. Bedienfehler etwa könnten die Ersatzübermittlung nicht rechtfertigen. Daran gemessen ist die dienstliche Stellungnahme des Behördenleiters der Staatsanwaltschaft Amberg vom 2. Oktober 2025, wonach „zum damaligen Zeitpunkt“ „immer wieder“ „Probleme“ mit dem Versenden elektronischer Dokumente „auch“ an das Amtsgericht bestanden hätten und „zur Fristwahrung“ auf das Telefax zurückgegriffen worden sei, mangels Benennung eines bestimmten Zeitpunkts eines Sendungsversuchs und der Art der Störung nicht geeignet, eine Ersatzübermittlung zu rechtfertigen. Der Hinweis auf die Fristwahrung führt nicht weiter, da die Frist zur Einlegung der Berufung erst am 22. April 2025 ablief. Sollte der Vortrag der Behördenleitung dahingehend zu verstehen sein, dass von der Staatsanwaltschaft Amberg in einem bestimmten Zeitraum keine Sendungsversuche an das Amtsgericht Amberg unternommen worden seien, weil ein bereits bekannter, aber noch nicht behobener Fehler der Übermittlung entgegenstand, hätte die Staatsanwaltschaft auch diese Fallkonstellation zeitlich und technisch näher ausführen müssen. Hierbei ist zu bedenken, dass die von ihr verwendete Formulierung „immer wieder“ nahelegt, dass die behauptete Störung in einem gewissen Zeitfenster mehrmals auftrat, allerdings anschließend jeweils für eine gewisse Zeitspanne auch wieder behoben werden konnte. Die vom Gesetz geforderte vorübergehende Unmöglichkeit aus technischen Gründen ist damit nicht konkret feststellbar. Weitere Nachforschungen sind nicht veranlasst, nachdem die Behördenleitung in ihrer Erklärung weitere über ihre Darstellung hinausgehende Auskünfte ausgeschlossen hat.“