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Don’t forget/Reminder zu StPO/OWi-Änderungen, oder: Pflichten zu elektronischen Übermittlungen in Kraft

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Ein Kollege hat eben meinen Beitrag zur Anhebung des Kostenbeschwerdewertes auf 300 EUR, die gestern in Kraft getreten ist (vgl. Anhebung des Kostenbeschwerdewertes auf 300 EUR, oder: Übergangsvorschrift beachten), zum Anlass für eine Nachfrage genommen zu einer Gesetzesänderung, über die ich bereits in 2024 berichtet habe, die aber erst gestern in Kraft getreten ist.

Ich verweise dazu zunächst auf den Beitrag Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz in Kraft, oder: Die wichtigsten Änderungen in StPO, OWiG, RVG. In dem hatte ich über Gesetzesänderungen berichtet und auch darauf hingewiesen, dass ein Teil der Änderungen erst am 01.01.2026 in Kraft treten wird. Der Kollge fragt/meint nun: „Sehr wichtige Änderung ist Einspruch gg Strafbefehl für Anwälte nur noch per beA , gilt dies dann wohl auch für Einsprüche gg Bußgeldbescheide? Ich bin mir sicher, Sie bringen da in Kürze etwas, die ….„.

Er hat sich geirrt, ich wollte dazu an sich nicht noch einmal etwas bringen, da ich davon ausgegangen bin, dass man das auf dem Schirm hat, wenn nicht eh bereits immer der Weg über das/mit dem elektronische(n) Dokument gewählt wird. Offenbar aber nicht, daher hier noch einmal:

Wichtige Änderungen durch das o.a. Gesetz sind nach Art. 50 des Gesetzes erst gestern, also am 01.01.2026, in Kraft getreten.

Es heißt in Art. 50 des Gesetzes nämlich u.a.:

Artikel 1 Nummer 4, die Artikel 3, 6 und 8 Nummer 4, die Artikel 9, 15, 18, 23, 26, 29, 32 und 47 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.“

Und für die, die nicht nachschauen wollen :-), dabei handelt es sich um:

Artikel 1

  1. § 32d Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die folgenden Dokumente müssen sie elektronisch übermitteln:

    1. die Berufung, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
    2. die Revision, ihre Begründung, ihre Rücknahme und die Gegenerklärung,
    3. den Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Rücknahme,
    4. die Privatklage und
    5. die Anschlusserklärung bei der Nebenklage.“

Artikel 8

4. Nach § 110c Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

§ 32d Satz 2 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Verteidiger und Rechtsanwälte

1. den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, seine Rücknahme und den Verzicht auf den Einspruch,
2. die Rechtsbeschwerde, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
3. den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, seine Begründung und seine Rücknahme sowie
4. die Gegenerklärung

als elektronisches Dokument übermitteln müssen.“

Ich hoffe, dass es nun „sitzt“ :-).

StPO III: Funktionsunfähigkeit der beA-Karte?, oder: Glaubhaftmachung mit „beA-Karte funktioniert nicht“?

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Als dritte Entscheidung habe ich hier dann noch den BGH, Beschl. v. 07.10.2025 – VIII ZB 21/25 – zur Frage der ausreichenden Glaubhaftmachung bei einer Funktionsunfähigkeit der beA-Karte. Am Aktenzeichen erkennt man, dass der Beschluss aus einem Zivilverfahren stammt. Die entschiedene Frage kann aber auch in Straf- und Bußgeldverfahren Bedeutung erlangen.

Der BGH hat in dem Beschluss nämlich zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes – hier war es die Berufungsbegründung – als elektronisches Dokument aus technischen Gründen bei einer Funktionsunfähigkeit der beA-Karte Stellung genommen.

Nach dem Sachverhalt hat der Beklagte Berufung gegen ein Urteil des AG eingelegt. Am 14.08.2024, dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten per Telefax einen von ihr unterschriebenen Schriftsatz mit der Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingereicht. In diesem Schriftsatz findet sich folgende Passage: „Wir reichen diese Berufungsbegründung vorab fristwahrend per Telefax ein, da es im beA-Postfach eine Softwareaktualisierung gibt und die alte beA-Karte der Unterzeichnerin derzeit nicht funktioniert. Es wurde bereits Kontakt zum beA-Support aufgenommen und es wird noch versucht, eine Freischaltung bis 20:00 Uhr … herbeizuführen.“ Nach einem Hinweis durch das LG am 26.08.2024 hat die Prozessbevoll­mächtigte der Beklagten noch am selben Tag den vorbezeichneten Schriftsatz mit der Berufungsbegründung nochmals mittels des beA an das Berufungsgericht übersandt und für die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat sie vorgetragen, sie habe am 14.08.2024 aufgrund einer Zertifikatsumstellung der beA-Karte keinen Zugang zu ihrem beA-Postfach gehabt, worüber sie noch am selben Tag den beA-Support informiert habe. Von diesem habe sie am 22.08.2024 die Nachricht erhalten, dass die notwendige Entkoppelung durchgeführt worden und die Registrierung mit der neuen beA-Karte nebst PIN möglich sei. Die Freischaltung sei aber erst am 23.08.2024 erfolgt. Die beA-Karte der Prozessbevollmächtigten sei bis zum 23.9.2029 gültig gewesen. Die Funktionsuntüchtigkeit der Karte sei der Prozessbevollmächtigten erst am 14.08.2024, aufgefallen. Zuvor habe die Karte einwandfrei funktioniert.

Zur Glaubhaftmachung hat die Prozessbevollmächtigte mehrere E-Mails der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer vorgelegt sowie u.a. einen Screenshot des ihrer Prozessbevollmächtigten von der Bundesnotarkammer ausgestellten Zertifikats für deren am 14.082024 verwendete (alte) beA-Karte. Das LG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Beklagte allein gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen der Versäumung der Berufungs­begründungsfrist.

Die Rechtsbeschwerde blieb beim BGH erfolglos. Der hat die Grundsätze und Anforderungen an die Glaubhaftmachung pp. in diesen noch einmal zusammengestellt, und zwar:

„2. Gemessen hieran hat das Berufungsgericht zu Recht und ohne Verletzung des vorgenannten Verfahrensgrundrechts die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Denn innerhalb der bis zum 14. August 2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ist eine formgerechte Berufungsbegründung beim Berufungsgericht nicht eingereicht worden.

a) Gemäß § 130d Satz 1 ZPO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die – wie hier – durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronische Dokumente zu übermitteln. Ein Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2023 – V ZR 134/22 , NJW 2023, 2484 Rn. 6; Beschluss vom 15. Mai 2025 – IX ZB 1/24 , NJW 2025, 2165 Rn. 28; jeweils mwN). Dies gilt gemäß § 520 Abs. 5 ZPO auch für Berufungsbegründungen.

Ein solcher Formverstoß liegt hier nach den rechtsfehlerfreien und insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Denn die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist den Berufungsbegründungsschriftsatz nicht als elektronisches Dokument, sondern lediglich in Form eines Telefaxschreibens beim Berufungsgericht eingereicht.

b) Das Berufungsgericht hat ebenfalls – wenn auch teilweise nur im Ergebnis – frei von Rechtsfehlern angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung gemäß § 130d Satz 2 und 3 ZPO vorliegend nicht erfüllt sind.

aa) Nach § 130d Satz 2 ZPO bleibt die Übermittlung eines Schriftsatzes nach den allgemeinen Vorschriften (Übermittlung in Papierform oder durch einen Telefaxdienst [Telekopie] gemäß § 130 Nr. 6 ZPO ) zulässig, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 27). Die eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2024 – V ZB 2/23 , NJW-RR 2024, 794 Rn. 14 mwN) bezweckt, dem Rechtssuchenden auch bei technischen Ausfällen eine wirksame Einreichung von Schriftsätzen zu ermöglichen, gleichviel ob die Ursache dafür in der Sphäre des Gerichts oder des Einreichenden zu suchen ist (vgl. BT-Drucks., aaO). Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in denen einer Übermittlung des Schriftsatzes in der Person des Einreichers liegende Gründe entgegenstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2023 – IV ZB 7/22 , NJW 2023, 1062 Rn. 13 mwN; vom 17. Januar 2024 – XII ZB 88/23 , NJW 2024, 901 Rn. 8; vom 14. März 2024 – V ZB 2/23 , aaO). Durch die Einschränkung „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ wird klargestellt, dass professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (vgl. BT-Drucks., aaO S. 28; BGH, Beschlüsse vom 14. März 2024 – V ZB 2/23 , aaO; vom 25. Februar 2025 – VI ZB 19/24 , NJW-RR 2025, 629 Rn. 8). Dementsprechend stellen Verzögerungen bei der Einrichtung der technischen Infrastruktur keinen vorübergehenden technischen Grund dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 – XII ZB 88/23 , aaO; vom 14. März 2024 – V ZB 2/23 , aaO).

bb) Der Beklagten ist es im vorliegenden Fall – wie das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen hat – nicht gelungen, bei der Einreichung des Berufungsbegründungsschriftsatzes per Telefax am 14. August 2024 oder unverzüglich danach die vorübergehende Unmöglichkeit einer elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen glaubhaft zu machen. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Darlegung des Vorliegens einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit im vorgenannten Sinne (siehe hierzu nachfolgend unter (1) und (2)). Zudem sind die Schriftsätze vom 26. August 2024 und vom 13. September 2024 auch nicht unverzüglich nach dem Bekanntwerden der Zugangsschwierigkeiten am 14. August 2024 eingereicht worden (hierzu nachfolgend unter (3)).

(1) Die vorübergehende Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument ist gemäß § 130d Satz 3 ZPO bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Dies bedarf zunächst einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 – XII ZB 88/23 , NJW 2024, 901 Rn. 8 mwN; vom 14. März 2024 – V ZB 2/23 , NJW-RR 2024, 794 Rn. 16; vom 25. Februar 2025 – VI ZB 19/24 , NJW-RR 2025, 629 Rn. 9), deren Richtigkeit der Rechtsanwalt dann an Eides statt oder unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2023 – X ZR 51/23 , NJW 2023, 3367 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 30. November 2023 – III ZB 4/23 , NJW-RR 2024, 331 Rn. 9; jeweils mwN) oder durch andere Beweismittel, wie etwa durch die Vorlage einer Störungsmeldung der Bundesrechtsanwaltskammer, glaubhaft machen muss ( § 294 ZPO ; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2024 – I ZB 51/23 , NJW 2024, 903 Rn. 22; vom 19. Dezember 2024 – IX ZB 41/23 , NJW 2025, 508 Rn. 16). Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Glaubhaft zu machen ist daher die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defekts und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 – XII ZB 88/23 , aaO; vom 14. März 2024 – V ZB 2/23 , aaO; vom 25. Februar 2025 – VI ZB 19/24 , aaO).

Zu den erforderlichen technischen Einrichtungen, die ein professioneller Einreicher für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorzuhalten hat, gehört nicht nur ein entsprechendes Endgerät, sondern auch die erforderliche, gültige beA-Karte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2024 – V ZB 2/23 , aaO Rn. 18). Ein Prozessbevollmächtigter, der sich auf die fehlende Funktionsfähigkeit seiner beA-Karte zum Zeitpunkt der Ersatzeinreichung beruft, hat somit die Möglichkeit des Ablaufs der Gültigkeitsdauer seiner beA-Karte als Störungsursache auszuräumen. Hierzu hat er im Einzelfall glaubhaft zu machen, ob er im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung überhaupt eine gültige beA-Karte vorgehalten hat, ob und gegebenenfalls wann deren Gültigkeitsdauer abgelaufen war, wann er hiervon Kenntnis erhalten konnte sowie dass er rechtzeitig eine neue Karte beantragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2024 – V ZB 2/23 , aaO).

(2) Ausgehend hiervon ist es der Beklagten – wie auch das Berufungsgericht jedenfalls hinsichtlich des Vortrags der Beklagten in den Schriftsätzen vom 14. August 2024 und 26. August 2024 angenommen hat – bereits nicht gelungen, eine vorübergehende technische Unmöglichkeit der Einreichung des Berufungsbegründungsschriftsatzes als elektronisches Dokument am 14. August 2024 hinreichend darzulegen.

(a) Die Beklagte hat in dem Berufungsbegründungschriftsatz vom 14. August 2024 lediglich ausgeführt, dass es eine Softwareaktualisierung gebe und die alte beA-Karte ihrer Prozessbevollmächtigten derzeit nicht funktioniere, weswegen die Prozessbevollmächtigte Kontakt zu dem beA-Support aufgenommen habe. Dies stellt jedoch bereits keine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der Abläufe dar, die auf eine vorübergehende technische Unmöglichkeit schließen lässt, zumal die Beklagte dieses Vorbringen auch nicht – etwa durch eine anwaltliche Versicherung ihrer Prozessbevollmächtigten – glaubhaft gemacht hat. Der Vortrag der Beklagten lässt weder erkennen, welche Software aktualisiert worden ist noch ob die von der Prozessbevollmächtigten verwendete beA-Karte zum Zeitpunkt der Einreichung des Berufungsbegründungsschriftsatzes nach den Vorgaben der Betreiberin noch den Zugang zum beA ermöglichen sollte (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 RAVPV ). Das Vorbringen, dass die beA-Karte „derzeit nicht funktioniert“, gibt – entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde – keine Auskunft über deren Gültigkeit, sondern lediglich über deren Funktionsfähigkeit im technischen Sinne.

Anders als die Rechtsbeschwerde meint, lässt auch der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mittels dieser Karte noch am 14. Juli 2024 einen Fristverlängerungsantrag im vorliegenden Verfahren an das Berufungsgericht als elektronisches Dokument über ihr beA einreichen konnte, nicht erkennen, ob die von der Prozessbevollmächtigten verwendete Karte einen Monat später, nämlich am 14. August 2024, noch gültig war. Nichts anderes gilt im Übrigen auch für den von der Prozessbevollmächtigten angeführten weiteren Umstand, wonach sie noch am 12. August 2024 einen Schriftsatz als elektronisches Dokument über ihr beA an das Amtsgericht C. habe senden können.

(b) Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. August 2024 ihren Vortrag dahingehend präzisiert hat, dass ihre Prozessbevollmächtigte aufgrund einer Zertifikatsumstellung der beA-Karte am 14. August 2024 keinen Zugang (mehr) zu ihrem beA gehabt habe und erst am 22. August 2024 eine Registrierung mit einer neuen beA-Karte möglich gewesen sei, reicht auch dieses Vorbringen zur Darlegung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit im Sinne des § 130d Satz 2, 3 ZPO nicht aus. Denn es lässt – entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde – nicht erkennen, ob die alte Karte trotz der Zertifikatsumstellung (vgl. zur Bedeutung des Zertifikats Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 31a BRAO Rn. 74) noch gültig war und nur aufgrund einer technischen Störung am 14. August 2024 nicht mehr funktionierte oder ob die Karte durch die Zertifikatsumstellung ihre Gültigkeit verloren hatte und die Prozessbevollmächtigte hiervon vorab so rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden ist, dass sie sich eine neue gültige beA-Karte hätte beschaffen können. Auch den von der Beklagten zur Glaubhaftmachung vorgelegten E-Mails der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer, die entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts grundsätzlich auch zu diesem Zweck herangezogen werden können, ist nicht zu entnehmen, warum die Registrierung mit einer neuen beA-Karte notwendig war.

(c) Schließlich erlauben auch die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 13. September 2024 – was das Berufungsgericht offen gelassen hat – nicht den Schluss auf eine technische Ursache für den fehlenden Zugang zu dem beA der Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Die Beklagte hat zwar in diesem Schriftsatz vorgetragen, die alte beA-Karte ihrer Prozessbevollmächtigten sei ausweislich des dieser hierfür erteilten Zertifikats noch bis zum 23. September 2029 gültig gewesen, und hat insofern auf einen Screenshot des für diese Karte ausgestellten Zertifikats verwiesen. Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, ob und inwieweit sich die im August 2024 vorgenommene Zertifikatsumstellung auf die Gültigkeit der Karte ausgewirkt hat und die Prozessbevollmächtigte von diesen Auswirkungen vorab in Kenntnis gesetzt worden ist. Allein der Hinweis, die Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung sei ein unvorhersehbares und unverschuldetes Ereignis, lässt nicht erkennen, welche Informationen die Prozessbevollmächtigte zu der bevorstehenden Zertifikatsumstellung erhalten hat. Wenn die Prozessbevollmächtigte jedoch rechtzeitig darauf hingewiesen worden sein sollte, dass ihre alte beA-Karte nach der Zertifikatsumstellung nicht mehr gültig sein würde, hätte sie sich rechtzeitig um eine neue beA-Karte als Teil der technischen Einrichtungen kümmern müssen. Insofern kommt es – anders als die Rechtsbeschwerde meint – auch nicht darauf an, ob die Prozessbevollmächtigte noch am 12. August 2024 ihre beA-Karte nutzen konnte.

(3) Darüber hinaus sind die Angaben in den Schriftsätzen vom 26. August 2024 und 13. September 2024 auch nicht mehr als unverzüglich im Sinne von § 130d Satz 3 ZPO anzusehen.

(a) Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit hat nach der Intention des Gesetzgebers möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 28). Eine unverzügliche Nachholung der erforderlichen Glaubhaftmachung kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerkt und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise gemäß §§ 129 , 130 Nr. 6 ZPO einzureichenden Schriftsatz verbleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2022 – IX ZB 17/22 , NJW 2023, 456 Rn. 11; vom 21. Juni 2023 – V ZB 15/22 , NJW 2023, 2883 Rn. 19; vom 4. September 2024 – IV ZB 31/23 , NJW-RR 2024, 1506 Rn. 7). Ein Wahlrecht, eine bei der Ersatzeinreichung sogleich mögliche Darlegung und Glaubhaftmachung zunächst zu unterlassen und diese erst später (unverzüglich) nachzuholen, besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2022 – IX ZB 17/22 , aaO).

(b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Vorbringen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 26. August und 13. September 2024 – wie auch das Berufungsgericht jedenfalls mit Blick auf den letztgenannten Schriftsatz richtig erkannt hat – als verspätet anzusehen. Denn die Beklagte hat nicht aufgezeigt, warum nicht bereits am 14. August 2024 zu der Gültigkeit der damals verwendeten beA-Karte und den Folgen der Zertifikatsumstellung hätte vorgetragen werden können. Dies legt auch die Rechtsbeschwerde nicht dar.“

War ein bisschen mehr Text als sonst, ist aber auch eine Frage, die in der Praxis bedeutsam werden kann.

StPO I: Anklageschrift als elektronisches Dokument, oder: Einfache oder qualifizierte Signatur?

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Und dann heute ein paar StPO- Entscheidungen, und zwar zum elektronischen Dokument und was damit so zusammenhängt.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 24.09.2025 – 5 StR 250/25, der sich zu der Frage äußert, ob eine als elektronisches Dokument übermittelte Anklageschrift nach § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss. Der BGG sagt in seinem für BGHSt vorgesehenen beschluss: Nein:

„1. Die dem Landgericht als elektronisches Dokument übermittelte Anklageschrift, die von dem sie verantwortenden Staatsanwalt durch Hinzufügung seines Namens einfach elektronisch signiert wurde, genügt der Form des § 32b Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Vorschrift gilt für als elektronische Dokumente erstellte Anklageschriften. Einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO bedarf es nicht. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 32b Abs. 1 StPO und aus Sinn und Zweck der Regelung; die Entstehungsgeschichte der Vorschrift stützt dieses Ergebnis.

a) Nach dem Wortlaut des mit Wirkung zum 1. Juli 2021 neu gefassten § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO bedürfen zu unterschreibende oder zu unterzeichnende elektronisch erstellte Dokumente einer qualifizierten elektronischen Signatur. Solche Unterschriftserfordernisse sieht die Strafprozessordnung allerdings nur für Urteile (§ 275 Abs. 2 StPO) und für gerichtliche Protokolle (§ 168 Satz 4 und § 271 Abs. 1 StPO) vor. Die Vorschriften der § 199 Abs. 2, § 200 StPO, in denen die gesetzlichen Anforderungen für die Erhebung der Anklage und die Abfassung von Anklageschriften normiert sind, enthalten eine dahingehende Regelung nicht.

b) Auch aus dem Gesetzeszweck folgt, dass eine elektronisch erstellte und entsprechend übermittelte Anklageschrift lediglich mit einer einfachen elektronischen Signatur im Sinne des § 32b Abs. 1 Satz 1 StPO versehen sein muss.

Sinn und Zweck des § 32b Abs. 1 StPO ist es, die Authentizität und Integrität der von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten selbst erstellten Dokumente in ausreichender Weise sicherzustellen (BT-Drucks. 18/9416, S. 48). Gleichzeitig soll das Strafverfahren weiter an die sich ständig wandelnden gesellschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen angepasst und dafür Sorge getragen werden, dass die Strafrechtspflege ihre wesentlichen verfassungsrechtlichen Aufgaben erfüllen kann (BT-Drucks. 19/27654, S. 1). Wie der Gesetzgeber aufgezeigt hat, sollen die im Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 StPO geltenden Formerfordernisse an die mit der fortschreitenden Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs verbundenen technischen Möglichkeiten angepasst werden. Daher sind die für die Papieraktenführung entwickelten Grundsätze zu nicht unterschriebenen Anklageschriften – soweit darin eine Unterschrift als grundsätzliches Formerfordernis angesprochen wird (vgl. hierzu RG, Urteil vom 18. Februar 1905 – 5620/04, RGSt 37, 407, 408; LR-StPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 200 Rn. 78 und 96; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 200 Rn. 38; MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl., § 200 Rn. 124; im Ergebnis offen gelassen von BGH, Beschlüsse vom 27. April 2020 – 5 StR 117/20; vom 5. Dezember 2017 – 4 StR 323/17, NStZ 2018, 538 jeweils mwN; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. August 1993 – 1 Ws 676/93, MDR 1994, 85; vgl. auch Kulhanek, NJW 2025, 2515, 2516 und LG Würzburg, Beschluss vom 24. April 2025 – 6 Qs 67/25 Rn. 25 ff.) – nur eingeschränkt übertragbar (OLG Dresden, Beschluss vom 9. April 2025 – 6 Ws 8/25, NJ 2025, 362, 365 f.; LG Würzburg aaO Rn. 32).

Der Grad der Formstrenge ist danach zu bemessen, was nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 1963 – 1 BvR 610/62, BVerfGE 15, 288, 292; BGH, Beschluss vom 30. April 1979 – GmS-OBG 1/78, BGHZ 75, 340, 348). Hinsichtlich der Gewährleistung der Integrität und Authentizität von Dokumenten ist der Gesetzgeber zuletzt davon ausgegangen, dass diese bei elektronischer Aktenführung auf anderem Wege und häufig zuverlässiger sichergestellt werden kann als durch das Pendant zur eigenhändigen Unterschrift, weil die nachträgliche Veränderung von Dokumenten bei elektronischer Datenverarbeitung – auch ohne eine qualifizierte elektronische Signatur – bereits anhand der Metadaten überprüft werden kann (BT-Drucks. 19/27654, S. 55).

Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, an die in § 32b Abs. 1 StPO geregelte justizinterne Kommunikation der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte untereinander höhere Anforderungen zu stellen als an die Kommunikation von justizfremden Verfahrensbeteiligten oder Dritten mit diesen Einrichtungen. Diesen Personen lässt die Vorschrift des § 32a Abs. 3 StPO – die in Anlehnung an § 130a Abs. 3 ZPO für den Zivilprozess geschaffen (BT-Drucks. 18/9416, S. 45) und vom Gesetzgeber explizit unverändert gelassen wurde (BT-Drucks. 19/27654, S. 56) – bei Einreichung von elektronischen Dokumenten an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte die Wahl, ob das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen oder von ihr (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 32a Abs. 4 StPO eingereicht wird.

Da Strafverfolgungsbehörden und Gerichte über sichere Übermittlungswege kommunizieren (vgl. § 32 Abs. 3 StPO iVm § 4 StrAktÜbV für die Übermittlung elektronisch geführter Strafverfahrensakten; § 32d Abs. 5 StPO iVm § 5 DokErstÜbV für die Erstellung und Übermittlung elektronischer Dokumente; BT-Drucks. 19/27654, S. 56) und die tatsächliche Einhaltung der Authentizität der Dokumente innerhalb der Staatsanwaltschaften durch behördenintern geregelte Verfahrensabläufe sichergestellt wird (vgl. hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 9. April 2025 – 6 Ws 8/25, NJ 2025, 362, 365; LG Würzburg, Beschluss vom 24. April 2025 – 6 Qs 67/25 Rn. 28; BayObLG, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 202 StRR 39/25, NJW 2025, 2570), bedarf es einer über die gesetzliche Regelung des § 32b Abs. 1 Satz 1 StPO hinausgehenden qualifizierten elektronischen Signatur nach § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO nicht. Zudem ist die Herkunft eines elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg übersandten Dokuments in der Regel besser nachvollziehbar, als wenn es auf dem Postweg übersandt wird (BT-Drucks. 19/27654, S. 55).

c) Die Entstehungsgeschichte der aktuellen Fassung der Vorschrift stützt dieses Ergebnis.

….“

beA II: beA-Nutzungspflicht für ausländischen Anwalt?, oder: BGH bejaht (im Grundsatz)

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Und dann die zweite „beA-Entscheidung“. Das ist der BGH, Beschl. v. 15.05.2025 – IX ZB 1/24 -. in dem der BGH zu der Frage Stellung genommen hat, ob auch ein ausländischer – hier war es ein österreichischer- Rechtsanwalt – Schrift­sät­ze in Zi­vil­ver­fah­ren nach § 130d ZPO als elek­tro­ni­sches Do­ku­ment an das Ge­richt über­mit­teln muss. Der BGH hat die Frage – im Grundsatz – bejaht.

Hier die Leitsätze zu der Entscheidung – Rest dann bitte selbst im Volltext nachlesen:

1. Zur Wahrung des Schriftlichkeitserfordernisses für bestimmende Schriftsätze durch Zeichnung im Rubrum des Schriftsatzes durch einen österreichischen Rechtsanwalt.

2. Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat im Grundsatz in einem Verfahren vor den Zivilgerichten vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.

 

beA I: Wirksame Berufung einer Einzelanwältin?, oder: Einfache Signatur auch auf sicherem Übermittlungsweg

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Und dann heute mal wieder zwei Entscheidungen zum beA bzw. zum Drumherum. Zunächst der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 09.04.2025 – XII ZB 599/23 – zum Erfordernis der einfachen Signatur bei Übersendung eines Schriftsatzes auf einem sicheren Übermittlungsweg.

Das LG hatte die Beklagte zur Zahlung von 8.110 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, einer Einzelanwältin, am 04.08.2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 04.09.2023 ist für die Beklagte auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem beA am selben Tag Berufung eingelegt und die Berufung in gleicher Form durch Schriftsatz vom 22.09.2023 begründet worden. Die Schriftsätze enden jeweils mit der Bezeichnung „Rechtsanwältin“, ohne dass sich darüber ein Name oder eine Unterschrift befindet. In den Transfervermerken findet sich in dem Feld „Qualifiziert elektronisch signiert“ die Angabe „nein“.

Das OLGhat nach Hinweis auf Bedenken gegen die Formwirksamkeit von Einlegung und Begründung der Berufung den von der Beklagten gestellten Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Berufungseinlegungsfrist zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, die der BGH als unzulässig angesehen hat, weil die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt seien:

„1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufungseinlegung nicht formgerecht erfolgt ist, weil es an der nach § 130 a Abs. 3 Satz 1 ZPO erforderlichen einfachen Signatur fehlt.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes besteht die einfache Signatur aus der Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Dies kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein. Die einfache Signatur soll – ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur – die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Fehlt es hieran, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht. Die einfache Signatur soll sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. September 2022 – XII ZB 215/22 – FamRZ 2022, 1865 Rn. 10 f. mwN).

Dem genügen die von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingereichten Schriftsätze nicht. Die Anfügung der Bezeichnung „Rechtsanwältin“ stellt keine Signatur dar (Senatsbeschluss vom 7. September 2022 – XII ZB 215/22 – FamRZ 2022, 1865 Rn. 12). Damit sind die zwingenden Formerfordernisse nicht erfüllt.

b) Das Erfordernis der einfachen Signatur kann auch nicht deshalb als entbehrlich angesehen werden, weil die mit ihm verbundenen Zwecke auf anderem Weg erfüllt wären.

Zwar spricht die gewählte Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130 a Abs. 4 ZPO für die Identifizierbarkeit des Urhebers. Dennoch bietet der Briefbogen einer Anwaltskanzlei keine Gewähr für eine vollständige Aufzählung der in einer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte und ist daher kein rechtssicherer Bezugspunkt für die Zuordnung der Verantwortlichkeit für einen Schriftsatz zu einem bestimmten Berufsträger. Der Briefbogen hat lediglich die gesetzlichen Mindestangaben nach § 10 BORA zu enthalten, so dass etwa angestellte Rechtsanwälte nicht aufgelistet werden müssen. Dass im Briefbogen der Kanzlei nur ein Rechtsanwalt genannt ist, schließt daher nicht aus, dass ein dort nicht aufgeführter Rechtsanwalt die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat (BGH Urteil vom 11. Oktober 2024 – V ZR 261/23 – NJW-RR 2025, 83 Rn. 22; vgl. auch BSG Beschluss vom 15. Mai 2024 – B 8 SO 3/22 R – juris Rn. 7).

Im Übrigen erschöpft sich darin aber der Zweck des Formerfordernisses entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht. Vielmehr wird durch die (einfache) Signatur zudem sichergestellt, dass der Absender die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (vgl. zum früheren Unterschriftserfordernis BGH Beschluss vom 26. Oktober 2011 – IV ZB 9/11 – juris Rn. 6 mwN). Bei fehlender (einfacher) Signatur ist daher ähnlich wie bei fehlender Unterschrift nach dem früheren Unterschriftserfordernis nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dem übersandten Dokument lediglich um einen bloßen – etwa versehentlich übersandten – Entwurf handelt. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. August 2022 (NJW 2022, 3028) steht dem schließlich schon deswegen nicht entgegen, weil im dort zugrundeliegenden Fall als Signatur eine eingescannte Unterschrift auf dem Schriftsatz vorhanden war.

2. Eine Wiedereinsetzung in die Berufungseinlegungsfrist kommt wegen des der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschuldens ihrer Rechtsanwältin nicht in Betracht.“