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OWi I: Wenn der Verteidiger plötzlich erkrankt, oder: Anwaltliche Versicherung ausreichend

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Nein, es ist kein Aprilscherz, dass es heute schon wieder OWi-Entscheidungen gibt 🙂 . Aber: Nachdem es gestern Entscheidungen zu materiell-rechtlichen Fragen waren, kommen heute verfahrensrechtliche Entscheidungen.

Ich eröffne dann die Berichterstattung des Tages mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.02.2026 – 2 ORbs 195/25. Es geht mal wieder um ein Verwerfungsurteil.

Das AG hatte den Einspruch des vom persönlich Erscheinen entbundenen Betroffenen verworfen, nachdem auch dessen Verteidiger wegen Erkrankung nicht zum Hauptverhandlungstermin erschienen war. Dieser hatte aber einen Verlegungsantrag gestellt, den das AG jedoch abgelehnt hat, weil die Erkrankung nicht glaubhaft gemacht sei

Dagegen die Rechtsbeschwerde, mit der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden ist. Mit Erfolg:

„Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2025 wie folgt ausgeführt:

„Aufgrund des dargestellten Verfahrensganges stellt die Ablehnung der Terminsverlegung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen dar. Der Verlegungsantrag des Verteidigers ist rechtzeitig gestellt worden. Das entsprechende Schreiben ist am Terminstage um 8.08 Uhr beim Amtsgericht eingegangen und wurde dem Bußgeldrichter vorgelegt. Der Beginn der Hauptverhandlung war auf 11.00 Uhr terminiert. Noch vor Beginn der Hauptverhandlung lag dem Bußgeldrichter auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15. August 2025 vor. Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet zwar nur unter besonderen Umständen eine Vertagung wegen Verhinderung des Verteidigers. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die Lage des Verfahrens bei Eintritt des Verhinderungsfalls, der Anlass, die Voraussehbarkeit und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung sowie die Fähigkeit des Betroffenen, sich selbst zu verteidigen, zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, NJW 1984, 862 ; OLG Köln, VRS 92, 261; Göhler/Bauer, OWiG, 19. Aufl. § 71 Rdnr. 30). Nach diesen Grundsätzen wäre aber eine Vertagung geboten gewesen.

Aufgrund der konkreten Verfahrenssituation konnte der Betroffene, der auf Antrag seines Verteidigers vom persönlichen Erscheinen entbunden worden war, darauf vertrauen, dass er in der Hauptverhandlung von diesem vertreten werde. Es war für den Betroffenen im vorliegenden Falle nicht zumutbar, sich auf eine Hauptverhandlung ohne seinen gewählten Verteidiger einzulassen. Zwar gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG nicht den Beistand durch einen bestimmten Verteidiger (vgl. Göhler a.a.O. ). Zudem hat ein Betroffener gem. § 228 Abs. 2 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG keinen Anspruch darauf, im Falle der Verhinderung des Verteidigers die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Andererseits kann gem. § 137 Abs. 1 S. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes durch einen Verteidiger bedienen.

Das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung durch einen Rechtsanwalt einerseits und das Interesse der Justiz an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens andererseits sind gegeneinander abzuwägen, wobei dem Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang gebührt (Göhler a.a.O., § 71 Rdnr. 30 m. w. N.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Verteidiger wie im vorliegenden Fall wegen einer plötzlichen Erkrankung, die im Übrigen über die anwaltliche Versicherung hinaus nicht weiter glaubhaft zu machen ist, an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. September 2009 – 2 SsRs 54/09 juris. ). Das Recht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs in der Hauptverhandlung ist daher beschnitten worden.“

Diese Ausführungen entsprechen der Sach- und Rechtslage. Der Senat tritt ihnen umfänglich bei. Die Rechtsbeschwerde war hiernach wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen und das Urteil aufzuheben.“

Für die Praxis ist darauf hinzuweisen, dass das OLG zum Nachweis der plötzlichen Erkrankung des Verteidigers dessen anwaltliche Versicherung des Verteidigers ausreichend sein lässt. Darüber hinaus müsse nicht weiter glaubhaft gemacht werden. Hier hatte der Verteidiger ja sogar eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die dem AG zur Glaubhaftmachung aber nicht ausgereicht hatte.

Glaubhaftmachung einer anwaltlichen Zahlung, oder: Grundsätzlich reicht anwaltliche Versicherung

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Ich hatte heute Morgen den LG Cottbus, Beschl. v. 25.11.2025 – 29 Qs 115/25 – vorgestellt, allerdings wegen des Umfangs der Gründe nur hinsichtlich der ersten angesprochenen Frage, nämlich der Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren (vgl. Erneut: Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren, oder: Verstoß gegen die Corona-Maskenpflicht). Das LG hat aber auch noch eine weitere Frage entschieden, nämlich die der Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Verteidiger für von ihm vorgenommene Zahlungen. In dem Verfahren waren es zwei Aktenversendungspauschalen, die die Staatskasse nicht erstatten wollte, weil die Zahlung – so der Bezirksrevisor – nicht glaubhaft gemacht sei. Deshalb hatte er Anschlussbeschwerde eingelegt, die aber beim LG keinen Erfolg gehabt hat:

„Die beantragten vorverauslagten Gebühren für die Akteneinsicht in Höhe von zweimal 12,00 EUR können weiterhin festgesetzt bleiben bzw. werden.

Die Rechtspflegerin verlangte zu Recht eine Glaubhaftmachung. Denn gemäß § 464b S. 3 StPO, § 104 Abs. 2 ZPO muss der Erstattungsgläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren die geltend gemachten Auslagen ausreichend glaubhaft machen. Dies gilt auch hinsichtlich der beantragten Honorarauslagen für die Akteneinsicht in Höhe von zweimal 12,00 EUR. Diese können nur zugesprochen werden, wenn sie entstanden sind. Ein entsprechender Zahlungsnachweis ist zwar nicht zur Akte gelangt. Als Mittel der Glaubhaftmachung genügt insoweit aber – neben der Vorlage der entsprechenden Kostenrechnungen – auch die anwaltliche Versicherung der Zahlung, die der Verteidiger im Schriftsatz vom 19.02.2025 abgegeben hat.

Soweit die jeweiligen Gebührentatbestände oder etwaigen Auslagen sich nicht aus der Gerichts- oder Verfahrensakte ergeben, streitig oder nicht anderweitig für den Urkundsbeamten ohne weiteres ersichtlich sind, hat der beigeordnete oder bestellte Anwalt sie wie ein Erstattungsgläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Es muss dargelegt werden, dass eine Gebühr oder eine Auslage tatsächlich angefallen ist und dass die Ansätze erforderlich waren. Auch bei Zweifeln an der Urheberschaft oder inhaltlichen Richtigkeit eines Antrags kann der Urkundsbeamte weitere Auskünfte zur Glaubhaftmachung einholen und die Vorlage von Originaldokumenten verlangen. Ein Ansatz ist glaubhaft dargelegt, wenn der Erklärungsempfänger bei objektivierender Betrachtung und freier und verständiger Würdigung des gesamten Vorbringens die Einschätzung gewinnt, dass der anspruchsauslösende Tatbestand höchstwahrscheinlich zutreffend vorgetragen worden ist. Hierfür reicht es aus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Vergütungstatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen. Es bedarf keiner vollständigen Gewissheit, wohl aber der Erkenntnis, dass Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung nicht angebracht sind. Um einen derartigen Sachstand herbeizuführen, kann sich der Anwalt grundsätzlich sämtlicher Nachweismöglichkeiten bedienen. Zur Glaubhaftmachung können gem. § 294 Abs. 1 ZPO alle üblichen Beweismittel verwendet werden, sofern sie präsent sind sowie die Versicherung an Eides statt und auch die anwaltliche Versicherung. Grundlage der Entscheidung ist ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit. Die Frage, ob als entstanden angemeldete Kosten hinreichend glaubhaft gemacht sind, ist stets im Einzelfall und angepasst an die konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die tatsächlich zur Verfügung stehenden Beweismittel, die Höhe der Auslagen und die Bedeutung der Angelegenheit, aber auch Zumutbarkeitserwägungen eine Rolle spielen können. Insbesondere dann, wenn dem Anwalt greifbare Belege fehlen, bleibt ihm die Bekräftigung seines Vortrages, indem er die Richtigkeit der Angaben anwaltlich versichert. Das kann zwar – muss allerdings nicht stets – hinreichen, um den Ansatz als glaubhaft ansehen zu können. Denn die anwaltliche Versicherung muss anders als bei den Post- oder Telekommunikationsentgelten von dem Urkundsbeamten nicht zwingend als genügend für die Glaubhaftmachung anerkannt werden. Das ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO. So kann es z.B. für die Erstattung der Aktenversendungspauschale ausreichen, wenn der Rechtsanwalt eine Kopie der gerichtlichen Anforderung der Pauschale vorlegt und im Übrigen anwaltlich versichert, die Pauschale eingezahlt zu haben (vgl. AG Gummersbach, Beschluss vom 10.05.2013, 85 Owi -17 Js 845/12- 205/12; Volpert in: Schneider/Volpert, AnwK RVG, 9. Auflage 2021, § 55, Rdnr. 46 und Burhoff/Volpert, RVG Straf-und Bußgeldsachen, 6. Auflage 2021, § 55, Rdnr. 884). Die anwaltliche Versicherung reicht damit nicht hinsichtlich jeden Ansatzes zur Glaubhaftmachung aus. Eine anwaltliche Versicherung reicht insbesondere nicht aus, wenn Belege für geltend gemachte Kosten greifbar bzw. beim Antragsteller vorhanden sind, die Glaubhaftmachung also weder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden noch unzumutbar ist. Letztendlich ist dies aber eine Einzelfallentscheidung.

Aufgrund der aus der Akte ersichtlich erfolgten zwei Akteneinsichten des Verteidigers, der von diesem vorgelegten Kostennoten und des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs, indem die Aktenversendungspauschalen, die jeweils nur einen Betrag von 12,00 EUR ausmachen, im Falle einer Nichtzahlung beim solventen Verteidiger schon längst vollstreckt worden wären, ist der Kammer die anwaltliche Versicherung zur Zahlung dieser ausreichend. Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung sind vorliegend nicht angebracht.

Die insoweit vom weiteren Beteiligten zur Begründung der Anschlussbeschwerde herangezogenen Entscheidungen sind nicht auf den hiesigen Fall anwendbar bzw. übertragbar. Das insoweit zitierte Urteil des BGH vom 11.10.1996, V ZR 159/95, verhält sich zu der hiesigen Problematik gar nicht. In der ebenso zitierten Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 20.04.2012, 24 Qs 64/11, die vom Erfordernis der Erbringung eines entsprechenden Zahlungsnachweises ausgeht, ist schon nicht ersichtlich, ob die Zahlung dort durch anwaltliche Versicherung oder gar nicht glaubhaft gemacht worden ist.“

Auch insoweit ist die Entscheidung zutreffend, aber: Die Ausführungen des LG zu den Anforderungen an den Nachweis der Zahlung klingen mit ein wenig „gönnerhaft“. Sie entsprechen zwar der Rechtsprechung in dieser Frage (vgl. KG, Rpfleger 2017, 116 = RVGreport 2017, 18; OLG Düsseldorf, RVGreport 2009, 264 = JurBüro 2009, 370; Beschl. v. 22.9.2014 – III-1 Ws 246/14, III-1 Ws 272/14, 1 Ws 246/14, 1 Ws 272/14; RVGreport 2009, 264 = JurBüro 2009, 370; OLG Köln, NStZ-RR 2014, 64 = RVGreport 2014, 105; LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 26.2.2020 – 2 Qs 18/20; LG Münster, Beschl. v. 4.9.2020 – 20 Qs-62 Js 11968/18–9/20). Warum jedoch ggf. bei einem Betrag von 24 EUR die anwaltliche Versicherung der Zahlung nicht ausreichen soll, erschließt sich mir nicht. Das darin anklingende Misstrauen gegenüber dem Rechtsanwalt/Verteidiger ist für mich nicht nachvollziehbar.

StPO III: Funktionsunfähigkeit der beA-Karte?, oder: Glaubhaftmachung mit „beA-Karte funktioniert nicht“?

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Als dritte Entscheidung habe ich hier dann noch den BGH, Beschl. v. 07.10.2025 – VIII ZB 21/25 – zur Frage der ausreichenden Glaubhaftmachung bei einer Funktionsunfähigkeit der beA-Karte. Am Aktenzeichen erkennt man, dass der Beschluss aus einem Zivilverfahren stammt. Die entschiedene Frage kann aber auch in Straf- und Bußgeldverfahren Bedeutung erlangen.

Der BGH hat in dem Beschluss nämlich zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes – hier war es die Berufungsbegründung – als elektronisches Dokument aus technischen Gründen bei einer Funktionsunfähigkeit der beA-Karte Stellung genommen.

Nach dem Sachverhalt hat der Beklagte Berufung gegen ein Urteil des AG eingelegt. Am 14.08.2024, dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten per Telefax einen von ihr unterschriebenen Schriftsatz mit der Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingereicht. In diesem Schriftsatz findet sich folgende Passage: „Wir reichen diese Berufungsbegründung vorab fristwahrend per Telefax ein, da es im beA-Postfach eine Softwareaktualisierung gibt und die alte beA-Karte der Unterzeichnerin derzeit nicht funktioniert. Es wurde bereits Kontakt zum beA-Support aufgenommen und es wird noch versucht, eine Freischaltung bis 20:00 Uhr … herbeizuführen.“ Nach einem Hinweis durch das LG am 26.08.2024 hat die Prozessbevoll­mächtigte der Beklagten noch am selben Tag den vorbezeichneten Schriftsatz mit der Berufungsbegründung nochmals mittels des beA an das Berufungsgericht übersandt und für die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat sie vorgetragen, sie habe am 14.08.2024 aufgrund einer Zertifikatsumstellung der beA-Karte keinen Zugang zu ihrem beA-Postfach gehabt, worüber sie noch am selben Tag den beA-Support informiert habe. Von diesem habe sie am 22.08.2024 die Nachricht erhalten, dass die notwendige Entkoppelung durchgeführt worden und die Registrierung mit der neuen beA-Karte nebst PIN möglich sei. Die Freischaltung sei aber erst am 23.08.2024 erfolgt. Die beA-Karte der Prozessbevollmächtigten sei bis zum 23.9.2029 gültig gewesen. Die Funktionsuntüchtigkeit der Karte sei der Prozessbevollmächtigten erst am 14.08.2024, aufgefallen. Zuvor habe die Karte einwandfrei funktioniert.

Zur Glaubhaftmachung hat die Prozessbevollmächtigte mehrere E-Mails der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer vorgelegt sowie u.a. einen Screenshot des ihrer Prozessbevollmächtigten von der Bundesnotarkammer ausgestellten Zertifikats für deren am 14.082024 verwendete (alte) beA-Karte. Das LG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Beklagte allein gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen der Versäumung der Berufungs­begründungsfrist.

Die Rechtsbeschwerde blieb beim BGH erfolglos. Der hat die Grundsätze und Anforderungen an die Glaubhaftmachung pp. in diesen noch einmal zusammengestellt, und zwar:

„2. Gemessen hieran hat das Berufungsgericht zu Recht und ohne Verletzung des vorgenannten Verfahrensgrundrechts die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Denn innerhalb der bis zum 14. August 2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ist eine formgerechte Berufungsbegründung beim Berufungsgericht nicht eingereicht worden.

a) Gemäß § 130d Satz 1 ZPO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die – wie hier – durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronische Dokumente zu übermitteln. Ein Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2023 – V ZR 134/22 , NJW 2023, 2484 Rn. 6; Beschluss vom 15. Mai 2025 – IX ZB 1/24 , NJW 2025, 2165 Rn. 28; jeweils mwN). Dies gilt gemäß § 520 Abs. 5 ZPO auch für Berufungsbegründungen.

Ein solcher Formverstoß liegt hier nach den rechtsfehlerfreien und insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Denn die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist den Berufungsbegründungsschriftsatz nicht als elektronisches Dokument, sondern lediglich in Form eines Telefaxschreibens beim Berufungsgericht eingereicht.

b) Das Berufungsgericht hat ebenfalls – wenn auch teilweise nur im Ergebnis – frei von Rechtsfehlern angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung gemäß § 130d Satz 2 und 3 ZPO vorliegend nicht erfüllt sind.

aa) Nach § 130d Satz 2 ZPO bleibt die Übermittlung eines Schriftsatzes nach den allgemeinen Vorschriften (Übermittlung in Papierform oder durch einen Telefaxdienst [Telekopie] gemäß § 130 Nr. 6 ZPO ) zulässig, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 27). Die eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2024 – V ZB 2/23 , NJW-RR 2024, 794 Rn. 14 mwN) bezweckt, dem Rechtssuchenden auch bei technischen Ausfällen eine wirksame Einreichung von Schriftsätzen zu ermöglichen, gleichviel ob die Ursache dafür in der Sphäre des Gerichts oder des Einreichenden zu suchen ist (vgl. BT-Drucks., aaO). Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in denen einer Übermittlung des Schriftsatzes in der Person des Einreichers liegende Gründe entgegenstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2023 – IV ZB 7/22 , NJW 2023, 1062 Rn. 13 mwN; vom 17. Januar 2024 – XII ZB 88/23 , NJW 2024, 901 Rn. 8; vom 14. März 2024 – V ZB 2/23 , aaO). Durch die Einschränkung „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ wird klargestellt, dass professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (vgl. BT-Drucks., aaO S. 28; BGH, Beschlüsse vom 14. März 2024 – V ZB 2/23 , aaO; vom 25. Februar 2025 – VI ZB 19/24 , NJW-RR 2025, 629 Rn. 8). Dementsprechend stellen Verzögerungen bei der Einrichtung der technischen Infrastruktur keinen vorübergehenden technischen Grund dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 – XII ZB 88/23 , aaO; vom 14. März 2024 – V ZB 2/23 , aaO).

bb) Der Beklagten ist es im vorliegenden Fall – wie das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen hat – nicht gelungen, bei der Einreichung des Berufungsbegründungsschriftsatzes per Telefax am 14. August 2024 oder unverzüglich danach die vorübergehende Unmöglichkeit einer elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen glaubhaft zu machen. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Darlegung des Vorliegens einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit im vorgenannten Sinne (siehe hierzu nachfolgend unter (1) und (2)). Zudem sind die Schriftsätze vom 26. August 2024 und vom 13. September 2024 auch nicht unverzüglich nach dem Bekanntwerden der Zugangsschwierigkeiten am 14. August 2024 eingereicht worden (hierzu nachfolgend unter (3)).

(1) Die vorübergehende Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument ist gemäß § 130d Satz 3 ZPO bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Dies bedarf zunächst einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 – XII ZB 88/23 , NJW 2024, 901 Rn. 8 mwN; vom 14. März 2024 – V ZB 2/23 , NJW-RR 2024, 794 Rn. 16; vom 25. Februar 2025 – VI ZB 19/24 , NJW-RR 2025, 629 Rn. 9), deren Richtigkeit der Rechtsanwalt dann an Eides statt oder unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2023 – X ZR 51/23 , NJW 2023, 3367 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 30. November 2023 – III ZB 4/23 , NJW-RR 2024, 331 Rn. 9; jeweils mwN) oder durch andere Beweismittel, wie etwa durch die Vorlage einer Störungsmeldung der Bundesrechtsanwaltskammer, glaubhaft machen muss ( § 294 ZPO ; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2024 – I ZB 51/23 , NJW 2024, 903 Rn. 22; vom 19. Dezember 2024 – IX ZB 41/23 , NJW 2025, 508 Rn. 16). Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Glaubhaft zu machen ist daher die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defekts und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 – XII ZB 88/23 , aaO; vom 14. März 2024 – V ZB 2/23 , aaO; vom 25. Februar 2025 – VI ZB 19/24 , aaO).

Zu den erforderlichen technischen Einrichtungen, die ein professioneller Einreicher für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorzuhalten hat, gehört nicht nur ein entsprechendes Endgerät, sondern auch die erforderliche, gültige beA-Karte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2024 – V ZB 2/23 , aaO Rn. 18). Ein Prozessbevollmächtigter, der sich auf die fehlende Funktionsfähigkeit seiner beA-Karte zum Zeitpunkt der Ersatzeinreichung beruft, hat somit die Möglichkeit des Ablaufs der Gültigkeitsdauer seiner beA-Karte als Störungsursache auszuräumen. Hierzu hat er im Einzelfall glaubhaft zu machen, ob er im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung überhaupt eine gültige beA-Karte vorgehalten hat, ob und gegebenenfalls wann deren Gültigkeitsdauer abgelaufen war, wann er hiervon Kenntnis erhalten konnte sowie dass er rechtzeitig eine neue Karte beantragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2024 – V ZB 2/23 , aaO).

(2) Ausgehend hiervon ist es der Beklagten – wie auch das Berufungsgericht jedenfalls hinsichtlich des Vortrags der Beklagten in den Schriftsätzen vom 14. August 2024 und 26. August 2024 angenommen hat – bereits nicht gelungen, eine vorübergehende technische Unmöglichkeit der Einreichung des Berufungsbegründungsschriftsatzes als elektronisches Dokument am 14. August 2024 hinreichend darzulegen.

(a) Die Beklagte hat in dem Berufungsbegründungschriftsatz vom 14. August 2024 lediglich ausgeführt, dass es eine Softwareaktualisierung gebe und die alte beA-Karte ihrer Prozessbevollmächtigten derzeit nicht funktioniere, weswegen die Prozessbevollmächtigte Kontakt zu dem beA-Support aufgenommen habe. Dies stellt jedoch bereits keine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der Abläufe dar, die auf eine vorübergehende technische Unmöglichkeit schließen lässt, zumal die Beklagte dieses Vorbringen auch nicht – etwa durch eine anwaltliche Versicherung ihrer Prozessbevollmächtigten – glaubhaft gemacht hat. Der Vortrag der Beklagten lässt weder erkennen, welche Software aktualisiert worden ist noch ob die von der Prozessbevollmächtigten verwendete beA-Karte zum Zeitpunkt der Einreichung des Berufungsbegründungsschriftsatzes nach den Vorgaben der Betreiberin noch den Zugang zum beA ermöglichen sollte (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 RAVPV ). Das Vorbringen, dass die beA-Karte „derzeit nicht funktioniert“, gibt – entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde – keine Auskunft über deren Gültigkeit, sondern lediglich über deren Funktionsfähigkeit im technischen Sinne.

Anders als die Rechtsbeschwerde meint, lässt auch der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mittels dieser Karte noch am 14. Juli 2024 einen Fristverlängerungsantrag im vorliegenden Verfahren an das Berufungsgericht als elektronisches Dokument über ihr beA einreichen konnte, nicht erkennen, ob die von der Prozessbevollmächtigten verwendete Karte einen Monat später, nämlich am 14. August 2024, noch gültig war. Nichts anderes gilt im Übrigen auch für den von der Prozessbevollmächtigten angeführten weiteren Umstand, wonach sie noch am 12. August 2024 einen Schriftsatz als elektronisches Dokument über ihr beA an das Amtsgericht C. habe senden können.

(b) Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. August 2024 ihren Vortrag dahingehend präzisiert hat, dass ihre Prozessbevollmächtigte aufgrund einer Zertifikatsumstellung der beA-Karte am 14. August 2024 keinen Zugang (mehr) zu ihrem beA gehabt habe und erst am 22. August 2024 eine Registrierung mit einer neuen beA-Karte möglich gewesen sei, reicht auch dieses Vorbringen zur Darlegung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit im Sinne des § 130d Satz 2, 3 ZPO nicht aus. Denn es lässt – entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde – nicht erkennen, ob die alte Karte trotz der Zertifikatsumstellung (vgl. zur Bedeutung des Zertifikats Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 31a BRAO Rn. 74) noch gültig war und nur aufgrund einer technischen Störung am 14. August 2024 nicht mehr funktionierte oder ob die Karte durch die Zertifikatsumstellung ihre Gültigkeit verloren hatte und die Prozessbevollmächtigte hiervon vorab so rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden ist, dass sie sich eine neue gültige beA-Karte hätte beschaffen können. Auch den von der Beklagten zur Glaubhaftmachung vorgelegten E-Mails der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer, die entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts grundsätzlich auch zu diesem Zweck herangezogen werden können, ist nicht zu entnehmen, warum die Registrierung mit einer neuen beA-Karte notwendig war.

(c) Schließlich erlauben auch die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 13. September 2024 – was das Berufungsgericht offen gelassen hat – nicht den Schluss auf eine technische Ursache für den fehlenden Zugang zu dem beA der Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Die Beklagte hat zwar in diesem Schriftsatz vorgetragen, die alte beA-Karte ihrer Prozessbevollmächtigten sei ausweislich des dieser hierfür erteilten Zertifikats noch bis zum 23. September 2029 gültig gewesen, und hat insofern auf einen Screenshot des für diese Karte ausgestellten Zertifikats verwiesen. Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, ob und inwieweit sich die im August 2024 vorgenommene Zertifikatsumstellung auf die Gültigkeit der Karte ausgewirkt hat und die Prozessbevollmächtigte von diesen Auswirkungen vorab in Kenntnis gesetzt worden ist. Allein der Hinweis, die Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung sei ein unvorhersehbares und unverschuldetes Ereignis, lässt nicht erkennen, welche Informationen die Prozessbevollmächtigte zu der bevorstehenden Zertifikatsumstellung erhalten hat. Wenn die Prozessbevollmächtigte jedoch rechtzeitig darauf hingewiesen worden sein sollte, dass ihre alte beA-Karte nach der Zertifikatsumstellung nicht mehr gültig sein würde, hätte sie sich rechtzeitig um eine neue beA-Karte als Teil der technischen Einrichtungen kümmern müssen. Insofern kommt es – anders als die Rechtsbeschwerde meint – auch nicht darauf an, ob die Prozessbevollmächtigte noch am 12. August 2024 ihre beA-Karte nutzen konnte.

(3) Darüber hinaus sind die Angaben in den Schriftsätzen vom 26. August 2024 und 13. September 2024 auch nicht mehr als unverzüglich im Sinne von § 130d Satz 3 ZPO anzusehen.

(a) Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit hat nach der Intention des Gesetzgebers möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 28). Eine unverzügliche Nachholung der erforderlichen Glaubhaftmachung kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerkt und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise gemäß §§ 129 , 130 Nr. 6 ZPO einzureichenden Schriftsatz verbleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2022 – IX ZB 17/22 , NJW 2023, 456 Rn. 11; vom 21. Juni 2023 – V ZB 15/22 , NJW 2023, 2883 Rn. 19; vom 4. September 2024 – IV ZB 31/23 , NJW-RR 2024, 1506 Rn. 7). Ein Wahlrecht, eine bei der Ersatzeinreichung sogleich mögliche Darlegung und Glaubhaftmachung zunächst zu unterlassen und diese erst später (unverzüglich) nachzuholen, besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2022 – IX ZB 17/22 , aaO).

(b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Vorbringen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 26. August und 13. September 2024 – wie auch das Berufungsgericht jedenfalls mit Blick auf den letztgenannten Schriftsatz richtig erkannt hat – als verspätet anzusehen. Denn die Beklagte hat nicht aufgezeigt, warum nicht bereits am 14. August 2024 zu der Gültigkeit der damals verwendeten beA-Karte und den Folgen der Zertifikatsumstellung hätte vorgetragen werden können. Dies legt auch die Rechtsbeschwerde nicht dar.“

War ein bisschen mehr Text als sonst, ist aber auch eine Frage, die in der Praxis bedeutsam werden kann.

beA: Vorübergehende technische Unmöglicheit, oder: Glaubhaftmachung, Ausgangskontrolle, StA-Revision

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In die neue Woche starte ich hier mit insgesamit vier Entscheidungen zum beA, zwei kommen vom BGH, eine vom BayObLG und eine vom OLG Stuttgart. Die beiden Entscheidungen vom BGH sind in Zivilverfahren ergangen, ich stelle sie aber mit ein, weil die vom BGH entschiedenen Fragen ggf. auch in Straf- und Bußgeldverfahren, wenn ein Verschulden des Verteidigers dem Mandanten zugerechnet wird, von Bedeutung sein können.

Ich stelle aber jeweils nur die Leitsätze der Entscheidungen vor, den Rest übergebe ich dem Selbstleseverfahren. Hier sind dann:

Für die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument nach § 130d Satz 2, 3 ZPO bedarf es zunächst einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die dargelegten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Darzulegen ist die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind.

1. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Dabei entsprechen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH denjenigen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch bei der Nutzung des beA ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen.

Eine Verpflichtung, die Revisionseinlegung als elektronisches Dokument zu übermitteln, besteht nach § 32d StPO nur für Verteidiger und Rechtsanwälte. Für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte gilt hingegen eine hiervon abweichende Regelung, die in § 32b Abs. 3 StPO normiert ist. Danach ist  eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Rechtsmitteleinlegungs nur bei elektronischer Aktenführung vorgesehen.

Die von § 32d S. 4 Hs. 1 StPO vorgeschriebene Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich, wenn der Grund der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit im Sinne von § 32d Satz 3 StPO gerichtsbekannt oder allgemeinkundig ist.

beA I: Sammlung zum beA/elektronischen Dokument, oder: sicherer Weg, Ersatz, Wiedereinsetzung, Urteil

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In die 29. KW./2024 starte ich heute dann mit einigen Entscheidungen zum beA. Das sind weitgehend BGH-Entscheidungen, eine der vorgestellten Entscheidungen stammt aber vom OLG Düsseldorf.

Hier sind dann also:

„bb) Ihre einfach signierten Schriftsätze hat die Verteidigerin nicht auf dem hier einzig in Betracht kommenden sicheren Übermittlungsweg zwischen ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach und der elektronischen Poststelle des Landgerichts eingereicht ( § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO ).

Das Adjektiv „sicher“ bezieht sich insoweit nicht auf Fragen der IT-Sicherheit oder des Ausfallschutzes, sondern darauf, dass aufgrund entsprechender technischer Sicherungsmaßnahmen bei Nutzung eines solchen Übermittlungswegs ein sicherer Rückschluss auf die Identität des Absenders möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2022 – 3 StR 251/22 Rn. 6). Der besondere Kommunikationskanal ersetzt die Identifikationsfunktion der Unterschrift (Müller, NZS 2018, 207, 209). Den hiermit verbundenen Anforderungen werden die Eingaben der Verteidigerin nicht gerecht. Die erforderliche eigenhändige Versendung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (vHN) dokumentiert. Dieser wird nur an einer Nachricht angebracht, wenn das Postfach in einem sicheren Verzeichnisdienst geführt wird und der Postfachinhaber zu dem Zeitpunkt, zu dem die Nachricht erstellt wird, sicher an dem Postfach angemeldet ist (vgl. BAGE 171, 28 Rn. 27; Müller, NZS 2018, 207, 209; Biallaß, NJW 2021, 789 [OLG Oldenburg 09.12.2020 – 6 W 68/20] ). Beim Empfänger führt die Übersendung dann zu dem Prüfergebnis „sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach“. Der vHN ist maßgeblich für die freibeweisliche Prüfung einer formgerechten Einreichung. Fehlt er, kann nicht von einem Eingang auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO ausgegangen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 4 StR 313/23 Rn. 2, 5; Beschluss vom 7. Februar 2023 – 2 StR 162/22 Rn. 6; s. auch BVerwG, NVwZ 2022, 649 [BVerwG 12.10.2021 – BVerwG 8 C 4.21] Rn. 6 ff.; BAGE 171, 28 [BAG 05.06.2020 – 10 AZN 53/20] Rn. 25 ff.). So liegt es hier. Denn die Prüfvermerke des Landgerichts weisen aus, dass die Revision und ihre Begründung lediglich „per EGVP“ übersandt wurden.

Ist die Revision wirksam elektronisch übermittelt worden, wegen technischer Störungen aber nicht zu den Sachakten gelangt, und hat das erkennende Gericht in Vertrauen auf die Rechtskraft der Entscheidung die Urteilsgründe abgekürzt abgefasst, kann es diese entsprechend § 267 Abs. 4 S. 4 ergänzen, wenn es vom Eingang des Rechtsmittels erfährt. Sofern dem Gericht zu diesem Zeitpunkt die Akten nicht mehr vorliegen, beginnt die Frist zur Absetzung des ergänzten Urteils mit erneutem Eingang der Akten.

Dem Angeklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung von Verfahrensrügen zu gewähren, wenn er glaubhaft gemacht hat, dass seinem Verteidiger am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist um 23.49 Uhr die Übersendung einer fertiggestellten ergänzenden Revisionsbegründung zur Anbringung der Verfahrensrügen als elektronisches Dokument über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach nicht möglich war, weil das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des jeweiligen Bundeslandes Nordrhein-Westfalen – was dem Verteidiger im Zeitpunkt des Übersendungsversuchs noch nicht bekannt war – in der Weise gestört war, dass die Gerichte und Behörden elektronische Dokumente nicht empfangen konnten. Denn dadurch war der Verteidiger durch ausschließlich im Bereich der Justiz gründende Umstände gehindert, eine die fristgemäß erhobene Sachrüge ergänzende Verfahrensrüge rechtzeitig formgerecht anzubringen (vgl. zum gestörten Empfangsgerät im Bereich der Justiz BGH, Beschluss vom 18. Juni 2008 – 2 StR 485/07, NStZ 2008, 705).

Ein Rechtsanwalt muss Vorkehrungen dafür treffen, dass ein Zustellungsdatum, das in einem von ihm abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnis eingetragen ist, auch in seiner – noch in Papierform geführten – Handakte dokumentiert wird. An die Zustellung anknüpfende Fristen müssen anhand der Angaben im elektronischen Empfangsbekenntnis berechnet werden.

    1. Im Falle einer Ersatzeinreichung hat die Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments nach § 130d S. 3 ZPO möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen. Eine unverzügliche Nachholung kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerkt und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise einzureichenden Schriftsatz verbleibt.
    2. Die Mitteilung der Gründe für die Ersatzeinreichung nach mehr als einer Woche ist im Regelfall nicht mehr unverzüglich i.S.d. § 130d Satz 3 ZPO.
    3. Die Bekanntheit einer technischen Störung auf Seiten des Gerichts entbindet den Einreicher jedenfalls nicht gänzlich davon, die Ursächlichkeit der Störung für die Übermittlung in Papierform oder per Telefax glaubhaft zu machen (Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 03.07.2023 – 31 U 71/23, NJOZ 2023, 1582).