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StGB II: From the River to the Sea, Palestine will be free, oder: Kennzeichen einer terroristischen Organisation?

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Im zweiten Beitrag des Tages stelle ich das KG, Urt. v. 20.01.2026 – 3 ORs 50/25 – 121 SRs 125/25 vor. Das KG nimmt in ihm Stellung zur Bewertung einer Phrase – und zwar von „From the River to the Sea …“ „als Kennzeichen einer terroristischen Organisation.

Das AG hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, am 20. April 2024 ein Vergehen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Vereinigungen dadurch begangen zu haben, dass er bei einer Versammlung mit dem Motto „Keine Waffen für Israel – Protest gegen die deutsche Rüstungsindustrie – mitschuldig am Völkermord in Gaza“ folgende Parole der Terrororganisation Hamas skandiert habe: „From the River to the Sea – Palestine will be free!“ Das Amtsgericht ist der Auffassung, die Parole sei kein Kennzeichen der Terrororganisation Hamas im Rechtssinne. Selbst wenn dies der Fall wäre, so wäre sie im konkreten Zusammenhang einer gegen die deutsche Politik gerichteten Demonstration und ohne sicheren Bezug zur Terrororganisation Hamas von der Meinungsfreiheit gedeckt und mithin nicht strafbar. Und selbst wenn die Äußerung strafbar wäre, so könne der Angeklagte nicht bestraft werden, weil er sich der Eigenschaft der Parole als Kennzeichen der Hamas nicht bewusst gewesen sei, also nicht vorsätzlich gehandelt habe.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die mit der Sachrüge Erfolg hatte. Nach Auffassung des KG ist die Beweiswürdigung des AG in Bezug auf die Einschätzung, bei der Phrase „From the River to the Sea“ handele es sich um kein Kennzeichen der Hamas, sowie auf die Bewertung, der Angeklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt, fehlerhaft. Schließlich sei auch die Bewertung des AG sachlich-rechtlich zu beanstanden, die verwendete Phrase unterfalle mangels situativ-konkretem Verwendungsbezug selbst dann nicht § 86a StGB, wenn sie als Kennzeichen der Terrororganisation Hamas einzustufen wäre.

Ich stelle hier nur die Leitsätze des KG, die Einzelheiten sind dann bitte dem verlinkten Voilltext zu entnehmen. Die Leitsätze lauten:

1. Kennzeichen i. S. des § 86a StGB ist ein charakteristisches Identifikationsobjekt in Form eines sicht- oder hörbaren, verkörperten oder nichtkörperlichen Symbols, das unbefangenen Personen aus sich heraus den Eindruck eines Erkennungszeichens einer Vereinigung der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 StGB bezeichneten Art vermittelt.

2. Dass eine Parole älter ist als die terroristische Organisation, steht ihrer Zuordnung als Kennzeichen dann nicht entgegen, wenn sich die Organisation die bereits gebräuchliche Wortfolge in einer Weise zu eigen gemacht hat, dass sie zumindest auch als ihr Erkennungszeichen erscheint.

3. Die Meinungsfreiheit hat nach Art. 5 Abs. 2 GG „ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze“. Ein solches ist § 86a StGB, der als abstraktes Gefährdungsdelikt mit weitem Schutzzweck Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen generell aus dem öffentlichen Erscheinungsbild zu verbannen sucht.

4. Grundsätzlich muss den Urteilsgründen die Fachrichtung des hinzugezogenen Sachverständigen zu entnehmen sein. Bleiben die akademische Ausbildung und sogar das Aufgabengebiet, in dem der Sachverständige üblicherweise tätig ist, offen, so liegt darin ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils.

5. Die Urteilsgründe müssen den Inhalt des Gutachtens in einer zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben.

Revision I: Wahlrecht zwischen Berufung/Revision, oder: Eindeutige Bestimmung erforderlich

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Heute gibt es hier dann drei Entscheidungen zur Revision.

Den Opener mache ich mit dem KG, Beschl. v. 8.7.2025 – 3 ORs 31/25 – zum Wahlrecht bei der Sprungrevision.

Das AG hat den Angeklagten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte durch seine Verteidigerin „Rechtsmittel“ eingelegt und zugleich „bereits jetzt die Verletzung formellen und materiellen Rechts“ gerügt. Das AG hat die Akten in der Folge dann dem LG zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung zugeleitet. Die Vorsitzende der zuständigen Strafkammer hat ausweislich eines Vermerks mit der Verteidigerin telefoniert und angefragt, „ob die Revision durchgeführt werden“ solle. Die Verteidigerin hat daraufhin bekundet, davon ausgegangen zu sein, Berufung eingelegt zu haben. Die Strafkammervorsitzende bewertete das Rechtsmittel gleichwohl als Revision und hat die Akten dem KG zur Entscheidung vorgelegt.

Das führt aus:

„Der hierdurch befasste Senat wertet das Verfahrensgeschehen dahin, dass die Sache aufgrund durch den Angeklagten eingelegter Berufung beim Landgericht anhängig ist. Der Senat gibt die Sache daher an das Landgericht zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zurück.

Das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel ist nicht als Revision (§ 335 StPO) zu behandeln, vielmehr ist das Berufungsverfahren durchzuführen (§ 312 StPO).

1. Kann ein Urteil – wie hier – wahlweise mit der Berufung oder mit der Revision angefochten werden, so enthält die innerhalb der Rechtsmittelfrist abgegebene Erklärung des Angeklagten, dass er das Urteil anfechte und sich die Bestimmung des Rechtsmittels vorbehalte, eine statthafte allgemeine Anfechtung des Urteils (vgl. BGHSt 2, 63). Will der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel allerdings als Revision verstanden wissen, so muss er innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO gegenüber dem Amtsgericht (vgl. OLG Dresden wistra 2005, 318) eine Erklärung abgeben, die eindeutig erkennen lässt, dass er das Rechtsmittel der Revision verfolgt. Wird keine Wahl vorgenommen oder ist die Erklärung nicht form- oder fristgerecht abgegeben, so wird das Rechtsmittel als Berufung durchgeführt. Da der mit der Annahme der Revision einhergehende Verzicht auf die weitergehenden Möglichkeiten der Berufung nur bei einer in dieser Hinsicht eindeutigen Erklärung angenommen werden kann, ist das Rechtsmittel auch bei unklarer Erklärung und insoweit verbleibenden Zweifeln als Berufung zu behandeln (vgl. OLG Bamberg NStZ-RR 2018, 56 m.w.N.). Selbst die Benutzung des Terminus „Revision“ bindet nicht in jedem Fall (vgl. OLG Hamm VRS 97, 181; NJW 2003, 1469).

2. Nach diesen Maßgaben hat der Angeklagte nicht Revision, sondern Berufung eingelegt. Zu keinem Zeitpunkt hat er sein Wahlrecht zugunsten der Revision ausgeübt. Die erforderliche – zumal eindeutige – Erklärung dieses Inhalts hat er nicht abgegeben. Die einzig gegebenenfalls hierfür sprechende Beanstandung „formellen und materiellen Rechts“ in der Rechtsmittelschrift enthält ersichtlich keine klare Wahl des Rechtsmittels als Revision. Erst recht hat die Verteidigerin das Rechtsmittel nicht ausdrücklich als Revision bezeichnet. Vielmehr ergibt sich aus dem Vermerk der Strafkammervorsitzenden sogar, dass die Verteidigerin davon überrascht war, ihr Rechtsmittel werde als Revision behandelt; sie wollte für die Rechtssache eine weitere Tatsacheninstanz. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, vom gesetzlichen Regelfall (ex arg. §§ 312, 335 StPO) abzuweichen und das Rechtsmittel als Revision zu behandeln.

3. Das Wahlrecht ist mit Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erloschen (vgl. OLG Naumburg StraFo 2009, 388), so dass das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel bindend als Berufung zu verstehen und zu behandeln ist. „

Gründe III: Fehlende Geständniswürdigung im Urteil, oder: Bei Massendelikten sind wir nicht so streng

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Im dritten Posting komme ich dann noch einmal auf das KG, Urt. v. 03.09.2025 – 3 ORs 38/25. Es geht in ihm auch um die Folgen der fehlenden Würdigung eines Geständnisses im Urteil.

Verurteilt worden ist der Angeklagte  wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht u.a- ausgeführt:

„1. Die Feststellungen zu II. beruhen auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten. Der Angeklagte räumte die Begehung der Tat wie unter II. dargestellt ein. An der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten bestanden für das Gericht im Ergebnis seiner Prüfung keine Zweifel…..“

Das KG hat das im Revisionsverfahren nicht als „zu knapp“ beanstandet:

„a) Zwar lässt sich aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe festlegt, eine Verpflichtung des Gerichts nicht unmittelbar ableiten, dass eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen ist, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat, ist unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel aber regelmäßig eine zusammenhängende und geschlossene Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten sowie die Darstellung der Erwägungen, weshalb der Einlassung zu folgen ist, erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 – 2 StR 416/19 -, juris; NStZ 2015, 299; Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 3 ORs 84/24 -, juris; NZV 2023, 461; Beschluss vom 12. Januar 2022 – 3 Ws (B) 8 /22 -, juris). Der Tatrichter ist nämlich auch im Falle eines geständigen Angeklagten gehalten, zu untersuchen, ob das Geständnis den Aufklärungsbedarf hinsichtlich der erforderlichen Feststellungen zur Tat erfüllt, ob es in sich stimmig ist, im Hinblick auf sonstige Beweisergebnisse keinen Glaubhaftigkeitsbedenken unterliegt und ob es die getroffenen Feststellungen trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 – 5 StR 338/16 -, juris m.w.N.; Senat a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 2. August 2023 – 203 StRR 303/23 -, juris m.w.N.). Legt der Tatrichter das Geständnis des Angeklagten seinen Feststellungen in vollem Umfange zugrunde, weil er es für glaubhaft erachtet, so ist er aber grundsätzlich nicht verpflichtet, es in den Urteilsgründen in allen seinen Einzelheiten zu dokumentieren, um dem Revisionsgericht eine Kontrolle seiner Entscheidung zu ermöglichen. Es kann vielmehr – je nach den Umständen des Einzelfalls – genügen, auf die Feststellungen Bezug zu nehmen (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 147; KG, Beschlüsse vom 7. März 2025 – 4 ORs 12/25 – und 19. Juli 2024 – 5 ORs 52/24 -; OLG Celle, Beschluss vom 4. April 2024 – 2 ORs 17/24 -, juris).

b) Bei rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Massendelikten geringer Bedeutung ist ausnahmsweise ein weniger strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt insbesondere, wenn es sich nicht um einen komplexen oder mehraktigen und mit zahlreichen Details festgestellten Sachverhalt handelt. In einem solchen Fall kann das Gericht auf die Wiedergabe der Einlassung und auf eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Angeklagten ohne Verstoß gegen seine materiell-rechtliche Begründungspflicht verzichten (vgl. KG StV 2000, 188 und Urteil vom 15. März 2011 – (2) 1 Ss 548/10 (6/11) -; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 30. Januar 2025 – 7 ORs 34/24 – bei Burhoff online blog und 2. Mai 2007 – 1 Ss 365/06 -, juris; OLG Hamm StraFo 2003, 133; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Mai 1990 – 1 Ss 217/90 -, juris; OLG Köln VRS 87, 205; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 323); es genügt dann in der Beweiswürdigung der bloße Hinweis auf das Geständnis des Angeklagten.

Dies gilt in Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jedenfalls dann, wenn der Täter über keinerlei Fahrerlaubnis verfügt. In derartigen Fallkonstellationen ist die Deliktsstruktur sowohl tatsächlich als auch rechtlich denkbar einfach gelagert. Die Tatbestandsmerkmale (Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis) sind zudem solche, über die der Täter typischerweise aus eigenem Wissen – anders als z.B. im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt bezüglich der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit oder eines Schadens im Rahmen von § 315c StGB oder § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2025 a.a.O.) – Auskunft geben kann. Weist der Fall – wie hier – keinerlei Besonderheiten auf, ist die Gefahr einer falschen Selbstbezichtigung des Angeklagten gering. Entsprechendes gilt für mögliche Zweifel an einer in den Einzelheiten genügende Erinnerung des Angeklagten an das Tatgeschehen sowie für die Frage, ob Tatsachen, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, überhaupt der Wahrnehmung des Angeklagten zugänglich sein können. Wurde der Kfz-Führer im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch Polizeibeamten angehalten, dürften diese Gefahren sogar regelmäßig ausgeschlossen sein. Eine Darlegung, anhand welcher Strengbeweismittel sich das Tatgericht seine Überzeugung von der Richtigkeit des Geständnisses gebildet hat, ist dann entbehrlich. Ungeachtet dessen ist das Tatgericht der Darlegung seiner Überzeugungsbildung aber nicht gänzlich enthoben. Stets muss aus den Urteilsgründen hervorgehen, dass es sich seiner Überprüfungspflicht bewusst gewesen ist.

c) Diesen – verringerten – Anforderungen genügt das angefochtene Urteil. Den Urteilsausführungen ist durch die Inbezugnahme zu den Feststellungen „… räumte die Tat wie unter II. dargestellt ein“ (UA S. 4) unmissverständlich zu entnehmen, wie sich der Angeklagte eingelassen hat, nämlich im Wissen, über keine Fahrerlaubnis zu verfügen, mit dem Kraftfahrzeug seines Vaters am 16. Januar 2024 auf dem G.Damm in Berlin gefahren zu sein. Zudem ist dem Urteil in noch ausreichender Weise zu entnehmen, dass das Amtsgericht das Geständnis einer Prüfung unterzogen und keinerlei Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dessen hatte. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass dem festgestellten einfach strukturierten Tatgeschehen, das zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht besonders lang zurücklag, keinerlei Anhaltspunkte für die Gefahr eines falschen Geständnisses oder fehlender Erinnerungen des Angeklagten zu entnehmen sind. In der Folge bestand für das Amtsgericht auch kein Anlass, seine Überzeugung von der Richtigkeit des Geständnisses durch die Darlegung weiterer in der Hauptverhandlung etwaig gewonnener Erkenntnisse in den Urteilsgründen zu untermauern.“

Bewährung II: Prognoseentscheidung des Tatgerichts, oder: Gesamtwürdigung aller Umstände

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Im zweiten Posting habe ich dann hier das KG, Urt. v. 3.9.2025 – 3 ORs 38/25 -, das ich schon einmal in anderem Zusammenhang vorgestellt habe (vgl. Strafe II: Fahren ohne Fahrerlaubnis und OWi, oder: Kann OWi zur Strafschärfung führen?).

Heute kommt es dann hier wegen der Ausführungen des KG zur (nicht gewährten) Strafaussetzung zur Bewährung. Dazu das KG:

„e) Auch dem Angriff des Angeklagten auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bleibt der Erfolg versagt.

Die Frage, ob zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB), hat das Tatgericht unter Berücksichtigung aller dafür bedeutsamen Umstände im Sinne einer Gesamtwürdigung zu entscheiden. Bei dieser Prognose steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Senat NStZ-RR 2022, 368 und Urteil vom 21. August 2019 – (3) 161 Ss 106/19 (61/19) -). Die Prognoseentscheidung des Tatgerichts ist vom Revisionsgericht grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen und allein daraufhin zu prüfen, ob das Tatgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, also unzutreffende Maßstäbe angewandt, nahe liegende – für die zukünftige Lebensgestaltung des Angeklagten maßgebliche – Umstände übersehen oder festgestellte Umstände falsch gewichtet hat (vgl. Senat NStZ-RR a.a.O. und Urteil vom 15. August 2018 – (3) 121 Ss 123/18 (18/18) -, juris m.w.N.). Das Tatgericht hat jedoch nach § 267 Abs. 3 Satz 4 1. Alt. StPO seine Erwägungen im Urteil in einem die Nachprüfung ermöglichenden Umfang darzulegen (vgl. BGHSt 34, 345; Senat NStZ-RR a.a.O.).

Die Verteidigung, die rügt, das Amtsgericht habe im Rahmen seiner Bewährungsentscheidung keinen Bezug auf die vorgenommenen Strafzumessungserwägungen genommen, übersieht, dass das Tatgericht nicht verpflichtet ist, alle denkbaren Gesichtspunkte erschöpfend zu erörtern. Es hat vielmehr darzulegen, dass es bei der Entscheidung über die Strafaussetzung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen – Rückschlüsse auf die künftige Straffreiheit des Angeklagten ohne eine Einwirkung des Strafvollzuges zulassenden – Umstände des Falles einbezogen hat (vgl. KG, Urteil vom 22. Juli 2016 – (5) 161 Ss 52/16 (7/16) -, juris m.w.N.) BayObLG, Urteil vom 25. Mai 2000 – 5 St RR 100/00 – juris).

 

Daran hat sich das Amtsgericht gehalten. Es hat insbesondere in den Blick genommen, dass bei einem schon mehrfach und dabei – wie vorliegend – auch wiederholt wegen eines einschlägigen Delikts vorbestraften Täter, der neue Taten während laufender Bewährungsfristen begangen hat, erhöhte Anforderungen an die Begründung einer dennoch bewilligten erneuten Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen sind (vgl. Senat NStZ-RR a.a.O.; KG VRS 139, 145; Kinzig in Tübinger Kommentar StGB 31. Aufl., § 56 Rn. 28 m.w.N.) und im Ergebnis seiner Prüfung eine positive Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB – revisionsrechtlich nicht zu beanstanden – verneint. Die nochmalige explizite Erwähnung des Geständnisses des Angeklagten im Rahmen der zu treffenden Bewährungsentscheidung war daher rechtlich nicht geboten.

Soweit die Verteidigung bemängelt, das Amtsgericht habe sich nicht mit den im November 2024 erlittenen Schussverletzungen des Angeklagten auseinandergesetzt, bleibt im Dunkeln, welcher erörterungsbedürftige Zusammenhang zwischen dem Vorfall und der Strafzumessung wegen eines Vorwurfs nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG sowie der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung bestehen soll. Die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung sind rein spekulativ und bedurften bereits deswegen keiner Erörterung im Urteil.“

Strafzumessung II: Missbrauch/Anbieten eines Kindes, oder: Geringerer Unrechtsgehalt nur eines Angebots

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Im zweiten Beitrag habe ich dann hier noch einmal den KG, Beschl. v. 04.07.2025 – 3 ORs 23/25 -, den ich schon einmal vorgestellt habe (s. hier: StGB I: Missbrauch durch Anbieten eines Kindes, oder: Keine Zugriffsmöglichkeit des Täters auf das Kind).

Heute geht es um die Strafzumessung, zu der das KG ausführt:

„3. Die von der Strafkammer vorgenommene Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten auf.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1987 – GSSt 1/86 – und vom 22. März 2022 – 1 StR 425/21 -, beide juris m.w.N.). Derartige Verstöße liegen nicht vor.

Zutreffend hat die Strafkammer festgestellt, dass der Unrechtsgehalt eines Angebotes nach § 176 Abs.1 Nr. 3 Var. 1 StGB deutlich geringer ist als der nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB zu ahndenden Taten. Bei der Strafrahmenwahl hat es der Gesetzgeber jedoch nicht ermöglicht, dies zu berücksichtigen, so dass die Strafkammer von dem nach § 176 Abs. 1 StGB vorgegebenen Strafrahmen – Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr – ausgegangen ist. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Recht das geringere Unrecht und weitere Umstände strafmildernd berücksichtigt (UA S. 8). Die Festsetzung der in Höhe des Mindestmaßes verhängten Einzelstrafen ist nicht zu beanstanden.“