Kategoriearchiv: KG

Vereinsrecht I: Eröffnung des Insolvenzverfahrens, oder: Spätere Fortsetzung des Vereins

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Wer mich kennt, weiß: Ich habe auch mal Vereinsrecht gemacht bzw. habe mein Buch zum „Vereinsrecht“ immer noch. Und daher gibt es eben hier immer auch mal Entscheidungen zum Vereinsrecht. Und das ist heute der Fall. Ich stelle dazu zwei Entscheidungen vor.

Die Berichterstattung beginne ich mit dem KG, Beschl. v. 13.05.2026 – 22 W 15/26.

In dem Beschluss geht es um einen Verein über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Durch Beschluss des AG ist das Insolvenzverfahren aufgrund eines vom Insolvenzgericht bestätigten und seit dem 11.06.2025 rechtskräftigen Insolvenzplans aufgehoben worden. Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans ist insoweit die Fortsetzung des Beteiligten vorgesehen. Der entsprechende Abschnitt lautet:

„Der infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 42 Abs. 1 BGB aufgelöste Verein wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortgesetzt.

Der Vorstand wird beauftragt, diesen Fortsetzungsbeschluss nach seinem Wirksamwerden zum Vereinsregister anzumelden.“

Die Vereinsmitglieder sind auch als eigene Gruppe im Insolvenzplan aufgeführt. Nun hat der  Liquidator die Fortsetzung des Vereins angemeldet. Insoweit hat das AG darauf hingewiesen, dass es zu einer Fortsetzung des Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf. Dieser sei einzureichen. Dagegen hat der Verein Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das AG dem KG vorgelegt, wo sie Erfolg hatte:

„2. Die Beschwerde hat Erfolg. Die Zwischenverfügung vom 29.01.2026 ist aufzuheben.

a) Dies beruht allerdings nicht darauf, dass die Zwischenverfügung nicht die notwendigen formellen Anforderungen erfüllt. Nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG ist eine Zwischenverfügung zu erlassen, wenn eine Anmeldung unvollständig ist oder ein anderes behebbares Hindernis der angemeldeten Eintragung entgegensteht. Dazu ist das behebbare Hindernis oder der fehlende Umstand zu bezeichnen und eine Frist zur Beseitigung zu setzen. An dieser Frist fehlt es hier zwar. Sie kann aber nicht nur durch das Beschwerdegericht nachgeholt werden, sie ist auch letztlich entbehrlich, wenn der Anmelder deutlich gemacht hat, dass er die Auflage in keinem Fall erfüllen wird. So liegt der Fall aber hier, weil der Beteiligte auf den Erlass der Zwischenverfügung hin, weiterhin an seiner Auffassung festgehalten hat, dass es allein des Insolvenzplanes bedarf und ein weiterer Beschluss der Mitgliederversammlung nicht erforderlich ist.

b) Die Zwischenverfügung ist aber aufzuheben, weil die Auffassung des Beteiligten zutreffend ist. Ein (weiterer) Beschluss der Mitgliederversammlung des Beteiligten ist nicht erforderlich, weil dieser bereits im Rahmen der Bestätigung des Insolvenzplans vom 10.04.2025 wirksam gefasst worden ist.

Das Amtsgericht hat zwar zu Recht auf die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 2 BGB hingewiesen. Danach kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen, wenn das Insolvenzverfahren nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben wird. Diese Voraussetzungen liegen hier auch vor, weil der Insolvenzplan vom 10.04.2025, der durch das Insolvenzgericht bestätigt worden ist, den Fortbestand des Beteiligten tatsächlich auch vorsieht. Eines weiteren Beschlusses der Mitgliederversammlung über die Fortsetzung bedarf es aber nicht, weil bereits der Insolvenzplan diesen Beschluss enthält.

Ausweislich des im Beschwerdeverfahren eingereichten Insolvenzplans ist für die fünf Vereinsmitglieder eine eigene Gruppe nach § 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 InsO gebildet worden und ist im gestaltenden Teil des Insolvenzplans die Fortsetzung des Beteiligten mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung des Verfahrens festgesetzt worden. Diesen Regelungen hat das im Termin vor dem Insolvenzgericht am 27.05.2025 einzig anwesende Vereinsmitglied zugestimmt. Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan sodann nach § 248 InsO bestätigt. Die Bestätigung ist rechtskräftig geworden.

Dann aber bedurfte es keines weiteren Beschlusses der Mitgliederversammlung des Beteiligten über die Fortsetzung, weil in den Insolvenzplan der Beschluss über die Fortsetzung des Beteiligten nach § 225a Abs. 3 InsO aufgenommen werden konnte und dies nach § 254a Abs. 2 Satz 1 InsO dazu führt, dass der Beschluss als in der erforderlichen Form abgegeben gilt und nach § 254a Abs. 2 Satz 2 InsO die erforderlichen Ladungen und Bekanntmachungen ebenfalls als in der vorgeschriebenen Form bewirkt gelten. Mit diesen Regelungen sollen nach der Gesetzesbegründung die entsprechende Beschlüsse der notwendigen Organe des Schuldners erfasst werden (vgl. BT-Drucks 17/5712, S. 32, 36). Die Regelungen gelten dabei auch für den eingetragenen Verein, auch wenn der Wortlaut von gesellschaftsrechtlich erforderlichen Ladungen (§ 254a Abs. 2 Satz 2 InsO) oder gesellschaftsrechtlich zulässigen Regelungen (§ 225a Abs. 3 InsO) spricht. Denn an anderen Stellen ist auch von Mitgliedschaftsrechten beteiligter Personen die Rede (§ 225a Abs. 1, § 254a Abs. 2 Satz 1 InsO). Die Vorschriften sind zudem durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.11.2011 eingeführt worden. Dass von diesen Erleichterungen gerade unternehmenstragende Vereine ausgenommen werden sollten, ist nicht ersichtlich. Ein Ausschluss ist auch nicht gerechtfertigt. Die auf einzelnen Teilformulierungen beruhende Abgrenzung zwischen Körperschaft und Gesellschaft ist hierfür angesichts der fließenden Übergänge zwischen den beiden Unternehmensformen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AktG) zudem nicht ausreichend. Insoweit hätte ein ausdrücklicher Ausschluss nahegelegen.

Diesem Ergebnis steht auch nicht die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen, der nahelegt, dass der Beschluss über die Fortsetzung nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens zu fassen ist. Denn eine solche – erneute – Beschlussfassung erscheint nicht erforderlich. Sie ist weder zum Minderheiten- noch zum Gläubigerschutz erforderlich. Denn mit der Durchführung des Erörterungs- und Abstimmungstermins über den Insolvenzplan (§ 235 InsO) findet ein der Mitgliederversammlung vergleichbarer Termin statt, zu dem die Mitglieder des insolventen Vereins auch nach § § 235 Abs. 3 Satz 3 InsO unter Beifügung des Plans bzw. seines Inhalts zu laden sind. Dass eine Abstimmung vor Beendigung des Insolvenzverfahrens Rechte der Mitglieder beeinträchtigt, ist nicht ersichtlich. Soweit der Gesetzgeber von vornherein auch den Verein mit den Regelungen der §§ 225a, 254a InsO erfassen wollte, hätten diese Regelungen zudem gesetzestechnisch als jüngere Regelungen den Vorrang vor § 42 BGB, der in dem hier betreffenden Teil durch das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 05.10.1994 zum 01.01.1999 in Kraft getreten ist. Die vom Amtsgericht angeführten (Gegen-) Meinungen (vgl. Münchener Handbuch zum GesR V/Leuschner, 5. Aufl. 2021, § 60 Rn. 120; Stöber/Otto, Handbuch Vereinsrecht, 11. Auflage 2016, Rn. 1169) setzen sich mit diesen Fragen nicht auseinander.

…“

Und wenn schon Vereinsrecht, dann auch richtig, nämlich mit <<Werbemodus an>> Werbung für mein “ Vereinsrecht Wegweiser für Vereine und Mitglieder, 12. Aufl. 2025,“, das man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Frist III: Wann war das Protokoll der HV fertiggestellt?, oder: Fertigstellung nach Anordnug der Zustellung

Bild von Richard Duijnstee auf Pixabay

Und hier im dritten Posting noch einmal etwas zur Zustellung, wieder vom KG, und zwar der KG, Beschl. v. 10.04.2026 – 3 ORs 28/26 – zur Reihenfolge von Anordnung der Urteilszustellung und Fertigstellung des Protokolls.

Das KG hat eine Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung als unzulässig verworfen:

„Die Revision war gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge nicht binnen der nach § 345 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 StPO einen Monat ab Zustellung des Urteils betragenden Frist angebracht worden sind. Die Frist begann mit Urteilszustellung am 15. Dezember 2025 und endete folglich mit Ablauf des 15. Januar 2026. Der die Revisionsanträge enthaltene Schriftsatz des Verteidigers ging aber erst am 26. Februar 2026 bei Gericht ein, mithin verspätet.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Urteilszustellung an den Verteidiger wirksam geworden ist und deswegen die Frist zur Anbringung der Revisionsanträge in Gang gesetzt hat. Zwar ist das Protokoll der Berufungshauptverhandlung erst am 11. Dezember 2025 fertiggestellt worden, nachdem der Kammervorsitzende die Zustellung des Urteils bereits am 27. November 2025 angeordnet hatte. Dies begründet jedoch keinen Verstoß gegen § 273 Abs. 4 StPO, wonach das Urteil nicht vor Fertigstellung des Protokolls zugestellt werden darf. Denn maßgebend dafür ist nicht, wann die Zustellung verfügt, sondern wann sie bewirkt worden ist (vgl. Greger in KK-StPO 9. Aufl., § 273 Rn. 33; Sander/Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 273 Rn. 65 m.w.N.).

Frist I: Wirksamkeit der Zustellung beim Ausländer, oder: Zustellung der Urteilsübersetzung erfolgt?

Bild von Mohamed Hassan auf Pixabay

Und weiter geht es in der 35 KW./2026 mit zwei Entscheidungen die mit Fristen und Wiedereinsetzung zu tun haben.

Ich eröffne mit dem KG, Beschl. v. 17.03.2026 – 3 ORbs 49/26 – 122 SsRs 10/26 -, der sich zur Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils als Voraussetzung für den Fristbeginn äußert.

Das AG hat den Betroffenen am 26.09. 2025 wegen eines als Radfahrer begangenen Rotlichtverstoßes verurteilt. In der Hauptverhandlung war eine Dolmetscherin für die russische Sprache zugegen gewesen. Gegen das Urteil hat der Betroffene mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 01.10 2025 rechtzeitig die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und den Antrag zugleich begründet. Auf richterliche Verfügung ist dem Betroffenen am 20.11.2025 eine Übersetzung des Urteils vom 26.09.2025 zugestellt worden. Auf eine Eingabe des Betroffenen vom 24.11.2025, mit der er um die Übersendung „der Kopie des vollständigen deutschen Originals der Entscheidung“ bat, ist ihm auf richterliche Verfügung vom 28.11.2025 eine Urteilsabschrift formlos übermittelt worden. Auf richterliche Anordnung war folgender Passus hinzugefügt worden: „Die Begründungsfrist i. S. d. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 345 StPO läuft. Auf § 345 Abs. 2 StPO wird hingewiesen“.

Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hatte beim KG Erfolg:,

„Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit ihrer Zuschrift vom 9. März 2026 ausgeführt:

„1. Eine wirksame förmliche Zustellung setzt zunächst voraus, dass sie auf einer (wirksamen) Zustellungsanordnung des Vorsitzenden beruht, § 36 Absatz 1 Satz 1 StPO. Die Anordnung ist zwar nicht an eine besondere Form gebunden und kann folglich sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen werden. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung muss sie aber im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig, im Falle einer mündlichen Anweisung daher jedenfalls in einem Vermerk der Geschäftsstelle festgehalten sein. Denn die Rechtssicherheit gebietet es, dass von vornherein auch für Dritte erkennbar ist, ob im Zeitpunkt der Zustellung eine dem § 36 Absatz 1 StPO entsprechende Anordnung vorlag (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2014 – 4 StR 553/13 -, juris).

2. Zustellungsobjekt, auf das sich die Zustellungsanordnung beziehen muss, ist das Urteil, das in Form einer beglaubigten Abschrift oder einer Fotokopie der schriftlichen Urteilsgründe zugestellt wird (vgl. Schneider-Glockzin in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage, § 37 Rz. 6). Für den Fall, dass gemäß § 187 Absatz 1 und 2 GVG eine Übersetzung des Urteils notwendig ist, sieht § 37 Abs. 3 StPO vor, dass das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen ist. Daraus folgt, dass die Zustellung und die ihr zu Grunde liegende Anordnung sich nicht auf die Übersetzung beschränken dürfen, diese vielmehr in den insoweit relevanten Fällen dem eigentlichen Zustellungsobjekt, nämlich dem in deutscher Sprache verfassten Urteil, beigefügt sein muss.

3. Nach diesen Maßstäben fehlt es vorliegend schon an einer wirksamen Zustellungsanordnung. Die Verfügung vom 7. November 2025 (Bl. 69 d. A.) lässt sich nicht so auslegen, dass mit ihr die Zustellung beider in Rede stehender Schriftstücke, nämlich eines Exemplars des Urteils in deutscher Sprache sowie dessen Übersetzung, angeordnet werden sollte. Schon der Wortlaut („übersetztes Urteil“ statt beispielsweise „Urteil und Übersetzung“) spricht dafür, dass nur eine Urkunde zugestellt werden und dies dann die Übersetzung sein sollte. Darüber hinaus lässt sich der weiteren Verfügung vom 26. November 2025 (Bl. 73 d. A.) entnehmen, dass der Abteilungsrichter die förmliche Zustellung einer Urteilsurkunde in deutscher Sprache ersichtlich auch dann nicht für notwendig erachtete, nachdem er vom Betroffenen um eine entsprechende Übersendung gebeten worden war. Abgesehen davon, dass sich der Verfügung keine Anordnung einer förmlichen Zustellung entnehmen lässt, spricht hier insbesondere auch der Zusatz auf dem Übersendungsschreiben, durch den deutlich wird, dass das Gericht davon ausging, die Frist des § 345 Absatz 2 StPO i. V. m. § 80 Absatz 3 Satz 3 OWiG habe schon mit Zustellung der Urteilsübersetzung zu laufen begonnen.

4. Vor diesem Hintergrund konnte im Übrigen auch keine Heilung nach § 189 ZPO i. V. m. § 37 Absatz 1 StPO dadurch eintreten, dass dem Betroffenen eine beglaubigte Urteilsabschrift, auf die er im Schreiben vom 12. Februar 2026 (Bl. 84 ff. d. A.) Bezug nimmt, letztlich zugegangen ist; denn die Übermittlung dieses Schriftstücks erfolgte – wie oben dargelegt – nicht mit dem insoweit notwendigen richterlichen Zustellungswillen (vgl. KG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 2 Ws 521/10 -, juris m. w. N.; Valerius in Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage, § 37 Rz. 63 m w. N.).

5. Da der Betroffene bislang keine Frist versäumt hat, ist der ebenfalls gestellte Wiedereinsetzungsantrag gegenstandslos (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 346 Rz. 16 m. w. N.).“

Diesen Ausführungen folgt der Senat.“

Richterbank II: Amtsenthebung einer Schöffin, oder: Fehlverhalten außerhalb des Amtes

Bild von Dmitry Abramov auf Pixabay

Im zweiten Posting stelle ich dann einen Beschluss des KG zur Amtsenthebung einer Schöffin wegen Fehlverhaltens außerhalb des Amtes vor.

Dem KG, Beschl. v. 09.02.2026 – 3 OGs 1/26 – liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Vorsitzende der ersten Strafkammer des LG Berlin I hat beantragt, die bei dem LG eingesetzte K. nach § 51 Abs. 1 GVG ihres Amtes zu entheben, weil sie ihre Amtspflichten gröblich verletzt habe. Zur Begründung hat er auf eine Nachricht der X.-Behörde nebst Anlagen verwiesen. Danach ist das Arbeitsverhältnis zwischen dem der X.-Behörde und der seinerzeit in der dortigen Verwaltung angestellten Schöffin unter dem 03.11.2025 fristlos aus wichtigem Grund gekündigt worden. Zur Begründung hat der Arbeitgeber ausgeführt, sie habe am 09.09.2025 anlässlich eines Austausches eines Möbelstücks im Flurbereich des J-Hauses in Gegenwart von zwei Mitarbeitern einer Umzugsfirma sinngemäß folgendes geäußert:

 „Wenn ich an der Macht wäre, würde ich alle Ausländer in Deutschland umbringen“,

 „Ich habe bei mir zuhause ja eine Weste und Waffe, würde sich ein Mob bilden, würde ich mitmachen.“

und

 „Die ganzen Ausländer sind Schuld und sollten verbannt oder getötet werden.“

 „Das KG hat dem Antrag entsprochen:

2. Der Antrag ist auch begründet. Die Schöffin war antragsgemäß ihres Amtes zu entheben.

a) Gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 GVG ist der Senat für die Entscheidung über den Antrag zuständig.

b) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Schöffin die unter oben zu I. wiedergegebenen Äußerungen getätigt hat. Anhaltspunkte, dass die sie belastenden Mitarbeiter der Umzugsfirma, die die Äußerungen bei der Verwaltung der X.-Behörde zur Anzeige gebracht haben, zu Unrecht belastet haben könnten, sind nicht ersichtlich. Hinzu tritt, dass die Schöffin den ihr von ihrem Arbeitgeber eröffneten Vorwürfen nicht entgegengetreten ist und selbst die darauf fußende fristlose Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses widerspruchslos hingenommen hat.

c) Die Schöffin hat ihre Amtspflichten durch die unter I. dargestellten Äußerungen nach Maßgabe von 51 Abs. 1 GVG gröblich verletzt.

Eine zur Amtsenthebung führende gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist nach Sinn und Zweck des § 51 GVG anzunehmen, wenn der Schöffe schuldhaft (vgl. Mayer a.a.O. Rn. 6) ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamts macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Ob eine erhebliche Pflichtverletzung gegeben ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Eine gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist insbesondere bei einer Missachtung der nach § 45 DRiG auch für ehrenamtliche Richter geltenden Pflicht zur Treue der Verfassung anzunehmen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten außerhalb des Amtes genügt, wenn es in die Amtsführung hineinwirkt (vgl. BVerfG NJW 2008 2568). Dies ist etwa der Fall, wenn der Schöffe durch aktives, wenn auch außerdienstliches Verhalten zu erkennen gibt, dass er die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnet oder sonst Auffassungen vertritt, die mit der Werteordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2025 – 3 OGs 1/25 -, juris; Mayer a.a.O. Rn. 2 f. m.w.N.). Zwar ist das bloße Innehaben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, nicht in jedem Fall eine Verletzung der Amtspflicht, die einem Schöffen auferlegt ist; die Grenze zur Pflichtverletzung ist aber jedenfalls dann überschritten, wenn der Schöffe aus seiner der Verfassung widersprechenden politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und für die Art der Erfüllung, namentlich für den Umgang mit am Strafprozess beteiligten Personen zieht (vgl. BVerfG a.a.O und BVerfGE 39, 334).

So liegt der Fall hier. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters und daraus folgend dem im besonderen Maße zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Senat a.a.O. und BR-Drucksache 539/10 S. 21) stellen die Äußerungen der Schöffin eine gröbliche Amtspflichtverletzung dar. Sie lassen die Schöffin aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter als ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamtes erscheinen. Durch ihre Äußerungen hat die Schöffin eine innere Einstellung dokumentiert, die dem Menschenbild des Grundgesetzes, insbesondere der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Benachteiligungsverbot (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG) diametral entgegensteht. Sie sind Ausdruck einer mit drastischen Gewaltfantasien durchsetzten tief sitzenden Fremdenfeindlichkeit, die sich zudem nicht mit dem von ihr nach § 2 Abs. 2 des Berliner Richtergesetzes geleisteten Eides bzw. Gelöbnisses vereinbaren lässt. Danach hatte die Schöffin zu geloben, ihre Pflichten getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung von Berlin und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Ihre Äußerungen lassen in hohem Maße besorgen, dass sie ihrer Pflicht, ohne Ansehen der Personen zu urteilen, nicht gerecht wird.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich die Schöffin hier nicht im weiteren Sinne öffentlich geäußert hat, sondern gegenüber den Bediensteten einer in der X.-Behörde tätigen Umzugsfirma. Denn die Äußerungen spiegeln – wie dargelegt – eine grundsätzliche innere Haltung wider, die mit einer Recht und Gesetz verpflichteten und gerecht sowie unabhängig urteilenden Schöffin nicht in Einklang zu bringen ist.“

Haft III: Notebook für den inhaftierten Angeklagten, oder: Anspruch auf Bereitstellung zur Akteneinsicht?

© momius – Fotolia.com

Und dann zum Abschluss noch ein Beschluss des KG. Das setzt sich im KG, Beschl. v. 20.04.2026 – 3 Ws 21/26 – 121 GWs 56/26 – mit der Frage auseinander, ob der inhaftierte Angeklagte einen Anspruch auf Bereitstellung eines Notebooks zur Akteneinsicht hat.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, einen Mord begangen zu haben. Um den Zeugen X davon abzuhalten, 80.000 EUR von ihm, dem Angeklagten, zu fordern, soll er dessen Sohn Y ermordet haben. Die Tat soll der Angeklagte nicht eigenhändig begangen haben, sondern durch den Mitangeklagten Z. Seit dem 24.02.2026 wird die Hauptverhandlung gegen insgesamt drei Angeklagte geführt.

Der Angeklagte hat am 04.03.2026 beantragt, für die Dauer der Hauptverhandlung „einen Lap-top zur Einsichtnahme in und Bearbeitung der digitalen Akten sowohl im Gerichtssaal als auch in der JVA zu nutzen“, wobei alle „Kommunikations- und Internetfunktionen deaktiviert werden und das Gerät verplombt wird“. Hilfsweise ist beantragt worden, die Nutzung zumindest im Sitzungssaal zu gestatten. Der Vorsitzende der Strafkammer hat den Antrag in Gänze abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, die beim KG erfolglos geblieben ist:

„1. Die Beschwerde ist nach § 305 Satz 1 StPO unzulässig, soweit sie sich gegen die Versagung der Nutzung eines Computers im Gerichtssaal wendet. Bei dieser Anordnung handelt es sich nicht um eine im Rahmen des Vollzugs ergangene Beschränkung der Untersuchungshaft (§ 119 Abs. 3 StPO), sondern um eine Maßnahme der Verhandlungsleitung. Derartige Entscheidungen unterliegen gemäß § 305 Satz 1 StPO nicht der Beschwerde (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2001, 136). Als nicht beschwerdefähige Entscheidungen i. S. des § 305 Satz 1 StPO sind nämlich auch Verfügungen des Kammervorsitzenden zu verstehen (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 138; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 238; Schmitt in Schmitt-Köhler, StPO 68. Aufl., § 305 Rn. 3 m. w. N.), wenn sie der Urteilsvorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Überprüfung unterliegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. März 2003, BeckRS 2003, 30309455; Matt in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 305 Rn. 1) und vom Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden können (vgl. BGH NStZ 1985, 87). Dies ist verschiedentlich für die Verweigerung von Akteneinsicht (bzw. von Erstellen von Kopien durch den Verteidiger) und von Einsicht in Beweismittel entschieden worden (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; StV 2004, 362). Ergibt sich die Beschränkung des § 305 Satz 1 StPO für die Akteneinsicht, so gilt dies erst recht für den hier gegebenen Fall der Bereitstellung eines elektronischen Mediums zur Akteneinsicht durch den (verteidigten) Angeklagten. Ob, wie die Verteidigung meint, die Entscheidung des EuGH vom 12. März 2003 (EuGRZ 2003, 472) hier einschlägig ist, muss an dieser Stelle mangels Zulässigkeit der Beschwerde dahinstehen: Eine Verletzung von Art. 6 EMRK führte nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde, sondern – gegebenenfalls – zur Revisibilität des ergehenden Sachurteils.

2. Die Beschwerde ist nach § 304 StPO statthaft und zulässig, soweit sich der Angeklagte gegen die Versagung der Bereitstellung eines Computers in seinem Haftraum wendet. Das Rechtsmittel ist aber aus den im angefochtenen Beschluss dargelegten Erwägungen nicht begründet. Frei von Rechtsfehlern geht der Strafkammervorsitzende davon aus, dass die Benutzung eines Computers in der Untersuchungshaftanstalt die Anstaltsordnung gefährdet, weil ein unerlaubter Datenaustausch nicht auszuschließen ist (vgl. KG ZfStrVo 2003, 117; OLG Hamm StV 1997, 199; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271; Gericke in Karlsruher Kommentar, StPO 9. Aufl., § 119 Rn. 50). Lediglich ergänzend und vertiefend ist anzumerken:

a) Die Gerichte dürfen bei der Anwendung des § 119 Abs. 3 StPO die von einem Gegenstand ausgehenden Gefahren grundsätzlich losgelöst von den persönlichen Eigenschaften eines bestimmten Gefangenen als Versagungsgrund heranziehen, wenn es sich um einen Gegenstand gesteigerter Gefährlichkeit handelt, der die Gefahr nicht aufgrund nur abstrakter Erwägungen begründet, sondern bei dem sie real und konkret vor Augen tritt. Eine in diesem Sinne gesteigerte Gefährlichkeit wohnt nach nahezu einhelliger Rechtsprechung Computern aller Art in der Hand eines Untersuchungsgefangenen inne (vgl. BerlVerfGH NStZ-RR 1997, 382; KG, Be-schlüsse vom 26. Februar 2026 – 2 Ws 19/26 -; 15. Februar 1999 – 4 Ws 281-284/98 -; 30. September 1998 – 4 Ws 200-201/98 -; 19. Februar 1998 – 5 Ws 94/98 -; 19. Juni 1995 – 5 Ws 174/95 – und 25. September 1986 – 3 Ws 256/86 -; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271 mit abl. Anm. Staechlin; NJW 1989, 2637; GA 1986, 459; OLG Hamm StV 1997, 197; JMBl NW 1996, 98). Ihre Komplexität und technische Leistungsfähigkeit ermöglicht einen unkontrollierten Datenaustausch und das Verstecken von Daten, mithin z.B. das Ausspionieren der Sicherheitsvorkehrungen der Anstalt (vgl. OLG Hamm StV 1997, 199). Diese vielfältigen Möglichkeiten stehen dem Haftzweck, die Flucht und den darauf bezogenen Austausch von Nachrichten zu unterbinden, entgegen; sie sind geeignet, ihn zu vereiteln.

Im hier zu beurteilenden Fall tritt, was die Beschwerde verkennt, hinzu, dass die Missbrauchs- und Vereitelungsgefahr nicht nur abstrakt besteht. Vielmehr hat der Angeklagte das anstaltliche Regularium bereits unterlaufen: Er hat in einem Brief an den Mitangeklagten Mu erklärt, auch per SMS erreichbar zu sein. Ersichtlich geht der Angeklagte selbst davon aus, Sicherheitsvor-kehrungen überwinden zu können. Die Beschwerde ist dem in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten und leitet daraus im Anwaltsschriftsatz vom 15. April 2026 lediglich das Erfordernis ab, der Vollzug müsse das Kontrollregime perfektionieren. Dieser Überlegung liegt die Auffassung zugrunde, dass nicht von Gefangenen Gefahren ausgehen, sondern lediglich von unzureichenden Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen. Dieser verkürzenden Umkehrung folgt der Senat nicht. Vielmehr entscheidet er als Beschwerdegericht in der Sache selbst (ex arg. § 309 Abs. 2 StPO) und bewertet auf der Grundlage des aktenkundigen Verfahrensstoffs, zu dem auch der vorgenannte vom Angeklagten bereits begangene Regelstoß gehört, die begehrte Bereitstellung eines Computers im Haftraum nicht nur als abstrakte, sondern als manifest-konkrete Gefahr für das gegen den Angeklagten geführte Strafverfahren und die Anstaltssicherheit.

b) Nichts anderes ergibt sich daher auch daraus, dass der Angeklagte ein Gerät begehrt, bei dem die „Kommunikations- und Internetfunktionen deaktiviert werden und das Gerät verplombt wird“. Dem ist mit der angefochtenen Entscheidung entgegenzuhalten, dass es nicht zu den Aufgaben einer Justizvollzugsanstalt gehört, eine Vielzahl unterschiedlicher Fachkräfte für die Überwachung besonders komplizierter technischer Vorrichtungen vorzuhalten. Eine wirksame Kon-trolle von Computern würde zwingend die Arbeit von Fachleuten voraussetzen und ließe sich durch einen gesteigerten Personaleinsatz der Justizvollzugsanstalt oder durch Fortbildungsmaß-nahmen nicht gewährleisten (vgl. Gericke in Karlsruher Kommentar, StPO 9. Aufl., § 119 Rn. 50). Mildere Mittel sind letztlich ungenügend, die realen Gefahren (nicht kontrollierbare Speicherung, Datenfernübertragung z.B. mittels Bluetooth-Technik) vertretbar zu mindern (vgl. KG ZfStrVo 2003, 117; Beschluss vom 26. Februar 2026 – 2 Ws 19/26 – m. w. N.).

c) Auch der Gesichtspunkt der wirksamen Verteidigung kann die Benutzung eines Notebooks in der Untersuchungshaft hier nicht rechtfertigen. Anders als der nicht verteidigte Angeklagte (§ 147 Abs. 4 StPO) hat der anwaltlich vertretene Angeklagte, wie die angefochtene Entscheidung gleichfalls darlegt, regelmäßig keinen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 2 StR 45/20, BGHR StPO § 147 Abs. 1 Akteneinsicht 1). Diese wird nach dem gesetzlichen Leitbild (§ 147 Abs. 1 StPO) von seinem Verteidiger für den Beschuldigten wahrgenommen. In welcher Weise der Verteidiger aus der Verfahrensakte erlangte Kennt-nisse mit dem Mandanten teilt, ist gesetzlich nicht vorgegeben und liegt ? unter Beachtung sonstiger, etwa grund- und datenschutzrechtlicher Anforderungen ? in der Hand des Verteidigers (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2025 ? 3 StR 435/24 ?, juris).

Der Angeklagte war zuletzt durch drei Rechtsanwälte verteidigt, jetzt noch von zwei Anwälten. Diese haben in vollem Umfang Akteneinsicht, und der Angeklagte kann mit ihnen frei kommunizieren. Tatsächlich ist aktenkundig, dass die Verteidigung in der Hauptverhandlung auch Dokumente unbeeinträchtigt an den Angeklagten überreicht (§ 19 Abs. 2 BORA). Der Einwand der Beschwerde im Schriftsatz vom 15. April 2026, dieser Austausch von Schriftstücken „belege“ die „Notwendigkeit eines eigenen Mitlesens des Angeklagten“, geht an der Sache vorbei. Denn zu-treffend argumentiert der Strafkammervorsitzende gerade damit, dass auch bei dem bestehenden Haftregime die Informations- und Verteidigungsrechte gewahrt sind. Dies wird durch die Übergabe von Dokumenten bestätigt, nicht in Frage gestellt. Hinzu kommt, dass die Akten hier keinesfalls nur elektronisch, sondern auch körperlich geführt werden.

d) Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus der in der Beschwerdeschrift referenzierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12. März 2003 (EGMR Nr. 46221/09; EuGRZ 2003, 472). Es kann dahinstehen, ob bei konventionskonformer Auslegung des § 147 StPO unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn er „selbst die Beweise hinsichtlich seiner Verteidigung besser einschätzen kann“, auch der verteidigte Beschuldigte einen Anspruch auf unmittelbaren Zugang zu den Akten hat. Die vom EuGH formulierte Bedingung der überlegenen Einschätzungs-kompetenz des Beschuldigten von „Beweisen hinsichtlich seiner Verteidigung“ bezog sich konkret auf den Beschuldigten Ab Ö, der als Gründer und Anführer der Terrororganisation PKK naturgemäß „bestimmte, wer innerhalb der PKK für welche Akte und zu welchem Grad verantwortlich war“ (EGMR, EuGRZ 2003, 472 (480)). Dass die dem Angeklagten vorgeworfene Tat in ihrer Komplexität mit den Taten einer international agierenden Terrororganisation (EGMR a.a.O.: „mehrere hundert Gewaltakte“) vergleichbar sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht substantiiert behauptet. Darauf kommt es hier aber auch nicht an, weil die Entscheidung des EuGH jedenfalls kein Zugriffsrecht des Angeklagten auf digitale Akten formuliert, wenn diese, wie hier, auch in Papier-form geführt werden.

d) Dass „Gericht und Staatsanwaltschaft“, wie die Beschwerde im Schriftsatz vom 15. April 2026 noch ausführt, faktisch „vorgeben, wie die Verteidigung zu erfolgen hat“, trifft nicht zu. Vielmehr entspricht die angefochtene Entscheidung den äußeren Regeln des Strafprozesses. Die angefochtene Entscheidung hat keinen Einfluss darauf, mit welchem Inhalt der Angeklagte und seine Verteidiger kommunizieren und wie die Verteidigung konzipiert wird.“

Die Entscheidung entspricht der vom KG zitierten überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung. Ich frage mich allerdings, ob nicht in der heutigen Zeit doch eine wirksame Kontrolle von Computern möglich ist, die auch ohne „Arbeit von Fachleuten“ oder „gesteigerten Personaleinsatz der Justizvollzugsanstalt oder durch Fortbildungsmaßnahmen“ gewährleistet werden könnte und ob nicht mildere Mittel zur Abwehr von Missbrauch zur Verfügung stehen.