Wer mich kennt, weiß: Ich habe auch mal Vereinsrecht gemacht bzw. habe mein Buch zum „Vereinsrecht“ immer noch. Und daher gibt es eben hier immer auch mal Entscheidungen zum Vereinsrecht. Und das ist heute der Fall. Ich stelle dazu zwei Entscheidungen vor.
Die Berichterstattung beginne ich mit dem KG, Beschl. v. 13.05.2026 – 22 W 15/26.
In dem Beschluss geht es um einen Verein über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Durch Beschluss des AG ist das Insolvenzverfahren aufgrund eines vom Insolvenzgericht bestätigten und seit dem 11.06.2025 rechtskräftigen Insolvenzplans aufgehoben worden. Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans ist insoweit die Fortsetzung des Beteiligten vorgesehen. Der entsprechende Abschnitt lautet:
„Der infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 42 Abs. 1 BGB aufgelöste Verein wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortgesetzt.
Der Vorstand wird beauftragt, diesen Fortsetzungsbeschluss nach seinem Wirksamwerden zum Vereinsregister anzumelden.“
Die Vereinsmitglieder sind auch als eigene Gruppe im Insolvenzplan aufgeführt. Nun hat der Liquidator die Fortsetzung des Vereins angemeldet. Insoweit hat das AG darauf hingewiesen, dass es zu einer Fortsetzung des Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf. Dieser sei einzureichen. Dagegen hat der Verein Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das AG dem KG vorgelegt, wo sie Erfolg hatte:
„2. Die Beschwerde hat Erfolg. Die Zwischenverfügung vom 29.01.2026 ist aufzuheben.
a) Dies beruht allerdings nicht darauf, dass die Zwischenverfügung nicht die notwendigen formellen Anforderungen erfüllt. Nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG ist eine Zwischenverfügung zu erlassen, wenn eine Anmeldung unvollständig ist oder ein anderes behebbares Hindernis der angemeldeten Eintragung entgegensteht. Dazu ist das behebbare Hindernis oder der fehlende Umstand zu bezeichnen und eine Frist zur Beseitigung zu setzen. An dieser Frist fehlt es hier zwar. Sie kann aber nicht nur durch das Beschwerdegericht nachgeholt werden, sie ist auch letztlich entbehrlich, wenn der Anmelder deutlich gemacht hat, dass er die Auflage in keinem Fall erfüllen wird. So liegt der Fall aber hier, weil der Beteiligte auf den Erlass der Zwischenverfügung hin, weiterhin an seiner Auffassung festgehalten hat, dass es allein des Insolvenzplanes bedarf und ein weiterer Beschluss der Mitgliederversammlung nicht erforderlich ist.
b) Die Zwischenverfügung ist aber aufzuheben, weil die Auffassung des Beteiligten zutreffend ist. Ein (weiterer) Beschluss der Mitgliederversammlung des Beteiligten ist nicht erforderlich, weil dieser bereits im Rahmen der Bestätigung des Insolvenzplans vom 10.04.2025 wirksam gefasst worden ist.
Das Amtsgericht hat zwar zu Recht auf die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 2 BGB hingewiesen. Danach kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen, wenn das Insolvenzverfahren nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben wird. Diese Voraussetzungen liegen hier auch vor, weil der Insolvenzplan vom 10.04.2025, der durch das Insolvenzgericht bestätigt worden ist, den Fortbestand des Beteiligten tatsächlich auch vorsieht. Eines weiteren Beschlusses der Mitgliederversammlung über die Fortsetzung bedarf es aber nicht, weil bereits der Insolvenzplan diesen Beschluss enthält.
Ausweislich des im Beschwerdeverfahren eingereichten Insolvenzplans ist für die fünf Vereinsmitglieder eine eigene Gruppe nach § 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 InsO gebildet worden und ist im gestaltenden Teil des Insolvenzplans die Fortsetzung des Beteiligten mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung des Verfahrens festgesetzt worden. Diesen Regelungen hat das im Termin vor dem Insolvenzgericht am 27.05.2025 einzig anwesende Vereinsmitglied zugestimmt. Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan sodann nach § 248 InsO bestätigt. Die Bestätigung ist rechtskräftig geworden.
Dann aber bedurfte es keines weiteren Beschlusses der Mitgliederversammlung des Beteiligten über die Fortsetzung, weil in den Insolvenzplan der Beschluss über die Fortsetzung des Beteiligten nach § 225a Abs. 3 InsO aufgenommen werden konnte und dies nach § 254a Abs. 2 Satz 1 InsO dazu führt, dass der Beschluss als in der erforderlichen Form abgegeben gilt und nach § 254a Abs. 2 Satz 2 InsO die erforderlichen Ladungen und Bekanntmachungen ebenfalls als in der vorgeschriebenen Form bewirkt gelten. Mit diesen Regelungen sollen nach der Gesetzesbegründung die entsprechende Beschlüsse der notwendigen Organe des Schuldners erfasst werden (vgl. BT-Drucks 17/5712, S. 32, 36). Die Regelungen gelten dabei auch für den eingetragenen Verein, auch wenn der Wortlaut von gesellschaftsrechtlich erforderlichen Ladungen (§ 254a Abs. 2 Satz 2 InsO) oder gesellschaftsrechtlich zulässigen Regelungen (§ 225a Abs. 3 InsO) spricht. Denn an anderen Stellen ist auch von Mitgliedschaftsrechten beteiligter Personen die Rede (§ 225a Abs. 1, § 254a Abs. 2 Satz 1 InsO). Die Vorschriften sind zudem durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.11.2011 eingeführt worden. Dass von diesen Erleichterungen gerade unternehmenstragende Vereine ausgenommen werden sollten, ist nicht ersichtlich. Ein Ausschluss ist auch nicht gerechtfertigt. Die auf einzelnen Teilformulierungen beruhende Abgrenzung zwischen Körperschaft und Gesellschaft ist hierfür angesichts der fließenden Übergänge zwischen den beiden Unternehmensformen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AktG) zudem nicht ausreichend. Insoweit hätte ein ausdrücklicher Ausschluss nahegelegen.
Diesem Ergebnis steht auch nicht die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen, der nahelegt, dass der Beschluss über die Fortsetzung nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens zu fassen ist. Denn eine solche – erneute – Beschlussfassung erscheint nicht erforderlich. Sie ist weder zum Minderheiten- noch zum Gläubigerschutz erforderlich. Denn mit der Durchführung des Erörterungs- und Abstimmungstermins über den Insolvenzplan (§ 235 InsO) findet ein der Mitgliederversammlung vergleichbarer Termin statt, zu dem die Mitglieder des insolventen Vereins auch nach § § 235 Abs. 3 Satz 3 InsO unter Beifügung des Plans bzw. seines Inhalts zu laden sind. Dass eine Abstimmung vor Beendigung des Insolvenzverfahrens Rechte der Mitglieder beeinträchtigt, ist nicht ersichtlich. Soweit der Gesetzgeber von vornherein auch den Verein mit den Regelungen der §§ 225a, 254a InsO erfassen wollte, hätten diese Regelungen zudem gesetzestechnisch als jüngere Regelungen den Vorrang vor § 42 BGB, der in dem hier betreffenden Teil durch das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 05.10.1994 zum 01.01.1999 in Kraft getreten ist. Die vom Amtsgericht angeführten (Gegen-) Meinungen (vgl. Münchener Handbuch zum GesR V/Leuschner, 5. Aufl. 2021, § 60 Rn. 120; Stöber/Otto, Handbuch Vereinsrecht, 11. Auflage 2016, Rn. 1169) setzen sich mit diesen Fragen nicht auseinander.
…“
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