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Pflichtverteidiger nur für einen Vorführtermin, oder: KG macht kleinen Schritt in die richtige Richtung

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Am RVG-Tag stelle ich heute zunächst den KG, Beschl. v. 28.05.2026 – 1 Ws 6/25 – vor. In ihm nimmt das KG zu den Gebühren Stellung, die der Pflichtverteidiger für die Teilnahme nur an einem Vorführungstermin verdient. Folgender Sachverhalt:

Am 25.04.2024 wurde die damalige Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls des AG vom 15.04.2024 festgenommen. Noch am selben Tag wurde sie gem. § 115 StPO dem Haftrichter vorgeführt. Am Termin nahm als Verteidigerin der zuvor unverteidigten Beschuldigten Rechtsanwältin R 1 teil. Im Termin wurde über die Haftsache verhandelt. Die Verteidigerin beantragte Haftverschonung. Der Haftrichter ordnete den Vollzug des Haftbefehls an. Sodann bestellte er der Beschuldigten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StPO i.V.m § 142 StPO Rechtsanwältin R 1 als Pflichtverteidigerin „für den heutigen Termin“. Nach Anklageerhebung am 10.5.2024 bestellte das LG mit Beschl. v. 02.07.2024 Rechtsanwältin R 2 zur Pflichtverteidigerin für die Angeklagte.

Rechtsanwältin R 1 hat beantragt, Gebühren und Auslagen für ihre anwaltliche Tätigkeit am 25.04.2024 in Höhe von 474,81 EUR festzusetzen. Diese Summe setzte sich aus einer Grundgebühr gemäß Nr. 4101 VV RVG (216,00 EUR) und einer Terminsgebühr gemäß Nr. 4103 VV RVG (183,00 EUR) zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 75,81 EUR zusammen.

Das AG hat die Gebühren antragsgemäß festgesetzt. Dagegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer Erinnerung. Sie macht geltend, dass der Rechtsanwältin nur eine Gebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG in Höhe von 220,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer zustehe, weil sich ihre Bestellung nur auf den Haftbefehlsverkündungstermin erstreckt und es sich somit lediglich um eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG gehandelt habe.

Das LG hat die Erinnerung zurück gewiesen. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Bezirksrevisorin hatte beim KG keinen Erfolg.

Das KG macht einen – ganz kleinen – Schritt in die richtige Richtung der wohl h.M., die auch in diesen Fällen dem Pflichtverteidiger alle Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zubilligt. Allerdings macht das KG eine Einschränkung und sagt: Die gibt es nur, wenn der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hatte. Ich stelle hier die umfangreiche Begründung nicht ein. Insoweit verweise ich auf den verlinkten Volltext, zu dem folgende Leitsätze gehören:

1. Maßgeblich für die Festsetzung der Kosten des Pflichtverteidigers ist der bindende Beiordnungsbeschluss.

2. Für die Abgrenzung zwischen einem „Vollverteidiger“ und einem mit einer Einzeltätigkeit beauftragten Rechtsanwalt ist der Wortlaut der Verfügung des Vorsitzenden oder des Gerichtsbeschlusses zur Bestellung zum Pflichtverteidiger entscheidend.

3. Ist eine festgenommene Person noch nicht verteidigt und wird ihr für den Haftbefehl-Verkündungstermin erstmals ein Pflichtverteidiger bestellt wird, steht die Verteidigung – auch wenn sie zeitlich auf einen Termin beschränkt ist – einer Vollverteidigung gleich mit der Folge, dass die Gebührentatbestände aus Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zur Anwendung kommen.

Anzumerken ist: Das Ergebnis des KG ist richtig, die Begründung ist falsch. Denn: Auch der nur für einen Termin beigeordnete Rechtsanwalt ist „voller Pflichtverteidiger“ und hat als solcher Anspruch auf die Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Daran ändert auch das ganze Herumgeeiere der obergerichtlichen Rechtsprechung um die Bindungswirkung und den Wortlaut des Beiordnungsbeschlusses (so u.a. OLG Koblenz) oder den Wortlaut der Vorbem. Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG (so OLG Stuttgart) oder eben die Frage, ob der Beschuldigte (bei einem Vorführungstermin) bereits einen Verteidiger hat oder nicht (so das KG hier und auch das OLG Koblenz) nichts. Denn man kann es drehen und wenden wie man will: Der Rechtsanwalt ist Pflichtverteidiger, und zwar mit allen Rechten und Pflichten und damit auch mit einem vollen Gebührenanspruch auf die sich aus Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ergebenden Verteidigergebühren, und zwar Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr. Das mag einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht gefallen. Es ist aber nun mal so. Basta, denn auch dieser Pflichtverteidiger hat sich vorzubereiten, wobei der Umfang, wie das KG insoweit zutreffend erkannt hat, ohne Bedeutung ist.

Und auch nur diese Sicht wird einem Vorhaben/Ziel des RVG gerecht, nämlich zu einer Vereinfachung des anwaltlichen Gebührenrechts zu kommen. Davon bleibt aber nicht viel übrig, wenn man immer neue Varianten (er)findet, die zu prüfen und beachten sind. Im Übrigen irrt das KG, wenn es u.a. auch darauf abstellen will, dass bei der Pflichtverteidigung eine Vertretung des Pflichtverteidigers zulässig ist. Genau das ist nicht der Fall. Und die Auffassung wird auch nicht dadurch richtig, dass sie immer wieder wiederholt wird.

Abschließend kann man nur appellieren: Würden sich die Obergerichte endlich auf den vom Gesetzgeber mit dem RVG verfolgten „Vereinfachungsplan“ (endlich) besinnen, dann wären solche wortreichen Entscheidungen wie der der vorliegende Beschluss überflüssig und über die Gebührenansprüche des Pflichtverteidigers wäre endgültig eher als erst nach fast zwei Jahren entschieden.

OWi I: Beschlüsse zu Geschwindigkeitsverstößen, oder: Geständnis, Gebrauchsanweisung, Neueichung

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Ich mache heute dann mal wieder einen OWi-Tag, an dem ich einige OWi-Entscheidungen vorstellen möchte. Die kommen aber nicht nur aus dem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.

Ich beginne hier mit drei Entscheidungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung, von denen ich aber nur die Leitsätze vorstelle und den Volltext zum Selbstlesen empfehle. Es handelt sich um:

  • KG, Beschl. v. 08.04.2026 – 3 ORbs 43/26 – zu den Urteilsgründen, wenn Motivation des Betroffenen zur Ablegung eines Geständnisses betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung aus einem ihm bekannten Sachverständigengutachten stammt:

1. Im Bußgeldverfahren reicht es bei Geschwindigkeitsverstößen als Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung aus, wenn sich diese auf ein uneingeschränktes und glaubhaftes („qualifiziertes“) Geständnis stützt, und zwar auch dann, wenn dem Betroffenen ein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß zur Last gelegt wird.

2. Daraus, dass der Betroffene seine Motivation zur Ablegung des Geständnisses aus einem ihm bekannten Sachverständigengutachten abgeleitet hat, folgt nicht, dass das Amtsgericht verpflichtet gewesen wäre, den Inhalt des Sachverständigengutachtens mitzuteilen.

Die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens gelten nur dann, wenn das jeweilige Messgerät vom Bedienungspersonal in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet worden ist. 2. Kommt es bei der Nutzung eines standardisierten Messgerätes zu einer Abweichung von der Gebrauchsanweisung, ist die Messung zwar nicht per se unverwertbar. Es handelt sich dann aber um ein individuelles Messverfahren, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann.

Werden bei dem Messgerät Vitronic Poliscan FM1 das LIDAR-Modul und Systemplatine ausgetauscht, liegt keine Modifizierung und damit keine erneuertes Messgerät gem. § 2 Nr. 7 MessEG vor. Zum Ausschluss von hieraus resultierenden Fehlerquellen genügt die verpflichtende Neueichung des Geräts.

Vereinsrecht I: Eröffnung des Insolvenzverfahrens, oder: Spätere Fortsetzung des Vereins

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Wer mich kennt, weiß: Ich habe auch mal Vereinsrecht gemacht bzw. habe mein Buch zum „Vereinsrecht“ immer noch. Und daher gibt es eben hier immer auch mal Entscheidungen zum Vereinsrecht. Und das ist heute der Fall. Ich stelle dazu zwei Entscheidungen vor.

Die Berichterstattung beginne ich mit dem KG, Beschl. v. 13.05.2026 – 22 W 15/26.

In dem Beschluss geht es um einen Verein über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Durch Beschluss des AG ist das Insolvenzverfahren aufgrund eines vom Insolvenzgericht bestätigten und seit dem 11.06.2025 rechtskräftigen Insolvenzplans aufgehoben worden. Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans ist insoweit die Fortsetzung des Beteiligten vorgesehen. Der entsprechende Abschnitt lautet:

„Der infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 42 Abs. 1 BGB aufgelöste Verein wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortgesetzt.

Der Vorstand wird beauftragt, diesen Fortsetzungsbeschluss nach seinem Wirksamwerden zum Vereinsregister anzumelden.“

Die Vereinsmitglieder sind auch als eigene Gruppe im Insolvenzplan aufgeführt. Nun hat der  Liquidator die Fortsetzung des Vereins angemeldet. Insoweit hat das AG darauf hingewiesen, dass es zu einer Fortsetzung des Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf. Dieser sei einzureichen. Dagegen hat der Verein Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das AG dem KG vorgelegt, wo sie Erfolg hatte:

„2. Die Beschwerde hat Erfolg. Die Zwischenverfügung vom 29.01.2026 ist aufzuheben.

a) Dies beruht allerdings nicht darauf, dass die Zwischenverfügung nicht die notwendigen formellen Anforderungen erfüllt. Nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG ist eine Zwischenverfügung zu erlassen, wenn eine Anmeldung unvollständig ist oder ein anderes behebbares Hindernis der angemeldeten Eintragung entgegensteht. Dazu ist das behebbare Hindernis oder der fehlende Umstand zu bezeichnen und eine Frist zur Beseitigung zu setzen. An dieser Frist fehlt es hier zwar. Sie kann aber nicht nur durch das Beschwerdegericht nachgeholt werden, sie ist auch letztlich entbehrlich, wenn der Anmelder deutlich gemacht hat, dass er die Auflage in keinem Fall erfüllen wird. So liegt der Fall aber hier, weil der Beteiligte auf den Erlass der Zwischenverfügung hin, weiterhin an seiner Auffassung festgehalten hat, dass es allein des Insolvenzplanes bedarf und ein weiterer Beschluss der Mitgliederversammlung nicht erforderlich ist.

b) Die Zwischenverfügung ist aber aufzuheben, weil die Auffassung des Beteiligten zutreffend ist. Ein (weiterer) Beschluss der Mitgliederversammlung des Beteiligten ist nicht erforderlich, weil dieser bereits im Rahmen der Bestätigung des Insolvenzplans vom 10.04.2025 wirksam gefasst worden ist.

Das Amtsgericht hat zwar zu Recht auf die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 2 BGB hingewiesen. Danach kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen, wenn das Insolvenzverfahren nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben wird. Diese Voraussetzungen liegen hier auch vor, weil der Insolvenzplan vom 10.04.2025, der durch das Insolvenzgericht bestätigt worden ist, den Fortbestand des Beteiligten tatsächlich auch vorsieht. Eines weiteren Beschlusses der Mitgliederversammlung über die Fortsetzung bedarf es aber nicht, weil bereits der Insolvenzplan diesen Beschluss enthält.

Ausweislich des im Beschwerdeverfahren eingereichten Insolvenzplans ist für die fünf Vereinsmitglieder eine eigene Gruppe nach § 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 InsO gebildet worden und ist im gestaltenden Teil des Insolvenzplans die Fortsetzung des Beteiligten mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung des Verfahrens festgesetzt worden. Diesen Regelungen hat das im Termin vor dem Insolvenzgericht am 27.05.2025 einzig anwesende Vereinsmitglied zugestimmt. Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan sodann nach § 248 InsO bestätigt. Die Bestätigung ist rechtskräftig geworden.

Dann aber bedurfte es keines weiteren Beschlusses der Mitgliederversammlung des Beteiligten über die Fortsetzung, weil in den Insolvenzplan der Beschluss über die Fortsetzung des Beteiligten nach § 225a Abs. 3 InsO aufgenommen werden konnte und dies nach § 254a Abs. 2 Satz 1 InsO dazu führt, dass der Beschluss als in der erforderlichen Form abgegeben gilt und nach § 254a Abs. 2 Satz 2 InsO die erforderlichen Ladungen und Bekanntmachungen ebenfalls als in der vorgeschriebenen Form bewirkt gelten. Mit diesen Regelungen sollen nach der Gesetzesbegründung die entsprechende Beschlüsse der notwendigen Organe des Schuldners erfasst werden (vgl. BT-Drucks 17/5712, S. 32, 36). Die Regelungen gelten dabei auch für den eingetragenen Verein, auch wenn der Wortlaut von gesellschaftsrechtlich erforderlichen Ladungen (§ 254a Abs. 2 Satz 2 InsO) oder gesellschaftsrechtlich zulässigen Regelungen (§ 225a Abs. 3 InsO) spricht. Denn an anderen Stellen ist auch von Mitgliedschaftsrechten beteiligter Personen die Rede (§ 225a Abs. 1, § 254a Abs. 2 Satz 1 InsO). Die Vorschriften sind zudem durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.11.2011 eingeführt worden. Dass von diesen Erleichterungen gerade unternehmenstragende Vereine ausgenommen werden sollten, ist nicht ersichtlich. Ein Ausschluss ist auch nicht gerechtfertigt. Die auf einzelnen Teilformulierungen beruhende Abgrenzung zwischen Körperschaft und Gesellschaft ist hierfür angesichts der fließenden Übergänge zwischen den beiden Unternehmensformen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AktG) zudem nicht ausreichend. Insoweit hätte ein ausdrücklicher Ausschluss nahegelegen.

Diesem Ergebnis steht auch nicht die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen, der nahelegt, dass der Beschluss über die Fortsetzung nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens zu fassen ist. Denn eine solche – erneute – Beschlussfassung erscheint nicht erforderlich. Sie ist weder zum Minderheiten- noch zum Gläubigerschutz erforderlich. Denn mit der Durchführung des Erörterungs- und Abstimmungstermins über den Insolvenzplan (§ 235 InsO) findet ein der Mitgliederversammlung vergleichbarer Termin statt, zu dem die Mitglieder des insolventen Vereins auch nach § § 235 Abs. 3 Satz 3 InsO unter Beifügung des Plans bzw. seines Inhalts zu laden sind. Dass eine Abstimmung vor Beendigung des Insolvenzverfahrens Rechte der Mitglieder beeinträchtigt, ist nicht ersichtlich. Soweit der Gesetzgeber von vornherein auch den Verein mit den Regelungen der §§ 225a, 254a InsO erfassen wollte, hätten diese Regelungen zudem gesetzestechnisch als jüngere Regelungen den Vorrang vor § 42 BGB, der in dem hier betreffenden Teil durch das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 05.10.1994 zum 01.01.1999 in Kraft getreten ist. Die vom Amtsgericht angeführten (Gegen-) Meinungen (vgl. Münchener Handbuch zum GesR V/Leuschner, 5. Aufl. 2021, § 60 Rn. 120; Stöber/Otto, Handbuch Vereinsrecht, 11. Auflage 2016, Rn. 1169) setzen sich mit diesen Fragen nicht auseinander.

…“

Und wenn schon Vereinsrecht, dann auch richtig, nämlich mit <<Werbemodus an>> Werbung für mein “ Vereinsrecht Wegweiser für Vereine und Mitglieder, 12. Aufl. 2025,“, das man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Frist III: Wann war das Protokoll der HV fertiggestellt?, oder: Fertigstellung nach Anordnug der Zustellung

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Und hier im dritten Posting noch einmal etwas zur Zustellung, wieder vom KG, und zwar der KG, Beschl. v. 10.04.2026 – 3 ORs 28/26 – zur Reihenfolge von Anordnung der Urteilszustellung und Fertigstellung des Protokolls.

Das KG hat eine Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung als unzulässig verworfen:

„Die Revision war gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge nicht binnen der nach § 345 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 StPO einen Monat ab Zustellung des Urteils betragenden Frist angebracht worden sind. Die Frist begann mit Urteilszustellung am 15. Dezember 2025 und endete folglich mit Ablauf des 15. Januar 2026. Der die Revisionsanträge enthaltene Schriftsatz des Verteidigers ging aber erst am 26. Februar 2026 bei Gericht ein, mithin verspätet.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Urteilszustellung an den Verteidiger wirksam geworden ist und deswegen die Frist zur Anbringung der Revisionsanträge in Gang gesetzt hat. Zwar ist das Protokoll der Berufungshauptverhandlung erst am 11. Dezember 2025 fertiggestellt worden, nachdem der Kammervorsitzende die Zustellung des Urteils bereits am 27. November 2025 angeordnet hatte. Dies begründet jedoch keinen Verstoß gegen § 273 Abs. 4 StPO, wonach das Urteil nicht vor Fertigstellung des Protokolls zugestellt werden darf. Denn maßgebend dafür ist nicht, wann die Zustellung verfügt, sondern wann sie bewirkt worden ist (vgl. Greger in KK-StPO 9. Aufl., § 273 Rn. 33; Sander/Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 273 Rn. 65 m.w.N.).

Frist I: Wirksamkeit der Zustellung beim Ausländer, oder: Zustellung der Urteilsübersetzung erfolgt?

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Und weiter geht es in der 35 KW./2026 mit zwei Entscheidungen die mit Fristen und Wiedereinsetzung zu tun haben.

Ich eröffne mit dem KG, Beschl. v. 17.03.2026 – 3 ORbs 49/26 – 122 SsRs 10/26 -, der sich zur Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils als Voraussetzung für den Fristbeginn äußert.

Das AG hat den Betroffenen am 26.09. 2025 wegen eines als Radfahrer begangenen Rotlichtverstoßes verurteilt. In der Hauptverhandlung war eine Dolmetscherin für die russische Sprache zugegen gewesen. Gegen das Urteil hat der Betroffene mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 01.10 2025 rechtzeitig die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und den Antrag zugleich begründet. Auf richterliche Verfügung ist dem Betroffenen am 20.11.2025 eine Übersetzung des Urteils vom 26.09.2025 zugestellt worden. Auf eine Eingabe des Betroffenen vom 24.11.2025, mit der er um die Übersendung „der Kopie des vollständigen deutschen Originals der Entscheidung“ bat, ist ihm auf richterliche Verfügung vom 28.11.2025 eine Urteilsabschrift formlos übermittelt worden. Auf richterliche Anordnung war folgender Passus hinzugefügt worden: „Die Begründungsfrist i. S. d. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 345 StPO läuft. Auf § 345 Abs. 2 StPO wird hingewiesen“.

Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hatte beim KG Erfolg:,

„Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit ihrer Zuschrift vom 9. März 2026 ausgeführt:

„1. Eine wirksame förmliche Zustellung setzt zunächst voraus, dass sie auf einer (wirksamen) Zustellungsanordnung des Vorsitzenden beruht, § 36 Absatz 1 Satz 1 StPO. Die Anordnung ist zwar nicht an eine besondere Form gebunden und kann folglich sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen werden. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung muss sie aber im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig, im Falle einer mündlichen Anweisung daher jedenfalls in einem Vermerk der Geschäftsstelle festgehalten sein. Denn die Rechtssicherheit gebietet es, dass von vornherein auch für Dritte erkennbar ist, ob im Zeitpunkt der Zustellung eine dem § 36 Absatz 1 StPO entsprechende Anordnung vorlag (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2014 – 4 StR 553/13 -, juris).

2. Zustellungsobjekt, auf das sich die Zustellungsanordnung beziehen muss, ist das Urteil, das in Form einer beglaubigten Abschrift oder einer Fotokopie der schriftlichen Urteilsgründe zugestellt wird (vgl. Schneider-Glockzin in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage, § 37 Rz. 6). Für den Fall, dass gemäß § 187 Absatz 1 und 2 GVG eine Übersetzung des Urteils notwendig ist, sieht § 37 Abs. 3 StPO vor, dass das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen ist. Daraus folgt, dass die Zustellung und die ihr zu Grunde liegende Anordnung sich nicht auf die Übersetzung beschränken dürfen, diese vielmehr in den insoweit relevanten Fällen dem eigentlichen Zustellungsobjekt, nämlich dem in deutscher Sprache verfassten Urteil, beigefügt sein muss.

3. Nach diesen Maßstäben fehlt es vorliegend schon an einer wirksamen Zustellungsanordnung. Die Verfügung vom 7. November 2025 (Bl. 69 d. A.) lässt sich nicht so auslegen, dass mit ihr die Zustellung beider in Rede stehender Schriftstücke, nämlich eines Exemplars des Urteils in deutscher Sprache sowie dessen Übersetzung, angeordnet werden sollte. Schon der Wortlaut („übersetztes Urteil“ statt beispielsweise „Urteil und Übersetzung“) spricht dafür, dass nur eine Urkunde zugestellt werden und dies dann die Übersetzung sein sollte. Darüber hinaus lässt sich der weiteren Verfügung vom 26. November 2025 (Bl. 73 d. A.) entnehmen, dass der Abteilungsrichter die förmliche Zustellung einer Urteilsurkunde in deutscher Sprache ersichtlich auch dann nicht für notwendig erachtete, nachdem er vom Betroffenen um eine entsprechende Übersendung gebeten worden war. Abgesehen davon, dass sich der Verfügung keine Anordnung einer förmlichen Zustellung entnehmen lässt, spricht hier insbesondere auch der Zusatz auf dem Übersendungsschreiben, durch den deutlich wird, dass das Gericht davon ausging, die Frist des § 345 Absatz 2 StPO i. V. m. § 80 Absatz 3 Satz 3 OWiG habe schon mit Zustellung der Urteilsübersetzung zu laufen begonnen.

4. Vor diesem Hintergrund konnte im Übrigen auch keine Heilung nach § 189 ZPO i. V. m. § 37 Absatz 1 StPO dadurch eintreten, dass dem Betroffenen eine beglaubigte Urteilsabschrift, auf die er im Schreiben vom 12. Februar 2026 (Bl. 84 ff. d. A.) Bezug nimmt, letztlich zugegangen ist; denn die Übermittlung dieses Schriftstücks erfolgte – wie oben dargelegt – nicht mit dem insoweit notwendigen richterlichen Zustellungswillen (vgl. KG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 2 Ws 521/10 -, juris m. w. N.; Valerius in Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage, § 37 Rz. 63 m w. N.).

5. Da der Betroffene bislang keine Frist versäumt hat, ist der ebenfalls gestellte Wiedereinsetzungsantrag gegenstandslos (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 346 Rz. 16 m. w. N.).“

Diesen Ausführungen folgt der Senat.“