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(Neue) Pausenregelung für den Pflichtverteidiger, oder: Wie berechne ich die Hauptverhandlungsdauer?

Durch das KostRÄndG 2021 ist die Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG in das RVG eingefügt worden. Die regelt die Berechnung der in den Fällen des Längenzuschlags für den Pflichtverteidiger maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer. Zu der Neuregelung liegt nun die erste Entscheidung vor, und zwar der LG Mannheim, Beschl. v. 11.05.2022 – 4 KLs 300 Js 40140/20.

In dem Verfahren geht es um drei Hauptverhandlungstermine am 5.11., 19.11. und 30.11.2021, für die der Pflichtverteidiger Längenzuschläge geltend gemacht hatte, die aber nicht festgesetzt worden sind. Das LG Mannheim sagt: Zutreffend:

„1. Entgegen des Vorbringens des Rechtsanwalts K ist die Mittagspause bei der Berechnung der Gesamtdauer der Hauptverhandlung für die oben genannten drei Termine abzuziehen. Die in der Erinnerungsbegründung zitierte Rechtsprechung erging vor dem Erlass des Art. 7 Abs. 1 Ziffer 42 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3229 (Nr. 66)) und damit vor Einführung des Absatzes 3 der Vorbemerkung 4.1 in Anlage 1 Teil 4 RVG. Letztgenannte Vorschrift findet hier nach der Maßgabe von § 60 Abs.1 RVG Anwendung, da sowohl die Auftragserteilung als auch die Beiordnung des Rechtsanwalts K nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgt sind.

Nach Absatz 3 der Vorbemerkung 4.1 in Anlage 1 Teil 4 RVG sind zwar auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen, wenn es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung ankommt. Dies gilt jedoch nicht für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden.

Wird die Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden für unbestimmte Zeit unterbrochen, ist die Dauer der Unterbrechung als Teilnahme an der Hauptverhandlung zu rechnen (vergleiche Toussaint, Kostenrecht, 51. Auflage 2021, RVG VV Vorbemerkung 4.1: Rn. 35; BR-Drs. 565/20, 98). Ordnet der Vorsitzende unter Nennung des Zeitraums eine Unterbrechung an und wird die Hauptverhandlung aus von dem Rechtsanwalt nicht zu vertretenen Gründen erst nach dem genannten Zeitraum fortgesetzt, ist nur der durch den Vorsitzenden angeordnete Zeitraum zu berücksichtigen und nicht die Dauer der tatsächlichen Unterbrechung (Toussaint, ebenda).

2. Diesen gesetzlichen Vorgaben entsprechend ist der Längenzuschlag gemäß Nr. 4116 VV RVG, der entsteht, wenn der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt, an keinem der durch den Rechtanwalt K genannten Termine entstanden:

a) Am 05.11.2021 begann die auf 09:00 Uhr terminierte Sitzung um 09:13 Uhr und endete um 14:54 Uhr. Mit Verfügung der Vorsitzenden wurde die Sitzung zur Mittagspause von 12:04 Uhr bis 13:30 Uhr unterbrochen und um 13:36 Uhr fortgesetzt. Mithin ist von dem Zeitraum von 09:00 Uhr bis 14:54 Uhr – 5 Stunden und 54 Minuten – die anberaumte Mittagspause von 12:04 Uhr bis 13:30 Uhr – 1 Stunde und 36 Minuten – abzuziehen, was eine zu berücksichtigende Verhandlungsdauer von 4 Stunden und 28 Minuten ergibt.

b) Am 19.11.2021 begann die auf 09:00 Uhr anberaumte Sitzung um 09:18 Uhr und endete um 14:15 Uhr. Mit Verfügung der Vorsitzenden wurde die Sitzung von 11:36 Uhr bis 13:30 Uhr zur Mittagspause unterbrochen und um 13:30 Uhr fortgesetzt. Mithin ist von dem Zeitraum von 09:00 Uhr bis 14:15 Uhr – 5 Stunden und 15 Minuten – die anberaumte Mittagspause von 11:36 Uhr bis 13:30 Uhr – 1 Stunde 54 Minuten – abzuziehen, was eine zu berücksichtigende Verhandlungsdauer von 3 Stunden und 21 Minuten ergibt.

c) Am 30.11.2021 begann die auf 09:00 Uhr anberaumte Sitzung um 09:15 Uhr und endete um 15:05 Uhr. Mit Verfügung der Vorsitzenden wurde die Sitzung zur Mittagspause von 11:57 Uhr bis 14:00 Uhr unterbrochen und um 14:05 Uhr fortgesetzt. Mithin ist von dem Zeitraum von 09:00 Uhr bis 15:05 Uhr – 6 Stunden und 5 Minuten – die anberaumte Mittagspause von 11:57 Uhr bis 14:00 Uhr – 2 Stunden und 3 Minuten – abzuziehen, was eine zu berücksichtigende Verhandlungsdauer von 4 Stunden und 2 Minuten ergibt.“

M.E. ist die Entscheidung zutreffend. Denn sie entspricht der (neuen) vereinfachten Systematik der Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG (dazu auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 Rn 48 ff. und hier mein Beitrag aus StraFo 2021, 8 – Änderungen bei der Vergütung der Verteidiger/Rechtsanwälte in Straf- und Bußgeldsachen durch das KostRÄG 2021.

Danach werden Wartezeiten und Unterbrechungen während eines Verhandlungstags als Teilnahme an der Hauptverhandlung berücksichtigt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Pflichtverteidiger die Wartezeit oder die Unterbrechung zu vertreten hat oder die Unterbrechung länger als eine Stunde

Hinsichtlich der Unterbrechungen/Pausen am Hauptverhandlungstag sind Unterbrechungen und Pausen bis zu einer Stunde immer als Hauptverhandlungszeit zu berücksichtigen. Auf den Grund der Unterbrechung, also z.B. für eine Mittagspause, kommt es nicht (mehr) an vgl. BT-Drucks 19/23484, S. 85). Längere Pausen werden nicht berücksichtigt, wenn der Rechtsanwalt bei der Anordnung der Unterbrechung deren Zeitraum kennt. Dabei ist es ebenfalls unerheblich, aus welchem Grund die Pause gemacht wird, ob als Mittagspause oder aus einem sonstigen Grund.

Das bedeutet hier, dass die angeordneten Pausen von mehr als Stunde bei der Berechnung der Hauptverhandlungszeit nicht zu berücksichtigen waren und zutreffend nicht berücksichtigt worden sind. Soweit die Pausen am 5.11. und am 30.11.2021 länger gedauert haben, als sie angeordnet worden waren, ist das auf jeden Fall ohne Belang für die zu berücksichtigende Hauptverhandlungsdauer, Der Beschluss teilt nicht mit, worauf hier der verzögerte Beginn am 5.11. und am 30.11.2021 zurückzuführen ist, obwohl der Leitsatz 2) dafür sprechen könnte, dass der Verteidiger die Verzögerung zu vertreten hat. Ist das Fall, ist also die längere Dauer auf vom Pflichtverteidiger zu vertretende Umstände zurückzuführen, greift Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG. Anderenfalls wären die Verzögerungszeiten zwar zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucks. 19723484, S. 84 f.), was aber hier nichts an der Entscheidung geändert hätte. Denn selbst wenn die Verzögerungen auch als Hauptverhandlungsdauer anzusehen (gewesen) wären, würde das aber immer noch nicht gereicht haben, um die „5-Stunden-Marke“ zu überschreiten.

Pflichti II: Bestellung im JGG-Verfahren wegen BtM, oder: Schwierge Sachlage, wenn viele Polizeizeugen

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Im zweiten Posting dann etwas zur Schwere der Tat i.S. des § 140 Abs. 2 StPO.

Zunächst der Hinweis auf den LG Mannheim, Beschl. v. 16.02.2022 – 7 Qs 9/22. Das LG hat in einem JGG-Verfahren mit dem Vorwurf des Handeltreibens mit BtM, und zwar u.a. gewerbsmäßig, einen Pflichtverteidiger bestellt. Hier die Begründung:

„Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO vor, da zumindest die Schwere der Tat eine Beiordnung rechtfertigt.

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere aber aufgrund der Angaben des Beschuldigten im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 15.04.2021, in der er umfassende Angaben zu seinen bisherigen Drogengeschäften gemacht hat, werden dem Beschuldigten derzeit mehr als 80 Fälle des Erwerbs von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum (jeweils 1 -g Marihuana) sowie mehr als 15 Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (mit einer Gesamtmenge von rund 600 g Marihuana) zur Last gelegt, wobei. bzgl. des Handeltreibens von einer gewerbsmäßigen Begehungsweise im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG auszugehen ist (vgl. die Übersicht der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 22.12.2021, BI. 74 u. 75). Die Taten soll er im Zeitraum von Januar 2020 bis März 2021 jeweils über einen Zeitraum von mehreren Monaten begangen haben.

Abgesehen davon, dass Dauer und Umfang der Taten durchaus Raum für die Annähme des Vorliegens schädlicher Neigungen lassen und damit ggf. auch an die Voraussetzung des § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO zu denken wäre, sind die Taten des gewerbsmäßigen Handeltreibens als solche aufgrund des – jedenfalls im Erwachsenenstrafrecht geltenden – Regelstrafrahmens von mindestens einem Jahr als schwer anzusehen.

Der Gesetzgeber hat sich durch die Neugestaltung des § 140 Abs. 2 StPO bewusst von der reinen Ausrichtung der Schwere der Tat nach der zu. erwartenden Rechtsfolge gelöst und die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge als eigenständige Voraussetzung normiert- damit kommt der Schwere der Tat ein eigenständiger Anwendungsbereich zu, der nur in der Schwere des Tatvorwurfs liegen kann (vgl. BeckOK/Noah JGG § 68 RN 13; Eisenberg/Kölbel JGG, 22. Aufl. § 68 RN.24). Dass eine Tat; die – wenn gleich als Regelbeispiel – grds. mit einer Mindeststrafe von einem Jahr, bedroht ist, als schwer anzusehen ist, liegt auf der Hand, zumal wenn wie im vorliegenden Fall die Tat wiederholt begangen worden ist.

Zudem ist bei Jugendlichen und Heranwachsenden zu beachten, dass diese aufgrund ihrer geringeren Lebenserfahrung und des geistigen und körperlichen Entwicklungsprozesses, in dem sie sich befinden, weit Weniger als-Erwachsene in der Lage sind, die Abläufe und Tragweite eines Strafverfahrens, insbesondere auch für ihre weitere schulische und berufliche Entwicklung ab-zu schätzen und sich dementsprechend zu verteidigen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet deshalb eine diesem Umstand gerecht werdende – in Rspr. und Lit. auch als „großzügig und extensiv“ bezeichnete (vgl. OLG Schleswig-Holstein StraFo 2009, 28; OLG Hamm StV 2008, 120; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2007, 282; OLG Brandenburg NStZ 2002, 184; OLG Hamm StraFo 2002, 293; Beck9K/Noah JGG § 68 RN 12; Eisenberg/Kölbel JGG, 22. Aufl. § 68. RN 23; Ostendorf, JGG, 11. Aufl. § 68 .RN 7f), jeweils m.w.N.) – Anwendung des § 68 Abs. 1 .Nr. 1 JGG. Im vorliegenden Fall ist nicht nur zu‘ berücksichtigen, dass der Beschuldigte erst vor wenigen Tagen 18 Jahre alt geworden ist, sondern auch, dass es sich bei ihm – was der regelmäßige und relativ intensive Drogenkonsum nahelegt – durchaus um eine instabile Persönlichkeit handeln könnte.

Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Versagung der Beiordnung, auch eine dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 Nr. 1 JGG nicht entsprechende Privilegierung erwachsener Straftäter darstellen würde. Maßgeblich ist nach §.68 Abs. 1 Nr. 1 JGG, ob im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde; davon wäre, bei einem Erwachsenen bei vergleichbaren Tatvorwürfen ohne Weiteres auszugehen. Dass im Jugendstrafrecht im Hinblick auf die Entwicklung jugendlicher Straftäter ein breites Spektrum von. Rechtsfolgen vorgesehen ist und diese Rechtsfolgen nicht mit der Eingriffsintensität von Geld-. oder Freiheitsstrafen verlieren sind, rechtfertigt nicht, den jugendlichen Täter allein aufgrund der geringeren Rechtsfolgenerwartung schlechter als den Erwachsenen zu stellen.“

Und zur Abrundung dann noch der LG Düsseldorf, Beschl. v. 14.02.2022 – 18 Qs 9/22. Es handelt sich um einen „Polizeizeugenfall“. Das LG hat bestellt. Hier der Leitsatz:

Ein Fall der notwendigen Verteidigung unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage kann aufgrund der zu erwartenden umfangreicheren Beweisaufnahme durch Vernehmung einer Vielzahl von Polizeizeugen anzunehmen sein.

StPO II: Zweimal etwas zu Beschlagnahmefragen, oder: Bezeichnung in der Anordnung und Herausgabe

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Im zweiten Posting dann einige Entscheidungen zur Beschlagnahme. Hier stelle ich aber nur die jeweiligen Leitsätze vor, und zwar.

Sind sowohl die Voraussetzungen der Herausgabe an den Verletzten (§ 111n Abs. 2 StPO) als auch die Voraussetzungen der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber (§ 111n Abs. 1 StPO) offenkundig erfüllt, hat die Herausgabe grundsätzlich vorrangig an den Verletzten zu erfolgen.

1. Ordnet ein Richter – etwa gleichzeitig mit dem Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses – die Beschlagnahme von Gegenständen an, bevor diese von den Strafverfolgungsbehörden in amtlichen Gewahrsam genommen worden sind, und bezeichnet er die Gegenstände nicht so genau, dass keine Zweifel darüber entstehen, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind, etwa bei einer gattungsmäßigen Umschreibung, dann liegt noch keine wirksame Beschlagnahmeanordnung vor, sondern nur eine Richtlinie für die Durchsuchung.

2. In einem solchen Fall hat ein Betroffener zunächst eine Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO über die Bestätigung der Beschlagnahme konkreter Beweismittel herbeizuführen. Eine gegen die unwirksame Beschlagnahmeanordnung gerichtete Beschwerde ist entsprechend auszulegen. Die Nichtabhilfeentscheidung ersetzt nicht die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme.

Haft III: Zulässige Dauer der Organisationshaft, oder: Bloßes Warten auf einen Therapieplatz reicht nicht

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Und als dritte Entscheidung dann ein Beschluss aus dem Bereich der sog. Organisationshaft, und zwar der LG Mannheim, Beschl. v. 01.02.2021 – R 19 StVK 13/21 – mit folgendem Sachverhalt:

Am 5.10.2020 verurteilte das LG wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu vier Jahren Freiheitsstrafe. Zudem ordnete es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Das Urteil ist seit dem 13.10.2020 rechtskräftig.

Bereits am 07.10.2020 hatte die Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft beim Landgericht erbeten, die Rechtskraft des Urteils umgehend mitzuteilen. Eine entsprechende Mitteilung machte das LG dann am 15. und erneut am 20.10.2020. Am 21.10.2020 richtete die Staatsanwaltschaft eine Anfrage an die Koordinierungsstelle für Aufnahmen in eine Entziehungsanstalt in Baden-Württemberg, wann aufgenommen werden könne. Am gleichen Tag ließ die Staatsanwaltschaft über die Justizvollzugsanstalt bei pp. anfragen, ob er auch mit einer Unterbringung in einem anderen Bundesland einverstanden sei. Dieser ließ unter dem 23.10.2020 mitteilen, dass er auch mit einer Unterbringung in Schleswig-Holstein einverstanden sei.

Am 06. und am 16.11.2020 erinnerte die Staatsanwaltschaft beim Zentrum für Psychiatrie Calw an ihr Aufnahmeersuchen. Mit Schreiben vom 17.11.2020, bei der Staatsanwaltschaft eingegangen am 19.112020, erhielt die Staatsanwaltschaft die Information des ZfP Calw, dass      dort am 05.05.2021 aufgenommen werden könne. Gleiches teilte die Koordinierungsstelle mit Schreiben vom 23.11.2020 mit. Weiter bat sie die Staatsanwaltschaft um Mitteilung, falls gegen die Organisationshaft Rechtsmittel eingelegt werde und die Besorgnis bestehe, der Unterzubringende könnte auf freien Fuß kommen. In diesem Fall wolle man „nochmals prüfen [..,], ob die aktuelle Belegungssituation in einem der ZfP eine vorgezogene Aufnahmemöglichkeit zulässt.“ Schließlich wies die Koordinierungsstelle darauf hin, das „ab Frühjahr 2021 UI im ZfP Weinsberg 30 weitere Therapieplätze zur Verfügung stehen‘ werden. Man gehe daher davon aus, „dass sich der Aufnahmetermin deutlich nach vorne verschieben kann.“

Am 24.11.2020 richtete die Staatsanwaltschaft Mannheim eine (in der Vollstreckungsakte nicht dokumentierte) Anfrage an das Sozialministerium. Daran anschließend bat das Justizministerium das Sozialministeriums mit E-Mail vom 25.11.2020 „um zeitnahe Mitteilung eines akzeptablen Aufnahmetermins, um eine Freilassung wegen unverhältnismäßig langer Organisationshaft zu vermeiden.“ Noch am 25.112020 teilte das Sozialministerium mit, dass der schleswig-holsteinische Maßregelvollzug derzeit keine Patienten aus anderen Bundesländern aufnehme, der Verlegungswunsch aber vermerkt worden sei.

Mit Schreiben vom 12.01.2021 beantragte dann die Verteidigerin, pp. aus der Organisationshaft zu entlassen, hilfsweise gerichtliche Entscheidung darüber. Mit Verfügung vom 14,1.2021 hat die Staatsanwaltschaft die Entlassung abgelehnt und die Sache der Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung vorgelegt.

Das LG hat den Verurteilten entlassen. Es meint (zusammengefasst):

Welche Dauer der sog. Organisationshaft vertretbar ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, wobei die konkreten Bemühungen der Vollstreckungsbehörde um einen Platz im Maßregelvollzug zu berücksichtigen sind. Die Organisationshaft ist nicht zu rechtfertigen, wenn die Vollstreckungsbehörde die Umsetzung. des Urteils nach Rechtskraft nicht unverzüglich und beschleunigt einleitet. Sie ist auch nicht zu rechtfertigen, wenn die Umsetzung allein an fehlenden Ressourcen im Maßregelvollzug scheitert. Bloßes Warten auf einen mittel- oder langfristig freiwerdenden Therapieplatz kann die Organisationshaft nicht begründen.

Durchsuchung II: Anfangsverdacht, oder: Berufung auf Auskunftsverweigerungsrecht ==> Anfangsverdacht?

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In der zweiten Entscheidung, dem LG Mannheim, Beschl. v. 15.09.2020 – 7 Qs 20/20 -, die mir der Kollege Urbanczyk aus Mannheim geschickt hat, geht es auch um den Anfangsverdacht. Auch hier beanstandet das LG (zunächst), dass die Anordnung der Durchsuchung durch das AG auf Verdachtsgründe beruht, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen nicht hinausreichen:

„Zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung der Wohnung der Beschuldigten und der Anordnung bzw. Bestätigung der Beschlagnahme ihres Mobiltelefons lagen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihre Beteiligung an der begangenen Straftat nicht vor.

„Die gegen die Beschuldigte sprechenden Verdachtsmomente sind zu vage, um einen Anfangsverdacht zu begründen. Dies betrifft etwa das äußere Erscheinungsbild der Beschuldigten in der Tatnacht. Der Zeuge M. beschrieb die Täter als sechs bis sieben dunkel gekleidete Personen, die Kapuzenpullover getragen und, mit einer Ausnahme, die Kapuzen aufgesetzt gehabt hätten. Die Person, die keine Kapuze aufgesetzt gehabt habe, sei von der Statur her schlank und ca. 170 cm groß gewesen und habe längere Haare gehabt, die zu einem Pferdeschwanz gebunden gewesen seien; hieraus folgerte der Zeuge, dass es sich um eine Frau gehandelt haben könnte. Der Zeuge pp. gab an, vier Männer und zwei Frauen gesehen zu haben. Diese hätten einen Mundschutz und schwarze Kapuzenpullis getragen. Eine der Frauen habe er als solche identifiziert, weil er ihre Haare gesehen habe. Sie habe die Kapuze nicht auf-gehabt. Sie sei etwa achtzehn oder neunzehn Jahre alt und seiner Schätzung nach nicht größer als 160 cm gewesen. Ihre blonden Haare habe sie kurz, so schulterlang, getragen. Die andere Frau habe er nur anhand des Körpers und ihrer Bewegung als Frau erkannt. Das äußere Erscheinungsbild der Beschuldigten und ihrer Begleiterin die von PHM pp. gegen 04:10 Uhr – und damit etwa eine halbe Stunde, nachdem die Täter in Richtung Schafweide geflüchtet waren – von der Fußgängerbrücke über der Käfertaler Straße aus Richtung Neckar Uferpromenade kommend festgestellt und kontrolliert wurden, stand mit diesen Beschreibungen zwar in Einklang. Ausweislich des Vermerks von PHM pp. vom 02.07.2020 trugen beide schwarze Hosen und dunkle/graue T-Shirts. Pp. habe eine schwarze Jacke um die Hüfte gebunden gehabt. Ob pp. eine dunkle Jacke mitgeführte habe, vermochte er nicht mehr zu sagen. Beide Frauen seien schlank und etwa 165 cm groß. PP. habe ihr dunkelblondes, gelocktes/gewelltes, schulterlanges Haar zusammengebunden getragen. Pp. habe schwarzes, gewelltes, kurzes Haar. Allerdings ist zu sehen, dass das Tragen dunkler bzw. schwarzer Kleidung weit verbreitet ist und die Zeugen M. und pp. keinerlei charakteristische Merkmale an den von den mutmaßlichen Täterinnen getragenen Kleidungsstücken beschreiben konnten, die geeignet gewesen wären, Tatverdächtige zu identifizieren. Aus den Angaben der Zeugen MIR und pp. lässt sich nicht einmal mit hinreichender Sicherheit schließen, dass zur Tätergruppe zwei Frauen gehörten, zumal es auch bei Männern nicht gänzlich unüblich ist, längeres Haar zu tragen und dieses zu einem Zopf zusammenzubinden. Darüber hinaus ist zu sehen, dass der Zeuge pp. sechs bis sieben Personen vor dem Haus beobachtete, die seiner Vermutung nach männlich waren. Dass die Beschuldigte und ihre Begleiterin sich weigerten, im Rahmen der Personalienfeststellung PHM pp. ihre Telefonnummern herauszugeben, sie einsilbig antworteten und sich insgesamt verschlossen gaben, stellt keine Verhaltensweise dar, die auf die vorangegangene Begehung einer Straftat hinweist, kann sie doch auch Ausdruck eines allgemeinen Misstrauens gegenüber der Polizei oder einer fehlenden Bereitschaft, an der Aufklärung von Straftaten mitzuwirken, sein. Die Begründung, die die beiden Frauen gegenüber PHM pp. für ihren Aufenthalt an diesem Ort zu dieser frühen Stunde abgaben, nämlich den Sommerabend am Neckarufer genossen zu haben, ist, vor allem auch im Hinblick darauf, dass es sich um eine Nacht von Samstag auf Sonntag handelte und die Beschuldigte Studentin ist, nicht unplausibel. Dass beide in Tatortnähe angetroffen wurden und aus der Richtung kamen, in die die Täter nach der Angabe von Zeugen geflüchtet waren, stellt kein aussagekräftiges Indiz für ihre Beteiligung an der Tat dar, da zwischen der Flucht der Täter und dem Antreffen der beiden Frauen in der Nähe des Tatorts bereits etwa eine halbe Stunde vergangen war. Dass eine Recherche im Internet ergeben hat, dass mit „Fridays for Future“ und „Autofreie Innenstadt“ sympathisiert, lässt ebenfalls keinen Schluss auf eine Tatbeteiligung von ihr und der sie begleitenden Beschuldigten zu, da die dort vertretenen Anliegen in nicht unerheblichen Teilen der Bevölkerung verbreitet sind, ohne dass daraus eine Bereitschaft zur Begehung politisch motivierter Straftaten gefolgert werden könnte. Auch bei einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände stellen diese keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Beteiligung der Beschuldigten an der den Gegenstand der Ermittlung bildenden Straftat dar. Dementsprechend wurde die Beschuldigte von Polizei und Staatsanwaltschaft auch zunächst als Zeugin – und nicht als Beschuldigte – angesehen und zu einer Vernehmung als Zeugin einbestellt.“

Insoweit ist der Beschluss über den Obersatz des LG hinaus sicherlich eine Einzelfallentscheidung. Interessant (?) dann aber die weiteren Ausführungen/Beanstandungen des LG:

„Der – danach allein neu eingetretene – Umstand, dass die Beschuldigte im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung am 16.07.2020 Angaben unter Berufung auf ihr Auskunfts-verweigerungsrecht nach § 55 StPO verweigerte, kann zur Begründung eines Anfangsverdachts gegen sie nicht herangezogen werden. Aus der Geltendmachung des Auskunftsverweigerungsrechts dürfen in einem Strafverfahren gegen den Zeugen keine Schlüsse zu seinem Nachteil gezogen werden und die Auskunftsverweigerung darf allein nicht zum Anlass eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Zeugen genommen werden. Ansonsten wäre nämlich die durch § 55 StPO geschützte Entschließungsfreiheit des Zeugen bedroht, weil er bei Ausübung dieses Rechts damit rechnen müsste, dass dieses Verhalten später negativ zu seinem Nachteil gewürdigt wird. Zudem widerspräche dies dem Grundsatz, dass das Schweigen eines Angeklagten auch in einem früheren Verfahrensabschnitt – nicht zu dessen Ungunsten verwertet werden darf (vergleiche Bertheau/Ignor in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2017, § 55, Rn. 28; OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.02.1981 – 3 Ss (23) 953/80; beides zitiert nach juris).2

Es ist schon erschreckend, dass ein LG das einem AG ins Stammbuch schreiben muss. Das sollte – nein: muss – ein Ermittlungsrichter wissen. Schlimm, wenn er es nicht weiß. Noch schlimmer, wenn er es ggf. weiß und so argumentiert. Das ist „Tatort-Niveau“.