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OWi III: Einspruchseinlegung durch Verteidigerfax?, oder: Beschlussverfahren und Verwerfungsurteil

Und dann stelle ich hier zum Schluss des Tages noch drei Entscheidungen zum OWi-Verfahren vor, allerdings nur die Leitsätze, und zwar:

Im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG insbesondere dann vorliegen, wenn die gerichtliche Entscheidung weder die mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgten, den Tatvorwurf bestreitenden Angaben des Betroffenen zum Tatvorwurf wiedergibt noch eine inhaltliche Auseinandersetzung hiermit erkennen lässt.

Hat das Amtsgericht ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die Äußerungen und die Anträge des vom persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffeneb, die vor der in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführten Hauptverhandlung gestellt worden sind, nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und diese weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen beschieden hat, hat es  das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt.

Nach dem seit dem 01.01.2026 geltenden § 110c Satz 3 OWiG gilt § 32d Satz 2 StPO mit der Maßgabe, dass Verteidiger und Rechtsanwälte u. a. den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (Nr. 1) als elektronisches Dokument übermitteln müssen. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der Prozesshandlung. Ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung.

Die Beschlüsse des OLG Hamm und des OLG Köln enthalten nichts Neues, der des AG Eilenburg an sich auch nicht. Außer, dass man sich – gelinde ausgedrückt – über den Verteidiger wundert. Ein Blick ins Gesetz ……

Frist I: Wirksamkeit der Zustellung beim Ausländer, oder: Zustellung der Urteilsübersetzung erfolgt?

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Und weiter geht es in der 35 KW./2026 mit zwei Entscheidungen die mit Fristen und Wiedereinsetzung zu tun haben.

Ich eröffne mit dem KG, Beschl. v. 17.03.2026 – 3 ORbs 49/26 – 122 SsRs 10/26 -, der sich zur Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils als Voraussetzung für den Fristbeginn äußert.

Das AG hat den Betroffenen am 26.09. 2025 wegen eines als Radfahrer begangenen Rotlichtverstoßes verurteilt. In der Hauptverhandlung war eine Dolmetscherin für die russische Sprache zugegen gewesen. Gegen das Urteil hat der Betroffene mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 01.10 2025 rechtzeitig die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und den Antrag zugleich begründet. Auf richterliche Verfügung ist dem Betroffenen am 20.11.2025 eine Übersetzung des Urteils vom 26.09.2025 zugestellt worden. Auf eine Eingabe des Betroffenen vom 24.11.2025, mit der er um die Übersendung „der Kopie des vollständigen deutschen Originals der Entscheidung“ bat, ist ihm auf richterliche Verfügung vom 28.11.2025 eine Urteilsabschrift formlos übermittelt worden. Auf richterliche Anordnung war folgender Passus hinzugefügt worden: „Die Begründungsfrist i. S. d. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 345 StPO läuft. Auf § 345 Abs. 2 StPO wird hingewiesen“.

Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hatte beim KG Erfolg:,

„Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit ihrer Zuschrift vom 9. März 2026 ausgeführt:

„1. Eine wirksame förmliche Zustellung setzt zunächst voraus, dass sie auf einer (wirksamen) Zustellungsanordnung des Vorsitzenden beruht, § 36 Absatz 1 Satz 1 StPO. Die Anordnung ist zwar nicht an eine besondere Form gebunden und kann folglich sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen werden. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung muss sie aber im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig, im Falle einer mündlichen Anweisung daher jedenfalls in einem Vermerk der Geschäftsstelle festgehalten sein. Denn die Rechtssicherheit gebietet es, dass von vornherein auch für Dritte erkennbar ist, ob im Zeitpunkt der Zustellung eine dem § 36 Absatz 1 StPO entsprechende Anordnung vorlag (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2014 – 4 StR 553/13 -, juris).

2. Zustellungsobjekt, auf das sich die Zustellungsanordnung beziehen muss, ist das Urteil, das in Form einer beglaubigten Abschrift oder einer Fotokopie der schriftlichen Urteilsgründe zugestellt wird (vgl. Schneider-Glockzin in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage, § 37 Rz. 6). Für den Fall, dass gemäß § 187 Absatz 1 und 2 GVG eine Übersetzung des Urteils notwendig ist, sieht § 37 Abs. 3 StPO vor, dass das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen ist. Daraus folgt, dass die Zustellung und die ihr zu Grunde liegende Anordnung sich nicht auf die Übersetzung beschränken dürfen, diese vielmehr in den insoweit relevanten Fällen dem eigentlichen Zustellungsobjekt, nämlich dem in deutscher Sprache verfassten Urteil, beigefügt sein muss.

3. Nach diesen Maßstäben fehlt es vorliegend schon an einer wirksamen Zustellungsanordnung. Die Verfügung vom 7. November 2025 (Bl. 69 d. A.) lässt sich nicht so auslegen, dass mit ihr die Zustellung beider in Rede stehender Schriftstücke, nämlich eines Exemplars des Urteils in deutscher Sprache sowie dessen Übersetzung, angeordnet werden sollte. Schon der Wortlaut („übersetztes Urteil“ statt beispielsweise „Urteil und Übersetzung“) spricht dafür, dass nur eine Urkunde zugestellt werden und dies dann die Übersetzung sein sollte. Darüber hinaus lässt sich der weiteren Verfügung vom 26. November 2025 (Bl. 73 d. A.) entnehmen, dass der Abteilungsrichter die förmliche Zustellung einer Urteilsurkunde in deutscher Sprache ersichtlich auch dann nicht für notwendig erachtete, nachdem er vom Betroffenen um eine entsprechende Übersendung gebeten worden war. Abgesehen davon, dass sich der Verfügung keine Anordnung einer förmlichen Zustellung entnehmen lässt, spricht hier insbesondere auch der Zusatz auf dem Übersendungsschreiben, durch den deutlich wird, dass das Gericht davon ausging, die Frist des § 345 Absatz 2 StPO i. V. m. § 80 Absatz 3 Satz 3 OWiG habe schon mit Zustellung der Urteilsübersetzung zu laufen begonnen.

4. Vor diesem Hintergrund konnte im Übrigen auch keine Heilung nach § 189 ZPO i. V. m. § 37 Absatz 1 StPO dadurch eintreten, dass dem Betroffenen eine beglaubigte Urteilsabschrift, auf die er im Schreiben vom 12. Februar 2026 (Bl. 84 ff. d. A.) Bezug nimmt, letztlich zugegangen ist; denn die Übermittlung dieses Schriftstücks erfolgte – wie oben dargelegt – nicht mit dem insoweit notwendigen richterlichen Zustellungswillen (vgl. KG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 2 Ws 521/10 -, juris m. w. N.; Valerius in Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage, § 37 Rz. 63 m w. N.).

5. Da der Betroffene bislang keine Frist versäumt hat, ist der ebenfalls gestellte Wiedereinsetzungsantrag gegenstandslos (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 346 Rz. 16 m. w. N.).“

Diesen Ausführungen folgt der Senat.“

OWi II: Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides, oder: Fehlendes Zustelldatum auf dem Briefumschlag

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Hier habe ich dann noch einmal eine Entscheidung zur Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen eingetretener Verjährung, und zwar das AG Dresden, Urt. v. 17.07.2026 – 223 OWi 633 Js 8873/26:

„Das Verfahren war einzustellen, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Für die der Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 24 Abs. 1 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Dies gilt auch nach der Gesetzesreform vom 01.07.2026, weil insofern bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesreform Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Die Tat wurde am14.08.25 begangen. Eine Anhörung erfolgt am 23.10.2025. Der Bußgeldbescheid wurde am 5.11.2025 erlassen. Indes liegt keine wirksame Zustellung an den Betroffenen vor, weil das Datum der Zustellung nicht auf dem Umschlag vermerkt war.

Eine Verjährungsunterbrechung nach §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG setzt die Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides voraus. Voraussetzung einer wirksamen Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides durch Einlegen in den Briefkasten nach den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG, 1 SVwZG, 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG, 180 ZPO ist der Vermerk des Datums der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.06.2024 —1 Ss (OWi) 44/24).

Nach Einsendung der Kopie des Umschlages durch den Betroffenen, fehlte ein Datum auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks, sodass nicht von einer wirksamen Unterbrechungshandlung auszugehen war.

Auch die Mitteilung des Bescheids an den Verteidiger und Einspruchseinlegung hemmt die Verfolgungsverjährung nicht, weil keine Zustellungsvollmacht des Verteidigers in diesem Zeitpunkt bei den Akten war.

Nach Anhörung am 22.01.2026 endete die Verfolgungsverjährung. Die Akte ging bei Gericht am 25.02.2026 ein.“

OWi I: Verjährungsunterbrechung – ja oder nein?, oder: EDV, Inhalt, Zurückverweisung, Zustellung, Neuerlass

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Und dann geht es in die neue Woche mit OWi-Entscheidungen. Da hat sich dann in den letzten Wochen einiges angesammelt. Daher gibt es immer nur die Leitsätze.

Ich beginne mit Entscheidungen zu Verjährungsfragen, und zwar:

1. Für die wirksame Anordnung der Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG ist es ausreichend, dass ein Mitarbeiter nach Auswertung des Messfotos einen EDV-gestützten Arbeitsprozess in Gang setzt, in dem der per automatischer Halterabfrage ermittelten, das Fahrzeug haltenden Person automatisch ein Anhörungsbogen übersandt wird, sofern ihr Geschlecht mit dem des vom Mitarbeiter festgelegten übereinstimmt.

2. Dem an den Betroffenen versandten Anhörungsbogen muss sich der Name des die Versendung veranlassenden Mitarbeiters der Verwaltungsbehörde nicht entnehmen lassen.

Die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde unterbricht i.d.R. die Verjährung. Für die Verjährungsunterbrechungswirkung kommt es dabei nur darauf an, dass die formellen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 69 Abs. 5 OWiG eingehalten werden. Maßgeblich ist die Sicht des Anordnenden, ohne dass ausschlaggebend ist, ob die Handlung zur Förderung des Verfahrens objektiv geeignet, notwendig oder zweckmäßig war.

1. Die Verwaltungsbehörde hat ihr zumutbare, sich aus der Verfahrensakte ergebende und sich regelrecht aufdrängende Ermittlungen zu dem Aufenthaltsort des Betroffenen durchzuführen, bevor sie den Weg der öffentlichen Zustellung einschlägt.

2. Eine kurze Verjährungsfrist und/oder die in wenigen Tagen eintretende Verfolgungsverjährung hat bei der Prüfung der Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung außer Betracht zu bleiben, da der Eintritt der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG durch eine vorläufige Einstellung des Verfahrens und anschließender Aufenthaltsermittlung verhindert werden kann.

Eine Ortsbezeichnung, die auf einen bestimmten Kilometer einer Bundesautobahn verweist, erfüllt die Anforderungen der Umgrenzungsfunktion im Bußgeldbescheid.

Der spätere Erlass eines weiteren Bußgeldbescheids mit berichtigter Ortsangabe beseitigt die bereits durch den Erlass eines ersten Bußgeldbescheides eingetretene Unterbrechungswirkung nicht.

StPO I: Anforderungen an eine „gute“ Anklage, oder: Mängel der Umgrenzungsfunktion

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Heute habe ich dann noch einmal StPO-Entscheidungen im Angebot.

Den Opener mache ich mit dem BayObLG, Urt. v. 04.05.2026 -203 StRR 230/26, das sich noch einmal zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anklage äußert.

Dem Angeklagten wird mit der Anklage der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, in fünf selbständigen Fällen Geschäftsgeheimnisse seiner früheren Arbeitgeberin verletzt zu haben (§ 23 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. A GeschGehG). Als Beschäftigter der in U. ansässigen F., die Präzisionsbauteile herstelle, habe er bis zu seiner Kündigung am 09.082022 als intern Verantwortlicher für die Firmen-IT als einziger Mitarbeiter neben dem Produktionsleiter über einen passwortgeschützten Zugriff zu allen im Fertigungsserver gespeicherten Daten verfügt. Nachdem er Anfang Januar 2022 beschlossen habe, sich im Bereich der Herstellung von Hochpräzisionsbauteilen selbständig zu machen, habe er zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, wohl im Zeitraum zwischen dem 29.06.2022 und dem 31.07.2022, die einer persönlichen Übung entsprechend auf einer privaten Festplatte gespeicherte, im Eigentum des Unternehmens stehende Fertigungsverwaltungssoftware, über die im Unternehmen die Produktion der Feinmechanik-Bauteile gesteuert wurde, nebst Auftrags-, Kunden- und Produktionsdaten für Drehfrästeile auf eine private externe Festplatte überspielt. Ebenfalls zu dieser Zeit habe der Angeklagte die passwortgeschützten Daten zu Design-, Konstruktions-, Forschungs- und Entwicklungsunterlagen sämtlicher Eigenprodukte seiner Arbeitgeberin vom Firmenserver abgerufen und unbefugt auf seiner privaten Festplatte gespeichert. Am 12.09.2022, am 19.09.2022 und am 29.09.2022 habe der Angeklagte zudem einen von ihm erstellten Businessplan, der von ihm unbefugt übertragene, firmenintern passwortgesichert gespeicherte Flussdiagramme sowie Kunden- und Auftragsdaten seiner früheren Arbeitgeberin enthielt, an Dritte weitergegeben. Der Angeklagte sei am Tag der Durchsuchung (10. November 2022) im Besitz von 175.095 Dateien gewesen, die seiner früheren Arbeitgeberin zuzuordnen wären. Die elektronischen Ordner wiesen laut Anklage Erzeugungsdaten zwischen dem 29.06.2022 und dem 31.07.2022 auf. Nach den in der Anklage wiedergegebenen Bestimmungen seines Arbeitsvertrages habe der Angeklagte einer Geheimhaltungsverpflichtung unterlegen.

Das LG hat das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Das hat es damit begründet, dass die Anklageschrift die Taten nicht hinreichend beschreibe. Es mangle an hinreichenden Feststellungen, ob die vom Angeklagten kopierten Daten einer Schutzstufe unterlägen und wenn ja, ob eine geringere oder erhöhte Schutzstufe bestanden hätte. Dazu sei eine bislang nicht erfolgte Auswertung und Katalogisierung sämtlicher sichergestellter 175.095 Dateien erforderlich. Der Anklage könne zudem nicht entnommen werden, welche Geheimhaltungsmaßnahmen die Arbeitgeberin des Angeklagten bezogen auf jede einzelne Datei getroffen hätte.

Das hat das BayObLG anders gesehen. Es hat das LG-Urteil aufgehoben und zurückverwiesen:

“ a) Eine Anklage ist unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98 – , BGHSt 44, 153-160; BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – 1 StR 412/11 – , BGHSt 57, 88-94 juris Rn. 12 m.w.N.; LR-Stuckenberg, 27. Aufl., § 200 StPO Rn. 83).

b) Beeinträchtigungen der Informationsfunktion hingegen haben diese Konsequenz nicht, weil das Tatgericht sie mittels klarstellender Hinweise noch im Laufe der Hauptverhandlung beheben kann (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – 1 StR 412/11 – juris Rn. 12 m.w.N.). Wenn feststeht, über welchen Sachverhalt das Gericht urteilen soll, berühren Mängel der Informationsfunktion aufgrund einer unzulänglichen Tatbeschreibung die Wirksamkeit der Anklageschrift nicht (Stuckenberg aaO § 200 Rn. 89; BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98 -).

c) Die Umgrenzungsfunktion der Anklage dient dazu, den Prozessgegenstand festzulegen, mit dem sich das Gericht aufgrund seiner Kognitionspflicht zu befassen hat. Die Tat muss dazu als Lebensvorgang so beschrieben werden, dass praktisch unverwechselbar feststeht, welches historische Geschehen Gegenstand der Aburteilung sein soll; sie wird damit als Verfahrensgegenstand konkretisiert. Die Individualisierung geschieht dabei nach Zeit, Ort und Gegenstand, durch die Angabe der Art der Tätigkeit und des angestrebten oder verwirklichten Erfolges. Die beschriebene Tat muss sich von anderen, gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen, und es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (Stuckenberg aaO § 200 Rn. 18; Schneider in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 200 Rn.3; Wenske in: MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, StPO § 200 Rn. 15, 16; BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 478/19 – juris Rn. 10 m.w.N.). Darüber hinausgehende Angaben, die den Tatvorwurf näher beschreiben, können zwar erforderlich sein, um der Informationsfunktion der Anklageschrift zu genügen; ihr Fehlen lässt jedoch deren Bestand unberührt (BGHSt 44, 153 juris Rn. 10; Wenske aaO § 200 Rn. 16).

d) Die Umstände, welche die gesetzlichen Merkmale der Straftat ausfüllen, gehören hingegen – wie sich schon aus dem Wortlaut von § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO ergibt – nicht zur Bezeichnung der Tat (BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 478/19 – juris Rn. 10).

e) Wann die Tat in dem beschriebenen Sinn hinreichend umgrenzt ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls festgelegt werden (BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 478/19 aaO).

f) Nach diesen Maßstäben erfüllt die Anklage vom 14. Mai 2024 hinsichtlich der geschilderten Taten ihre Funktion, den Verfahrensgegenstand zu umgrenzen. Die Schilderung des Abgreifens und Nutzens der passwort-, need-to-know- und arbeitsvertragsrechtlich geschützten Geschäftsdaten der Arbeitgeberin unter Angabe von deren Gegenständen in Verbindung mit der Festlegung des tatrelevanten Zeitraums und der Örtlichkeit der Speicherung reichen aus, um die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten so zu bestimmen, dass die Identität des jeweils gemeinten geschichtlichen Vorgangs hinreichend klargestellt wird und die einzelne Tat sich von anderen unterscheiden lässt. An der Konkretisierung und Individualisierung des geschichtlichen Vorgangs bestehen keine Zweifel. Anhaltspunkte, aufgrund derer unklar wäre, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll, sind nicht vorhanden. Die Anklage ist daher als Voraussetzung für die gerichtliche Untersuchung (§ 151 StPO) wirksam geworden. Die von der Wirtschaftsstrafkammer vermissten Ausführungen zum Schutzstatus der Dateien und zur Zuordnung der Dateien zu dem jeweiligen Schutzstatus waren für eine wirksame Anklageerhebung hingegen nicht erforderlich, weil insoweit nur die Informationsfunktion der Anklage und die Würdigung der Beweise betroffen wäre.

g) Soweit die Einstellung des Verfahrens auf Zweifeln am Tatverdacht gründet, rechtfertigen diese nach dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses keine Einstellung. Die materiell-rechtliche Frage der Strafbarkeit des Angeklagten ist von der Problematik der Umgrenzungsfunktion einer Anklageschrift zu trennen. Kann einem Angeklagten nach Ausschöpfung der Beweismöglichkeiten die Begehung einer konkreten Tat nicht nachgewiesen werden, ist er freizusprechen, wenn diese Tat im Sinne von § 264 StPO angeklagt war (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – 1 StR 412/11 – juris Rn. 16). Die Frage, ob das eröffnende Gericht den hinreichenden Tatverdacht zu Recht bejaht hat, wäre auch der Revision nicht zugänglich (vgl. Stuckenberg aaO § 203 StPO Rn. 21).“