Schlagwort-Archiv: Wirksamkeit

Zustellung I: Wirksamkeit der Urteilszustellung, oder: HV-Protokoll als elektronisches Dokument erstellt?

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Ich beginne die neue Woche mit Entscheidungen zur Zustellung.

Dazu stelle ich zunächst den BGH, Beschl. v. 19.03.2026 – 1 StR 26/25 – vor. Ergangen ist er in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Totschlags. Die Angeklagte hatte Revision eingelegt, die der BGH als unbegründet verworfen hat.

Zur Wirksamkeit der Unrteilszustellung merkt er an:

„Zur Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 271 Abs. 1 StPO) und damit zur Wirksamkeit der Urteilszustellung (§ 273 Abs. 4 StPO) ist ergänzend auszuführen:

Als der Vorsitzende am 13. November 2025 die Zustellung des Urteils verfügt hat, war das am 6. November 2025 unterschriebene Protokoll bereits in ein elektronisches Dokument ‚übertragen‘ und von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 32e Abs. 3 Sätze 1 und 2 StPO).
Selbst wenn bei dieser Übertragung die Anlage 13 zum Protokoll vom 11. September 2025 aus Versehen gefehlt haben sollte, steht dies der Fertigstellungdes Protokolls vor der Zustellungsverfügung und damit der Wirksamkeit der Urteilszustellung nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der Vorsitzende und die Urkundsbeamtinnen das Protokoll als vollständig erachtet haben (vgl. BGH,  Beschluss vom 24. November 2020 – 5 StR 439/20 Rn. 4 mwN); dies belegen die Unterschriften und die Überführung der Urschrift in die elektronische Akte.“

Rechtsmittel I: Wirksame Beschränkung der Berufung, oder: Keine Beschränkung bei Schuldunfähigkeit

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Und dann geht es heute weiter mit StPO-Entscheidungen. Alle drei Entscheidungen äußern sich zur Wirksamkeit von Rechtsmittelbeschränkungen.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 09.02.2026 – 203 StRR 493/25. Das AG hatte den Angeklagten wegen Nachstellung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hin hat das LG das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und eine höhere Freiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt. Bezüglich der Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Rechtsfolge für wirksam erachtet und die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte:

„Die zulässige Revision des Angeklagten hat einen vorläufigen Erfolg. Der Senat kann auf der Grundlage der Ausführungen des Landgerichts zu §§ 20, 21 StGB nicht beurteilen, ob der Angeklagte bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat schuldfähig war. Die von der Strafkammer als wirksam erachtete Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wäre im Falle einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten unwirksam (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 203 StRR 226/23 –, juris; ausf. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 203 StRR 481/22-, juris m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – III-3 ORs 66/24 –, juris Rn. 12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 1 ORs 46/24, BeckRS 2024, 46291 Rn. 8; OLG Hamburg, Beschluss vom 21. November 2019 – 2 Rev 89/19, BeckRS 2019, 31271 Rn. 23; OLG Hamburg, Beschluss vom 3. März 2016 – 2 Rev 4/16 –, juris Rn. 13; OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2016 – 2 Rev 62/15, BeckRS 2016, 04925 Rn. 16 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 27. August 2013 – (4) 161 Ss 101/13 (116/13) –, juris Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 5. November 2007 – 3 Ss 461/07, BeckRS 2007, 19132; Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 318 Rn. 56; offen gelassen BayObLG, Beschluss vom 13. August 2024 – 204 StRR 319/24, BeckRS 2024, 24594 Rn. 17). Die Entscheidung des Kammergerichts vom 30. Juni 2021 (BeckRS 2021, 22645) steht dem nicht entgegen, da ihr zugrunde liegt, dass die Berufungskammer bis zum Ende der Hauptverhandlung keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten hegte (dort Rn. 16).

1. Nach den – die Einzelheiten aussparenden – Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Angeklagte in der Vergangenheit mehrfach im Bezirkskrankenhaus Ansbach in Behandlung befunden. Das ihm verordnete Medikament R., ein Antipsychotikum, hatte er abgesetzt. Der psychiatrische Sachverständige ist in der Berufungshauptverhandlung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte unter einer Polytoxikomanie und einer chronifizierten Erotomanie leide. Der Angeklagte würde die Realität verkennen, in seiner eigenen Welt leben und sei überzeugt, dass die Geschädigte in ihn verliebt sei. Er bedürfe neuroleptischer Behandlung. Die Berufungskammer ist in den Urteilsgründen davon ausgegangen, dass der Angeklagte an einem Wahn leide. In der Hauptverhandlung habe er ein – ebenfalls nicht näher dargestelltes – „nicht situationsadäquates Verhalten“ gezeigt.

2. Die Feststellung eines tatrelevanten Wahns in den Urteilsgründen erfordert regelmäßig Ausführungen zur Einsichtsfähigkeit (Fischer, StGB, 72. Aufl., § 20 Rn. 9d). Dementsprechend hat sich die Strafkammer in der Berufungshauptverhandlung aufgrund der Einlassung des Angeklagten, seines auffälligen Verhaltens und seiner früheren psychiatrischen Vorgeschichte veranlasst gesehen, die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu klären, woraufhin sie von Amts wegen einen psychiatrischen Sachverständigen hinzugezogen hat. Das Amtsgericht hatte die Frage der Schuldfähigkeit in der ersten Instanz nicht behandelt.

3. Die Ausführungen des Landgerichts zu §§ 20, 21 StGB im Urteil sind allerdings lückenhaft und lassen die gebotene revisionsrechtliche Prüfung, ob die Berufungskammer am Ende ihrer Hauptverhandlung (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 203 StRR 481/22-, juris) rechtsfehlerfrei die von ihr als klärungsbedürftig erachtete Schuldfähigkeit des Angeklagten bejahen und demzufolge von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgehen durfte, nicht zu.

…….“

Wegen der Ausführungen des BayObLG zu den §§ 20,21 StGB komme ich auf die Entscheidung noch mal zurück.

StPO I: Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme, oder: Will der Angeklagte „in Gänze Abstand nehmen“?

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Heute stelle ich dann drei StPO-Entscheidungen vor.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 11.02.2026 – 2 StR 764/25. Gestritten wird um die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme.

Das LG hat den an einer paranoiden Schizophrenie, differenzialdiagnostisch an einer wahnhaften Störung leidenden Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger am 02.09.2025 Revision eingelegt und das Rechtsmittel am 23.10.2025 begründet. Er selbst hat mit Schreiben vom 05.092025 erklärt, dass er die „Revision“ zurückziehe und stattdessen „Berufung“ zur „Neubewertung der Situation“ einlege. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er eine Neubegutachtung seiner Person durch einen anderen Psychiater anstrebe. In einem Schreiben vom 15.09.2025 hat er betont, dass er das angegriffene Urteil für „unzutreffend“ halte, und seine sofortige Freilassung beantragt. Gleichzeitig hat er neuerlich geäußert, dass er „Berufung“ einlege und seine „‚Revision‘ obsolet“ werde.

Auf einen erläuternden Hinweis der Staatsanwaltschaft zur Rechtswirkung der Rücknahme einer Revision hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 10.10.2025 mitgeteilt, dass „die Rücknahme der Revision […] bestehen [bleibe] und die Berufung zwecks sachlicher Korrektur des [Urteils] […] beantragt“ sei. Er werde „die Lügen in den Papieren […] niemals akzeptieren“. Mit Schreiben vom 23.10.2025 hat er seine Darstellung vertieft und neuerlich seine sofortige Freilassung verlangt. Mit Schreiben vom 12.11.2025 hat er das angegriffene Urteil unter Beifügung einer „Kurzübersicht“ zu den Ereignissen als „absolut inakzeptabel“ bezeichnet, auf die eingelegte Berufung verwiesen und wiederum seine Freilassung gefordert. Am 18.12.2025 hat er sich unter dem Betreff „Bestätigung: Rücknahme der ‚Revision‘“ neuerlich an das Landgericht gewandt und wiederum mitgeteilt, er „ziehe […] die ‚Revision‘ zurück“.

Auf die daraufhin veranlasste Nachfrage der stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer hat der Verteidiger des Beschuldigten erklärt, dass dieses Vorgehen nicht mit ihm abgesprochen sei und er nicht davon ausgehe, dass dem Beschuldigten die Bedeutung der Rücknahmeerklärung bewusst sei.

Der BGH hat klarstellend festgestellt, dass die Revision nicht wirksam zurückgenommen worden ist:

„Die wirksam eingelegte und fristgemäß begründete Revision des Beschuldigten ist nicht zurückgenommen. Da hierüber Zweifel bestehen, stellt der Senat dies durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Mai 2023 – 2 StR 469/22, NStZ 2023, 699, 700 Rn. 2 mwN).

1. Es obliegt dem Senat, über die Frage der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme zu entscheiden. Seine Zuständigkeit ist auch in den Fällen begründet, in denen – wie hier – die Frage der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme aufgeworfen wird, bevor die Akten dem Revisionsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2023 – 4 StR 226/23, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 11 Rn. 4 ff.).

2. Den wiederholten Erklärungen des Beschuldigten, dass er die Revision zurücknehme, kann bei verständiger Würdigung nicht der Erklärungswert beigemessen werden, dass er von einer Anfechtung des von ihm kritisierten Urteils Abstand nehmen und das von seinem Verteidiger eingelegte Rechtsmittel zurücknehmen wolle.

a) Über den Inhalt einer prozessualen Erklärung, die verfahrensgestaltende Wirkungen entfaltet, entscheidet auch im Strafprozessrecht der objektive Erklärungssinn. Dieser ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist das Gesamtverhalten des Erklärenden einschließlich aller erkennbar hervorgetretenen Nebenumstände zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1984 – 1 StR 13/84, BGHSt 32, 394, 400, und vom 26. September 2019 – 5 StR 206/19, BGHSt 64, 209, 213 Rn. 14).

b) Hieran gemessen ist unter Berücksichtigung der gesamten Korrespondenz den mehrfachen Erklärungen des Beschuldigten, er nehme die Revision zurück, nicht der objektive Erklärungssinn zu entnehmen, dass er von dem Rechtsmittel in Gänze Abstand nehmen will. Vielmehr bringt er im Kontext der jeweiligen Schreiben stets zum Ausdruck, dass er seine Unterbringung im Maßregelvollzug angreifen will und seine sofortige Freilassung erstrebt. Seine Fehlvorstellung über das gegen das landgerichtliche Urteil statthafte und allein mögliche Rechtsmittel der Revision steht diesem Erklärungswert nicht entgegen. Vielmehr erstrebt er eine Überprüfung des Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Soweit er dabei über den Überprüfungsumfang des Rechtsmittels gegen das landgerichtliche Urteil irrt und parallel hierzu das rechtlich mögliche Rechtsmittel unzutreffend bezeichnet, ist dies unschädlich (vgl. § 300 StPO).

c) Mangels prozessgestaltender Wirkung kommt es auf die von der Verteidigung thematisierte Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit des Beschuldigten bei seinen Erklärungen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 – 2 StR 469/22, NStZ 2023, 699, 700 Rn. 5, und vom 21. Mai 2024 – 5 StR 222/24, Rn. 6, jeweils mwN) nicht mehr an.“

Aber:  Der BGH hat dann die Revision des Angeklagtenals unbegründet verworfen.

OWi III: Anforderungen an Vertretervollmacht, oder: Keine Vollmachtsvorlage durch den Verteidiger

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Und zum Tagesschluss habe ich dann hier noch zwei Vollmachtsentscheidungen, und zwar:

1. Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 24.01.2023 – 3 StR 386/21) zu § 329 StPO geltenden inhaltlichen Anforderungen an eine Vertretungsvollmacht haben auch im Rahmen von § 73 OWiG Beachtung zu finden.

2. § 137 StPO stellt keine Vorschrift dar, die die Vertretungsvollmacht beschränken könnte.

1. Sowohl für die Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate gemäß § 26 Abs. 3 2. Hs. StVG als auch für die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG ist erforderlich, dass die Zustellung auch wirksam war. Das bedeutet, dass zwingenden Zustellungsvorschriften eingehalten worden sein müssen.

2. Bei einer durch Einlegen des Bußgeldbescheids in den Briefkasten des Betroffenen erfolgten Zustellung sind die gesetzlichen Regelungen über das Zustellungsverfahren nicht eingehalten worden, wenn davon auszugehen ist, dass der Zusteller entgegen § 180 S. 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung überschrieben hat.

3. Die Heilung eines Zustellungsmangels gemäß § 51 Abs. 1 OWiG i.V.m. 1 LVwZG, § 8 VwZG kann nur dann angenommen werden, wenn ein Verteidiger, dem gemäß § 51 Abs. 3 Satz 5 OWiG eine Abschrift eines seinem Mandanten nicht wirksam zugestellten Bußgeldbescheids tatsächlich zugeht, kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG) oder rechtsgeschäftlich ermächtigt war, Zustellungen für die oder den Betroffenen entgegenzunehmen. Letzteres setzt u.a. voraus, dass sich zum Zeitpunkt der Zustellung eine Vollmacht bei der Akte befand; das bloße Auftreten des Verteidigers gegenüber der Bußgeldbehörde genügt nicht, um die gesetzlich fingierte Zustellungsvollmacht gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 OWiG auszulösen.

Die Entscheidung des OLG Jena ist selbsterklärend, die des AG Waldkirch auch. Sie ist vor allem wegen der Heilungsproblematik von Bedeutung, da sie noch einmal unterstreicht, wie wichtig es sein kann, dass der Verteidiger im Verfahren keine Vollmacht vorlegt oder nachweist. Denn kann an ihn nicht wirksam zugestellt werden (zu den Vollmachts- und Zustellungsfrage Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn. 4043 ff. und 4284 ff.).

Formularmäßige Vereinbarung von Zeittaktklauseln, oder: Durch Unwirksamkeit kein Gebührenverlust

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In der Praxis hat die Vereinbarung von Zeittaktklauseln große Bedeutung. Das OLG Düsseldorf hatte jetzt in Zusammenhang mit der Frage nach der Wirksamkeit u.a. anwaltlicher Honoraransprüche eine formularmäßigen Zeittaktklausel in einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung zu bewerten.

In dem Verfahren, das durch das OLG Düsseldorf, Urt.  v. 13.01.2026 – 24 U 65/22 – abgeschlossen worden ist, hatte eine (Patentanwalts)Partnerschaft gegen einen Mandanten Honoraransprüche aufgrund einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung, die eine Zeittaktklausel enthielt, in Höhe von 15.325,12 EUR bzw. 3.388,90 EUR geltend gemacht.

Das LG hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte beim OLG Erfolg, das OLG hat der Klage stattgegeben.

Ich beschränke mich wegen des Umfangs der Begründung des OLG auf die Leitsätze der Entscheidung. Die lauten:

1. Die Abtretung einer (patent-)anwaltlichen Honorarforderung stellt eine Inkassozession dar, wenn die Beteiligten die überschießende Außenstellung eines Treuhänders mit der Übertragung des Vollrechts wollen. Dies kann beispielsweise bei der Vereinbarung einer Geschäftsbesorgung zum Zweck der prozessualen Durchsetzung der Honorarforderung der Fall sein.

2. Ein Patentanwaltsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter. Wird eine Vergütung nicht vereinbart, ist gem. § BGB § 612 Abs. BGB § 612 Absatz 2 BGB die übliche, d.h. eine angemessene Vergütung geschuldet. Dem Patentanwalt steht insoweit gem. § BGB § 316 BGB ein Leistungsbestimmungsrecht zu. Die Vergütung ist verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ BGB § 315 BGB).

3. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

4. Das pauschale Bestreiten von abgerechnetem Zeitaufwand durch den Mandanten ist unerheblich, wenn er an den Vorgängen selbst beteiligt war (z.B. durch E-Mail-Kontakte, Telefonate, Konferenzen, gemeinsam wahrgenommene Termine etc.) oder ihm die Vorgänge durch objektive Unterlagen zur Kenntnis gelangt sind.

5. Die unwirksame Vereinbarung eines Zeittakts hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung, sie verpflichtet den Rechtsanwalt jedoch zu einer minutengenauen Abrechnung.

6. Eine Honorarvereinbarung kann auch nachträglich und somit mit rückwirkender Gültigkeit getroffen werden.

Das Fazit aus dieser umfassend begründeten und im Volltext lesenswerten Entscheidung: Das OLG Düsseldorf sieht die Zeittaktklausel als unwirksam an, was allerdings nicht zu einem Vergütungsverlust beim Rechtsanwalt führt, sondern diesen zur minutengenauen Abrechnung verpflichtet, was er im Streitfall auch sorgfältig tun sollte, wenn nicht Gebührenansprüche verloren gesehen soll.

Das OLG hat übrigens keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die Frage, ob die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von in anwaltlichen Honorarvereinbarungen verwendeten 15-Minuten-Zeittaktklauseln gegenüber Verbrauchern (BGH, Urt. v. 13.2. 2020 – IX ZR 140/19 m.w.N.) auch im unternehmerischen Rechtsverkehr anzuwenden ist, komme es hier nicht an. Der geltend gemachte Anspruch sei auch ohne Anwendung der Zeittaktklausel begründet. Ein klärendes Wort des BGH zu der Frage ist also im Zweifel nicht zu erwarten. M.E. hat das OLG die Frage aber überzeugend begründet.