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StPO III: Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung, oder: Eingeschränkte Schuldfähigkeit/Blutprobe

Und dann noch eine Entscheidung aus dem Berufungsverfahren, und zwar der

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.

Das AG hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das LG eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung für wirksam erachtet und  die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. Mit seiner unbeschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und äußert Zweifel an seiner Schuldfähigkeit. Die Revision hatte Erfolg:

„Die gemäß § 333 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO) Revision des Angeklagten hat bereits deshalb einen vorläufigen Erfolg, weil das Landgericht mangels hinreichender Feststellungen des Amtsgerichts zur Alkoholisierung des Angeklagten nicht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgehen durfte (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 203 StRR 481/22-, juris).

Für eine rechtsfehlerfreie Prüfung der Voraussetzungen von §§ 20, 21 StGB ist der Tatrichter nach der gefestigten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich verpflichtet, die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration (BAK) des Täters für das Revisionsgericht nachvollziehbar zu errechnen, sobald und soweit die Schuldfähigkeit durch Alkoholmissbrauch eingeschränkt oder ausgeschlossen gewesen sein könnte (Senat a.a.O. Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 2. Februar 2001 – 5 StRR 20/01 -, juris Rn. 9). Bei einem erkennbar alkoholisierten Täter hat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit die Berechnung der BAK zur Tatzeit vorauszugehen, um den Grad der Alkoholisierung auf einer hinreichenden Faktenbasis einschätzen zu können (Senat a.a.O. m.w.N.).

Die danach gebotene Feststellung des Blutalkoholwerts hat das Amtsgericht versäumt und eine Schuldunfähigkeit ohne tragfähige Tatsachengrundlage ausgeschlossen, obwohl sich der Angeklagte auf einen „Filmriss“ berufen hat. Das Landgericht hätte daher nicht von der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung ausgehen dürfen und das Urteil des Amtsgerichts umfassend im Schuldspruch mit eigenen Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit überprüfen müssen (vgl. Senat a.a.O. Rn. 4, 9; BayObLG, Beschluss vom 2. Februar 2001 – 5 StRR 20/01 –, juris Rn. 6 ff., 9). Die bisherigen Feststellungen tragen auch keine Verurteilung wegen Vollrausches nach § 323a StGB, so dass der Senat offen lassen kann, ob in diesem Fall die Beschränkung der Berufung wirksam wäre.

Die neue Strafkammer wird – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von sachverständiger Hilfe – die tatsächlichen Grundlagen, die für die Beurteilung der Schuldfähigkeit mit Blick auf den der Tat vorangegangenen Alkoholkonsum von Bedeutung sind, zu klären und hierzu Feststellungen zu treffen haben (vgl. Senat a.a.O. Rn. 6).

Sollte ein Blutprobe-Blutalkoholkonzentrationswert fehlen, rechtfertigt dies nicht, von Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration abzusehen (Senat a.a.O.). Vielmehr ist der Alkoholgehalt der insgesamt konsumierten Alkoholmenge anhand von Trinkmengenangaben des Angeklagten und möglicher Zeugen festzustellen und sodann die Tatzeit – BAK zu ermitteln (vgl. Senat a.a.O.; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 5 StR 57/09 –, juris Rn. 8; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 20 Rn. 14). Die entsprechenden Anknüpfungstatsachen sind im Urteil darzulegen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2003 – 2 StR 209/03 –, juris Rn. 6). Anschließend hat eine Gesamtbewertung der Umstände des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung des Täters vor, während und nach der Tat zu erfolgen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 – 1 StR 482/91 –, juris Rn. 8). Dem festgestellten BAK – Wert kommt dabei die Bedeutung eines gewichtigen Beweisanzeichens zu (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 17, 23). Entziehen sich die Angaben des Angeklagten zum Alkoholkonsum sowohl zeitlich als auch mengenmäßig jedem Versuch einer Eingrenzung, so bedarf es der Berechnung der Blutalkoholkonzentration ausnahmsweise nicht. In einem solchen Fall kann sich die Beurteilung der Schuldfähigkeit nur nach psychodiagnostischen Kriterien richten, wobei die Hinzuziehung eines Sachverständigen regelmäßig geboten sein wird (vgl. Senat a.a.O. m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 6. März 2003 – 1St RR 13/03 –, juris Rn. 17; Fischer a.a.O. Rn. 26).“

StPO III: Zustellung an aufgegebener Wohnung, oder: Voraussetzungen für einen „Scheinwohnsitzes“?

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Und zum Abschluss der heutigen StPO-Entscheidungen dann noch der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 22.09.2023 – 12 Qs 66/23 – zur Wirksamkeit einer Ersatzzustellung.

Es geht um die Wirksamkeit der Ersatzzustellung eines Widerrufsbeschlusses. Der Beschluss wurde am 08.07.2023 von der Post in der pp. Str. 27 in den Wohnungsbriefkasten eingelegt. Mit Schreiben vom 18.08.2023 an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragt dann der Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss ein. Zur Begründung trug er vor, „der Bf. habe durch die Ladung zum Strafantritt erstmals Kenntnis vom Bewährungswiderruf erlangt. Da er sich in der Türkei aufhalte, habe er von der Ladung am 17.08.2023 auch nur über Umwege erfahren. Ferner sei der Bf. nach einem Streit mit seiner Lebenspartnerin am 12.06.2023 aus der gemeinsamen Wohnung in der …Str. 27 ausgezogen und habe sich am 20.06.2023 unter einer neuen Adresse in X einwohnerrechtlich angemeldet. Trotz eines Nachsendeauftrags sei seine Post aber weiterhin an die alte Adresse ausgeliefert worden. Die Lebenspartnerin habe ihn absichtlich nicht über eingehende Post informiert und diese auch nicht weitergeleitet. Zudem habe er ihr in der Vergangenheit Geld gegeben, dass sie damit seine Bewährungsauflage bezahle, da er selbst kein Konto habe. Dies habe sie abredewidrig unterlassen, wovon er ebenfalls erst am 17.08.2023 erfahren habe. Daher habe er sogleich am 18.08.2023 über seine Schwester 150 € an die Landesjustizkasse für die Auflage überwiesen. Es liege also kein gröblicher und beharrlicher Verstoß gegen die Bewährungsauflage vor. Die fehlenden Raten wolle er nachzahlen.2

Wiedereinsetzungsantrag und die sofortige Beschwerde haben Erfolg:

„1. Dem Bf. war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 44 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung). Wiedereinsetzung erfolgt auch dann, wenn der Betroffene zwar keine Frist versäumt hat, aber irrtümlich so behandelt wurde und dementsprechend auf das Rechtsmittel angewiesen ist (BGH, Beschl. v. 02.09.2015 – 2 StR 294/15, juris Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 44 StPO Rn. 2). Einer weiteren Sachprüfung des Wiedereinsetzungsgesuchs bedarf es nicht (OLG Hamm Beschl. v. 22.11.2017 – 1 Ws 523/17, juris Rn. 9).

So liegt der Fall auch hier. Der Bf. hat die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht versäumt, da ihm der Beschluss vom 06.07.2023 nicht wirksam zugestellt wurde. Gleichwohl wurde er so behandelt, als hätte er die einwöchige Frist für die sofortige Beschwerde, die mit der Zustellung zu laufen beginnt (§ 311 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO), verpasst.

a) Die Ersatzzustellung vom 08.07.2023 war unwirksam. § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 180 ZPO setzen voraus, dass der Bf. bei Einlegung des Beschlusses in den Briefkasten in der …Str. 27 an dieser Adresse tatsächlich wohnhaft gewesen wäre. Falls der Zustellungsadressat zwar nicht mehr an der Adresse wohnt, aber noch eine fortlaufende Beziehung zur Wohnung aufrechterhält, so würde allerdings auch dies ausreichen. Das wäre etwa anzunehmen, wenn eine behördliche Abmeldung noch nicht erfolgt ist und die Wohnung zur Postsammlung genutzt wird (vgl. BayObLG, Beschl. v. 16.03.2004 – 2 ObOWi 7/2004, juris Rn. 11).

Die Kammer geht indes davon aus, dass der Bf. seit Mitte Juni 2023 seine alte Wohnung nicht mehr nutzt, seinen Wohnsitz dort mithin aufgegeben hat. Die vorgelegte Meldebescheinigung der Stadt X belegt, dass sich der Bf. am 20.06.2023 rückwirkend zum 15.06.2023 an der neuen Anschrift …Weg 18, X, angemeldet hat. Dort gab er bei der Rubrik Wohnungsstatus an, dass es sich um seine einzige Wohnung handele. Dies deckt sich mit dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung sei ner ehemaligen Lebenspartnerin, wonach sie und der Bf. seit seinem Auszug getrennt leben.

Nichts anderes folgt daraus, dass der Bf. bei einer polizeilichen Überprüfung am Briefkasten und Klingelschild der alten Adresse vorgetragen war und auf Nachfrage seine postalische Erreichbarkeit dort bejahte. Denn die Nachfrage erfolgte im Mai 2023 und damit vor dem Zerwürfnis und dem Auszug im Juni 2023. Zwar hat der Bf. den behaupteten Nachsendeauftrag bei der Post nicht in Vorlage gebracht. Jedoch bestätigte die ehemalige Lebenspartnerin, dass es diesen Nachsendeauftrag gegeben habe.

b) Eine wirksame Zustellung lag auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Scheinwohnung vor. Das hätte eine Manipulation seitens des Zustellungsadressaten erfordert, wofür das Belassen des Namensschildes am Briefkasten nach Auszug nicht ausreicht (Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 178 Rn. 7 m.w.N.). Derlei fehlt hier. Insbesondere meldete sich der Bf. am 20.06.2023 und damit vor der Beschlusszustellung bei der Gemeinde um.

Die Nichtbefolgung der Weisung im Bewährungsbeschluss, unverzüglich und unaufgefordert dem Gericht jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen, begründet einen Scheintatbestand nicht. Denn diese Anordnung dient lediglich der Arbeitserleichterung des Gerichts bei der Bewährungsüberwachung oder der spezialpräventiven Einwirkung auf den Verurteilten (vgl. Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 56c Rn. 6 m.w.N.), begründet mithin auf dessen Seite kein Vertrauen.

c) Die unwirksame Zustellung ist auch nicht geheilt worden. Denn dies erfordert einen tatsächlichen Zugang des Dokuments beim Zustellungsadressaten (vgl. § 189 ZPO). Hierfür reicht allein die Kenntnisnahme vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks nicht aus, nicht einmal die Übergabe eines gleichlautenden, aber anderen Schriftstücks (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.03.2019 – 1 OWi 2 Ss Rs 76/18, juris Rn. 7 m.w.N.). Ein Zugang ist hier nicht erwiesen. Vielmehr gibt der Bf. an, von dem angegriffenen Beschluss nur durch dessen Erwähnung in der Ladung zum Haftantritt erfahren zu haben…..“

Strafantrag I: Die Wirksamkeit des Strafantrags, oder: Wenn der Antragsteller nicht geschäftsfähig ist/war

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Und auf in die 40. KW., die ja kurz ist, na ja: Sie hat einen Arbeitstag weniger, aber sonst…. 🙂 .

Ich beginne heute mit zwei Entscheidungen zum Strafantrag (§ 158 StPO und §§ 77 ff. StGB). Dazu hat zunächst das AG Dresden im AG Dresden, Urt. v. 26.07.2023 – 216 Ds 131 Js 54399/20 – Stellung genommen.

Folgender Sachverhalt: Angeklagt war Untreue. Die Angeklagte war mit Generalvollmacht vom 07.11.2018 vom Geschädigten  bevollmächtigt worden, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten. Insbesondere wurde die Angeklagte vom Geschädigten bevollmächtigt, dessen Vermögen zu verwalten und dahingehend alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte, darunter auch Schenkungen in dem für einen Betreuer rechtlich gestatteten Rahmen vorzunehmen.

Unter Nutzung der Generalvollmacht des Geschädigten verschaffte sich die Angeklagte unmittelbar nach Vollmachterteilung Zugriff auf die Gemeinschaftskonten des Geschädigten sowie dessen zwischenzeitlich verstorbener Ehefrau bei verschiedenen Banken. Den Zugriff auf die  Konten nutzte die Angeklagte sodann, um diese am 28.11.2018 aufzulösen und die Guthaben in einer Gesamthöhe von 25.137,08 EUR auf ein anderes Konto zu überweisen, um so eine höchstmögliche Liquidität des Kontos zu ermöglichen. Der Tagesendsaldo betrug nach der Auflösung der Konten 40.727,41 EUR.

Von dem noch verbliebenen Konto der Geschädigten überwies sich die Angeklagte sodann verschiedene Beträge auf ihrKonto, obwohl sie wusste, dass ein Rechtsgrund oder ein Ermächtigung der Geschädigten Eheleute für die Überweisungen nicht bestand und die Vollmacht derartige Überweisungen nicht umfasste. Den Geschädigten Eheleuten entstand. wie von der Angeklagten beabsichtigt, ein Schaden in Höhe von insgesamt 25.735,24 EUR.

Strafantrag wurde durch den Geschädigten am 28.10.2020 anlässlich der Befragung durch den Zeugen, offenbar ein Polizeibeamter, schriftlich auf dem üblichen Formular der Ermittlungsbehörden gestellt. Die Anklage wurde zugelassen und das Hauptverfahren vor dem AG – Strafrichter – eröffnet.

Der hat das Verfahren dann durch Urteil eingestellt:

„Das Verfahren ist gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen, weil der nach § 266 Abs. 2, 247 StGB erforderliche Strafantrag durch den Geschädigten pp. nicht wirksam gestellt ist.

Der Zeuge pp. schilderte, dass der Geschädigte Herr in dem Vorgespräch zur beabsichtigten Zeugenvernehmung auf Fragen immer wieder abschweifte und Anekdoten von früher erzählt und was er beruflich gemacht habe. Auch Fragen nach dem Umfang der Generalvollmacht vermochte Herr pp. nicht zutreffend zu beantworten. So schilderte der Zeuge pp. dass Herr pp. das Schriftstück nur in Verbindung mit dem Heimaufenthalt seiner Ehefrau gebracht habe. Insbesondere habe Herr pp. auch die Tragweite und Bedeutung des Strafantrages nicht erkannt. Aus diesen Gründen habe man von einer förmlichen Vernehmung Abstand genommen.

Aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen pp. kann das Gericht nicht feststellen, dass Herr pp. im Zeitpunkt der Stellung des Strafantrages geschäftsfähig war. Damit ist die Erklärung unwirksam. Es fehlt demzufolge an dem erforderlichen Strafantrag, sodass das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen ist.“

Der (kleine) Fall zeigt sehr schön, auf was man als Verteidiger alles achten kann/sollte/muss. Mir stellt sich allerdings die Frage, warum das AG eröffnet hat. Das macht nur Sinn, wenn sich die Angaben des Zeugen zu den Umständen der Antragstellung erst bei dessen Vernehmung ergeben haben.

OWi III: Die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung, oder: Einlegen in den Briefkasten

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Und als dritte Entscheidung dann noch etwas vom BayObLG. Der BayObLG, Beschl. v. 31.07.2023 – 102 AR 128/23 e – ist zwar im Zivilverfahren in Zusammenhang mit einem Zuständigkeitsstreit ergangen. Er behandelt aber eine Zustellungsfrage, die auch im OWi-Verfahren von Bedeutung sein kann – ich sage doch: Die OWi-Lage ist mau 😉 . Es geht nämlich um die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung dazu führt das BayObLG aus:

„Die Voraussetzungen einer wirksamen Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten ergeben sich aus § 180 ZPO. Gemäß § 180 Satz 1 ZPO kann, wenn der Zustellungsadressat in seiner Wohnung nicht angetroffen wird und die Ersatzzustellung durch Übergabe in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigte Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) nicht ausführbar ist, das Schriftstück in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt, § 180 Satz 2 ZPO. Gemäß § 180 Satz 3 ZPO hat der Zusteller auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung zu vermerken. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass gesetzliche Regelungen über das Zustellungsverfahren verletzt worden wären.

Die über den Zustellungsvorgang zu erstellende Urkunde dient lediglich dem Nachweis der Zustellung, § 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 2023, VIII ZR 99/22, NJW-RR 2023, 766 Rn. 20). Ihr notwendiger Inhalt ergibt sich aus § 182 Abs. 2 ZPO. Anders als die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften im Sinne von § 189 Alt. 2 ZPO, etwa der in § 180 Satz 3 ZPO statuierten Verpflichtung (vgl. BGH NJWRR 2023, 766 Rn. 18), führen Fehler oder Lücken in der Zustellungsurkunde nicht ohne Weiteres zu einer Unwirksamkeit der Zustellung, die nur durch tatsächlichen Zugang gemäß § 189 ZPO geheilt werden könnte. Allenfalls bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Mangels kann die Unwirksamkeit der Zustellung in Betracht kommen (vgl. Vogt-Beheim in Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl. 2023, § 182 Rn. 21; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 44. Aufl. 2023, § 187 Rn. 7; Eyink, MDR 2008, 1255 [1257]; noch zu § 191 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung: BGH, Urt. v. 29. Juni 1989, III ZR 92/87, NJW 1990, 176 [juris Rn. 13]; OLG München, Beschl. v. 11. Dezember 2001, 21 W 2569/01, MDR 2002, 414 [juris Rn. 7 ff.]). Sonstige Mängel wirken sich lediglich auf die Beweiskraft der Urkunde aus, § 419 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Juli 2018, XII ZB 138/18, NJW 2018, 2802 Rn. 5 und 8; Urt. v. 19. Juli 2007, I ZR 136/05, NJW-RR 2008, 218 Rn. 26; Dörndorfer in BeckOK ZPO, 49. Ed. Stand 1. Juli 2023, § 182 Rn. 14; Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 182 Rn. 1 und 3; Häublein/Müller in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 182 Rn. 3 und 19; Siebert in Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 182 Rn. 13; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 182 Rn. 17; BT-Drucks. 14/4554 S. 15 [re. Sp.], 22 [re. Sp.]). Ob fehlende, unklare oder unstimmige Angaben die Beweiskraft der Zustellungsurkunde mindern oder sogar aufheben, ist nach freier Überzeugung (§ 286 Abs. 1 ZPO) zu beurteilen. Gegebenenfalls bedarf es ergänzender Beweismittel (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, § 182 Rn. 17).

Gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat die Zustellungsurkunde die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach § 418 ZPO. Sie erstreckt sich auf sämtliche in der Urkunde bezeugten Tatsachen, mithin auf Zustellungsart, -zeit und -ort sowie bei Ersatzzustellung darauf, dass der Zusteller unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme des Schriftstücks in Betracht kommende Person angetroffen und er das Schriftstück in den Briefkasten oder eine entsprechende Einrichtung eingelegt hat (Schultzky in Zöller, ZPO, § 182 Rn. 14 m. w. N.). Einschränkungen der Beweiskraft ergeben sich aus widersprüchlichen oder unklaren Angaben in einer ansonsten formal ordnungsgemäßen Zustellungsurkunde (Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2022, § 182 Rn. 15).

Die vorliegende Urkunde enthält insofern eine Unstimmigkeit, als in ihr die Zustellanschrift und dementsprechend der Ort der Zustellung, § 182 Abs. 2 Nr. 7 ZPO, mit „A. G., 9xxxx München“ angegeben sind. Dass die Bezeichnung des Zustellorts mit „München“ eine auf einem Schreibversehen beruhende Unrichtigkeit ist, ergibt sich ohne weiteres aus der Kombination mit der Postleitzahl „9xxxx“. Diese Postleitzahl ist nicht München, sondern E. zugeordnet. Hinzu kommt, dass es eine Straße „A. G.“ in München nicht gibt, sehr wohl aber in E. Der Ort des beurkundeten Zustellungsvorgangs kann der Urkunde trotz des darin enthaltenen Fehlers ohne verbleibende Restzweifel durch Auslegung entnommen werden. Die Wirksamkeit der Zustellung wird durch die fehlerbehaftete Ortsangabe in der Urkunde nicht berührt.“

StPO II: Der nicht unterschriebene Strafbefehl, oder: Wesentlicher Mangel, der zur Einstellung führt?

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Ich hatte im vergangenen Herbst über den LG Arnsberg, Beschl. v. 16.09.2022 – 3 Ns – 110 Js 1471/21 – 92/22 – berichtet (vgl. hier: StPO II: Der nicht unterschriebene Strafbefehl, oder: Wesentlicher Mangel, der zur Einstellung führt. Ich bin jetzt darauf hingewiesen worden, dass das OLG Hamm in der Sache inzwischen entschieden und den LG-Beschluss aufgehoben hat. Das war mir bisher durchgegangen. Ich hole die Entscheidung dann heute mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 17.11.2022 – 5 Ws 289/22 – nach:

„Die zulässige sofortige (§ 206a Abs. 2 StPO) Beschwerde ist begründet.

1. Dabei kann dahinstehen, ob ein nicht unterschriebener Strafbefehl einem fehlenden Eröffnungsbeschluss gleichsteht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 1992 – 2 Ss 155/92 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Auflage, § 409, Rn. 13) oder bereits der Antrag der Staatsanwaltschaft die ausreichende Verfahrensgrundlage bildet (vgl. BayObLG, Beschluß vom 30. 5. 1961 – RReg. 4 St. 147/61 = NJW 1961, 1782, beckonline).

2. Denn selbst bei fehlender Unterzeichnung ist ein Strafbefehl wirksam, wenn sich die entsprechende Willensäußerung des Richters aus den Akten ergibt und die entscheidende Person hinreichend zuverlässig dem Vorgang entnommen werden kann (vgl. BayObLG StV 1990, 397; OLG Düsseldorf StV 1983, 408; OLG Hamm JR 1982, 389; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 21.12 .1981 – 3 Ws 368/81; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 1992 – 2 Ss 155/92, Rn. 2, juris; Brauer in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 409, Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 13; BeckOK StPO/Temming, 44. Ed. 1.7.2022, StPO § 409 Rn. 12; MüKoStPO/Eckstein, 1. Aufl. 2019, StPO § 409 Rn. 34).

3. Zwar trägt der hiesige Strafbefehl keine Unterschrift. Allerdings wird aus den aus der Akte ersichtlichen Begleitumständen bei einer Gesamtwürdigung ausreichend deutlich, dass nicht bloß ein Strafbefehlsentwurf vorliegt. Für den Willen zum Erlass des Strafbefehls spricht, dass auf dem übersandten Strafbefehlsformular das gerichtliche Aktenzeichen nebst Datum und die Dienstbezeichnung des erkennenden Richters vermerkt sind. Anders als der ursprüngliche – bis auf die Tagessatzhöhe gebilligte – Strafbefehlsentwurf der Staatsanwaltschaft ist das Formular auch nicht durch diagonalen Strich zum Entwurf degradiert worden. Zudem wird aus der – mit Schriftzeichen des erkennenden Richters versehenen – vom Datum und Inhalt korrespondierenden Begleitverfügung offenkundig, dass eine Willensäußerung nach Außen vorliegt.

4. Die Argumentation der Kammer in der angefochtenen Entscheidung in Anlehnung an § 275 Abs. 2 StPO, dass die fehlende Unterzeichnung einer auch nicht durch eine vom erkennenden Richter unterzeichnete Verfügung ersetzt werden könne, verfängt nicht. Bei der von der prozessualen Situation vergleichbaren Konstellation der fehlenden Unterschrift unter einem Eröffnungsbeschluss ist allgemein anerkannt, dass die fehlende Unterschrift keinen gravierenden Mangel darstellt (vgl. BeckOK StPO/Ritscher, 44. Ed. 1.7.2022, StPO § 207 Rn. 13; KG Urt. v. 27.7.1998 – (3) 1 Ss 118-98(57/98) = BeckRS 2014, 11690, m.w.N.). Der hiesige Verfahrensablauf nach dem Einspruch in Anwendung von § 411 Abs. 1 S. 2 StPO ist eben nicht mit dem – so die Argumentation der Kammer in der angefochtenen Entscheidung – rechtskräftigen Strafbefehl im Sinne von § 410 Abs. 3 StPO gleichzusetzen. Zudem stellt die Vorschrift des § 409 StPO nicht die gleichen Anforderungen an den Strafbefehl wie § 275 Abs. 2 StPO an die Urteilsurkunde.“